|
||||||||||
Ausgabe 4/2020Juli vom 05.07.2020Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II
|
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, hier unsere neue Ausgabe von "Sozialrecht Online".
Viel Spaß beim Lesen wünscht |
|||||||||
Rechtswidrige Ermittlungspraxis der Behörden in Baden-Württemberg. Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 3599/19 - Beschluss vom 26.05.2020 Die Erkenntnis, dass die Landesversorgungsverwaltung das Verfahrensrecht aus § 20 ff. SGB X und folgefehlerhaft zwangsläufig auch die individuellen materiellen Feststellungsansprüche der Menschen mit Behinderungen aus § 152 SGB IX nicht nur im Einzelfall, sondern bewusst und systematisch verletzt, drängt sich jedem mit Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts befassten Landesrichter bereits nach kurzer erstmaliger Bearbeitung dieses Sachgebiets auf. Er muss sich nämlich sodann zu der in der gesamten Landessozialgerichtsbarkeit allgemeinüblichen Praxis verhalten, die außergerichtlich unterlassenen sozialmedizinischen Ermittlungen nachzuholen und insbesondere ca. 100 Mal so viele sozialmedizinische Begutachtungen unter ambulanter ärztlicher Untersuchung zu veranlassen wie die zur Amtsermittlung nicht minder verpflichtete Versorgungsverwaltung. Indessen ist ausnahmslos allen zuständigen Landesrichtern wegen ihrer fundierten Rechtskenntnisse auch die Reaktionsmöglichkeit der Zurückverweisung nach § 131 Abs. 5 SGG, die für deren Gebrauch gerade in derartigen Fällen sprechenden Erwägungen bekannt. <<< nach oben >>> "B" bei Kind wegen Autimus-Spektrum-Störung Sozialgericht Aachen - S 18 SB 181/18 - Urteil vom 18.02.2020 Im Rahmen der Feststellung von Nachteilsausgleichen (hier "B") gelten bei
Säuglingen und Kleinkindern dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen. Insofern
ist danach zu fragen, ob die vorliegenden Gesundheitsstörungen bei einem
Erwachsenen zur Notwendigkeit einer ständigen Begleitung führen würden. Dabei
kommt es aber nicht darauf an, dass einem Erwachsenen ggf. nicht die weiteren
rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Feststellung der Nachteilsausgleiche "G", "Gl"
oder "H") vorliegen. <<< nach oben >>> Umfang der gerichtlichen Aufklärung bei Schlafapnoe-Syndrom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 3405/18 - Urteil vom 20.03.2020 Eine Maskenunverträglichkeit bei Schlafapnoe-Syndrom mit Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung (GdB 50) wird von Versorgungsverwaltung und Sozialgerichten nahezu regelhaft unter Verweis darauf, sie nicht feststellbar, bei der GdB-Bewertung nicht berücksichtigt. Dabei können - wie dieses Urteil vom 20.03.2020 zeigt - sorgfältige und umfangreiche Ermittlungen eines Gerichts zu einer dann auch richtigen Entscheidung führen. <<< nach oben >>>
Versorgungsrecht Psychische Erkrankung nicht ursächlich für Colitis ulcerosa Hessisches Landessozialgericht - L 1 VE 37/18 - Urteil vom 28.05.2020 In der Wissenschaft ist nicht bestritten, dass es Zusammenhänge zwischen Immunsystem, Hormonsystem und Psyche gibt. Ferner entspricht es der Lehrmeinung, dass der Verlauf der Colitis ulcerosa durch psychische Faktoren beeinflusst werden kann. Allerdings gibt es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass psychische Faktoren konkret an der Entstehung einer Colitis ulcerosa beteiligt sind. Eine Colitis ulcerosa kann somit nicht als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden. <<< nach oben >>> Opferentschädigungsrecht Keine Opferentschädigung bei psychischen Störungen nach Erleben des Suizids des Ehemanns Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VG 12/20 - Beschluss vom 04.05.2020 Der Suizid des Ehemanns in Gegenwart seiner Ehefrau ist kein vorsätzlicher, rechtswidriger Angriff i.S.d. Operentschädigungsgesetzes. Es fehlt bereits an der körperlichen Gewalteinwirkung auf das Opfer; eine bloß "psychisch vermittelte Gewalt" ist nicht ausreichend. Opferentschädigung steht der Ehefrau auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Schockschadens zu. Es fehlt an einer rechtswidrigen Tat zum Nachteil eines anderen, da eine Selbsttötung nicht strafbar ist. <<< nach oben >>>
Fax Übersendung. Landessozialgericht Hamburg - L 4 AS 72/18 - Urteil vom 27.02.2020 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den Zugang eines per Fax übersandten Schriftsatzes nicht auf den Ausdruck durch das Empfangsgerät an, vielmehr ist entscheidend, ob bzw. wann die gesendeten Signale vom Empfangsgerät vollständig empfangen worden sind. Der OK-Vermerk auf dem Faxprotokoll des Versenders begründet nach dieser Rechtsprechung zwar keinen Anscheinsbeweis, aber doch ein Indiz für den tatsächlichen Zugang beim Empfänger. Der OK-Vermerk belegt das Zustandekommen einer Verbindung mit der im Sendebericht genannten Nummer. In Anbetracht dessen kann sich der Empfänger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken, sondern hat sich näher dazu zu äußern, welches Empfangsgerät er betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten sei und in welcher Weise er ein Empfangsjournal führt. Unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist dann die Beweiskraft des im OK-Vermerk liegenden Indizes zu würdigen. Wenn die Beklagte den Übermittlungsweg per Fax selbst begründet hat, dürfen die aus den technischen Gegebenheiten dieses Kommunikationsmittels herrührenden besonderen Risiken nicht auf den Nutzer dieses Mediums abgewälzt werden. Das gilt insbesondere für Störungen im Bereich des Empfangsgeräts des Beklagten. Zudem hat das OLG Karlsruhe in einem Fall mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüft, ob es wahrscheinlich ist, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegen eines Sendeberichts mit OK-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Verbindungsabbruch geführt haben könnten, gescheitert sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens hat der Sachverständige mit 0 % bewertet. <<< nach oben >>> Selbstablehnung eines Richters wegen Besorgnis dienstlicher Benachteiligung Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 3599/19 - Beschluss vom 26.05.2020 Ein Richter kann sich selbst ablehnen, wenn ein Grund besteht, der seine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnte, mithin, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit als Richters zu rechtfertigen. Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung eines Richters in einem ihm zur Bearbeitung zugewiesenen Verfahren zu zweifeln, besteht, wenn der Richter entgegen seiner in Art. 97 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten persönlichen und sachlichen richterlichen Unabhängigkeit dienstliche Benachteiligung wegen seiner richterlichen Meinungsbildung oder Entscheidungsbegründung ernstlich zu befürchten hat ("Fortsetzung" von Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 3113/19 - Gerichtsbescheid vom 14.04.2020). <<< nach oben >>> Gutachten nach § 109 SGG Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 3 SB 558/20 B - Beschluss vom 20.05.2020 Damit die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse übernommen werden können, ist es nicht zwingend, dass die Förderung der Sachaufklärung durch das eingeholte Gutachten zu einem für den Kläger positiven Ergebnis geführt hat. Das Ausmaß des Erfolges im Klageverfahren stellt - jedenfalls bei einem einheitlichen Streitgegenstand und im Regelfall - kein geeignetes Kriterium bei der Entscheidung über die Übernahme der Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dar. Eine wesentliche Förderung des Sachverhaltes kann auch darin liegen, dass das Gericht seine Entscheidung in nicht unwesentlichen Teilen auf das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten stützt und damit das Gutachten Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung gewonnen hat. <<< nach oben >>> Berufung gegen als unzulässig abgewiesene Klage. Bundessozialgericht - B 4 AS 4/20 R - Urteil vom 19.03.2020 Die durch § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG normierte Zulassungsbedürftigkeit knüpft an das materielle Begehren des Berufungsklägers an, also das ursprüngliche Klageziel soweit dieses im Berufungsverfahren noch verfolgt wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Berufungseinlegung. Unerheblich ist demgegenüber, ob das SG eine Entscheidung in der Sache getroffen hat. So steht außer Zweifel, dass § 144 Abs. 1 SGG auch dann eingreift, wenn das SG eine Klage als unzulässig abgewiesen hat. Die Regelungen über die Berufung in den §§ 143 ff SGG differenzieren nicht danach, ob das SG eine Prozessentscheidung oder eine Sachentscheidung getroffen hat. Sinn und Zweck des § 144 Abs. 1 SGG, den Rechtszug in Streitigkeiten, denen der Gesetzgeber geringere Bedeutung für die Beteiligten beigemessen hat, grundsätzlich auf eine Instanz zu beschränken, gelten auch für Fälle, in denen eine Klage aus prozessualen Gründen als unzulässig abgewiesen worden ist; die Bedeutung der Sache wird dadurch nicht erhöht. Dem Erfordernis, prozessuale Fehlentscheidungen korrigierbar zu machen, hat der Gesetzgeber durch § 144 Abs. 2 Nr. 3, § 145 SGG Rechnung getragen. <<< nach oben >>> Auswechseln der Rechtsgrundlage. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1215/19 - Urteil vom 27.02.2020 Ein Rückgriff auf die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X scheidet aus, wenn der Beklagte seine Aufhebung im Rahmen der Widerspruchsbescheide ausschließlich auf die Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X gestützt hat. Gegenstand des Verfahrens ist, wenn ein Vorverfahren stattgefunden hat, der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Liegen die Voraussetzungen mehrerer Alternativen für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X nebeneinander vor, kann der Beklagte die Aufhebung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse auf verschiedene Tatbestände stützen. Insoweit ist zunächst für das gerichtliche Verfahren maßgebend, auf welchen Aufhebungstatbestand der Beklagte seine Entscheidung gestützt hat. Das Auswechseln von Rechtsgrundlagen, das sog. "Nachschieben von Gründen", durch ein Sozialgericht - vorliegend der Austausch des Aufhebungstatbestandes des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X durch § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X - ist erst zulässig, wenn die von einer Behörde genannte Eingriffsnorm nicht einschlägig ist. Denn die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe ein, welche die Behörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angeführt hat, es sei denn, durch die neue Begründung würde der Verwaltungsakt nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen wesentlich verändert und die Rechtsverteidigung des Betroffenen in nicht zulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert. <<< nach oben >>> Versicherter Wegeunfall. Bundessozialgericht - B 2 U 2/18 R - Urteil vom 30.01.2020 Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII wird nicht schon dadurch begründet, dass der Versicherte auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Wohnung und dem Ort der versicherten Tätigkeit verunglückt. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine konkrete Verrichtung der grundsätzlich versicherten Fortbewegung dient, ist die "objektivierte Handlungstendenz" des Versicherten, was bedeutet, dass das objektiv beobachtbare Handeln subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweils versicherten Tätigkeit ausgerichtet sein muss. Die subjektive Handlungstendenz als von den Tatsachengerichten festzustellende innere Tatsache muss sich mithin im äußeren Verhalten des Handelnden (Verrichtung) widerspiegeln, so wie es objektiv beobachtbar ist. <<< nach oben >>>
Pflichtmitgliedschaft von Rechtsanwälten. Bundessozialgericht - B 5 RE 2/19 R - Urteil vom 26.02.2020 Der Gesetzgeber hatte die Situation der Rechtsanwälte, die in der Folge der Entscheidungen des BSG vom 3.4.2014 ihre Zulassung zurückgegeben hatten, bewusst im Blick. Ihr wurde in einer eigenen Vorschrift in § 231 Abs. 4c SGB VI Rechnung getragen. Da nach dem Satzungsrecht von 14 der 16 anwaltlichen Versorgungseinrichtungen ab einem Überschreiten der Altersgrenze von 45 Jahren eine Pflichtmitgliedschaft nicht mehr begründet werden konnte, wurde für diese Personengruppe das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk i.S. von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als Syndikusanwalt fingiert. Nach den Gesetzesmaterialien wurde diese Fiktion als Übergangsregelung geschaffen, allerdings nur "für die Frage, ob eine Pflichtmitgliedschaft in einem Versorgungswerk im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB VI für eine Befreiung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorliegt. Auf eine weitergehende Berücksichtigung der Personengruppe, die auf ihre Zulassung verzichtet hatte, auch bei der gesondert zu beantragenden Rückwirkung nach § 231 Abs. 4b Satz 2 SGB VI wurde nicht nur nach dem zitierten Klammerzusatz bewusst verzichtet. Im Gesetzgebungsverfahren war eine Änderung des Gesetzestextes in § 231 Abs. 4b SGB VI ("Mitgliedschaft" statt "Pflichtmitgliedschaft") sogar ausdrücklich gefordert worden ohne dass eine entsprechende Änderung beschlossen wurde. <<< nach oben >>>
Bayerisches LSG ändert Auffassung zur Terminsgebühr. Bayerisches Landessozialgericht - L 12 SF 180/19 - Kostenbeschluss vom 05.05.2020 Der Senat in der jetzigen Zusammensetzung hält in Abkehr vom Beschluss des BayLSG vom 29.11.2016, Az.: L 15 SF 97/16, den Abschluss eines Prozessvergleichs nach § 202 SGG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO und nicht nur einen nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG geschlossenen Vergleich für das Entstehen einer fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. VV RVG für ausreichend. Denn für die im Beschluss vom 29.11.2016 geforderte konstitutive Mitwirkung des Gerichts an der vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits bietet die Gebührenziffer Nr. 3106 VV RVG keine Handhabe. Der Wortlaut der Gebührenziffer Nr. 3106 Nr. 1 2. Alt. VV RVG verlangt nur einen schriftlichen Vergleich. Diesen Anforderungen genügt aber sowohl ein Vergleichsschluss nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG als auch ein Vorgehen nach §202 SGG i. V. m. § 278 Abs. 6 ZPO. In beiden Fällen ist die Schriftlichkeit gegeben. <<< nach oben >>> Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch. Bundessozialgericht - B 14 AS 4/19 R - Urteil vom 20.02.2020 Die Aufrechnung von Kostenerstattungsansprüchen aus § 63 SGB X mit Erstattungsforderungen eines Jobcenters aufgrund der Überzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verstößt gegen ein normatives Aufrechnungsverbot. <<< nach oben >>>
Schulden und Bedarfe für Unterkunft. Bundessozialgericht - B 14 AS 26/18 R - Urteil vom 12.12.2019 Abzugrenzen sind die Bedarfe für Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von bereits bestehenden Schulden, die unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II als Darlehen oder in atypischen Fällen als Zuschuss übernommen werden können. Die Abgrenzung ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung ausgehend vom Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu treffen, ob es sich um einen tatsächlich im strittigen Monat eingetretenen Bedarf handelt oder nicht. Verbindlichkeiten, die nicht in diesem Monat fällig werden, sondern bereits zuvor bestanden haben und denen der Hilfebedürftige in Zeiträumen nicht nachgekommen ist, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind bei der Prüfung des aktuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich unbeachtlich. <<< nach oben >>> Kosten für Berufsausbildung. Bundessozialgericht - B 4 AS 1/20 R - Urteil vom 19.03.2020 Das BSG hat bereits entschieden, dass im SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben erfolgt (kein horizontaler Verlustausgleich). Entscheidend ist dabei nicht, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbe vorliegen, sondern maßgeblich ist eine materielle Beurteilung, die sich danach richtet, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben. Vor diesem Hintergrund sind erst recht Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer noch gar nicht ausgeübten, sondern nur beabsichtigten selbständigen Tätigkeit stehen, nicht als Betriebsausgaben mit Blick auf aus einer anderen, gegenwärtig ausgeübten selbständigen Tätigkeit erzielten Betriebseinnahmen zu berücksichtigen. <<< nach oben >>> Rückwirkung bei Vermögensberücksichtigung. Bundessozialgericht - B 14 AS 52/18 R - Urteil vom 20.02.2020 Der für die Vermögensbewertung maßgebliche Zeitpunkt der Antragstellung ist im Fall der Rückwirkung des Leistungsantrags (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) der Monatserste. Dies ergibt sich aus Wortlaut, systematischer Stellung, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der beiden hier zusammenwirkenden gesetzlichen Regelungen. <<< nach oben >>>
Ausgleichsabgabe Bundessozialgericht - B 11 AL 1/19 R - Urteil vom 10.12.2019 Die Beschäftigungspflicht dient der Teilhabe schwerbehinderter Menschen und soll deren Integration in den Arbeitsmarkt mit dem Mittel der Verhaltenslenkung fördern. Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips und aus tatsächlichen Gründen bestünde im Ausland jedoch keine effektive Durchsetzungsmöglichkeit für deutsche Hoheitsträger, weshalb der Gesetzeszweck im Ergebnis nur innerhalb der räumlichen Grenzen der eigenen Hoheitsgewalt erfolgversprechend verfolgt werden kann. Diese Überlegungen werden bestätigt durch die Ausgleichsabgabe, die der Umsetzung der Beschäftigungspflicht dient und ihrem Sinn und Zweck nach auf das Inland zielt. Denn die mit ihr verfolgte gleichmäßige Verteilung der den Arbeitgebern auferlegten Belastungen muss sich räumlich auf den Herrschaftsbereich des an den Gleichheitssatz gebundenen Gesetzgebers beschränken. <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im September 2020! |
||||||||||
<<< nach oben >>> |
||||||||||