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Ausgabe 3/2020Mai vom 03.05.2020Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, hier unsere neue Ausgabe von "Sozialrecht Online".
Viel Spaß beim Lesen wünscht |
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Merkzeichen "BL" Bundessozialgericht - B 9 SB 1/18 R - Urteil vom 24.10.2019 Das Merkzeichen Bl setzt Störungen des Sehapparats im organischen Sinn voraus. Für gnostische - neuropsychologische - Störungen des visuellen Erkennens, die schwerpunktmäßig anderen Funktionsbereichen zuzuordnen sind, stehen im Schwerbehindertenrecht dagegen andere Nachteilsausgleiche passgenau zur Verfügung, um die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die visuelle Agnosie zählt zu den Hirnschäden mit herdbedingten Ausfällen und ist entsprechend den Vorgaben in Teil B 3.1.1 AnlVersMedV mit einem GdB von 100 zu bewerten unter Zuerkennung der Merkzeichen aG, G, B, H und RF. Die genannten Merkzeichen führen jedenfalls in Teilen zu vergleichbaren abgabenrechtlichen Vergünstigungen und Vorteilen bei der Beförderung im öffentlichen Nahverkehr wie beim Merkzeichen Bl (vgl. § 228 SGB IX, § 3a Abs. 1 Kraftfahrsteuergesetz (KraftStG)). Damit erhält ein behinderter Mensch mit gnostischen Störungen ohne Störungen des Sehapparats über die Zuerkennung der genannten Merkzeichen im Schwerbehindertenrecht wirkungsgleiche Vergünstigungen wie bei der Zuerkennung des Merkzeichens Bl, sodass eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe nach den §§ 1 und 2 Abs. 1 SGB IX im Schwerbehindertenrecht erreicht wird. <<< nach oben >>> Diabetes mellitus mit GdB 50 setzt gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung voraus Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 2 SB 54/18 - Urteil vom 14.02.2020 Einem Diabetes mellitus kann ein GdB von 50 nur zugemessen werden, wenn der erkrankte Mensch u.a. durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Hierbei sind Folgeerkrankungen zu berücksichtigen, die mit Wahrscheinlichkeit durch den Diabetes mitverursacht worden sind. Nicht erforderlich ist, dass die Folgeerkrankung selbst mit einem GdB zu bewerten ist, der sich erhöhend auf den Gesamt-GdB auswirken kann. <<< nach oben >>> Voraussetzungen für Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 SB 14/19 - Urteil vom 11.12.2019 Nach § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. <<< nach oben >>> Einstweiliger Rechtsschutz bei Nachteilsausgleich erfordert schwere und unzumutbare Nachteile Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 SB 18/20 B ER - Beschluss vom 06.02.2020 Die vorläufige Feststellung von Merkzeichen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen, ein Anordnungsgrund kann aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Es müssen schwere und unzumutbare Nachteile dargelegt werden, wenn dem Begehren nicht entsprochen werden sollte. <<< nach oben >>> Anforderungen an die Ermittlungspflicht der Versorgungsverwaltung Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 3113/19 - Gerichtsbescheid vom 14.04.2020 Nach den Feststellungen des Sozialgerichts Karlsruhe missachtet das Land Baden-Württemberg seit Jahren seine durch Bundesrecht vorgegebenen Pflichten zur Aufklärung und bindenden Feststellung des individuellen Ausmaßes der Teilhabeeinschränkungen bei Menschen mit Behinderungen. <<< nach oben >>> GdB bei Cochlea-Implantat ohne schwere Sprachstörungen LSG NRW - L 13 SB 340/18 - Beschluss vom 07.03.2019 und BSG, Beschluss vom 20.01.2020 - B 9 SB 28/19 B Wenn bei einer in der Kindheit erworbenen beidseitigen Taubheit (zunächst GdB 100) nach Einbringung eines Cochlea-Implantats keine schwere Sprachstörung besteht, ist eine Herabsetzung des GdB auf 90 gerechtfertigt, denn Teil B 5.1 VMG erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut eine "schwere Störung des Spracherwerbs". <<< nach oben >>> GdB für Knieknorpelschäden ohne ständige Reizerscheinungen und Bewegungseinschränkung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 257/17 - Urteil vom 29.01.2020 Knieknorpelschäden, die zu keiner Bewegungseinschränkung und /oder
anhaltenden, sondern "nur" zu belastungsabhängig häufig wiederkehrenden, also
nicht dauerhaft anhaltenden Reizerscheinungen führen, können dennoch einen im
Rahmen einer gebotenen Gesamtschau der Beschwerden zu bestimmenden GdB bedingen.
<<< nach oben >>>
PKH bei hinreichender Erfolgsaussicht Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 10 SB 107/19 B - Beschluss vom 16.12.2019 PKH darf unter dem Gesichtspunkt einer nicht hinreichenden Erfolgsaussicht nur verweigert werden, wenn zum Zeitpunkt der sog. Entscheidungsreife (alle für die Entscheidung über den Antrag erforderlichen Unterlagen liegen vor) ein Erfolg in der Hauptsache, wenn schon nicht auszuschließen, so doch wenigstens gänzlich fernliegend ist. Das Einholen von Befundberichten rechtfertigt aber jedenfalls dann die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht, wenn es mit der Stellung spezifischer, weiterer Fragen verbunden ist, die den Sachverhalt weiter aufklären sollen und nicht nur dazu dienen sollen, Behauptungen des Klägers zu überprüfen. <<< nach oben >>> Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Begutachtung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 SB 4/19 - Urteil vom 11.12.2019 Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebung räumt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf ein, über bevorstehende Beweiserhebungen unterrichtet zu werden und daran teilzunehmen. Dieses nach § 116 SGG bestehende Anwesenheits- und Fragerecht insbesondere bei der Zeugenbeweisaufnahme ist eines der wichtigsten Parteirechte und ein direkter Anwendungsfall des Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz. Der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit bezieht sich auch auf die Ermittlung von Tatsachen durch Sachverständige zur Vorbereitung des Gutachtens. Der Grundsatz des fairen Verfahrens und der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebieten es, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, der Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen eines Gutachtens durch den Sachverständigen beizuwohnen. Die Frage einer möglichen Verletzung dieses Grundsatzes stellt sich indes im vorliegenden Zusammenhang aufgrund der ohnehin gegebenen Anwesenheit des Klägers bei der Untersuchung allenfalls modifiziert; hierbei ist im Übrigen zu beachten, dass aufgrund des Schutzes der Intimsphäre des Klägers insbesondere der Beklagtenseite die Anwesenheit eines Vertreters bei der körperlichen Untersuchung einer Partei bzw. eines Beteiligten nicht ermöglicht werden kann, dies unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde (Art. 1 Grundgesetz). Dementsprechend stellt sich auch die Frage einer Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit der Beteiligten in diesem Zusammenhang nicht, denn der Beklagte ist von jeglicher Teilnahme an der Untersuchung ausgeschlossen und der gerichtliche Sachverständige ist eine neutrale Hilfsperson des Gerichts. Wenn es ein Sachverständiger für erforderlich hält, die Untersuchung in Abwesenheit dritter Personen vorzunehmen, bewegt er sich vorbehaltlich besonderer Umstände im Bereich seiner Fachkompetenz. Es ist kein wissenschaftlicher Standard erkennbar, der die Anwesenheit Dritter bei Gutachten der vorliegenden Art vorsieht. Zweck der Beweisanordnung ist es, ein gerichtlich verwertbares Beweisergebnis zu erreichen. Ist ein solches bei Anwesenheit eines Dritten nicht möglich oder besteht zumindest die hinreichende Gefahr, dass eine Verfälschung des Ergebnisses droht, kann die Anwesenheit einer Vertrauensperson des Betroffenen ausgeschlossen werden. <<< nach oben >>> Ausführungsbescheide Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1608/18 - Urteil vom 05.12.2019 Nach der Rechtsprechung treffen sog. Ausführungsbescheide grundsätzlich keine Regelung i.S.d. § 31 S. 1 SGB X, soweit die Behörde nur der im Urteil auferlegten Verpflichtung entspricht). Etwas anderes gilt nur, wenn das Urteil für den Leistungsausspruch zu unbestimmt und zur Feststellung der Leistungsdauer und -höhe noch eine Konkretisierung durch eine Regelung i.S. eines Verwaltungsaktes erforderlich ist; insoweit hat der Ausführungsbescheid dann eine Regelungsfunktion, die ihm die Eigenschaft eines Verwaltungsaktes i.S. von § 31 SGB X verleiht). Als Ausführungsbescheide gekennzeichnete Bescheide werden bei einem noch nicht rechtskräftigen Urteil weder gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens, noch erledigen sie den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (teilweise) gemäß § 39 Abs. 2 SGB X. Sie sind vielmehr lediglich vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung getroffen. Mit dem das Verfahren abschließenden Urteil verlieren alle Ausführungsbescheide ihre Wirkung. <<< nach oben >>> Gesetz zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie Die Bundesregierung beabsichtigt; mit der Umsetzung ihres Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) u.a. „die Funktionsfähigkeit der Sozialgerichtsbarkeit auch während einer epidemischen Lage sicherzustellen“. Das Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sei insbesondere in der ersten und zweiten Instanz von den Prinzipien der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit und Mündlichkeit geprägt. Diese Prinzipien finden Ausdruck in einer mündlichen Verhandlung, bei der alle am Verfahren Beteiligten sowie die Öffentlichkeit üblicherweise in einem Gerichtssaal zusammenkommen. Das Auftreten der COVID-19-Epidemie zeige, dass die physische Teilnahme an einem Termin mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein könne. Deshalb sei im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und im Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird die Möglichkeit zu schaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen können.
Anmerkung: S. dazu die Stellungnahmen <<< nach oben >>> Genehmigungsfiktion Bayerisches Landessozialgericht - L 20 KR 306/19 - Urteil vom 27.02.2020 Ein Ausschluss von "Leistungen, die offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegen", aus dem Anwendungsbereich der Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V setzt neben der Tatsache, dass die Leistung (objektiv) nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst ist, weiter voraus, dass der Antragsteller (subjektiv) dies weiß oder infolge grober Außerachtlassung der allgemeinen Sorgfalt nicht weiß. Eine bloße Rechtsunkenntnis, die ein einfaches Verschulden im Sinne einfacher Fahrlässigkeit begründen würde, weil wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt gelten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich davon Kenntnis davon erhalten haben, genügt nicht. Eine grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne ist einem Antragsteller (erst) dann vorzuwerfen, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, er also - in anderen Worten - "unter Berücksichtigung seiner individuellen Urteils- und Kritikfähigkeit seine Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich großem Maße, d.h. in einem das gewöhnliche Maß einer Fahrlässigkeit in erheblich übersteigendem Ausmaß verletzt hat". Der subjektive Sorgfaltsmaßstab bringt es mit sich, dass auf die individuellen Möglichkeiten des Betroffenen abzustellen ist und besondere in seiner Person liegende Umstände zu beachten sind. Daher kann "grobe Fahrlässigkeit ... nicht ohne weiteres deshalb bejaht werden, weil sich dem Versicherten die Erkenntnis bestimmter rechtlicher Merkmale ‚aufdrängen mußte" , sondern es kommt auf die individuellen Umstände und Gründe an, also auch darauf, ob der Versicherte über besondere - medizinische oder juristische - Fachkenntnisse oder nur über einen laienhaften, möglicherweise auch aufgrund der individuellen Gegebenheiten besonderes niedrigen Wissensstand verfügt. <<< nach oben >>> Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Bundessozialgericht - B 3 KR 5/19 R - Urteil vom 05.12.2019 Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Meldung der AU eine Obliegenheit des Versicherten, deren Folgen bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Meldung grundsätzlich von diesem selbst zu tragen sind. Die Meldung ist in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 und 3 BGB erst dann erfolgt, wenn sie der KK zugegangen ist. Bei verspäteter Meldung ist die Gewährung von Krg daher selbst dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen im Übrigen zweifelsfrei gegeben sind und den Versicherten kein Verschulden an dem unterbliebenen oder nicht rechtzeitigen Zugang der Meldung trifft. Auch eine vom Versicherten rechtzeitig zur Post gegebene, aber auf dem Postweg verloren gegangene AU-Bescheinigung kann den Eintritt der Ruhenswirkung des Krg daher selbst dann nicht verhindern, wenn die Meldung unverzüglich nachgeholt wird. Die AU muss der KK vor jeder erneuten Inanspruchnahme des Krg auch dann angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat und wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung der AU über die Weitergewährung des Krg neu zu befinden ist. <<< nach oben >>> Wegeunfall Sächsisches Landessozialgericht - L 6 U 13/18 - Urteil vom 04.03.2020 Notwendig für die Entstehung des Versicherungsschutzes ist ein sachlicher Zusammenhang des unfallbringenden Weges mit der eigentlich versicherten Tätigkeit. Da der Gesetzgeber die Grundentscheidung "Versicherungsschutz auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit" in § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII getroffen hat, ist von der Rechtsprechung nur zu klären, ob der Versicherte, als er verunglückte, einen solchen versicherten Weg zurückgelegt und infolge dessen einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Maßgebliches Kriterium hierfür ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Versicherten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet war, die Haupttätigkeit aufzunehmen oder nach deren Beendigung in seinen Privatbereich zurückzukehren; denn nur dann hängt sein Handeln mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit zusammen. Fehlt es an diesem Zusammenhang, ist das Zurücklegen des Weges auch dann keine versicherte Tätigkeit, wenn der Versicherte dieselbe Strecke zurücklegt, die er als Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit gewöhnlich benutzt. Vielmehr muss auch die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses in einem sachlichen Zusammenhang mit dem versicherten Zurücklegen des Weges stehen. Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht, wenn das konkrete Handeln des Versicherten zur Fortbewegung auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit gehört. Andernfalls wäre jede Handlung auf einem Weg i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vom Versicherungsschutz umfasst. Einen solchen "Wegebann" kennt die gesetzliche Unfallversicherung hingegen nicht. <<< nach oben >>>
Streitwert von 40 Euro ist bereits von "durchschnittlicher" Bedeutung Bundessozialgericht - B 14 AS 48/18 R - Urteil vom 12.12.2019 Bei der Bedeutung der Angelegenheit kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an. Wegen einer u.a. zu einer einmalig um 10 % verminderten Auszahlung des monatlichen Regelbedarfs führenden Aufrechnung (38,20 Euro bei einem Regelbedarf von 382 Euro in 2013), lässt sich die Bedeutung der Angelegenheit für einen Kläger nicht als unterdurchschnittlich einordnen. Wegen der Höhe der Erstattungsforderung, die nur für einen Monat die Aufrechnung in voller Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs trug, ist die Bedeutung indes auch nicht überdurchschnittlich. Soweit der 4. Senat des BSG ausgeführt hat, dass bei existenzsichernden Leistungen mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass allenfalls monatliche Euro-Beträge im einstelligen Bereich und für einen nur kurzen streitigen Zeitraum von längstens sechs Monaten eine allenfalls durchschnittliche wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber haben, folgt hieraus nichts Anderes. Hiermit ist schon wegen des Hinweises auf gegenteilige Anhaltspunkte nicht abschließend vorgegeben, in welchen Angelegenheiten nach dem SGB II ausnahmslos von einer überdurchschnittlichen Bedeutung im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Geschäftsgebühr auszugehen ist. Vielmehr ist dem (nur) zu entnehmen, dass im Streit um existenzsichernde Leistungen auch bereits geringe Beträge eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit zu begründen vermögen. Hieran ist festzuhalten. Im Übrigen kommt es hier wie auch sonst bei dem subjektiven Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber auf die Berücksichtigung der Einzelfallumstände an, die Differenzierungen zulässt. <<< nach oben >>> Gebührenanspruch und Verjährung Bundessozialgericht - B 14 AS 46/18 R - Urteil vom 12.12.2019 Ist die Gebührenforderung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren noch nicht beglichen, zielt der Anspruch nach § 63 SGB X auf "Erstattung" der notwendigen Aufwendungen darauf, von der Gebührenforderung nach Maßgabe von § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X befreit zu werden. Eine solche Freistellung kann ein Erstattungsberechtigter beanspruchen, soweit er im Innenverhältnis zum Bevollmächtigten zum Ausgleich von dessen Gebührenforderung verpflichtet und die ihr zugrundeliegende Tätigkeit im Außenverhältnis zum erstattungsverpflichteten Träger zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als notwendig anzusehen ist. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Forderung im Innenverhältnis schon in Rechnung gestellt worden ist. <<< nach oben >>> Umfang und Schwierigkeit der Arbeit des Rechtsanwalts Bayerisches Landessozialgericht - L 12 SF 271/16 E - Kostenbeschluss vom 24.03.2020 Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Zu berücksichtigen ist auch der sonstige Aufwand, z.B. für Besprechung, Beratung, Aktenstudium, Anfertigung von Notizen, Anfordern und Sichten von Unterlagen, ggf. Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, Schriftverkehr mit dem Auftraggeber und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden. Für den Umfang der Tätigkeit des Rechtsanwalts kommt es nicht nur auf die Zahl der gefertigten Schriftsätze an. Von Bedeutung ist darüber hinaus auch, welchen Einsatz der Rechtsanwalt im Einzelnen zur Erstellung dieser Ausführungen notwendigerweise erbringen muss. Vergleichsmaßstab ist immer das gesamte Spektrum sozialrechtlicher Streitigkeiten. Die Schwierigkeit meint im Unterschied zum Umfang der anwaltlichen Tätigkeit die Intensität der Arbeit. <<< nach oben >>> Eine Angelegenheit Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 32 AS 2605/17 - Urteil vom 26.02.2020 Unter einer Angelegenheit ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Gegenstand der Angelegenheit ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts aufgrund des Auftrags bezieht. Eine Angelegenheit kann auch mehrere Gegenstände umfassen. Ob mehrere Gegenstände dieselbe oder mehrere Angelegenheiten darstellen, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Unter diesen Voraussetzungen ist es gerechtfertigt, eng zusammengehörige anwaltliche Tätigkeiten auch zu einer Gebührenbemessungseinheit zusammenzufassen. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammen gehören. <<< nach oben >>>
Kostensenkungsaufforderung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 18 AS 1726/19 - Urteil vom 29.01.2020 Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdUH) sind - ungeachtet ihrer Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II - von dem Beklagten nicht schon deshalb zugrunde zu legen, weil es an einer wirksamen Kostensenkungsaufforderung gefehlt hätte. Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II gilt insoweit: Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Vorschrift begründet eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten zur Kostensenkung, wenn die tatsächlichen Kosten höher als die angemessenen Kosten sind. Kostensenkungsmaßnahmen sind dem Leistungsberechtigten aber nur dann subjektiv möglich, wenn er Kenntnis von dieser Obliegenheit hat. Bevor er nicht von dem zuständigen Leistungsträger darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass nach dessen Auffassung die tatsächlichen Aufwendungen der gemieteten Wohnung unangemessen hoch sind, ist es ihm subjektiv nicht möglich, Kostensenkungsmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist ohne Belang, dass die Kostensenkungsaufforderung lediglich auf eine nach Ansicht des Leistungsträgers als angemessen erachtete Bruttowarmmiete hinweist, ohne zwischen Grundmiete, "kalten" Nebenkosten und Heizkosten zu differenzieren, und ob die genannte Mietobergrenze sachlich-inhaltlich richtig ist, denn der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage auszutragen, welche Aufwendungen i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessen sind. <<< nach oben >>> Rechtlich verbindliche Mietzahlungsverpflichtung Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 4 AS 15/16 - Urteil vom 15.04.2019 Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf entsteht. Maßgeblich ist, ob die mietvertragliche Vereinbarung mit einem entsprechenden rechtlichen Bindungswillen der beteiligten Vertragsparteien abgeschlossen worden ist. Ein sog. Rechtsbindungswille besteht, wenn die vertragsbegründenden Erklärungen beider Vertragsparteien aus Sicht eines verständigen Adressaten den Willen des Erklärenden erkennen lassen, mit der Erklärung jeweils eine rechtliche Bindung zu bewirken. Dies führt dazu, dass die Erklärung nicht mehr einseitig widerrufen oder geändert werden kann. Den Willenserklärungen muss ein solcher Geltungswille entnommen werden können. Sie sind abzugrenzen von der bloßen Erklärung der Vertragsbereitschaft, die als solche unverbindlich ist. Dabei ist bei einem Mietvertrag unter nahen Angehörigen im Grundsicherungsrecht zu berücksichtigen, dass einem Missbrauch auch dann vorgebeugt werden muss, wenn die Vertragsparteien Mieten unterhalb der Angemessenheitsgrenze vereinbaren oder diese in der vertraglichen Regelung ausschöpfen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss der Leistungsberechtigte einer ernsthaften, wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sein. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig die Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der KdUH im Grundsicherungsrecht ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen oder den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Hilfebedürftige sind in der Regel nicht in der Lage, die Aufwendungen für die KdUH selbst zu tragen. Sie sind, solange sie im Leistungsbezug stehen, auf die Übernahme dieser Kosten angewiesen. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft entstanden sind, nicht allein darauf ankommen, ob der Leistungsberechtigte einer Zahlungsverpflichtung in der Vergangenheit nachkommen konnte oder nachgekommen ist. <<< nach oben >>> Maßregelvollzug Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1492/18 - Urteil vom 23.01.2020 Der Aufenthalt eines Leistungsberechtigten in einer eigenen Wohnung im Rahmen einer Dauerbeurlaubung aus dem Maßregelvollzug unterfällt nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 S. 2 SGB II. Diese Form der Beurlaubung beendet mit deren Beginn die Unterbringung im maßregelvollzugsrechtlichen Sinne und damit einen Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung. Denn für die Annahme eines Aufenthaltes in einer Einrichtung zum Vollzug einer richterlich angeordneter Freiheitsentziehung genügt nicht allein das Bestehen eines Maßregelvollzugsverhältnisses bei einer Abwesenheit des Betroffenen als Folge seiner Unterbringung außerhalb der Einrichtung. <<< nach oben >>>
Sebastian Weber, Die neue Eingliederungshilfe für Menschen mit
Behinderungen Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Es ist nicht mehr Bestandteil der Sozialhilfe im Sozialgesetzbuch 12 (SGB XII), sondern ist jetzt in Teil 2 des Sozialgesetzbuchs 9 (SGB IX) enthalten. Webers Ausarbeitung stellt - wie er selber schreibt - keine systematische Kommentierung der einzelnen Vorschriften des SGB IX dar. Vielmehr werden in vier Hauptkapiteln - nämlich Leistungsanspruch, Sozialrechtliche Umsetzung, Zivilrechtliche Umsetzung und Ordnungsrechtlicher Rahmen - die vier wesentlichen Säulen des neu gestalteten Rechts, ihre Verknüpfungen miteinander und die daraus entstehenden Problematiken dargestellt. Diese Darstellung wird dann u.a. noch durch einen Praxisteil und einen Gesetzesanhang begleitet. Das Buch richtet sich damit nicht an den im Einzelfall Rechtssuchenden. Es bietet vielmehr einen geordneten und schnell eingängigen Überblick über das neue Recht. Der Autor weist deshalb auch zutreffend darauf hin, dass das Buch vorrangig für die Praxis und Ausbildung aller Rechtsanwälte, Justiziare und Berater von Pflegeeinrichtungen, die mit den rechtlichen Herausforderungen der neuen Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen befasst sind, bestimmt ist. Ulrich Wendler <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Juli 2020! |
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