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Ausgabe 3/2018Mai vom 06.05.2018Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, hier unsere neue Ausgabe von "Sozialrecht Online".
Viel Spaß beim Lesen wünscht |
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Neufassung des Schwerbehindertenrechts Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - wurde mit Wirkung zum 01.01.2018 neu gefasst Durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 13.12.2016 (BGBl. 2016 Teil I. Nr 66) wurde das SGB IX mit Wirkung zum 01.01.2018 neugefasst. In der Begründung dafür (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 428/16 vom 12.08.2016) heißt es u.a.: ... Diesen eher hehren Worten folgend sind für das Feststellungsverfahren nach dem SGB IX im Wesentlichen lediglich Änderungen der relevanten Paragrafen-Bezeichnungen festzustellen: ... <<< nach oben >>> "B" nur bei regelmäßigem Hilfebedarf Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 4079/16 - Urteil vom 22.02.2018 Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen u.a. nur gegeben, wenn diese bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Wenn kurze Strecken bzw. Fahrten innerhalb des Wohn-/Arbeitsbereiches möglich sind, besteht ein Anspruch auf den Nachteilsausgleich auch dann nicht, wenn plötzlichen Änderungen (Verspätungen, Fahrplanänderungen) Hilfe- bzw. Begleitungsbedarf verursachen. <<< nach oben >>> Zur GdB-Bewertung bei Neurosen, Persönlichkeitsstörungen und Folgen psychischer Traumen Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 4718/16 - Urteil vom 22.02.2018 Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere bei einer affektiven oder neurotischen Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM manifestieren sich im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich. Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der allgemeinen Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich. Hier ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt. <<< nach oben >>>
Kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Hepatitis-Impfung und ADEM-Erkrankung Sächsisches Landessozialgericht - L 9 VE 25/14 - Urteil vom 30.01.2018 Zur Frage des Zusammenhangs zwischen Hepatitis-A-Auffrischungsimpfung mit dem Impfstoff "Havrix" und akuter demyelisierender Enzephalomyelitis (ADEM). <<< nach oben >>>
Rechtliches Gehör Bundessozialgericht - B 2 U 74/17 B - Beschluss vom 31.08.2017 Gemäß § 62 Halbs. 1 SGG, der einfachrechtlich das durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 128 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus verlangt § 107 SGG, dass den Beteiligten der Inhalt einer Beweisaufnahme mitzuteilen ist. Letzteres ist zwar grundsätzlich nicht erforderlich, wenn der Beteiligte bei der Beweisaufnahme anwesend war, jedoch kann dies nur dann gelten, wenn dem Beteiligten die Durchführung der Beweisaufnahme bewusst war. Die Mitteilung des Ergebnisses muss jedenfalls vor der Entscheidung erfolgen, damit die Beteiligten ausreichend Zeit für eine Stellungnahme haben. <<< nach oben >>> Antrag nach § 44 SGB X auch bei noch anfechtbaren Verwaltungsakten Bundessozialgericht - B 2 U 6/16 R - Urteil vom 26.10.2017 Der Anwendungsbereich des § 44 SGB X ist nach seinem Wortlaut nicht auf unanfechtbare Verwaltungsakte beschränkt. Zwar bedarf es im Regelfall für den Leistungsberechtigten nicht eines Verfahrens nach § 44 SGB X, wenn er das Widerspruchsverfahren noch durchführen kann, weil fristgemäß Widerspruch eingelegt wurde oder noch eingelegt werden kann. Ggf. ist ein dann gestellter Antrag des Leistungsberechtigten nach § 44 SGB X als Widerspruch auszulegen. Stellt der anwaltlich vertretene Leistungsberechtigte jedoch ausdrücklich einen Antrag nach § 44 SGB X, entscheidet der Versicherungsträger über diesen Antrag und haben auch die Vorinstanzen keinen Anlass gesehen, den Antrag als Widerspruch auszulegen, weil sie von der Unanfechtbarkeit des beanstandeten Bescheides ausgingen und der Versicherte ausdrücklich Leistungen rückwirkend nur in dem nach § 44 Abs. 4 SGB X vorgesehenen Rahmen begehrte, ist kein Grund ersichtlich, das mit einem Antrag eingeleitete Verfahren nach § 44 SGB X als nicht statthaft zu behandeln. <<< nach oben >>> Rücknahmefiktion Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1891/17 - Urteil vom 01.02.2018 Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt, § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Rücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 SGG führt zur Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung eines solchen prozessualen Instruments mit derart weitreichenden Konsequenzen muss daher im Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Beteiligter ein von ihm eingeleitetes Verfahren auch durchführen will. Die Regelung des § 102 Abs. 2 SGG darf weder als Sanktion für einen Verstoß gegen prozessuale Mitwirkungspflichten oder "unkooperativen Verhaltens" eingesetzt werden noch stellt die Vorschrift ein Hilfsmittel zur Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen dar. § 102 Abs. 2 SGG soll nur die Voraussetzungen für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich legitimieren. <<< nach oben >>> Erstattungsforderung und Insolvenzverfahren Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1286/17 - Urteil vom 15.03.2018 Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens hindert einen Grundsicherungsträger nicht grundsätzlich an der Durchsetzung von Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X. Denn er hat die Möglichkeit, eine solche Forderung als Forderung i.S.v. § 302 InsO anzumelden. Er kann weiter eine Aufrechnung nach § 43 Abs. 1 SGB II trotz Anmeldung der Erstattungsforderung zur Insolvenztabelle auch während des Insolvenzverfahrens durchführen. Die Fälligkeit der Forderung kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 86a SGG bewirkt werden. Insbesondere bei einer nicht insolvenzbefangenen (Haupt-)Forderungen kann nach §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I verrechnet werden, ohne dass die Vorschriften der InsO zur Anwendung gelangen. Schließlich gibt es nach der InsO die Möglichkeit, eine Erstattungsforderung nach § 50 SGB X vor der Restschuldbefreiung zu schützen, indem in tatbestandlich geeigneten Fällen ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO gestellt wird. <<< nach oben >>> Streitwert bei Stufenklage Bayerisches Landessozialgericht - L 4 KR 583/17 B - Beschluss vom 27.02.2018 Bei einer Stufenklage (vgl. § 254 Zivilprozessordnung) wird im Rahmen einer Klage Rechnungslegung und darauf beruhend Leistung (z.B. Auskunft und Geldzahlung) begehrt. Nach § 44 Gerichtskostengesetz ist hier für die Wertberechnung nur einer der beiden Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Dabei kommt es regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an. Der eingeklagte Wert ist ausschlaggebend, selbst wenn der Prozess nicht mehr in die Leistungsstufe kommt. <<< nach oben >>> Aufnahme in Hilfsmittelverzeichnis Bundessozialgericht - B 3 KR 3/16 R - Urteil vom 30.11.2017 Der Anspruch eines Herstellers auf Aufnahme eines von ihm produzierten Hilfsmittels in das HMV ist schon nach dem Wortlaut des § 139 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel" beschränkt. Dadurch wird auch für das Leistungserbringungsrecht unmittelbar an das für die GKV geltende Leistungsrecht, d.h. an § 33 SGB V und § 31 SGB IX i.d.F. vom 19.6.2001 angeknüpft. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Für Hilfsmittel im Sinne des - für die Krankenkassen gleichermaßen bedeutsamen - Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 1 SGB IX) konkretisiert § 31 Abs. 1 SGB IX i.d.F. vom 19.6.2001 den Anspruch weitgehend inhaltsgleich. Soweit das Hilfsmittel nicht dazu dient, die beeinträchtigte Körperfunktion unmittelbar wieder herzustellen oder auszugleichen, ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines nur die Folgen der Behinderung betreffenden, mittelbaren Behinderungsausgleichs von der GKV allerdings nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Dazu gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. <<< nach oben >>> Eine Kostenerstattung bzw. ein Kostenfreistellungsanspruch bei stationärer Versorgung hängt nicht zwingend von einer vorherigen Entscheidung der Krankenkasse ab Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 705/17 B - Beschluss vom 10.04.2018 Wird ein gesetzlich Krankenversicherter aufgrund vertragsärztlicher Verordnung stationär im Krankenhaus behandelt, ist ein gegen die Krankenkasse gerichteter Anspruch auf Kostenübernahme nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Krankenversicherte der Krankenkasse vor Durchführung der Behandlung (hier Operation) keine Gelegenheit zu einer Entscheidung gegeben hat. <<< nach oben >>> Keine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten wegen Cluster-Kopfschmerzen Hessisches Landessozialgericht - L 8 KR 445/17 B ER - Beschluss vom 20.02.2018 Ein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten wegen Cluster-Kopfschmerzen scheitert u.a. daran, dass es nach derzeitigem Ermittlungsstand an ausreichenden Indizien fehlt, dass durch den Einsatz von Medizinal-Cannabisblüten ein therapeutischer Erfolg zumindest möglich erscheint. <<< nach oben >>> Keine Kostenübernahme für Verlängerung eines "nur" kleinen Penis Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 3247/16 - Urteil vom 21.03.2018 Eine deutlich unter dem deutschen bzw. europäischen Durchschnitt liegende Penislänge rechtfertigt jedenfalls dann nicht die Übernahme der Kosten für eine Verlängerungsoperation, wenn die Penislänge im unteren Drittel der Normalverteilung liegt und die Funktionalität des Penis (Sensibilität und Erektionsfähigkeit) nicht beeinträchtigt ist. <<< nach oben >>> Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Wiedereingliederungsplan Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 KR 764/16 - Beschluss vom 01.02.2018 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dabei genügt nicht die Feststellung in Gestalt eines allein praxisinternen Vorgangs; erforderlich ist vielmehr ein Akt mit Außenwirkung. Arbeitsunfähigkeit muss aber auch nicht förmlich (mittels der in § 5 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien vorgesehenen Vordrucke - Muster 1 und Muster 17 -) bescheinigt werden. Die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann auch in dem der Krankenkasse übermittelten Wiedereingliederungsplan erfolgen. <<< nach oben >>> Kauf einer Mahlzeit Bundessozialgericht - B 2 U 11/16 R - Urteil vom 31.08.2017 Der Kauf einer Mahlzeit, die zuhause verzehrt werden soll, steht als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Wird der Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen, entfällt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherte lediglich seine Fortbewegung beendet, um sich an Ort und Stelle einer anderen, nicht nur geringfügigen Tätigkeit zuzuwenden, oder ob er den eingeschlagenen Weg verlässt, um an anderer Stelle einer privaten Verrichtung nachzugehen und erst danach auf den ursprünglichen Weg zurückzukehren. <<< nach oben >>> Versicherungsschutz für Schüler Bundessozialgericht - B 2 U 8/16 R - Urteil vom 23.01.2018 Der Versicherungsschutz von Schülern allgemeinbildender Schulen ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt. Dieser erfordert im Regelfall einen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Schulbesuch, der grundsätzlich entfällt, wenn schulische Aufsichtsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet sind. Allerdings kann auch dann Versicherungsschutz in der Schülerunfallversicherung bestehen, wenn der räumlich-zeitliche Zusammenhang (z.B. bei Klassenfahrten, Museums- und Theaterbesuchen ggf. außerhalb der Unterrichtszeit) oder wirksame schulische Aufsichtsmaßnahmen (z.B. bei Schülerbetriebspraktika im In- und Ausland; Tätigkeiten in der Schülermitverwaltung) weitgehend gelockert sind. Deshalb kann auch ein Lernort außerhalb des Schulgeländes i.w.S., der Schülern Bezüge zur Wirklichkeit (z.B. Arbeitswelt) vermittelt oder ihnen das Sammeln von Erfahrungen ermöglicht, "Ort der Tätigkeit" und damit zugleich Start- und Zielpunkt eines nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versicherten Weges sein. Ein "Besuch der Schule", wie ihn § 2 Abs. 1 Nr. 8 b Alternative 1 SGB VII tatbestandlich voraussetzt, findet folglich nicht ausschließlich im Schulgebäude und auf dem Schulgelände statt. Umgekehrt bedeutet dies jedoch nicht, dass an allen außerschulischen Lernorten für alle dort verrichteten schulbezogenen Tätigkeiten Unfallversicherungsschutz besteht. Der Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung endet - jedenfalls bei Minderjährigen wie dem Kläger - dort, wo der elterliche Verantwortungsbereich (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG, §§ 1626 ff BGB) beginnt. <<< nach oben >>>
Streitgenossen - Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 39 SF 186/16 B E - Beschluss vom 31.01.2018 Beauftragten zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten
mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe
Angelegenheit betreffe, lägen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, dann beschränke
sich die "Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge"
nach Ziffer 1008 Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis ‹VV›) zu § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Begründet wird diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck des
Prozesskostenhilferechts. Diesem widerspreche es, wenn die vermögende Partei aus
Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr
Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertrete. Denn das sei
das Ergebnis, wenn die Prozesskostenhilfe nicht in Höhe der Erhöhungsbeträge
nach Ziffer 1008 VV RVG, sondern in Höhe der auf den bedürftigen Streitgenossen
im Innenverhältnis entfallenden Kopfteilquote bewilligt werde. <<< nach oben >>> Anerkenntnis Bayerisches Landessozialgericht - L 12 SF 313/16 E - Kostenbeschluss vom 22.03.2018 Nach Nr. 3 der Anmerkung zu 3106 VV RVG entsteht die Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten auch dann, "wenn das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet." Ein Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung abgegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch besteht. Es muss als Prozesshandlung gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Dies kann in einem Schriftsatz, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erfolgen. Im Einzelfall kann ein Beteiligter ein Anerkenntnis i.S. des § 101 Abs. 2 SGG auch ohne die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ("Anerkenntnis" bzw. "anerkennen") abgeben. Die Erklärung muss stets durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden gekennzeichnet sein, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt. <<< nach oben >>> Erledigungsgebühr Sozialgericht Marburg - S 10 SF 75/16 E - Beschluss vom 04.04.2018 Die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG entsteht, wenn sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen ein Gerichtsverfahren anhängig ist, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Das Gericht verlangt dafür in ständiger Rechtsprechung eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits. Nötig ist ein erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird. Dieses liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Dagegen liegt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben oder ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenen Ermessensspielraums annimmt und das Verfahren für erledigt erklärt. Dasselbe gilt, wenn nach Erlass eines Teilabhilfebescheids die Klage insgesamt zurückgenommen wird. Denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. <<< nach oben >>>
Einnahmen aus Betrieb einer Photovoltaikanlage Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 1 AS 3710/16 - Urteil vom 23.02.2018 § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II bezieht sich ausschließlich auf Erwerbseinkommen. Von Einkommen, das nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammt, kann der Grundfreibetrag i. S. d. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von vornherein nicht abgesetzt werden. Nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, vom monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich nach § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das EUR 100,00 übersteigt und nicht mehr als EUR 1.200,00 beträgt, auf 20 Prozent. § 11b Abs. 3 SGB II bezieht sich - wie schon § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II - ausschließlich auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Eine Definition des Begriffs "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" findet sich allerdings weder in § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II, noch ansonsten im SGB II. Die weite Begriffsbestimmung des Arbeitsentgelts durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV kann nicht - auch nicht indiziell - herangezogen werden. Entscheidend ist auch nicht, ob Einnahmen der Sozialversicherungspflicht oder Steuerpflicht unterliegen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist daher für die sozialrechtliche Auslegung des Begriffs der Erwerbstätigkeit im SGB II nicht maßgeblich. <<< nach oben >>> "Schlüssiges Konzept" Bundessozialgericht - B 4 AS 33/16 R - Urteil vom 12.12.2017 Unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Ermittlung eines schlüssigen Konzepts konkretisiert der Senat seine bisherige Rechtsprechung zur Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte dahin, dass innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen muss; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen. <<< nach oben >>> Mietspiegel für Berlin Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 32 AS 1223/15 - Urteil vom 31.01.2018 Liegt ein qualifizierter Mietspiegel i. S. des § 558d Abs. 1 und 2 BGB vor, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben (§ 558d Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies, denn, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt. Einem Mietspiegel i. S. des § 558c Abs. 1 BGB, der die Voraussetzungen des § 558d Abs. 1 BGB nicht erfüllt (einfacher Mietspiegel), kommt zwar nicht die in § 558d Abs. 3 BGB dem qualifizierten Mietspiegel vorbehaltene Vermutungswirkung zu. Er stellt jedoch ein Indiz dafür dar, dass die dort angegebenen Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben. Wie weit diese Indizwirkung reicht, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere der Qualität des Mietspiegels ab. Voraussetzung für die Berücksichtigung des Mietspiegels als Indiz oder als Vermutung im Rahmen der Überzeugungsbildung des Tatrichters ist jedoch, dass der Mietspiegel die Tatbestandsmerkmale des § 558c Abs. 1 BGB beziehungsweise des § 558d Abs. 1 BGB erfüllt. Ob die Indizwirkung eines einfachen Mietspiegels ebenfalls die Schlussfolgerung zulässt, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt, hat das BSG bisher nicht entschieden. Die Rechtsprechung des BSG basiert, soweit sie am qualifizierten Mietspiegel anknüpft, damit auf einer doppelten Tatsachenvermutung. <<< nach oben >>> Nicht erforderlicher Umzug Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1706/17 - Urteil vom 25.01.2018 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Anwendung von § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II die Gesamtmieten (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizkosten) der alten und der neuen Wohnung zum Zeitpunkt des Umzuges zu vergleichen, wenn der Umzug nicht erforderlich gewesen ist. Eine Deckelung des anzuerkennenden Bedarfs für Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Bedarfs hat nur dann zu erfolgen, wenn - insoweit als Tatbestandsvoraussetzung dieser Deckelung - für den örtlichen Vergleichsraum zutreffend ermittelte abstrakte Angemessenheitsgrenzen bestehen. Das Bundesozialgericht stellt hierbei auf "vom Leistungsträger" bzw. vom "kommunalen Träger" zutreffend ermittelte kommunale Angemessenheitsgrenzen sowohl für die Unterkunftskosten und die Heizung ab, wobei ihm bewusst gewesen ist, dass die Ermittlung abstrakt angemessener Aufwendungen für Heizung zwar praktischen Schwierigkeiten begegnet, die Möglichkeit vom Gesetzgeber aber in § 22b Abs. 1 S. 2 und 3 SGB II ausdrücklich vorgesehen wurde. Wenn eine zutreffend ermittelte abstrakte kommunale Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten bzw. für die Heizaufwendungen nicht besteht, scheidet danach eine Leistungsdeckelung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II aus. <<< nach oben >>> Unterhaltszahlungen und Monatsprinzip Bundessozialgericht - B 14 AS 8/17 R - Urteil vom 07.12.2017 Nach dem im SGB II geltenden Monatsprinzip sind die Leistungen monatsweise zu berechnen, und zwar ausgehend von den Bedarfen und dem zufließenden Einkommen im jeweiligen Monat. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie tatsächlich zufließen, gilt nach der im SGB II geltenden modifizierten Zuflusstheorie nur dann, wenn statt des tatsächlichen Zuflusses rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird. Eine vom tatsächlichen Zufluss abweichende rechtliche Zuordnung von Unterhaltszahlungen ist unter keinem Gesichtspunkt gegeben. Es existiert für den Zufluss von Unterhalt insbesondere keine rechtliche Sonderregelung, wie sie z.B. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB für ein Erbe gilt, wonach unabhängig vom tatsächlichen Zufluss im Zeitpunkt des Todes einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen übergeht. Eine andere rechtliche Zuordnung ergibt sich - anders als dies für den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gilt - auch nicht aus der Gesetzessystematik. An dieser Bewertung ändert nichts, dass das Gesetz Unterhaltszahlungen eine besondere Bedeutung beimisst, sowohl in Form des Kindesunterhalts (§§ 1601 ff BGB) als auch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB). <<< nach oben >>> Kopfteilprinzip Bundessozialgericht - B 14 AS 17/17 R - Urteil vom 14.02.2018 Das im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzuwendende Kopfteilprinzip zielt bei der gemeinsamen Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen auf die grundsicherungsrechtliche Zuweisung individueller Bedarfe für alle Personen. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht nur für Personen anerkannt, soweit diese zu Zahlungen für Unterkunft und Heizung schuldrechtlich gegenüber Dritten verpflichtet sind, während für rechtlich hierzu nicht Verpflichtete keine Bedarfe anerkannt werden. Vielmehr soll durch die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Kopfteilen für alle gemeinsam eine Wohnung nutzenden Personen die Zuweisung eines individuellen Bedarfs für Unterkunft und Heizung in grundsätzlich gleicher Höhe erreicht werden. Diese bedarfsbezogene Herleitung ist prägend für die Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des Kopfteilprinzips im SGB II wie auch zu dessen Ausnahmen (zur Rechtsprechung des BVerwG, an die das BSG anknüpfte. Nach dieser sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ohne Rücksicht darauf, wen insoweit die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen treffen, im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzt, und es gilt dies unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen ist verwaltungspraktikabel und folgt der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. <<< nach oben >>>
Sozialhilfe für Deutsche im Ausland Bundessozialgericht - B 8 SO 11/16 R - Urteil vom 26.10.2017 Der - gerichtlich in vollem Umfang überprüfbare - unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Notlage setzt in der Person desjenigen, der für sich Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, besondere Lebensumstände voraus, welche die konkrete und unmittelbare Gefahr einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung existentieller Rechtsgüter begründen. Dazu zählen das Leben (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 GG), die körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Alt 2 GG), das menschenwürdige Existenzminimum (Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 GG) oder ein anderes grundrechtlich geschütztes Rechtsgut mit vergleichbar existentieller Bedeutung. Eine solche (grundrechtskonforme) Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "außergewöhnlichen Notlage" ist geboten, weil die genannten Grundrechte die deutsche Staatsgewalt nicht nur gegenüber Menschen auf deutschem Staatsgebiet binden. Eine außergewöhnliche Notlage liegt danach auch vor, wenn einem im Aufenthaltsland schulpflichtigen Deutschen die Mittel fehlen, die zur Sicherstellung seiner Teilhabe an einer nach den dortigen Verhältnissen angemessenen Schulbildung unbedingt erforderlich sind. <<< nach oben >>> Mehrbedarf für erheblich gehbehinderte Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 4444/17 - Urteil vom 07.02.2018 Nach früherer Rechtslage war der Mehrbedarf bei Gewährung des Merkzeichens "G" davon abhängig, dass die Leistungsberechtigten tatsächlich einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis besitzen; der Besitz eines entsprechenden Feststellungsbescheides nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch reicht nicht aus. Dies hat zur Folge, dass der Mehrbedarf auch erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises und damit regelmäßig erst mehrere Wochen nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheides in Anspruch genommen werden kann. Bescheid und Ausweis haben faktisch denselben Beweiswert. Außerdem kann ein Teil der betroffenen Leistungsberechtigten - bis auf den Mehrbedarf - keine der mit dem Ausweis verbundenen Vorteile nutzen, d. h. die Mehrzahl dieser Leistungsberechtigten würde voraussichtlich auf Grund der vorgesehenen Änderung in Zukunft auf die Ausstellung des Ausweises verzichten. Die Neuregelung erleichtert somit den Zugang der Leistungsberechtigten zu den ihnen zustehenden Leistungen, indem es sie von nicht erforderlichen Behördengängen bzw. vermeidbarem Schriftverkehr mit Behörden entlastet. Sie trägt dadurch gleichzeitig bei den für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörden und den Trägern der Sozialhilfe zum Abbau von Verwaltungsaufwand bei. Daraus folgt, dass es weiterhin nicht genügt, dass lediglich die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen G vorliegen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut muss ein entsprechender Bescheid der nach § 69 Abs. 4 SGB IX zuständigen Stelle ergangen sein oder der Ausweis vorliegen, um den Mehrbedarf zu begründen. <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Juli 2018! |
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