Ausgabe    1/2014 

Januar vom 05.01.2014 

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     Rechtsprechung

Schwerbehindertenrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Vertragsarztrecht

Verfahrensrecht

Unfallversicherung

Krankenversicherung

Sachverständigenvergütung

Anwaltshonorar

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII

Elterngeld

     Buchrezension

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Dorothea Strake
Schulstr. 90, 41372 Niederkrüchten

 erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

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Unser Kommentar zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist im Oktober 2013 ebenfalls - in 6. Auflage - neu erschienen. Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und bestellen Sie den neuen Kommentar in Buchform über den Link Bestellung.

Für das Jahr 2014 wünschen wir allen Lesern Erfolg und Gesundheit.
Ihr Team von U.Wendler und dem Sozialmedizinischen Verlag.


Rechtsprechung

Schwerbehindertenrecht

"RF" aufgrund psychischer Erkrankungen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 1/11 - Urteil vom 22.08.2013

Kann ein psychisch Erkrankter nicht an an öffentlichen Veranstaltungen, mithin Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art teilnehmen, die länger als 30 Minuten dauern, hat er Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF".

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5 x 20 = 40

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 119/10 - Urteil vom 02.07.2013

Eine Vielzahl von Erkrankungen ist nicht GdB-bestimmend. So geben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze z.B. vor, dass es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Davon ausgehend kann bei fünf Gesundheitsstörungen, die jeweils einen (schwachen) Einzel-GdB von 20 bedingen, durchaus ein Gesamt-GdB von "nur" 40 gerechtfertigt sein.

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GdB-Bewertung des Diabetes mellitus vor Juli 2010

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 5459/11 - Urteil vom 24.10.2013

Weil die Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) für die Zeit vor dem 22.07.2010 nicht zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus geeignet sind, ist die nachfolgende, ab 22.07.2010 geltende Neufassung der VMG (Teil B Nr. 15.1) anzuwenden.

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Rückwirkende GdB-Feststellung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 2 SB 88/12 - Urteil vom 18.12.2012

Eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung ist nicht möglich, wenn dem bestandskräftige Bescheide entgegenstehen.

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Kein "aG" wenn Autotüren weit geöffnet werden müssen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 52/11 - Urteil vom 10.07.2013

Sowohl die Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung als auch die Befreiungen von Haltverboten für diesen Personenkreis verfolgen in erster Linie den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn der Kreis der Berechtigten so eng wie möglich gezogen wird, weil ein besetzter Behindertenparkplatz für denjenigen, der einen Parkplatz sucht, keinen Wert hat. Deshalb müssen bei der Überlegung, ob ein schwerbehinderter Mensch, der den in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannten Gruppen von Schwerstgehbehinderten nicht gleichzustellen ist, aber Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw hat, das Merkzeichen "aG" erhalten soll, nicht nur dessen Vorteile bei der Benutzung von Behindertenparkplätzen, sondern auch die aus der Ausweitung des Benutzerkreises resultierenden Nachteile berücksichtigt werden.

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Zur Heilungsbewährung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 10 SB 166/12 - Urteil vom 14.11.2013

Im Zusammenhang mit einer Heilungsbewährung nach Krebserkrankung spielt eine genetische Disposition des Behinderten - auch mit nachweislich erhöhter Gefahr einer erneuten Krebserkrankung - keine für die Beurteilung des GdB maßgebliche Rolle.

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Soziales Entschädigungsrecht 

Keine OEG-Rente im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 35/13 ER - Beschluss vom 30.10.2013

Eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zur Abwehr schwerwiegender Nachteile besteht nicht, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden bzw. bezogen werden können. Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem OEG sind nämlich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und stellen keine Entgeltersatzleistungen dar.

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Vertragsarztrecht

Rückwirkende Festlegung der Abrechnungsobergrenze für die Anstellung eines Arztes zulässig

Bundessozialgericht - B 6 KA 36/12 R - Urteil vom 28.08.2013

1. Die vom Zulassungsausschuss festgesetzte Abrechnungsobergrenze für die Anstellung eines Arztes kann rückwirkend angehoben werden. Die Abrechnungsobergrenze wird zwar vom Zulassungsausschuss zusammen mit der Statusentscheidung über die Genehmigung der Anstellung festgelegt, hat aber hinsichtlich ihrer Höhe keine Statusrelevanz.
2. Wenn eine Änderung des EBM zu einer Höherbewertung von Leistungen führt, die von der betreffenden Arztpraxis häufiger abgerechnet werden, führt dies zwangsläufig zu einer Ausweitung der in Punktzahlen ausgedrückten "Leistungsmenge", ohne dass sich die Anzahl der erbrachten Leistungen verändert hat. Aber auch dann, wenn im Zuge einer Änderung des EBM neu abrechenbare Leistungen eingeführt werden, ist die zusätzliche Erbringung und Abrechnung derartiger Leistungen ebenfalls Folge der EBM-Änderung und nicht einer arztinduzierten Leistungsausweitung.

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Notdienstordnung pp gilt auch für privatärztlich tätige Ärzte

Bundessozialgericht - B 6 KA 34/12 R - Urteil vom 17.07.2013

Mit der Erklärung, am Notdienst teilnehmen zu wollen, akzeptiert ein privatärztlich tätiger Arzt die Notdienstordnung und die Beschlüsse der für die Regelung der Einzelheiten zuständigen Gremien. Er kann sich nicht auf eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften berufen, die ausschließlich den rechtlichen Interessen der in der Selbstverwaltung mitwirkenden Vertragsärzte dienen. Er kann aber die materielle Rechtmäßigkeit eines sein Honorar belastenden Betriebskostenabzugs, der zur Finanzierung des von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienstes dienen soll, zur Überprüfung stellen.

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Verfahrensrecht

Übernahme von 109er Kosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 18 R 964/12 B - Beschluss vom 12.11.2013

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes  hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, die Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung ist und zum Rechtsfrieden beiträgt. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch nach § 109 SGG gehörte Sachverständige erweitert worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse verschafft. Daran fehlt es, wenn der nach § 109 SGG eingeschaltete Gutachter nur das bestätigt, was auf Grund der von Amts wegen eingeholten Gutachten zur Überzeugung des Gerichts schon feststeht.

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Zum Beginn der Jahresfrist in § 45 SGB X

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 7 R 3/11 - Urteil vom 19.11.2013

§ 45 Abs. 4 SGB X normiert Restriktionen für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit. Neben Anforderungen an die "Bösgläubigkeit" des Betroffenen bzw. das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen bestimmt Satz 2 dieser Vorschrift, dass die Behörde die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, vornehmen muss. Maßgebend für den Beginn der Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Für diesen Zeitpunkt ist die objektive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aber nicht die subjektive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes maßgebend.

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Kostenverteilung bei Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Klageverfahren

Sozialgericht Augsburg - S 8 SB 51/13 - Gerichtsbescheid vom 19.12.2013

Eine Kostenerstattung durch den Beklagten ist nicht angemessen, wenn die Höherbewertung des GdB auf einer Verschlimmerung eines Behinderungsleidens des Klägers beruht, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens festgestellt wurde und vom Beklagten in der angefochtenen Entscheidung nicht antizipiert werden konnte.

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109 er - Kosten auch bei negativem Klageausgang

Hessisches Landessozialgericht - L 3 U 134/13 B - Beschluss vom 26.11.2013

Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von der Staatskasse zu übernehmen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung hatte. Demgegenüber ist es für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung unerheblich, dass der Kläger nicht mit seiner Klage obsiegt hat. Denn eine Förderung des Verfahrens liegt auch vor, wenn sie sich zu Lasten des Klägers auswirkt.

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Berufsunfall bei nebenberuflich tätigen Sportlern

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 U 1324/13 - Urteil vom 13.12.2013

Eine einem Beschäftigungsverhältnis entsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers ist gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts. Dagegen fehlt es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Denn die zum Unfall führende Verrichtung darf für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein.

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Wachstumshormon Humatrope® nur bei gesicherter Indiaktion

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 644/13 B ER - Beschluss vom 09.12.2013 

Eine Verordnung des Fertigarzneimittels Humatrope® mit gentechnisch gewonnenem Somatropin kommt für die "Behandlung von Kindern mit Wachstumsstörungen infolge eines durch DNA-Analyse bestätigten SHOX-Mangels" nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen (Wachstumsstörung und SHOX-Mangel) auch sicher feststehen.

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Kein Abwehranspruch gegen Einführung der elektronischen Gesundheitskarte

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 679/13 B ER - Beschluss vom 04.11.2013

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 680/13 B ER - Beschluss vom 28.11.2013

Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch darauf, von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ausgenommen zu werden.

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Hochfrequenztherapie ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 342/13 - Urteil vom 17.10.2013

Die Hochfrequenztherapie ist nicht Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Therapie weder als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten noch nach der Heilmittelrichtlinie verordnungsfähig ist, handelt es sich um eine neue Behandlungsmethoden, für die es an der notwendigen Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fehlt.

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Auch teures Hörgerät kann erforderlich sein

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 438/13 ER - Beschluss vom 04.11.2013

Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist ein begehrtes Hörgerät grundsätzlich erforderlich. Dementsprechend ist auch ein höherwertiges (und damit regelmäßig auch höherpreisiges) Hörgerät grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn und soweit es nach dem Stand der Medizintechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet.

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Zur Behandlung Transsexueller

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 4 KR 34/12 - Urteil vom 24.09.2013

Die Rechtsordnung erkennt Transsexualismus nicht nur personenstandsrechtlich, sondern auch als behandlungsbedürftige Krankheit an. Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt  Inzwischen erstreckt das SGB V ausdrücklich die ambulante spezialfachärztliche Versorgung auf die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehört u.a. Transsexualismus als seltene Erkrankung.

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Zu den Folgen eines nicht rechtzeitig geltend gemachten Entschädigungsanspruchs

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 211/12 B - Beschluss vom 15.02.2013

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht, - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Entschädigungsanspruch beziffert und - sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd.

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Anwaltshonorar

Freistellung von Verfahrenskosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1139/12 - Urteil vom 17.10.2013

Unerheblich bei der Geltendmachung von Vorverfahrenskosten ist, dass dem Kläger bislang keine Kosten entstanden sind, die "erstattet" werden könnten, weil er (noch) keine Zahlung an seinen Bevollmächtigten geleistet hat. Denn der Kostenerstattungsanspruch hängt nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung ab. Vielmehr reicht es aus, wenn der Betroffene der Honorarforderung des Rechtsanwaltes tatsächlich ausgesetzt ist. In diesen Fällen kann er verlangen, von der Vergütungsforderung freigestellt zu werden. Nach § 257 BGB kann derjenige, der Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann, bereits bei Eingehung einer Verbindlichkeit die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen.

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Zur Einigungsgebühr

Sächsisches Landessozialgericht - L 8 AS 527/13 B KO - Beschluss vom 06.12.2013

Zwar setzt die Einigungsgebühr den Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr voraus. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der vormaligen Vergleichsgebühr nach § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ausdrücklich klargestellt, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines "echten" Vergleichs, sondern allein den Abschluss eines Vertrages ankommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, und die Gebühr daher als Einigungsgebühr bezeichnet.  Beabsichtigt war, künftig Streit über das Vorliegen wechselseitigen Nachgebens zu vermeiden. Da aber vom Gebührentatbestand weiterhin vollständige Anerkenntnisse oder Verzichte nicht erfasst sind, ist freilich auch aktuell ein irgendwie geartetes - und sei es auch nur minimales - Nachgeben erforderlich, aber auch ausreichend.

Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben, ohne sich zugleich vertraglich über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit zu einigen. So kann nicht in jedem Fall von Teilanerkenntnis und Rücknahme der verbleibenden Klageforderung eine solche vertragliche Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt. Dies ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern kann etwa dann der Fall sein, wenn die Beteiligten auf die Hinweise des Gerichts zu nur teilweise gegebenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreites - etwa aus Kostengründen - durch Teilanerkenntnis und -rücknahme reagieren.

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Zur fiktiven Terminsgebühr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1972/13 B - Beschluss vom 12.12.2013

Die Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und einer Teilrücknahme genügt nicht für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr. Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, auch bei der Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Abgabe einer Teilrücknahmeerklärung sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, womit der von der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck - Vermeidung von unnötigen gerichtlichen Terminen - erreicht werde, berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass bei der Annahme eines vollen Anerkenntnisses sich der Rechtstreit in der Hauptsache ohne weitere Prozesshandlungen erledigt.

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Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen

Bundessozialgericht - B 14 AS 85/12 R - Urteil vom 22.08.2013

Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (Untermiete).

In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten.

Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde.

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Grenzwert für Heizkosten

Bundessozialgericht - B 14 AS 60/12 R - Urteil vom 12.06.2013

Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten.  Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast.

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Aufhebung einer Bewilligung

Bundessozialgericht - B 4 AS 89/12 R - Urteil vom 10.09.2013

Zur Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen Zahlung einer Abfindung und den Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen der Job-Center.

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Kosten für Scheckauszahlung

Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 770/13 - Urteil vom 18.07.2013

Die Rechtmäßigkeit eines Kostenabzuges nach § 42 Satz 2 SGB II (hier: Auszahlung des Arbeitslosengeldes II per Scheck) setzt voraus, dass 1. der Leistungsberechtigte die Übermittlung verlangt oder eine Leistungserbringung durch Überweisung nicht möglich ist, weil er über kein Bankkonto verfügt, 2. ein Ausnahmefall nach § 42 Satz 3 SGB II nicht nachgewiesen, 3. durch die Übermittlung tatsächlich Kosten verursacht worden sind.

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Leistungen nach dem SGB II für Rumänen und Bulgaren

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 129/13 - Urteil vom 10.10.2013

Das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht eines Arbeitnehmers aus Art. 45 Abs. 3 AEUV, das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU konkretisiert wird umfasst auch die Ersteinreise zum Zwecke der Arbeitsuche, ein konkretes Arbeitsverhältnis muss insoweit noch nicht bestehen. Das Recht eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Arbeitsmarkt begründet aber kein zeitlich unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Dieses besteht vielmehr zunächst für drei Monate voraussetzungslos und danach nur so lange, wie ein Arbeitnehmer ernsthaft einen Arbeitsplatz sucht und sein Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist.

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Berücksichtigung einer teilweise verbrauchten Erbschaft

Bundessozialgericht - B 14 AS 73/12 R - Urteil vom 12.06.2013

Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg. Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Artikel 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Artikel 20 GG nicht vereinbar.

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Mietkosten

Bundessozialgericht - B 4 AS 77/12 R - Urteil vom 10.09.2013

BSG zur Höhe der angemessenen Mietkosten in München.

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Sozialhilfe SGB XII

Umbau eines KFZ zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Sozialgericht Detmold - S 6 SO 127/06 - Urteil vom 29.11.2007

Eine Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kommt auch in Betracht, wenn der Betreffende eine umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit als Sterbebegleiterin ausübt. Nach Auffassung des Gerichts ist diese freiwillige Tätigkeit im Rahmen der Ziele, die die Eingliederungshilfe zu berücksichtigen.

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Erbschaft und Bestattungskosten

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 302/11 - Urteil vom 20.08.2012

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine Erbschaft grundsätzlich nicht privilegiertes Vermögen und damit in vollem Umfang für die Bestattungskosten einzusetzen ist, es sei denn, einzelne Teile der Erbschaft sind als einer der Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII privilegiert.

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Elterngeld

Elterngeld als Dauerverwaltungsakt

Bundessozialgericht - B 10 EG 6/12 R - Urteil vom 04.09.2013

Die Bewilligung von Elterngeld stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt, d.h. wenn der Verwaltungsakt sich nicht nur in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die rechtliche Wirkung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erstreckt sich daher über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer, mit der Folge, dass Änderungen der Verhältnisse zu einer Anpassung des Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X führen können. Für die Charakterisierung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung irrelevant ist, dass im Elterngeldrecht die Leistungen regelmäßig mit einem Bewilligungsbescheid für den gesamten Bezugszeitraum festgestellt werden.

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Buchrezension

Gaertner u. a. (Hrsg.)
Die Pflegeversicherung
de Gruyter - Verlag, 2. Aufl. 2009, 278 Seiten, € 49,95
ISBN: 978-3-11-020709-5

Der Kreis der Autoren deutet schon auf den Schwerpunkt des Buches hin: Sie stammen aus dem Kreis der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der sozialmedizinischen Expertengruppe "Pflege". Dementsprechend geht es in erster Linie um Begriff und Ziele der Pflegeversicherung, Weiterentwicklung des Begutachtungsassessments.
Für Rechtsanwälte / Richter allerdings interessant sind die Kapitel "Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XI", "Rehabilitation und Pflegeversicherung" (leider nur kurz). Gerade das äußerst ausführliche Kapitel über die Begutachtung erläutert den Aufbau des Gutachtens und den Blickwinkel des Gutachters. So kann der (außenstehende) Rechtsanwalt nachvollziehen, warum der ermittelte Zeitaufwand oft so vehement vom betroffenen Mandanten bestritten wird. Zudem werden dort die "Typologie der Begutachtung", Arten und Formen der Begutachtung erläutert. Es ist wie ein Wörterbuch zur Übersetzung von Fachbegriffen und zum besseren Verständnis der Pflegegutachten bestens geeignet.
Hilfreich ist auch die Zusammenstellung der wichtigsten Urteile des BSG, gegliedert nach vom Gesetz verwendeten Begriffen, z. B. "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung", "rund um die Uhr" oder "Beaufsichtigung und Anleitung".

M. Schörnig
Rechtsanwältin

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