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Ausgabe 1/2014Januar vom 05.01.2014Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, seit Anfang Dezember 2013 gibt es neben dieser Onlineausgabe auch unsere wöchentlich erscheinende Zeitung für Tablets und Smartphones. Wenn Sie Abonnent unserer CD sind, erhalten Sie die wöchentliche Ausgabe kostenlos direkt auf Ihr Handy (als App). Wie das geht, haben wir allen Abonnenten per Mail mitgeteilt. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Zugangsdaten noch einmal per Mail zu. Bitte wenden Sie sich unter [email protected] direkt an den Verlag. Unser Kommentar zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist im Oktober 2013 ebenfalls - in 6. Auflage - neu erschienen. Bleiben Sie auf dem neuesten Stand und bestellen Sie den neuen Kommentar in Buchform über den Link Bestellung. Für das Jahr 2014 wünschen wir allen Lesern Erfolg und Gesundheit. |
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"RF" aufgrund psychischer Erkrankungen Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 1/11 - Urteil vom 22.08.2013 Kann ein psychisch Erkrankter nicht an an öffentlichen Veranstaltungen, mithin Zusammenkünften politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art teilnehmen, die länger als 30 Minuten dauern, hat er Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "RF". <<< nach oben >>> 5 x 20 = 40 Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 119/10 - Urteil vom 02.07.2013 Eine Vielzahl von Erkrankungen ist nicht GdB-bestimmend. So geben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze z.B. vor, dass es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Davon ausgehend kann bei fünf Gesundheitsstörungen, die jeweils einen (schwachen) Einzel-GdB von 20 bedingen, durchaus ein Gesamt-GdB von "nur" 40 gerechtfertigt sein. <<< nach oben >>> GdB-Bewertung des Diabetes mellitus vor Juli 2010 Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 5459/11 - Urteil vom 24.10.2013 Weil die Anhaltspunkte bzw. die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) für die Zeit vor dem 22.07.2010 nicht zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus geeignet sind, ist die nachfolgende, ab 22.07.2010 geltende Neufassung der VMG (Teil B Nr. 15.1) anzuwenden. <<< nach oben >>> Rückwirkende GdB-Feststellung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 2 SB 88/12 - Urteil vom 18.12.2012 Eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung ist nicht möglich, wenn dem bestandskräftige Bescheide entgegenstehen. <<< nach oben >>> Kein "aG" wenn Autotüren weit geöffnet werden müssen Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 52/11 - Urteil vom 10.07.2013 Sowohl die Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung als auch die Befreiungen von Haltverboten für diesen Personenkreis verfolgen in erster Linie den Zweck, möglichst kurze Gehstrecken vom Parkplatz bis zum Ziel zu ermöglichen. Dieser Zweck ist nur zu erreichen, wenn der Kreis der Berechtigten so eng wie möglich gezogen wird, weil ein besetzter Behindertenparkplatz für denjenigen, der einen Parkplatz sucht, keinen Wert hat. Deshalb müssen bei der Überlegung, ob ein schwerbehinderter Mensch, der den in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO genannten Gruppen von Schwerstgehbehinderten nicht gleichzustellen ist, aber Schwierigkeiten beim Ein- und Aussteigen aus dem Pkw hat, das Merkzeichen "aG" erhalten soll, nicht nur dessen Vorteile bei der Benutzung von Behindertenparkplätzen, sondern auch die aus der Ausweitung des Benutzerkreises resultierenden Nachteile berücksichtigt werden. <<< nach oben >>> Zur Heilungsbewährung Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 10 SB 166/12 - Urteil vom 14.11.2013 Im Zusammenhang mit einer Heilungsbewährung nach Krebserkrankung spielt eine genetische Disposition des Behinderten - auch mit nachweislich erhöhter Gefahr einer erneuten Krebserkrankung - keine für die Beurteilung des GdB maßgebliche Rolle. <<< nach oben >>>
Keine OEG-Rente im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 35/13 ER - Beschluss vom 30.10.2013 Eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zur Abwehr schwerwiegender Nachteile besteht nicht, wenn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden bzw. bezogen werden können. Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem OEG sind nämlich keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und stellen keine Entgeltersatzleistungen dar. <<< nach oben >>>
Rückwirkende Festlegung der Abrechnungsobergrenze für die Anstellung eines Arztes zulässig Bundessozialgericht - B 6 KA 36/12 R - Urteil vom 28.08.2013 1. Die vom Zulassungsausschuss festgesetzte Abrechnungsobergrenze für
die Anstellung eines Arztes kann rückwirkend angehoben werden. Die
Abrechnungsobergrenze wird zwar vom Zulassungsausschuss zusammen mit der
Statusentscheidung über die Genehmigung der Anstellung festgelegt, hat
aber hinsichtlich ihrer Höhe keine Statusrelevanz. <<< nach oben >>> Notdienstordnung pp gilt auch für privatärztlich tätige Ärzte Bundessozialgericht - B 6 KA 34/12 R - Urteil vom 17.07.2013 Mit der Erklärung, am Notdienst teilnehmen zu wollen, akzeptiert ein privatärztlich tätiger Arzt die Notdienstordnung und die Beschlüsse der für die Regelung der Einzelheiten zuständigen Gremien. Er kann sich nicht auf eine Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften berufen, die ausschließlich den rechtlichen Interessen der in der Selbstverwaltung mitwirkenden Vertragsärzte dienen. Er kann aber die materielle Rechtmäßigkeit eines sein Honorar belastenden Betriebskostenabzugs, der zur Finanzierung des von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienstes dienen soll, zur Überprüfung stellen. <<< nach oben >>>
Übernahme von 109er Kosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 18 R 964/12 B - Beschluss vom 12.11.2013 Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes hat der Beteiligte, auf dessen Antrag ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird, die Kosten vorzuschießen und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig zu tragen. Eine demgegenüber "andere Entscheidung des Gerichts", die also den Kläger von der Pflicht befreit, die Begutachtungskosten endgültig zu tragen, ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn das Gutachten für die Entscheidung oder den sonstigen Ausgang des Rechtsstreits von wesentlicher Bedeutung ist und zum Rechtsfrieden beiträgt. Das ist nicht immer schon dann der Fall, wenn der von Amts wegen ermittelte Sachverhalt durch nach § 109 SGG gehörte Sachverständige erweitert worden ist. Voraussetzung ist vielmehr, dass der Sachverständige dem Gericht neue rechtserhebliche medizinische Erkenntnisse verschafft. Daran fehlt es, wenn der nach § 109 SGG eingeschaltete Gutachter nur das bestätigt, was auf Grund der von Amts wegen eingeholten Gutachten zur Überzeugung des Gerichts schon feststeht. <<< nach oben >>> Zum Beginn der Jahresfrist in § 45 SGB X Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 7 R 3/11 - Urteil vom 19.11.2013 § 45 Abs. 4 SGB X normiert Restriktionen für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit. Neben Anforderungen an die "Bösgläubigkeit" des Betroffenen bzw. das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen bestimmt Satz 2 dieser Vorschrift, dass die Behörde die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, vornehmen muss. Maßgebend für den Beginn der Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Für diesen Zeitpunkt ist die objektive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aber nicht die subjektive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes maßgebend. <<< nach oben >>> Kostenverteilung bei Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse im Klageverfahren Sozialgericht Augsburg - S 8 SB 51/13 - Gerichtsbescheid vom 19.12.2013 Eine Kostenerstattung durch den Beklagten ist nicht angemessen, wenn die Höherbewertung des GdB auf einer Verschlimmerung eines Behinderungsleidens des Klägers beruht, die erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens festgestellt wurde und vom Beklagten in der angefochtenen Entscheidung nicht antizipiert werden konnte. <<< nach oben >>> 109 er - Kosten auch bei negativem Klageausgang Hessisches Landessozialgericht - L 3 U 134/13 B - Beschluss vom 26.11.2013 Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von der Staatskasse zu übernehmen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob das Gutachten die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat und somit Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung hatte. Demgegenüber ist es für die Entscheidung über die endgültige Kostentragung unerheblich, dass der Kläger nicht mit seiner Klage obsiegt hat. Denn eine Förderung des Verfahrens liegt auch vor, wenn sie sich zu Lasten des Klägers auswirkt. <<< nach oben >>> Berufsunfall bei nebenberuflich tätigen Sportlern Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 U 1324/13 - Urteil vom 13.12.2013 Eine einem Beschäftigungsverhältnis entsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers ist gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts. Dagegen fehlt es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen. Denn die zum Unfall führende Verrichtung darf für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein. <<< nach oben >>> Wachstumshormon Humatrope® nur bei gesicherter Indiaktion Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 644/13 B ER - Beschluss vom 09.12.2013 Eine Verordnung des Fertigarzneimittels Humatrope® mit gentechnisch gewonnenem Somatropin kommt für die "Behandlung von Kindern mit Wachstumsstörungen infolge eines durch DNA-Analyse bestätigten SHOX-Mangels" nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen (Wachstumsstörung und SHOX-Mangel) auch sicher feststehen. <<< nach oben >>> Kein Abwehranspruch gegen Einführung der elektronischen Gesundheitskarte Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 679/13 B ER - Beschluss vom 04.11.2013 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 680/13 B ER - Beschluss vom 28.11.2013 Ein gesetzlich Krankenversicherter hat keinen Anspruch darauf, von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte ausgenommen zu werden. <<< nach oben >>> Hochfrequenztherapie ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 342/13 - Urteil vom 17.10.2013 Die Hochfrequenztherapie ist nicht Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung. Da die Therapie weder als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten noch nach der Heilmittelrichtlinie verordnungsfähig ist, handelt es sich um eine neue Behandlungsmethoden, für die es an der notwendigen Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss fehlt. <<< nach oben >>> Auch teures Hörgerät kann erforderlich sein Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 438/13 ER - Beschluss vom 04.11.2013 Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich und demzufolge ist ein begehrtes Hörgerät grundsätzlich erforderlich. Dementsprechend ist auch ein höherwertiges (und damit regelmäßig auch höherpreisiges) Hörgerät grundsätzlich erforderlich im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn und soweit es nach dem Stand der Medizintechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder erlaubt und damit im allgemeinen Alltagsleben einen erheblichen Gebrauchsvorteil gegenüber anderen Hörhilfen bietet. <<< nach oben >>> Zur Behandlung Transsexueller Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 4 KR 34/12 - Urteil vom 24.09.2013 Die Rechtsordnung erkennt Transsexualismus nicht nur personenstandsrechtlich, sondern auch als behandlungsbedürftige Krankheit an. Der Gesetzgeber hat bereits durch Schaffung des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (TSG) bestätigt, dass der Befund des Transsexualismus eine außergewöhnliche rechtliche Bewertung rechtfertigt Inzwischen erstreckt das SGB V ausdrücklich die ambulante spezialfachärztliche Versorgung auf die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehört u.a. Transsexualismus als seltene Erkrankung. <<< nach oben >>> Zu den Folgen eines nicht rechtzeitig geltend gemachten Entschädigungsanspruchs Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 211/12 B - Beschluss vom 15.02.2013 Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung, einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht, - er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG den Entschädigungsanspruch beziffert und - sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd. <<< nach oben >>>
Freistellung von Verfahrenskosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 1139/12 - Urteil vom 17.10.2013 Unerheblich bei der Geltendmachung von Vorverfahrenskosten ist, dass dem Kläger bislang keine Kosten entstanden sind, die "erstattet" werden könnten, weil er (noch) keine Zahlung an seinen Bevollmächtigten geleistet hat. Denn der Kostenerstattungsanspruch hängt nicht von einer tatsächlich geleisteten Zahlung ab. Vielmehr reicht es aus, wenn der Betroffene der Honorarforderung des Rechtsanwaltes tatsächlich ausgesetzt ist. In diesen Fällen kann er verlangen, von der Vergütungsforderung freigestellt zu werden. Nach § 257 BGB kann derjenige, der Erstattung seiner Aufwendungen verlangen kann, bereits bei Eingehung einer Verbindlichkeit die Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen. <<< nach oben >>> Zur Einigungsgebühr Sächsisches Landessozialgericht - L 8 AS 527/13 B KO - Beschluss vom 06.12.2013 Zwar setzt die Einigungsgebühr den Abschluss eines Vergleichs im Sinne von § 779 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht mehr voraus. Der Gesetzgeber hat mit der Abschaffung der vormaligen Vergleichsgebühr nach § 23 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ausdrücklich klargestellt, dass es nicht mehr auf den Abschluss eines "echten" Vergleichs, sondern allein den Abschluss eines Vertrages ankommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, und die Gebühr daher als Einigungsgebühr bezeichnet. Beabsichtigt war, künftig Streit über das Vorliegen wechselseitigen Nachgebens zu vermeiden. Da aber vom Gebührentatbestand weiterhin vollständige Anerkenntnisse oder Verzichte nicht erfasst sind, ist freilich auch aktuell ein irgendwie geartetes - und sei es auch nur minimales - Nachgeben erforderlich, aber auch ausreichend. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn die Beteiligten voneinander unabhängige Prozesserklärungen abgeben, ohne sich zugleich vertraglich über die Beseitigung von Streit oder Ungewissheit zu einigen. So kann nicht in jedem Fall von Teilanerkenntnis und Rücknahme der verbleibenden Klageforderung eine solche vertragliche Einigung angenommen werden. Vielmehr können solche Prozesserklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben werden, ohne dass ihnen eine Einigung der Parteien zugrunde liegt. Dies ist nicht nur theoretisch denkbar, sondern kann etwa dann der Fall sein, wenn die Beteiligten auf die Hinweise des Gerichts zu nur teilweise gegebenen Erfolgsaussichten des Rechtsstreites - etwa aus Kostengründen - durch Teilanerkenntnis und -rücknahme reagieren. <<< nach oben >>> Zur fiktiven Terminsgebühr Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1972/13 B - Beschluss vom 12.12.2013 Die Beendigung eines Verfahrens durch die Annahme eines Teilanerkenntnisses und einer Teilrücknahme genügt nicht für den Anfall einer fiktiven Terminsgebühr. Mit dem Rechtsbegriff "angenommenes Anerkenntnis" ist die Erledigung nach § 101 Abs. 2 SGG gemeint. Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, auch bei der Beendigung des Verfahrens durch Annahme eines Teilanerkenntnisses und Abgabe einer Teilrücknahmeerklärung sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, womit der von der fiktiven Terminsgebühr verfolgte Zweck - Vermeidung von unnötigen gerichtlichen Terminen - erreicht werde, berücksichtigt diese Auffassung nicht, dass bei der Annahme eines vollen Anerkenntnisses sich der Rechtstreit in der Hauptsache ohne weitere Prozesshandlungen erledigt. <<< nach oben >>>
Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen Bundessozialgericht - B 14 AS 85/12 R - Urteil vom 22.08.2013 Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach gefestigter Rechtsprechung des BSG im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen nutzen. Aufbauend auf dieser Rechtsprechung hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29.11.2012 eine Abweichung vom Kopfteilprinzip für diejenigen Fälle bejaht, in denen eine andere Aufteilung aufgrund eines Vertrages bei objektiver Betrachtung angezeigt ist (Untermiete). In der Konsequenz bedeutet dies, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung tatsächlich nutzt. Ihre Rechtfertigung findet die grundsätzliche Anwendung des Kopfteilprinzips in diesen Fällen in der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen gerade innerhalb einer "aus einem Topf wirtschaftenden" Bedarfsgemeinschaft eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. Gleiches gilt im Grundsatz auch bei Haushaltsgemeinschaften unter Verwandten. Ausnahmen hiervon sind - auch innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft - bei einem über das normale Maß hinausgehenden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde. <<< nach oben >>> Grenzwert für Heizkosten Bundessozialgericht - B 14 AS 60/12 R - Urteil vom 12.06.2013 Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast. <<< nach oben >>> Aufhebung einer Bewilligung Bundessozialgericht - B 4 AS 89/12 R - Urteil vom 10.09.2013 Zur Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen Zahlung einer Abfindung und den Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungsentscheidungen der Job-Center. <<< nach oben >>> Kosten für Scheckauszahlung Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 770/13 - Urteil vom 18.07.2013 Die Rechtmäßigkeit eines Kostenabzuges nach § 42 Satz 2 SGB II (hier: Auszahlung des Arbeitslosengeldes II per Scheck) setzt voraus, dass 1. der Leistungsberechtigte die Übermittlung verlangt oder eine Leistungserbringung durch Überweisung nicht möglich ist, weil er über kein Bankkonto verfügt, 2. ein Ausnahmefall nach § 42 Satz 3 SGB II nicht nachgewiesen, 3. durch die Übermittlung tatsächlich Kosten verursacht worden sind. <<< nach oben >>> Leistungen nach dem SGB II für Rumänen und Bulgaren Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 129/13 - Urteil vom 10.10.2013 Das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht eines Arbeitnehmers aus Art. 45 Abs. 3 AEUV, das in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU konkretisiert wird umfasst auch die Ersteinreise zum Zwecke der Arbeitsuche, ein konkretes Arbeitsverhältnis muss insoweit noch nicht bestehen. Das Recht eines Arbeitnehmers auf Zugang zum Arbeitsmarkt begründet aber kein zeitlich unbeschränktes Aufenthaltsrecht. Dieses besteht vielmehr zunächst für drei Monate voraussetzungslos und danach nur so lange, wie ein Arbeitnehmer ernsthaft einen Arbeitsplatz sucht und sein Bemühen nicht objektiv aussichtslos ist. <<< nach oben >>> Berücksichtigung einer teilweise verbrauchten Erbschaft Bundessozialgericht - B 14 AS 73/12 R - Urteil vom 12.06.2013 Die Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen setzt voraus, dass das zugeflossene Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. Dies gilt auch bei Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme über einen Verteilzeitraum hinweg. Zwar muss der Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Dementsprechend ist er bei Zufluss einer einmaligen Einnahme gehalten, das Geld nicht zur Schuldendeckung zu verwenden, sondern über den Verteilzeitraum hinweg zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Wenn die einmalige Einnahme, deren Berücksichtigung als Einkommen in Rede steht, tatsächlich aber nicht (mehr) uneingeschränkt zur Verfügung steht, ist ein Leistungsanspruch nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei bestimmtem wirtschaftlichen Verhalten - hier dem Verbrauch der einmaligen Einnahme in bestimmten monatlichen Teilbeträgen - (teilweise) abzuwenden gewesen wäre, ist mit Artikel 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Artikel 20 GG nicht vereinbar. <<< nach oben >>> Mietkosten Bundessozialgericht - B 4 AS 77/12 R - Urteil vom 10.09.2013 BSG zur Höhe der angemessenen Mietkosten in München. <<< nach oben >>>
Umbau eines KFZ zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit Sozialgericht Detmold - S 6 SO 127/06 - Urteil vom 29.11.2007 Eine Kostenübernahme für den behindertengerechten Umbau eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch kommt auch in Betracht, wenn der Betreffende eine umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit als Sterbebegleiterin ausübt. Nach Auffassung des Gerichts ist diese freiwillige Tätigkeit im Rahmen der Ziele, die die Eingliederungshilfe zu berücksichtigen. <<< nach oben >>> Erbschaft und Bestattungskosten Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 302/11 - Urteil vom 20.08.2012 Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass eine Erbschaft grundsätzlich nicht privilegiertes Vermögen und damit in vollem Umfang für die Bestattungskosten einzusetzen ist, es sei denn, einzelne Teile der Erbschaft sind als einer der Tatbestände des § 90 Abs. 2 SGB XII privilegiert. <<< nach oben >>>
Elterngeld als Dauerverwaltungsakt Bundessozialgericht - B 10 EG 6/12 R - Urteil vom 04.09.2013 Die Bewilligung von Elterngeld stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Ein solcher Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine durch Verwaltungsakt getroffene Regelung in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen erzeugt, d.h. wenn der Verwaltungsakt sich nicht nur in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Die rechtliche Wirkung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung erstreckt sich daher über eine einmalige Gestaltung der Rechtslage hinaus auf eine gewisse zeitliche Dauer, mit der Folge, dass Änderungen der Verhältnisse zu einer Anpassung des Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X führen können. Für die Charakterisierung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung irrelevant ist, dass im Elterngeldrecht die Leistungen regelmäßig mit einem Bewilligungsbescheid für den gesamten Bezugszeitraum festgestellt werden. <<< nach oben >>>
Gaertner u. a. (Hrsg.) Der Kreis der Autoren deutet schon auf den Schwerpunkt des Buches
hin: Sie stammen aus dem Kreis der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung und der sozialmedizinischen Expertengruppe
"Pflege". Dementsprechend geht es in erster Linie um Begriff
und Ziele der Pflegeversicherung, Weiterentwicklung des
Begutachtungsassessments. M. Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im März 2014! |
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