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Ausgabe 5/2013September vom 15.09.2013Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, anbei die Septemberausgabe unserer Zeitung. Trotz Wahlkampf völlig unpolitisch. Ihr Team von uwendler.de und "Sozialrecht Online". |
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Keine Feststellung des GdB bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 1692/12 - Urteil vom 20.06.2013 Die Versorgungsverwaltung kann die Feststellung des GdB ohne weitere Ermittlungen ganz oder teilweise versagen oder den GdB entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung nicht nachgewiesen sind, weil derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Dies gilt solange, bis die Mitwirkung nachgeholt wird. <<< nach oben >>> Kein "aG" bei einer zumutbaren Gehstrecke von mit Pausen mindestens 100 bis 200 Meter Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 107/11 - Urteil vom 24.04.2013 Die für den Nachteilsausgleich "aG" geforderte große körperliche Anstrengung liegt vor, wenn der Betroffene bereits nach kurzer Wegstrecke erschöpft ist und Kräfte sammeln muss, bevor er weitergehen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der behinderte Mensch eine Wegstrecke von 100 bis 200 Metern innerhalb von fünf bis zehn Minuten zurücklegen kann. <<< nach oben >>> Zeitpunkt des GdB für ein Prostatakarzinom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 3/13 - Urteil vom 25.04.2013 Aus einem signifikant erhöhten PSA-Wert kann nach medizinischen Maßstäben nur darauf geschlossen werden, dass ein Karzinom höchstwahrscheinlich vorliegt. Wird allerdings alsbald eine Biopsie durchgeführt, die einen Prostatakrebs bestätigt, besteht im Zusammenhang mit dem erhöhten PSA-Wert eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit, dass bereits bei Feststellung des erhöhten PSA-Wertes ein maligner Prostatatumor bestand (redaktionelle Anmerkung: ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines GdB für innerhalb eines Jahres liegende zwei Monate scheint allerdings kaum gegeben). <<< nach oben >>> Keine Rücknahme von Nachteilsausgleichen wegen falscher Angaben gegenüber behandelndem Arzt Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 5584/10 - Urteil vom 19.04.2013 Werden Nachteilsausgleiche aufgrund schuldhaft unrichtiger Angaben des Antragstellers festgestellt, können die Nachteilsausgleiche nachträglich wieder entzogen werden. Das gilt aber nicht, wenn der Antragsteller unrichtige Angaben gegenüber dem ihm behandelnden Arzt macht. Denn Angaben, auf denen der zurückzunehmende begünstigende Verwaltungsakt beruht, müssen grundsätzlich gegenüber der entscheidenden Behörde gemacht worden seien. Werden sie Dritten gegenüber gemacht, wie hier die Angaben bei der Untersuchung gegenüber einem Arzt, können sie nur dann auch Angaben gegenüber der Behörde sein, wenn die Übermittlung durch den Dritten an die Behörde dem Erklärenden zuzurechnen ist. <<< nach oben >>>
Eine Nachfolgezulassung setzt voraus, dass der Nachfolger die Praxis des ausscheidenden Arztes fortführt Bundessozialgericht - B 6 KA 19/12 R - Urteil vom 20.03.2013 1. In einem wegen Überversorgung zulassungsgesperrten Bereich ist die Nachbesetzung des Vertragsarztsitzes nur möglich, wenn die Praxis des ausscheidenden Arztes fortgeführt werden soll. Fortgeführt wird die Praxis nur, wenn der sich um die Nachfolgezulassung Bewerbende am bisherigen Praxisort als Vertragsarzt tätig werden will. 2. Bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern kann die berufliche Erfahrung der Bewerber berücksichtigt werden. Allerdings stellt eine mehr als fünfjährige ärztliche Tätigkeit nach Abschluss der Weiterbildung im Regelfall keinen Vorteil dar. <<< nach oben >>>
Entschädigung für überlanges Gerichtsverfahren Bundessozialgericht - B 10 ÜG 1/12 KL - Urteil vom 21.02.2013 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Damit setzt der Anspruch voraus, dass eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens vorliegt, dass der Kläger als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten hat, dass nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG nicht ausreichend ist und dass der geforderte Betrag als Entschädigung angemessen ist. <<< nach oben >>> Kein Ordnungsgeld bei Nichterscheinen zum Termin zur Abgabe eines Befundberichts Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 259/12 B - Beschluss vom 02.05.2013 Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der zu einem Termin bei Gericht nicht erscheint, kann u.a. ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn der Termin nur dazu anberaumt worden ist, den Zeugen - hier den den Kläger behandelnden Arzt - dazu anzuhalten, den von ihm angeforderten Bericht über den Gesundheitszustand des Klägers abzugeben (vorsorgliche redaktionelle Anmerkung: die dürfte kaum einheitliche Rechtsprechung sein). <<< nach oben >>> Neue Krankheit und Bezugsdauer des Krankengeldes Bundessozialgericht - B 1 KR 7/12 R - Urteil vom 12.03.2013 Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Jede neue Krankheit löst eine Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten von 78 Wochen aus (Methode der starren Rahmenfrist). <<< nach oben >>> Kein Anspruch auf sog. Krankengeld-Spitzbetrag, der den Betrag des geleisteten Übergangsgeldes übersteigt Bundessozialgericht - B 1 KR 17/12 R - Urteil vom 12.03.2013 Der gesetzlich Krankenversicherte, der Übergangsgeld bezieht, hat keinen Anspruch auf Zahlung des Krankengeld-Spitzbetrags, der den Betrag des ihm geleisteten Übergangsgeldes übersteigt. Das folgt aus dem Aufstockungsverbot des § 49 Abs. 3 SGB V. <<< nach oben >>> Anspruch auf hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom Bundessozialgericht - B 1 KR 44/12 R - Urteil vom 07.05.2013 Auch wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) die adjuvante hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom nicht als Behandlungsmethode empfohlen hat, haben gesetzlich Krankenversicherte Anspruch auf diese Therapie. Wegen eines sog. Systemversagens bedarf die neue Behandlungsmethode ausnahmsweise keiner positiven Empfehlung des GBA. <<< nach oben >>> LDL-Apherese als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 301/13 B ER - Beschluss vom 12.08.2013 LDL-Apheresen können durchgeführt werden bei Patienten mit isolierter Lipoprotein (a)-Erhöhung über 60 mg/dl und LDL-Cholesterin im Normbereich sowie gleichzeitig klinisch und durch bildgebende Verfahren dokumentierter progredienter kardiovaskulärer Erkrankung (koronare Herzerkrankung, periphere arterielle Verschlusskrankheit, zerebrovaskuläre Erkrankungen). Lässt sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die für eine Gewährung der Apherese erforderliche Progression nicht ausschließen, ist bei Hochrisikopatienten zur Abwehr lebensbedrohlicher Zustände die LDL-Apheresen als Sachleistung zumindest für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren. <<< nach oben >>>
Verfahrensgebühr bei einstweiliger Anordnung Sozialgericht Freiburg - S 17 SF 2157/11 E - Beschluss vom 21.03.2013 Im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG fällt eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV an. Nr. 3103 VV ist nicht anwendbar. Diese Gebühr fällt an, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, denn dem Antrag gem. § 86 b Abs. 2 SGG geht nach Maßgabe der entsprechenden prozessualen Vorschriften kein Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren voraus, sodass der Wortlaut von Nr. 3103 VV bereits begrifflich nicht passt. <<< nach oben >>>
Zuzug von Ausländern zu deutschen Familienangehörigen Bundessozialgericht - B 4 AS 37/12 R - Urteil vom 30.01.2013 Mit Inkrafttreten des § 2 Abs. 5 FreizügG/EU zum 28.8.2007 ist Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen das Recht eingeräumt worden, sich drei Monate ohne besonderes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Diese Unionsbürger waren von der vormaligen vom 1.4.2006 bis zum 27.8.2007 geltenden Fassung des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erfasst. Um diese Personengruppe ebenfalls zu erfassen, ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union neu gefasst worden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien soll der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II "vor allem Unionsbürger" betreffen. Dieser Hinweis in den Gesetzesmaterialien scheint den Schluss zu tragen, dass Drittstaatsangehörige, die einem deutschen Staatsangehörigen zwecks Familienzusammenführung nachziehen, vom Leistungsausschluss erfasst sein könnten. Die Gesetzesänderung war indes dem Umstand geschuldet, dass mit der Änderung im SGB II die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten umgesetzt werden sollte. <<< nach oben >>> Obliegenheitspflichten bei selbständiger Tätigkeit Bundessozialgericht - B 4 AS 42/12 R - Urteil vom 28.03.2013 Der Zweck der in § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I geregelten Obliegenheiten ist darauf gerichtet, dem Sozialleistungsträger Kenntnis von denjenigen Tatsachen zu vermitteln, welche die Grundlage für eine Entscheidung über die Bewilligung, Änderung, Entziehung oder Erstattung einer Sozialleistung bilden. Der Verpflichtung zur Angabe von entscheidungserheblichen Tatsachen kommt hierbei die Funktion zu, den Leistungsträger überhaupt erst in die Lage zu versetzen, seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X nachzukommen. Insoweit bildet die Erheblichkeit der Tatsachen für die Entscheidung über eine Leistungsgewährung sowohl die sachliche Rechtfertigung als auch die Begrenzung der genannten Mitwirkungsobliegenheiten. Erheblich sind Tatsachen, die die tatbestandlichen Voraussetzungen einer anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Hierbei belässt die Norm die Verantwortlichkeit für die Feststellung der maßgebenden Tatsachen ungeachtet der Mitwirkungsobliegenheiten des Leistungsberechtigten ohne jegliche Einschränkungen dem zuständigen Leistungsträger. <<< nach oben >>> Regelsätze verfassungskonform Bundessozialgericht - B 4 AS 47/12 R - Urteil vom 28.03.2013 Der Gesetzgeber hat den ihm vom BVerfG in dessen Urteil vom 9.2.2010 erteilten Auftrag, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten, erfüllt. Der 14. Senat hat hierzu ausgeführt, dass bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Neuermittlung der Regelbedarfe der Entscheidungsprozess des Gesetzgebers bei der Neuordnung der §§ 28 ff SGB XII auf die Bemessung des Regelbedarfs in § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II zu übertragen sei. Der Gesetzgeber habe den Umfang des konkreten gesetzlichen Auftrags auch in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt, das den Vorgaben des BVerfG nach realitätsgerechten sowie nachvollziehbaren Feststellungen auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren entspreche. Dabei habe er sich des vom BVerfG gebilligten "Statistikmodells mit begründeter Herausnahme einzelner Positionen" bedienen können. Innerhalb dieses Ansatzes habe er ausgehend von der EVS 2008 die Referenzgruppe anhand der unteren Einkommensgruppen bestimmt, ohne seinen gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum zu überschreiten. <<< nach oben >>> Unterkunftskosten nach Auszug eines Mitbewohners Bundessozialgericht - B 14 AS 28/12 R - Urteil vom 16.04.2013 Die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, nach der unangemessene Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung als Bedarf solange - in der Regel jedoch längstens für sechs Monate - zu berücksichtigen sind, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken, greift auch bei Änderungen in der Bewohnerzahl, wie z.B. dem Auszug eines Mitbewohners. <<< nach oben >>> Mehrbedarf bei Laktoseintoleranz Bundessozialgericht - B 14 AS 48/12 R - Urteil vom 14.02.2013 Bei der Prüfung eines besonderen, medizinisch begründeten Ernährungsbedürfnisses lässt nicht schon die fehlende Auflistung der entsprechenden Erkrankung in den Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 1.10.2008 ((vgl. NDV 2008, 503 ff) Mehrbedarfsempfehlungen 2008) den Schluss zu, dass es sich nicht um eine Erkrankung handelt, die einen Mehrbedarf auslösen kann. <<< nach oben >>> Zeitpunkt für den Beginn der Berücksichtigung von Einkommen Bundessozialgericht - B 14 AS 51/12 R - Urteil vom 14.02.2013 Als Einkommen zu berücksichtigen ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, Vermögen ist alles, was er vor der Antragstellung bereits hatte. Dies folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 76 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übereinstimmt, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks 15/1516 S 53 zu § 11) und dem Sinn und Zweck der Leistungen nach dem SGB II als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Entsprechend der vom BVerwG zuletzt vertretenen modifizierten Zuflusstheorie ist auf den tatsächlichen Zufluss der Einnahmen abzustellen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss). Auf die Identität der Zweckbestimmung oder des Zeitraums der Leistung und des Bedarfs kommt es nicht an (vgl. nur BVerwG vom 18.2.1999 - 5 C 35/97 - BVerwGE 108, 296 ff). Da die Leistungen nach dem BSHG keinen Antrag voraussetzten (§ 5 BSHG), während die nach dem SGB II antragsabhängig sind (§ 37 SGB II), beginnt die "Bedarfszeit" - so der Begriff des BVerwG - im Rahmen des SGB II erst mit der Antragstellung, sodass diese auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist. <<< nach oben >>> Ersatzpflicht bei sozialwidrigem Verhalten Bundessozialgericht - B 14 AS 55/12 R - Urteil vom 16.04.2013 Wegen der Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit im Sinne der Nr. 1 bzw. der Herbeiführung einer Zahlung im Sinne der Nr. 2 setzt § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F. als objektives Tatbestandsmerkmal ein sozialwidriges Verhalten des Erstattungspflichtigen voraus. Diese ungeschriebene und eingrenzende Tatbestandsvoraussetzung ist erforderlich, weil es sich bei § 34 SGB II in gleicher Weise wie bei § 103 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) und zuvor § 92a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Verschuldensgesichtspunkte spielen bei der Feststellung eines Hilfebedarfs keine Rolle. Dieser Grundsatz einer verschuldensunabhängigen Deckung des Existenzminimums darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht konterkariert werden. Die "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens ist deshalb auch nicht (erst) eine Frage des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes im Einzelfall. <<< nach oben >>> Bedarfsgemeinschaft bei auswärtig untergebrachtem Kind? Bundessozialgericht - B 14 AS 81/12 R - Urteil vom 16.04.2013 Grundvoraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 SGB II zwischen Eltern und Kind ist ein gemeinsamer Haushalt. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) dar. <<< nach oben >>>
Pflegegeld für hauswirtschaftliche Tätigkeiten Bundessozialgericht - B 8 SO 1/11 R - Urteil vom 22.03.2012 Nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind die angemessenen Kosten zu übernehmen, wenn neben oder anstelle der Pflege nach § 63 Satz 1 SGB XII (Übernahme der Pflege durch Nahestehende bzw. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe) die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich ist. Dies ist vorliegend bereits dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige für die Durchführung der Pflegesachleistungen nach dem SGB XI eine zugelassene Pflegeeinrichtung zwingend einschalten musste denn die Pflegekasse darf ambulante Pflege nur durch eine Pflegeeinrichtung gewähren, mit der ein Versorgungsvertrag besteht. Insoweit ist ohne rechtliche Bedeutung, wenn die Pflegesachleistung der Pflegekasse in ihrer Gesamthöhe beschränkt ist. Ein Herausfiltern einfacher hauswirtschaftlicher Tätigkeiten ohne Einverständnis des zu Pflegenden ist gesetzlich nicht angelegt; vielmehr ist es Aufgabe der Pflegesatzvertragsparteien bzw. der Schiedsstelle, diesem Gesichtspunkt ggf. durch niedrigere Vergütungen im Rahmen der Vergütungsvereinbarung Rechnung zu tragen. <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im November 2013! |
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