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Ausgabe 3/2013Mai vom 15.05.2013Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, diese Zeitung gibt es demnächst als App direkt auf Ihr Handy. Schauen Sie in den nächsten Wochen noch mal auf unsere Seite und sichern Sie sich mit der App die Möglichkeit, sich jederzeit und überall über die aktuelle Rechtsprechung im Sozialrecht zu informieren. Ihr Team von uwendler.de und Sozialrecht- Online. |
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Erheblich Gehbehinderte erhalten keine kostenlose Wertmarke aufgrund Anspruchs auf Kraftfahrzeughilfe Bundessozialgericht - B 9 SB 1/12 R - Urteil vom 25.10.2012 Schwerbehinderte Menschen, die Anspruch auf den Nachteilsausgleich "G" haben, können u.a. von der Zahlung eines Betrages von 30 bzw. 60 € befreit werden, wenn sie Leistungen für den Lebensunterhalt i.S.d. § 145 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 SGB IX erhalten. Darunter fällt allerdings nicht die Kraftfahrzeughilfe als laufende Leistung nach § 27d BVG. <<< nach oben >>> GdB für Fibromyalgie Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 4838/10 - Urteil vom 13.12.2012 Die Fibromyalgie und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Bei somatoformen Störungen betreffen die Auswirkungen das nervenheilkundliche Fachgebiet, so dass der GdB sich nach deren Wertvorgaben richtet. <<< nach oben >>> GdB 50 bei Kombination von Diabetes mellitus und Morbus Addison Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 33/10 - Urteil vom 20.12.2012 Führen mehrere nebeneinander bestehende Erkrankungen wie vorliegend Diabetes mellitus, Morbus Addison und Morbus Basedow zu einer außergewöhnlich schwer regulierbaren Stoffwechsellage, so ist in Anlehnung an Teil B Nr. 15.1 Abs. 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt. <<< nach oben >>> Kein GdB von 50 für chronische Darmstörungen bei nur leichtem Untergewicht Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 446/13 - Urteil vom 21.03.2013 Für chronische Darmstörungen (irritabler Darm, Divertikulose, Divertikulitis, Darmteilresektion) ist bei erheblicher Minderung des Kräfte- und Ernährungszustandes ein GdB von 40 bis 50 angemessen. Eine solche erhebliche Minderung des Kräfte- und Ernährungszustands besteht bei einem nur leichten Untergewicht und einem insgesamt ordentlichen Allgemeinzustand nicht. <<< nach oben >>> Kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Einzelgrads einer einzelnen Behinderung Bayerisches Landessozialgericht - L 3 SB 194/12 - Urteil vom 27.03.2013 Das SGB IX kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung. Deshalb ist dann, wenn bei einem behinderten Menschen mehrere Behinderungen bestehen, nur der Gesamt-GdB festzustellen. An der Feststellung eines Einzelgrades einer einzelnen Behinderung besteht kein Rechtsschutzinteresse. <<< nach oben >>>
Ein Nachschaden ist ohne Einfluss auf den GdS Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VK 5547/11 - Urteil vom 21.03.2013 Ein Nachschaden liegt dann vor, wenn unabhängig von den festgestellten Schädigungsfolgen weitere Erkrankungen auftreten. Er ist bei der Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) nicht zu berücksichtigen. Unerheblich ist, ob der Nachschaden die gesamte Funktionsfähigkeit im Zusammenhang mit den Schädigungsfolgen beeinflusst oder ob sich die Schädigungsfolgen wegen des Auftretens eines Nachschadens stärker bemerkbar machten. <<< nach oben >>> Keine Opferentschädigung bei leichtfertiger Selbstgefährdung des Opfers Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 4354/12 - Urteil vom 21.03.2013 Derjenige, der sich bewusst oder leichtfertig selbst gefährdet und dadurch einen Schaden erleidet, ist von der Versorgung nach dem OEG auszuschließen. Unerheblich ist, dass die Straftat des Täters von der Rechtsordnung stärker missbilligt wird als die Selbstgefährdung des Opfers. <<< nach oben >>>
Leistungen der Krankenhäuser in der Notfallambulanz sind generell wie die der Vertragsärzte zu vergüten Bundessozialgericht - B 6 KA 3/12 R - Urteil vom 12.12.2012 Es besteht keine Rechtfertigung dafür, Leistungen der Krankenhäuser im Notfalldienst geringer zu vergüten als die der niedergelassenen Vertragsärzte. Dies betrifft auch die Zusatzpauschalen für die sog. Besuchsbereitschaft der Vertragsärzte, auch wenn Krankenhäuser eine Besuchsbereitschaft weder vorhalten noch vorhalten dürfen. <<< nach oben >>>
100 € Entschädigung je Monat Verzögerung eines gerichtlichen Verfahrens BSG - B 10 ÜG 2/12 KL - Urteil vom 21.02.2013 Die §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz regeln den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ist das Gerichtsverfahren überlang, d.h. unangemessen verzögert, steht dem dadurch Betroffenen grundsätzlich eine Entschädigung in Geld, und zwar in der Regel 100 € je Monat Verzögerung, zu. <<< nach oben >>> Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Anberaumung eines 20minütigen Termins zur mündlichen Verhandlung Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 VG 4922/12 - Urteil vom 21.03.2013 Wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung mit 20 Minuten anberaumt, liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies gilt erst recht, wenn die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen als auch die maßgebenden Rechtsgrundlagen keinen Anhaltspunkt für längeren Behandlungsbedarf bieten. <<< nach oben >>> Ordnungsgeld gegen unachtsamen Sachverständigen Bayerisches Landessozialgericht - L 2 SB 87/12 B - Beschluss vom 02.01.2013 Ein Sachverständiger, der kurz vor Ablauf der Frist zur Abgabe des ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens das Gericht um Fristverlängerung bittet, obliegt bei der Beachtung einer ihm darauf gewährten Nachfrist besondere Sorgfalt. Wird die Nachfrist versäumt, ist ein Ordnungsgeld angemessen; eine Übertragung der Fristeintragung bzw. -überwachung auf Personal entbindet den Sachverständigen nicht von seiner Sorgfaltspflicht. <<< nach oben >>> Anwendung des § 48 SGB X auf ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakte Bundessozialgericht - B 2 U 25/11 R - Urteil vom 13.02.2013 Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 48 SGB X nicht danach, ob der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtmäßig oder rechtswidrig war. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Anwendung der Regelung aber ausgeschlossen, wenn und soweit der Vertrauensschutz des Betroffenen, wie er sich aus § 48 SGB X ergibt, unterlaufen würde. So stellt die Aufdeckung einer Fehldiagnose oder einer überhöhten MdE keine wesentliche Änderung dar . Anders liegt der Fall aber, wenn sich der tatsächliche Zustand so gebessert hat, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 73 Abs. 3 SGB VII vorliegt. In einem solchen Fall ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auch auf von Anfang an rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte anwendbar. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine wesentliche Änderung der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse dergestalt eingetreten ist, dass sich die Unfallfolgen wesentlich gebessert haben. <<< nach oben >>> Zur Anhörungspflicht vor Zurückweisung der Berufung durch Beschluss Bundessozialgericht - B 3 P 10/12 B - Beschluss vom 22.11.2012 Gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG kann das LSG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Beteiligten vorher zu hören. Die Anhörungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Gebots des rechtlichen Gehörs, das bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens im Berufungsrechtszug nicht verkürzt werden darf . Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine erneute Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG erforderlich, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert. Insoweit gilt Entsprechendes wie für den sog Verbrauch einer Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG. <<< nach oben >>> Zur Vertretung eines Prozessunfähigen Bundessozialgericht - B 8 SO 23/11 R - Urteil vom 15.11.2012 Bei der prozessualen Begründung eines offensichtlich haltlosen Klagebegehrens, ist besondere Zurückhaltung geboten. Die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und damit die Auslegung von Verfahrensvorschriften hat immer in einem angemessenen Verhältnis zu dem auf Sachverhaltsaufklärung und Verwirklichung des materiellen Rechts gerichteten Verfahrensziel zu stehen. Dies gilt nicht nur für den Weg zu den Gerichten, der nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf , sondern in gleicher Weise innerhalb des Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv rechtliches Gehör zu verschaffen. Der Einzelne darf nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein; vielmehr muss er vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen. <<< nach oben >>> Zum Bestimmtheitserfordernis eines Verwaltungsakts Bundessozialgericht - B 14 AS 196/11 R - Urteil vom 29.11.2012 Das Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont, für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden allerdings ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben. <<< nach oben >>> Uneingeschränkter Anspruch auf Lucentis Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KN 182/10 KR - Urteil vom 28.02.2013 Ein Versicherter, der an Makuladegeneration leidet, hat Anspruch auf Gewährung des seit 22.01.2007 europaweit für diese Indikation zugelassenen Fertigarzneimittels Lucentis. Die beklagte Krankenkasse kann den Leistungsanspruch des Versicherten nicht dergestalt begrenzen, dass sie sich lediglich bereit erklärt, die Kosten für sog. ausgeeinzeltes Lucentis - Aufteilung der Einmalspritze - zu übernehmen bzw. zu erstatten. <<< nach oben >>> Kein Anspruch auf Body-Lifting Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 596/11 - Urteil vom 28.02.2013 Entstehen nach Gewichtsreduktion erhebliche Hautfalten, muss für eine operative Beseitigung der überschüssigen Haut und Unterhaut (Body-Lifting) eine zwingende medizinische Notwendigkeit bestehen, die über den Wunsch nach bloßer Hautstraffung hinausgeht. <<< nach oben >>> Kein Anspruch auf Hilfsmittelreparatur Bundessozialgericht - B 3 KR 20/11 R - Urteil vom 12.09.2012 § 33 Abs. 1 S 4 SGB V begründet keinen einklagbaren Anspruch auf Durchführung einer bestimmten Reparaturmaßnahme im Fall eines Hilfsmitteldefekts. Einen notfalls auch gerichtlich durchsetzbaren Anspruch haben die Versicherten nur darauf, auf der Rechtsgrundlage von § 33 Abs. 1 S 1 SGB V überhaupt mit einem funktionsfähigen Hilfsmittel versorgt zu sein. Wie die Krankenkassen dies im Einzelnen sicherstellen, ist dagegen ihrer pflichtgemäßen Entscheidung im Rahmen ihrer Sachleistungsverantwortung nach § 2 Abs. 1 S 1 SGB V überlassen. Im Außenverhältnis zum Versicherten ist es deshalb rechtlich ohne Bedeutung, ob die Krankenkasse auf den Defekt eines Hilfsmittels durch Instandsetzung oder durch Ersatzbeschaffung reagiert, wenn sie denn den Gebrauch des im Einzelnen notwendigen Hilfsmittels nur überhaupt ermöglicht. Dies schließt es schon im Ansatz aus, eine Krankenkasse unabhängig von Zustand und Restwert eines Hilfsmittels sowie dem Anlass einer möglichen Reparatur zur Übernahme aller künftig anfallenden Reparaturkosten für ein bestimmtes Hilfsmittel zu verpflichten. <<< nach oben >>>
Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten Bundessozialgericht - B 4 AS 97/11 R - Urteil vom 02.11.2012 Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts notwendig ist, kann nicht allein anhand des im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Betrages beurteilt werden. Insoweit kann sinngemäß zur weiteren Ausfüllung des Merkmals auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die das BVerfG zum Merkmal der Erforderlichkeit von Prozesskostenhilfe entwickelt hat. Entscheidender Maßstab ist hiernach nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit. Da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung nur ausnahmsweise verneint werden. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen regelmäßig erfolgt, wenn im Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht. <<< nach oben >>>
Kapitallebensversicherungen und Verwertungsverbot Bundessozialgericht - B 4 AS 29/12 R - Urteil vom 11.12.2012 Die staatliche Förderung der Sicherungsformen des § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II erfolgt - im Gegensatz zur üblichen Kapitallebensversicherung - nur dann, wenn sie grundsätzlich zertifiziert sind und ihre Zweckbestimmung zur Altersvorsorge öffentlich überwacht wird Dadurch wird sichergestellt, dass die Versicherung auch tatsächlich der Altersvorsorge dient und nicht, wie bei "einfachen" Kapitallebensversicherungen möglich, das "angesparte" Kapital jederzeit zur Deckung eines auftretenden Bedarfs herangezogen werden kann. Demselben Ziel dient auch das in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geregelte Verbot der vorzeitigen Verwertung. <<< nach oben >>> Sozialwidriges Verhalten und Ersatzpflicht Bundessozialgericht - B 4 AS 39/12 R - Urteil vom 02.11.2012 Eine einschränkende Auslegung des § 34 Abs. 1 SGB II (Ersatzpflicht bei "sozialwidrigem Verhalten") ist geboten, weil es sich bei § 34 SGB II um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass existenzsichernde und bedarfsabhängige Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, regelmäßig unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und einem vorwerfbaren Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind. Dieser Grundsatz einer "verschuldensfreien" Deckung des Existenzminimums darf nicht durch eine weitreichende und nicht nur auf begründete und eng zu fassende Ausnahmefälle begrenzte Ersatzpflicht der Leistungsberechtigten und ihrer Angehörigen konterkariert werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Ersatzanspruch nach § 34 SGB II seiner Höhe nach nicht begrenzt ist. <<< nach oben >>> Aufwendungen für private Pflegeversicherung Bundessozialgericht - B 14 AS 11/12 R - Urteil vom 16.10.2012 Was eine "angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang" ist, wird weder im SGB II noch im SGB XI ausdrücklich geregelt. Auszugehen ist - wie das LSG zu Recht ausgeführt hat - von § 110 SGB XI, nach dessen Abs. 1 i.V.m. § 23 SGB XI die Leistungen der privaten Pflegeversicherung den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Art und Umfang gleichwertig sein müssen. Dementsprechend erfüllt eine private Pflegeversicherung im Sinne dieser Vorschrift die aufgezeigte Voraussetzung. <<< nach oben >>> Unterkunftskosten bei Untermietvertrag Bundessozialgericht - B 14 AS 161/11 R - Urteil vom 29.11.2012 Allein durch die rechtliche Verpflichtung eines Untermieters zur Zahlung des Mietzinses an den Hauptmieter verändern sich die für die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht, weil allein durch den Vertragsschluss die dem Vermieter geschuldeten und damit grundsätzlich (im Rahmen ihrer Angemessenheit) zu berücksichtigenden Unterkunftskosten nicht berührt werden. Der Untermietvertrag setzt die rechtliche Verpflichtung des Hauptmieters zur Zahlung des vollen Mietzinses gegenüber seinem Vermieter nicht außer Kraft. Daran ändert insbesondere die vorliegend eingeholte Erlaubnis zur Untervermietung (vgl. § 540 Bürgerliches Gesetzbuch) nichts, denn sie bezieht sich nur darauf, dass weitere Personen außer denen im Mietvertrag genannten die Wohnung nutzen dürfen. Sie schafft dagegen keinen Anspruch des Vermieters gegenüber dem Untermieter auf Zahlung von (Teilen der) Miete. Eine Minderung der vom Hauptmieter (Kläger) tatsächlich zu erbringenden Mietzahlungen und damit die Senkung seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung ist allein mit dem Abschluss eines Untermietvertrags zum Zwecke der Kostensenkung nicht verbunden. <<< nach oben >>>
Geistige Behinderung und Teilhabebeeinträchtigung Bundessozialgericht - B 8 SO 10/11 R - Urteil vom 15.11.2012 Die Voraussetzungen für eine Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX sind erfüllt, wenn die geistige Fähigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Eine geistige Behinderung ist wesentlich im Sinne von § 53 Abs.1 Satz 1 i.V. m § 54 Abs. 1 SGB XII, wenn infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte in erheblichem Umfang die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft eingeschränkt ist. Dies richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt deshalb von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab. Insoweit ist wie bei der Prüfung der Behinderung auch ihre Wesentlichkeit wertend auszurichten, insbesondere an den Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft. Entscheidend ist mithin nicht, wie stark die geistigen Kräfte beeinträchtigt sind und in welchem Umfang ein Funktionsdefizit vorliegt, sondern wie sich die Beeinträchtigung auf die Teilhabemöglichkeit auswirkt. Stehen die mit einer Behinderung einhergehenden Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in einer allgemeinen (Grund-)Schule entgegen, weil Lerninhalte ohne zusätzliche Hilfestellung nicht aufgenommen und verarbeitet werden können, und erfordert die geistige Behinderung deshalb einen sonderpädagogischen Förderbedarf, um die mögliche Vermittlung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten überhaupt erst zu ermöglichen, ist die Behinderung nach den oben aufgezeigten Grundsätzen wesentlich; denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jegliche weitere Schullaufbahn. <<< nach oben >>>
Keine rückwirkenden Leistungen bei Wegfall der Bedürftigkeit Bundessozialgericht - B 7 AY 4/11 R - Urteil vom 20.12.2012 Es genügt für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen über § 44 SGB X auch nach dem AsylbLG nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten wurden. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 4 SGB X ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs", hier das AsylbLG) muss vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen nach dem AsylbLG ebenso wie die Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen und deshalb für zurückliegende Zeiten nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können. Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 SGB X bei Wegfall der Bedürftigkeit grundsätzlich aus. <<< nach oben >>>
Bisping Das Buch ist wirklich "Fleißarbeit" - und eine wahre
Fundgrube! Hier wurden BSG - Entscheidungen von 2005 bis 2012 minutiös
aufgelistet und zwar hauptsächlich nach alphabetisch sortierten
Schlagwörtern aus den betreffenden Gesetzen. Das E - Book ist dazu die
perfekte Ergänzung, denn dort finden sich die entsprechenden Urteile.
Zwar etwas gekürzt, aber die Erwägungen der Richter zu den
Schlagwörtern aus dem Fundstellenverzeichnis sind "drin". Z.
B.: Schlagwort "Nebenkostennachzahlung". Untertitel: "bei
bestehender Hilfebedürftigkeit zu übernehmen". Vgl. Urteil Nr. 1644
(es folgt das Aktenzeichen des BSG und Verkündungsdatum). Unter der
Nummer 1644 findet man dann das Urteil im E - Book (und kann sich das
zeitraubende Suchen in Kommentaren bzw. Zeitschriften sparen). Dieses
Schlagwortverzeichnis bildet den Hauptteil des Buches. Knödler / Krodel Das Buch für Faule! Warum lange über Formulierungen brüten, wenn es
alles schon auf der mitgelieferten CD ROM gibt? M. Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Juli 2013! |
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