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Ausgabe 1/2013Januar vom 04.01.2013Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, vor genau 10 Jahren erschien hier unsere erste Ausgabe der Onlinezeitschrift "Sozialrecht". Inzwischen hat unsere Zeitschrift monatlich mehr als 40.000 Leser und dürfte damit die meistverbreitete Sozialrechtliche Fachzeitschrift in Deutschland sein. Damit Sie immer auf dem Laufenden bleiben, empfehlen wir neben der Lektüre der kostenlosen Zeitschrift unsern Buchkommentar zu den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" und unsere CD "Sozialrecht". Beides können Sie hier sofort bestellen. Für das Jahr 2013 wünscht Ihnen Ihr Team von uwendler.de und vom Sozialmedizinischen Verlag viel Glück und Erfolg. |
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Keine Vertretung durch Steuerberater bei Rechtsstreitigkeiten um GdB Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 11 SB 74/10 - Urteil vom 25.09.2012 Die gesetzgeberische Intention des § 73 Abs. 1 Nr. 4 SGG, nach der in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV u.a. Steuerberater vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertretungsberechtigt sind, spricht gegen eine Befugnis von Steuerberatern zur Vertretung in Verfahren nach dem SGB IX. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen (nämlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV), nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig ist. <<< nach oben >>> GdB für Histaminintoleranz Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 313/10 - Urteil vom 26.07.2012 Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) enthalten keine GdB-Vorgaben für ein Histamintoleranzsyndrom. Es erscheint geboten, deshalb die Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr. 17.2 VMG zu einer Urticaria (= Nesselsucht) zur GdB-Bestimmung entsprechend heranzuziehen. <<< nach oben >>> Nachteilsausgleich "RF" bei zwei Begleitpersonen und Multifunktionsstuhl Bayerisches Landessozialgericht - L 3 SB 15/12 - Urteil vom 25.09.2012 Der Nachteilsausgleich "RF" setzt faktisch Bindung des behinderten Menschen an das Haus voraus. Davon ist auszugehen, wenn der behinderte Mensch - unabhängig von der konkreten Wohnsituation - eine Wohnung nur mit einem Multifunktionsrollstuhl und zwei Begleitpersonen verlassen kann und etwa nach jeder halben Stunde umgelagert bzw. seine Sitzposition verändert werden muss. <<< nach oben >>> Keine Vertretung durch Rentenberater bei Rechtsstreitigkeiten um GdB oder Nachteilsausgleich Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 2721/12 - Beschluss vom 29.11.2012 Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater (RB) umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX mit dem Begehren auf GdB-Feststellung oder Feststellung von Nachteilsausgleichen. Eine Zulassung des RB zur Vertretung kann auch nicht aus seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet werden. <<< nach oben >>> "G" im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 3897/12 ER-B - Beschluss vom 23.11.2012 In Verfahren nach dem SGB IX ist es Antragstellern grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt aber zumindest dann nicht, wenn die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums von der Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" abhängt und die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beurteilbar ist. Dann ist im Rahmen der Interessenabwägung der Nachteilsausgleich (vorläufig) festzustellen. <<< nach oben >>>
Zurückverweisung bei ungenügender Sachverhaltsaufklärung - hier zur Frage der Umstände der Flucht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VE 54/11 - Urteil vom 29.06.2012 Gebietet der Sachverhalt eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme, die die Vorinstanz unterlassen hat, ist der Rechtsstreit an diese zurückzuverweisen. Zu den aufzuklärenden Umständen i.s.d. § 1 Abs. 2 a) i. v. m. § 5 Abs. 1 c) Bundesversorgungsgesetz (Umstände der Flucht) gehören u.a. die Frage, wie lange die Flucht gedauert hat, und welche fluchteigentümlichen Umständen der Betroffene ausgesetzt war, die als Ursache der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsschäden in Betracht kommen. <<< nach oben >>> Keine generelle Befangenheit eines Sachverständigen bei Tätigkeit für "Gegenseite" Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VJ 2/08 - Beschluss vom 31.10.2012 Ob ein Sachverständiger befangen ist, hängt davon ab, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die bloße Erwartung eines ungünstigen Gutachtensergebnisses berechtigt nicht zur Ablehnung eines Sachverständigen. Relevant sind vielmehr nur begründete Befürchtungen, die Begutachtung könnte den Boden der Sachlichkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit verlassen. Bei Sachverständigen, die allgemein auch im Auftrag der beklagten Behörde tätig werden, kann generell die Befürchtung bestehen, sie könnten bemüht sein, Gutachten zu erstellen, die der Behörde genehm seien. Dies allein reicht dennoch für eine begründete Besorgnis der Befangenheit nicht aus. <<< nach oben >>> Fiktion der Berufungsrücknahme nach § 156 Abs. 2 SGG Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VK 12/11 - Beschluss vom 24.07.2012 § 156 Abs. 2 SGG enthält mit Wirkung ab 01.01.2012 die Fiktion einer Berufungsrücknahme. Danach gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. <<< nach oben >>> Anforderungen an Vortrag bei PKH Bundessozialgericht - B 5 R 168/12 B - Beschluss vom 09.10.2012 Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden. Dies gilt auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse. <<< nach oben >>> Wiedereinsetzung bei Urlaubsabwesenheit Bundessozialgericht - B 5 R 196/12 B - Beschluss vom 09.10.2012 Nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts braucht niemand während eines mehrwöchigen Urlaubs für diese Zeit besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger könne damit rechnen, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalte, falls ihm während seiner Urlaubsabwesenheit etwa eine Strafverfügung oder ein Bußgeldbescheid durch Niederlegung bei der Post zugestellt werde und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte. Andernfalls wäre sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Grundsätze hat das BSG uneingeschränkt auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen. <<< nach oben >>> Aufrechnung mit Anspruch auf Kosten des Vorverfahrens Hessisches Landessozialgericht - L 9 AS 601/10 - Urteil vom 29.10.2012 Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X steht nur dem Mandanten - hier: dem Kläger - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu. <<< nach oben >>> Kein Anspruch auf Kostenerstattung ohne Anwaltsrechnung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1878/12 B - Beschluss vom 21.11.2012 Bei dem Anspruch eines erwerbsfähigen Leistungsempfängers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2 und 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind daher grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Nach § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug. <<< nach oben >>> Transsexuelle habe Anspruch auf geschlechtsangleichende Operation Bundessozialgericht - B 1 KR 11/12 R - Urteil vom 11.09.2012 Gesetzlich versicherte Transsexuelle haben Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Behandlung, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts anzunähern. Dazu gehören auch chirurgische Eingriffe in gesunde Organe. Darunter fällt auch eine Brustvergrößerung; der Anspruch ist indes begrenzt durch das objektive Erscheinungsbild des Brustumfangs. <<< nach oben >>> Versorgung zum Festbetrag Bundessozialgericht - B 1 KR 22/11 R - Urteil vom 03.07.2012 Aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse ist keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag mehr möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) erreichen. Die Beurteilung der Verursachung richtet sich nach der im Sozialrecht maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss in Gerichtsverfahren grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Lediglich für die zu prüfenden Kausalzusammenhänge genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen tragen die Versicherten hierfür die objektive Beweislast. <<< nach oben >>> Augenärztliche Behandlung mit Avastin Bundessozialgericht - B 1 KR 25/11 R - Urteil vom 03.07.2012 Versicherte können Versorgung mit vertragsärztlich verordneten Fertigarzneimitteln zu Lasten der GKV grundsätzlich ungeachtet weiterer Einschränkungen (vgl. §§ 31, 34 SGB V) nur beanspruchen, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, in dem sie angewendet werden sollen. Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V) dagegen nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt. <<< nach oben >>> Erwerbsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit Bundessozialgericht - B 13 R 107/12 B - Beschluss vom 31.10.2012 Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist. <<< nach oben >>>
Zuschlag für Alleinerziehende Bundessozialgericht - B 4 AS 167/11 R - Urteil vom 23.08.2012 Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" i.S. des § 21 Abs. 3 SGB II liegt vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. <<< nach oben >>> Erstattung nach vorläufiger Leistung Bundessozialgericht - B 4 AS 169/11 R - Urteil vom 23.08.2012 Bei einer Erstattungsforderung nach § 40 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt, wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes erledigt. Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der Aufhebung des Bewilligungsbescheids i.S. des § 50 Abs. 1 SGB X, noch wegen des Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X beruht.. <<< nach oben >>> Tilgungsleistungen für Grundeigentum bei Scheidung Bundessozialgericht - B 14 AS 1/12 R - Urteil vom 22.08.2012 Kann der Schuldner, der das Haus bewohnt, die (gesamten) Tilgungsleistungen nicht dauerhaft allein aufbringen, kann er Ausgleichsansprüche gegenüber dem anderen Schuldner geltend machen, nicht aber - weitergehend als der Alleineigentümer einer Immobilie - Kosten der Unterkunft gegenüber dem Träger der Grundsicherung. <<< nach oben >>> Klage wegen Rundungsregelung unzulässig Bundessozialgericht - B 14 AS 35/12 R - Urteil vom 12.07.2012 Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf allerdings nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es bei Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf höhere Leistungen dem Grunde nach dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II isoliert um die Anwendung der Rundungsregelungen geht. Zwar wird insoweit (auch) die individuelle Rechtsposition des Leistungsberechtigten unmittelbar geregelt. Es verbleibt aber selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen ein "Bagatellbereich" dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe (und damit letztlich zur Beschleunigung der Auszahlung existenzsichernder Leistungen) bei der Berechnung der Leistung entsprechende Regelungen erlässt. Das mit Klageerhebung hierauf beschränkte Begehren auf Leistungen im Centbereich lässt die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht gerechtfertigt erscheinen, denn es geht der Klägerin erkennbar nicht um einen eigenen wirtschaftlich sinnvollen Vorteil. <<< nach oben >>> Örtliche Zuständigkeit und Rechtswidrigkeit Bundessozialgericht - B 14 AS 133/11 R - Urteil vom 23.05.2012 Wer die Voraussetzungen für die Bewilligungen von Leistungen nach dem SGB II erfüllt, hat Anspruch auf diese Leistungen, egal wo er sich im Bundesgebiet gerade aufhält. Ein Leistungsbescheid wird daher nicht dadurch rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 3 SGB X, dass der gewöhnliche Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Job- Centers verlegt wurde. <<< nach oben >>> Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft als Einkommen Bundessozialgericht - B 14 AS 164/11 R - Urteil vom 22.08.2012 Wird in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zahlung eines Geldbetrages vereinbart, so kann dies nur dann als eine gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gewertet werden, wenn dieser Rechtsgrund im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gekommen ist und der Vergleich nicht lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens abgeschlossen wurde. <<< nach oben >>>
Mutschler/Schmidt - Caluwe / Coseriu Alle Sozialgesetzbücher sind eng miteinander verzahnt; Definitionen
sind jedoch leider nicht übergreifend: So ist z. B. die Behinderung des
§ 19 SGB II etwas anderes als die Behinderung des § 2 SGB IX. Beide
wiederum haben nicht zwingend etwas zu tun mit der vollen Erwerbsminderung
des SGB VI. Konstellationen, die dem Berater immer wieder die Haare zu
Berge stehen lassen, wenn der frustrierte Mandant fragt, warum er trotz
Schwerbehinderung keine Rehabilitation oder gar Rente bekäme.
Dauerbrenner ist auch der Zuständigkeitsstreit zwischen Jobcentern und
Grundsicherungsämtern. M. Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im März 2013! |
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