Ausgabe    1/2013 

Januar vom 04.01.2013 

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     Informationen

Schwerbehindertenrecht

Verfahrensrecht

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

     Buchrezension

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Dorothea Strake
Schulstr. 90, 41372 Niederkrüchten

 erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

vor genau 10 Jahren erschien hier unsere erste Ausgabe der Onlinezeitschrift "Sozialrecht". Inzwischen hat unsere Zeitschrift monatlich mehr als 40.000 Leser und dürfte damit die meistverbreitete Sozialrechtliche Fachzeitschrift in Deutschland sein. Damit Sie immer auf dem Laufenden bleiben, empfehlen wir neben der Lektüre der kostenlosen Zeitschrift unsern Buchkommentar zu den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" und unsere CD "Sozialrecht". Beides können Sie hier sofort bestellen. 

Für das Jahr 2013 wünscht Ihnen Ihr Team von uwendler.de und vom Sozialmedizinischen Verlag viel Glück und Erfolg.


Keine Vertretung durch Steuerberater bei Rechtsstreitigkeiten um GdB

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 11 SB 74/10 - Urteil vom 25.09.2012

Die gesetzgeberische Intention des § 73 Abs. 1 Nr. 4 SGG, nach der in Angelegenheiten nach den §§ 28h, 28p SGB IV u.a. Steuerberater vor dem Sozial- und Landessozialgericht vertretungsberechtigt sind, spricht gegen eine Befugnis von Steuerberatern zur Vertretung in Verfahren nach dem SGB IX. Der Gesetzgeber hat mit dieser Vorschrift ausdrücklich klargestellt, dass eine Vertretung durch Steuerberater nur in engen Grenzen (nämlich in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p SGB IV), nicht jedoch im Sozialrecht insgesamt zulässig ist.

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GdB für Histaminintoleranz

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 313/10 - Urteil vom 26.07.2012

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) enthalten keine GdB-Vorgaben für ein Histamintoleranzsyndrom. Es erscheint geboten, deshalb die Bewertungsgrundsätze in Teil B Nr. 17.2 VMG zu einer Urticaria (= Nesselsucht) zur GdB-Bestimmung entsprechend heranzuziehen.

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Nachteilsausgleich "RF" bei zwei Begleitpersonen und Multifunktionsstuhl

Bayerisches Landessozialgericht - L 3 SB 15/12 - Urteil vom 25.09.2012

Der Nachteilsausgleich "RF" setzt faktisch Bindung des behinderten Menschen an das Haus voraus. Davon ist auszugehen, wenn der behinderte Mensch  - unabhängig von der konkreten Wohnsituation - eine Wohnung nur mit einem Multifunktionsrollstuhl und zwei Begleitpersonen verlassen kann und etwa nach jeder halben Stunde umgelagert bzw. seine Sitzposition verändert werden muss.

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Keine Vertretung durch Rentenberater bei Rechtsstreitigkeiten um GdB oder Nachteilsausgleich

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 2721/12 - Beschluss vom 29.11.2012

Die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater (RB) umfasst nicht das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts nach dem SGB IX mit dem Begehren auf GdB-Feststellung oder Feststellung von Nachteilsausgleichen. Eine Zulassung des RB zur Vertretung kann auch nicht aus seiner Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz hergeleitet werden.

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"G" im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 3897/12 ER-B - Beschluss vom 23.11.2012

In Verfahren nach dem SGB IX ist es Antragstellern grundsätzlich zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Das gilt aber zumindest dann nicht, wenn die Gewährung eines sozialhilferechtlichen Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII zur Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums von der Feststellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" abhängt und die Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht beurteilbar ist. Dann ist im Rahmen der Interessenabwägung der Nachteilsausgleich (vorläufig) festzustellen.

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Verfahrensrecht

Zurückverweisung bei ungenügender Sachverhaltsaufklärung - hier zur Frage der Umstände der Flucht

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VE 54/11 - Urteil vom 29.06.2012

Gebietet der Sachverhalt eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme, die die Vorinstanz unterlassen hat, ist der Rechtsstreit an diese zurückzuverweisen. Zu den aufzuklärenden Umständen i.s.d. § 1 Abs. 2 a) i. v. m. § 5 Abs. 1 c) Bundesversorgungsgesetz (Umstände der Flucht) gehören u.a. die Frage, wie lange die Flucht gedauert hat, und welche fluchteigentümlichen Umständen der Betroffene ausgesetzt war, die als Ursache der bei ihm diagnostizierten Gesundheitsschäden in Betracht kommen.

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Keine generelle Befangenheit eines Sachverständigen bei Tätigkeit für "Gegenseite"

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VJ 2/08 - Beschluss vom 31.10.2012

Ob ein Sachverständiger befangen ist, hängt davon ab, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die bloße Erwartung eines ungünstigen Gutachtensergebnisses berechtigt nicht zur Ablehnung eines Sachverständigen. Relevant sind vielmehr nur begründete Befürchtungen, die Begutachtung könnte den Boden der Sachlichkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit verlassen. Bei Sachverständigen, die allgemein auch im Auftrag der beklagten Behörde tätig werden, kann generell die Befürchtung bestehen, sie könnten bemüht sein, Gutachten zu erstellen, die der Behörde genehm seien. Dies allein reicht dennoch für eine begründete Besorgnis der Befangenheit nicht aus.

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Fiktion der Berufungsrücknahme nach § 156 Abs. 2 SGG

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VK 12/11 - Beschluss vom 24.07.2012

§ 156 Abs. 2 SGG enthält mit Wirkung ab 01.01.2012 die Fiktion einer Berufungsrücknahme. Danach gilt die Berufung als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.

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Anforderungen an Vortrag bei PKH

Bundessozialgericht - B 5 R 168/12 B - Beschluss vom 09.10.2012

Mit dem Institut der Prozesskostenhilfe hat der Gesetzgeber auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden. Dies gilt auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

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Wiedereinsetzung bei Urlaubsabwesenheit

Bundessozialgericht - B 5 R 196/12 B - Beschluss vom 09.10.2012

Nach der bindenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts braucht niemand während eines mehrwöchigen Urlaubs für diese Zeit besondere Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger könne damit rechnen, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalte, falls ihm während seiner Urlaubsabwesenheit etwa eine Strafverfügung oder ein Bußgeldbescheid durch Niederlegung bei der Post zugestellt werde und er aus Unkenntnis dieser Ersatzzustellung die Einspruchsfrist versäumen sollte. Andernfalls wäre sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Diese Grundsätze hat das BSG uneingeschränkt auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragen.

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Aufrechnung mit Anspruch auf Kosten des Vorverfahrens

Hessisches Landessozialgericht - L 9 AS 601/10 - Urteil vom 29.10.2012

Der Anspruch auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X steht nur dem Mandanten - hier: dem Kläger - gegenüber dem Beklagten, nicht dagegen dem Rechtsanwalt im eigenen Namen zu.

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Kein Anspruch auf Kostenerstattung ohne Anwaltsrechnung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1878/12 B - Beschluss vom 21.11.2012

Bei dem Anspruch eines erwerbsfähigen Leistungsempfängers auf Übernahme der Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1, 2 und 3 SGB X handelt es sich nicht um einen Anspruch, den ein Rechtsanwalt im eigenen Namen gegenüber dem Beklagten geltend machen kann, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Mandanten gegenüber dem Beklagten. Aufwendungen der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind daher grundsätzlich nur solche Gebühren und Auslagen, die ein Rechtsanwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt. Nach § 10 RVG kann ein Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestandes, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben (§ 10 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ohne die Berechnung entsteht keine Zahlungspflicht des Auftraggebers und kein Schuldnerverzug.

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Transsexuelle habe Anspruch auf geschlechtsangleichende Operation

Bundessozialgericht - B 1 KR 11/12 R - Urteil vom 11.09.2012

Gesetzlich versicherte Transsexuelle haben Anspruch auf eine geschlechtsangleichende Behandlung, um sich dem Erscheinungsbild des angestrebten anderen Geschlechts anzunähern. Dazu gehören auch chirurgische Eingriffe in gesunde Organe. Darunter fällt auch eine Brustvergrößerung; der Anspruch ist indes begrenzt durch das objektive Erscheinungsbild des Brustumfangs.

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Versorgung zum Festbetrag

Bundessozialgericht - B 1 KR 22/11 R - Urteil vom 03.07.2012

Aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse ist keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag mehr möglich, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit (§ 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) erreichen. Die Beurteilung der Verursachung richtet sich nach der im Sozialrecht maßgeblichen Theorie der wesentlichen Bedingung. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss in Gerichtsverfahren grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen. Lediglich für die zu prüfenden Kausalzusammenhänge genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Nach allgemeinen Grundsätzen tragen die Versicherten hierfür die objektive Beweislast.

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Augenärztliche Behandlung mit Avastin

Bundessozialgericht - B 1 KR 25/11 R - Urteil vom 03.07.2012

Versicherte können Versorgung mit vertragsärztlich verordneten Fertigarzneimitteln zu Lasten der GKV grundsätzlich ungeachtet weiterer Einschränkungen (vgl. §§ 31, 34 SGB V) nur beanspruchen, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung für das Indikationsgebiet besteht, in dem sie angewendet werden sollen. Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V) dagegen nicht von der Leistungspflicht der GKV nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB V umfasst, wenn ihnen die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt.

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Erwerbsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit

Bundessozialgericht - B 13 R 107/12 B - Beschluss vom 31.10.2012

Für die Frage der Erwerbsminderung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht darauf an, ob aufgrund von "Krankheit oder Behinderung" Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht, entscheidend ist, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird. Deshalb ist ein Versicherter, der noch eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, nicht allein schon deshalb erwerbsgemindert, weil er aufgrund einer wie auch immer verursachten Gesundheitsstörung häufiger arbeitsunfähig ist.

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Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Zuschlag für Alleinerziehende

Bundessozialgericht - B 4 AS 167/11 R - Urteil vom 23.08.2012

Die Anspruchsvoraussetzung der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" i.S. des § 21 Abs. 3 SGB II liegt vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Dabei ist allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. 

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Erstattung nach vorläufiger Leistung

Bundessozialgericht - B 4 AS 169/11 R - Urteil vom 23.08.2012

Bei einer Erstattungsforderung nach § 40 Nr. 1a SGB II a.F. i.V.m. § 328 Abs. 3 SGB III handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung für den Ausgleich von vorläufig erbrachten Leistungen. Es handelt sich um eine eigenständige Erstattungsregelung, die zur Anwendung kommt, wenn sich der vorläufige Verwaltungsakt durch den Erlass des endgültigen Verwaltungsaktes erledigt. Dieser besonderen Regelung bedarf es mit Rücksicht darauf, dass die Erstattungsforderung bei vorläufig bewilligten Leistungen weder auf der Aufhebung des Bewilligungsbescheids i.S. des § 50 Abs. 1 SGB X, noch wegen des Vorliegens einer rechtmäßigen vorläufigen Bewilligungsentscheidung auf einer Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X beruht..

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Tilgungsleistungen für Grundeigentum bei Scheidung

Bundessozialgericht - B 14 AS 1/12 R - Urteil vom 22.08.2012

Kann der Schuldner, der das Haus bewohnt, die (gesamten) Tilgungsleistungen nicht dauerhaft allein aufbringen, kann er Ausgleichsansprüche gegenüber dem anderen Schuldner geltend machen, nicht aber - weitergehend als der Alleineigentümer einer Immobilie - Kosten der Unterkunft gegenüber dem Träger der Grundsicherung.

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Klage wegen Rundungsregelung unzulässig

Bundessozialgericht - B 14 AS 35/12 R - Urteil vom 12.07.2012

Die Funktionsfähigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes darf allerdings nicht durch Verfahren in Frage gestellt werden, in denen es bei Erhebung einer Anfechtungs- und Leistungsklage gerichtet auf höhere Leistungen dem Grunde nach dem Leistungsberechtigten nach dem SGB II isoliert um die Anwendung der Rundungsregelungen geht. Zwar wird insoweit (auch) die individuelle Rechtsposition des Leistungsberechtigten unmittelbar geregelt. Es verbleibt aber selbst im Bereich existenzsichernder Leistungen ein "Bagatellbereich" dort, wo der Gesetzgeber nicht aus Gründen der Existenzsicherung des Einzelnen, sondern zur Vereinfachung verwaltungsinterner Abläufe (und damit letztlich zur Beschleunigung der Auszahlung existenzsichernder Leistungen) bei der Berechnung der Leistung entsprechende Regelungen erlässt. Das mit Klageerhebung hierauf beschränkte Begehren auf Leistungen im Centbereich lässt die Inanspruchnahme von gerichtlichem Rechtschutz objektiv nicht gerechtfertigt erscheinen, denn es geht der Klägerin erkennbar nicht um einen eigenen wirtschaftlich sinnvollen Vorteil.

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Örtliche Zuständigkeit und Rechtswidrigkeit

Bundessozialgericht - B 14 AS 133/11 R - Urteil vom 23.05.2012

Wer die Voraussetzungen für die Bewilligungen von Leistungen nach dem SGB II erfüllt, hat Anspruch auf diese Leistungen, egal wo er sich im Bundesgebiet gerade aufhält. Ein Leistungsbescheid wird daher nicht dadurch rechtswidrig im Sinne des § 44 Abs. 3 SGB X, dass der gewöhnliche Aufenthalt in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Job- Centers verlegt wurde.

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Entschädigung wegen Nichtberücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft als Einkommen

Bundessozialgericht - B 14 AS 164/11 R - Urteil vom 22.08.2012

Wird in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Zahlung eines Geldbetrages vereinbart, so kann dies nur dann als eine gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II a.F. von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellende Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gewertet werden, wenn dieser Rechtsgrund im arbeitsgerichtlichen Vergleich zum Ausdruck gekommen ist und der Vergleich nicht lediglich zur Beseitigung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens abgeschlossen wurde.

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Buchrezension

Mutschler/Schmidt - Caluwe / Coseriu
Arbeitsförderung Großkommentar

Nomos, 5. Aufl., 2013, 2031 Seiten, € 168,-
ISBN: 978-3 – 8329 – 7460 - 2

Alle Sozialgesetzbücher sind eng miteinander verzahnt; Definitionen sind jedoch leider nicht übergreifend: So ist z. B. die Behinderung des § 19 SGB II etwas anderes als die Behinderung des § 2 SGB IX. Beide wiederum haben nicht zwingend etwas zu tun mit der vollen Erwerbsminderung des SGB VI. Konstellationen, die dem Berater immer wieder die Haare zu Berge stehen lassen, wenn der frustrierte Mandant fragt, warum er trotz Schwerbehinderung keine Rehabilitation oder gar Rente bekäme. Dauerbrenner ist auch der Zuständigkeitsstreit zwischen Jobcentern und Grundsicherungsämtern.
Hier hilft der Kommentar zwar einerseits weiter, weil er (gerade was letzteres angeht) einen recht guten Überblick gibt, andererseits entlarvt er die am 01.04.2012 in Kraft getretenen Änderung des SGB III als Mogelpackungen: Alter Wein in neuern Schläuchen. Die Paragraphen haben sich zwar komplett geändert, aber inhaltlich blieb alles beim Alten. Das zeigt schon ein Blick auf die zahlreichen Rechtsprechungshinweise (logischerweise alle älter als April 2012).
Zu einigen Paragraphen findet man Schaubilder, mit denen er Leser sofort die Prüfungsreihenfolge überblicken kann (z. B. §§ 88 - 92), leider sind es nur sehr wenige.
Der Vorteil des Kommentares ist es durchaus, einen Überblick über die "neuen" Hausnummern zu geben (eine Synopse mit den Veränderungen wäre wünschenswert gewesen) und das schon so bald nach den Gesetzesänderungen.

M. Schörnig
Rechtsanwältin

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