Ausgabe    4/2011 

Juli vom 10.07.2011 

Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links).

     Informationen

Schwerbehindertenrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Vertragsarztrecht

Krankenversicherung

Anwaltshonorar

Sachverständigenentschädigung

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Erziehungsgeld

     Aufsatz zum Behindertenrecht

     Buchrezension

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Dorothea Strake
Schulstr. 90, 41372 Niederkrüchten

Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

Unsere „Sommerausgabe“ der Zeitschrift „Sozialrecht - Online“ enthält wieder eine Übersicht über die Rechtsprechung der letzten zwei Monate. 

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team von www.anhaltspunkte.de und uwendler.de.

 


Kein "aG" bei einer Gehstrecke von 100 m

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 276/08 - Urteil vom 12.05.2011

Die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" setzt voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffenen selber angibt, ihm sei eine Gehstrecke von 100 m möglich.

 <<< nach oben >>>

Kein "aG" bei einer Gehstrecke von 100 m

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 337/09 - Urteil vom 12.05.2011

Die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" setzt voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht der Fall, wenn dem Betroffenen unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen beidseits eine Gehstrecke von 150 Metern möglich ist, bis er wegen Schmerzen im linken Kniegelenk stehen bleiben muss.

 <<< nach oben >>>

Kein GdB im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 69/11 B ER - Beschluss vom 20.04.2011

Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes setzt u.a. eine besondere Dringlichkeit voraus. Wird ein GdB von 50 begehrt und eine Eilbedürftigkeit mit dem besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsrecht sowie der Sorge um den Arbeitsplatz begründet, so reicht dies zur Begründung einer Eilbedürftigkeit nicht. Es besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Gleichstellung Behinderter mit schwerbehinderten Menschen zu stellen.

 <<< nach oben >>>

Keine zulässige Klageerweiterung bei Geltendmachung eines weiteren Nachteilsausgleichs

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 43/06 - Urteil vom 24.02.2011

Eine Klageänderung durch Geltendmachung eines weiteren Nachteilsausgleichs setzt die Zustimmung des Prozessgegners voraus. Diese ist nicht darin zu sehen, dass er Ausführungen zur Sache macht. Die Einführung eines weiteren Streitgegenstandes (zusätzlicher Nachteilsausgleich) ist auch nicht für sachdienlich, da in der Regel die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen grundlegend unterschiedlich sind, so dass sich ein neues, noch nicht geklärtes Problemfeld eröffnen würde.

 <<< nach oben >>>

Entfall des Nachteilsausgleichs "H" wegen altersbedingter Reifeentwicklung

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 10/07 - Urteil vom 05.05.2011

Bei Kindern und Jugendlichen kann das Merkzeichens "H" eher als bei Erwachsenen gerechtfertigt sein, weil auch die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung zu den berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen gehört. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Selbständigkeit des Betroffenen bereits durch den altersbedingten Reifeprozess so weit erhöht, dass eine Hilflosigkeit nach der Vollendung des 16. Lebensjahrs nicht mehr angenommen werden kann und eine wesentliche Verringerung des Hilfebedarfs anzunehmen ist.

 <<< nach oben >>>

Soziales Entschädigungsrecht 

Stalking kann ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein

Bundessozialgericht - B 9 VG 2/10 R - Urteil vom 07.04.2011

Der Tatbestand des § 238 StGB ist nicht in den Schutzbereich des § 1 OEG einbezogen. Deshalb sind umfassende Ermittlungen erforderlich, ob Stalking-Handlungen nach den insoweit maßgeblichen, im Einzelnen dargelegten Kriterien einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellen (Revisionsurteil zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 VG 2/06).

 <<< nach oben >>>

Hodentumor aufgrund Radarstrahlen ist Wehrdienstbeschädigung

Sozialgericht Düsseldorf - S 1 (28,31,3) VS 374/04 - Urteil vom 18.04.2011

Die gesetzlichen Regelungen über die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und Schädigungsfolgen aufgrund Radarstrahlen sind durch den Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 konkretisiert und teilweise zu Gunsten der Versorgungsberechtigten erleichtert worden. Liegen die nach den Empfehlungen der Radarkommission geforderten Voraussetzungen vor und gelingt dem Versorgungsverpflichtetem der Gegenbeweis nicht, ist das Strahlungsleiden als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen.

 <<< nach oben >>>

Verfahrensrecht

Zur Fortführung eines Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache

Bundessozialgericht - B 4 AS 5/10 R - Urteil vom 06.04.2011

Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage hängt davon ab, ob das feststellungsbedürftige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist, also nach seinem Sachverhalt hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt. Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht.

 <<< nach oben >>>

Eine Revision erfordert eine substantiierte Begründung

Bundessozialgericht - B 12 KR 23/10 R - Urteil vom 30.03.2011

Mit der Revisionsbegründung ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst geprüft und durchgearbeitet hat.

 <<< nach oben >>>

Strenge Voraussetzung für fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 32/11 - Urteil vom 19.05.2011

Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Für eine wirksame Betreibensaufforderung i.S. dieser Vorschrift genügt es nicht, dass das Sozialgericht den Kläger schlicht auffordert, die Klage zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Sozialgericht dargelegt, welche konkreten Mitwirkungshandlungen des Klägers erforderlich sind, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, und zur entsprechenden Mitwirkungshandlung auffordert.

 <<< nach oben >>>

Zurückverweisung bei ungenügender Sachverhaltsaufklärung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 49/11 - Urteil vom 12.05.2011

Für die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte gelten die gleichen Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt. Zur Aufklärung eines Sachverhalts in medizinischer Hinsicht bedarf es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei sowohl im Hinblick auf das jeweilige medizinische Fachgebiet als auch im Hinblick auf die sozialmedizinischen Erfordernisse auf eine hinreichende Qualifikation und Erfahrung von Sachverständigen zu achten ist.

 <<< nach oben >>>

Kein Anwendungsbereich für § 131 Abs. 5 SGG

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 54/09 - Urteil vom 05.05.2011

Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Bei strenger Auslegung dieser Voraussetzungen (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit dieser Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung) ergibt sich faktisch kein Anwendungsbereich für diese Norm.

 <<< nach oben >>>

Keine Kostenerstattung bei Widerspruch gegen Mitteilung

Bundessozialgericht - B 5 R 14/10 R - Urteil vom 25.01.2011

Zur Frage, wann eine Mitteilung der Behörde über die Auszahlung einer Leistung ein Verwaltungsakt ist und ob fehlende Hinweise zu Zinszahlungen einen Widerspruch rechtfertigen.

 <<< nach oben >>>

Zur Umdeutung eines Auskunftsanspruches

Bundessozialgericht - B 14 AS 87/09 R - Urteil vom 24.02.2011

Zwar haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist aber dennoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können. Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert.

<<< nach oben >>>

Krankenversicherung

Das Medikament Leukonorm kann u.U. zu Lasten der GKV verordnet werden

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 177/10 - Urteil vom 10.03.2011

Leukonorm ist grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Eine Verordnung kommt dennoch in Ausnahmefällen im Rahmen einer grundrechtsorientierten Auslegung in Betracht. 

 <<< nach oben >>>

Coenzym Q 10 ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 650/10 - Urteil vom 09.06.2011

Es kann dahinstehen, ob Coenzym Q 10 als Arzneimittel oder als Lebensmittel zu qualifizieren ist. Die Versorgung mit Lebensmitteln gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, selbst wenn therapeutische Nebeneffekte damit verbunden sind. Ist Coenzym Q 10 Arzneimittel, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Rezeptur- sondern um ein Fertigarzneimittel, dem jedoch die für Pharmakotherapien erforderliche Zulassung fehlt.

Die Mitochondriopathie erfüllt weder die an einen Seltenheitsfall zu stellenden Voraussetzungen noch stellt sie eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung dar.

 <<< nach oben >>>

Kein Anspruch auf Gewährung einer Mammareduktionsplastik als Sachleistung der GKV

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 92/10 - Urteil vom 05.05.2011

Soll eine Mammareduktionsplastik nur mittelbar der Bekämpfung von auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Erkrankung dienen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung im Sinne einer ultima ratio. Art und Schwere der Erkrankung, das Risiko und der eventuelle Nutzen der Therapie sind gegeneinander abzuwägen. Zu fordern ist auf jeden Fall eine schwerwiegende Erkrankung der Wirbelsäule und die erfolglose Ausschöpfung aller konservativen orthopädischen Behandlungsmaßnahmen.

<<< nach oben >>>

Anwaltshonorar

Bedeutung der Angelegenheit bei Klagen nach dem SGB II

Thüringer Landessozialgericht - L 6 SF 727/10 B - Beschluss vom 03.01.2011

Die Bedeutung der Angelegenheit richtet sich nach der Sicht des Klägers. Abzustellen ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit.

 <<< nach oben >>>

Auch Beitragsrecht nach dem FZR rechtfertigt regelmäßig nur Mittelgebühr

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 204/09 B E - Beschluss vom 21.03.2011

Die Frage der Anrechnung von Beiträgen zur FZR ist eine normale Beitragsstreitigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Unterschied zu anderen Beitragsstreitigkeiten keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft.

 <<< nach oben >>>

Streitigkeit um Existenzminimum ist überdurchschnittlich

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 726/11 B - Beschluss vom 13.05.2011

Bei der Bedeutung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist.

 <<< nach oben >>>

Zur Termins- und Geschäftsgebühr

Sozialgerichts Freiburg - S 2 SF 736/09 E - Beschluss vom 29.06.2011

1. Die Terminsgebühr entsteht auch bei der Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts.

2. Zur Problematik der Geschäftsgebühr, ihrer Kappungsgrenze (,,Schwellenwert") und deren Verhältnis zur Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG.

Sachverständigenentschädigung

Vergütung für ein Gutachten im Schwerbehindertenrecht

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 11/09 B - Beschluss vom 07.05.2009

Die Bewertung des Schwierigkeitsgrades eines Gutachtens kann sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen richten, sondern muss nach allgemeinen und objektiv feststellbaren Gesichtspunkten erfolgen.

<<< nach oben >>>

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Warmwasserkostenerstattung in tatsächlicher Höhe

Bundessozialgericht - B 4 AS 16/10 R - Urteil vom 06.04.2011

Bei Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbs. 1 SGB II sind grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige insofern einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Entsprechend orientiert sich auch die Übernahme der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung gemeinsam mit den Kosten für Heizung zunächst an den tatsächlichen Gegebenheiten. Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, ist also eine zweifelsfreie Trennung der tatsächlichen Aufwendungen nach den normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung tatsächlich nicht möglich, sind auch die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Warmwasser als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und damit grundsätzlich in tatsächlich geschuldeter Höhe erstattungsfähig.

 <<< nach oben >>>

Höhe des Fahrgeldes bei Maßnahme der BA

Bundessozialgericht - B 4 AS 117/10 R - Urteil vom 06.04.2011

Nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 SGB III geregelten Leistungen erbringen. Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der zuvor benannten Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen jedoch grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe (hier Fahrtkosten) steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht.

 <<< nach oben >>>

Einmalige Lasten sind berücksichtigungsfähige Ausgaben

Bundessozialgericht - B 14 AS 61/10 R - Urteil vom 24.02.2011

Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Bei Anschlusskosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind.

 <<< nach oben >>>

Versicherungspauschale nur bei Einkommen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 413/10 - Urteil vom 25.01.2011

Es ist nicht als willkürlich anzusehen, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Versicherungspauschalen an die Erzielung von Einkommen geknüpft hat. Welches Differenzierungskriterium der Gesetzgeber heranzieht, um Leistungsansprüche zu gewähren, ist entsprechend dem Gestaltungsspielraum zunächst seine Entscheidung. Ihm obliegt die Feststellung, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Gerade im Sozialleistungsrecht dürfen zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Das gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Von den Gerichten nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, was aus Sicht desjenigen, der Unterstützungsbedarf hat, wünschenswert oder unerlässlich erscheint.

 <<< nach oben >>>

Erziehungsgeld

Berechnung des Elterngeldes

Bundessozialgericht - B 10 EG 20/09 R - Urteil vom 17.02.2011 
Bundessozialgericht - B 10 EG 21/09 R - Urteil vom 17.02.2011

Zur Berechnung des Elterngeldes bei Zeiten des Bezuges von Krankengeld und von Arbeitslosengeld 

Aufsatz zum Behindertenrecht

Jürgen Schmidt Dipl. Ing. 57299 Burbach, 14. Juni 2011 
- Nachteilsausgleich „aG“ - außergewöhnliche Gehbehinderung

Ist die Begründung gerechtfertigt, „ wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten“? (u. a. Urteil des BSG vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R).

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichen „a G“ sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO §§ 45 und 46) und in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift ( VwV-StVO) enthalten. Weder im Straßengesetz selbst, noch in der Verwaltungsvorschrift - alle Fassungen von 1970 an - finden sich Grundlagen für die Annahme 
a) wegen „der beengten städtebaulichen Möglichkeiten, Parkraum zu schaffen, hohe Anforderungen an den Kreis der Begünstigten zu stellen“ (BSG vom 29.03.2007),
b) dass „der Personenkreis eng zu fassen ist, denn mit der Ausweitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer, dem an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkflächen begegnet werden könnte. Mit jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine durchschnittliche längere Wegstrecke zugemutet, weil ortnah Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann.“ ( BSG Urteil vom 17.12.1997 - 9 RVs 16/ 96 mit Verweis auf die BSG-Urteile SozR 3870 § 3 Nr. 28 sowie SozR 3-3870 § 4 Nr. 11), 
c) dass hohe Anforderungen an die Zuerkennung des Nachteilsausgleich „aG“ seien schon deshalb geboten, weil die Ausweitung des Kreises der Berechtigten sich nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirke, denn innerstädtische Parkflächen könnten nicht beliebig vermehrt werden.“ (BSG 11.3.1998 - B 9 SB 1/97 R)

Mit diesen oder in weiter abgewandelten Formen, erkennbar textbausteinartig, benutzten Begründungen sind seit vielen Jahren von den Sozialgerichten ablehnende Urteile / Beschlüsse gegen die Gewährung des Merkzeichens „a G“ ergangen. In Erörterungsgesprächen wurden mit diesem Hinweis Vergleichsangebote näher gebracht. 
Das Bundessozialgericht sah sich in einem Urteil vom 3.2.1988 durch die BT - Drucks. 8/3150, S. 9 f. in der Begründung zu § 6 StVG veranlasst, wegen beengter Verhältnisse und offensichtlich nicht ausreichender Behindertenparkplätze in Innenstadtlagen, den Personenkreis eng zu fassen. Auf Grund der seinerzeitigen Verhältnisse können möglicherweise Gründe dafür gesprochen haben, entsprechende zusätzliche Anforderungen an die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ zu stellen. Es ist aber auch festzustellen, dass diese Anforderungen, wie sie vom BSG in unterschiedlicher Form formuliert wurden, auf den besonderen Schutz eines besonders begünstigten Personenkreises, man könnte auch sagen, auf den Schutz von Privilegierten hinausläuft und von diesem Vorteil der Benutzung eines Behindertenparkplatzes andere ebenso stark Behinderte fernhalten soll. Es ist nicht erkennbar, das diesen zusätzlichen Anforderungen des BSG an die Zuerkennung des Merkzeichens „a G“ die Überlegung zu Grunde liegt, dass Behindertenparkplätze bei einem entsprechenden Bedarf zur Verfügung zu stellen sind. Nebenbei bemerkt, wird dabei außergewöhnlich Gehbehinderten nicht nur der Behindertenparkplatz verweigert, sondern auch die Möglichkeit, die Ausnahmegenehmigungen bezüglich Parken in Fußgängerzonen, Halt- und Parkverboten u. dgl. zu nutzen.

Die „gebotenen hohen Anforderungen“ stehen auch in krassem Widerspruch zu den jetzt seit Jahrzehnten mittels der Landesbauordnungen der Länder, den städtebaulichen Planungen der Kommunen und den Vorschriften der öffentlichen Bauträger (z. B. Bahn, Post, Verkehr usw.), Behindertenparkplätze bedarfsgerecht herstellen zu müssen. Das BauGB fordert bereits eingangs in § 1 Abs. 6 : Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere zu berücksichtigen: Nr. 3 : „die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung insbesondere die Bedürfnisse von Familien, der jungen, alten und Behinderten Menschen, unterschiedlicher Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung“.

So wie das BauGB sind auch die Landesbauordnungen und die übrigen einschlägigen Vorschriften auf eine bedarfsgerechte und zukunftsichernde Planung und Ausführung ausgerichtet. So hat das Land NRW bereits 1978 - wie auch andere Bundesländer - in einem Runderlass die Normen 
DIN 18024 - 1 (Ausgabe 1974) Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen - Straßen, Plätze und Wege - 
DIN 18024 - 2 (Ausgabe 1976) Bauliche Maßnahmen für Behinderte und alte Menschen im öffentlichen Bereich; Planungsgrundlagen - Öffentlich zugängige Gebäude - 
für Bundes- und Landesbauten sowie für Fördermaßnahmen verbindlich eingeführt und zur Anwendung im kommunalen Bereich empfohlen.
Es geht also seit Jahrzehnten nicht mehr um einen „zu schützenden Personenkreis“ mit der wahrscheinlichen Folge des Ausschlusses ebenso geschädigter Personen, sondern um die permanente Deckung eines bestehenden oder erwartenden Bedarfs. Es wird sicherlich in einigen und vielleicht auch nicht wenigen Fällen, vor allem in beengten Innenstadtverhältnissen, zu nicht immer befriedigenden Lösungen für Behindertenparkplätze kommen. Eine wesentliche Hilfe sind hier vielfach die o. g. Parkerleichterungen außerhalb der Behindertenparkplätze für Behinderte. Im Übrigen besteht absolut kein zwingender Zusammenhang zwischen „beengten städtebaulichen Möglichkeiten“ und „ nicht beliebig vermehrbaren Parkraum“. Auch in Innenstadtbereichen den Bedürfnissen schwerbehinderter Menschen gerecht zu werden, ist gerade das Ziel und die Aufgabe kommunaler Stadtplanung, unterstützt u. a. durch die Bauordnungen der Länder. Die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ jedoch unter dem Gesichtpunkt der „gebotenen hohen Anforderungen“ zu beurteilen, ist bezogen auf städtebauliche Gründe falsch, entspricht nicht den Zielvorstellungen des Gesetzgebers bezüglich einer bedarfsgerechten Planung und Ausführung und ist auch nicht aus den in den letzten Jahrzehnten geltenden StVG und VwV - StVO abzuleiten.

Eine repräsentative, für das gesamte Bundesgebiet geltende Aussage über nicht ausreichende Behindertenparkplätze macht notwendigerweise eine örtliche Erhebung bei den jeweiligen Aufgabenträger wie Kommunen, Bauordnungsämter, Straßenverkehrsbehörden, öffentliche Bauherren und dies in allen Bundesländern erforderlich. Der Aufwand hierfür wäre allerdings außerordentlich groß. Da dem Verfasser eine derartige Erhebung nicht bekannt ist, wurde der Deutsche Städtetag angefragt, der über derartige Erhebungen unterrichtet sein müsste. Dieser teilte mit E-Mail vom 27.04.2011 mit: 

„Ihre Vermutung, dass es keinen grundsätzlichen Mangel an Schwerbehindertenparkplätze gibt bzw. diesbezüglich bislang keine Erhebungen durchgeführt wurden, kann ich Ihnen aus meiner nunmehr 12-jährigen Tätigkeit als Verkehrsreferent des Deutschen Städtetages bestätigen.
Oliver Mietzsch
Hauptreferent für Verkehr und Tiefbau - Deutscher Städtetag, Dezernat Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Verkehr - Straße des 17.Juni 112 - 10623 Berlin.

Eine entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn, brachte folgendes Ergebnis:

Bonn, 17.05.2011, Aktz. LA 22/7332.2/46/1405688
Vielen Dank für Ihr o.g. Schreiben (vom 18.04.2011) mit dem Sie um Auskunft bitten, ob bei der Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Abs. Nr. 11 vom 04.06.2009 das Argument eines zu geringen Stellplatzangebotes für behinderte Menschen eine Rolle gespielt hat. Dazu kann ich Ihnen folgendes mitteilen:
Mit der von Ihnen erwähnten Neufassung der VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr.11 (Bundesanzeiger 2009, Seite 2050) wurde der Kreis schwerbehinderter Menschen, dem Ausnahmegenehmigungen von bestimmten Verkehrszeichen angeordneten Halt- und Parkverboten erteilt werden dürfen, erweitert. Behindertenparkplätze dürfen mit dieser Ausnahmegenehmigung allerdings nicht benutzt werden. Deshalb hat auch das Argument eines zu geringen Stellplatzangebotes für behinderte Menschen im Rechtssetzungsverfahren keine Rolle gespielt.
Aber auch der Berechtigtenkreis, der Behindertenparkplätze benutzen darf, wurde im Frühjahr 2009 um schwerbehinderte Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen erweitert. (BGBl, I 2009, Seite 734) Hintergrund dieser Erweiterung war eine Forderung der contergangeschädigten Personen. In diesem Zusammenhang hat ebenfalls das Argument eines zu geringen Stellplatzangebotes keine entscheidende Bedeutung gehabt, weil der Personenkreis erweitert und nicht eingeschränkt wurde. Es wurde lediglich in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass die Erweiterung auf Grund der überschaubaren Anzahl an schwerbehinderten Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (weniger als 3000) verkehrlich vertretbar sei.
Kenntnisse über Erhebungen zur Parkplatzsituation für schwerbehinderte Menschen im Bundesgebiet sind dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nicht bekannt. Denn die Anordnung von Behindertenparkplätzen ist Teil des Verwaltungsvollzuges, der nach den Vorschriften im Grundgesetz (Artikel 83 und 84) in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt. Der Bund hat diesbezüglich weder Eingriffs- noch Weisungsrecht. Die Länder haben auch keine Berichtspflicht gegenüber dem Bund, wie viele Behindertenparkplätze angeordnet wurden.
Anhaltspunkte für die Länder bei der Anordnung von Behindertenparkplätze ist die DIN 18024-1: „Barrierefreies Bauen Teil 1: Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätze; Planungsgrundlagen“, auf die die VwV-StVO zu § 45 Randnummer 18 verweist. Danach müssen 3 % der Stellplätze für behinderte Menschen geeignet sein. Inwiefern dies in den Ländern umgesetzt wird, ist hier nicht bekannt.
Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag gez. Martin Schröder

Zusammenfassend ist festzustellen:
Die Grundlagen und Voraussetzungen für die Anerkennung des Merkzeichen „aG“ sind ausschließlich in der VwV - StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11 , Ziffer II (Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigungen) geregelt. Eine große Zahl von Urteilen/ Beschlüsse der Sozialgerichte haben sich mit der Auslegung im Einzelnen befasst. Eine darüber hinausgehende „hohe Anforderung zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten“ hat weder im Straßengesetz noch in der VwV - StVO eine Grundlage. Schon gar nicht sind lediglich auf Vermutungen basierende „beengte städtebauliche“ oder andere ähnliche Gründe zu finden die geeignet sind, wegen eines nur bedingt den Bedarf deckenden Stellplatzangebotes eine Einschränkung des betroffenen Personenkreises vornehmen zu müssen. Es fehlt vor allem an einer repräsentativen Erhebung, aus der eine grundsätzliche Einschränkung der Parkmöglichkeiten für Behinderte abgeleitet werden könnte. Wie oben ausgeführt, stehen diese Intentionen im Widerspruch zum BauGB, den Landesbauordnungen u. a. Planungsvorschriften, die ausdrücklich auf eine Deckung des Bedarfs - auch zukunftsorientiert - ausgerichtet sind. Es besteht überhaupt keine Veranlassung anzunehmen, dass bei dieser seit vielen Jahren bestehenden Gesetzeslage und der inzwischen auch hohen Sensibilität der Bevölkerung der Vollzug dieser Gesetze nicht beachtet würde.
Es ist deshalb dringend geboten, dass die Sozialgerichte von den oben erwähnten zusätzlichen „hohen Anforderungen“ bei der Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ Abstand nehmen.

Jürgen Schmidt, Dipl. Ing. 
Leiter des Stadtbauamtes Waldkirch a.D.
21 Jahre Mitglied und mehrere Jahre Vorsitzender des Arbeitskreises der Bauamtsleiter der Städtegruppe C in BW, zeitw. Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Nürtingen, Autor einer größeren Anzahl von Fachbeiträgen in Fachzeitschriften überwiegend über die Bereiche Stadtplanung, Stadtentwicklung und Stadtsanierung, 31 Jahre Mitglied in zwei Gutachterausschüssen für Grundstückswerte in BW und NRW, zeitw. Vorsitzender.

 <<< nach oben >>>

Buchrezension

Groth/Luik/Siebel – Hoffmann: "Das neue Grundsicherungsrecht"
Nomos 2011, 224 Seiten, € 28,00
ISBN: 978 – 38329 – 5874-9

Das Buch besteht aus drei Teilen: Teil 1 behandelt "die Weiterentwicklung der Organisation des SGB II und die Umsetzung 2010/2011".Diese Überschrift verrät schon den Adressatenkreis: Politiker, die sich mit Haushaltsrecht befassen, Anwälte, die sich mit Problemen wie der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer der Jobcenter oder dienst-, arbeits- und personalrechtlichen Befugnissen der Bundesagentur für Arbeit befassen.
Für die gewöhnliche, beratende Tätigkeit eignet sich dann wesentlich besser Teil 2: "Ermittlung der Regelbedarfe und Änderungen im SGB II". Dieser Teil ist die Fortführung der bereits besprochenen Hartz-IV-Synopse (siehe Maiausgabe): Die Gegenüberstellung von Alt und Neuregelung in "Synopse" wird jetzt mit Inhalt gefüllt: Was war das "alte" Problem, warum wurde eine Vorschrift geändert? Wie lautet die Regelung jetzt? Welche Probleme können sich daraus ergeben? (Natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Teil 3 ist einerseits der "reine" Gesetzestext (sehr praktisch, wenn man zu Teil 2 berät und aus irgendeinem Grund den neuen Gesetzestext nicht zur Hand hat), andererseits sind die Änderungen durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 und das GKV - Finanzierungsgesetz dargestellt. Klingt trocken, ist es aber nur bedingt: Hier finden sich Ausführungen zur Anrechnung des Elterngeldes und zu Wegfall des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld.

Fazit: Teil 2 eignet sich für die tägliche Handhabe, wobei man Teil 3 immer im Blick haben sollte. Teil 1 ist (nur) etwas für Spezialisten (oder ausführliche Schriftsätze).

 <<< nach oben >>>

Zimmermann - Das Hartz IV Mandat
Nomos, 2. Auflage 2011, 316 Seiten, € 44,-
ISBN: 978-3 - 8329 - 5875 - 6

Tiefgreifende Gesetzesänderungen machen es notwendig, daß nach nur einem Jahr schon die zweite Auflage erscheint. Eigentlich habe ich meiner Rezension zur Vorauflage nichts hinzuzufügen: Zu jedem Problem eine Fundstelle in der Rechtsprechung oder Literatur anzugeben, ist praktisch unmöglich aufgrund der Fülle, aber auch hier, wie in der Vorauflage, "wimmelt" es nur so von Fußnoten und Querverweisen.
Von der Fülle der Informationen wird man schier erschlagen. Das haben auch der Autor und der Verlag erkannt und "Hartz IV - 100 Fragen und Antworten …" herausgebracht. Praktisch ein "Best of". Wegen seiner Kompaktheit halte ich es - zumindest für die praktische Beratungspraxis - für das bessere von beiden. Eine zeitsparende Vorgehensweise: Zuerst ein Blick zum Stichwort in "100 Fragen", dann eine Vertiefung in "Das Hartz IV Mandant" und als "krönender Abschluß" Nachschlagen in einem Kommentar oder einer der erwähnten Fußnoten.

 <<< nach oben >>>

Jürgens/Lesting/Marschner/Winterstein - Betreuungsrecht kompakt
Beck, 7. Auflage, 286 Seiten, € 24,50
ISBN: 978-3 - 406 - 61835 - 2

Betreuungsrecht hat mit Sozialrecht eigentlich nichts zu tun, jedenfalls streng juristisch nicht. Aber es ist etwas "Soziales" und vielleicht gerade deshalb haben im Sozialrecht Tätige (egal, ob nun Rechtsanwälte oder Berater generell) häufig damit zu tun. Auch ist es so, daß ein hoher Prozentsatz der Betreuten von Leistungen der Grundsicherung abhängig ist. Häufig wenden sich deshalb Betreuer an sozialrechtliche Berater. Allein das ist ein Grund, sich mit dem zivilrechtlich geregelten Betreuungsrecht näher zu beschäftigen, wobei ein Überblick für die sozialrechtliche Beratung genügt. Und für diesen Überblick ist man mit dem vorliegenden Werk bestens gerüstet; es ist fast schon zu viel.

Voraussetzungen der Betreuerbestellung, Umfang der Betreueraufgaben, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betreuers dürften für die Beratungspraxis am relevantesten sein und sind hier umfassend und verständlich dargestellt.

M. Schörnig
Rechtsanwältin

 <<< nach oben >>>

Nächste Ausgabe

Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im September 2011!

 <<< nach oben >>>