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Ausgabe 4/2011Juli vom 10.07.2011Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, Unsere „Sommerausgabe“ der Zeitschrift „Sozialrecht - Online“ enthält wieder eine Übersicht über die Rechtsprechung der letzten zwei Monate. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team von www.anhaltspunkte.de und uwendler.de.
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Kein "aG" bei einer Gehstrecke von 100 m Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 276/08 - Urteil vom 12.05.2011 Die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" setzt voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Betroffenen selber angibt, ihm sei eine Gehstrecke von 100 m möglich. <<< nach oben >>> Kein "aG" bei einer Gehstrecke von 100 m Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 337/09 - Urteil vom 12.05.2011 Die Feststellung des Nachteilsausgleichs "aG" setzt voraus, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere Wege zu Fuß zurückzulegen. Das ist nicht der Fall, wenn dem Betroffenen unter Zuhilfenahme von Unterarmgehstützen beidseits eine Gehstrecke von 150 Metern möglich ist, bis er wegen Schmerzen im linken Kniegelenk stehen bleiben muss. <<< nach oben >>> Kein GdB im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 69/11 B ER - Beschluss vom 20.04.2011 Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes setzt u.a. eine besondere Dringlichkeit voraus. Wird ein GdB von 50 begehrt und eine Eilbedürftigkeit mit dem besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsrecht sowie der Sorge um den Arbeitsplatz begründet, so reicht dies zur Begründung einer Eilbedürftigkeit nicht. Es besteht nämlich die Möglichkeit, einen Antrag auf Gleichstellung Behinderter mit schwerbehinderten Menschen zu stellen. <<< nach oben >>> Keine zulässige Klageerweiterung bei Geltendmachung eines weiteren Nachteilsausgleichs Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 43/06 - Urteil vom 24.02.2011 Eine Klageänderung durch Geltendmachung eines weiteren Nachteilsausgleichs setzt die Zustimmung des Prozessgegners voraus. Diese ist nicht darin zu sehen, dass er Ausführungen zur Sache macht. Die Einführung eines weiteren Streitgegenstandes (zusätzlicher Nachteilsausgleich) ist auch nicht für sachdienlich, da in der Regel die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen grundlegend unterschiedlich sind, so dass sich ein neues, noch nicht geklärtes Problemfeld eröffnen würde. <<< nach oben >>> Entfall des Nachteilsausgleichs "H" wegen altersbedingter Reifeentwicklung Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 10/07 - Urteil vom 05.05.2011 Bei Kindern und Jugendlichen kann das Merkzeichens "H" eher als bei Erwachsenen gerechtfertigt sein, weil auch die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung sowie die notwendige Überwachung zu den berücksichtigungsfähigen Hilfeleistungen gehört. Dies kann zur Folge haben, dass sich die Selbständigkeit des Betroffenen bereits durch den altersbedingten Reifeprozess so weit erhöht, dass eine Hilflosigkeit nach der Vollendung des 16. Lebensjahrs nicht mehr angenommen werden kann und eine wesentliche Verringerung des Hilfebedarfs anzunehmen ist. <<< nach oben >>>
Stalking kann ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG sein Bundessozialgericht - B 9 VG 2/10 R - Urteil vom 07.04.2011 Der Tatbestand des § 238 StGB ist nicht in den Schutzbereich des § 1 OEG einbezogen. Deshalb sind umfassende Ermittlungen erforderlich, ob Stalking-Handlungen nach den insoweit maßgeblichen, im Einzelnen dargelegten Kriterien einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG darstellen (Revisionsurteil zu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 VG 2/06). <<< nach oben >>> Hodentumor aufgrund Radarstrahlen ist Wehrdienstbeschädigung Sozialgericht Düsseldorf - S 1 (28,31,3) VS 374/04 - Urteil vom 18.04.2011 Die gesetzlichen Regelungen über die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und Schädigungsfolgen aufgrund Radarstrahlen sind durch den Bericht der Radarkommission vom 02.07.2003 konkretisiert und teilweise zu Gunsten der Versorgungsberechtigten erleichtert worden. Liegen die nach den Empfehlungen der Radarkommission geforderten Voraussetzungen vor und gelingt dem Versorgungsverpflichtetem der Gegenbeweis nicht, ist das Strahlungsleiden als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. <<< nach oben >>>
Zur Fortführung eines Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache Bundessozialgericht - B 4 AS 5/10 R - Urteil vom 06.04.2011 Die Statthaftigkeit einer Feststellungsklage hängt davon ab, ob das feststellungsbedürftige Rechtsverhältnis hinreichend konkretisiert ist, also nach seinem Sachverhalt hinreichend bestimmt und überschaubar vorliegt. Künftig entstehende Rechtsverhältnisse können daher grundsätzlich nicht festgestellt werden. Ausnahmen sind nur möglich, wenn bereits alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen vorliegen und etwa nur der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung noch aussteht. <<< nach oben >>> Eine Revision erfordert eine substantiierte Begründung Bundessozialgericht - B 12 KR 23/10 R - Urteil vom 30.03.2011 Mit der Revisionsbegründung ist darzulegen, dass und weshalb die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist. Die Revisionsbegründung soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat. Sie muss erkennen lassen, dass der Prozessbevollmächtigte den Prozessstoff selbst geprüft und durchgearbeitet hat. <<< nach oben >>> Strenge Voraussetzung für fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 32/11 - Urteil vom 19.05.2011 Nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Für eine wirksame Betreibensaufforderung i.S. dieser Vorschrift genügt es nicht, dass das Sozialgericht den Kläger schlicht auffordert, die Klage zu begründen. Voraussetzung ist vielmehr, dass das Sozialgericht dargelegt, welche konkreten Mitwirkungshandlungen des Klägers erforderlich sind, um den Rechtsstreit entscheiden zu können, und zur entsprechenden Mitwirkungshandlung auffordert. <<< nach oben >>> Zurückverweisung bei ungenügender Sachverhaltsaufklärung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 49/11 - Urteil vom 12.05.2011 Für die Amtsermittlung erstinstanzlicher Gerichte gelten die gleichen Anforderungen, die das Bundessozialgericht an die Sachverhaltsaufklärung durch die Landessozialgerichte stellt. Zur Aufklärung eines Sachverhalts in medizinischer Hinsicht bedarf es im gerichtlichen Verfahren regelmäßig der Einholung eines Sachverständigengutachtens, wobei sowohl im Hinblick auf das jeweilige medizinische Fachgebiet als auch im Hinblick auf die sozialmedizinischen Erfordernisse auf eine hinreichende Qualifikation und Erfahrung von Sachverständigen zu achten ist. <<< nach oben >>> Kein Anwendungsbereich für § 131 Abs. 5 SGG Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 54/09 - Urteil vom 05.05.2011 Nach § 131 Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Bei strenger Auslegung dieser Voraussetzungen (noch erforderliche Ermittlungen, Erheblichkeit dieser Ermittlungen und Sachdienlichkeit der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung) ergibt sich faktisch kein Anwendungsbereich für diese Norm. <<< nach oben >>> Keine Kostenerstattung bei Widerspruch gegen Mitteilung Bundessozialgericht - B 5 R 14/10 R - Urteil vom 25.01.2011 Zur Frage, wann eine Mitteilung der Behörde über die Auszahlung einer Leistung ein Verwaltungsakt ist und ob fehlende Hinweise zu Zinszahlungen einen Widerspruch rechtfertigen. <<< nach oben >>> Zur Umdeutung eines Auskunftsanspruches Bundessozialgericht - B 14 AS 87/09 R - Urteil vom 24.02.2011 Zwar haben die Sozialgerichte die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist aber dennoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können. Bei der gerichtlichen Entscheidung kann daher die von der Behörde getroffene Entscheidung nur dann auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden, wenn hierdurch der angegriffene Verwaltungsakt nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert wird oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen sich dadurch nicht erheblich erschwert. <<< nach oben >>>
Das Medikament Leukonorm kann u.U. zu Lasten der GKV verordnet werden Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 177/10 - Urteil vom 10.03.2011 Leukonorm ist grundsätzlich nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Eine Verordnung kommt dennoch in Ausnahmefällen im Rahmen einer grundrechtsorientierten Auslegung in Betracht. <<< nach oben >>> Coenzym Q 10 ist nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 650/10 - Urteil vom 09.06.2011 Es kann dahinstehen, ob Coenzym Q 10 als Arzneimittel oder als Lebensmittel zu qualifizieren ist. Die Versorgung mit Lebensmitteln gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, selbst wenn therapeutische Nebeneffekte damit verbunden sind. Ist Coenzym Q 10 Arzneimittel, handelt es sich jedenfalls nicht um ein Rezeptur- sondern um ein Fertigarzneimittel, dem jedoch die für Pharmakotherapien erforderliche Zulassung fehlt. Die Mitochondriopathie erfüllt weder die an einen Seltenheitsfall zu stellenden Voraussetzungen noch stellt sie eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung dar. <<< nach oben >>> Kein Anspruch auf Gewährung einer Mammareduktionsplastik als Sachleistung der GKV Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 92/10 - Urteil vom 05.05.2011 Soll eine Mammareduktionsplastik nur mittelbar der Bekämpfung von auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Erkrankung dienen, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung im Sinne einer ultima ratio. Art und Schwere der Erkrankung, das Risiko und der eventuelle Nutzen der Therapie sind gegeneinander abzuwägen. Zu fordern ist auf jeden Fall eine schwerwiegende Erkrankung der Wirbelsäule und die erfolglose Ausschöpfung aller konservativen orthopädischen Behandlungsmaßnahmen. <<< nach oben >>>
Bedeutung der Angelegenheit bei Klagen nach dem SGB II Thüringer Landessozialgericht - L 6 SF 727/10 B - Beschluss vom 03.01.2011 Die Bedeutung der Angelegenheit richtet sich nach der Sicht des Klägers. Abzustellen ist auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit. <<< nach oben >>> Auch Beitragsrecht nach dem FZR rechtfertigt regelmäßig nur Mittelgebühr Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 204/09 B E - Beschluss vom 21.03.2011 Die Frage der Anrechnung von Beiträgen zur FZR ist eine normale Beitragsstreitigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im Unterschied zu anderen Beitragsstreitigkeiten keine schwierigen Rechtsfragen aufwirft. <<< nach oben >>> Streitigkeit um Existenzminimum ist überdurchschnittlich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 726/11 B - Beschluss vom 13.05.2011 Bei der Bedeutung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist. <<< nach oben >>> Zur Termins- und Geschäftsgebühr Sozialgerichts Freiburg - S 2 SF 736/09 E - Beschluss vom 29.06.2011 1. Die Terminsgebühr entsteht auch bei der Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts. 2. Zur Problematik der Geschäftsgebühr, ihrer Kappungsgrenze (,,Schwellenwert") und deren Verhältnis zur Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG.
Vergütung für ein Gutachten im Schwerbehindertenrecht Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 11/09 B - Beschluss vom 07.05.2009 Die Bewertung des Schwierigkeitsgrades eines Gutachtens kann sich nicht nach der subjektiven Einschätzung des Sachverständigen richten, sondern muss nach allgemeinen und objektiv feststellbaren Gesichtspunkten erfolgen. <<< nach oben >>>
Warmwasserkostenerstattung in tatsächlicher Höhe Bundessozialgericht - B 4 AS 16/10 R - Urteil vom 06.04.2011 Bei Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbs. 1 SGB II sind grundsätzlich diejenigen tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigungsfähig, die auf einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Es reicht regelmäßig aus, dass der Hilfebedürftige insofern einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Entsprechend orientiert sich auch die Übernahme der Aufwendungen für die Warmwasserbereitung gemeinsam mit den Kosten für Heizung zunächst an den tatsächlichen Gegebenheiten. Erfolgt eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser, ist also eine zweifelsfreie Trennung der tatsächlichen Aufwendungen nach den normativ in § 20 SGB II enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung und den nach § 22 SGB II zu erbringenden Aufwendungen für Heizung tatsächlich nicht möglich, sind auch die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Warmwasser als nicht bestimmbarer Anteil gemeinsam mit denen für Heizung zu bewerten und damit grundsätzlich in tatsächlich geschuldeter Höhe erstattungsfähig. <<< nach oben >>> Höhe des Fahrgeldes bei Maßnahme der BA Bundessozialgericht - B 4 AS 117/10 R - Urteil vom 06.04.2011 Nach § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit zur Eingliederung in Arbeit Leistungen nach § 35 SGB III. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den §§ 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Abs. 4 bis 6 SGB III geregelten Leistungen erbringen. Übt ein Leistungsträger sein Ermessen dergestalt aus, dass er eine der zuvor benannten Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II erbringt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II hinsichtlich der Voraussetzungen und Rechtsfolgen jedoch grundsätzlich an die Regelungen des SGB III gebunden. Ein Ermessen im Hinblick auf die Leistungshöhe (hier Fahrtkosten) steht dem Leistungsträger mithin nur dann zu, wenn auch das SGB III ein solches vorsieht. <<< nach oben >>> Einmalige Lasten sind berücksichtigungsfähige Ausgaben Bundessozialgericht - B 14 AS 61/10 R - Urteil vom 24.02.2011 Zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II für die Unterkunft in Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie z.B. Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum. Wird ein Eigenheim bewohnt, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Soweit solche Kosten in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Bei Anschlusskosten handelt es sich um solche einmalig anfallenden Lasten, die im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähig sind. <<< nach oben >>> Versicherungspauschale nur bei Einkommen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 413/10 - Urteil vom 25.01.2011 Es ist nicht als willkürlich anzusehen, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Versicherungspauschalen an die Erzielung von Einkommen geknüpft hat. Welches Differenzierungskriterium der Gesetzgeber heranzieht, um Leistungsansprüche zu gewähren, ist entsprechend dem Gestaltungsspielraum zunächst seine Entscheidung. Ihm obliegt die Feststellung, welche Sachverhaltselemente so wesentlich sind, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist. Gerade im Sozialleistungsrecht dürfen zur Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen getroffen werden. Das gilt auch für Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Von den Gerichten nicht zu prüfen ist, ob der Gesetzgeber mit der von ihm getroffenen Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, was aus Sicht desjenigen, der Unterstützungsbedarf hat, wünschenswert oder unerlässlich erscheint. <<< nach oben >>>
Berechnung des Elterngeldes Bundessozialgericht - B 10 EG
20/09 R - Urteil vom 17.02.2011 Zur Berechnung des Elterngeldes bei Zeiten des Bezuges von Krankengeld und von Arbeitslosengeld
Jürgen Schmidt Dipl. Ing. 57299 Burbach, 14. Juni 2011 Ist die Begründung gerechtfertigt, „ wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten“? (u. a. Urteil des BSG vom 29.03.2007 - B 9a SB 5/05 R).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichen „a G“ sind in der Straßenverkehrsordnung
(StVO §§ 45 und 46) und in der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschrift ( VwV-StVO) enthalten.
Weder im Straßengesetz selbst, noch in der Verwaltungsvorschrift - alle Fassungen von 1970 an
- finden sich Grundlagen für die Annahme
Mit diesen oder in weiter abgewandelten Formen, erkennbar textbausteinartig, benutzten
Begründungen sind seit vielen Jahren von den Sozialgerichten ablehnende Urteile / Beschlüsse
gegen die Gewährung des Merkzeichens „a G“ ergangen. In Erörterungsgesprächen wurden mit diesem
Hinweis Vergleichsangebote näher gebracht. Die „gebotenen hohen Anforderungen“ stehen auch in krassem Widerspruch zu den jetzt seit Jahrzehnten mittels der Landesbauordnungen der Länder, den städtebaulichen Planungen der Kommunen und den Vorschriften der öffentlichen Bauträger (z. B. Bahn, Post, Verkehr usw.), Behindertenparkplätze bedarfsgerecht herstellen zu müssen. Das BauGB fordert bereits eingangs in § 1 Abs. 6 : Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind insbesondere zu berücksichtigen: Nr. 3 : „die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung insbesondere die Bedürfnisse von Familien, der jungen, alten und Behinderten Menschen, unterschiedlicher Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung“.
So wie das BauGB sind auch die Landesbauordnungen und die übrigen einschlägigen Vorschriften auf
eine bedarfsgerechte und zukunftsichernde Planung und Ausführung ausgerichtet. So hat das Land
NRW bereits 1978 - wie auch andere Bundesländer - in einem Runderlass die Normen Eine repräsentative, für das gesamte Bundesgebiet geltende Aussage über nicht ausreichende Behindertenparkplätze macht notwendigerweise eine örtliche Erhebung bei den jeweiligen Aufgabenträger wie Kommunen, Bauordnungsämter, Straßenverkehrsbehörden, öffentliche Bauherren und dies in allen Bundesländern erforderlich. Der Aufwand hierfür wäre allerdings außerordentlich groß. Da dem Verfasser eine derartige Erhebung nicht bekannt ist, wurde der Deutsche Städtetag angefragt, der über derartige Erhebungen unterrichtet sein müsste. Dieser teilte mit E-Mail vom 27.04.2011 mit:
„Ihre Vermutung, dass es keinen grundsätzlichen Mangel an Schwerbehindertenparkplätze gibt bzw.
diesbezüglich bislang keine Erhebungen durchgeführt wurden, kann ich Ihnen aus meiner nunmehr
12-jährigen Tätigkeit als Verkehrsreferent des Deutschen Städtetages bestätigen. Eine entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Robert-Schumann-Platz 1, 53175 Bonn, brachte folgendes Ergebnis:
Bonn, 17.05.2011, Aktz. LA 22/7332.2/46/1405688
Zusammenfassend ist festzustellen: Jürgen Schmidt, Dipl. Ing. <<< nach oben >>>
Groth/Luik/Siebel
– Hoffmann: "Das neue Grundsicherungsrecht" Das Buch besteht aus drei Teilen: Teil 1 behandelt "die
Weiterentwicklung der Organisation des SGB II und die Umsetzung
2010/2011".Diese Überschrift verrät schon den Adressatenkreis:
Politiker, die sich mit Haushaltsrecht befassen, Anwälte, die sich mit
Problemen wie der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der
Geschäftsführer der Jobcenter oder dienst-, arbeits- und
personalrechtlichen Befugnissen der Bundesagentur für Arbeit befassen. Teil 3 ist einerseits der "reine" Gesetzestext (sehr praktisch, wenn man zu Teil 2 berät und aus irgendeinem Grund den neuen Gesetzestext nicht zur Hand hat), andererseits sind die Änderungen durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 und das GKV - Finanzierungsgesetz dargestellt. Klingt trocken, ist es aber nur bedingt: Hier finden sich Ausführungen zur Anrechnung des Elterngeldes und zu Wegfall des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld. Fazit: Teil 2 eignet sich für die tägliche Handhabe, wobei man Teil 3 immer im Blick haben sollte. Teil 1 ist (nur) etwas für Spezialisten (oder ausführliche Schriftsätze). <<< nach oben >>> Zimmermann - Das Hartz IV Mandat Tiefgreifende Gesetzesänderungen machen es notwendig, daß nach nur
einem Jahr schon die zweite Auflage erscheint. Eigentlich habe ich meiner
Rezension zur Vorauflage nichts hinzuzufügen: Zu jedem Problem eine
Fundstelle in der Rechtsprechung oder Literatur anzugeben, ist praktisch
unmöglich aufgrund der Fülle, aber auch hier, wie in der Vorauflage,
"wimmelt" es nur so von Fußnoten und Querverweisen. <<< nach oben >>> Jürgens/Lesting/Marschner/Winterstein - Betreuungsrecht kompakt Betreuungsrecht hat mit Sozialrecht eigentlich nichts zu tun, jedenfalls streng juristisch nicht. Aber es ist etwas "Soziales" und vielleicht gerade deshalb haben im Sozialrecht Tätige (egal, ob nun Rechtsanwälte oder Berater generell) häufig damit zu tun. Auch ist es so, daß ein hoher Prozentsatz der Betreuten von Leistungen der Grundsicherung abhängig ist. Häufig wenden sich deshalb Betreuer an sozialrechtliche Berater. Allein das ist ein Grund, sich mit dem zivilrechtlich geregelten Betreuungsrecht näher zu beschäftigen, wobei ein Überblick für die sozialrechtliche Beratung genügt. Und für diesen Überblick ist man mit dem vorliegenden Werk bestens gerüstet; es ist fast schon zu viel. Voraussetzungen der Betreuerbestellung, Umfang der Betreueraufgaben, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Betreuers dürften für die Beratungspraxis am relevantesten sein und sind hier umfassend und verständlich dargestellt. M. Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im September 2011! |
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