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Ausgabe 2/2009vom 14.03.2009Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, wegen Krankheit ist unsere Zeitung diesmal etwas kürzer ausgefallen, als normalerweise. Die weiteren wichtigen Urteile aus der Zeit von Januar bis März 2009 finden Sie in unserer Mai Ausgabe 2009, die am ersten Sonntag im Mai erscheinen wird. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team vom sozialmedizinischen Verlag und U Wendler. |
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Die vorläufigen Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in den AHP bzw. VMG sind nicht zu beanstanden Bundessozialgericht - B 9/9a SB 4/07 R - Urteil vom 11. Dezember 2008 Die Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in der vorläufigen Neufassung der AHP bzw. VMG sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellen sie nur auf die Einstellungsqualität ab, obwohl zudem auch der die Teilhabe beeinträchtigende Therapieaufwand zu berücksichtigen ist. Möglicherweise durch den Diabetes hervorgerufene Gesundheitsstörungen sind wie davon unabhängig entstandene zu behandeln, d.h. nach den Vorgaben der Nr. 19 AHP bzw. des Teil A 3 VMG zu berücksichtigen. <<< nach oben >>> Kein "RF" wegen Gefahr eines unwillkürlichen Stuhlabgangs Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 49/07 - Urteil vom 09.12.2008 Bei gelegentlichen unwillkürlich und unkontrollierbar auftretenden Stuhlabgängen muss der Betroffene zwar immer damit rechnen, dass es zu einem plötzlichen Stuhlabgang kommen kann. Wenn der Betroffene wegen dieser Gefahr öffentliche Veranstaltungen möglichst meidet, mag dies aus seiner Sicht nachvollziehbar sein. Die Voraussetzungen für "RF" werden hierdurch aber nicht erfüllt, allein die Vorstellung, "es könnte etwas passieren", reicht nicht aus. <<< nach oben >>> Opferentschädigungsrecht Rechtzeitige Antragstellung eines minderjährigen OEG-Opfers Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 VG 12/08 - Urteil vom 09.09.2008 Ein minderjähriges Opfer einer Gewalttat muss sich die Folgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung dann nicht zurechnen lassen, wenn der gesetzliche Vertreter selber der Täter ist oder wenn er sich in einem tatbezogenen Interessenkonflikt befunden hat, ob er sich für den Täter (Schutz vor Strafverfolgung) oder für das Opfer (Antragstellung nach dem OEG) entscheidet. Ein solcher Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn der Täter bereits ermittelt, geständig und rechtskräftig verurteilt worden ist und der sorgeberechtigte Elternteil irrational das beabsichtigte spätere familienhafte Zusammenleben nach der Entlassung aus der Strafhaft durch finanzielle Belastungen des von der Versorgungsverwaltung in Anspruch genommenen Täters gefährdet oder belastet sieht. <<< nach oben >>> Versorgungsrecht Ein Diabetes mellitus ist nicht auf Masern-Mumps-Röteln- und Hämophilus-Influenza-Impfungen zurückzuführen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 (7) VJ 15/07 - Urteil vom 16.12.2008 Ein Diabetes mellitus ist nach der derzeit herrschenden medizinischen Lehrmeinung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Impfungen gegen Masern-Mumps-Röteln und gegen Hämophilus-Influenza zurückzuführen. Auch eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht. <<< nach oben >>> Der Sachverhalt - im Verfahren nach dem OEG - ist u.a. durch Anhörung des Opfers aufzuklären Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 10 VG 12/08 - Urteil vom 13.08.2008 Im Verfahren nach dem OEG sind die Handlungen des Täters nach Ort, Zeit sowie Art zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn es darauf ankommt, für die Frage, ob das Opfer die Angriffe durch eigenes Verhalten hätte vermeiden können oder sein Verhalten zumindest mitursächlich für die Handlungen des Täters war. Um die hierfür notwendigen Informationen zu erhalten, ist in der Regel eine persönliche Anhörung des Opfers erforderlich, insbesondere wenn sich der Verdacht ergibt, dass bisher Verständigungsschwierigkeiten - wegen Fehlens eines Dolmetschers - die Sachverhaltsaufklärung beeinflusst haben. <<< nach oben >>> Keine Wiedereinsetzung trotz Krankenhausaufenthalt Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 122/08 - Beschluss vom 21.01.2009 Eine Erkrankung schließt Verschulden i.S.d. 67 Abs. 1 SGG nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Eine solche Verhinderung im Sinne einer Handlungsunfähigkeit muss nicht einmal während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angenommen werden. Vielmehr ist für eine gesundheitsbedingt unverschuldete Fristversäumnis erforderlich, dass der Beteiligte krankheitsbedingt gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine andere Person damit zu betrauen. <<< nach oben >>>
Terminsgebühr und Verfahrensgebühr Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 B 27/08 AS - Beschluss vom 05.02.2009 1. Die Terminsgebühr ist unabhängig von der Verfahrensgebühr individuell zu bemessen. 2. Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des SG im PKH- Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Teilsatz i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft und weder durch § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen. <<< nach oben >>>
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V.
(Hrsg.) Der Titel nennt schon einen großen Teil der Adressaten des Buches: Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagog/innen, aber auch Verwaltungs- und Leitungsfachkräfte, Lehrende, Studierende, interessierte Fachleute. Es ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Nachschlagewerk, kein Lehrbuch o. ä., sondern hier werden Stichwörter in alphabetischer Reihenfolge (von Abhängigkeit über Hilfe zur Pflege und Müttergenesungswerk bis Zweckbestimmte Leistungen) aneinandergereiht und erklärt. Die Beiträge reichen von Stichwort und Verweisung (z. B. Schutzhilfe → Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) bis zu längeren Beiträgen (z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende). Am Ende eines solchen längeren Beitrages ist dann immer der verantwortliche Verfasser genannt. Die Begriffe sind fächerübergreifend. Zu Recht ist der Adressatenkreis breit gefächert (s. o.), denn die Inhalte haben, je nach dem, in welchem Kontext sie benutzt werden, sehr unter-schiedliche Definitionen, z. B. Sozialrecht. Die Schlagwörter sind, wie in einem Lexikon üblich, nach Ordnungszahlen gegliedert (im genannten Beispiel Sozialrecht 1. Sozialpolitischer Begriff, 2. Entwicklungsgeschichtlicher Begriff, 3. Formeller Begriff). Daher fällt es leicht, den Überblick zu behalten. Der Nutzen für Juristen liegt in der Nennung und Beschreibung von Begriffen, die im sozialrechtlichen Verfahren immer 'mal wieder auftauchen (z. B. cerebrale Bewegungsstörung, Zielvereinbarung oder Funktionale Gesundheit). Der Vorteil für die übrigen Adressaten des Buches, die über keime juristische Ausbildung verfügen, sind die Definitionen und Erläuterungen von juristischen Fachausdrücken (z. B. Gesetzlicher Vertreter, Mitwirkungspflichten oder Tendenzbetrieb). Rauch / Zellner "Aus der Praxis für die Praxis" lautet das Motto einer neuen Reihe von Praktikerleitfäden, herausgegeben vom Deutschen Sozialgerichtstag e. V. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. ist eine Vereinigung und ein Forum für alle, die beruflich mit dem Sozialrecht zu tun haben: Richter, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Sozialleistungsträgern, Berater. Der Inhalt des Buches: 1. Die gesetzliche Regelung der Eingliederungsvereinbarung im Überblick, 2. Die Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung, 3. Die Vertragspartner der Eingliederungsvereinbarung, 4. Der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung, 5. Dauer, Änderung und Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung, 6. Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, 7. Eingliederungsvereinbarung und Sanktionsrecht. 8. Die Schadensersatzpflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 9. Rechtsschutz. Auf 105 Seiten wird erschöpfend die Eingliederungsvereinbarung aus jedem Blickwinkel beleuchtet. Bezeichnenderweise richtet sich der Leitfaden nicht an Betroffene. Denn allen Beteuerungen der Herausgeber zum Trotz: Der Leitfaden ist nicht für den alltäglichen Gebrauch gedacht. Kein Leistungsempfänger wird mit seinem Fallmanager die Rechtsqualität einer Eingliederungsvereinbarung unter Darstellung des Meinungsstandes erörtern. Ganz anders sieht es hingegen in Schriftsätzen aus: Dort ist eine Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand schon angebracht. Rancke (Hrsg.) Der Handkommentar beinhaltet Gesetze und einzelne Vorschriften, die alle mit Elternschaft in Zusammenhang stehen; sei es nun Arbeits- oder Sozialrecht. Das Mutterschutzgesetz, das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (´, Einkommenssteuergesetz (soweit es Kindergeld betrifft), Kindergeldgesetz, Unterhaltsvorschußgesetz, Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes gem. §§ 616 BGB, 45 SGB V. Zusätzlich Richtlinien, Gesetze und Verordnungen, Checklisten sowie Adressen und Links zum Thema Mutterschutz. Derjenige, der sich mit der Materie befaßt – und sei es erstmals – hat hier kompakt alle einschlägigen Vorschriften zur Hand. Vertiefte Auseinandersetzungen mit dem Schrifttum sind nicht enthalten, vielmehr ist der Kommentar hauptsächlich für den praktischen Gebrauch gedacht. Das ist auch gleichzeitig der große Vorteil dieses Buches: Die wichtigsten und gebräuchlichsten Vorschriften zum Thema "Elterngesetze" sind alle zusammengefaßt in einem Buch. Die Gefahr, in Unkenntnis der Materie etwas zu übersehen, ist damit minimiert. Rechtsanwältin M. Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Mai 2009! <<< nach oben >>> |
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