Ausgabe    2/2009 

vom 14.03.2009 

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     Themen

  Beiratsbeschluss von Nov. 2008

     Informationen

Schwerbehindertenrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Verfahrensrecht

Anwaltshonorar

     Buchrezension

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Karen Schillings,
Spessartstr. 15, 41239 Mönchengladbach

Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

wegen Krankheit ist unsere Zeitung diesmal etwas kürzer ausgefallen, als normalerweise. Die weiteren wichtigen Urteile aus der Zeit von Januar bis März 2009 finden Sie in unserer Mai Ausgabe 2009, die am ersten Sonntag im Mai erscheinen wird. 

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team vom sozialmedizinischen Verlag und U Wendler.


Themen

Beiratsbeschluss von Nov. 2008

Ärztlicher Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Änderung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)", Ausgabe 2008

Niederschrift über die Tagung der versorgungsärztlichen Sektion vom  06./07.November 2008

Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15.12.2008


1. Abhängigkeit von Substanzen oder von Verhaltensweisen

2. Anfallsleiden

3. Frühkarzinom des Darmes

4. Hilflosigkeit bei Kindern

5. Nierenkarzinome

6. Fibromyalgie

 nicht ändernder Beschluss zu Taubheit und Cochlearimplantat

 

1. Abhängigkeit von Substanzen oder von Verhaltensweisen
Fußend auf ein psychiatrisches Fachgespräch zur Begutachtung von Suchtkrankheiten vom 30. und 31. Oktober 2007 empfiehlt der Beirat, die Abschnitte „Alkoholkrankheit, -abhängigkeit" und „Drogenabhängigkeit" auf Seite 48 bis 49 der Nummer 26.3 der „Anhaltspunkte" durch folgenden Text zu ersetzen:

Schädlicher Gebrauch potenziell zur Abhängigkeit führender Substanzen – Abhängigkeit von Substanzen oder von Verhaltensweisen
Der schädliche Gebrauch ohne körperliche und/oder psychische Schädigung bedingt keinen Grad der Behinderung, keinen Grad der Schädigungsfolgen.
Abhängigkeit von psychotropen Substanzen liegt vor, wenn als Folge des chronischen Substanzkonsums mindestens drei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

- Der unwiderstehliche Drang, die Substanz zu konsumieren
- Eine verminderte Kontrollfähigkeit (Kontrollverlust)
- Körperliche Entzugssymptome
- Toleranzentwicklung
- Vernachlässigung anderer sozialer Aktivitäten zu Gunsten des Substanzkonsums
- Fortgesetzter Substanzkonsum trotz Nachweises schädlicher Folgen.

GdS
Schädlicher Gebrauch von potenziell zu Abhängigkeit führenden Substanzen bzw. entsprechender Verhaltensweisen mit leichteren psychischen Störungen 0 - 20
Abhängigkeit
                mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten 30 - 40
                mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten  50 - 70
                mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten  80 - 100

Ist im Falle einer Abhängigkeit, die zuvor mit einem GdB beziehungsweise GdS
von mindestens 50 zu bewerten war, Abstinenz erreicht, muss eine Heilungsbewährung von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abstinenz abgewartet werden. Während dieser Zeit ist ein GdB beziehungsweise GdS von 30 anzunehmen, es sei denn, die bleibenden psychischen oder hirnorganischen Störungen rechtfertigen einen höheren GdB beziehungsweise GdS. Weitere Organschäden sind unter Beachtung von Nr. 18 Abs. 4 der AHP (ab 01.01.09 Teil B Nr. 2 e der Versorgungsmedizinischen Grundsätze) zu bewerten.

Zu den Verhaltensweisen, die potenziell zu Abhängigkeit führen (sogenannte nicht stoffgebundene Abhängigkeitserkrankungen"), gehört z.B. pathologisches Spielen."

Es wird empfohlen, ab 01.01.2009 den Abschnitt 3.8 der versorgungsmedizinischen Grundsätze Teil B der Versorgungsmedizin-Verordnung durch den vorstehenden Text zu ersetzen.

2. Anfallsleiden
In Nummer 30, Abschnitt 4 der „Anhaltspunkte" 2008 Seite 138 werden
hinter „mittlere Anfallshäufigkeit" die Worte „mit einem GdS von wenigstens 70" eingefügt.

Es wird empfohlen, diese Änderung in Teil D Nummer 1e der versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung ab 01.01.2009 zu übernehmen.

3. Frühkarzinom des Darmes
In Nummer 26.10 der Anhaltspunkte auf Seite 80 werden in dem Satz „nach Entfernung eines malignen Darmtumors im Frühstadium oder von lokalisierten Darmkarzinoiden"
die Worte „im Frühstadium" durch „im Stadium (T1 bis T2) NO MO" ersetzt.

Es wird empfohlen, diese Änderung in Teil B Nummer 10.2. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung ab 01.01.2009 zu übernehmen.

4. Hilflosigkeit bei Kindern
In Nummer 22 Abschnitt d) der „Anhaltspunkte" 2008 auf Seite 29 sind
hinter den Worten „bei Kindern" die Worte „und Jugendlichen" einzufügen.

Es wird empfohlen, diese Änderung im Teil A Nummer 5dd der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung ab 01.01.2009 zu übernehmen.

5. Nierenkarzinome
In Nummer 26.12 der Anhaltspunkte 2008 auf Seite 90 ist im Abschnitt Heilungsbewährung von 5 Jahren der Zusatz „mit Entfernung der Niere" und „einschließlich Niere und Harnleiter" zu streichen.

Es wird empfohlen, diese Änderung in Teil B Nr. 12. 1.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung ab 01. 01.2009 zu übernehmen.

6. Fibromyalgie
In Nummer 26.18 der Anhaltspunkte 2008 auf Seite 113 werden im Absatz Fibromyalgie
die Worte „Die Fibromyalgie und ähnliche Somatisierungssyndrome (z.B. CFS/MCS) sind jeweils im Einzelfall" durch „Die Fibromyalgie, Chronisches Fatigue Syndrom (CFS), Multiple Chemical Sensitivity (MCS) und ähnliche Syndrome sind jeweils im Einzelfall" ersetzt.

Es wird empfohlen, diese Änderung in Teil B Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze der Versorgungsmedizin-Verordnung ab 01.01.2009 zu übernehmen.

Folgender, die Anhaltspunkte nicht ändernder Beschluss zu Taubheit und Cochlearimplantat wurde gefasst:
Nach Meinung des Beirats sind die bisher zum Thema „Cochlearimplantat" ergangenen Beiratsbeschlüsse (zuletzt 10.03.2005 und 17.03.1998) nicht mehr anwendbar. Auf Grund der jetzt vorliegenden Erfahrungen ist bei angeborener oder in der Kindheit erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit nach Cochlearimplantation im Einzelfall je nach Ausmaß des Spracherwerbs ein GdS bzw. GdB von 80 bis 100 gerechtfertigt“.

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Die vorläufigen Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in den AHP bzw. VMG sind nicht zu beanstanden

Bundessozialgericht - B 9/9a SB 4/07 R - Urteil vom 11. Dezember 2008

Die Bewertungsvorgaben für den Diabetes mellitus in der vorläufigen Neufassung der AHP bzw. VMG sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings stellen sie nur auf die Einstellungsqualität ab, obwohl zudem auch der die Teilhabe beeinträchtigende Therapieaufwand zu berücksichtigen ist. Möglicherweise durch den Diabetes hervorgerufene Gesundheitsstörungen sind wie davon unabhängig entstandene zu behandeln, d.h. nach den Vorgaben der Nr. 19 AHP bzw. des Teil A 3 VMG zu berücksichtigen.

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Kein "RF" wegen Gefahr eines unwillkürlichen Stuhlabgangs

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 49/07 - Urteil vom 09.12.2008

Bei gelegentlichen unwillkürlich und unkontrollierbar auftretenden Stuhlabgängen muss der Betroffene zwar immer damit rechnen, dass es zu einem plötzlichen Stuhlabgang kommen kann. Wenn der Betroffene wegen dieser Gefahr öffentliche Veranstaltungen möglichst meidet, mag dies aus seiner Sicht nachvollziehbar sein. Die Voraussetzungen für "RF" werden hierdurch aber nicht erfüllt, allein die Vorstellung, "es könnte etwas passieren", reicht nicht aus.

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Opferentschädigungsrecht

Rechtzeitige Antragstellung eines minderjährigen OEG-Opfers

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 VG 12/08 - Urteil vom 09.09.2008

Ein minderjähriges Opfer einer Gewalttat muss sich die Folgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung dann nicht zurechnen lassen, wenn der gesetzliche Vertreter selber der Täter ist oder wenn er sich in einem tatbezogenen Interessenkonflikt befunden hat, ob er sich für den Täter (Schutz vor Strafverfolgung) oder für das Opfer (Antragstellung nach dem OEG) entscheidet. Ein solcher Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn der Täter bereits ermittelt, geständig und rechtskräftig verurteilt worden ist und der sorgeberechtigte Elternteil irrational das beabsichtigte spätere familienhafte Zusammenleben nach der Entlassung aus der Strafhaft durch finanzielle Belastungen des von der Versorgungsverwaltung in Anspruch genommenen Täters gefährdet oder belastet sieht. 

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Versorgungsrecht

Ein Diabetes mellitus ist nicht auf Masern-Mumps-Röteln- und Hämophilus-Influenza-Impfungen zurückzuführen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 (7) VJ 15/07 - Urteil vom 16.12.2008

Ein Diabetes mellitus ist nach der derzeit herrschenden medizinischen Lehrmeinung nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Impfungen gegen Masern-Mumps-Röteln und gegen Hämophilus-Influenza zurückzuführen. Auch eine Kann-Versorgung kommt nicht in Betracht.

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Der Sachverhalt - im Verfahren nach dem OEG - ist u.a. durch Anhörung des Opfers aufzuklären

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 10 VG 12/08 - Urteil vom 13.08.2008

Im Verfahren nach dem OEG sind die Handlungen des Täters nach Ort, Zeit sowie Art zu ermitteln. Gleiches gilt, wenn es darauf ankommt, für die Frage, ob das Opfer die Angriffe durch eigenes Verhalten hätte vermeiden können oder sein Verhalten zumindest mitursächlich für die Handlungen des Täters war. Um die hierfür notwendigen Informationen zu erhalten, ist in der Regel eine persönliche Anhörung des Opfers erforderlich, insbesondere wenn sich der Verdacht ergibt, dass bisher Verständigungsschwierigkeiten - wegen Fehlens eines Dolmetschers - die Sachverhaltsaufklärung beeinflusst haben.

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Keine Wiedereinsetzung trotz Krankenhausaufenthalt

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 122/08 - Beschluss vom 21.01.2009

Eine Erkrankung schließt Verschulden i.S.d.  67 Abs. 1 SGG nur aus, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen. Eine solche Verhinderung im Sinne einer Handlungsunfähigkeit muss nicht einmal während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angenommen werden. Vielmehr ist für eine gesundheitsbedingt unverschuldete Fristversäumnis erforderlich, dass der Beteiligte krankheitsbedingt gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine andere Person damit zu betrauen.

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Anwaltshonorar

Terminsgebühr und Verfahrensgebühr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 B 27/08 AS - Beschluss vom 05.02.2009

1. Die Terminsgebühr ist unabhängig von der Verfahrensgebühr individuell zu bemessen. 

2. Die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des SG im PKH- Verfahren ist gem. § 56 Abs. 2 Satz 1, 2. Teilsatz i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG statthaft und weder durch § 178 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) noch durch § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen.

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Buchrezension

Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (Hrsg.)
Fachlexikon der sozialen Arbeit

Nomos, 6- Auflage 2007, 1195 Seiten, € 44,-.
ISBN 978 – 3 – 8329 – 1825 - 5

Der Titel nennt schon einen großen Teil der Adressaten des Buches: Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagog/innen, aber auch Verwaltungs- und Leitungsfachkräfte, Lehrende, Studierende, interessierte Fachleute.

Es ist im wahrsten Sinne des Wortes ein Nachschlagewerk, kein Lehrbuch o. ä., sondern hier werden Stichwörter in alphabetischer Reihenfolge (von Abhängigkeit über Hilfe zur Pflege und Müttergenesungswerk bis Zweckbestimmte Leistungen) aneinandergereiht und erklärt. Die Beiträge reichen von Stichwort und Verweisung (z. B. Schutzhilfe → Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung) bis zu längeren Beiträgen (z. B. Grundsicherung für Arbeitssuchende). Am Ende eines solchen längeren Beitrages ist dann immer der verantwortliche Verfasser genannt.

Die Begriffe sind fächerübergreifend. Zu Recht ist der Adressatenkreis breit gefächert (s. o.), denn die Inhalte haben, je nach dem, in welchem Kontext sie benutzt werden, sehr unter-schiedliche Definitionen, z. B. Sozialrecht. Die Schlagwörter sind, wie in einem Lexikon üblich, nach Ordnungszahlen gegliedert (im genannten Beispiel Sozialrecht 1. Sozialpolitischer Begriff, 2. Entwicklungsgeschichtlicher Begriff, 3. Formeller Begriff). Daher fällt es leicht, den Überblick zu behalten.

Der Nutzen für Juristen liegt in der Nennung und Beschreibung von Begriffen, die im sozialrechtlichen Verfahren immer 'mal wieder auftauchen (z. B. cerebrale Bewegungsstörung, Zielvereinbarung oder Funktionale Gesundheit).

Der Vorteil für die übrigen Adressaten des Buches, die über keime juristische Ausbildung verfügen, sind die Definitionen und Erläuterungen von juristischen Fachausdrücken (z. B. Gesetzlicher Vertreter, Mitwirkungspflichten oder Tendenzbetrieb).

Rauch / Zellner
Die Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II

Boorberg, 2008, 105 Seiten, € 14,80
ISBN 978 – 3 – 415 – 04176 - 9

"Aus der Praxis für die Praxis" lautet das Motto einer neuen Reihe von Praktikerleitfäden, herausgegeben vom Deutschen Sozialgerichtstag e. V. Der Deutsche Sozialgerichtstag e. V. ist eine Vereinigung und ein Forum für alle, die beruflich mit dem Sozialrecht zu tun haben: Richter, Rechtsanwälte, Mitarbeiter von Sozialleistungsträgern, Berater.

Der Inhalt des Buches: 1. Die gesetzliche Regelung der Eingliederungsvereinbarung im Überblick, 2. Die Rechtsnatur der Eingliederungsvereinbarung, 3. Die Vertragspartner der Eingliederungsvereinbarung, 4. Der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung, 5. Dauer, Änderung und Kündigung einer Eingliederungsvereinbarung, 6. Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt, 7. Eingliederungsvereinbarung und Sanktionsrecht. 8. Die Schadensersatzpflicht des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 9. Rechtsschutz.

Auf 105 Seiten wird erschöpfend die Eingliederungsvereinbarung aus jedem Blickwinkel beleuchtet.

Bezeichnenderweise richtet sich der Leitfaden nicht an Betroffene. Denn allen Beteuerungen der Herausgeber zum Trotz: Der Leitfaden ist nicht für den alltäglichen Gebrauch gedacht. Kein Leistungsempfänger wird mit seinem Fallmanager die Rechtsqualität einer Eingliederungsvereinbarung unter Darstellung des Meinungsstandes erörtern.

Ganz anders sieht es hingegen in Schriftsätzen aus: Dort ist eine Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstand schon angebracht.

Rancke (Hrsg.)
Mutterschutz / Elterngeld / Elternzeit

Nomos, 2007, 760 Seiten, € 69,-.
ISBN 978 – 3 – 8329 – 2470 - 6

Der Handkommentar beinhaltet Gesetze und einzelne Vorschriften, die alle mit Elternschaft in Zusammenhang stehen; sei es nun Arbeits- oder Sozialrecht. Das Mutterschutzgesetz, das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (´, Einkommenssteuergesetz (soweit es Kindergeld betrifft), Kindergeldgesetz, Unterhaltsvorschußgesetz, Arbeitsbefreiung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes gem. §§ 616 BGB, 45 SGB V. Zusätzlich Richtlinien, Gesetze und Verordnungen, Checklisten sowie Adressen und Links zum Thema Mutterschutz.

Derjenige, der sich mit der Materie befaßt – und sei es erstmals – hat hier kompakt alle einschlägigen Vorschriften zur Hand. Vertiefte Auseinandersetzungen mit dem Schrifttum sind nicht enthalten, vielmehr ist der Kommentar hauptsächlich für den praktischen Gebrauch gedacht.

Das ist auch gleichzeitig der große Vorteil dieses Buches: Die wichtigsten und gebräuchlichsten Vorschriften zum Thema "Elterngesetze" sind alle zusammengefaßt in einem Buch. Die Gefahr, in Unkenntnis der Materie etwas zu übersehen, ist damit minimiert.

Rechtsanwältin M. Schörnig

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Nächste Ausgabe

Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Mai 2009!

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