Ausgabe    1/2008 

vom 12.01.2008 

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     Thema

Geplante Änderungen im SGG

     Informationen

Schwerbehindertenrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Verfahrensrecht

Unfallversicherung

Krankenversicherung

Sachverständigenentschädigung

Anwaltshonorar

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Sozialhilfe

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Karen Schillings,
Spessartstr. 15, 41239 Mönchengladbach

Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

auch im Jahr 2008 werden wir Sie regelmäßig alle zwei Monate über neue Entwicklungen im Sozialrecht sowie über die neueste Rechtsprechung auf diesem Gebiet informieren. Wie wir über unseren Internetprovider wissen, klicken täglich zwischen 1500 und 3500 Besucher unsere Internetseite an. Auf diesem Wege dürfen wir uns für Ihr Interesse an unserem kostenlosen Angebot herzlich bedanken.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team von Sozialrecht Online und www.uwendler.de .


Thema

Geplante Änderungen im SGG / Bundesrat Drucksache 820/07 / Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes

 

Schwerbehindertenrecht

Schwerbehinderung auch im Ausland

Bundessozialgericht - B 9/9a SB 2/06 R - Urteil vom 05.07.2007

Bei einer Anfechtung eines Aufhebungsbescheids bleibt - auch nach Umzug des behinderten Menschen ins Ausland - die Behörde zuständig, die den Bescheid erlassen hat. Der Umzug ins Ausland rechtfertigt die Aufhebung nach dem Schwerbehindertenrecht getroffener Feststellungen dann nicht, wenn der behinderte Mensch dennoch im Einzelfall konkret festzustellende inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen kann. Die abstrakte, also rein theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland reicht allerdings nicht aus.

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Opferentschädigungsrecht

Kinder als Täter

Bundessozialgericht - B 9/9a VG 3/06 R - Urteil vom 08.11.2007

Auch ein erst 4 1/2-jähriges Kind kann Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs i.S.d. OEG sein. Das OEG begrenzt die staatliche Entschädigungspflicht wegen der Folgen kindlicher Gewalttaten insoweit altersunabhängig allein mit dem Merkmal "vorsätzlich". Ein Kind im Alter von 4 1/2 Jahren ist in der Lage, bei einfachen Handlungsabläufen die unmittelbaren Folgen ungefähr vorherzusehen.

Tödlicher Messerstich kann gerechtfertigt sein

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VG 8/05 - Urteil vom 10.07.2007

Auch wenn bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Ehegatten grundsätzlich an das Erfordernis der Verteidigungsmittel erhöhte Anforderungen zu stellen sind, kann z.B. ein tödlicher Stich mit dem Messer ins Herz gerechtfertigt sein, wenn dadurch objektiv die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schädigungen Dritter abgewehrt wird. Dem Kind des Getöteten steht in solchen Fällen keine Hinterbliebenenrente zu.

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Soldatenversorgungsrecht

Leukämie infolge Röntgenstörstrahlung

Sozialgericht Landshut - S 15 VS 12/02 - Urteil vom 05.12.2007

Eine lymphatische Leukämie kann Schädigungsfolge sein, wenn der Soldat während seines Dienstes in gesundheitsgefährdendem Umfang mit ionisierender Strahlung in Kontakt gekommen ist. Beim Feuerleitgerät Deisswil VII ist zu beachten, dass dieses als störanfällig anzusehen ist mit der Folge, dass der bedienende Soldat häufig zu Reparaturarbeiten am offenen Gerät herangezogen wurde und damit in erhöhtem Maß Strahlungen ausgesetzt war. Es besteht deshalb wegen der Erkrankung Anspruch auf Versorgung, es sei denn die Bundeswehr kann nachweisen, dass konstruktionsbedingt eine Tätigkeit am jeweiligen Gerät bei eingeschalteter Hochspannung in der Nähe des unabgeschirmten Störstrahlers nicht möglich war und dass am abgeschirmten Gerät auftretende Ortsdosisleistungen einen Wert von 5 µSv/h nicht überschreiten konnten.

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Versorgungsrecht

Auch Witwe hat keinen Versorgungsanspruch bei Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 V 1294/07 - Urteil vom 25.09.2007

Hat ein Soldat als Absperrposten an Massenerschießungen teilgenommen, liegt darin ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit, der spätere Versorgung nach dem BVG ausschließt. Wenn der Soldat dennoch Versorgungsleistungen erhalten hat, kann zumindest seiner Witwe Witwenversorgung versagt werden; denn ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die bisherige Leistungsgewährung besteht - bei erstmaliger Bewilligung von Hinterbliebenenversorgung - nicht.

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Rentenberater darf auch im Schwerbehindertenrecht tätig sein

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 SB 6134/06 B - Beschluss vom 04.10.2007

Die sog. Teilerlaubnis, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten als Rentenberater zu betreiben (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG), umfasst auch die Tätigkeit des Rentenberaters auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts tätig zu werden.

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Wiedereinsetzung bei Berufungseinlegung per Mail.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 P 11/07 - Beschluss vom 03.09.2007

Nach § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG ist, wenn ein bei Gericht eingegangenes elektronisches Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt, dies dem Absender unter Angabe der für das Gericht geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

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Verletztengeld und Arbeitsunfähigkeit

Bundessozialgericht - B 2 U 23/06 R - Urteil vom 26.06.2007

Mit der Voraussetzung eines unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Anspruchs auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine der in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII genannten Geldleistungen die Entgeltersatzfunktion des Verletztengeldes soll betont und sichergestellt werden, dass nur solche Versicherte die Leistung erhalten, die zum Kreis der Erwerbstätigen gehören und ihren Lebensunterhalt vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit aus einer Erwerbstätigkeit oder einer daran anknüpfenden Sozialleistung bestritten haben.

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Kosten künstlicher Befruchtung

Bundessozialgericht - B 1 KR 6/07 R - Urteil vom 19.09.2007

Eine Verletzung des GG besteht nicht darin, dass der Gesetzgeber bei Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung seit Inkrafttreten des GMG - anders als bei den "Kern"-Leistungen wegen Krankheit - eine Eigenbeteiligung der Versicherten in Höhe von 50 v.H. vorsieht. Der Leistungskatalog der GKV darf nach der Rechtsprechung des BVerfG auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein . Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Im Zusammenhang damit hat das BVerfG bereits entschieden, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums grundsätzlich erlaubt ist, den Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstseins in der Form von Zuzahlungen zu bestimmten Leistungen zu beteiligen, jedenfalls, soweit dies dem Einzelnen finanziell zugemutet werden kann. Anders als bei den Zuzahlungen, die sich sogar auf Kernleistungen erstrecken können und teilweise akzessorische Nebenleistungen der Krankenbehandlung betreffen, und anders also bei der Begrenzung der Ansprüche auf Zahnersatz auf Festzuschüsse, geht es bei den Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung - wie oben dargelegt - aber nur um weniger kernbereichsnahe, nur vom Gesetzgeber partiell der Krankenbehandlung gleichgestellte Leistungen. Kann der Gesetzgeber aber solche Leistungen ganz der Eigenvorsorge zuordnen und handelt es sich zugleich um kernbereichsfernere Leistungen als die von Zuzahlungen erfassten, steht das Gebot der Gleichbehandlung einer Leistungsbegrenzung auf 50 v.H. der Kosten nicht entgegen.

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Gewährung vollstationärer Krankenbehandlung

Bundessozialgericht - Großer Senat - Beschluss vom 25.09.2007 - Az.: GS 1/06

1. Ob einem Versicherten vollstationäre Krankenhausbehandlung zu gewähren ist, richtet sich nach medizinischen Erfordernissen. Reicht nach den Krankheitsbefunden eine ambulante Therapie aus, so hat die Krankenkasse die Kosten eines Krankenhausaufenthalts auch dann nicht zu tragen, wenn der Versicherte aus anderen, nicht mit der Behandlung zusammenhängenden Gründen eine spezielle Unterbringung oder Betreuung benötigt und wegen des Fehlens einer geeigneten Einrichtung vorübergehend im Krankenhaus verbleiben muss.

2. Ob eine stationäre Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, hat das Gericht im Streitfall uneingeschränkt zu überprüfen. Es hat dabei von dem im Behandlungszeitpunkt verfügbaren Wissens- und Kenntnisstand des verantwortlichen Krankenhausarztes auszugehen. Eine "Einschätzungsprärogative" kommt dem Krankenhausarzt nicht zu.

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Anspruch auf Krankenversicherung für Rentner

Bundessozialgericht - B 1 KR 8/07 R - Urteil vom 26.06.2007

Rentner sind aber nur dann mit Anspruch auf Krg versichert, wenn sie bei Entstehen des Krg-Anspruchs aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, das der Beitragsberechnung unterlag.

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Zeitaufwand für Diktat und Korrektur

Sozialgericht Würzburg - S 2 SF 27/07.Ko - Beschluss vom 03.12.2007

Der Zeitaufwand für Diktat und Korrektur ergibt sich aus der Anzahl der Anschläge. 

Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG ergibt sich, dass sich die Anzahl der zu vergütenden Stunden nicht daran orientiert, wieviele Stunden der Sachverständige zur Erstattung des Gutachtens aufgewandt hat, sondern daran, wieviele Stunden für die Erstattung des Gutachtens erforderlich, also notwendig gewesen sind. Auch wenn der erforderliche Zeitaufwand vom tatsächlichen Zeitaufwand des Sachverständigen abweichen kann, ist der tatsächliche Zeitaufwand ein gewichtiges Indiz für die erforderliche Zeit.

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Anwaltshonorar

Gebühr für Beschwerdeverfahren

Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist notwendig, weil dieses seit dem In-Kraft-Treten des RVG gebührenrechtlich gesondert zu behandeln und nach § 3 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 3501 der Anlage 1 zum RVG nach einem Satz von 15 bis 160 Euro zu vergüten ist . Die vor der Neuordnung des Gebührenrechts für Rechtsanwälte ergangene Rechtsprechung, auch des Landessozialgerichts Hamburg, hat darauf abgestellt, dass Verfahren im Sinne des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG das gesamte Prozessgeschehen in einer Instanz meint, das die materielle Entscheidung in der Sache selbst vorbereitet und realisiert Diese Sichtweise ist mittlerweile dadurch überholt, das in § 18 Nr. 5 RVG Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu selbständigen Verfahren erklärt wurden, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Rechtsanwalts sie in Zusammenhang stehen. Der Senat teilt im Übrigen auch die Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen, wonach keineswegs über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung im Rahmen der(angefochtenen) Kostengrundentscheidung bereits mitentschieden sei. Zudem wäre eine bloße Berücksichtigung der Gebühr nach Nr. 3501 der Anlage 1 zum RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 SGG nicht sachgerecht, da Kriterien wie das Veranlassungsprinzip oder der Grad des Obsiegens im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht beachtet werden können.

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Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Sozialhilfe

Erstausstattung der Wohnung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 AS 12/07 - Urteil vom 29.10.2007

Ein Anspruch auf Erstausstattung der Wohnung kommt auch dann in Betracht, wenn ein Haushaltsgegenstand - wie z. B. eine Waschmaschine - in der angemieteten Wohnung bisher nicht vorhanden war.

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Rechtsfolgenbelehrung vor Absenkung von Leistungen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7 AS 472/07 ER - Beschluss vom 06.09.2007

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II wird das Alg II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Voraussetzung für eine Leistungsabsenkung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB II ist demnach die Erteilung einer vorherigen Rechtsfolgenbelehrung. Diese hat u. a. Warn- und Erziehungsfunktion. Sie muss den Hilfebedürftigen unter Berücksichtung aller Besonderheiten des Einzelfalles über die Konsequenzen der Obliegenheitsverletzung belehren. Die Wirksamkeit der Rechtsfolgenbelehrung setzt daher voraus, dass sie konkret, verständlich, vollständig und zeitnah ergeht, sodass erkennbar ist, welche unmittelbaren und konkreten Konsequenzen sich aus einem Verstoß gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten ergeben. Die Rechtsfolgenbelehrung muss auch in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geforderten Obliegenheit stehen. Grundsätzlich nicht hinreichend sind in der Vergangenheit erteilte Belehrungen oder allgemeine Merkblatthinweise.

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Anteilige Leistungen für Unterkunft

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AS 587/07 - Urteil vom 26.10.2007

Auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sind anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Diese Vorschrift ist auch für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anwendbar, da diese nicht nur zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehören, sondern - im Gegensatz zu den in § 22 Abs. 3 SGB II aufgeführten Kosten - grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf bei der Antragstellung hinsichtlich Kosten der Unterkunft und Heizung dadurch entfallen war, dass die Mietzahlung bereits zu Beginn des Monats vom Konto des Hilfebedürftigen abgebucht wurde, einem Zeitpunkt, zu dem Hilfebedürftigkeit noch gar nicht bestand. Es handelt sich bei der Miete nicht um einmalige, sondern um laufende Kosten. Daher sind diese Kosten, auch wenn sie zu einem bestimmten Zeitpunkt entrichtet werden müssen, auf den gesamten Monat anzurechnen mit der Folge, dass sie, falls der Anspruch nur für einen Teil des Monats besteht, anteilig zu erstatten sind.

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Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 9 AS 489/07 ER - Beschluss vom 07.09.2007

Zusicherungen zur Anmietung einer Wohnung müssen sich nach § 22 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II stets auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins und einer der Höhe nach feststehenden Kaution beziehen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft nämlich die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich "die" neue Unterkunft und hängt insoweit davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für diese Unterkunft angemessen sind. Die Zusicherung hat hiernach gerade nicht den Charakter einer allgemeingültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße, sondern dient im Fall ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die spätere Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte.

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Anrechnung kostenloser Verpflegung

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 AS 4065/07 - Urteil vom 26.10.2007

Die kostenlose Verpflegung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung ist weder eine Hilfe i.S.d. § 9 Abs. 1 SGB II, die der Kläger von einem Träger anderer Sozialleistungen erhalten hat, noch handelt es sich dabei um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Die Verpflegung im Krankenhaus im Rahmen einer vollstationären Behandlung ist Teil der Krankenbehandlung. Auf sie haben Versicherte nur einen Anspruch, wenn die Erkrankung eine Behandlung mit den Mitteln eines Krankenhauses erfordert. Eine stationäre Behandlung muss zwar nicht zwingend z.B. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel umfassen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig sind. Andererseits reicht es aber nicht aus, wenn nur Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt werden. Daraus folgt, dass die einem Versicherten zur Verfügung gestellte Verpflegung in einem Krankenhaus untrennbarer Bestandteil der Krankenbehandlung ist und nicht als hiervon gesondert zu betrachtende Leistung angesehen werden kann. Schon deshalb ist es nicht zulässig, die Verpflegung als Einkommen in Form einer Sachleistung zu werten. Entsprechendes gilt für die Verpflegung während einer vom Rentenversicherungsträger finanzierten stationären Rehabilitationsmaßnahme.

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Übernahme der Mietkaution

LSG Berlin-Brandenburg - L 32 B 1912/07 AS ER - Beschluss vom 30.11.2007

Die Zahlung der Mietkaution in Erfüllung der mietvertraglichen Pflicht zur Stellung einer solchen Kaution für die bereits bezogene Wohnung ist im Gegensatz zur Kaution für eine Wohnung, in welche der Umzug noch bevorsteht, eine Aufwendung für Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Es handelt sich nicht um Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Nach erfolgter Wohnungsübergabe kann nämlich bereits rein begrifflich nicht mehr von Wohnungsbeschaffung ausgegangen werden. Ab dann handelt es sich bei der Pflicht zur Kautionszahlung um eine mietvertragliche Pflicht, ebenso wie die zur Zahlung der laufenden Miete oder die zur laufenden Vornahme von Schönheitsreparaturen. § 22 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 SGB II regeln nur Ansprüche auf die Übernahme der Mietkaution für eine neue Unterkunft, also soweit es sich tatsächlich um Wohnungsbeschaffungskosten handelt. Die Übernahme der Mietkaution für die aktuelle Wohnung hängt im Ergebnis ebenso wie die Übernahme der laufenden Kosten der Unterkunft demnach nicht generell von einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II ab.

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Angemessenheit von Unterkunftskosten

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 AS 125/07 ER - Beschluss vom 20.11.2007

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Damit macht schon der Wortlaut des Gesetzes deutlich, dass Anknüpfungspunkt in erster Linie die tatsächlichen Aufwendungen des jeweiligen Hilfesuchenden sind und dass es Sache des Trägers der Leistungen ist, eine gegebenenfalls vorliegende Unangemessenheit festzustellen, den Hilfesuchenden darauf hinzuweisen und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, die Unangemessenheit der Heizungskosten zu beseitigen. Demgegenüber widerspricht die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten der Heizung der gesetzlichen Regelung. Die Höhe der laufenden monatlichen Kosten für die Heizung – d. h. für die Erwärmung der Wohnung – ergibt sich regelmäßig zunächst aus den Vorauszahlungsfestsetzungen für die Wärmeenergie, die entweder mit dem Vermieter im Mietvertrag oder im Lieferungsvertrag mit dem örtlichen Energieversorgungsträger vereinbart worden sind. Für diese monatlich bestimmten Vorauszahlungsfestsetzungen spricht zunächst eine Vermutung der Angemessenheit, da erfahrungsgemäß die Vermieter und Energieversorgungsträger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen. Dies gilt jedenfalls solange, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen.

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Verwertbarkeit eines Hauses

1. Bei der Bestimmung des Begriffs der besonderen Härte kommt es darauf an, ob die Anwendung der Regelvorschriften bezüglich des Vermögenseinsatzes in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II wegen des Vorliegens einer Atypik zu einem den Leitvorstellungen der SGB II-Vorschriften nicht entsprechenden Ergebnis führen würde.

2. Zur Verwertbarkeit eines Hausgrundstücks.

Nächste Ausgabe

Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im März 2008!

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