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Ausgabe 2/2007vom 04.03.2007Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Sozialhilfe
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Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, das Bundessozialgericht hat inzwischen mehrere Verfahren nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) entschieden. In der vorliegenden Ausgabe haben wir alle ergangenen Entscheidungen für Sie aufbereitet und in einem kurzen Aufsatz zusammengefasst. ***** Unsere CD wird in dieser Woche in der Version 7.1 neu erscheinen. Auf dieser CD finden Sie unter Anderem eine umfangreiche Kommentierung des SGB II und des SGB XII. Die CD enthält auch die neuen Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Pflegestufe nach dem SGB XI. Alle anderen Fachgebiete wurden überarbeitet und an die neu ergangene Rechtsprechung angepasst. Unsere Abonnenten erhalten die CD in Kürze. Wer noch nicht Abonnent ist, sollte dringend einen Blick auf das Preis- Leistungsverhältnis unserer CD werfen. Bei uns erhalten Sie zum Preis eines Taschenbuches Informationen die so umfangreich sind, dass sie eine ganze Bibliothek sozialrechtlicher Werke ersetzen. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team vom sozialmedizinischen Verlag und www.uwendler.de . |
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Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen tritt dem Grundurlaub hinzu BAG - 9 AZR 669/05 - Urteil vom 24.10.2006 Der Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX erhöht nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub im Sinne von § 3 Abs. 1 BUrlG (24 Werktage in der 6-Tage-Woche oder 20 Arbeitstage in der 5-Tage-Woche). Der Zusatzurlaub tritt vielmehr zu dem Urlaub hinzu, den der Behinderte ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung beanspruchen kann. <<< nach oben >>> Kein "RF" bei imperativem Stuhlgang nur nachmittags LSG NRW - L 10 SB 69/05 - Urteil vom 06.12.2006 Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Nachteilsausgleich "RF") liegen nicht vor, wenn der behinderte Mensch lediglich für die Zeit ab 15.00 Uhr täglich aufgrund Blähungen und imperativen Stuhlgangs mit gelegentlichem Einkoten gehindert ist, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn die Mehrzahl der den Betroffenen interessierenden Veranstaltungen nach 15.00 Uhr stattfinden. <<< nach oben >>> Kein "aG" wegen Adipositas LSG B-Br - L 11 SB 23/02-26 - Urteil vom 25.01.2007 Eine Adipositas (Übergewicht von mehr als 50 kg) ist in der Regel nicht als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts anzusehen. Sie kann deshalb auch nicht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "aG" rechtfertigen. <<< nach oben >>> Voraussetzungen für Pflegzulage der Stufe II BSG - B 9a V 9/05 R - Urteil vom 30.11.2006 Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe II gemäß § 35 Abs. 1 BVG steht dem Versorgungsberechtigten dann zu, wenn seine Gesundheitsstörungen täglich zwischen 3 und 4 Stunden und damit dauernd "außergewöhnliche Pflege" erfordern. Bei der Ermittlung des Pflegeaufwands ist nicht allein auf den zeitlichen Betreuungsaufwand abzustellen, vielmehr kommt auch den weiteren Umständen der Hilfeleistung insbesondere ihrem wirtschaftlichen Wert Bedeutung zu. Dieser Wert wird wesentlich durch die Zahl und die zeitliche Verteilung der Verrichtungen mitbestimmt, bei denen fremde Hilfe erforderlich ist. Denn eine Hilfsperson kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen herangezogen bzw. beschäftigt werden. <<< nach oben >>> Flucht vor Angriff ist vom Schutz des OEG umfasst BSG - B 9a VG 4/05 R - Urteil vom 30.11.2006 Neben Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person ist auch ein Angriff auf deren körperliche Bewegungsfreiheit (z.B. Einsperren) tätlicher Angriff i.S.d. OEG. Der durch diesen tätlichen Angriff in Gang gesetzte schädigende Vorgang endet nicht mit Vollendung der Freiheitsberaubung, sondern schließt grundsätzlich eine Flucht und als schädigendes Ereignis einen Absturz des Betroffenen aus dem dritten Stockwerk ein. <<< nach oben >>> Beweislast obliegt dem Anspruchsteller BSG - B 9a VS 1/05 R - Urteil vom Urteil vom 30.11.2006 Ergeben sich bei einem schädigenden Ereignis keine näheren Erkenntnisse zum tatsächlichen Geschehensablauf und bestehen auch keine Indizien, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen könnten, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Beweislast. Dabei gilt: Allein die Kasernierung eines Soldaten rechtfertigt keine Annahme eines prima-facie-Beweises. Beweisschwierigkeiten oder möglicherweise unzulängliche Ermittlungen des Dienstherren führen grundsätzlich nicht zu einer Beweislastumkehr. <<< nach oben >>> Anscheinsbeweis der Rechtswidrigkeit kann widerlegt werden LSG NRW - L 6 VG 22/06 - Urteil vom 31.10.2006 Opferentschädigungsrecht: Grundsätzlich indiziert die Verwirklichung eines Unrechtstatbestandes - Körperverletzung - auch dessen Rechtswidrigkeit. Damit ist die Tatbestandsverwirklichung der Körperverletzung zwar Indiz für die Rechtswidrigkeit des Angriffs im Sinne eines Anscheinsbeweises. Die hieraus folgende Vermutung der Rechtswidrigkeit kann aber - wie jeder Anscheinsbeweis - durch Umstände entkräftet werden, die einen abweichenden Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lassen und damit die Vermutung zerstören. Dies bedeutet, dass bereits dann, wenn der Rechtfertigungsgrund der Notwehr ernsthaft in Betracht kommt, ein rechtswidriger Angriff auch nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nicht nachweisbar ist. <<< nach oben >>> Benzol / aromatische Kohlenwasserstoffe nicht ursächlich für Brustdüsentumor LSG NRW - L 7 VU 35/02 - Urteil vom 23.11.2006 Ein Brustdrüsentumor ist nicht ursächlich auf eine Exposition mit Benzol oder aromatischen Kohlenwasserstoffen zurückzuführen. Ebenso sind als Ursache traumatischer Stress, die Einnahme von Ovosiston - antiandrogene Pille - oder Turinabol - Anabolikum - nicht wahrscheinlich. <<< nach oben >>> Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Widerspruchsfrist im Berufungsverfahren überprüfbar LSG Hamburg - L 4 SB 10/06 - Urteil vom 10.01.2007 Gewährt ein Sozialgericht einem Kläger wegen Versäumung der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so unterliegt diese Entscheidung der Prüfung im Berufungsverfahren und ist für das Berufungsgericht nicht bindend. <<< nach oben >>> Keine Mutwillenskosten wegen Untätigkeit LSG NRW - L 6 B 17/06 SB - Beschluss vom 06.12.2006 Auch monatelange Untätigkeit eines Klägers kann nicht mit sog. Mutwillenskosten nach § 192 SGG zu sanktioniert werden. <<< nach oben >>> Keine Prozesskostenhilfe bei "mutwilliger" Rechtsverfolgung SG Duisburg - S 24 SB 99/06 - Beschluss vom 31.10.2006 Trotz Erfolgsaussicht der Klage ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig ist. Mutwilligkeit i.d.S. liegt vor, wenn ein verständiger Beteiligter bzw. ein nicht bedürftiger Beteiligter unter Beachtung des Prozessrisikos einen Prozess um die Erhöhung eines GdB, bei dem er aus einem günstigen Urteil auf absehbare Zeit keinen Vorteil ziehen kann, nicht führen würde. <<< nach oben >>> Gerichtskostenfreiheit Bundessozialgericht - B 10 LW 5/05 R - Urteil vom 05.10.2006 Zur Frage, wer zum Kreis der Versicherten im Sinne des § 183 SGG (Gerichtskostenfreiheit) gehört. <<< nach oben >>> Rechtliches Gehör Bundessozialgericht - B 13 R 37/06 B - Beschluss vom 29.08.2006 Zur Verletzung rechtlichen Gehörs bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung <<< nach oben >>> Zur Zulässigkeit von Überprüfungsanträgen Bundessozialgericht - B 2 U 24/05 R - Urteil vom 05.09.2006 Ziel des § 44 SGB X ist es, die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes und der materiellen Gerechtigkeit zu Gunsten letzterer aufzulösen. Ist ein Verwaltungsakt rechtswidrig, hat der betroffene Bürger einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme des Verwaltungsaktes unabhängig davon, ob der Verwaltungsakt durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde. Auch wenn der Versicherte schon wiederholt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt hat, darf die Verwaltung einen erneuten Antrag nicht ohne Rücksicht auf die wirkliche Sach- und Rechtslage zurückweisen. Entsprechend dem Umfang des Vorbringens des Versicherten muss sie in eine erneuten Prüfung eintreten und den Antragsteller bescheiden. <<< nach oben >>> Rücknahme von Bewilligungsbescheiden Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 20/06 - Urteil vom 18.12.2006 Ein Rückforderungsbescheid ist dann nicht hinreichend bestimmt und damit rechtswidrig, wenn im Tenor des Bescheides nicht detailliert aufgeführt wird, welche Bescheide in welchem Umfang zurückgenommen werden. <<< nach oben >>> Alkohol und Arbeitsunfall Bundessozialgericht - B 2 U 24/05 R - Urteil vom 05.09.2006 Auch ein leichtsinniges unbedachtes Verhalten beseitigt den bestehenden sachlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls nicht, vor allem wenn der Versicherte ausschließlich betriebliche Zwecke verfolgt. Andererseits gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung - mit Ausnahme der Schifffahrt (§ 10 SGB VII; § 552 RVO) - keinen Betriebsbann. Nicht alle Verrichtungen eines grundsätzlich versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages auf der Arbeitsstätte sind versichert, sondern nur die Verrichtungen, die der versicherten Tätigkeit ("infolge") zuzurechnen sind (sachlicher Zusammenhang). Maßgebliches Kriterium zur Bestimmung des sachlichen Zusammenhangs ist die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Denn aufgrund der Handlungstendenz kann beurteilt werden, ob der versicherte Arbeitnehmer mit seiner konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls eine auf seinem Arbeitsvertrag (§ 611 des Bürgerlichen Gesetzbuches) beruhende, dem Unternehmen dienende und damit unter Versicherungsschutz stehende Tätigkeit ausüben wollte. Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherte überhaupt noch in der Lage ist, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben, was aber zu verneinen ist, wenn jemand aufgrund eines alkoholbedingten Vollrausches nicht mehr zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fähig ist. Hierfür genügt jedoch nicht ein quantitativer oder qualitativer Leistungsabfall; dann ist der Handelnde noch versichert. Erforderlich ist vielmehr ein Leistungsausfall. Wird diese Grenze überschritten, so ist der Arbeitnehmer nicht mehr versichert. Es handelt sich ähnlich wie bei einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zur Verrichtung einer privaten Angelegenheit während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstelle, um eine sog "Lösung" vom Betrieb. Ein solcher Vollrausch lässt den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls entfallen. <<< nach oben >>> Vorerkrankung und MDE Bundessozialgericht - B 2 U 25/05 R - Urteil vom 05.09.2006 Zur Berücksichtigung von Vorerkrankungen bei der MDE <<< nach oben >>> Epileptische Anfälle und Rente Bundessozialgericht - B 13 R 27/06 R - Urteil vom 12.12.2006 Zur Schwere von epileptischen Anfällen - insbesondere unter dem
Gesichtspunkt der Selbst- und Fremdgefährdung - werden fünf verschiedene
Kategorien unterschieden, die - von gering bis stark gefährdend - wie
folgt umschrieben sind (vgl. BGI 585 unter 1.1.1, Tafel 1; 1.1.4): <<< nach oben >>> Anrechnung von Verletztenrente Bundessozialgericht - B 13 RJ 25/05 R - Beschluss vom 12.12.2006 Zur Frage, ob bei der Anrechnung der Verletztenrente auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein abgesenkter Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist. <<< nach oben >>> Hilfsmittelverzeichnis Bundessozialgericht - B 3 KR 28/05 R - Urteil vom 28.09.2006 Zur Aufnahme von medizinischen Produkten (Vakuumstützsysteme VACOPED und VACOachill) in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). <<< nach oben >>>
Erledigungsgebühr Bundessozialgericht - B 1 KR 13/06 R - Urteil vom 07.11.2006 Um den Begriff der "Erledigung" auszufüllen, verweist Nr. 1005 VV RVG auf Nr. 1002 VV RVG. Die Erläuterung zu Nr. 1002 VV RVG bestimmt in Satz 1, dass die Gebühr entsteht, wenn sich "eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Das Gleiche gilt nach Satz 2, "wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt". Nach Satz 1 muss mithin ein Verwaltungsakt mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sein, der zu seiner Aufhebung oder Änderung führt; in der Folge ("nach"), d.h. nach Tätigwerden sowohl der Behörde als auch des Anwalts, muss sich die Rechtssache dann erledigen. Die bloße Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs kann damit ebenso wenig für die Erfüllung des Tatbestands ausreichen wie umgekehrt die umgehende vollständige Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität. Die anwaltliche Mitwirkung muss vielmehr gerade kausal für die Erledigung der Rechtssache gewesen sein . Bereits das Wort "Mitwirkung" bedeutet nach dem Sprachgebrauch in diesem Zusammenhang mehr als die bloße "Anwesenheit", "Einschaltung" oder "Hinzuziehung" eines Rechtsanwalts und erfordert deshalb ein auf die Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden, das über die reine Widerspruchseinlegung und -begründung hinausgeht. Nur in diese Auslegung fügt sich auch der Wortlaut der inhaltlich neuen Erläuterung zu Nr. 1002 (Satz 2) VV RVG ein, die den unter Geltung der BRAGO noch nicht ausdrücklich geregelten Fall betrifft, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Verpflichtungswiderspruch). Die Worte "Das Gleiche gilt" stellen klar, dass es für das Entstehen einer Erledigungsgebühr sowohl in einer Anfechtungssituation als auch bei einem Verpflichtungsrechtsbehelf auf die auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts ankommt. Nichts anderes kann für eine Verwaltungsentscheidung gelten, die einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) vorgelagert ist. <<< nach oben >>>
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II Sozialgericht Aachen - S 15 AS 19/07 ER - Beschluss vom 14.02.2007 Zum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bei Besuch einer Abendrealschule <<< nach oben >>>
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
von Martin Schillings, Richter a. SG
Das Bundessozialgericht hat inzwischen die ersten Urteile zum SGB II veröffentlicht und darin zu mehreren bislang streitigen Rechtsfragen Stellung genommen. Im Folgenden wird diese Rechtsprechung unter einzelnen Themenkreisen kurz zusammengefasst.
1. Bedarfsgemeinschaft
2. Prüfungsumfang der Sozialgerichte bei Klagen nach dem SGB
II:
3. Absetzbarkeit von Tilgungsraten für die selbst bewohnte
Immobilie:
4. Angemessene Größe des selbst genutzten Hausgrundstücks im
Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II:
5. Angemessenheit von Wohnkosten in angemieteten Wohnungen: In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwändungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Lebten die Hilfebedürftigen bereits zu Zeiten des Bundessozialhilfegesetzes in einer unangemessen teuren Wohnung, so läuft die Sechsmonatsfrist mit Übergang zum SGB II nicht erneut (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Die in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehene Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwändungen vor dem Umzug in eine Wohnung ist im Gegensatz zu der des Abs. 3 keine Anspruchsvoraussetzung. Dass § 22 Abs. 2 S. 2 SGB II eine Prüfung des Umzuges auf dessen Erforderlichkeit vorschreibt, widerspricht nicht dem Recht auf freie Ortswahl. Diese Prüfung ist nur Voraussetzung für die Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, die ansonsten im Ermessen des Leistungsträgers der Arbeitsgemeinschaft steht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 10/06 R).
6. Garagenkosten:
7. Aufforderung zum Umzug:
8. Eigenbemühungen zur Unterkunftssenkung:
9. Anrechnung von Einkünften:
10. Umgangsrecht:
11. Organisationsform der Arbeitsgemeinschaften:
12. Vermutung des Unterhalts bei Verwandten oder Verschwägerten,
die in Haushaltsgemeinschaft zusammen leben:
13. Begrenzung des Klageanspruchs:
14. Zuschlag nach § 24 SGB II (Armutsgewöhnungspauschale):
15. Kosten für Strom und Warmwasserzubereitung:
16. Wohnkosten bei mehreren Bedarfsgemeinschaften in einer
Wohnung:
17. Kindergeld:
18. Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung der
Arbeitslosenhilfe:
19. Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes: <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Mai 2007! <<< nach oben >>> |
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