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Ausgabe 3/2006vom 7.5.2006Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Arbeitslosenhilfe / Sozialhilfe |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, hier wieder unsere Onlinezeitung Ausgabe Mai 2006. Schwerpunktthema ist diesmal die "eheähnliche Lebensgemeinschaft". Abonnenten unserer CD können sich übrigens auf die Version 6.2 (Erscheinungsdatum Juli 2006) freuen. Mit dieser CD erhalten Sie einen kompletten Kommentar zum SGB II und SGB XII mit ca. 900 aktuellen Urteilen der Sozialgerichte.
Viel Spaß beim Lesen Ihr Team von Sozialrecht Online und www.uwendler.de . |
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Zum GdB bei Teilleberspende LSG NRW - L 7 SB 105/04 - Urteil vom 09.03.2006 - Eine Teilleberlebendspende ist nicht mit einer Nierenspende, die nach Nr. 26.12 der Anhaltspunkte einen GdB von 25 bedingt, vergleichbar. Bewertungsmaßstab ist eine Leberteilresektion; der GdB richtet sich danach, welche Funktionsbeeinträchtigungen verbleiben sind. <<< nach oben >>> Zur traumatischen Bandscheibenschädigung als Schädigungsfolge LSG NRW - L 6 VAG 10/05 - Urteil vom 14.02.2006 - Traumatische Bandscheibenschädigungen sind äußerst selten. Spondylarthrotische Veränderungen der Wirbelsäule zeigen auf, dass eine erhebliche Vorschädigung bestanden hat. Eine derartig vorgeschädigte Wirbelsäule ist zwar leichter verletzungsanfällig, aber es hat dennoch eine Abwägung stattzufinden, ob die Vorschädigung die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Schadenseintritt war oder dem schädigenden Ereignis trotz Vorschädigung wenigstens die Bedeutung einer wesentlichen Teilursache beizumessen ist. <<< nach oben >>> Betriebswirtschaftliche Erwägungen keine gesetzlichen Bestimmungsmerkmale im Sinne des § 14 RVG Sozialgericht Hildesheim - Az.: S 12 SF 5/06 - Beschluss vom 18.04.2006 - Im Kostenfestsetzungsverfahren sind nur die gesetzlich vorgegebenen Bemessungskriterien festzustellen. Eine doppelte Berücksichtigung der Auskömmlichkeit der Gebühr ist nicht vorgesehen. Die anteilige Höhe der Terminsgebühr richtet sich in der Regel nach der anteiligen Höhe der Verfahrensgebühr. Die Verfahrensgebühr nach Ziffer 3102 VV entsteht nicht nur für die anwaltliche Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühr entsteht vielmehr für die gesamte anwaltliche Verfahrensführung im sozialgerichtlichen Verfahren. Diese Tätigkeit erstreckt sich von der Klagerhebung bis zum Abschluss des Verfahrens. Sie schließt mithin auch die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins mit ein. Findet ein Termin tatsächlich statt, so entsteht die Terminsgebühr zusätzlich zur Verfahrensgebühr. Mithin hat die Terminsgebühr keinen eigenen Anwendungsbereich neben der Verfahrensgebühr, sondern vielmehr nur einen Anwendungsbereich bei gleichzeitiger Eröffnung der Verfahrensgebühr. <<< nach oben >>> Zur Entscheidungsmöglichkeit durch Gerichtsbescheid Bundessozialgericht - Az.: B 4 RA 59/04 R - Urteil vom 16.03.2006 - Entscheidet ein Kammervorsitzender als Einzelrichter ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter mittels Gerichtsbescheid, misst er der Rechtssache jedoch zugleich grundsätzliche Bedeutung zu und lässt er mit Zustimmung des Gegners in dem Gerichtsbescheid die Sprungrevision wegen dieses Revisionszulassungsgrundes nach § 161 Abs. 2 Satz 1 iVm § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, so verkennt er die Voraussetzungen der Kompetenzregelung des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 12 Abs. 1 Satz 2 Regelung 2 SGG, ohne die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden zu dürfen. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtssache iS des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG weist "besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art" auf und schließt deshalb eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid aus. <<< nach oben >>> Zur Auferlegung von Missbrauchsgebühren nach § 192 SGG Sächsisches Landessozialgericht - Az.: L 2 U 124/04 - Urteil vom 31.03.2005 - In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist ein Missbrauch im Sinne des § 192 SGG dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Tatbestand der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist der Begründung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zufolge ein Unterfall der "Missbräuchlichkeit" der Rechtsverfolgung (BT-Drucks 14/6335 S. 35). Eine vom Sozialgericht ohne großen Aufwand begründbare Klageabweisung ist nicht schon mit der völligen Aussichtslosigkeit der Klage gleichzusetzen. Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist zudem auch und vor allem durch ein subjektives Handlungselement geprägt. Die Auferlegung von Kosten kommt nur in Betracht, wenn sich der Beteiligte der Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung bewusst ist oder sie bei gehöriger Anstrengung zumindest erkennen kann. Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des erstmalig und mit seinem einzelnen gelagerten Fall betroffenen Beteiligten an. Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der neuen Fassung des § 192 SGG zufolge für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. <<< nach oben >>> Witwenrente und Berufskrankheit Bundessozialgericht - Az.: B 2 U 31/04 R - Urteil vom 07.02.2006 - Zur Frage, wann der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist, wenn die Berufskrankheit zu Lebzeiten noch nicht festgestellt worden ist. Zur Beitragspflicht eines GmbH Geschäftsführers Bundessozialgericht - Az.: B 12 KR 30/04 - Urteil vom 25.01.2006 - Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Auf dieser Grundlage ist auch zu beurteilen, ob der Gesellschafter einer GmbH zu dieser gleichzeitig in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Dies ist grundsätzlich neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung möglich. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft auf Grund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte. <<< nach oben >>> Zur Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung Bundessozialgericht - Az.: B 1 KR 29/04 R - Urteil vom 21.02.2006 - Zur Übernahme der Kosten für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI). Während grundsätzlich der Einsatz einer neuen Behandlungsmethode nicht dem anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V entspricht, solange ihre Wirkungen und Risiken noch der Überprüfung bedürfen, kommt es im Rahmen der künstlichen Befruchtung - jedenfalls was die mögliche Fehlbildungsrate betrifft - auf diesen Standard nicht in gleicher Weise an. Nichts anderes gilt für die gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der zur Gewinnung von Eizellen ggf. notwendigen hormonellen Stimulation und den Wirksamkeitsnachweis, da ein Embryonentransfer günstigstenfalls nur in einem Viertel der Fälle zu einer Schwangerschaft führt. <<< nach oben >>> Dauermessungen des Blutzuckerwertes verordnungsfähig? Bundessozialgericht - Az.: B 3 KR 4/05 R - Urteil vom 26.01.2006 - Zur Frage der Verordnungsfähigkeit von Dauermessungen des Blutzuckerwertes bei Diabetespatienten als Maßnahme der häuslichen Krankenpflege. <<< nach oben >>>
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft in der Rechtsprechung und der
Praxis Zu (fast) keinem Thema des SGB II schlagen die Wellen derzeit so hoch
wie zur eheähnlichen Gemeinschaft. Täglich gibt es "neue"
Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit dazu. "Neu" in
Anführungszeichen, weil immer wieder die gleiche höchstrichterliche
Rechtsprechung zitiert wird. Das Bundesverfassungsgericht definiert eine eheähnliche Gemeinschaft
als " ... allein die Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau,
die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft
gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein
gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über
die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft
hinausgehen "(vgl. BVerfG, Urt. vom 17. November 1992, 1 BvL 8/87 = E
87, 234, 264). Die "3 - Jahres - Grenze" ist keine statische Größe, aber
auch wenn zahlreiche Indizien hinzugezogen werden können, macht es
durchaus Sinn, auf ein längeres als einjähriges Zusammenleben
abzustellen. Die eheähnliche Gemeinschaft wird an dem Institut der Ehe
gemessen. Gem. § 1579 I Nr. 1 BGB ist der nacheheliche Unterhalt zu
versagen, wenn die Ehe nur von kurzer Dauer war. In der
Zivilrechtsprechung schwanken die Zeitangaben zwischen zwei und drei
Jahren. Eine eindeutige Absage erteilt das LSG dem Versuch der ARGE, aus der
Bezeichnung "Lebensgefährte" im Antragsformular eine
eheähnliche Gemeinschaft zu konstruieren. "Denn die Feststellung, ob
eine eheähnliche Gemeinschaft i. S. v. § 7 III Nr. 3 b SGB II bzw. im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt, ist eine
komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände
erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht
möglich ist (so auch Beschluß des Senats vom 23.12.2005, L 19 B 81/05 AS
ER). Rechtsanwältin Marianne Schörnig <<< nach oben >>> Bundesregierung will "Bedarfsgemeinschaft" im SGB II ändern Unter dem 03.05.2006 hat die Bundesregierung mitgeteilt, sie beabsichtige Die Regelungen zur Bedarfsgemeinschaft in zweifacher Hinsicht zum 01.08.2006 zu ändern (siehe Pressemitteilungen unter www.bundesregierung.de). Danach ist Folgendes geplant:
Ob mit der geplanten Beweislastumkehr bei "Eheähnlichen
Lebensgemeinschaften" mehr Rechtssicherheit eintritt erscheint
allerdings fraglich. Wir haben deswegen für Sie noch einmal die hierzu
bislang ergangene Rechtsprechung der Sozialgerichte zusammengefasst. <<< nach oben >>> Bayerisches Landessozialgericht - Az.: L 11 B 226/05 AS ER - Beschluss vom 14.06.2005 Eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift des § 7 Abs. 3
führt dazu, dass eine von der Rechtsprechung geforderte Verantwortungs-
und Einstehensgemeinschaft vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich in
Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16.02.2001 (BGBl I S
266) auch zwischen gleichgeschlechtlichen Personen möglich ist. Hessisches Landessozialgericht - Az.: L 7 AS 23/06 ER – Beschluss vom 16.03.2006
Der Begriff "Eheähnliche Lebensgemeinschaft" ist im SGB II
genauso zu verstehen, wie im SGB III. Hessisches Landessozialgericht - Az.: L 7 AS 1/05 ER - Beschluss vom 29.06.2005 Zur Ermittlung eheähnlicher Lebensgemeinschaften erfordert der
Ermittlungsgrundsatz des § 20 SGB X vor allem die Anhörung derjenigen
Person, die als Partner der Hilfesuchenden angesehen wird, wenn diese das
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneint. <<< nach oben >>> Hessisches Landessozialgericht - Az.: L 7 AS 18/05 ER - Beschluss vom 27.07.2005
Die leichtfertige Annnahme des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft
beinhaltet die doppelte Gefahr, dass einem Antragsteller
Unterstützungsleistungen von seinem "Partner" mangels
"innerer Bindungen" versagt bleiben, der tatsächlich
hilfsbedürftige Antragsteller darüber hinaus ohne existenzsichernde
Leistungen bleibt, die für ihn ein menschenwürdiges Leben sichern
sollen. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Az.: L 10 B 1274/05 AS ER - 15.02.2006
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann auch bei einem Zusammenleben von
deutlich unter drei Jahren vorliegen. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Az.: L 14 B 18/06 AS ER - Beschluss vom 02.03.2006
Eheähnlich wird eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft dadurch, dass
zwischen Frau und Mann innere Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges
Einstehen des Paares füreinander erwarten lassen. Diese inneren Bindungen
sind - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht mit einer
besonderen Innigkeit der gegenseitigen Zuneigung gleichzusetzen. Soweit
der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II auf die Eheähnlichkeit
einer Gemeinschaft abstellt, nimmt er ersichtlich Bezug auf die einer Ehe
auch innewohnende Absicherungsfunktion durch gegenseitige
Unterhaltsansprüche. Entscheidend für die Eheähnlichkeit ist nicht
(nur) der Grad der Zuneigung, sondern (auch) die für den anderen
übernommene Verantwortung, worüber bei einer eheähnlichen Beziehung
nicht die eingegangene rechtliche Bindung, sondern die tatsächlichen
Verhältnisse entscheiden. Insoweit ist insbesondere auf die Dauer einer
Beziehung abzustellen. <<< nach oben >>> Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Az.: L 19 B 98/06 AS ER - Beschluss vom 03.03.2006
Zwar lässt das Vorhandensein ebenso wie das Fehlen sexueller Beziehungen
keine zwingenden Rückschlüsse auf das Bestehen oder Nichtbestehen einer
eheähnlichen Gemeinschaft zu, wenn aber ein gemeinsames Kind in einer
gemeinsamen Wohnung von beiden Eltern versorgt und erzogen wird, dann
müssen schon gewichtige Gründe geltend gemacht werden, warum dennoch
eine bloße Wohngemeinschaft vorliegt. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen- Az.: L 9 AS 89/06 ER- Beschluss vom 06.03.2006
Die Existenz einer eheähnlichen Gemeinschaft ist als
anspruchsausschließender Umstand im gerichtlichen Verfahren von der
Verwaltung glaubhaft zu machen ist. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 19 B 109/05 AS ER – Beschluss vom 15.03.2006
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht in der Regel frühestens ab
einem Zusammenleben von drei Jahren. Ausnahmsweise kann vor Ablauf von
drei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestehen, wenn die
Partner gemeinsame Vermögensdispositionen treffen. <<< nach oben >>> Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 19 B 85/05 AS ER – Beschluss vom 17.02.2006
Die Bezeichnung eines Partners als "Lebensgefährten" im
Leistungsantrag ersetzt nicht die Verpflichtung der Beklagten zu
überprüfen, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft handelt, die auf
Dauer angelegt ist. Landessozialgericht Baden-Württemberg - Az.: L 8 AS 4496/05 ER-B - Beschluss vom 02.12.2005
Die Tatsache, dass der Antragsteller und K. über kein gemeinsames Konto
verfügen, kann nicht als Hinweis darauf gewertet werden, dass keine
eheähnliche Gemeinschaft vorliegt. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Az.: L 5 B 1362/05 AS ER - Beschluss vom 18.01.2006
Eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft ist noch keine eheähnliche
Lebensgemeinschaft, sondern lediglich notwendige Vorbedingung für eine
eheähnliche Gemeinschaft. <<< nach oben >>> Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - Az.: L 29 B 1212/05 AS ER - Beschluss vom 22.11.2005
Es ist Sache der Behörde, das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft
im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II im Hauptsacheverfahren
nachzuweisen und dementsprechend in einem einstweiligen
Rechtschutzverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu
machen. Die Beweislast der Behörde für das Vorliegen der Voraussetzungen
des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II zwingt allerdings nicht dazu, nur dann vom
Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn dies von den
Betroffenen zugestanden wird. Vielmehr beurteilt sich die Frage nach allen
äußeren objektiv erkennbaren Umständen. Landessozialgericht Hamburg - Az.: L 5 B 346/05 ER AS - Beschluss vom 09.02.2006
Bei eheähnlichen Gemeinschaften kann es zu Fallkonstellationen kommen,
bei denen auch Einkommensteile bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit
außer Betracht bleiben müssen, obwohl sie die Pfändungsgrenzen
übersteigen. Insoweit besteht nämlich eine Inkompatibilität von
Zivilprozessordnung (ZPO) und Sozialgesetzen, da letztere die
Berücksichtigung des Einkommens nichtehelicher Lebenspartner
vorschreiben, während die Pfändungstabellen der ZPO nur gesetzliche
Unterhaltspflichten berücksichtigen also der faktischen Unterhaltspflicht
nichtehelicher Lebenspartner nicht Rechnung tragen. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen- Az.: L 9 B 17/05 AS - Beschluss vom 25.05.2005
Bei einem Zusammenleben von weniger als drei Jahren kann gleichwohl eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegen, wenn sich beide bereits im
Rahmen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe als Partner in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft angesehen und der Berücksichtigung eines
Anrechnungsbetrages nicht widersprochen haben. <<< nach oben >>> Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 19 B 81/05 AS ER - Beschluss vom 21.12.2005
Soweit sich der Antragsteller selbst als in eheähnlicher Gemeinschaft
lebend ansieht, hat dies isoliert betrachtet, kaum Bedeutung, da zu dieser
Feststellung eine juristische Wertung unter Beachtung der Rechtsprechung
erforderlich ist, die juristischen Laien regelmäßig nicht abverlangt
werden kann. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 19 B 85/05 AS ER - Beschluss vom 17.02.2006
Die zu treffende Feststellung, dass es sich um eine Lebensgemeinschaft
handelt, die auf Dauer angelegt ist, lässt sich nicht dadurch ersetzen,
dass der Antragsteller - bei Stellung des Leistungsantrages - seinen
Partner als Lebensgefährten bezeichnet oder im Leistungsantrag ankreuzt,
in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zu leben. Denn die Feststellung, ob
eine eheähnliche Gemeinschaft i.S. vom § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II bzw. im
Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorliegt, ist eine
komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung aller Umstände
erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht
möglich ist. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - Az.: L 2 B 9/05 AS ER - Beschluss vom 22.04.2005
Zum (Nicht-) Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei einem
Zusammenleben von sechs Jahren. <<< nach oben >>>
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