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Ausgabe 4/2005vom 10.07.2005Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Arbeitslosenhilfe / Sozialhilfe |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes
Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, unser Buch "Schwerbehindertenrecht, Erwerbsminderungsrenten, Pflegestufen" ist bei den Lesern auf großes Interesse und viel Lob gestoßen. Dies hat uns zu einer Neuauflage veranlasst. Das neue, erheblich erweiterte und völlig überarbeitete Buch trägt nun den Titel "Sozialrecht - Begutachtungsrelevanter Teil". Wie dem Titel zu entnehmen ist, beansprucht das Buch den Leser umfassend über den gesamten Bereich des Sozialrechts, in dem medizinische Feststellungen von entscheidungserheblicher Bedeutung sind, zu informieren. Behandelt werden die Bereiche Schwerbehindertenrecht, Renten-, Unfall- und Pflegeversicherung. Weitere Kapitel befassen sich mit der Vergütung von Anwälten und Sachverständigen und dem sozialgerichtlichen Verfahrensrecht. Das Buch ist streng an den praktischen Anforderungen ausgerichtet, die sich Anwälten, Sachverständigen und Behindertenvertretern im sozialrechtlichen Verfahren stellen. Autoren sind Richter am Sozialgericht und am Landessozialgericht, sowie eine Anwältin und ein Mediziner. Herausgeber ist - wie bisher - der VdK Deutschland. Der sensationell günstige Preis für das ca. 1000 Seiten umfassende Werk und unser Versprechen jedes Buch bei Nichtgefallen zurückzunehmen, dürfte eine weite Verbreitung garantieren. Detaillierte Informationen erhalten Sie über unsere Internetseite www.anhaltspunkte.de. Dort können Sie im Buch probelesen und auch Bestellungen direkt abgeben. Für Rückfragen und Bestellungen stehen wir auch telefonisch unter 02163 987773 jederzeit zur Verfügung. Ihr Team vom "Sozialmedizinischen Verlag" und www.uwendler.de wünscht im Übrigen viel Spaß beim Lesen unserer folgenden Ausgabe von "Sozialrecht Online". | ||||||
Die Justizminister der Länder haben am 29., 30.06.2005 in Dortmund weitreichende Beschlüsse zu einer "großen Justizreform" verabschiedet. Die Beschlüsse im Einzelnen finden Sie hier. Sehbehinderungen mit einem GdB von wenigstens 70 bedingen
nach Nr. 30 Abs. 5 der Anhaltspunkte (AHP) grundsätzlich den
Nachteilsausgleich "G". Bei Sehbehinderungen, die einen GdB von "nur" 50
oder 60 bedingen, ist der Nachteilsausgleich "G" nur dann zu gewähren,
wenn eine Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion
vorliegt. Beispielhaft werden in den AHP für erhebliche Störungen der
Ausgleichsfunktion eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits oder eine
geistige Behinderung genannt. Nach der Tabelle D zu Nr. 26.5 AHP ist für
eine hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits ein GdB von 50 vorgesehen.
Der Nachteilausgleich "G" wäre also zu gewähren, wenn ein GdB von 50 für
eine Sehbehinderung und ein weiterer GdB von 50 für eine Schwerhörigkeit
festzustellen sind. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die
Kombination einer Sehbehinderung mit einem GdB von 50 mit einer geistigen
Behinderung, die ebenfalls einen GdB von 50 bedingt, ebenfalls den
Nachteilsausgleich "G" rechtfertigt (so auch der Sachverständigenbeirat im
November 1987). Beitrag von Ri.a.LSG Ulrich Wendler <<< nach oben >>> Zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht Bayerisches LSG - Urteil vom 15. März 2005 - Az.: L 18 SB 100/03 - Der behinderte Mensch, der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begehrt, muss wegen seiner Leiden "allgemein" und "umfassend" von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sein. Er muss - trotz Benutzung eines Rollstuhls und Hilfe durch eine Hilfsperson - behinderungsbedingt am Besuch eines nennenswerten Teils aller üblichen Veranstaltungen gehindert sein. Wohnungsbedingte Einschränkungen, wie das Risiko der räumlichen Entfernung, sind ähnlich wie das schlechter Witterungsverhältnisse von jedermann selbst zu tragen, da nur behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen sind. <<< nach oben >>> Zum Nachteilsausgleich "aG" Sächsisches LSG - Urteil vom 30. März 2005 - Az.: L 6 SB 67/01 - Bei der Beurteilung der Kriterien für das Merkzeichen "aG" ist darauf abzustellen, was individuell "möglich" ist. Es sind die Fälle auszugrenzen, bei denen die Unmöglichkeit, bestimmte Verrichtungen auszuführen, noch vom Willen gesteuert wird, wenn also in Wahrheit gar keine Unmöglichkeit vorliegt, sondern eine "Unwilligkeit". Davon abzugrenzen sind aber die Fälle, in denen eine schwer kranke Person sich aufgrund der Erkenntnis des eigenen Körpers, der Kenntnis der Krankheit und letztendlich eines gewissen Instinktes bestimmte Sachen nicht mehr zutraut, obwohl sich eine mit relativ groben Messmethoden vorgenommene "objektive Unmöglichkeit" nicht feststellen lässt. In einem solchen Fall kann glaubhaft sein, dass der behinderte Mensch sich bereits vom ersten Schritt an nur mit größter Anstrengung fortbewegen kann. Dann sind auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" erfüllt. Es kommt nicht darauf an, ob die Fortbewegung mit einem Rollator möglich ist. Wie auch die Fortbewegung mit fremder Hilfe oder einem Rollstuhl ist das Gehen mit einem Rollator nicht mehr unter das Gehen mit Gehhilfe zu subsumieren. <<< nach oben >>> GdB für Herzschäden Bayerisches LSG - Urteil vom 18. Januar 2005 - Az.: L 15 SB 42/02 - Für die GdB-Bewertung eines Herzschadens ist die echokardiographisch gemessene Herzgröße zweitrangig. Entscheidend ist vielmehr die Leistungsbeeinträchtigung, die z.B. anhand der Beschwerden und pathologischen Messdaten bei Ergometerbelastung festgestellt werden kann. <<< nach oben >>> Zur Bildung des Gesamt GdB Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.04.2005 - Az.: L 7 SB 158/02 Unter Berücksichtigung der Vorgaben von Punkt 19 der Anhaltspunkte 2004, ist bei einem Einzel-GdB von 40 für das Funktionssystem "Verdauungsorgane" und einem weiteren Einzel-GdB von 20 im Funktionssystem "Augen" ein Gesamt GdB von 50 zu bilden, weil die Behinderungen unabhängig nebeneinander stehen und völlig unabhängige Bereiche, d. h. völlig unterschiedliche Organsysteme, betreffen. <<< nach oben >>>
Soziales Entschädigungsrecht - Impfschadensrecht Impfschaden nach Impfung gegen Kinderlähmung Bayerisches LSG - Urteil vom 01. März 2005 - Az.: L 15 VJ 3/00 - Ein Impfschaden (hier nach Impfung gegen Kinderlähmung, Wundstarrkrampf, Diphtherie, Keuchhusten und Masern) setzt die Manifestation einer (postvaccinalen) Encephalopathie voraus. Als Beweis dafür ist das Auftreten eines Entwicklungsknicks zeitnah zur Impfung unerlässlich. Sexualstörungen nach Schutzimpfung gegen Zecken Bayerisches LSG - Urteil vom 18. Januar 2005 - L 15 VJ 6/00 - Das Auftreten von sehr heftigen Kopf- und Nackenschmerzen beim Orgasmus (im Stehen) ist mit einer FSME-Impfung (Schutzimpfung gegen die durch Zecken übertragene Frühsommermeningitis) nicht in kausale Verbindung zu bringen. Es fehlt an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges dieses Schmerzphänomens mit der - öffentlich empfohlenen - FSME-Impfung. Das gilt auch hinsichtlich der in dem verwendeten Impfstoff enthaltenen Konservierungsmitteln und Zusatzstoffen - wie u.a. Formaldehyd -. <<< nach oben >>> Soziales Entschädigungsrecht - Bundesversorgungsgesetz Kostenerstattungsanspruch gegenüber Versorgungsverwaltung Sächsisches LSG - Urteil vom 30. März 2005 - Az.: L 6 V 3/04 - Einem Beschädigten im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes steht gegenüber der Versorgungsverwaltung kein Anspruch auf Erstattung von verauslagten Kosten zur Aufrechterhaltung der Fahrerlaubnis - hier: Begutachtung über die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges - zu. Dies gilt zumindest, wenn der Beschädigte das 65. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu dem Personenkreis schwer Gehbehinderter gehört. Berufsschadensausgleich und Pauschalisierung BSG - Urteil vom 28. April 2005 - B 9a/9 VJ 1/04 R - Die Grundsätze des Berufsschadensausgleich (BSchA) sind vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleichs zurücktritt. Eine weitere Differenzierung führt insbesondere bei Anwärtern auf hohe und höchste Stellen mit entsprechend hoher Besoldung - hier bei Richtern mit für die Berechnung des BSchA angestrebter Besoldungsgruppe R 3 - zu einer einseitigen und sozial kaum vertretbaren Begünstigung, selbst wenn diese eine entsprechende Berufsstellung ohne Schädigungsfolgen erreicht hätten. <<< nach oben >>> Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigungsrecht Tätlicher Angriff durch Viedofilm LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06. April 2005 - Az.: L 5 VG 8/03 - Wird von einem einvernehmlichen Sexualverkehr zwischen 12- bzw. 15-Jährigen von einem der beiden Teilnehmer heimlich einen Videofilm hergestellt und dieser Dritten vorgeführt, liegt kein tätlicher Angriff i.S.d. OEG vor. Die Herstellung des Films von dem sexuellen Missbrauch erfüllt bereits nicht den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB, weil zu diesem Zeitpunkt keine Kundgabe der Nichtachtung / Missachtung gegenüber Dritten erfolgte. Bei Vorführung des Films erfolgten dagegen keine Tätlichkeiten gegenüber der Betroffenen, da diese bei den Vorführungen nicht anwesend war. Dass es durch die Vorführung des Videos auch ohne Tätlichkeiten gegenüber der Betroffenen zu Verletzungen ihres Ansehens, ihrer Ehre und ihrer sexuellen Selbstbestimmung gekommen ist, kann Entschädigungsansprüche nach dem OEG nicht begründen. Auch die Straftat der "Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften" begründet keine Ansprüche nach dem OEG. Soweit sich der Schutzzweck der Norm auch auf die dargestellten Personen erstreckt (insbesondere bei der Verbreitung pornographischer Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben), fehlt es wiederum an einer Tätlichkeit gegenüber der Betroffenen bei der Vorführung des Videofilms. Selbst wenn die Herstellung des Films als tätlicher Angriff gewertet werden würde, fehlt - im vorliegenden Fall - ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Herstellung des Films und den geltendgemachten Gesundheitsstörungen; diese können - vorliegend - allenfalls in einem ursächlichen Zusammenhang mit den späteren Vorführungen des Films stehen. <<< nach oben >>> Beginn der Versorgung BSG - Urteil vom 28. April 2005 - Az.: B 9a/9 VG 1/04 R - Beschädigtenversorgung ist frühestens ab Antragstellung zu gewähren. Wenn ein gesetzlicher Vertreter die rechtzeitige Antragstellung unterlassen hat, muss sich der Berechtigte dies zurechnen lassen. Dies gilt aber nicht, wenn die sorgeberechtigten Eltern mit dem Gewalttäter i.S.d. OEG familiär und durch gleich gelagerte Interessen eng verbunden sind (hier: Mutter der minderjährigen Klägerin bei Missbrauchshandlungen ihres Ehemannes an der Klägerin). In einem solchen Fall ist der / die Betroffenen unverschuldet an einer rechtzeitigen Antragsstellung verhindert gewesen. <<< nach oben >>>
Gebühr für Beweisaufnahme nach der BRAGO Sozialgericht Aachen - Beschluss vom 26.04.2005 - Az.: S 11 RJ 14/02 Das SG Aachen hat sich in einem Beschluss mit der Frage befasst, wann im sozialgerichtlichen Verfahren eine volle Gebühr nach der BRAGO für die Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren entsteht. <<< nach oben >>> Missbräuchliche Prozessführung- Kosten nach § 192 SGG Sächsisches Landessozialgericht - Urteil vom 31.03.2005 - Az.: L 2 U 124/04 Die Auferlegung von Kosten wegen Missbräuchlicher Prozessführung (§ 192 SGG) kommt nur in Betracht, wenn sich der Beteiligte der Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung bewusst ist oder sie bei gehöriger Anstrengung zumindest erkennen kann. Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des erstmalig und mit seinem einzelnen gelagerten Fall betroffenen Beteiligten an. <<< nach oben >>>
Kausalzusammenhang in der Unfallversicherung Sächsisches Landessozialgericht - Urteil vom 31.03.2005 - Az.: L 2 U 124/04 Das Sächsische LSG hat sich mit dem Kausalzusammenhang zwischen einem Umknicken mit dem Fuß und einer Außenbandläsion des Sprunggelenks befasst. <<< nach oben >>> Prognoseentscheidung bei Dauer der Pflegebedürftigkeit BSG - Urteil vom 17.3.2005 - B 3 P 2/04 R Pflegebedürftigkeit "auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate", ist durch vorausschauende Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung zu ermitteln. Dies gilt auch wenn die Prognose später nicht bestätigt wird. Folgerichtig ist bei fehlerhafter Prognoseentscheidung auch eine Leistungsgewährung wegen Pflegebedürftigkeit für weniger als sechs Monate möglich. <<< nach oben >>> Künstliche Befruchtung als Kassenleistung BSG - Urteil vom 22.3.2005 - B 1 KR 11/03 R Das BSG hat seine Rechtsprechung zur Übernahme der Kosten für eine künstlichen Befruchtung konkretisiert. Danach gilt: Ein Anspruch auf künstliche Befruchtung setzt grundsätzlich "ungewollte" Kinderlosigkeit voraus. Hieran fehlt es bei einer bewusst und gewollt herbeigeführten Sterilisation. Soweit Leistungen zur künstlichen Befruchtung zu den im
Grundsatz von einer Krankenkasse zu erbringenden Leistungen gehören,
setzt die Leistungspflicht der Kasse voraus, dass die
Fruchtbarkeitsstörung im konkreten Fall nicht durch Behandlung eines der
Ehegatten beseitigt werden kann. <<< nach oben >>> Zur Vergütung eines Sachverständigengutachtens nach dem neuen JVEG Hessisches Landessozialgericht - Beschluss vom 11.04.2005 - Az.: L 2/9 SF 82/04 Das Hessische Landessozialgericht hat sich mit der Vergütung von medizinischen Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren beschäftigt und hierzu festgestellt, dass die auf medizinische Sachverständige zugeschnittene Vergütung mit den gesetzlich festgelegten Honorargruppen der Anpassung bedarf, denn die für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Fachgebiet gedachten Honorargruppen M 1 - M 3 in der Anlage 1 zu § 9 JVEG berücksichtigen bei ihren Gegenstandsbeschreibungen die sozialgerichtlichen Belange nur unzureichend. Der für die Erstattung eines Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung auszulegen. Den Zeitangaben eines Sachverständigen ist grundsätzlich zu folgen, es sei denn, es besteht begründeter Anlass zur Nachprüfung. Es kommt dabei nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt <<< nach oben >>>
Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 RVG Sozialgericht Aachen - Urteil vom 19.04.2005 - Az.: S 13 KR 15/05 Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt (Satz 1). Das gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt (Satz 2). Die Nr. 1002 VV RVG greift in Satz 1 die Formulierung des früher geltenden § 24 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) auf, enthält aber in Satz 2 eine darüber hinausgehende Regelung, die bisher von Rechtsprechung und Literatur anerkannt war. Über den Wortlaut des § 24 BRAGO hinausgehend wurde die Erledigungsgebühr auch dann zuerkannt, wenn sich eine Verwaltungsangelegenheit durch den Erlass eines früher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt hatte. Notwendig aber auch ausreichend war, dass die Verwaltungsbehörde bereits einen bestimmten, dem Auftraggeber des Rechtsanwalts ungünstigen Standpunkt eingenommen - nicht lediglich Bedenken geäußert - hatte und dass es der Tätigkeit des Rechtsanwalts gelungen war, diesen Standpunkt zugunsten seines Auftraggebers zu ändern. Diese in Rechtssprechung und Literatur bereits zu § 24 BRAGO vertretene Auffassung hat der Gesetzgeber des RVG ausdrücklich in die Erledigungsgebühr der Nr. 1002 VV RVG einbezogen. Die Erledigungsgebühr entsteht deshalb auch dann, wenn der Rechtsanwalt gegen einen Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegt, auf tatsächliche Umstände und rechtliche Aspekte (auch Rechtsprechung) hinweist, die Behörde daraufhin ihren Standpunkt aufgibt und den begehrten Bewilligungsbescheid erlässt (Sozialgericht Aachen - Urteil vom 19.04.2005 - Az.: S 13 KR 15/05). <<< nach oben >>> Zum Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO SG HANNOVER - Gerichtsbescheid vom 29.06.2005 - Az.: S 51 SO 213/05 Die Prüfung und Entscheidung, ob dem Widerspruch nach § 72 VwGO abzuhelfen ist oder nicht, bildet einen Teil des Widerspruchsverfahrens. Die Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO ist, was die Frage anlangt, ob das Widerspruchsverfahren durch eine streitige Entscheidung beendet worden ist oder sich im Sinne von § 24 BRAGO erledigt hat, einem Widerspruchsbescheid gleich zu erachten. Es wäre unverständlich, die Voraussetzungen für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO dann zu verneinen, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über den Widerspruch entschieden hat, jedoch in Fällen, in denen das Widerspruchsverfahren bereits durch die Abhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde beendet worden ist, in denen es demgemäss nicht einmal zur Vorlage des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde gekommen ist, in denen der Rechtsbehelf also mit dem geringst möglichen Aufwand zum Erfolg geführt hat, diese zusätzliche Gebühr zu gewähren <<< nach oben >>>
Keine Verweigerung von „Hartz IV“ wegen „unklarer Vermögensverhältnisse“ Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 09.03.2005 - Az: 1 BvR 569/05 - Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 09.03.05 grundlegend zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Gerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen versagen können. Der lesenswerte Beschluss, der weitreichende Auswirkungen auf einstweilige Rechtschutzverfahren vor den Sozialgerichten haben dürfte, nimmt im Übrigen dazu Stellung, ob Verwaltungsbehörden Leistungen wegen sog. "unklarere Vermögensverhältnisse" versagen können. Arbeitslosengeld II / Sozialhilfe: Das Sozialgericht Freiburg hat entschieden, dass die von den Sozialleistungsträgern in Baden-Württemberg vorgenommenen Pauschalabzüge für Haushaltsenergiekosten und die Bereitung von Warmwasser zu hoch sind. Bezieher von Arbeitslosengeld II oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialhilferecht (SGB XII) haben neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu gehören neben der Kaltmiete grundsätzlich auch die Mietnebenkosten. Hiervon sind allerdings die Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie für Elektrizität abzuziehen, denn diese sind bereits im Regelsatz bzw. der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten. In Baden-Württemberg nehmen sowohl die Sozialhilfeträger als auch die für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden zu diesem Zweck pauschale Abzüge von den Leistungen vor, wenn diese Kosten in den Mietnebenkosten enthalten sind. Die Pauschalen betragen beispielsweise bei Alleinstehenden 9 € für die Warmwasserbereitung und weitere 19 € für den sonstigen Energieaufwand (jeweils monatlich). Diese Pauschalen beruhen auf Erfahrungswerten, die zu dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelt wurden und auf dem durchschnittlichen Energieverbrauch vergleichbarer Haushalte basierten. Nach einem Beschluss der 9. Kammer des Gerichts vom 18.5.2005 (Az.: S 9 AS 1581/05 ER) können diese Werte ab 1.1.2005 nicht mehr herangezogen werden. Aus Äußerungen der Bundesregierung und Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes ergebe sich, dass in der Regelleistung nach dem SGB II bzw. in den Regelsätzen nach dem SGB XII und der Regelsatzverordnung (RSV) geringere Beträge für den Energiebedarf berücksichtigt worden seien, als zuletzt in den Regelsätzen nach dem BSHG. Für einen Alleinstehenden seien dies etwa lediglich 20,74 € mit der Folge, dass maximal dieser Betrag an Stelle der in den Richtlinien der Leistungsträger vorgesehenen 28 € monatlich abgezogen werden können. Sozialgericht Freiburg: Kein Vertrauensschutz für ältere Langzeitarbeitslose hinsichtlich der Leistungshöhe - "58er-Regelung" Das Sozialgericht Freiburg hat in einem Beschluss über die bundesweit diskutierte Frage entschieden, ob Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Rahmen der sogenannten "58er-Regelung" an Stelle des meist wesentlich niedrigeren Arbeitslosengeldes II weiterhin Arbeitslosenhilfe in der bis Ende 2004 gewährten Höhe beanspruchen können. Nach dieser Regelung (früher § 428 Abs. 2 SGB III, jetzt § 65 Abs. 4 SGB II) können Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) unter erleichterten Voraussetzungen beziehen. Sie müssen den Vermittlungsbemühungen der BA nicht zur Verfügung stehen und auch nicht arbeitsbereit sein, im Gegenzug aber auf Aufforderung durch die BA zum frühestmöglichen Zeitpunkt abschlagsfreie Altersrente beantragen. Vor Inkrafttreten der sogenannten "Hartz-IV-Reformen" nahmen rund 400.000 Personen diese Möglichkeit in Anspruch, davon bezogen zuletzt etwa 165.000 Arbeitslosenhilfe. Sie erhalten ab dem 1.1.2005 stattdessen das meist deutlich niedrigere Arbeitslosengeld II. Damit sind zahlreiche Betroffene nicht einverstanden und haben - teils unterstützt von Sozialverbänden - bei verschiedenen Sozialgerichten die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe in der bisherigen Höhe eingeklagt. Sie sind der Auffassung, dass ihnen auf Grund der im Rahmen der "58er-Regelung" unterschriebenen Erklärung insoweit Vertrauensschutz zustehe. In einem Beschluss vom 18.5.2005 (Az.: S 9 AS 1581/05 ER) ist die 9. Kammer des Sozialgerichts Freiburg dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Zwar sei unbestritten, dass die Abschaffung der bisherigen Arbeitslosenhilfe insbesondere für viele ältere Arbeitslose erhebliche finanzielle Einbußen mit sich bringe. Diese gesetzgeberische Entscheidung treffe jedoch alle Langzeitarbeitslosen unabhängig von ihrem Alter und vor allem auch unabhängig davon, ob sie von der "58er-Regelung" Gebrauch gemacht hätten oder nicht. Den Unterzeichnern einer Erklärung zu § 428 SGB III einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Leistungshöhe zuzubilligen würde nach Ansicht des Gerichts eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung derjenigen älteren Arbeitslosen darstellen, die in der Arbeitsvermittlung verblieben sind. Diese würden andernfalls für ihre Arbeitsbereitschaft gleichsam bestraft. Die Inanspruchnahme der "58er-Regelung" führe allein zu einer Erleichterung bei den Voraussetzungen des Leistungsbezuges, habe aber keine rechtlichen Konsequenzen für Art und Höhe der Leistung. <<< nach oben >>>
Übersicht über das Sozialrecht herausgegeben vom
Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung Das Buch mit dem Rechtsstand 01.01.2005 besteht aus zusammengestellten Einzelbeiträgen zahlreicher Autoren, die für Ministerien des Bundes tätig sind. In den einzelnen Kapiteln werden die zwölf Bücher des SGB und die Bereiche Organisation und Selbstverwaltung, soziale Sicherung der freien Berufe, soziale Sicherung der Beamten, zusätzliche Altersversorgung, Alterssicherung der Landwirte, Familienleistungsausgleich, Ausbildungsförderung, Wohngeld, Asylbewerberleistungsgesetz, Lastenausgleich, Hilfen für Spätaussiedler, Kriegsopferversorgung, soziale Entschädigung, internationale Sicherung, Sozialgerichtsbarkeit und Sozialbudget abgehandelt. Geliefert wird das Buch mit einer CD-ROM, auf der sich der Text des Buches wiederfindet. Das Buch ist hervorragend geeignet, um Juristen und interessierten Laien einen allgemeinen Überblick über alle Bereiche des Sozialrechts und der sozialen Sicherungssysteme zu ermöglichen. Die Informationen sind aber nicht so weitgehend, dass sie dem juristischen Praktiker eine Kommentierung ersetzen. Das Buch enthält aber eine Reihe von interessanten Hintergrundinformationen und Statistiken und informiert über Entstehungsgeschichte und Kosten die die einzelnen Leistungsgesetze verursachen. Der Preis von 28,- Euro ist angemessen und dürfte für eine weite Verbreitung sorgen. Martin Schillings Richter am Sozialgericht Düsseldorf <<< nach oben >>> Jäger / Braun Suchen ist Geduldssache; Finden ein Glückspiel. Soviel zur
Übersichtlichkeit des Buches. Der Lektor sollte sich wirklich noch einmal
Gedanken machen, wie man eine umfassende Darstellung des Sozialrechts
übersichtlicher präsentiert. Die Rezensentin neigte jedenfalls dazu, das
Buch nach dem fünften vergeblichen Versuch, anhand des
Stichwortverzeichnisses im Text bestimmte Stellen aufzufinden, das Buch in
die Ecke zu legen. Und das wäre schade gewesen. Der Leitfaden soll sich u. a. auch an Lernende und Studierende wenden. " Alle, die sich schnell ... informieren möchten, werden diesen Leitfaden mit Erfolg benutzen". Diese Aussage bezweifle ich stark. Wer sich schnell informieren will, der hat nicht die Geduld, sich durch ein undurchsichtiges Stichwortverzeichnis hindurch zu suchen bzw. auf gut Glück im Buch herumzublättern. Und wer die Geduld hätte, der ist schon über das Stadium des Erstratgebers hinaus. Jüngst / Nick Seit Jahren gibt es das Magazin WISO im ZDF und da die Redakteure
erkannt haben, daß sie soziale Themen nicht erschöpfend in 50 Minuten
Sendezeit darstellen können, haben sie ihre Erfahrungen und Erkenntnisse
in Buchform gepackt. Alles Wissenswerte aus den verschiedensten Gebieten,
mit denen Behinderte konfrontiert werden, z. B. Gesundheit, Vorsorge,
Geld, Wohnen und Reisen, ist hier zusammengetragen. Jüngst / Nick Das zweite Buch der "Macher" von WISO. Den Stoff, der sich bei
Recherchen zu dem Thema angesammelt hat und in 50 Minuten Sendezeit nicht
gepackt werden konnte, haben Jüngst und Nick in Buchform
zusammengestellt. Kramer "Spielregeln im Umgang mit der Behörde", - warum ist diese interessante
Kapitel nicht auch in anderen WISO - Ratgebern enthalten? Man kann doch
ohne weiteres davon ausgehen, daß der Adressatenkreis immer der gleiche
ist: Die Zuschauer des WISO - Magazins, Betroffene, die sich entschlossen
haben, selbst aktiv zu werden. Wenn schon das Materielle umfassend
dargestellt wird, sollte es bei Büchern, die Hilfe zur Verwirklichung
sozialer Rechte liefern wollen, doch an so etwas nicht mangeln. Rechtsanwältin M. Schörnig <<< nach oben >>>
Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im September 2005! <<< nach oben >>> | |||||||