Ausgabe    3/2005 

vom 05.05.2005  

Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links).

   Themen

Tipp: Neues Suchprogramm von Google sehr empfehlenswert 

   Informationen

Schwerbehinderten- Versorgungsrecht

Verfahrensrecht

Unfallversicherung

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Sachverständigenentschädigung

Anwaltshonorar

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Arbeitslosenhilfe / Sozialhilfe

   Buchrezension

   Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Karen Schillings,
Spessartstr. 15, 41239 Mönchengladbach

Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

hier unsere neue Ausgabe von Sozialrecht Online. Wir haben die Themengebiete unserer Zeitung ausgeweitet. Da die Sozialgerichte seit 2005 auch für das SGB II und SGB XII zuständig sind, finden Sie aktuelle Urteile nun auch zu diesen Themen.

 

Viel Spaß beim Lesen

Ihr Team von Sozialrecht Online und www.uwendler.de .


Themen

Tipp: Neues Suchprogramm von Google sehr empfehlenswert 

Suchmaschinen im Internet gibt es schon seit geraumer Zeit. Neu sind Ableger dieser Suchmaschinen für den heimischen PC. Eine empfehlenswerte und kostenlose Suchmaschine können Sie unter www.desktop.google.de herunterladen. Die Suchmaschine eignet sich hervorragend auch zur Nutzung unserer CD "Sozialrecht". Bitte beachten Sie, dass der Computer nach Aktivierung der Suchmaschine einige Stunden braucht, um alle Programme Ihres PC zu durchsuchen. Entgegen der Angaben von Google funktioniert dies nur, wenn der PC nicht heruntergefahren wird.

 

Der Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat am 10. November 2004 getagt und die "Anhaltspunkte" erläuternde Beschlüsse gefasst.

Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat zur GdB/MdE-Beurteilung bei Diabetes mellitus ergänzend Stellung genommen.  

 

 

Kein Anspruch nach dem OEG für "faktische Stiefkinder"

 BVerfG - Beschluss vom 10. Dezember 2004 - Az: 1 BVerfG 2320/98 -

Anspruch nach dem OEG für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

- BVerfG - Beschluss vom 9. November 2004 - Az: 1 BVerfG 684/98 -

Leukämieerkrankung aufgrund langjähriger Benzolexposition

- Sächsisches LSG - Urteil vom 27. Dezember 2004 - Az: L 6 VS 1/02 -

"aG" setzt Beeinträchtigung des Gehvermögens bereits auf den ersten Metern voraus

- Bay.  LSG - Urteil vom 5. Oktober 2004 - Az: L 18 SB 45/04 -

Zur Bindungswirkung von Feststellungen des Unfallversicherungsträgers

- Bay.  LSG - Beschluss vom 19. November 2004 - Az: L 18 SB 117/02 -

GdB/MdE für "chronisch-venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom"

- Bay.  LSG - Urteil vom 19. Oktober 2004 - Az: L 15 VS 9/03 -

Umkehr der Beweislast bei ungeklärtem Unfall in Kaserne

- Bay.  LSG - Urteil vom 19. Oktober 2004 - Az: L 15 VS 15/00 -

Kein RF wegen Bewegungs- und Kommunikationsstörungen bei möglicher Rollstuhlbenutzung

- LSG NRW - Urteil vom 17. November 2004 - Az: L 10 SB 17/03

Zur Mitverursachung einer Schädigung nach dem OEG

LSG NRW - Entscheidung vom 10.03.2005 - Az.: L 7 VG 25/03 -

(Aus den Gründen..)  Eine Mitverursachung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG liegt nicht vor. Die Mitverursachung erfordert, dass der Tatbeitrag des Opfers nicht nur einen nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursache darstellt, sondern eine wesentliche, d. h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag des rechtswidrig handelnden Angreifers ist. (...).
Es liegt auch keine Mitverursachung in Form einer bewussten oder leichtfertigen Selbstgefährdung des Opfers vor. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG ist Entschädigung auch dann zu versagen, wenn sich das Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tatbegehung bewusst oder leichtfertig, d. h. grob fahrlässig, durch ein schwerwiegendes vorwerfbares Verhalten der Gefahr einer Gewalttat ausgesetzt und sich dadurch selbst gefährdet hat, etwa durch schuldhafte Herausforderung des Angriffs (BSG, Urteil vom 20.10.1999, B 9 VG 2/98 R = USK 99140). Dabei ist in Bezug auf die grobe Fahrlässigkeit ein subjektiver Maßstab entscheidend und damit zu prüfen, ob das Opfer die Selbstgefährdung nach seinen persönlichen Fähigkeiten und den Umständen des Einzelfalles erkennen und vermeiden konnte und mit einer Gewalttat rechnen musste.

 

Zur Umdeutung eines Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X in einen solchen nach § 45 SGB X

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2005 - Az.: L 6 SB 117/04 -

( Aus den Gründen...) Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, weil die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig sind. Denn die Voraussetzungen einer Abänderung des Bescheids vom 1998 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X sind nicht erfüllt. Der Beklagte konnte sich nicht auf dei Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 SGB X stützen, weil der Bescheid 1998 bei seiner Erteilung rechtswidrig war und deshalb nur nach § 45 SGB X hätte zurückgenommen werden können, der hier gemäß §³ 43 Abs. 3 SGB X nicht im Weg der Umdeutung herangezogen werden kann, weil er im Gegensatz zu § 48 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetzt.

Eingesendet von Rentenberater Vogts u. Partner, Lötzener Str. 6, 76139 Karlsruhe

Zur Anerkennung einer „MCS“ als Berufskrankheit bei Formaldehydbelastung

- LSG Bayern -Entscheidung vom 12.01.2005 - Az.: L 2 U 66/03 -

(Aus den Gründen...) Die Anerkennung einer MCS als Berufskrankheit kommt nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII nicht in Betracht. Es fehlt, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, wonach die Voraussetzungen für eine Bezeichnung des MCS als Berufskrankheit erfüllt wären. Der Sachverständige gibt insoweit die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien wieder (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2002 Az.: B 2 U 16/01 R und 20/01 R). Die darüber hinaus in diesen Entscheidungen angesprochene Prärogative des Verordnungsgebers wäre über die vom Sachverständigen für den medizinischen Bereich genannten Kriterien hinaus zu beachten. Dabei könnte dahingestellt bleiben, ob die in die Verfahren eingeführte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit nicht ohnehin ergibt, dass MCS seiner Natur nach als definierte Berufskrankheit einer Anerkennung nicht zugänglich ist.

Berufskrankheit Gonarthrose und degenerativer medialer Meniskopathie

- LSG Bayern -Entscheidung vom 26.01.2005 - Az.: L 2 U 332/03 -

Zur Vormerkung einer Ausbildungs- Anrechnungszeit

- BSG - Entscheidung vom 10.02.2005 - Az.: B 4 RA 26/04 R -

Krankenversicherung

Die Grundsätze zur Wegefähigkeit bei Erwerbsunfähigkeit gelten auch bei der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

- SG Dortmund - Urteil vom 26. Januar 2005 - Az: S 13 KR 293/03 -

- BSG - Urteil vom 7.12.2004 - Az.: B 1 KR 5/03 R -

Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausübung zumutbarer Beschäftigungen sind Voraussetzung für die Gewährung von Alg (§ 119 Abs. 4 Nr. 1, § 121 SGB III). Die gesundheitliche Fähigkeit, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist wesentlicher "Versicherungsgegenstand" in der KVdA (vgl. BSGE 90, 72, 76 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33 ff).

- LSG Thüringen - Beschluss vom 10. Januar 2005 - Az.: L 6 SF 979/04 -

Anwaltshonorar

- BSG - Urteil vom 19. Januar 2005 - Az.: B 11a/11 AL 39/04 R -

Ein Beschäftigungs- oder Maßnahmeangebot ist kein Verwaltungsakt. Wie schon im Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zum Ausdruck kommt und auch die Stellung im Gesetz - im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich macht, hat die Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten zur Voraussetzung, dass es um einen Rechtsbehelf gegen einen "Verwaltungsakt" (vgl. § 62 SGB X) geht, d.h. ein Vorverfahren nach den §§ 78 ff SGG. Zutreffend hat sich deshalb das LSG bei seiner Überprüfung der Kostenentscheidungen der Beklagten nicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Widerspruch des Klägers i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht "erfolgreich" war, d.h. mit den angeführten Widerspruchsbescheiden den Widersprüchen des Klägers gegen die Maßnahmeangebote vom 3. und 17. Januar 2001 nicht "abgeholfen" worden ist (vgl. § 85 Abs. 1 SGG) bzw. sie sich durch seine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme ab 22. Januar 2001 erledigt haben.

SG Chemnitz - Beschluss vom 02.02.2005 - Az.: S 13 KR 38/02 -

(Aus den Gründen...) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid der Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung stellt eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung dar, wenn sich die finanzielle Belastung auf wenige Tausend DM beschränkt. Eine Teilerledigung im Verfahren führt nicht zum Ansatz einer Erledigungsgebühr, wenn ein Klageverfahren nachfolgt. Voraussetzung hierfür ist, das die Angelegenheit endgültig abgeschlossen wird. Kosten für die Ablichtung eines in einfacher Ausfertigung übersandten Bescheides sind nicht erstattungsfähig, wenn nicht zuvor bei der Behörde erfolglos ein Zweitexemplar für den Mandanten angefordert wurde.

Eingesendet vom Mitteldeutschen Genossenschaftsverband, Herr LS RA/StB Drescher - 2-Steuerabteilung, Cossebauder Str. 18-20, 01157 Dresden

Grundsicherung für Arbeitssuchende / Arbeitslosenhilfe / Sozialhilfe

Zur Unterhaltspflicht bei dauerndem Getrenntleben wegen Heimaufenthalts

- LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27. Januar 2005 - Az.: L 1 AL 156/04 -

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt nur vor, wenn die Partner der Gemeinschaft einander tatsächlich Unterhalt leisten

- SG Düsseldorf - Entscheidung vom 22.04.2005 - Az.: S 35 AS 119/05 ER -

Die Nichteinbeziehung homosexueller nicht verheirateter Partner in die Bedarfsgemeinschaft verstößt nicht gegen das Grundgesetz

- LSG Sachsen - Entscheidung vom 14.04.2005 - Az.: L 3 B 30/05 AS-ER -

Buchrezension

Kilger / Schmidt / Bünger - Das sozialrechtliche Mandat
Deutscher Anwaltverlag, 1. Auflage 2005, 323 Seiten, € 59,- mit CD
ISBN 3-8240-0287- 6
"Für den Spezialisten gibt es ausreichend Literatur. Das vorliegende Buch hat deswegen nicht ihn als Adressaten im Auge. Wichtiger ist es, vor allem jungen Anwältinnen und Anwälten den Weg in das Sozialrecht zu ebnen," so beginnen die drei Autoren ihr Buch, - und genauso "ziehen" sie es auch "durch". "Wie muß ich es anfangen", diese Frage steht im Vordergrund. Organisation der Arbeit und Verfahren sind der Inhalt des Buches.
Aus diesem Blickwinkel betrachtet, ist es das "zeitloseste" der bislang rezensierten Bücher. Die materiellen Inhalte ändern sich fortwährend - gestern noch BSHG, heute schon SGB II und XII, -aber die Probleme, mit denen ein Anwalt (oder sonstiger Bevollmächtigter) sich herumschlagen muß, bleiben die gleichen: Der schwierige Mandant, das schwierige Rechnen.
Wie man das ökonomisch bewältigt, ohne sich zu verzetteln oder das Rad neu zu erfinden, wird anhand des Ablaufes eines sozialen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens dargestellt. Beginnend mit Mandatsannahme über Widerspruchs- und Klageverfahren bis hin zur Revision und Wiederaufnahme des Verfahrens sind Gegenstand des Buches. Wie in jedem Buch zu dem Thema Sozialrecht ist eigens ein Kapitel dem ärztlichen Sachverständigengutachten gewidmet. Wie wähle ich einen Gutachter aus? Welche Fragen stelle ich ihm? Und, ganz wichtig; Wie sage ich's meinem Mandanten (wenn das Gutachten nicht in seinem Sinne ist).
Gerade dieser Teil des Vorgehens nimmt Zeit in Anspruch, sorgt beim Bevollmächtigten für Kopfzerbrechen und führt häufig zu Mißverständnissen: 
Der (Schrift) Verkehr mit dem Mandanten, dem klar gemacht werden muß, daß das soziale Verwaltungs- und Gerichtsverfahren anders abläuft, als er es aus dem Fernsehen kennt. Die Untersuchung zur Erstellung eines Gut-achtens findet nun mal nicht in der Schwarzwaldklinik statt und mit "Einspruch, Euer Ehren!", kommt man vor dem Sozialgericht auch nicht weit.
Im Buch sind Schriftsatzmuster für jede Situation enthalten, z. B. Begründung Ersatz von Fotokopien für Übersendung von Gutachtenkopien an den Mandanten im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrages oder Übersendung einer nicht erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde an Mandant, die auf der beigefügten CD ROM enthalten sind.
Das Kapitel "Kosten und Gebühren" ist speziell auf Anwälte und Bevollmächtigte, die nach der BRAGO / RVG abrechnen können, zugeschnitten.
Alles in allem wollen die Autoren keinen Anwalt für das Sozialrecht gewinnen, sondern ihm den Weg ebnen und Arbeitshilfen an die Hand geben. Das ist ihnen voll und ganz gelungen.

Ernst / Groß / Morr - Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht
Boorberg - Verlag, 51. Jahresausgabe 2005, 1225 Seiten, € 38,40
ISBN 3-415-03432-1
"Zahlen sammeln" ist Knochenarbeit, die nie genügend gewürdigt wird. Dieses Buch ist Anlaß dafür, es doch einmal zu tun. Zugegeben, der Titel "Ratgeber" ist irreführend. Zur Zeit wird der Buchmarkt überflutet von Ratgebern zum Thema Hartz IV und es gibt wohl keinen Ratgeber, der nicht mindestens einen Antragsvordruck mit Tips zum richtigen Ausfüllen bereithält.
Anders der rezensierte Ratgeber. Der ist nämlich kein "Handbuch zum Selbermachen", sondern enthält eine Fülle von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften - eben: Zahlen - zum Thema Behindertenrecht und soziales Entschädigungsrecht. Das klingt zuerst nicht unheimlich spannend. Gesetze wie z. B. SGB IX, BVG oder OEG findet man auch anderswo. Interessant wird das erst durch kursiv gedruckte Urteile, Rundschreiben, Verwaltungsvorschriften zu den einzelnen Paragraphen.
Als Aussenstehender muß man sich mühsam einzelne Meinungsäußerungen zusammensuchen. Oder man schlägt z. B. Seite 763 auf, auf der ein Schreiben des damaligen BMA von 1993 zum Berufsschadensausgleich zitiert ist. Oder diverse zitierte Rechtsprechung nach § 68 SGB IX. Auf den ersten Blick wirken diese Urteile nicht brandaktuell, aber da das Werk mittlerweile in der 51. Jahresausgabe erscheint, kann man sicher sein, daß bei allem Bemühen um Aktualität die wichtigsten Entscheidungen zitiert sind.
Der wahre Wert für den Bevollmächtigten bzw. Beratenden besteht in den Übersichtstabellen: Führhundzulage, Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte ohne Angehörige oder Einkommensgrenzen für Witwen- und Waisenbeihilfe beispielsweise.
Klingt kurios? Ist es auch - aber nur für den, der mit der Materie nichts zu tun hat. Wer hingegen, - ob nun Beratender bzw. Behörde - tagtäglich damit zu tun hat, der wird dieses umfassende Werk zu schätzen wissen.

Hüttenbrink - Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
Beck - Verlag, 8. Auflage 2004,273, Seiten, € 7,50
ISBN 3-423-50605-9
Auf den ersten Blick mag es überraschen, daß ein Buch, das sich mit den brandneuen Gesetzen SGB II und SGB XII befaßt, bereits in der achten Auflage erscheint. Des Rätsels Lösung: Die ersten sieben Auflagen behandelten nur das Thema Sozialhilfe. Dem Wunsch des Gesetzgebers folgend, kann man künftig die Sozialhilfe nicht mehr isoliert sehen, sondern muß sie eng verzahnt mit Arbeitslosengeld betrachten.
Daß die beiden neuen Gesetze unter vielen handwerklichen Fehlern leiden und sich schon vor Veröffentlichung im Reparaturbetrieb befanden (wo sie in nächster Zeit bleiben werden), räumt der Autor schon im Vorwort ein. Damit ist auch gleichzeitig klargestellt, daß der Ratgeber Hilfe bieten will, so gut es auf dem Rechtsstand 01.01.2005 eben geht. Zum Zeitpunkt der Rezension - Mai 2005 - dürfte einiges schon geändert oder obsolet sein.
Der Ratgeber ist in drei Teile unterteilt: Einführung, Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Normalerweise sind Einführungen in Bücher nicht besonders interessant. Hier ausnahmsweise schon, da dargestellt wird, wie das BSHG in das SGB integriert wurde, was die neuen Gesetze eigentlich wollen und wer nach welchem Gesetz welche Leistungen beziehen kann. Was hier noch sehr übersichtlich wirkt (in allen Büchern der Reihe "Beck - Rechtsberater" positiv hervorzuheben: Die tabellarischen Übersichten), wird zunichte gemacht durch die Gegenüberstellung SGB XII und BSHG im Anhang: Erst dort wird deutlich, was für ein Chaos der Gesetzgeber geschaffen hat.
Im zweiten Teil wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende abgehandelt. Dieser Teil ist verglichen mit dem dritten Teil kurz. Gemessen an dem Wirbel, den Arbeitslosengeld II verursacht, zu kurz. Ganz knapp werden die Themen "zu berücksichtigendes Einkommen", "zu berücksichtigendes Vermögen" und "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes" abgehandelt. Auf die Probleme, die Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft aufwerfen, wird überhaupt nicht eingegangen. Andererseits: Das Buch ist ein Taschenbuch, das nur darstellt, was der Gesetzgeber sich vorgestellt hat und mit was die Betroffenen rechnen müssen. Daß das SGB II mit der heißen Nadel gestrickt wurde, ist mittlerweile bekannt. Interessant, daß das Kapitel "Verwaltungsverfahren und Rechtsmittel" hier nur etwas über drei Seiten einnimmt. Interessant schon deshalb, weil ein solches Kapitel normalerweise viel mehr Platz in Anspruch nimmt. Immerhin sollen die Ratgeber doch "Hilfe zur Selbsthilfe" sein. Bezeichnenderweise endet gerade dieses Kapitel mit den Worten: "Obwohl vor den Sozialgerichten kein Anwaltszwang besteht, ist die Hinzuziehung eines Anwaltes vielfach ratsam".
Der dritte Teil widmet sich der Sozialhilfe und der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter. Erstaunlich einerseits, daß den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts und der Hilfe zum Lebensunterhalt vergleichsweise viel Platz eingeräumt wird, wenn der Autor doch selbst schon in der Einführung einräumt, daß der Personenkreis, der diese Leistungen in Anspruch nehmen kann, künftig denkbar klein sein wird. Andererseits klärt sich das, wenn man wieder zurückblättert zu den Anspruchsvoraussetzungen nach SGB II: der Begriff des Einkommens und der Begriff des Vermögens ist identisch mit den gleichlautenden Begriffen des Sozial-hilferechtes. Gleiches gilt für die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Warum diese wichtigen Begriffe erst hinten im Buch erläutert werden, so daß man ständig hin- und her blättern muß, ist mir ein Rätsel und kann ich mir nur so erklären, daß der Inhalt der Vorauflage, die sich nur mit Sozialhilfe befaßte, übernommen und das neue SGB II "davorgesetzt" wurde. Benutzerfreundlich ist das jedenfalls nicht und sollte bei einer Neuauflage überdacht werden.
Sehr kurz abgehandelt dann die Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter. Nachfolgend die Leistungen, die früher die "Hilfen in besonderen Lebenslagen" waren sowie Einsatz von Vermögen und Einkommen. Abschließend der Regreß gegenüber Verwandten und die Rückforderung von Sozialhilfe. Im Anhang Muster für alle geschilderten Leistungen und die bereits erwähnte Synopse.

Rechtsanwältin M. Schörnig

Nächste Ausgabe

Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Juli 2005!

 <<< nach oben >>>