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Ausgabe 3/2005vom 05.05.2005Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Tipp: Neues Suchprogramm von Google sehr empfehlenswert Schwerbehinderten- Versorgungsrecht Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II / Arbeitslosenhilfe / Sozialhilfe |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, hier unsere neue Ausgabe von Sozialrecht Online. Wir haben die Themengebiete unserer Zeitung ausgeweitet. Da die Sozialgerichte seit 2005 auch für das SGB II und SGB XII zuständig sind, finden Sie aktuelle Urteile nun auch zu diesen Themen.
Viel Spaß beim Lesen Ihr Team von Sozialrecht Online und www.uwendler.de . |
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Suchmaschinen im Internet gibt es schon seit geraumer Zeit. Neu sind Ableger dieser Suchmaschinen für den heimischen PC. Eine empfehlenswerte und kostenlose Suchmaschine können Sie unter www.desktop.google.de herunterladen. Die Suchmaschine eignet sich hervorragend auch zur Nutzung unserer CD "Sozialrecht". Bitte beachten Sie, dass der Computer nach Aktivierung der Suchmaschine einige Stunden braucht, um alle Programme Ihres PC zu durchsuchen. Entgegen der Angaben von Google funktioniert dies nur, wenn der PC nicht heruntergefahren wird. Der Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat am 10. November 2004 getagt und die "Anhaltspunkte" erläuternde Beschlüsse gefasst. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) hat zur GdB/MdE-Beurteilung bei Diabetes mellitus ergänzend Stellung genommen.
Kein Anspruch nach dem OEG für "faktische Stiefkinder" BVerfG - Beschluss vom 10. Dezember 2004 - Az: 1 BVerfG 2320/98 - "Faktische Stiefkinder" haben keinen Anspruch auf Waisenrente nach dem OEG: Wird der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der das in dieser Gemeinschaft lebende, nicht mit ihm verwandte Kind des anderen Partners ("faktisches Stiefkind") mit betreut und unterhalten hat, bei einer Gewalttat getötet, hat das Kind keinen Anspruch nach OEG, da ihm gegen den Getöteten zu dessen Lebzeiten kein Unterhaltsanspruch zustand. Anspruch nach dem OEG für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - BVerfG - Beschluss vom 9. November 2004 - Az: 1 BVerfG 684/98 - Mit dem Grundgesetz ist es nicht vereinbar, dass das Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) keine Versorgungsleistung für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vorsieht, der nach dem gewaltsamen Tod des anderen Lebenspartners unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung der gemeinsamen Kinder übernimmt. Leukämieerkrankung aufgrund langjähriger Benzolexposition - Sächsisches LSG - Urteil vom 27. Dezember 2004 - Az: L 6 VS 1/02 - Ist ein Soldat während seines Dienstes einer langjährige Benzolexposition ausgesetzt, ist eine später aufgetretene Leukämieerkrankung in Anlehnung an das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen. "aG" setzt Beeinträchtigung des Gehvermögens bereits auf den ersten Metern voraus - Bay. LSG - Urteil vom 5. Oktober 2004 - Az: L 18 SB 45/04 - Bei der Frage, ob ein behinderter Mensch außergewöhnlich gehbehindert (Nachteilsausgleich aG) ist, kommt es nicht immer darauf an, welche Restgehstrecke ihm tatsächlich verblieben ist. Wenn der behinderte Mensch nämlich nicht so stark beeinträchtigt ist, dass ihm schon auf den ersten Metern eine Fortbewegung nur mit großer körperlicher Anstrengung möglich ist, scheidet die Feststellung der Nachteilsausgleichs aus. Zur Bindungswirkung von Feststellungen des Unfallversicherungsträgers - Bay. LSG - Beschluss vom 19. November 2004 - Az: L 18 SB 117/02 - Erledigt sich ein Rechtsstreit in einem Schwerbehindertenverfahren, weil in einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung eine MdE gemäß § 69 Abs. 2 SGB IX (eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung ist nicht zu treffen, wenn eine solche Feststellung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung [ ...] getroffen worden ist), festgestellt wird, so ist für den Umfang der außergerichtlichen Kostenerstattung in dem Schwerbehindertenverfahren die Bindungswirkung der anderweitigen Feststellung maßgeblich. GdB/MdE für "chronisch-venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom" - Bay. LSG - Urteil vom 19. Oktober 2004 - Az: L 15 VS 9/03 - Bei der Gesundheitsstörung "chronisch-venöse Insuffizienz, postthrombotisches Syndrom mit erheblicher Ödembildung, häufig (mehrmals im Jahr) rezidivierenden Entzündungen ein- oder beidseitig" ist in den "Anhaltspunkten" eine MdE von 20 bis 30 v.H. vorgesehen. Die Ausschöpfung dieses MdE-Rahmens ist nur dann gerechtfertigt, wenn häufig rezidivierende Entzündungen im Jahr nachgewiesen werden. Das Vorliegen von Ödemen und trophischen Hautveränderungen reicht für die Annahme eines Einzel-GdB von 30 allein noch nicht aus; dies gilt erst recht, wenn diese Gesundheitsstörungen nicht beide Beine betreffen. Umkehr der Beweislast bei ungeklärtem Unfall in Kaserne - Bay. LSG - Urteil vom 19. Oktober 2004 - Az: L 15 VS 15/00 - Auch im Recht der Soldatenversorgung obliegt die Beweislast grundsätzlich dem Geschädigten - hier für die Ursache eines Sturzes aus einem Kasernenfenster. Lässt sich die Ursache für den Sturz nicht feststellen, ist jedoch davon auszugehen, dass allein wesentliche Ursache letztendlich die Kasernierung des Soldaten war. Schon nach früherer Rechtsprechung galt nämlich: Wurde ein Versicherter auf der Betriebsstätte oder auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte bewusstlos oder tot aufgefunden und ließen sich die Ursachen hierfür nicht genau ermitteln, so wurde vermutet, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Der Gegenbeweis oblag nunmehr dem zuständigen Versicherungsträger. Diese Rechtsprechung ist auf die Soldatenversorgung zu übertragen. Kein RF wegen Bewegungs- und Kommunikationsstörungen bei möglicher Rollstuhlbenutzung - LSG NRW - Urteil vom 17. November 2004 - Az: L 10 SB 17/03 Eine rechtsseitige Hemiparese, die lediglich ein ein- bis zweimaliges Erheben aus dem Sitzen und wieder Hinsetzen sowie ein kurzzeitiges nicht freihändiges Stehen zulässt und die Benutzung eines - selber nicht zu handhabenden - Rollstuhls erfordert, rechtfertigt auch in Verbindung mit ausgeprägten Sprachstörungen, die sowohl die Sprachproduktion als auch das Sprachverständnis betreffen und somit die Kommunikationsfähigkeit deutlich reduzieren, nicht die Feststellung, dass der Betroffene, an der Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen ständig gehindert ist (Nachteilsausgleich RF). Zur Mitverursachung einer Schädigung nach dem OEG LSG NRW - Entscheidung vom 10.03.2005 - Az.: L 7 VG 25/03 - (Aus den Gründen..) Eine Mitverursachung im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative OEG liegt nicht vor. Die
Mitverursachung erfordert, dass der Tatbeitrag des Opfers nicht nur einen
nicht hinwegzudenkenden Teil der Ursache darstellt, sondern eine
wesentliche, d. h. annähernd gleichwertige Bedingung neben dem Beitrag
des rechtswidrig handelnden Angreifers ist. (...).
Zur Umdeutung eines Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X in einen solchen nach § 45 SGB X LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2005 - Az.: L 6 SB 117/04 - ( Aus den Gründen...) Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet, weil die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig sind. Denn die Voraussetzungen einer Abänderung des Bescheids vom 1998 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X sind nicht erfüllt. Der Beklagte konnte sich nicht auf dei Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 SGB X stützen, weil der Bescheid 1998 bei seiner Erteilung rechtswidrig war und deshalb nur nach § 45 SGB X hätte zurückgenommen werden können, der hier gemäß §³ 43 Abs. 3 SGB X nicht im Weg der Umdeutung herangezogen werden kann, weil er im Gegensatz zu § 48 SGB X eine Ermessensentscheidung voraussetzt. Eingesendet von Rentenberater Vogts u. Partner, Lötzener Str. 6, 76139 Karlsruhe Zur Anerkennung einer „MCS“ als Berufskrankheit bei Formaldehydbelastung - LSG Bayern -Entscheidung vom 12.01.2005 - Az.: L 2 U 66/03 - (Aus den Gründen...) Die Anerkennung einer MCS als Berufskrankheit kommt nach § 551 Abs. 2 RVO bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII nicht in Betracht. Es fehlt, wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt, im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht an neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, wonach die Voraussetzungen für eine Bezeichnung des MCS als Berufskrankheit erfüllt wären. Der Sachverständige gibt insoweit die vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Kriterien wieder (vgl. BSG Urteil vom 04.06.2002 Az.: B 2 U 16/01 R und 20/01 R). Die darüber hinaus in diesen Entscheidungen angesprochene Prärogative des Verordnungsgebers wäre über die vom Sachverständigen für den medizinischen Bereich genannten Kriterien hinaus zu beachten. Dabei könnte dahingestellt bleiben, ob die in die Verfahren eingeführte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit nicht ohnehin ergibt, dass MCS seiner Natur nach als definierte Berufskrankheit einer Anerkennung nicht zugänglich ist. Berufskrankheit Gonarthrose und degenerativer medialer Meniskopathie - LSG Bayern -Entscheidung vom 26.01.2005 - Az.: L 2 U 332/03 - (Aus den Gründen....) Allgemein gilt, dass allein das Vorliegen einer in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung genannten Gesundheitsstörung und der dort genannten schädigenden Einwirkungen für die Annahme einer Berufskrankheit nicht ausreicht. Es bedarf vielmehr zusätzlich der Begründung des Ursachenzusammenhanges. Eine solche Begründung ist den Gutachten vorliegend insgesamt nicht zu entnehmen. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte sind von den Sachverständigen in Übereinstimmung mit dem derzeitigen medizinischen Wissensstand dargelegt worden (vgl. Schönberger-Mehrtens-Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7.Auflage 2003, S.706 f). Danach sind von den berufsbedingten, primären Meniskopathien die nicht berufsbedingten sekundären Meniskopathien zu unterscheiden. Bei sekundären Meniskopathien haben grundsätzlich andere, körpereigene Faktoren und nicht die beruflich bedingte Belastung die Schädigung des Meniskus zur Folge. Sowohl eine solche vorbestehende Arthrose als auch die schädigenden körpereigenen Anlagen sind von den zuletzt genannten Sachverständigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bezüglich des zeitlichen Eintretens vor der Meniskopathie nachgewiesen worden. Beim Kläger besteht demnach keine Meniskopathie, die als Berufskrankheit anzuerkennen wäre. Zur Vormerkung einer Ausbildungs- Anrechnungszeit - BSG - Entscheidung vom 10.02.2005 - Az.: B 4 RA 26/04 R - Die unvermeidliche Zeit zwischen Abitur und Beginn des Studiums ist auch dann als Ausbildungs- Anrechnungszeit zu werten, wenn der Zeitraum mehr als vier Monate beträgt.
Die Grundsätze zur Wegefähigkeit bei Erwerbsunfähigkeit gelten auch bei der Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung - SG Dortmund - Urteil vom 26. Januar 2005 - Az: S 13 KR 293/03 - (Aus den Gründen...) Arbeitsunfähig ist auch ein Versicherter, der gesundheitlich nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Zur Arbeitsfähigkeit gehört auch das gesundheitliche Vermögen, die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückzulegen. Dieses Vermögen ist bei beschäftigten Versicherten konkret zu ermitteln. Bei versicherten Arbeitslosen kann die Feststellung hingegen nur nach einem generalisierenden Maßstab erfolgen, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Insoweit sind die von der Rechtsprechung zur Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise zur vollen Erwerbsminderung entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Wegefähigkeit (z.B. BSG Urt. v. 28.08.2002, B 5 RJ 8/02 R) auch für den Bereich der Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung heranzuziehen. Danach ist anzunehmen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzt und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Ebenso wie die Erwerbsfähigkeit setzt damit auch die Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen die Fähigkeit voraus, viermal täglich Strecken von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zu bewältigen und zweimal täglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Allerdings sind bei der Beurteilung der Mobilität alle dem Versicherten zur Verfügung stehenden Hilfsmittel und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Zur Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen - BSG - Urteil vom 7.12.2004 - Az.: B 1 KR 5/03 R - Ein in der KVdA nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V versicherter Arbeitsloser ist arbeitsunfähig i.S. von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V, wenn er auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in der Lage ist, Arbeiten in einem zeitlichen Umfang zu verrichten, für den er sich der Arbeitsverwaltung zwecks Vermittlung zur Verfügung gestellt hat. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Ausübung zumutbarer Beschäftigungen sind Voraussetzung für die Gewährung von Alg (§ 119 Abs. 4 Nr. 1, § 121 SGB III). Die gesundheitliche Fähigkeit, diese Verpflichtung zu erfüllen, ist wesentlicher "Versicherungsgegenstand" in der KVdA (vgl. BSGE 90, 72, 76 ff = SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 S 33 ff). Zur Höhe des Zuschlages nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b ZuSEG - LSG Thüringen - Beschluss vom 10. Januar 2005 - Az.: L 6 SF 979/04 - (Aus den Gründen...) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. März 2004 - Az.: L 6 980/03, 3. März 2003 - Az.: L 6 B 25/02 SF, 14. Januar 2002 - Az.: L 6 B 38/01 SF, 8. Januar 2001 - Az.: L 6 B 41/00 SF, 16. Juli 1999 - Az.: L 6 SF 201/98, 17. Mai 1999 - Az.: L 6 B 2/98 SF) ist der Zeitaufwand erforderlich, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung besteht dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch ist. Wenn die üblichen Erfahrungswerte (insgesamt) mehr als 15 v.H. überschritten werden, erfolgt eine Nachprüfung im Wege der so genannten Vergleichsberechnung.
Beschäftigungsangebote sind keine Verwaltungsakte / Zur Erstattung von Anwaltskosten - BSG - Urteil vom 19. Januar 2005 - Az.: B 11a/11 AL 39/04 R - Ein Beschäftigungs- oder Maßnahmeangebot ist kein Verwaltungsakt. Wie schon im Wortlaut des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X zum Ausdruck kommt und auch die Stellung im Gesetz - im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich macht, hat die Kostenerstattung von Vorverfahrenskosten zur Voraussetzung, dass es um einen Rechtsbehelf gegen einen "Verwaltungsakt" (vgl. § 62 SGB X) geht, d.h. ein Vorverfahren nach den §§ 78 ff SGG. Zutreffend hat sich deshalb das LSG bei seiner Überprüfung der Kostenentscheidungen der Beklagten nicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Widerspruch des Klägers i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht "erfolgreich" war, d.h. mit den angeführten Widerspruchsbescheiden den Widersprüchen des Klägers gegen die Maßnahmeangebote vom 3. und 17. Januar 2001 nicht "abgeholfen" worden ist (vgl. § 85 Abs. 1 SGG) bzw. sie sich durch seine tatsächliche Teilnahme an der Maßnahme ab 22. Januar 2001 erledigt haben. SG Chemnitz - Beschluss vom 02.02.2005 - Az.: S 13 KR 38/02 - (Aus den Gründen...) Die Klage gegen einen Beitragsbescheid der Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung stellt eine Angelegenheit von durchschnittlicher Bedeutung dar, wenn sich die finanzielle Belastung auf wenige Tausend DM beschränkt. Eine Teilerledigung im Verfahren führt nicht zum Ansatz einer Erledigungsgebühr, wenn ein Klageverfahren nachfolgt. Voraussetzung hierfür ist, das die Angelegenheit endgültig abgeschlossen wird. Kosten für die Ablichtung eines in einfacher Ausfertigung übersandten Bescheides sind nicht erstattungsfähig, wenn nicht zuvor bei der Behörde erfolglos ein Zweitexemplar für den Mandanten angefordert wurde. Eingesendet vom Mitteldeutschen Genossenschaftsverband, Herr LS RA/StB Drescher - 2-Steuerabteilung, Cossebauder Str. 18-20, 01157 Dresden
Zur Unterhaltspflicht bei dauerndem Getrenntleben wegen Heimaufenthalts - LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27. Januar 2005 - Az.: L 1 AL 156/04 - Der Begriff des dauernden Getrenntlebens umschreibt den Zustand, dass die zum Wesen der Ehe gehörende häusliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Dauer nicht mehr besteht (vgl. Spellbrink, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, S. 921 Rz. 104). Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen. Insoweit ist einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung regelmäßig eine besondere Bedeutung beizumessen. Dies obwohl die eheliche Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft im Allgemeinen nicht aufgehoben wird, wenn die Ehegatten sich nur vorübergehend räumlich trennen. Auch in den Fällen, in denen die Ehegatten in Folge zwingender äußerer Umstände, also beispielsweise Krankheit oder Verbüßung einer Freiheitsstrafe, für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt leben müssen, kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft noch weiter bestehen, wenn die Ehegatten die erkennbare Absicht haben, die eheliche Verbindung im noch möglichen Rahmen aufrechtzuerhalten und nach dem Wegfall der Hindernisse die volle eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen. Indikator hierfür kann zum Beispiel sein, dass sie weiterhin gemeinsam die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen erledigen und über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht mehr von einer zum Wesen der Ehe gehörenden häuslichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann gesprochen werden. Dagegen spricht nicht allein, dass der Ehemann der Klägerin seit Jahren in einem Pflegeheim untergebracht ist. Entscheidend kommt vielmehr hinzu, dass der Ehemann der Klägerin aufgrund seiner geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, mit der Klägerin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu führen oder wiederherzustellen. Eine Führung in diesem Sinne bedeutet, dass der Ehepartner willentlich Einfluss auf die Ausgestaltung der die Ehegatten gemeinsam berührenden (ideellen und wirtschaftlichen) Angelegenheiten nimmt, diese also zumindest in einem gewissen Umfang mitprägt. Hierzu ist jedoch der an Alzheimer im Endstadium erkrankte Ehepartner der Klägerin nicht mehr in der Lage. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt nur vor, wenn die Partner der Gemeinschaft einander tatsächlich Unterhalt leisten - SG Düsseldorf - Entscheidung vom 22.04.2005 - Az.: S 35 AS 119/05 ER - (Aus den Gründen...) Das Bundesverfassungsgericht hat bei dem Begriff der "Eheähnlichkeit" an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Aus den Bestimmungen des BGB über die Ehe ergeben sich zwei zentrale Elemente: Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft (personales Element) und nach § 1360 BGB einander zum Unterhalt verpflichtet (materielles Element). Auf personale Ebene liegt die Eheähnlichkeit in der besonderen auf den jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit, bzw. auf Dauer angelegten Bindung (vgl. LPK zum BSHG, 6. Auflage, § 122 Anm. 7; BVerfG a.a.O.; BverwG a. a. O.). Zusätzlich zu den Personalmoment muss, unter dem Aspekt der Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tatsächliche Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch den Partner stattfinden (materielles Element). Würde man nämlich eine "eheähnliche Gemeinschaft" ohne das Element der tatsächlichen materiellen Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Unterstützen schließen, so würde dies zu einer Rechtlosstellung der vermeintlich unterstützten Person führen. Zu beachten ist nämlich, dass die Antragstellerin im vorliegenden Fall aus dem Verhältnis mit ihrem Partner selbst dann keinen Anspruch gegen diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft ansonsten die Kriterien für eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" erfüllt, denn das BGB sieht Unterstützungspflichten nur bei einer Ehe vor. Die Antragstellerin hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von der Antragsgegnerin und gleichzeitig aber auch keinen Anspruch auf materielle Unterstützung durch ihren Partner. Es liegt auf der Hand, dass die Rechtsordnung derartiges nicht dulden kann. Deswegen kann - nach hier vertretener Auffassung - von einer "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" nur ausgegangen werden, wenn die tatsächliche gegenseitige Unterstützung nachgewiesen ist. Diese Auffassung entspricht ausdrücklich auch der bisherigen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts. Die Nichteinbeziehung homosexueller nicht verheirateter Partner in die Bedarfsgemeinschaft verstößt nicht gegen das Grundgesetz - LSG Sachsen - Entscheidung vom 14.04.2005 - Az.: L 3 B 30/05 AS-ER - Die Einbeziehung von Partner aus eheähnlichen Lebensgemeinschaften und die Außerachtlassung homosexueller eheähnlicher Lebensgemeinschaften verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten und erlaubt eine Differenzierung nur aus sachlichen Gründen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79 u.a., abgedruckt in BVerfGE 55, Seiten 72ff., insbs. Seiten 88ff.). Die beiden zu vergleichenden Sachverhalte sind aber nicht wesentlich gleich (andere Ansicht: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER, zu finden in JURIS). Denn insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung zu vergleichen, weil der Gesetzgeber auch die Partner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Bedarfsgemeinschaft und damit zur Einkommensanrechnung herangezogen hat (§ 7 Abs. 3 Ziff. 3 lit. c SGB II, § 33b SGB I). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die Mitglieder eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Lebensgemeinschaften heranzuziehen. Eine Gleichbehandlung dieser beiden Lebensgemeinschaften ist aber verfassungsrechtlich nicht geboten. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf der Gesetzgeber generalisieren, typisieren und pauschalieren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.10.1991, Az.: 1 BvL 50/86, abgedruckt in BVerfGE Bd. 84, Seiten 348ff., insbs. Seite 359). Er darf bei bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen, die auch vom Einkommen eines Partners abhängig gemacht werden, zwischen eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft differenzieren, weil erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als sozialer Typus deutlicher herausgebildet hat als letztere (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, zu der schon im Recht der Arbeitslosenhilfe vorgenommenen Differenzierung, abgedruckt in BVerfGE Bd. 87, Seiten 234ff., insbs. Seite 267). Hieran hat sich seit dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht Grundlegendes geändert; insbesondere hat die partnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozialen Stellenwert wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft (Anmerkung von Hänlein zum Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.02.2005, zu finden in JURIS, Praxisreport Sozial-recht Nr. 9/2005); ansonsten bedürfte es keines "Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien (Antidiskriminierungsgesetz)", dessen Benachteiligungsverbot wegen der geschlechtlichen Identität den Schutz Homosexueller bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4538, Seite 21).. Zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Darlehen - SG Gelsenkirchen - Beschluss vom 25.04.2005 - Az: S 11 AS 15/05 ER - SGB II Leistungen können auch als Darlehen gewährt werden. Solche Darlehen sind - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - ohne Gewährung von Sicherheiten zu gewähren. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass die Vergabe des Darlehens durch § 9 Abs. 4 SGB II als sogenannte "Ist-Leistung" ausgestaltet worden ist. Nach Ansicht der Kammer hat der Gesetzgeber die Absicherung des Rückzahlungsanspruchs im Rahmen des SGB II nicht für erforderlich gehalten. Hierfür spricht auch der Vergleich mit § 91 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuches – SGB XII –. Nach § 91 Satz 1 SGB XII ist die Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen unter anderem bei Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung von Vermögen nicht als "Ist-Leistung", sondern als "Soll-Leistung" ausgestaltet. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber durch § 91 Satz 2 SGB XII angeordnet, dass im Recht der Sozialhilfe die Leistungserbringung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Rückzahlungsanspruch dinglich oder in anderer Weise gesichert wird. Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass es sich bei den Unterschieden zwischen § 91 SGB XII und § 9 Abs. 4 SGB II nicht lediglich um ein sogenanntes "Redaktionsversehen" des Gesetzgebers gehandelt haben kann. Im Übrigen ist im SGB II – anders als im SGB XII (z.B. § 17 Abs. 2 SGB XII) – keine weitere Ermessensermächtigung erkennbar, aus der die Berechtigung zur Einforderung von Sicherheiten abzuleiten wäre.
Kilger / Schmidt / Bünger -
Das sozialrechtliche Mandat Ernst / Groß / Morr - Ratgeber zum Behindertenrecht und sozialen Entschädigungsrecht Hüttenbrink -
Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II Rechtsanwältin M. Schörnig
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