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Ausgabe 2/2005vom 06.03.2005Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Benachteiligung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Hartz IV Gesetzen |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, hier unsere neue Ausgabe von Sozialrecht Online. Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Button "Rechtsprechung" seit einiger Zeit die Suchmaschine der Sozialgerichtsbarkeit. Hier sind mehr als 8000 Urteile und Beschlüsse aller Sozialgerichte gespeichert. Damit ist die Suchmaschine die umfangreichste uns aktuellste Informationsquelle für sozialgerichtliche Rechtsprechung im Internet. Viel Spaß beim Lesen Ihr Team von Sozialrecht Online und www.uwendler.de . |
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Das Sozialgericht in Düsseldorf hat mit Beschluss
vom 16.02.2005 (Az.: S 35 SO 28/05 ER) die Verfassungsmäßigkeit
von § 7 Abs. 3 SGB II (Hartz IV - Gesetz) in Frage gestellt. Die
Vorschrift sieht vor, dass als Partner des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zur Bedarfsgemeinschaft gehören: Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung in der Praxis nicht bedeutet, dass homosexuelle - nicht in "Homoehe" lebende - Paare grundsätzlich Anspruch auf (doppelte) Leistungen nach dem SGB II haben, denn die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sieht vor, dass dann und so lange eine Hilfe von Anderen erfolgt, Leistungen nach dem SGB II nicht zu gewähren sind. Erhält der Homosexuelle also tatsächlich Leistungen von seinem Partner, so vermindert sich sein Anspruch auf Arbeitslosengeld II um diesen Betrag. Gleiches gilt für nichteheliche Lebensgemeinschaften von Heterosexuelle. Auch hier werden tatsächlich geleistete Unterhaltszahlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 als "Hilfe von Anderen" zur Anrechnung kommen müssen. Nichteheliche Lebensgemeinschaften von Heterosexuellen können daher von dem Beschluss nur profitieren, wenn sie vortragen, von dem Partner der Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht, oder nicht ausreichend unterhalten zu werden. Der Beschluss stellt im Übrigen nur auf die Benachteiligung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft ab und fordert den Gesetzgeber auf, diese zu beseitigen. Als tragfähige Lösung des Problems kommt allerdings nur die Einbeziehung homosexueller Partner, die nicht in einer "Homoehe" leben, in die Bedarfsgemeinschaft in Frage. Die Herausnahme der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus § 7 SGB II wäre nämlich im Vergleich zur Ehe ebenfalls verfassungswidrig. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Rechtsanwalt Makurath unten, der in der Regelung des § 7 SGB II - mit beachtenswerten Argumenten auch einen Verstoß gegen Art 6 GG sieht. Unabhängig davon macht das Gericht in dem Beschluss aber auch noch einmal auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufmerksam, wonach (bei weitem) nicht jedes Zusammeleben eines Mannes und einer Frau eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zur Folge hat. <<< nach oben >>>
<<< nach oben >>> Demenzerkrankung führt nicht zu Anspruch auf aG - SG Duisburg - Urteil vom 16. November 2004 - Az: S 24 SB 94/04 - Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung können sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihrer
Kraftfahrzeuges bewegen. Zu diesem Kreis gehören Demenzerkrankte, die
weglaufen und orientierungslos umherirren nicht; denn die die körperliche
Gehfähigkeit, auf die abzustellen ist, ist nicht eingeschränkt. Als
"Ausgleich" ist der Nachteilsausgleich "B"
(Notwendigkeit ständiger Begleitung) vorgesehen. <<< nach oben >>> Rückwirkende GdB-Feststellung nur in offensichtlichen Fällen - SG Dresden - Gerichtsbescheid vom 9. Dezember 2004 - Az: S 7 SB 340/02 - Der GdB ist ab Antragstellung festzustellen. Eine weitere Rückwirkung, wie sie in § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV vorgesehen ist, muss auf offenkundige Fälle beschränkt werden, in denen auch bei Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung gebieten könnte. Im Übrigen genügt es für ein berechtigtes Feststellungsinteresse auch nicht, dass durch die rückwirkende Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch rückwirkend steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. <<< nach oben >>> GdB nach Herzschrittmacherimplantation - Bayerisches LSG - Urteil vom 17. August 2004 - Az: L 15 SB 146/03 - Ein bestandkräftig festgestellter GdB kann nach § 48 SGB X wegen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse herabgesetzt werden. Ist keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten, kann der für eine Herzschrittmacherimplantation nach den "Anhaltspunkten" (AHP) 1983 festgestellte GdB auch nicht wegen einer - rechtlichen - Änderung durch die AHP 1996 herabgesetzt werden. Die AHP 1996 enthalten gegenüber den AHP 1983 hinsichtlich der Herzschrittmacherimplantation nämlich keine wesentliche rechtliche Änderung, sondern lediglich eine zahlenmäßige Konkretisierung der vorherigen lediglich verbalen Umschreibung. <<< nach oben >>> Auf Kindererziehungszeiten beruhende Versichertenrente mindert Berufsschadensausgleich nicht - BSG - Urteil vom 16. Dezember 2004 - Az: B 9 V 3/02 R - Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs gelten als derzeitiges Bruttoeinkommen u.a. alle Einnahmen an Geld oder Geldeswert aus einer früheren unselbstständigen Tätigkeit. Eine Versichertenrente darf aber nur insoweit angerechnet werden, als sie Bruttoeinkommen aus früherer unselbstständiger Tätigkeit ist, also auf eine solche Erwerbsquelle zurückgeht. Das ist hinsichtlich der auf Kindererziehungszeiten (KEZ) beruhenden Rentenanteile jedoch nicht der Fall. Die auf KEZ beruhenden Rentenanteile sind deshalb nicht als derzeitiges Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. <<< nach oben >>> Anspruch auf Ersatz von Hilfsmitteln nur bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen - Bayerisches LSG - Urteil vom 19. Oktober 2004 - Az: L 15 VJ 2/02 - Hat ein Beschädigter Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln (z.B. Hörgerät), besteht auch Anspruch auf Ersatz dieser Hilfsmittel. Bei Unbrauchbarkeit oder Verlust eines Hilfsmittels hat der Beschädigte Anspruch auf Instandsetzung und Ersatz, wenn die Unbrauchbarkeit oder der Verlust nicht auf eigenen Missbrauch, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Legt der Beschädigte während seines Urlaubs in der Dominikanischen Republik sein in ein Handtuch gewickeltes Hörgerät auf seiner Strandliege ab, um an einem Beach-Volleyball-Spiel teilzunehmen, handelt er nicht grob fahrlässig, wenn das weitläufige Hotelgelände gesichert war, er die Liege während des Spiels im Blickfeld hatte und sich zudem auf den Nachbarliegen Bekannte befunden haben. <<< nach oben >>> Kein Versorgungsschutz des Soldaten bei eigener vorsätzlicher Gefährdung - BSG - Urteil vom 16. Dezember 2004 - Az: B 9 VS 1/04 R - Erhöht ein Soldat auf einem dem dienstlichen Bereich zuzuordnenden Weg das Risiko ohne dienstliche Gründe, so ist ihm der eingetretene Erfolg zuzurechnen. Zwar reicht nicht jedes beliebige gefahrerhöhende, selbstgefährdende Alltagsverhalten aus, um den Versorgungsschutz entfallen zu lassen. Es müssen weitere besondere Umstände hinzutreten - diese liegen jedenfalls dann vor, wenn die Risikoerhöhung durch ein vorsätzliches Verhalten herbeigeführt wird, das als Vergehen oder Verbrechen (hier Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung) strafbar ist. <<< nach oben >>> Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kann zu früherer Leistungsgewährung führen - BSG - Urteil vom 16. Dezember 2004 - Az: B 9 VJ 2/03 R - Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder Sozialrechtsverhältnisses obliegende Pflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, verletzt hat und dass zwischen dieser Pflichtverletzung und dem Nachteil des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene Nachteil muss durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. - Eine solche Pflichtverletzung liegt vor, wenn ein Amtsarzt einen Impfschaden annimmt, aber keine weiteren Ermittlungen über einen Impfschaden anstellt, andere Stellen (Bezirksregierung, Bundesgesundheitsamt) nicht unterrichtet und die Eltern des Impfgeschädigten nicht auf die Möglichkeit einer Impfopferentschädigung hinweist. <<< nach oben >>>
Fristversäumung bei am Sonntag zur Post gegebener Klage - LSG NRW - Urteil vom 06. Januar 2005 - Az: L 6 P 39/04 - Ein Kläger kann auf die für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten vertrauen. Verzögerungen der Briefbeförderung durch die Post sind ihm dann nicht als Verschulden anzurechnen, wenn sein Schriftstück ordnungsgemäß adressiert und frankiert so rechtzeitig zur Post gegeben wird, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Post bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger (Gericht) fristgemäß erreicht hätte. Allerdings kann der Kläger nicht damit rechnen, dass ein am Sonntag zur Post gegebener Brief bereits am nachfolgenden Montag bei Gericht eingeht. Ihm ist deshalb wegen der Versäumung der Klage-/Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. <<< nach oben >>> Zur Zurückweisung eines Rechtsstreits an die Verwaltung - Sozialgericht Aachen - Urteil vom 11.01.2005 - Az.: S 18 SB 212/04 Hält der Beratungsarzt des Beklagten eine weitere Sachaufklärung für erforderlich und wird diese von der Beklagten nicht durchgeführt, kann das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 131 Abs. 5 SGG an die Verwaltung zurückverweisen (SG Aachen.....). <<< nach oben >>> Zur Pflicht den Sachverhalt aufzuklären und zur Zurückweisung nach § 131 Abs. 5 SGG - Sozialgericht Dresden - Urteil vom 25.02.2005 - Az.: S 19 SB 362/04 Gibt der Kläger keinen behandelnden Arzt, aber Gesundheitsstörungen auf einem bestimmten Fachgebiet an, so muss der Beklagte den Kläger entweder durch seinen eigenen medizinischen Dienst persönlich untersuchen lassen oder von Dritter Seite ein Sachverständigengutachten einholen können (vgl. § 21 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X). Hierbei handelt es sich um Formen der Sachverhaltsaufklärung, die dem Beklagten, wenn der Sachverhalt wie hier nicht ausreichend aufgeklärt ist, zumutbar sind. Der damit verbundene Kostenaufwand ist vom Beklagten auf Grund der vom Gesetzgeber verlangten Sachverhaltsaufklärung zu tragen. Kommt der Beklagte dem nicht nach, kann der Rechtsstreit gemäß § 131 Abs. 5 SGG an die Verwaltung zurückverwiesen werden. <<< nach oben >>>
Zur Annerkennung von Pleuraasbestose und Bronchialkarzinoms als Berufskrankheit - BSG - Urteil vom 7. September 2004 - Az: B 2 U 25/03 R - <<< nach oben >>> Zur Anerkennung einer LWS Erkrankung als Berufskrankheit - SG Aachen - Urteil vom 27.01.2005 - Az.: S 9 U 88/03 - Für eine beruflich bedingte Verursachung bandscheibenbedingter LWS-Erkrankungen sprechen ein belastungskonformes Schadensbild mit von unten nach oben abnehmendem Schaden und ein Auftreten der Beschwerden nach einer beruflichen Belastung von mehr als 10 Jahren sowie eine plausible zeitliche Korrelation der Entwicklung des Schadensbildes mit den gesicherten beruflichen Belastungen und eindeutig altersvorauseilender Verschleiß. Gegen eine berufliche Verursachung sprechen eine gleichmäßig starke Veränderung der Bandscheiben über 2 oder 3 Wirbelsäulenabschnitte, ein überwiegendes Auftreten der bandscheibenbedingten Veränderungen an belastungsfernen Wirbelsäulenabschnitten, ein Auftreten der Veränderungen vor Vollendung des 3. Lebensjahrzehnts und konkurrierende Erkrankungen aus dem privaten Bereich (SG ...........). <<< nach oben >>>
Zur Versorgung mit einer "C-Leg-Prothese" - BSG - Urteil vom 16.9.2004 - Az.: B 3 KR 20/04 R - Die sog. C-Leg-Prothese des Herstellers Otto Bock weist wegen der Steuerung durch Mikroprozessortechnik deutliche Gebrauchsvorteile gegenüber den bisher üblichen, allein mechanisch gesteuerten Prothesen auf. Eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher grundsätzlich möglich (BSG). Vergütung nach M 3 nicht bei allgemeinen, in der medizinischen Wissenschaft geklärten Kausalitätsfragen - LSG NRW - Beschluss vom 25. Februar 2005 - Az.: L 4 B 7/04 -Sachverständigenvergütung: Für die Zuordnung der medizinischen Sachverständigenleistungen zu den Honorargruppen M 1 bis M 3 ist der Schwierigkeitsgrad des Gutachtens entscheidend. Dabei wird er Schwierigkeitsgrad eines Gutachtens nicht durch das Fachgebiet, indem es erstattet wird, sondern durch den konkreten Gegenstand, also die Fragestellung des Gutachtens bestimmt. Gutachten, die eine Kausalitätsbeurteilung zum Gegenstand haben, sog. "Zusammenhangsgutachten", sind nicht ausschließlich der Honorargruppe M 3, also Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, zuzuordnen. Der Gegenstand der Zusammenhangsgutachten i.S. der Honorargruppe M 3 ist dahingehend näher zu konkretisieren, dass es sich um die Beurteilung von speziellen Kausalzusammenhängen und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen handeln muss, also das Gutachten im Umkehrschluss nicht bloß allgemeine bzw. in der medizinischen Wissenschaft geklärte Kausalitätsfragen zum Gegenstand haben darf. <<< nach oben >>>
Plagemann (Hrsg.) Es ist bezeichnend für den Stellenwert des Sozialrechtes in der anwaltlichen Praxis, dass das gesamte Sozialrecht in ein Handbuch "passt". Und neben den Kernmaterien Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitsförderung werden auch "Exoten" wie soziales Entschädigungsrecht und Erziehungsgeld abgehandelt, komplettiert durch einen Streifzug durch das Verfahrensrecht und Kostenrecht. Daneben auch das (überholte) Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Das Buch ist von Rechtsanwälten (hauptsächlich) für Rechtsanwälte geschrieben. Diese Absicht wird bereits im Vorwort klargestellt: "Dieses Buch ist ein "Arbeitsbuch" für den Anwaltsalltag" und zieht sich als roter Faden durch alle Kapitel des Buches, - seien sie nun materieller oder formeller Art. Immer steht die anwaltliche Sicht im Vordergrund. Es beginnt direkt mit Teil A "Das sozialrechtliche Mandat", "§ 2 Sozialrecht und Anwaltsmarkt" (mit zehn Seiten eines der kürzesten Kapitel). Der nächste Teil stellt sozusagen den "Grundstock" des Sozialversicherungsrechtes dar: Alles dreht sich um Versicherungs- und Beitragspflichten. Woran knüpft die Sozialversicherungspflicht an? Was ist die Regel, was die Ausnahme? Wer muss was bezahlen und wann nicht? Dann folgen die Sozialgesetzbücher, die "materiellen" Inhalt haben und damit prozessträchtig sind: III, V, VI, VII, IX und XI (immer mit Abstechern auf die private Seite versehen, z. B. "§ 14 I: GKV - PKV: Ein Systemvergleich im Überblick". In jedem Kapitel, das ein Gebiet abhandelt, sind Praxistipps und Checklisten enthalten, - immer für den beratenden Rechtsanwalt geschrieben. z. B. § 25 "das Verfahren im Rehabilitatonsrecht": "Pro und contra Gutachter", "Typische Risiken des Kostenerstattungsprozesses" (§ 15 SGB IX). Äußerst hilfreich die Praxisbeispiele. Die meisten Anwälte haben schon einmal AGB gesehen, - aber einen Rentenbescheid? Und dann auch noch verstanden?? Daher wird ein solcher nebst 19 Anlagen auf 22 Seiten abgedruckt. Der Überprüfung des Bescheides ist dann ein eigenes Kapitel gewidmet. Dadurch wird zwar der Rechtsanwalt nicht zum Rentenberater, aber er / sie weis, worauf er / sie achten muss. Ein Punkt des Vorwortes weckt große Hoffnungen, kann aber leider nicht "durchgezogen" werden, was aber keinesfalls an den AutorInnen liegt, sondern an der Materie: Sozialmedizin. Die AutorInnen wollen "Tipps liefern und zum kritischen Dialog mit dem medizinischen Sachverständigen" anregen. Damit wird im Leser, der schon so oft an "kann noch vollschichtig tätig werden" gescheitert ist, die Hoffnung geweckt, hier sei nun endlich der Stein der Weisen, endlich würde einem das Argument in die Hand gegeben, mit dem man medizinische Gutachten wirkungsvoll bekämpft. Leider nicht. Immerhin finden sich in § 16 unter Punkt 3. "Sozialmedizinische Begutachtung" und Punkt 5: "Erwerbsminderung trotz "vollschichtigen Leistungsvermögens" eine Auflistung häufig vorkommender Krankheiten bzw. Ausdrücke und es wird darauf hingewiesen, auf was man achten soll / muss. Summa summarum: Gegen medizinische Gutachten ist kein juristisches Kraut gewachsen. Wenn in den einzelnen Kapiteln noch Schriftsatzmuster abgedruckt
wären, würde ich sagen: "Das ist das einzige Werk, das man kennen
muss", aber sie fehlen. Nun kann man die auch an anderer, hier schon
rezensierter Stelle, nachlesen. Also kann ich nur sagen: "Das ist das
Standardwerk, das man kennen muss". Von A wie Abänderungsantrag bis
Z wie Zwischenstaatliche Abkommen ist alles drin. Rechtsanwältin M. Schörnig, Düsseldorf <<< nach oben >>>
Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Mai 2005! <<< nach oben >>> |
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