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Ausgabe 4/2004vom 10.07.2004Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Inhalt Schwerbehinderten- Versorgungsrecht
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Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, der Bundestag hat in der vergangenen Woche das sogenannte Hartz-IV-Paket beschlossen. Danach werden Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum sogenannten Arbeitslosengeld II zusammengelegt. Gegenstand der Hartz-IV-Gesetze ist auch, dass zum 1. Januar die Sozialhilfestreitigkeiten von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialgerichtsbarkeit übergehen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat hierzu angekündigt, dass es nicht von der im Entwurf der Bundesregierung zum 7. SGG-Änderungsgesetz vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen wird, für die Dauer von 4 Jahren die Sozialhilfestreitigkeiten zurück auf die Verwaltungsgerichte zu verlagern. Ein Großteil der übrigen Bundesländer wird allerdings die Sozialhilfestreitigkeiten vorläufig weiter durch die Verwaltungsgerichte entscheiden lassen. Eine Mehrheit der Bundesländer plädiert im Übrigen inzwischen für eine Zusammenlegung von Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit zu einer öffentlich-rechtlichen „Fachgerichtsbarkeit“. Auch in soweit sollen Öffnungsklauseln geschaffen werden, nach denen die einzelnen Bundesländer für ihr Gebiet bestimmen können, ob sie an der bisherigen Trennung der öffentlichen Gerichtsbarkeiten festhalten oder diese zusammenlegen. Zumindest für Nordrhein-Westfalen deutet sich derzeit an, dass eine Zusammenlegung nicht erfolgen wird. Den Gesetzentwurf zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs- Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern können Sie nachlesen, wenn Sie hier klicken. *** Mit dem ab 01.07.2004 in Kraft getretenen Justizvergütungsgesetz wird die Entschädigung von medizinischen Sachverständigengutachten zum Teil erheblich angehoben. Erhielt der Sachverständige für ein durchschnittliches Sachverständigengutachten für die Gerichte z.B. in Schwerbehinderten- oder Erwerbsminderungsverfahren nach dem früher geltenden Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Regel nur 75 DM pro Stunde, so wird diese Vergütung nun auf 55 Euro angehoben (Honorargruppe 2). Ob die Gerichte diese Anhebung von ca. 30 % auch bei individuell vereinbarten Pauschalgebührensätzen vornehmen werden, ist derzeit noch unklar. *** Anmerkungen zum neuen Justizvergütungsgesetz und zum neuen Gebührenrecht für Anwälte finden Sie auf unserer neuen CD Sozialrecht 5.0, die ab Mitte des Monats Juli 2004 an unsere Kunden ausgeliefert wird. Die CD wurde gegenüber der Version 4.5 erheblich erweitert. Neu aufgenommen wurden alle begutachtungsrelevanten Richtlinien zum SGB V, sowie ein Kommentar zum SGB X. Die Infos für Anwälte und Ärzte wurden komplett überarbeitet, ebenso wie das Schwerbehindertenrecht, die Pflege- und Rentenversicherung. Die auf der CD befindlichen Gesetze wurden dem neuesten Stand angepasst. Wenn Sie sich einen Überblick über die neue CD verschaffen wollen klicken Sie bitte hier. Viel Spaß beim Lesen. Ihr Redaktionsteam |
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Versorgungsamt muss Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats auf Anfrage herausgeben. - LSG NRW - Urteil vom 22. April 2004 - Az: L 7 SB 60/03 - Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Herausgabe der Niederschriften des ärztlichen Sachverständigenbeirates beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (nunmehr: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung). Innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens nach dem SGB IX kann nämlich der betroffene Antragsteller Auskunft über die der Entscheidung und ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegenden schriftlich fixierten Empfehlungen des Sachverständigenbeirates zur Auslegung, Konkretisierung und Anwendung der AP 1996 beanspruchen; die Waffengleichheit im Verfahren ist zu gewährleisten. Nach dem Prinzip von Treu und Glauben muss die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Anfrage die zur Rechtsverfolgung nötigen und anders nicht erreichbaren Auskünfte erteilen. <<< zum Inhalt >>> Zur Kündigung eines Schwerbehinderten - Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 29. Januar 2004 - Az: 5 Sa 1588/03 - Ein Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist schon dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmung mitgeteilt hat. <<< zum Inhalt >>> Zur steuerlichen Feststellung des Außerstandeseins zum Selbstunterhalt - BFH - Urteil vom 28. Januar 2004 - Az: VIII R 10/03 - Bei einem zu 100 v.H. schwerbehinderten Kind, das auf einen Rollstuhl angewiesen ist (Nachteilsausgleich aG), ständiger Begleitung bedarf (Nachteilsausgleich B) und hilflos (Nachteilsausgleich H) ist und das eine Ausbildung unter Anrechnung auf drei Schwerbehindertenplätze absolviert und das nach der Ausbildung keine Anstellung findet, spricht eine Vermutung dafür, dass ursächlich für sein Außerstandesein zum Selbstunterhalt die Behinderung und nicht die Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist. <<< zum Inhalt >>> Wesentliche Besserung bei Nachteilsausgleich „aG“ - Landessozialgericht Saarland - Urteil vom 17. Februar 2004 - Az: L 5 SB 12/03 - Erfüllte der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung eines Bescheides, mit dem das Vorliegen des Merkzeichens "aG" festgestellt wurde, die Voraussetzungen dafür nicht und liegen die Voraussetzungen auch zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides, mit dem das Merkzeichen aG entzogen werden soll nicht vor, so ist der Entziehungsbescheid rechtswidrig, wenn er auf die Vorschrift des § 48 Abs 1 S 1 SGB X gestützt ist. <<< zum Inhalt >>> Übergewicht und Nachteilsausgleich "G" - LSG NW - Urteil vom 18. Mai 2004 - Az: L 6 SB 137/03 - Eine erhebliche Übergewichtigkeit, die zu einer erheblichen mechanischen Behinderung bei körperlicher Arbeit und zu einer bei körperlicher Belastung auftretenden Luftnot führt und die auch einen mangelhaften Trainingszustand verursacht, führt zwar auch zu einer erheblichen Behinderung bei der Gehfähigkeit. Eine erhebliche Gehbehinderung i.S.d. der §§ 145 ff SGB IX ist aber dennoch nicht festzustellen; eine Adipositas allein bedingt nämlich keinen GdB und ist damit in der Regel nicht als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei der Übergewichtigkeit und dem mangelnden Trainingszustand gerade um solche Faktoren, die für die Beurteilung einer behinderungsbedingten Einschränkung der Gehfähigkeit im Sinne der Anhaltspunkte außer Betracht zu bleiben haben. <<< zum Inhalt >>> Keine Doppelversorgung für Kriegsopfer- LSG NW - Urteil vom 30. März 2004 - Az: L 6 V 20/03 - Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, haben keinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 2 BVG); eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Versorgungsanspruch gegen den anderen Staat nach Art und Höhe den Leistungen des BVG entspricht. Dies gilt auch hinsichtlich in Polen lebender Kriegsopfer. Unerheblich ist, dass der Beklagte dem entgegen in seiner Verwaltungspraxis polnische ZiW-Renten nicht als Renten i.S.d. § 7 Abs. 2 BVG ansieht und Teilversorgung leistet. <<< zum Inhalt >>> Kostenübernahme für Gutachten nach § 109 SGG - LSG NW - Beschluss vom 08. Juni 2004 - Az: L 7 B 8/04 SB - - LSG NW - Beschluss vom 30. Juni 2004 - Az: L 7 B 1/04 VG - Die Kosten für ein nach § 109 SGG eingeholtes Gutachten sind nur auf die "Staatskasse" zu übernehmen, wenn das Gutachten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes gefördert hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Beweisfragen nicht unter Beachtung der Vorgaben der Beweisanordnung - hier Berücksichtigung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit - behandelt werden. <<< zum Inhalt >>> Kostenentscheidung im Schwerbehindertenverfahren - LSG NW - Beschluss vom 16. Juni 2004 - Az: L 7 B 12/04 SB - In Verfahren nach dem SGB IX gilt für die Kostenentscheidung: Wird die Schwerbehinderteneigenschaft begehrt, in dem Rechtsstreit jedoch "lediglich" eine Erhöhung des GdB von 30 auf 40 erreicht, so besteht in der Regel ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1/3 der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten <<< zum Inhalt >>> Wartefrist des Gerichts- BSG - Beschluss vom 31. März 2004 - Az: B 4 RA 126/03 - Für die Entscheidung über die Aufhebung oder Verlegung eines Senatstermins ist allein der Vorsitzende - nicht aber der Berichterstatter - zuständig. Kündigt ein Beteiligter seine Teilnahme an einem Termin zur mündlichen Verhandlung an, so ist die mündliche Verhandlung erst zu eröffnen, wenn der Beteiligte erschienen oder nach Ablauf einer Wartefrist von 15 Minuten davon auszugehen ist, dass trotz der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts wegen der legitimen Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und des Gerichts an einer zeitgerechten und zügigen Durchführung des Sitzungstages ein weiteres Warten nicht mehr vertretbar ist. Ist dem Gericht jedoch zudem bekannt, dass der Beteiligte unter besonderen Schwierigkeiten versucht, den Termin wahrzunehmen, darf die Wartezeit 30 Minuten nicht unterschreiten. Es muss nämlich sichergestellt werden, dass jedermann "vor Gericht" rechtliches Gehör erhält, wenn er es erkennbar in Anspruch nehmen will. <<< zum Inhalt >>> Hinweispflichten des Gerichts an Sachverständige - BSG - Beschluss vom 8. April 2004 - Az: B 9 SB 9/03 B - Bei § 407a Abs 5 ZPO (Text: „Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen“). handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift. Die Verletzung dieser Vorschrift durch das Gericht hat keine verfahrensrechtlichen Folgen für die Verfahrensbeteiligten. Für die Beteiligten kann ein Verstoß nur dann beachtlich sein, wenn das Sachverständigengutachten selbst unter einem Mangel leidet, ( z.B. weil in Folge der unterbliebenen Hinweise § 118 SGG iVm § 407a Abs 2 ZPO verletzt worden ist). <<< zum Inhalt >>> Zum Unfallversicherungsschutz bei Nahrungsaufnahme - Sozialgericht Aachen – Urteil vom 11.05.2004 – Az.: S 1 U 95/03 -Die Einnahme einer Mahlzeit ist grundsätzlich nicht versichert, weil die Nahrungsaufnahme für jeden Menschen Grundbedürfnis ist und somit betriebliche Belange, etwa das betriebliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers, regelmäßig zurücktreten (BSG E 11, 267, 268; 12, 247, 249). Dies gilt grundsätzlich auch während Dienstreisen oder ähnlichen betriebsdienlichen Tätigkeiten außerhalb des Betriebes. Ausnahmen, in denen betriebliche Interessen die Nahrungsaufnahme wesentlich beeinflussen und dadurch den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen, sind jedoch möglich. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeiten ist z. B. anzunehmen, wenn betriebliche Zwänge den Versicherten veranlassten, seine Mahlzeit an einem besonderen Ort oder in besonderer Form einzunehmen, wenn die Umstände der Nahrungsaufnahme somit durch die versicherte Tätigkeit maßgebend geprägt waren. So hat das BSG den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung während der Nahrungsaufnahme bejaht, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeit an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen, wenn also betriebliche Umstände die Einnahme des Essens in der Kantine wesentlich mitbestimmten. <<< zum Inhalt >>> Zur Versorgung mit einer Suprakonstruktion - LSG NRW – Urteil vom 22.04.2004 – Az.: L 16 KR 91/02 -Der Anspruch auf implantologische Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist seit dem 01.01.1997 durch § 28 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der Fassung des Beitragsentlastungsgesetzes zum 01.11.1996 (BGBl I. 1631) bzw. seit dem 01.07.1997 durch § 28 Abs. 2 Satz 9 SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.06.1997 (BGBl I. 1520) regelmäßig auch in den Fällen ausgeschlossen ist, in denen dem Versicherten - z.B. wie hier wegen einer Kieferathrophie - aus medizinischen Gründen anders als mit Implantaten nicht geholfen werden kann; diese Beschränkung begründet im Vergleich zum Leistungsanspruch in den vom Bundesausschuss für Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen oder in den Fällen konventionell möglichen Zahnersatzes keine verfassungswidrige Benachteiligung. Dabei ist kein Unterschied danach zu machen, ob bereits in früherer Zeit eine implantologische Versorgung erfolgt ist, die nunmehr eine Versorgung mit herkömmlichem Zahnersatz nicht mehr zulässt, und wer gegebenenfalls die Kosten für die frühere Versorgung übernommen hat. Eine Folgeverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen aufgrund der früheren Behandlung der/des Versicherten kommt nur unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung in Betracht, sofern die frühere Leistung sich als hoheitlicher Eingriff darstellt, weil sie aufgrund einer zwingend vorgeschriebenen Vorgehensweise zu einer Gesundheitsschädigung des Versicherten geführt hat. <<< zum Inhalt >>> Wesentliche Besserung – Alkoholabusus – Beweislast bei Rentenentzug - Thüringer Landessozialgericht - Urteil vom 23. Februar 2004 - Az: L 6 RJ 877/02 - Eine Totalendoprothesenversorgung beider Hüftgelenke kann eine Besserung des Gesundheitszustandes im Sinne von § 48 SGB X sein und zum Entzug einer Rente führen, die wegen Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke gewährt wurde. Alkoholabusus allein bedingt in der Regel keine dauernde Leistungsunfähigkeit. Grundsätzlich geht eine Nichterweislichkeit des Gesundheitszustandes bei der Rentenentziehung aus dem Grundsatz der negativen Feststellungslast zu Lasten des Rentenversicherungsträgers. <<< nach oben >>> Rechtsanwalt Norbert
Schneider/Diplom Rechtspfleger Peter Mock ISBN 3 – 8240 – 0678 – 2 Zum 01.07.2004 ist die BRAGO durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgelöst worden. Auf dem Büchermarkt gibt es daher zahlreiche Neuerscheinungen, die sich mit dem neuen Gebührenrecht für Anwälte beschäftigen. Das Werk von Schneider/Mock ist kein Kommentar, der sich an den einzelnen Paragrafen des Gesetzes orientiert. Vielmehr wird das neue Vergütungsrecht systematisch abgehandelt. Zahlreiche Beispiele sorgen für ein beschleunigtes Verstehen des Lesers. Die Autoren vermitteln die neuen Strukturen des RVG und zeigen – auch über eine sehr nützliche Synopse – wo sich Änderungen gegenüber der BRAGO ergeben und wie sich diese Änderungen in der Praxis auswirken. Das Buch eignet sich für Anwälte, die sich einen schnellen Überblick über das neue Recht verschaffen wollen. Der Preis erscheint angemessen.
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