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Ausgabe3/2004vom 01.05.2004 |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes
Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, Anbei wieder eine Ausgabe unserer Onlinezeitschrift, die immer mehr Leser findet. Exklusiv für unsere Leser haben wir wieder die neuesten Beschlüssen des ärztlichen Sachverständigenbeirats "ausgegraben". Weiter unterrichten wir Sie über aktuelle Gesetzesänderungen und wir haben wieder zahlreiche interessante Entscheidungen der Gerichte für Sie ausgewählt. Über 150 Seiten! Informationen - und alles zum Nulltarif. Übrigens, alle bisher erschienen Zeitungen mit sämtlichen Urteilen im Volltext und mit Suchfunktion finden Sie auf unserer CD. Wenn Sie noch nicht Abonnent sind, sollten Sie sich den Inhalt der CD auf dieser Internetseite (siehe Frame oben) unbedingt einmal ansehen. Viel Spaß beim Lesen. Ihr Redaktionsteam | |||||||||||||||||||
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Schwerbehinderten- Versorgungsrecht
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Ab 01. Januar 2005 sollen die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für Sozialhilfeangelegenheiten entscheiden (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2954> und Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 <BGBl. I S. 3022>. Dies führt dazu, dass die Arbeitsbelastung bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sinken wird; gleichzeitig wird die Belastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit ansteigen. Mit der nunmehr vorgeschlagenen Neuregelung soll den Ländern ermöglicht werden, zeitweise Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit von besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte wahrnehmen zu lassen. Der vollständige Gesetzesentwurf als PDF-Datei (493 kb) <<< nach oben >>>
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG)
Die wesentlichen ab 1. Juli 2004 geltenden Neuerungen für das sozialgerichtliche Verfahren werden unter "Übersicht" dargestellt; unter "Text" finden Sie die insoweit relevanten Gesetzestexte im PDF-Format:
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Beschlüsse des Sachverständigenbeirats Die Niederschriften über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) sollen ab 2004 als vollständig "geheim" eingestuft und nun auch nicht einmal mehr dem versorgungsärztlichen Dienst in den jeweiligen Versorgungsverwaltungen bekannt gegeben werden. Sollte diese Entschließung umgesetzt werden, hat sich der Sachverständigenbeirat eigenhändig abqualifiziert. Denn damit setzt er sich nun selber über die "Anhaltspunkte" hinweg, in deren Nr. 3 Abs. 5 es heißt:
Nichts desto Trotz liegt nun zumindest vor die Niederschrift über die Tagung der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) vom 26. März 2003
Zu Punkt 1.1 - GdB/MdE-Beurteilung bei Schlafapnoe-Syndrom Von einem Beiratsmitglied war nach dem Diskussionsstand zur Beurteilung des Schlafapnoe-Syndroms und behaupteter Unmöglichkeit der nasalen Überdruckbeatmung gefragt worden (vgl. TOP 1.10.3 der Sitzung vom 25./26.11.98). Das Diskussionsergebnis wurde bereits in der Sitzung vom 28.04.99 mitgeteilt (Punkt "b" der entsprechenden Niederschrift). Einschränkend wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine formale Anfrage an die Deutsche Gesellschaft für Schlafmedizin bisher nicht erfolgte. Die erneute Diskussion ergab, dass die in der Niederschrift vom 28.04.99 genannten Hinweise sachgerechte Beurteilung ermöglichen, insbesondere wenn bedacht wird, dass die dort genannten objektiven Hinderungsgründe einer Maskenbeatmung oft bei der GdB-Bewertung berücksichtigt werden müssten.
Zu Punkt 1.2 - GdB/MdE-Beurteilung bei Herzklappenersatz mit und ohne Antikoagulantien-Therapie Ein Beiratsmitglied hatte angefragt, ob der GdB von wenigstens 30 nach
Herzklappenersatz auch für Klappen aus biologischem Material - bei denen
in der Regel keine Blutverdünnung durchgeführt wird - gelte.
Zu Punkt 1.3.1 - GdB/MdE-Beurteilung bei Taubheit nach dem 7. Lebensjahr Von einem Beiratsmitglied war auf die unterschiedliche Bewertung von
nach dem frühen Kindesalter erworbenen Hörstörungen durch Gutachter eines
Landes bei der Begutachtung zu besonderen Landesleistungen für Menschen
mit Hörstörungen hingewiesen worden.
Zu Punkt 1.3.2 - GdB/MdE-Beurteilung bei Taubheit nach dem 18. Lebensjahr Von einem Beiratsmitglied wurde gefragt, ob allen spät Ertaubten, auch ohne Orientierungslosigkeit, das Merkzeichen "GL" zustehe. Dies wurde unter Hinweis auf das SGB IX von den Beiratsmitgliedern bejaht.
Zu Punkt 1.4 - GdB/MdE-Beurteilung bei Blasenekstrophie Eine Selbsthilfegruppe von Eltern mit Kindern, die mit Blasenekstrophie
geboren wurden, hat sich an ein Beiratsmitglied gewandt und die
unterschiedliche Beurteilung dieser Kinder durch die Versorgungsämter
beklagt.
Zu Punkt 1.5 - GdB/MdE-Beurteilung bei Diabetes mellitus II Von einem Beiratsmitglied wurde berichtet, dass entgegen dem
Beiratsbeschluss vom November 2001 auch der Diabetes mellitus Typ II bei
alleiniger Insulinbehandlung von Gerichten mit einem GdB/MdE-Wert Von 40
bewertet werde, da dies der Wortlaut der "Anhaltspunkte" zwingend
vorschreibe.
Zu Punkt 1.6 - GdB/MdE-Beurteilung bei Autoimmunerkrankungen mit Schilddrüsenbeteiligung Die ................ hat gegenüber dem BMGS beklagt, dass trotz
Beiratsbeschluss TOP 1.6 vom März 2000 und Beitrag in der Zeitschrift
"Glandular" es aus ihrer Sicht noch immer zu häufig zu Fehlbeurteilungen
bei der Autoimmunthyreoiditis durch die Versorgungsämter komme.
Zu Punkt 1.7 - GdB/MdE-Beurteilung bei kontinenzerhaltender Kolektomie mit und ohne Pouchbildung Von einem Beiratsmitglied wurde berichtet, dass in dem im
Springer-Verlag erschienenen Buch "Darmkrankheiten. Klinik, Diagnose und
Therapie" von W.S. Caspari und J. Stein empfohlen werde, eine
kontinenzerhaltende Proktokolektomie mit einem GdB von 60 bis 80 zu
bewerten.
Zu Punkt 1.8 - GdB/MdE-Beurteilung bei Lymphangiosis carcinomatosa Von einem Beiratsmitglied war nach der gutachtlichen Bedeutung der
Lymphangiosis carcinomatosa (L1-L3 im TNM-System) gefragt worden.
Zu Punkt 1.9 - GdB/MdE-Beurteilung bei Kleinwuchs
Zu Punkt 2.1 - "Heilungsbewährung" bei semimalignem Granulosazelltumor Von einem Beiratsmitglied war angefragt worden, ob nach Entfernung
eines semimalignen Granulosazelltumors eine "Heilungsbewährung" von zwei
Jahren (analog Karzinoid) angemessen sei.
Zu Punkt 2.2 - "Heilungsbewährung" bei Verlust eines Auges wegen Melanom Ein Beiratsmitglied hatte angefragt, ob nach Enukleation bei
lokalisiertem Melanom eines Auges ein höherer GdB als 50 während der
"Heilungsbewährung" im Vergleich zum Melanom der Haut nicht angemessener
sei.
Zu Punkt 2.3 - "Heilungsbewährung" nach Radiojod-Therapie eines Schilddrüsenmalignoms Von einem Beiratsmitglied war gefragt worden, ab wann bei einem
Schilddrüsenkarzinom die "Heilungsbewährung" beginne, wenn wegen
szintigraphisch nachgewiesenem radiojodaufnehmenden Gewebe wiederholt
Radiojodtherapien erforderlich waren.
Zu Punkt 2.4 - Beurteilung der "Heilungsbewährung" und Definition des "akuten Stadium" der Multiplen Sklerose Von einem Beiratsmitglied war angefragt worden, was unter akutem
Stadium einer Multiplen Sklerose zu verstehen sei und ob in leichteren
Fällen einer MS der GdB/MdE-Wert von 50 während der "Heilungsbewährung"
unterschritten werden dürfe. <<< nach oben >>> Urteile
Voraussetzungen für Anerkennung einer schizophrenen Psychose - LSG NRW, Urteil vom 05.02.2004 - L 7 VS 12/00 - Bei der schizophrenen Psychose ist eine multifaktorielle Entstehung zugrunde zu legen. Die Wissenschaft geht davon aus, das konstitutionelle, umwelt- und milieubedingte Faktoren gemeinsam für den Ausbruch der Erkrankung verantwortlich sind, wobei erst eine spezifische Verkettung mehrerer Faktoren letztendlich zur Manifestation führt (Vulnerabilitäts-Stressmodell). Zur Anerkennung einer schizophrenen Psychose i.S.d. Bundes- bzw. Soldatenversorgungsgesetzes ist damit weiterhin erforderlich, dass
<<< nach oben >>>
GdB von 50 für juvenilen Diabetes mellitus - SG Aachen, Urteil vom 19.04.2004 - S 12 SB 144/03 -Nach dem Wortlaut der Anhaltspunkte Nr. 26.15 kommt es darauf an, ob ein Diabetes mellitus gut oder schwer einstellbar ist, und nicht darauf, ob er gut oder schlecht eingestellt ist. Damit kann auch ein Diabetes schwer einstellbar sein und einen Grad der Behinderung von 50 verursachen, der tatsächlich nicht mit häufigen Entgleisungen einhergeht, wobei dies aber auf die optimale Mitarbeit des Patienten zurückgeht. <<< nach oben >>>
Doppelversorgung von Kriegsopfern ist ausgeschlossen - LSG NRW, Urteil vom 03.03.2004 - L 10 V 23/03 - Kriegsopfer, die aus derselben Ursache einen Anspruch auf Versorgung gegen einen anderen Staat besitzen, haben keinen Versorgungsanspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 7 Abs. 2 BVG); eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln ist ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Versorgungsanspruch gegen den anderen Staat nach Art und Höhe den Leistungen des BVG entspricht. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anspruch realisiert wurde.
<<< nach oben >>> Zu den Nachteilausgleichen „G“ und „B“ bei tauben Kindern - SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 30.07.2003 - S 7 SB 81/02 - Der Entwicklungsrückstand von Kindern, die an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leiden, ist mit dem Erreichen des 16. Lebensjahres in der Regel soweit reduziert, dass die Merkzeichen "G" und "B" nicht mehr gerechtfertigt sind. Ob eine Gehörlosenschule beendet wurde, ist unerheblich.
<<< nach oben >>> Zur Frage, wann hochgradige Sehschwäche nach dem Landesblindengeldgesetz vorliegt - LSG Sachsen, Urteil vom 22.05.2003 - L 2 BL 3/02 - Hochgradig Sehschwache sind Personen, die zwar nicht nur in vertrauter, sondern auch in unbekannter Umgebung noch in der Lage sind, sich zu orientieren, die aber nicht mehr in der Lage sind, unter den Bedingungen eines normalen Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes Tätigkeiten auszuüben, zu denen Sehschwache noch in der Lage sind. Der Typus des hochgradig Sehschwachen ist dadurch gekennzeichnet, dass er mit seinen Augen auch unter Einsatz von Hilfsmitteln, die ansonsten von Sehschwachen zur Kompensation der Funktionsstörung verwendet werden - also im Wesentlichen Brillen, Kontaktlinsen, sonstige optische Vergrößerungen insbesondere bei der Bildschirmarbeit - keine nennenswerte Arbeitsleistung mehr erbringen kann. Nennenswerte Arbeitsleistungen sind nur noch unter den Bedingungen eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes für Blinde möglich.
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Kostenfreistellung nur bei sofortigem Anerkenntnis - LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2004 - L 7 B 1/04 SB - In der Regel ist es unbillig, dem Beklagten das Prozess- und Kostenrisiko aufzuerlegen, wenn er auf eine erst im Verlauf des Rechtsstreits eingetretene Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen beim Kläger umgehend reagiert und der Änderung Rechnung getragen hat. Von dem Beklagten kann jedoch verlangt werden, übersandte Behandlungsberichte auszuwerten und bereits darauf entsprechend zu reagieren. Unterlässt er dies, liegt kein alsbaldiges Anerkenntnis vor; der Beklagte ist an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen.
<<< nach oben >>> Keine PKH für Rentenberater in Schleswig Holstein - LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2003 - L 5 B 73/03 RJ PKH - Nach § 73 a SGG und § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 25 EGZPO werden nur Rechtsanwälte und so genannte Kammerrechtsbeistände im Wege der PKH beigeordnet. Es ist nicht möglich, die zitierten Vorschriften erweiternd auszulegen. Sie sind von ihrem Wortlaut her eindeutig und daher nicht weiter auslegbar. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften auf Rentenberater und Prozessagenten ist nicht möglich. Die analoge Anwendung von Vorschriften ist nur dann rechtlich zulässig, wenn der Gesetzgeber eine unbewusste Lücke im Gesetz gelassen hat. Davon kann hier keine Rede sein.
<<< nach oben >>> Zur Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen. - LSG Thüringen, Urteil vom 18.08.2003 - L 6 RJ 328/03 - Sind zum Zeitpunkt der Sitzung 22 Monate seit der Untersuchung und Feststellung des gesundheitlichen Zustandes des Klägers durch Gutachten vergangen, muss sich das Gericht gedrängt fühlen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 103 SGG) eine - mögliche - Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers zu überprüfen und zwar vor allem durch Einholung von aktuellen Befundberichten der behandelnden Ärzte. Diese dienen vor allem der Überprüfung, ob Anhaltspunkte für weitere medizinische Ermittlungen (z. B. Gutachten) bestehen.
<<< nach oben >>> Zur Kostentragungspflicht der Beklagten bei einer Untätigkeitsklage - LSG Berlin, Beschluss vom 03.11.2003 - L 3 B 131/02 U - Bei Erledigung einer nach Ablauf der in § 88 SGG geregelten Fristen erhobenen Untätigkeitsklage fallen die Kosten in der Regel der Beklagten nur dann zur Last, wenn der Kläger nach den ihm bekannten Umständen mit einer Bescheiderteilung vor Klageerhebung rechnen durfte. Hätte, wie im vorliegenden Fall, die Klageerhebung durch sachgerechtes Handeln des Klägers vermieden werden können, spielt das Verhalten der Beklagten nach Klageerhebung für die Kostentragungspflicht keine entscheidende Rolle.
<<< nach oben >>> Zu den Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid - LSG NRW, Urteil vom 23.01.2004 - L 13 RJ 88/03 - Die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid sind nur gegeben, wenn der Sachverhalt geklärt ist, d.h., wenn sich dem Gericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Bei der weiteren Frage, ob die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist, hat das Gericht einen Beurteilungsspielraum. Das Berufungsgericht kann nur prüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten sind. Als überdurchschnittlich anzusehen ist die Streitsache, wenn Schwierigkeiten bei der Auslegung der anzuwendenden Norm bestehen, der Sachverhalt unübersichtlich ist oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich und eine nicht einfache Beweiswürdigung vorzunehmen ist. Die Anhörung gemäß § 105 SGG ist zeitnah vor Erlass des Gerichtsbescheides durchzuführen. Eine erneute Anhörung wird erforderlich, wenn der Kläger auf die (erste) Anhörung hin einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerspricht und - auch ohne Stellung eines förmlichen Beweisantrages - ein Attest vorlegt, aus dem sich nach seiner Behauptung eine Verschlimmerung der Gesundheitsstörungen ergibt.
<<< nach oben >>> Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend - LSG NRW, Beschluss vom 19.03.2004 - L 3 B 1/04 RJ - Besteht zum Zeitpunkt der Entscheidung über einen PKH-Antrag keine Erfolgsaussicht mehr, weil inzwischen ein für den Kläger negatives Gutachten vorliegt, so ist PKH abzulehnen.
<<< nach oben >>> Nur ein Gutachten nach § 109 SGG pro Fachgebiet - LSG NRW, Urteil vom 02.02.2004 - L 3 (18) 52/02 - Die Einholung von mehreren Gutachten nach § 109 SGG auf dem selben medizinischen Fachgebiet ist in der Regel nicht möglich. Soweit der Kläger seinen Antrag damit begründet, der Sachverständige habe die sensible Polyneuropathie nicht festgestellt, verkennt er den Sinn und Zweck des § 109 SGG. Das Gericht ist bereits nach § 103 SGG verpflichtet, den Sachverhalt grundlegend von Amts wegen aufzuklären. Da der Kläger keinen Einfluss darauf hat, welche Sachverständige das Gericht zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers heranzieht, gibt ihm § 109 SGG - als Gegengewicht zu § 103 SGG - die Möglichkeit, die Feststellungen der dem Kläger durch das Amtsermittlungsprinzip aufgezwungenen Sachverständigen in Frage zu stellen. Die Vorschrift dient also lediglich dazu, dem Kläger die Möglichkeit zur Benennung eines Sachverständigen zu geben, der sein Vertrauen besitzt. Dagegen kann die Vorschrift nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger über § 109 SGG Anspruch auf ein Gutachten hat, das die Gesundheitsstörungen in der Weise feststellt, wie es der Kläger wünscht. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass der von ihm benannte Sachverständige bestimmte Messung oder Methoden zur Ermittlung seines Gesundheitszustandes anwendet. Die Art und Weise der Begutachtung obliegt dem Sachverständigen. Denn nur der Sachverständige kann beurteilen, welche Untersuchungen im Einzelfall erforderlich und sinnvoll sind.
<<< nach oben >>> Zur Überschreitung des Kostenvorschusses bei Gutachten nach § 109 SGG - LSG Baden- Württemberg vom 18.02.2004 - Az. L 12 U 2047 / 03 KO-A - Nachdem wir in der letzten Ausgabe den Beschluss des - Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az.: L 4 SF 8/03, Beschluss vom 05.05.2003 – abgedruckt haben, wonach die Sachverständigenentschädigung grundsätzlich nur in Höhe des nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG geleisteten Kostenvorschusses festgesetzt werden kann, hier ein teilweise widersprechender Beschluss des LSG Stuttgart, wonach folgendes gilt: Die Verletzung der Hinweispflicht des Sachverständigen, dass die Gutachtenkosten voraussichtlich den Vorschuss übersteigen werden, führt nicht zwangsläufig, sondern nur unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen zu einer Begrenzung der Entschädigung. Der Sachverständige, der einen gebotenen Hinweis unterlässt, trägt aber das Risiko dafür, dass im Nachhinein nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob bei rechtzeitiger Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch unterbunden worden wäre. a) Eine erhebliche Überschreitung des eingeholten Kostenvorschusses. b) Der Sachverständige muss schuldhaft seine Pflichten nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO verletzt haben. c) Es ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die rechtzeitige Mitteilung des Sachverständigen dazu geführt hätte, dass durch eine Einschränkung oder Rücknahme des Auftrags die Kosten des Gutachtens geringer geworden wären. d) Es ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit die rechtzeitige Mitteilung des Sachverständigen dazu geführt hätte, dass durch eine Einschränkung oder Rücknahme des Auftrags die Kosten des Gutachtens geringer geworden wären. Deshalb unterbleibt eine Begrenzung des Entschädigungsanspruches, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabes davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre.
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Zur Feststellung einer obstruktiven Atemwegserkrankung- LSG Berlin, Urteil vom 29.04.2003 - L 2 U 90/0 - Die Ableitung einer obstruktiven Atemwegserkrankung allein aus dem Auskultationsbefund und dem in seiner Bewertung angreifbaren Provokationstests der behandelnden Ärzte vermag beim überwiegenden Fehlen von Hinweisen auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung in den Lungenfunktionsbefunden nicht zu überzeugen.
<<< nach oben >>> Zur Anerkennung eines Knalltraumas- LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.01.2004 - L 2 U 339/00 - Ein Knalltrauma ist dann - aber auch nur dann - der BK Nr 2301 zuzuordnen (mit der Folge, dass die Entschädigung als BK gegenüber der Entschädigung unter dem Gesichtspunkt eines Arbeitsunfalls vorrangig ist), wenn es in einen Zeitraum fällt, in dem Lärmeinwirkungen über einen längeren Zeitraum vorlagen, die nach dem ermittelten "Beurteilungspegel" (vgl Bekanntmachung des BMA v 20.7.1977; abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, BKV, M 2301 S 1) für eine BK Nr 2301 ausreichen. Der Wortlaut der BK Nr 2301 ("Lärmschwerhörigkeit") schließt es allerdings nicht von vornherein aus, ein Knall- oder Explosionstrauma - unabhängig von dem Beurteilungspegel bei der versicherten Tätigkeit - dieser BK zuzuordnen. Der Begriff "Lärmschwerhörigkeit" ist synonym mit "Innenohrerkrankung durch Lärm". Lärm ist Schall (Geräusch), der das Gehör schädigen kann (Bekanntmachung des BMA v 20.7.1977 aaO). Nach Auffassung des Senats ergibt sich jedoch eine Einschränkung der Anwendbarkeit der BK Nr 2301 bei einmaligen, das Gehör schädigenden Traumen aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm.
<<< nach oben >>> Zur Anerkennung von Wirbelsäulenerkrankungen- LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2003 - L 7 U 111/03 - Die Anerkennung einer BK Nr. 2108 wird durch das Fortschreiten einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS nach Aufgabe der wirbelsäulenbelastenden Tätigkeit nicht ausgeschlossen. Weiter wird in dem Urteil dargelegt, wann eine Wirbelsäulenerkrankung eine MdE von 20 bedingt.
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Pflegeversicherung muss nicht für soziale Kontakte und Friedhofsbesuche eintreten - LSG NRW, Urteil vom 09.02.2004 - L 3 P 22/03 - Die beim Hilfebedarf berücksichtigungsfähigen regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind in § 14 Abs. 4 SGB XI abschließend aufgeführt. In der Auflistung des § 14 Abs. 4 SGB XI sind erkennbar weder Hilfestellungen zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte noch zum Besuch von Kirchen oder Friedhöfen erfasst. Die vom Gesetzgeber vorgenommene und gewollte Beschränkung auf gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums und ist deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.
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Zur Versorgung mit einer wasserfesten Prothese (Schwimm- oder Badeprothese) - LSG NRW, Urteil vom 05.02.2004 - L 16 KR 102/03 - Dem Bedürfnis nach einer Beschränkung der Leistungspflicht im Rahmen der Hilfsmittelversorgung wird sicherlich auch bei Hilfsmitteln mit unmittelbarer Ausgleichsfunktion nachzukommen sein. Eine Ablehnung durch die Krankenkassen wird aber lediglich im Einzelfall in Betracht kommen, etwa bei äußerst begrenzten Einsatzmöglichkeiten ohne wesentlichen Bezug zur Bewältigung des Alltags. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Beibehaltung der oben geschilderten differenzierten Betrachtungsweise im Einzelfall eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen, für die Hilfsmittel mit unmittelbarer Ausgleichswirkung nicht existieren oder möglich sind, bedeuten kann. Dies muss im Einzelfall aber hingenommen werden. Die wasserfeste Prothese ist vorliegend erforderlich, die Behinderung des Klägers auszugleichen. Annähernd gleich geeignete Hilfsmittel stehen weder mit Unterarmgehstützen, Duschhocker und rutschfester Duschmatte noch mit den sog. Xero-Sox zur Verfügung.
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