Die kostenlose Onlinezeitschrift. Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Karen Schillings, Spessartstr. 15, 41239 Mönchengladbach. Die Zeitschrift erscheint zunächst alle 2 Monate. Ausgabe 2/ 2003 vom 09.05.03.
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Bundessozialgericht kippt Rechtsprechung des LSG NRW zum Nachteilsausgleich "aG".
Wie schon in Ausgabe Januar 2003 dieser Zeitschrift berichtet, hat das BSG mit Urteil vom 10. 12. 2002 (Az.: B 9 SB 7/01 R) neue Kriterien für die Gewährung des Nachteilsausgleichs "aG" aufgestellt.
Allerdings erscheint die Frage wann nun jemand als außergewöhnlich gehbehindert zu gelten hat - nach Durchlesen des Urteils - nicht einfacher geworden zu sein. Aus dem Urteil lässt sich aber Folgendes ableiten:
1. Die Rechtsprechung des LSG NRW, wonach "aG" nur zu gewähren ist, wenn der Behinderte nahezu fortbewegungsunfähig ist, wurde kassiert.
2. Der Maßstab der "Anhaltspunkte", wonach eine Vergleichbarkeit mit einem Doppeloberschenkelamputierten gegeben sein muss, ist nicht heranzuziehen, weil dieser Maßstab zu eng ist (so schon BSG Urteil vom 17.12.1997 – 9 RVs 16/96).
3. Ebenso ist der prothetisch gut versorgte Doppelunterschenkelamputierte kein geeigneter Vergleichsmaßstab.
4. Es kommt nicht darauf an, welche Wegstrecke der Behinderte noch zu Fuß zurücklegen kann. Auch zurücklegbare Wegstrecken von mehr als 100 Metern schließen die Gewährung von "aG" nicht aus.
5. Entscheidend ist unter welchen Bedingungen sich der Behinderte noch außerhalb seines KFZ bewegen kann. Zu prüfen ist, ob die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist und ob die körperliche Anstrengung bei der Bewegung vergleichbar ist mit der des in der VV zur STVO genannten Personenkreises (z.B. einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind ein Kunstbein zu tragen). Die erste Voraussetzung soll – laut BSG – bei einem Behinderten erfüllt sein, der sich nur "mit Gehstock und orthopädischen Schuhen, schleppend, watschelnd, kleinschrittig und deutlich verlangsamt fortbewegt".
Wir meinen, dass diese Rechtsprechung den Berechtigtenkreis für "aG" erheblich ausdehnt, zumal die Sozial- und Landessozialgerichte zuvor davon ausgegangen waren, dass "aG" jedenfalls nicht in Betracht kommt, wenn Wegstrecken von mehr als 100 Metern zurückgelegt werden können.
Schwerbehindertenrecht
Nachteilsausgleich "RF" erfordert nicht einen auch theoretischen Ausschluss an irgendeiner öffentlichen Verhandlung teilzunehmen. Das SG Düsseldorf (Urteil vom 23.12.2002 – Az.: S 31 SB 197/02) hat festgestellt, dass die in Punkt 33 der AHP aufgeführten Personen, denen der Nachteilsausgleich RF ohne weitere Prüfung gewährt wird, nicht grundsätzlich gehindert sind, an jedweder Art von öffentlicher Veranstaltung teilzunehmen. Einem Behinderten der nicht zu der in Punkt 33 aufgeführten Personengruppe gehört ist daher der Nachteilsausgleich "RF" zu gewähren, wenn er in vergleichbarer Weise von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen ist, wie der in Punkt 33 der AHP aufgeführte Personenkreis. Dass ein Behinderter mit einem Rollstuhl von einer dritten Person zu einer öffentlichen Veranstaltung transportiert werden kann bedeutet noch nicht, dass ihm deshalb der Nachteilsausgleich "RF" zu versagen ist. | |
Die Versorgungsbehörden müssen - auf Wunsch - die Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA an Antragssteller herausgeben (SG Düsseldorf Kammer 30 und LSG NRW Urteil vom 8.8.2002 – Az.: L 7 SB 70/02). Nachdem das LSG NRW dies schon im August 2002 betont hat, hat das SG Düsseldorf nun auf eine konkrete Auskunftsklage hin entschieden, dass Kläger und Prozessbevollmächtigte Anspruch auf Herausgabe der kompletten (nicht der gekürzten Fassung) Beiratsbeschlüsse haben. Diese Beschlüsse wurden von den Versorgungsbehörden bislang geheimgehalten. Unsere Kunden erhalten diese Beschlüsse schon immer mit dieser Zeitschrift (zuletzt Ausgabe 1.2003) und auf der CD. Die Beschlüsse aus der Sitzung von November 3002 liegen uns wahrscheinlich im Mai 2003 vor. | |
Hilflosigkeit auch bei weniger als zwei Stunden Pflege pro Tag. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass Hilflosigkeit auch dann in Betracht kommt, wenn der Pflegeaufwand oberhalb einer Stunde, aber unterhalb von zwei Stunden liegt (Urteil vom 10.12.2002 Az.: B 9 V 3/01). Nach dem Urteil gilt Folgendes: 1. Liegt der Hilfebedarf bei zwei Stunden und mehr, ist immer "H" zu gewähren. 2. Liegt der Hilfebedarf unter einer Stunde täglich, kommt "H" grundsätzlich nicht in Betracht. 3. Liegt der Hilfebedarf zwischen einer und zwei Stunden, ist zu prüfen, ob der wirtschaftliche Wert des Hilfebedarfs besonders hoch ist. Das ist z.B. der Fall, wenn die Hilfeleistung besonders viele verschiedene Verrichtungen betrifft und/oder der Hilfebedarf besonders ungünstig für den Helfenden über den Tag verteilt ist. | |
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Private Pflegeversicherung
Ein Gutachten, welches der Private Pflegeversicherer eingeholt hat, stellt ein Schiedsgutachten gemäß § 64 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Zusage einer bestimmten Pflegestufe ein vertraglich bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis dar, von dem sich der Versicherer nur lösen kann, wenn er eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nachweisen kann (LSG NRW Urteil vom 11.07.2002 Az.: L 16 P 9/01. |
Anmerkungen zur Bewertung von Wirbelsäulenschäden. von Dr. med. U. Ammermann – Orthopäde - Düsseldorf Als Orthopäde mit langjähriger Praxiserfahrung und ebenso langer Erfahrung aus Sachverständigentätigkeit erlauben Sie mir einige Anmerkungen zum Kapitel „Wirbelsäulenschäden, 26.18 Seite 139/Seite 140 AHP 1996“. Diese Anmerkungen sind von mir als Diskussionsgrundlage gedacht, insbesondere deswegen, weil bei der Bewertung von Wirbelsäulenschäden nicht selten Fehleinschätzungen vorgenommen werden, insbesondere auch durch die das sachverständige Gutachten kontrollierenden Organe. 1. Die nach Punkt 8, Seite 17 AHP, Absatz 14 empfohlenen Messwerte sind den Funktionsverhältnissen an der Wirbelsäule nur teilweise gerecht werdend. 2. Die Begriffe: „große Teile der Wirbelsäule“, „zwei Abschnitte; ein Abschnitt“ bedürfen der Präzision. Diese Begriffe werden in der Regel einer tatsächlichen Behinderung nämlich nur unzureichend gerecht. Die Halswirbelsäule ist ein kleiner Abschnitt, die Lendenwirbelsäule ist ein kleiner Abschnitt, die Brustwirbelsäule ist ein großer Abschnitt – gemessen an der Zahl der Segmente. Die funktionelle Bedeutsamkeit der einzelnen Wirbelsäulenabschnitte „Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule“ ist aber ganz unabhängig von der Größe des Abschnittes. So sind die gesamten Bewegungsleistungen der Wirbelsäule ganz überwiegend in der Halswirbelsäule angesiedelt sowie in der Lendenwirbelsäule. Die Brustwirbelsäule hingegen spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Ein von einer HWS- Einsteifung Betroffener ist erheblich mehr an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert, als ein von einer ebenso großen Einsteifung der Brustwirbelsäule Betroffener. Ein von einer Einsteifung der Lendenwirbelsäule Betroffener ist ebenfalls an der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft stärker betroffen, als ein Betroffener von einer gleichstarken Einsteifung der Brustwirbelsäule. Anmerkung der Redaktion: Der Aufsatz wurde uns freundlicherweise von Dr. Ammermann zur Verfügung gestellt. Ihre Antwort hierzu oder Ihre Ausführungen zu anderen begutachtungsrelevanten Themen drucken wir gerne in der nächsten Ausgabe (Redaktionsschluss 20.4.03) ab. |