Am 04. März 2005 hat sich das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung - Az 435 - 65464 - 3/10 - zur Frage der GdB/MdE-Beurteilung bei Diabetes mellitus u.a. wie folgt geäußert:

"Einstellbarkeit ist kein sozialmedizinischer, sondern ein klinischer Begriff, der im Einzelfall vom medizinischen Sachverständigen zu erläutern ist. So bedeutet schwer einstellbar, dass selbst bei optimaler Therapie erhebliche unberechenbare Stoffwechselschwankungen möglich sind, die sich auf die Teilhabe auswirken. Dies wird auch von Kriegstein nicht bestritten, wenn er schreibt, dass sich bei einigen Patienten auch langjährig erfahrene Diabetologen "die Zähne ausbeißen". Für diese "Einstellbarkeit" spielt die Compliance des Patienten keine Rolle. Eine mangelhaft schlechte Einstellbarkeit ist vielmehr Ausdruck dafür, dass die Stoffwechselerkrankung auf einen individuellen Körper in einer Weise einwirkt, die von der Medizin bis heute nicht in vorhersehbarem Maße beherrscht werden kann."

"Die DDG als medizinische Fachgesellschaft formuliert zwar den aktuellen Stand des medizinischen Wissens in ihre Fachgebiet mit, kann aber versorgungsmedizinische Festlegungen aus sich heraus nicht alleine treffen, da der Datenlage in diesem Bereich wissenschaftliche Evidenz fehlt und deshalb zwingend auf das langjährige Erfahrungswissen der Sektion "Versorgungsmedizin" des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMGS zurückzugreifen ist.

Am Rande sei angemerkt, dass der GdB/MdE-Bewertungsvorschlag der DDG bereits bei der Erarbeitung der Auflage 1996 der Anhaltspunkte vorlag und von den hier gehörten Sachverständigen nicht übernommen wurde. Er unterscheidet sich aber auch von der Fassung 2004 der Anhaltspunkte nicht (so) erheblich, dass fortgesetzte Strittigkeit damit zu begründen wäre. Nur die sowohl durch SGB IX als auch die Anhaltspunkte selbst vorgegebene Zielgröße für die Festsetzung von GdB/MdB, nämlich die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bzw. in allen Lebensbereichen, ist Grundlage der Bewertung der Anhaltspunkte.

Dem Vorschlag der DDG, dass Art und Intensität einer Insulinbehandlung ein Maß für die Einschränkung der Teilhabe sei, und hiermit das Krankheitsbild der Diabetes mellitus versorgungsmedizinisch sachgerecht abgebildet werde, ist zu widersprechen. Hierzu äußern sich auch zutreffend das LSG Rheinland-Pfalz (L 6 SB 20/04 vom 20.10.2004) und das SG Duisburg (S 24 SB 20/04 vom 24.08.2004)."