BGH - Urteil vom 10.05.2005 - Az.: XI ZR 128/04
Soweit im Schriftverkehr mit Gerichten die
Unterschrift unter Schriftsätzen
als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgeschrieben ist, gilt dies auch für
per Computer-Fax übermittelte
Schriftsätze. Fehlt diese (eingescannte) Unterschrift auf dem
Schriftsatz, ist dieser "unwirksam" und unbeachtlich.
Etwas anderes gilt allenfalls, wenn sich aus anderen Umständen eine
der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den
Willen ergibt, den Schriftsatz in den Rechtsverkehr zu bringen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Berufung sowie
darüber, ob den Klägern wegen einer Versäumung der Frist zur
Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren
ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. April 2003 ganz
überwiegend abgewiesen. Das Urteil ist den Prozeßbevollmächtigten der
Kläger am 14. April 2003 zugestellt worden. Die Berufung der Kläger ist
am 7. Mai 2003 eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.
August 2003 verlängert worden. Am 18. August 2003, einem Montag, ist
beim Berufungsgericht als Computer-Fax eine Berufungsbegründung
eingegangen, die eine eingescannte Unterschrift des
Prozeßbevollmächtigten der Kläger nicht enthält. Der Schriftsatz
schließt auf der letzten Seite mit dem in der gleichen Computerschrift
geschriebenen Vor- und Nachnamen des Prozeßbevollmächtigten der Kläger
sowie der Bezeichnung "Rechtsanwalt". Am 25. August 2003 ist die
Berufungsbegründung per Post nochmals beim Berufungsgericht eingegangen,
und zwar mit der handschriftlichen Unterschrift des
Prozeßbevollmächtigten der Kläger.
Auf den gerichtlichen Hinweis vom 28. Oktober 2003, daß die am 18.
August 2003 als Fax eingegangene Berufungsbegründungsschrift nicht
unterschrieben sei, haben die Kläger am selben Tage vorsorglich
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Kläger machen
geltend, zur Fristwahrung reiche die Berufungsbegründungsschrift auch
ohne eine eingescannte Unterschrift aus. Aus der Begründungsschrift
lasse sich auch so die Urheberschaft des Prozeßbevollmächtigten und sein
Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, entnehmen. Zur
Begründung des Wiedereinsetzungsantrages tragen die Kläger vor, daß ihr
Prozeßbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschrift als Fax um 18.36
Uhr mit allen 26 Seiten versandt habe, und zwar auf der letzten Seite
oberhalb der Wiedergabe seines Namens mit seiner eingescannten
Unterschrift.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht den Antrag der
Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre
Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der
Kläger, die das Berufungsgericht nur beschränkt zugelassen hat.
Entscheidungsqründe
A.
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht im Urteilstenor und in den
Entscheidungsgründen die Revision nur zugelassen, "soweit die Berufung
als unzulässig verworfen worden ist". Diese Beschränkung der Zulassung
der Revision ist aber unzulässig. Die Zulassung der Revision kann nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur auf einen
tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes
beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den
der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGHZ 101,
276, 278 f.; 111, 158, 166, st.Rspr.). Unzulässig ist es hingegen, die
Zulassung der Revision auf eine bestimmte Rechtsfrage oder ein
Entscheidungselement des Urteils zu beschränken (BGHZ 90, 318, 320, 101,
aa0, BGH, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 149/81, NJW 1982, 1535
m.w.Nachw.). Da auch die Frage der Zulässigkeit der Berufung ein solches
nicht selbständig anfechtbares Urteilselement darstellt, ist die
Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Frage unzulässig (BGH,
Urteile vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86, NJW 1987, 3264 f. und vom 3. Mai
2001 - XII ZR 62/99, NJW 2001, 2259).
Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist
allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die
Revision daher unbeschränkt zugelassen (Senatsurteile vom 20. Mai 2003 -
XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371, vom 23. September 2003 - XI ZR
135/02, WM 2003, 2232, 2233, vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004,
1230, 1231 und vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 255/03, WM 2005, 127, 128).
Die von den Klägern hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit
gegenstandslos.
B.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht (NJW 2004, 2024) hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung sei unzulässig, weil die Kläger sie innerhalb der bis zum
18. August 2003 laufenden Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam
begründet hätten. Wirksamkeitsvoraussetzung hierfür sei eine ein
gescannte Unterschrift oder zumindest ein Vermerk, daß eine
Unterzeichnung wegen der gewählten Übertragungsform nicht erfolgen
könne. Die an ein Oberlandesgericht gerichtete Berufungsbegründung
bedürfe nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6, § 78 Abs. 1 ZPO grundsätzlich
der Unterschrift eines bei einem Oberlandesgericht zugelassenen
Rechtsanwalts. Das Erfordernis der Unterschrift solle gewährleisten, daß
der Schriftsatz tatsächlich vom Prozeßbevollmächtigten herrühre, dieser
für seinen Inhalt die Verantwortung übernehme und daß der Wille, das
Schriftstück in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher festgestellt
werden könne. Darauf, ob ohne die Unterschrift in einem dieser drei
Punkte Zweifel bestünden, komme es nach der bisherigen Rechtsprechung in
der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht an.
Bei der Einlegung und Begründung von Berufungen durch Telefax
(Telekopie) sei die Übermittlung des unterschriebenen anwaltlichen
Schriftsatzes per Kopie erforderlich, dabei reiche die kopierte
Unterschrift aus, sei aber auch notwendig. Hier sei die
Berufungsbegründung durch ein sogenanntes Computer-Fax erfolgt. Diese
Art der Übermittlung bestimmender Schriftsätze sei durch den Beschluß
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April
2000 anerkannt. Danach sei aber erforderlich, daß die Person des
Erklärenden dadurch eindeutig bestimmt werde, daß seine Unterschrift in
dem Computer-Fax eingescannt oder darin der Hinweis enthalten sei, daß
der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht
unterzeichnen könne. Auch ein derartiger Hinweis fehle hier. Über diese
großzügige Handhabung könne nicht hinausgegangen und deshalb auf die
Unterschrift bzw. ein Unterschriftssurrogat nicht völlig verzichtet
werden. Insbesondere reiche der in gleicher Schrift wie im Schriftsatz
verwendete darunter gesetzte Name des Prozeßbevollmächtigten nicht aus.
Das Berufungsgericht könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgen, nach der sich bei
Fehlen einer erforderlichen Unterschrift die Erfüllung der
Formerfordernisse nach den Umständen des Einzelfalls bestimme. Würde in
vorliegendem Fall auf das Erfordernis einer eingescannten Unterschrift
oder eines Vermerks, daß wegen der Übermittlung in elektronischer Form
das Schriftstück nicht unterschrieben werde, verzichtet, so wäre das
Unterschriftserfordernis für das Computer-Fax hinfällig, aber auch bei
herkömmlich übermittelten Schriftsätzen kaum mehr zu rechtfertigen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet. Es sei nicht glaubhaft
gemacht, daß ein Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten der Kläger
als Ursache für das Fehlen der eingescannten Unterschrift ausscheide.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis
stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung der Kläger als
unzulässig verworfen, weil die Berufung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht wirksam begründet worden ist (1.). Auch die
Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist ist rechtlich nicht zu beanstanden (2.).
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und vor ihm
schon des Reichsgerichts (RGZ 31, 375, 377, 151, 82, 83, BGHZ 37, 156,
157, 92, 251, 255 f.; 97, 283, 284 f.) muß die Berufungsbegründung als
bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich
Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich
Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der
schriftlichen Prozeßhandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen
zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des
Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ
37, 156, 157, 75, 340, 349, 97, 283, 285). Das letztgenannte Erfordernis
soll sicherstellen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen
Entwurf handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten
dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349, 144, 160, 162).
Für den Anwaltsprozeß bedeutet dies, daß die Berufungsbegründung von
einem dazu Bevollmächtigten und bei dem Prozeßgericht zugelassenen
Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfaßt, aber nach eigenverantwortlicher
Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muß (BGHZ 97, 251, 253 f.;
BGH, Urteile vom 29. Oktober 1997 - VIII ZR 141/97, NJW-RR 1998, 574 und
vom 31. März 2003 - 11 ZR 192/02, NJW 2003, 2028).
b) Hat die Rechtsprechung bisher grundsätzlich für bestimmende
fristwahrende Schriftsätze zur Sicherstellung dieser prozeßrechtlichen
Anforderungen die handschriftliche Unterschriftsleistung des Berechtig
ten verlangt, so sind doch hiervon vor allem im Hinblick auf den
technischen Fortschritt in einem erheblichen Umfang Ausnahmen zugelassen
worden. So hat die Rechtsprechung bereits früh die Übermittlung einer
Rechtsmittelschrift und anderer bestimmender Schriftsätze durch ein
Telegramm oder mittels Fernschreiben für zulässig erachtet (vgl. die
Nachweise bei BGHZ 144, 160, 162 ff.). Auch die Übermittlung
fristwahrender Schriftsätze per Telefax ist in allen Gerichtszweigen
uneingeschränkt zulässig (vgl. BGHZ 144, 160, 164 m.w.Nachw.). Für eine
- wie hier - durch Computer-Fax übermittelte Berufungsbegründung hat der
Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes am 5. April 2000
entschieden (BGHZ 144, 160), daß in Prozessen mit Vertretungszwang
bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung
einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des
Gerichts übermittelt werden können. Zur Begründung hat er ausgeführt
(aa0 S. 165), der Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und
insbesondere die Verläßlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch
im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden.
Entspreche ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen
Anforderungen, so sei die Person des Erklärenden in der Regel dadurch
eindeutig bestimmt, daß seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis
angebracht sei, daß der benannte Urheber wegen der gewählten
Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.
c) Nach § 130 Nr. 6 1. Halbs. ZPO sollen die vorbereitenden Schriftsätze
die Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet.
Halbs. 2 dieser von der Rechtsprechung für bestimmende Schriftsätze
stets als zwingend angesehenen Vorschrift fordert bei Übermittlung durch
einen Telefax-Dienst (Telekopie) "die Wiedergabe der Unterschrift in der
Kopie". Der Wortlaut des § 130 Nr. 6 ZPO beruht auf der Neufassung durch
Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des
Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen
Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542). Nach der
Begründung des Regierungsentwurfs zu diesem Gesetz (BTDrucks. 14/4987,
S. 23) ist eine Korrektur der Rechtsprechung zum
Unterschriftserfordernis nicht beabsichtigt, dies sei im Hinblick auf
die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes vom 5. April 2000 nicht geboten. In der Gegenäußerung der
Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4987, S. 43 f.) zur Stellungnahme des
Bundesrates werden Inhalt und Begründung des Beschlusses des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000
ausführlich wiedergegeben. Wenn der Gesetzgeber dann in der Neufassung
des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO in Kenntnis dieser Rechtsprechung und der
technischen Entwicklung für den Fall der Übermittlung eines
Schriftsatzes durch ein Telefax ausdrücklich "die Wiedergabe der
Unterschrift in der Kopie" verlangt, spricht angesichts des eindeutigen
Gesetzestextes sehr viel dafür, daß die vom Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes für den Fall eines Computer-Faxes für
zulässig gehaltene Ersetzung der Unterschrift durch den Hinweis, daß der
benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht
unterzeichnen könne, nicht mehr als zulässig angesehen werden kann (so
Musielak/Stadler, ZPO 4. Aufl. § 129 Rdn. 11, Stein/Jonas/ Leipold, ZPO
22. Aufl. § 130 Rdn. 49, Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht 16.
Aufl. § 65 Rdn. 14, Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002 § 130
Rdn. 5 (S. 336), Krüger/Butter MDR 2003, S. 181, 182). Dafür spricht
auch, daß die Unterschrift beim ComputerFax ohne nennenswerte
Schwierigkeiten eingescannt werden kann, so daß kein überzeugender Grund
besteht, darauf entgegen dem Gesetzeswortlaut zu verzichten.
Diese Frage bedarf jedoch vorliegend keiner abschließenden Entscheidung.
Weder enthält das am Abend des 18. August 2003 übermittelte Computer-Fax
einen Hinweis, daß eine Unterschrift wegen der gewählten
Übertragungsform nicht möglich sei, noch beabsichtigte der
Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der Berufungsbegründung einen
derartigen Hinweis beizufügen. Vielmehr hat er nach eigenen Angaben
versucht, das Computer-Fax mit seiner eingescannten Unterschrift zu
übermitteln.
Die Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten der
Kläger mit der daruntergesetzten Bezeichnung "Rechtsanwalt" am Ende des
Computer-Faxes genügt als solche nicht den Anforderungen des § 130 Nr.
6 2. Halbs. ZPO. Diese Bestimmung fordert nach ihrem eindeutigen
Wortlaut die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie, also des
handschriftlichen Namenszuges. Dem entspricht eine maschinen- oder
computerschriftliche "Unterzeichnung" nicht (Stein/ Jonas/Leipold, aa0 §
130 Rdn. 48). Sofern der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes diesbezüglich eine andere Auffassung zu
entnehmen sein sollte, genügt die Wiedergabe des Namens in
Druckbuchstaben jedenfalls nach der Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO nicht
mehr (Musielak/Stadler, aaO § 129 Rdn. 11, Dästner NJW 2001, 3469, 3470
Fn. 10, Krüger/Butter, aaO).
d) aa) Stellt somit die eigenhändige Unterschrift eines Rechtsanwalts
grundsätzlich eine unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung für
fristwahrende bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß dar, so sind
jedoch auch von diesem Grundsatz Ausnahmen möglich. Das Erfordernis der
Schriftlichkeit ist nämlich kein Selbstzweck (vgl. BGHZ 97, 283, 285).
Es soll, wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
in seiner Entscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 75, 340, 348 f.)
dargelegt hat, gewährleisten, daß aus dem Schriftstück der Inhalt der
Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie
ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können, außerdem muß
feststehen, daß es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf
handelt, sondern daß es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem
Gericht zugeleitet worden ist. Deshalb kann das Fehlen einer
Unterschrift bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich
sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das
Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen.
Das ist - was das Berufungsgericht verkannt hat - nicht nur ständige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 10, 1, 2, 81, 32,
36 f.; BVerwG NJW 1995, 2121, 2122, 2003, 1544), des Bundessozialgerichts (BSG NJW 1997, 1254, 1255, 2001, 2492, 2493), des
Bundesfinanzhofs (BFHE 111, 278, 285, 148, 205, 207 f.; BFH, BFH/NV
2000, 1224) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1979, 183), sondern -
ungeachtet bestehender Unterschiede der verschiedenen
Verfahrensordnungen - grundsätzlich auch des Bundesgerichtshofs (vgl.
BGHZ 24, 179, 180, 37, 156, 160, 97, 251, 254, BGH, Besch I u ß vom 9.
Dezember 2003 - VI ZB 46/03, BGH-Report 2004, 406). So hat der
Bundesgerichthof mit Beschluß vom 3. Mai 1957 (BGHZ 24, 179, 180)
entschieden, daß der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der
Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte
beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben wird, auf der der
Beglaubigungsvermerk von dem Prozeßbevollmächtigten handschriftlich
vollzogen worden ist. In einer anderen Entscheidung (BGHZ 97, 251, 254)
hat der Bundesgerichtshof das Fehlen einer Unterschrift auf der
Berufungsbegründung für unschädlich erachtet, wenn auch ohne die
Unterschrift des Rechtsmittelanwalts aus anderen, eine Beweisaufnahme
nicht erfordernden Umständen, zweifelsfrei feststeht, daß der
Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der
Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen hat, und letzteres in einem
Fall bejaht, in dem die Berufungsbegründungsschrift fest mit einem von
dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl.
auch BGHZ 37, 156, 160). Und mit Beschluß vom 9. Dezember 2003 (VI ZB
46/03, BGHReport 2004, 406) hat der Bundesgerichtshof für den Fall des
Fehlens einer Unterschrift unter einer Berufungsbegründungsschrift
entschieden, daß sich zumindest aus den Umständen eindeutig ergeben
müsse, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der
Begründungsschrift übernommen habe. Ob entsprechende Anforderungen bei
einem Computer-Fax eines Klägers gegeben sind, das mit dem Satz endet
"Dieser Brief wurde maschinell erstellt, wird nicht eigenhändig
unterschrieben" (so BSG NJW 1997, 1254 f.), bedarf keiner Entscheidung,
da es hier an einem solchen Hinweis fehlt. Eine Anrufung des Gemeinsamen
Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist deshalb im Hinblick auf
die angeblich abweichende Entscheidung des Bundessozialgerichts entgegen
der Ansicht der Revision nicht veranlaßt, zumal der hier maßgebliche §
130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO über die Anforderungen an eine Telekopie erst
nach der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts in die
Zivilprozeßordnung eingefügt worden ist.
bb) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der anderen obersten
Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht
unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der
Prozeßbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2
Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art.
19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang
zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht
mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 40, 272, 274
f.; 41, 23, 26, 41, 323, 326 f.; 44, 302, 305 f.; 74, 228, 234, 77, 275,
284, 110, 339, 342). An die Beachtung formeller Voraussetzungen für die
Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens dürfen aus diesem Grund keine
überspannten Anforderungen gestellt werden (BVerfG NJW 2002, 3534).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ergeben hier die Umstände im
Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift nicht
eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des
Prozeßbevollmächtigten der Kläger sowie seinen Willen, für ihren Inhalt
die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu
übermitteln. Die Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger
bereits rechtzeitig Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt
hat, reicht hierfür ebensowenig aus wie der gedruckte Briefkopf auf dem
Begründungsschriftsatz; beides bietet keine der Unterschrift
vergleichbare Gewähr dafür, daß das Schriftstück von einer beim
Berufungsgericht postulationsfähigen Person stammt und mit deren Willen
in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. BVerwG NJW 2003, 1544). Auch
der Umstand, daß nach Fristablauf beim Berufungsgericht ein mit dem
Computer-Fax seinem Inhalt und seiner Form nach gleicher und von dem
Prozeßbevollmächtigten der Kläger persönlich unterschriebener
Begründungsschriftsatz eingegangen ist, reicht insoweit nicht aus (vgl.
BVerwG Buchholz 310 § 81 VwG0 Nr. 16), da nur spätestens bei Ablauf der
Begründungsfrist bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig sind
(BVerwG NJW 2003, 1544).
Der am Ende des Computer-Faxes mit dem Zusatz "Rechtsanwalt"
wiedergegebene Vor- und Nachname des Prozeßbevollmächtigten der Kläger
bietet ebenfalls keine ausreichende Gewähr dafür, daß dieser die
Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese
willentlich an das Berufungsgericht übermittelt hat.
Rechtsmittelbegründungsschriften müssen nicht von einem am
Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt sein. Sie werden
in der Praxis vielfach von Korrespondenzanwälten, wissenschaftlichen
Mitarbeitern oder nicht am Rechtsmittelgericht zugelassenen Sozien
unterschriftsreif vorbereitet. Dem Umstand, daß unter der für die
Unterschrift vorgesehenen Stelle der Name eines Rechtsanwalts vermerkt
ist, ist daher nicht ausreichend sicher zu entnehmen, daß der Entwurf
von diesem Rechtsanwalt verfaßt worden ist, sondern kann auch bedeuten,
daß der tatsächliche Verfasser die eigenverantwortliche Prüfung des
Inhalts des bestimmenden Schriftsatzes und seine Unterzeichnung durch
den namentlich genannten Rechtsanwalt vorgesehen hat. Ob dieser für den
Inhalt des Schriftsatzes bereits die Verantwortung übernommen hat, ist
danach in Fällen wie hier völlig offen.
Entgegen der Auffassung der Revision kann auch dem Umstand, daß das
Computer-Fax dem Berufungsgericht am letzten Tag der
Berufungsbegründungsfrist übermittelt worden ist, nicht mit einer für
den Anwaltsprozeß erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß es
sich dabei nicht um einen bloßen Entwurf handelte. Allein der Zeitpunkt
der Übermittlung eines nicht unterzeichneten bestimmenden Schriftsatzes
sagt für sich genommen noch nichts darüber aus, ob er von einem beim
Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt verantwortet wird. Gerade der
drohende Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist
kann einem nicht postulationsfähigen Verfasser der
Rechtsmittelbegründung vielmehr Veranlassung geben, zur Fristwahrung
einen Schriftsatz zu übermitteln, den der namentlich genannte
Rechtsanwalt noch nicht eigenverantwortlich geprüft hat. Daß der Inhalt
der als Computer-Fax übermittelten Berufungsbegründung von dem
Prozeßbevollmächtigten der Kläger verantwortet und von ihm bewußt in den
Verkehr gebracht worden ist, läßt sich danach hier mit der
erforderlichen Sicherheit nicht feststellen.
2. Auch die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist greift die Revision ohne
Erfolg an. Das Berufungsgericht hat einen Fehler am Empfangsgerät des
Oberlandesgerichts als fernliegend angesehen und ausgeführt, es komme
entweder ein technischer Fehler im Sendegerät oder aber ein vom
Prozeßbevollmächtigten der Kläger verschuldeter Bedienungsfehler als
Ursache für das Fehlen einer eingescannten Unterschrift in dem
Computer-Fax in Betracht. Es sei aber nicht glaubhaft gemacht, daß ein
Bedienungsfehler des Prozeßbevollmächtigten als Ursache für das Fehlen
der eingescannten Unterschrift ausscheide. Das hält revisionsrechtlicher
Überprüfung stand. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war,
die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres
Prozeßbevollmächtigten ist einer Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann danach nicht gewährt werden,
wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt,
daß die Fristversäumung von der Partei bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten
verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 26. September 1991 - I ZB 12/91,
NJW 1992, 574, 575, vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319 und
vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 145).
Zu Recht hat das Berufungsgericht hier einen Bedienungsfehler des
Prozeßbevollmächtigten der Kläger, der dazu geführt hat, daß das Fax
ohne eingescannte Unterschrift übermittelt worden ist, nicht als aus
geschlossen angesehen. Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei hat mit
der Bedienung technischer Geräte, die er selbst zur Übermittlung
bestimmender Schriftsätze einsetzt, soweit vertraut zu sein, daß die
Übermittlung in der Form sichergestellt ist, die von § 130 Nr. 6 2.
Halbs. ZPO vorgeschrieben ist. Daß das Berufungsgericht es als glaubhaft
gemacht angesehen hat, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger weder
bei der Übermittlung noch später einen Bedienungsfehler bemerkt hat,
schließt einen verschuldeten Bedienungsfehler nicht aus. Das
Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, daß
Bedienungsfehler am Computer unbemerkt bleiben können. Damit hat das
Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts zu
stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender
Weise überspannt.
III.
Die Revision der Kläger konnte danach keinen Erfolg haben und war
deshalb zurückzuweisen.