SG Düsseldorf – Urteil vom 13.03.03 – Az.: S 26 (9) RJ 137/02 |
Amtliche Leitsätze:
1. Analphabetismus ist keine Erkrankung sondern nur ein persönliches Lebensdefizit.
2. Wer nach dem allgemeinen Stufenschema des Bundessozialgerichts verweisbar ist auf alle leichten einfachen Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes ist nicht berufs- oder erwerbsunfähig. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob ein muttersprachlicher oder auch fremdsprachliche Analphabetismus vorliegt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung.
Sie ist nach Aktenlage 1946 in der Türkei geboren. Sie hat keinen Beruf mit Abschluss erlernt; nach ihrem Vorbringen ist sie Analphabetin. 1973 zog sie in das Bundesgebiet.
Sie war hier seit 1974 versicherungspflichtig als Arbeiterin tätig, und zwar als Montiererin bei der Firma K. in H. Nach der Arbeitgeberauskunft (Bl. 13 ff Gerichtsakte) wurde sie nach Lohngruppe 3 des Metall- Tarifvertrages NRW bezahlt und verrichtete leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne ungünstige Bedingungen. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 31.03.1998 beendet. Danach war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen bzw. ist sie inzwischen arbeitslos gemeldet.
Am 04.11.1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung wurde ein Attest über diverse Leiden eingereicht. Die Beklagte veranlasste die Erstellung eines sozialmedizinischen und eines nervenärztlichen Gutachtens durch Dr. B. und Dr. G. Diese Gutachter hielten die Klägerin für noch in der Lage, alle leichten einfachen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig verrichten zu können.
Mit Bescheid vom 25.01.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die ärztlichen Feststellungen. Die Klägerin sei danach noch in der Lage, ihr zumutbare einfache Arbeiten wie z. B. Küchen- und Kantinenhilfsarbeiten vollschichtig zu verrichten, und damit weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.
Dagegen legte die Klägerin am 09.02.2000 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das Attest ihres behandelnden Orthopäden zum Rentenantrag.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin nach ihren ärztlichen Feststellungen weder als erwerbsunfähig noch als berufsunfähig anzusehen sei.
Die Klägerin könne auf die ihr zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z. B. auf leichte Sortier-, Montier- oder Verpackungsarbeiten verwiesen werden, auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Analphabetismus.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 06.07.2000 Klage zu Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Sie begründet die Klage damit, dass die Beklagte ihren Gesundheitszustand verkenne und ihr Leistungsvermögen falsch beurteile. Sie sei nicht mehr in der Lage zu arbeiten, auch nicht in zumutbaren Verweisungsberufen oder sonst auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Insoweit würden die Gutachter ihr Leistungsvermögen fehlbeurteilen. Außerdem sei sie als Analphabetin für die genannten Verweisungstätigkeiten ungeeignet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 04.11.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, weiter hilfsweise ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, ein Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung sei nicht eingetreten. Sie nimmt Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Auch alle späteren Gutachten würden ihre Auffassung bestätigen, dass die Klägerin noch vollschichtig leichte angepasste Arbeiten verrichten könne; die von ihr im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit habe sie auch verrichten können, ohne daß Analphabetismus dem entgegengestanden hätte.
Das Gericht hat Auskünfte von dem letzten Arbeitgeber eingeholt und Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen. Sodann hat das Gericht durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Beweis darüber erhoben, welche Erkrankungen im Einzelnen bei der Klägerin vorliegen und wie diese sich auf die Leistungsfähigkeit auswirken. Der Arzt für Innere Medizin Dr. K. kam zunächst unter Berücksichtigung eines nervenärztlichen Zusatzgutachtens durch Dr. B. zur Beurteilung, bei der Klägerin lägen im Einzelnen vor:
ein schlecht eingestellter Diabetes mellitus,
ein unbehandelter arterieller Hypertonus,
sowie dringender Verdacht auf unbehandelte, höhergradige coronare Herzkrankheit.
Außerdem bestünden bei der Klägerin depressive Verstimmungszustände bei einem Ehekonflikt.
Mit diesen Befunden könne die Klägerin aber noch, so diese Ärzte, vollschichtig eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und anderes. Durch den Analphabetismus erscheine die Leistungsfähigkeit weiter eingeschränkt. In Betracht käme noch eine Tätigkeit als Montiererin oder Sortiererin von Kleinteilen, dies vollschichtig. Die Beurteilung gelte auch seit Antragstellung. Die Wegefähigkeit zu Fuß bedürfe noch kardiologischer Abklärung, erscheine aber besserungsfähig.
Das Gericht hat dann ein weiteres, nun kardiologisches Gutachten eingeholt, von Dr. K.. Dieser Arzt kommt zur Beurteilung, bei der Klägerin läge auf seinem Fachgebiet eine coronare Ein-Gefäß-Erkrankung vor. Das Ausmaß sei jedoch nur gering einzuschätzen. Die bisherige Leistungsbeurteilung ändere sich dadurch nicht weitergehend; die Klägerin sei auch noch in der Lage, 4 x täglich eine Wegstrecke von ca. 500 Metern zurückzulegen, wobei sie dafür nicht mehr als 15 Minuten jeweils benötige. Öffentliche Verkehrsmittel könne die Klägerin benutzen.
Das Gericht hat danach auf Antrag der Klägerin ein Gutachten nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt, von Dr. O.. Dieser Arzt für Kardiologie kommt zur Beurteilung, bei der Klägerin lägen im Einzelnen folgende Diagnosen vor:
1) Coronare Eingefäßerkrankung mit hämodynamisch nicht relevanter leichter Einengung der die Herzhinterwand versorgenden Herzkranzarterie (rechte Coronararterie, RCA) (Befunderhebung mittels Herkatheteruntersuchung 2001) - gute linksventrikuläre Funktion
2) Diabetes mellitus Typ II
3) Labile Hochdruckerkrankung (arterielle Hypertonie)
4) Hypercholesterinämie
5) deutliches Übergewicht (Adipositas)
6) geringgradige Verschleißerscheinungen an der mittleren Brustwirbelsäule
7) rezidivierende, reaktiv ausgelöste depressive Verstimmtungszustände bei Ehekonflikt.
Mit diesen Befunden könne die Klägerin noch vollschichtig eine körperlich leichte bis auch mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, überwiegend im Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne besonderen Zeitdruck und ohne Wechselschicht. Die Beurteilung gelte auch seit Antragstellung und die Klägerin könne noch Wegstrecken zu Fuß zurücklegen (über 500 Meter) und auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Auf Antrag der Klägerin hat das Gericht dann noch ein weiteres Gutachten nach § 109 SGG eingeholt, von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T.. Dieser kommt zur Beurteilung, folgende Diagnosen lägen vor:
- Kopfschmerzen
- Wirbelsäulenfunktionsstörungen
- reaktive depressive Symptomatik
- internistische Erkrankungen
- Diabetes
- Herzbeschwerden.
Auch nach seiner Auffassung könne die Klägerin grundsätzlich noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten, unter Beachtung der bereits von den anderen Gutachtern gemachten Einschränkungen. Es liege eine nur geringe Einschränkung des geistigen Leistungsvermögens vor. Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wie Sortiererin oder Montiererin, kämen vollschichtig in Betracht. Die Wegefähigkeit sei die gleiche wie schon in den Vorgutachten beschrieben (4 x 500 Meter usw.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht erhoben.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten, nämlich der Bescheid vom 25.01.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2000, sind nicht rechtswidrig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil die Beklagte mit diesen Bescheiden zu Recht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit abgelehnt hat. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach den ab 01.01.2001 geltenden neuen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (SGB) VI. Der dahingehenden begehrten Verpflichtung der Beklagten (§ 54 Abs. 4 SGG) war damit nicht zu entsprechen.
Wegen des Wortlautes der grundsätzlich maßgeblichen Vorschriften der §§ 43, 44 SGB VI in der bis Ende 2000 geltenden Fassung über die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit (bei Annahme eines Versicherungsfalles bereits bei Rentenantragstellung) wird gemäß § 136 SGG Bezug genommen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Dort hat die Beklagte den Wortlaut dieser Vorschriften bereits wiedergegeben.
Die Klägerin erfüllt schon nicht die Voraussetzungen für eine Rente auch nur wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI alte Fassung. Zwar liegen die rein versicherungsrechtlichen (beitragsrechtlichen) Voraussetzungen für einen Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (oder Erwerbsunfähigkeit) vor, weil die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Rentenantragstellung mindestens 36 Pflichtbeiträge hat, was sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2000 ergibt.
Die Klägerin ist aber nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI alte Fassung. Denn sie kann noch vollschichtig zumindest eine körperlich leichte Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung verrichten, überwiegend im
Sitzen, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne Wechselschicht und ohne besonderen Zeitdruck. Sie kann damit beispielsweise noch eine Tätigkeit als Montiererin verrichten, wie sie sie auch 1974 bis 1998 noch ausgeübt hat, dies auch vollschichtig, und ist damit schon nicht als berufsunfähig anzusehen.
Was das allgemeine Leistungsvermögen der Klägerin angeht, so ist die Kammer davon überzeugt, daß die Klägerin seit Stellung des Rentenantrages und ca. 3 Monate zuvor noch eine körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten kann, ohne ungünstige Bedingungen wie Zwangshaltungen und ohne Wechselschicht und ohne besonderen Zeitdruck. Das Gericht ist davon überzeugt, daß die in den Gutachten, die im Klageverfahren eingeholt wurden, gestellten Diagnosen im Einzelnen vorliegen und seit ca. November 1999 bisher keine weitergehenden relevanten Erkrankungen und Leistungseinschränkungen vorliegen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der eingeholten Gutachten von Dr. K., Dr. B., Dr. K., Dr. O. und Dr. T. fest, zumal die Klägerin gegen die Leistungsbeurteilung, die selbst die Gutachter nach § 109 SGG abgegeben haben, auch keine substantiierten Einwendungen erhoben hat. Die bereits vom Gericht von Amts wegen eingesetzten Ärzte Dr. B., Dr. K. und Dr. K. sind auch erfahrene Ärzte und Gutachter, die sich in ihren Gutachten eingehend mit den Leiden der Klägerin auseinandergesetzt haben und auch mit den zuvor eingeholten Berichten und im übrigen sind deren Beurteilungen auch bestätigt worden von den von der Klägerin benannten Gutachtern Dr. T. und Dr. O.; diese Gutachter haben die Klägerin sogar noch für in der Lage gehalten, vollschichtig auch noch mittelschwere Tätigkeiten verrichten zu können.
Allein auf die Meinung der die Klägerin behandelnden Ärzte könnte das Gericht eine Entscheidung nur im Sinne der Klägerin ohnehin nicht stützen, da behandelnde Ärzte im allgemeinen in der Regel erfahrungsgemäß ihre Patienten eher unterstützen möchten, insoweit waren die Beschwerden und das Leistungsvermögen der Klägerin auch zu objektivieren gewesen, was mit den Gutachten nach
§ 106 SGG und auch nach § 109 SGG geschehen ist. Dabei haben die Gutachter auch keine erhebliche Einschränkung der Wegefähigkeit der Klägerin zu Fuß und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht, im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; denn alle Gutachter halten die Klägerin übereinstimmend noch für in der Lage, zumindest Wege zu Fuß von 500 Metern 4 x täglich zurücklegen zu können, und dies auch in einer Zeit von unter 20 Minuten.
Mit dem wie oben beschriebenen vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte und geistig einfach Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung überwiegend im Sitzen bei Meidung von Zwangshaltungen und Wechselschicht und besonderem Zeitdruck ist die Klägerin aber nicht berufsunfähig. Denn sie kann mit diesem Leistungsvermögen noch diejenige Montier-Tätigkeit verrichten, die sie bisher in der Bundesrepublik Deutschland von 1974 bis 1998 verrichtet hatte. Denn nach der Arbeitgeberauskunft handelte es sich um körperlich nur leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen, temperierten Räumen, ohne daß die Klägerin unter ungünstigen Bedingungen zu arbeiten gehabt hätte. Den Ausführungen in der Arbeitgeberauskunft ist auch nicht widersprochen worden.
Dabei war die Klägerin nach der Arbeitgeberauskunft auch den gestellten Anforderungen gewachsen gewesen. Schon von daher wirkt sich der von der Klägerin vorgetragene Analphabetismus nicht auf ihre Leistungsfähigkeit aus; denn diese Tätigkeit hat sie über lange Jahre verrichten können, ohne daß hier Analphabetismus ein Hindernis gewesen wäre.
Darüber hinaus ist die Klägerin nach ihrer Berufsbiographie als nur angelernte Arbeiterin ohne Berufsausbildung - so auch die Arbeitgeberauskunft - nach dem allgemeinen Stufenschema des Bundessozialgerichts ohnehin verweisbar auf alle leichten einfachen Tätigkeiten des gesamten allgemeinen Arbeitsmarktes; es ist zur Überzeugung der Kammer auch unerheblich, ob die Klägerin mutter- sprachliche oder auch fremdsprachliche Analphabetin ist. Denn die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Analphabetismus von Ausländern (Urteil vom 04.11.1998 - B 13 RJ 13/98 R; vgl. auch LSG NRW Urteil vom 16.09.2002 - L 3 RJ 108/98) nicht, wonach der Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten zu berücksichtigen wäre. Denn diese Rechtsprechung, dass es bei der Prüfung von Verweisungstätigkeiten auf Analphabetismus ankäme, stellt zur Überzeugung der Kammer die Systematik der Renten wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit geradezu auf den Kopf. Nach § 43 SGB VI a. F. ist ein nicht erwerbsunfähiger Versicherter möglicherweise dann berufsunfähig, wenn er nur eingeschränkt verweisbar ist; dies in der Regel aufgrund längerer Berufsausbildung bzw. höherer Einkünfte. Je geringer die Ausbildungsdauer ist bzw. auch die tarifliche Einstufung, desto größer wird die Verweisbarkeit auf gegebenenfalls welche konkreten Berufe bzw. sogar auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt. Stellte man wie das BSG im o. a. Urteil jetzt nun darauf ab, ob noch nicht einmal die allgemeinsten einfachen Grundlagen erlernt wurden (wie Lesen und Schreiben), quasi als Vorlauf zur eventuellen Berufsausbildung, so würde jetzt aber derjenige begünstigt, der nicht den geringsten Berufsschutz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat, weil er dann nämlich sogar erwerbsunfähig wäre. Dieses Ergebnis hält die Kammer für widersprüchlich und nicht sachgerecht. Dies wäre auch nicht sachgerecht vor dem Hintergrund, daß nämlich in Fortführung der Rechtsprechung des BSG zum muttersprachlichen Analphabetismus derjenige Ausländer als erwerbsunfähig anzusehen wäre, der nicht in seiner Muttersprache lesen und schreiben gelernt hat; erwerbsunfähig wäre dann aber nicht derjenige ausländische Versicherte, der dies in seiner Muttersprache gelernt hat, jedoch auf dem deutschen Arbeitsmarkt dies überhaupt nicht gewinnbring- end einsetzen könnte. Schließlich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG Urteil vom 15.08.1991 - 5 RJ 92/89) ja generell zu Ausländern auch bereits die Auffassung vertreten, daß allein die fehlende Beherrschung der deutschen Sprache kein Kriterium für die Frage der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sei, wenn andere vergleichbare Versicherte deutscher Herkunft verweisbar wären. Schließlich spielen allgemein nur persönliche Lebensumstände und persönliche schicksalhafte Entwicklungen (wie z. B. auch die Arbeitslosigkeit) auch keine Rolle für die Frage der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, die grundsätzlich medizinisch zu bestimmen ist; Analphabetismus ist nämlich auch keine Erkrankung sondern nur ein persönliches Lebensdefizit. Dieses läßt sich zudem auch beheben, z. B. durch Erlernen von Lesen und Schreiben auch im Rahmen der Erwachsenenbildung, unter Umständen auch im Wege von Rehabilitationsmaßnahmen durch die Rentenversicherungsträger oder die Arbeitsämter (nach dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente"). Gerichts- bekannt gibt es auch in Deutschland zunehmend Bildungsangebote für ältere Analphabeten.
Bei dieser Sachlage ist die Klägerin selbst für den Fall, dass man sie nicht mehr für leistungsfähig halten sollte in der letzten Tätigkeit als Montierer- in, als auf den gesamten allgemein Arbeitsmarkt verweisbar anzusehen, ohne dass es überhaupt der Benennung von Verweisungstätigkeiten bedürfte.
Im übrigen ist auch die Situation des Arbeitsmarktes unerheblich. Das Risiko der Vermittelbarkeit der Klägerin fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Rentenversicherung. Auch der Gesetzgeber hat klargestellt, daß die Arbeitsmarktlage eines vollschichtig in einem fachlich zumutbaren Beruf ein- setzbaren Versicherten außer Betracht zu bleiben hat (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI in der Fassung bis Ende 2000; BSG Urteil vom 18.07.1996 - SozR 3-2200
§ 1246 Nr. 52).
Das Gericht vermochte auch das Vorliegen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 44 Abs. 1 SGB VI) nicht zu erkennen. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit setzte eine wesentlich größere Leistungsminderung als der der Berufsunfähigkeit voraus, die die Kammer schon verneinen mußte.
Es ergibt sich auch keine der Klägerin günstigere Beurteilung durch die zum 01.01.2001 in Kraft getretenen neuen Vorschriften über Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1, 2 SGB VI neuer Fassung). Denn nach § 43 Abs. 3 SGB VI n. F. ist schon nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen (auch nur) des allgemeinen Arbeitsmarktes (noch) mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist (weiterhin) die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Klägerin sogar noch in der Lage, auch vollschichtig und regelmäßig Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder auch als Montiererin im bisherigen Beruf zu verrichten; die Klägerin ist somit weder teilweise noch voll erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n. F.. Die Klägerin erfüllt damit auch nicht ab 01.01.2001 die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente nach neuem Recht, die nur unter noch strengeren Voraussetzungen als nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht gewährt wird. Berufsunfähigkeit nach neuem Recht
(§ 240 Abs. 2 SGB VI n. F.) würde auch eine Leistungsminderung im bisherigen Beruf und in Verweisungsberufen auf unter 6 Stunden täglich voraussetzen, was bei der Klägerin nicht gegeben ist nach den vorstehenden Ausführungen. Durch das Inkrafttreten der neuen Vorschriften hat sich auch hinsichtlich der Beurteilung des Analphabetismus nichts geändert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1, 4 SGG.