Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 100 und das Merkzeichen "H" ab Geburt.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger stellte erstmalig am 09.05.2000, vertreten durch seine Eltern, einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung. Das Versorgungsamt Aachen stellte seinerzeit mit Bescheid vom 05.07.2000 ab dem 09.05.2000 einen GdB von 80 fest und erkannte die Merkzeichen "G" und "B" an. Der Feststellung lagen verschiedene Berichte zugrunde, unter anderem ein Bericht der Kinderklinik der S vom 26.08.1996 in welchem eine Erstvorstellung des Klägers im März 1996 erwähnt wurde und die Diagnosen "Verdacht auf neurosekretorische Dysfunktion", "Entwicklungsverzögerung mit Minderwuchs" und "Verhaltensauffälligkeit mit rezidivierenden Wutanfällen" gestellt wurden. Weitere Berichte aus 1995 betrafen die Diagnose "Pendelhoden bds." und den "Minderwuchs". Das Versorgungsamt Aachen vermerkte seinerzeit bereits, dass der GdB von 80 ab März 1996 nachgewiesen sei. Am 20.11.2000 stellte der Kläger über seine Eltern einen Änderungsantrag. Es lägen neuere Erkenntnisse vor, denen zu Folge der Kläger die Behinderung schon seit frühester Kleinkindheit habe. Die Hilflosigkeit solle rückwirkend überprüft werden. Laut einem Kurzbericht der L vom 12.12.2000 wurde ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert. Außerdem lag ein Pflegegutachten vor, das nach einer Begutachtung des Klägers am 15.02.2001 erstellt wurde. Mit Bescheid vom 04.05.2001 stellte das Versorgungsamt Aachen fest, dass ab dem 20.11.2000 ein GdB von 100 vorliegt und die Voraussetzungen für die Merkzeichen "H" und "RF" erfüllt werden. Ein Nachprüfungsverfahren 2004 führte zu keiner abweichende Beurteilung. Im Rahmen eines weiteren Nachprüfungsverfahrens 2009 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 09.12.2009 das Merkzeichen "RF" aberkannt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 17.03.2010 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Vater, die rückwirkende Feststellung der Behinderung ab der Geburt. Er verwies auf einen Bericht der S, in welchem es heißt, dass bei ihm Aufgrund seiner Erkrankung, die seit seiner Geburt bestünde, eine veränderte Wahrnehmung von Gefahrensituationen und deutliche Verhaltensauffälligkeiten bestünden, die eine klare Alltagsstrukturierung, Hilfe beim Durchführen von Alltagstätigkeiten und eine kontinuierliche 1:1-Betreuung nötig machten. Der Beklagte kam zu dem Ergebnis, dass bereits beim ersten Antrag festgehalten worden sei, dass eine rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab März 1996 möglich sei. Für eine noch weiter in die Vergangenheit reichende Feststellung müssten Befundberichte vorgelegt werden, aus welchen entsprechende Defizite hervorgehen. Mit Bescheinigung vom 26.04.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab März 1996 ein GdB von 80 und die Merkzeichen "G" und "B" vorgelegen haben. Da der Kläger seinen Antrag damit nicht als erledigt empfand, wies der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 21.05.2010 ab. Hiergegen legte der Kläger am 18.06.2010 Widerspruch ein. Diesen wies die Bezirksregierung Münster mit Bescheid vom 17.09.2010 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 18.10.2010 Klage erhoben. Er ist weiterhin der Auffassung, dass ab Geburt ein GdB von 100 sowie das Merkzeichen "H" anzuerkennen sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 21.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.09.2010 zu verurteilen, beim Kläger rückwirkend ab Geburt einen Grad der Behinderung von 100 und das Merkzeichen "H" anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat mit Schreiben vom 16.11.2010 darauf hingewiesen, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Eine rückwirkende Feststellung komme nach der Rechtsprechung des BSG nur in offenkundigen Fällen in Betracht. Eine Offenkundigkeit könne nicht angenommen werden, wenn ärztliche Gutachten eingeholt werden müssten, um den Zustand zu bewerten. Soweit die S mit Bericht vom 05.03.2010 bescheinigt habe, dass die Erkrankung des Klägers "ab Geburt" bestünde, sei darauf hinzuweisen, dass es für die Feststellung eines GdB nicht darauf ankomme, ob genetisch betrachtet eine Erkrankung vorliege, diese müsse vielmehr auch ausgebrochen sein bzw. sich im Fall eines Autismus manifestiert haben. Autismus könne sich zu verschiedenen Zeiten manifestieren. Der Beklagte habe bereits ab März 1996 einen GdB von 100 anerkannt. Dies sei bereits großzügig. Hierauf hat der Bevollmächtigte vorgetragen, dass der Beklagte lediglich einen GdB von 80 und die Merkzeichen "G" und "B" ab März 1996 anerkannt habe. Es sei daher jedenfalls ab März 1996 ein GdB von 100 und das Merkzeichen "H" zu gewähren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die der Kammer vorgelegen haben und deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und der Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines GdB von 100 und das Merkzeichen "H" für die Zeit vor dem 20.11.2000.

Gemäß § 69 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 7 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) stellen auf Antrag des behinderten Menschen die nach Landesrecht zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Dabei kommt es nicht auf Diagnosen an, sondern darauf, ob die Gesundheitsstörungen zu Funktionsbeeinträchtigungen führen und diese die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigen (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 69 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB IX). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX).

Der GdB als Statusentscheidung ist nach der überzeugenden Rechtsprechung des BSG jedoch grundsätzlich nur ab Antrag mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, festzustellen. Dies beruht nicht darauf, dass über die erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen für die Vergangenheit nur schwer Feststellungen zu treffen sind, weil dem dadurch Rechnung getragen wird, dass ein Antragsteller in jedem Fall das Risiko trägt, dass eine ausreichende Sachaufklärung zu seinen Gunsten nicht mehr möglich ist. Vielmehr ist hierfür maßgebend, dass der rechtsgestaltende Status des GdB, insbesondere bei Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, zu zahlreichen Vergünstigungen in unterschiedlichen öffentlichen und privaten Bereichen führt, so dass eine rückwirkende Feststellung jedenfalls eines GdB von 50 mit dem Status eines schwerbehinderten Menschen Auswirkungen auf einen nur schwer zu überschauenden Kreis unbeteiligter Dritter hat. Zu diesen Dritten gehören nicht nur öffentlich-rechtliche Rechtsträger und öffentliche Verkehrsunternehmen, sondern vor allem auch Private, insbesondere Arbeitgeber. Die in der Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) festgeschriebene beschränkte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchwbAwV), trägt dem Interesse der behinderten Menschen daran Rechnung, dass sie nicht durch die Dauer eines Verwaltungsverfahrens unzumutbar benachteiligt werden. Dies ist unproblematisch, weil sie dann bei allen wesentlichen Belangen bereits auf ein laufendes Verfahren zur Anerkennung hinweisen können. Die weitere Rückwirkung eines Antrags hingegen, wie sie in § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV vorgesehen ist, muss auf offenkundige Fälle beschränkt werden, in denen auch bei Anwendung des § 44 Abs. 2 SGB X das pflichtgemäße Ermessen die rückwirkende Aufhebung gebieten könnte (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.06.2007, L 15 SB 172/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.04.2007; L 11 SB 31/05-26; Saarländisches LSG, Beschluss vom 05.11.2002, L 5 B 12/01 SB; SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 09.12.2004, S 7 SB 340/02). Darauf, ob im konkreten Fall die Beeinträchtigung von Dritten zu befürchten ist, kommt es dabei nicht an.

Wann die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch "offenkundig" im oben genannten Sinne ist, hat das BSG bisher offen gelassen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch jedenfalls dann nicht offenkundig ist, wenn der GdB nur durch Einholung eines oder mehrerer fachärztlicher Gutachten unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher vorhandener medizinischer Unterlagen festgestellt werden kann, weil dann für betroffene Dritte ohne medizinische Kenntnisse erst recht nicht mehr ersichtlich ist, ob eine Schwerbehinderung besteht oder nicht und sie deshalb durch die rückwirkende Feststellung in unzumutbarer Weise betroffen werden könnten (Saarländisches LSG, Beschluss vom 05.11.2002, L 5 B 12/01 SB; SG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2008, S 35 SB 239/07; SG Duisburg, Urteil vom 28.02.2006, S 24 SB 4/05; SG Dresden, Gerichtsbescheid vom 09.12.2004, S 7 SB 340/02). Nach diesen Maßstäben war beim Kläger nicht "offenkundig" ab Geburt oder irgendeinem Zeitpunkt vor dem 20.11.2000 ein GdB von 100 und das Merkzeichen "H" festzustellen. Der GdB von 100 und das Merkzeichen "H" wurden festgestellt nachdem unter anderem erstmalig ein Pflegegutachten einging. Dieses basierte auf einer Untersuchung vom 15. Februar 2001 und wurde somit rund 3 Monate nach dem Änderungsantrag erstellt, der zur Anerkennung des GdB von 100 und des Merkzeichen "H" führte. Es ist nicht ersichtlich, ob der Zustand beispielsweise 3 Monate zuvor, 6 Monate zuvor, ein Jahr zuvor, 4 Jahre zuvor, oder gar ab Geburt so gewesen ist, dass ein GdB von 100 anzuerkennen gewesen wäre. So hatte die Beklagte beispielsweise aufgrund der zuvor vorliegenden Unterlagen nur einen GdB von 80 und die Merkzeichen "G" und "B" angenommen. Ob in der Zeit vor dem 20.11.2000 ein höherer GdB als 80 und das Merkzeichen "H" vorlagen könnte - wenn überhaupt - durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens ermittelt werden. Eine Offenkundigkeit besteht daher nicht.

Das Gleiche gilt für die Frage, ob in der Zeit vor März 1996 überhaupt ein GdB anzuerkennen war mit der Folge, dass die Klage zumindest teilweise Erfolg gehabt hätte. Die Diagnose Autismus wurde erst im Jahr 2000 gestellt. Wann genau sich der Autismus beim Kläger letztlich manifestiert hat, ist offen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es jedoch an. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass "ab Geburt" jedenfalls ein GdB von 50 (als dem bis zum 22.12.2010 geltender Mindestwert für Autismus) anzuerkennen ist, da es für die Feststellung eines GdB nicht darauf ankommt, ob die Anlage für eine bestimmte Erkrankung vorhanden ist, sondern ob diese auch tatsächlich in Erscheinung getreten ist. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass auch vor März 1996 Verhaltensauffälligkeiten des Klägers beschrieben wurden. Ob diese darauf zurückzuführen sind, dass der Autismus sich bereits zu diesem Zeitpunkt manifestiert hatte, ist hingegen nicht erkennbar, jedenfalls nicht "offenkundig".

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass im Fall des Klägers neben dem materiell-rechtlichen Problem der "Offenkundigkeit" gegen eine rückwirkende Feststellung - jedenfalls soweit sie den Zeitraum vor dem 09.05.2000 betrifft - auch noch eingewendet werden könnte, dass eine solche Überprüfung aus Gründen der Bestandskraft bereits ausscheidet. Das SG Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 23.09.2008 (S 35 SB 239/07) hierzu überzeugende Folgendes ausgeführt:

" ... Eine solche Rückwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 Schwerbehindertenausweisverordnung auf den von der Klägerin hier gewünschten Zeitpunkt November 2000 kann schon aus Rechtsgründen nicht erfolgen. Nach der vom Gericht vertretenen Auffassung, ist die in der Schwerbehindertenausweisverordnung vorgesehene Rückwirkung auf solche Fälle zu begrenzen, in denen im fraglichen Zeitraum, in dem die Rückwirkung erfolgen soll, eine Statusfeststellung nach dem SGB IX oder dem ihm vorangehenden Schwerbehindertengesetz nicht getroffen worden ist. Dagegen ist § 6 Abs. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung - nach seinem eindeutigen Wortlaut und seinem Sinn und Zweck - keine Vorschrift, die die Rechtskraft von bestandskräftigen Verwaltungsakten durchbricht. Vorliegend ist mit Bescheiden vom 09.02.2004 und 09.03.2004 bestandskräftig festgestellt worden, dass der Behinderungsgrad der Klägerin für die Zeit vom 18.12.2003 an 30 beträgt. Mit dem ebenfalls bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15.09.2005 ist festgestellt worden, dass für die Zeit vom 09.03.2004 bis zum 21.07.2005 und in der Folge der Behinderungsgrad 60 beträgt.

Die Bestandskraft dieser Bescheide kann ausschließlich über die Vorschrift des § 44 SGB X durchbrochen werden. Nach der vorgenannten Vorschrift kann ein rechtwidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen oder abgeändert werden. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der entsprechenden Bescheide vorliegend gegeben sind, kann hier jedoch dahinstehen, denn eine solche Aufhebung oder Abänderung nach § 44 SGB X kann bei der Klägerin in keinem Fall zu dem von ihr - mit der hier erhobenen Verpflichtungsklage - gewünschten Ziel führen, einen GdB in Höhe von 50 ab November 2000 festzustellen. Sollten sich die Bescheide aus dem Jahre 2004 und 2005 als rechtswidrig erweisen, könnte allenfalls festgestellt werden, dass die Klägerin ab ihrer ursprünglichen Antragstellung im Dezember 2003 Anspruch auf einen höheren GdB hatte. Die Korrektur nach § 44 SGB X kann aber nicht soweit gehen, dass über den Antrag von Dezember 2003 hinaus, mit dem ausdrücklich eine rückwirkende Feststellung eines Behinderungsgrades gerade nicht begehrt wurde, eben diese Rückwirkung nun eintreten soll. § 44 SGB X kann nämlich einen Verwaltungsakt nur soweit korrigieren, "soweit" dieser Verwaltungsakt rechtswidrig war. Die Verwaltungsakte vom 09.02.2004, 09.03.2004 und 15.09.2005 waren jedoch allenfalls wegen der Höhe des dort festgestellten GdB rechtswidrig, nicht aber, soweit sie eine Feststellung über die Höhe des GdB nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung getroffen haben.

Da also für eine rückwirkende Feststellung des Behinderungsgrades ab November 2000 eine Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist, kann das Gericht - aus Rechtsgründen - die Beklagte zu einer solchen Feststellung nicht verurteilen. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X, die bezüglich einer Rückwirkung von 4 Jahren - über ihren Wortlaut hinaus - einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellen dürfte, hier ebenfalls einer Feststellung eines Behinderungsgrades ab November 2000 entgegenstehen könnte ..."

Diese Entscheidung dürfte auf den hiesigen Fall übertragbar sein, was mangels "Offenkundigkeit" jedoch dahin stehen konnte. Beim Kläger wurden bereits in der Vergangenheit Feststellungen getroffen, erstmalig mit Bescheid vom 05.07.2000 für die Zeit ab 09.05.2000. Im Antrag vom 09.05.2000 wurde keine rückwirkende Feststellung beantragt. Angesichts dessen dürfte der Bescheid bezüglich des Beginns der Feststellung rechtmäßig sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Da weder eine Dienst-, noch eine Sach- oder Geldleistung, sondern die Feststellung einer Behinderung Streitgegenstand ist, kommt es auf den Wert des Streitgegenstandes nicht an (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG).