Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von dem Erinnerungsgegner an den Kläger des Ausgangsverfahrens zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Klageverfahren S 1 SB 164/14 vor dem Sozialgericht Marburg, in dem der damalige Kläger zuletzt von den Erinnerungsführern anwaltlich vertreten wurde. Im Streit steht die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung.

In dem genannten Ausgangsverfahren, das ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 1 SB 10/11 anhängig war, legitimierten sich die Erinnerungsführer im Juli 2014 für den Kläger, nachdem das Gericht mit Beschluss vom 3. Juni 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte. In der Sache begehrte der damalige Kläger die Feststellung seiner Schwerbehinderteneigenschaft. Dabei stützte er sich u.a. auf ein Sachverständigengutachten von Dr. C., das in einem unfallversicherungsrechtlichen Gerichtsverfahren eingeholt worden war. Das Gericht zog aus diesem Verfahren von Amts wegen ein weiteres Gutachten (erstattet von Dr. D.) bei. Nach deren Auswertung erließ der damalige Beklagte seinen Neufeststellungsbescheid vom 1. Dezember 2014, mit dem bei dem Kläger mit Wirkung ab 15. Februar 2013 ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt wurde. Dem trat der damalige Kläger zunächst - gestützt auf mehrere Arztbriefe - entgegen. Auf seinen Antrag holte das Gericht sodann ein medizinisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. Dr. E. ein. Im Hinblick auf dessen Ergebnis nahm der damalige Kläger im Dezember 2015 die Klage zurück. Mit Beschluss des Gerichts vom 20. Juni 2016 wurde der Erinnerungsgegner verpflichtet, dem Kläger des Ausgangsverfahrens ein Drittel seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Unter dem 10. August 2016 beantragte der Erinnerungsgegner, die Höhe der von ihm zu erstattenden Kosten durch gerichtlichen Beschluss festzusetzen. Der Kläger des Ausgangsverfahrens habe außergerichtlich folgende Positionen geltend gemacht: - Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG = 550,00 EUR, - Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1002 VV RVG = 300,00 EUR, - Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG = 20,00 EUR, - Kostenerstattung für 166 Fotokopien gemäß Nr. 7000 VV RVG = 42,40 EUR, - 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG = 173,36 EUR, Endsumme: 1.085,76 EUR.

Daraufhin erließ die zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Kostenfestsetzungsbeschluss für das Ausgangsverfahren vom 10. Oktober 2016. Dabei wich sie von der Vergütungsrechnung der Erinnerungsführer ab und setzte insgesamt einen von dem damaligen Beklagten an den damaligen Kläger zu erstattenden Betrag in Höhe von 183,42 EUR fest. Dabei legte sie eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG von lediglich 400,00 EUR zugrunde. Zur Begründung führte sie aus, die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei "merklich überdurchschnittlich" und deren Umfang "erheblich überdurchschnittlich" gewesen. Die Bedeutung der Angelegenheit für den damaligen Kläger sei hingegen nur durchschnittlich gewesen. Ferner wurde die von den Erinnerungsführern begehrte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1005, 1002 VV RVG vollständig abgesetzt. Insoweit verwies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf das Fehlen einer Einigung im Ausgangsverfahren. Der damalige Kläger habe sich lediglich durch das zuletzt auf seinen Antrag hin eingeholte Sachverständigengutachten davon überzeugen lassen, dass die Teilabhilfe des damaligen Beklagten rechtmäßig gewesen sei, und daher seine Klage zurückgenommen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss für das Ausgangsverfahren vom 10. Oktober 2016 haben die Prozessbevollmächtigten des damaligen Klägers am 14. Oktober 2016 Erinnerung eingelegt. Die erkennende Kammer hat die Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens beigezogen.

Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Oktober 2016 dahingehend abzuändern, dass der Erinnerungsgegner als außergerichtliche Kosten für das Klageverfahren S 1 SB 164/14 vor dem Sozialgericht Marburg dem damaligen Kläger weitere 178,50 EUR zu erstatten hat.

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß, die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Oktober 2016 zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands und insbesondere wegen des Vorbringens der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Darüber hinaus wird die beigezogene Gerichtsakte des Ausgangsverfahrens vor dem Sozialgericht Marburg (Aktenzeichen: S 1 SB 164/14) in Bezug genommen. Beide Akten lagen der Entscheidungsfindung zugrunde.

 

II.

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Oktober 2016 ist gemäß § 197 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingegangen.

Der Zulässigkeit der Erinnerung steht auch nicht entgegen, dass sie von den Prozessbevollmächtigten des Klägers des Ausgangsverfahrens ausdrücklich "aus eigenem Recht" eingelegt worden ist. Zwar betrifft das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG ausschließlich das Verhältnis zwischen den Beteiligten des Hauptsacheverfahrens; Streitgegenstand ist die Höhe des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs, der in einem vereinfachten Verfahren tituliert wird. Daher ist traditionell die ganz herrschende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass auch nur die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens antragsberechtigt nach § 197 SGG sind (siehe nur Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. September 1955 - B/J 92/55c - Breithaupt 1956, 558 ff.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 8 AS 701/12 B PKH - JurBüro 2013, 258 ff. Rn. 29; Peters/Sautter/Wolff, SGG, Erl. zu § 197; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 197 Rn. 4; Lowe in: Hintz/Lowe, SGG, § 197 Rn. 5; Wendt in: Rohwer-Kahlmann, SGG, § 197 Rn. 8; Straßfeld in: Jansen, SGG, § 197 Rn. 6; Münker in: Hennig, SGG, § 197 Rn. 4; Gutzler in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 10; Gierke, SGb 2012, 141, 143 f.). Dabei wird jedoch der Wortlaut der Norm übergangen, der ausdrücklich einen Antrag "der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten" vorsieht (darauf weist auch Stotz in: jurisPK-SGG, § 197 Rn. 19 hin). Daraus hat auch das BSG abgeleitet, "dass nicht nur die Beteiligten des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern auch deren Bevollmächtigte antragsberechtigt sind" (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr. 2 Rn. 29). Aus diesem Grund schließt sich die erkennende Kammer der Ansicht an, dass die Bevollmächtigten der Beteiligten des Ausgangsverfahrens einen Antrag im nachfolgenden Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren auch in eigenem Namen stellen können (ebenso etwa Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, § 197 Rn. 3). Dies entspricht auch der Interessenlage dieser Verfahren, die inhaltlich der Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs dienen (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - L 8 AS 701/12 B PKH - JurBüro 2013, 258 ff. Rn. 29). Nach dem Verständnis der Kammer handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft; die Erinnerungsführer machen ein fremdes Recht in eigenem Namen geltend.

Die Erinnerung ist zum überwiegenden Teil auch begründet. Zu Unrecht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei ihrer Entscheidung die von den Erinnerungsführern begehrte Einigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG in Höhe von 300,00 EUR nicht berücksichtigt. Eine solche Gebühr ist in dem Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg (Aktenzeichen: S 1 SB 164/14) entstanden. Dagegen war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Oktober 2016 nicht zu ändern, soweit darin von einer Verfahrensgebühr in Höhe von 400,00 EUR ausgegangen worden ist.

Erstattungsfähig sind gemäß § 193 Abs. 2 SGG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Zu den letztgenannten zählt die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts (§ 193 Abs. 3 SGG). Diese bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Bei dem Ausgangsverfahren handelte es sich um ein Klageverfahren mit einem kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne von § 183 S. 1 SGG, so dass die Anwendung des GKG gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG ausscheidet.

Welche Arten von Gebühren anfallen, bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG). Für die Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten gilt deren Teil 3. Daneben kommen noch die Allgemeinen Gebühren des Teils 1 zum Ansatz (vgl. Vorbemerkung 1). Die Maßstäbe zur Bestimmung der angemessenen Höhe einer einzelnen Gebühr lassen sich der Regelung des § 14 RVG entnehmen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr sind nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG alle Umstände des Einzelfalls, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Bei den hier einschlägigen Betragsrahmengebühren ist außerdem das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG).

Die im vorliegenden Verfahren streitige Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG entsteht, wenn sich in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen ein Gerichtsverfahren anhängig ist, in dem Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Letztere Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Marburg (Aktenzeichen: S 1 SB 164/14) hat sich erledigt, weil der damalige Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 einen bisher von ihm abgelehnten Verwaltungsakt, die Feststellung eines GdB von 40, erlassen hat. Auch für diesen Satz gilt indes das weitere Erfordernis der Gebührenziffer, nämlich die notwendige Kausalität der anwaltlichen Mitwirkung für die Erledigung.

Die Kammer verlangt dafür in ständiger Rechtsprechung (siehe zuletzt Beschluss vom 9. März 2018 - S 10 SF 30/17 E - unveröffentlicht) eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits. Nötig ist ein erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. BSG, Urteil vom 14. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R m.w.N.). Dieses liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom 29. März 2006 - 3 AZB 69/05). Dagegen liegt es nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, etwa dann vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben oder ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenen Ermessensspielraums annimmt und das Verfahren für erledigt erklärt (vgl. etwa Thüringer LSG, Beschluss vom 24. Juli 2017 - L 6 SF 604/16 B). Dasselbe gilt, wenn - wie hier - nach Erlass eines Teilabhilfebescheids die Klage insgesamt zurückgenommen wird. Denn Ziel der Erledigungsgebühr ist es, die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtanwalts zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Diese Entlastung des Gerichts ist im vorliegenden Ausgangsverfahren eingetreten, denn ohne die Klagerücknahme hätte die zuständige Kammer noch darüber entscheiden müssen, ob dem damaligen Kläger nicht nur - wie von dem damaligen Beklagten festgestellt - ein GdB von 40, sondern darüber hinaus - wie ursprünglich beantragt - ein GdB von 50 zustand. Das bloße teilweise Obsiegen des Klägers im Hauptsacheverfahren spiegelt sich auch in der differenzierenden Kostengrundentscheidung des Gerichts vom 20. Juni 2016 wieder.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Entschluss zur Klagerücknahme auch durch das Ergebnis des vom Gericht zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens herbeigeführt worden sein dürfte - wie der Erinnerungsgegner meint. Denn dies betrifft die reine Motivebene, die erklären mag, warum der Rechtsanwalt zur unstreitigen Erledigung geraten hat, oder ob dies sachgerecht war. Darauf stellt die Gebührenziffer jedoch nicht ab. Ausreichend und erforderlich ist, dass diese Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt worden ist, obgleich das Verfahren auch hätte fortgesetzt werden können, um das ursprüngliche Klageziel zu erreichen. Den Mandanten zu überzeugen, hiervon abzurücken, rechtfertigt nach dem oben Gesagten die Erledigungsgebühr.

Anders als in dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 24. August 2017 angenommen, beträgt die Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1006, 1005, 1002 VV RVG allerdings nicht 400,00 EUR, sondern - wie von den Erinnerungsführern geltend gemacht - lediglich 300,00 EUR. Zwar ist in Nr. 1006 VV RVG kein eigener Rahmen vorgesehen. Die Gebühr für eine Einigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) und über deren Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, entsteht vielmehr stets in Höhe der Verfahrensgebühr. Die Erinnerungsführer haben sich in ihrer Vergütungsrechnung (300,00 EUR) jedoch nicht an der von ihnen bestimmten Verfahrensgebühr (550,00 EUR) orientiert. Diese von dem im Ausgangsverfahren beauftragten Rechtsanwalt getroffene abweichende Bestimmung ist aber für den Erinnerungsgegner gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG verbindlich, weil sie nicht unbillig ist. Sie schöpft nur den Gebührenanspruch nicht vollständig aus. Die Erinnerungsführer können die von ihnen geltend gemachte Einigungsgebühr auch nicht nachträglich korrigieren. Hat der Anwalt einmal Rahmengebühren im Sinne von §&8201;14 Abs.&8201;1 RVG abgerechnet, so ist er an seine Bestimmung gebunden; dies gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass er bestimmte Umstände bei der Ausübung seines Bestimmungsrechts übersehen hat; eine Abänderung des einmal ausgeübten Bestimmungsrechts ist nicht mehr möglich (so wörtlich Klaus Winkler in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, § 14 Rn. 52 - dem schließt sich die Kammer an).

Dagegen ist die Erinnerung unbegründet, soweit sie sich gegen die verminderte Berücksichtigung der Verfahrensgebühr richtet. In dem Ausgangsverfahren S 1 SB 164/14 ist - wie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zutreffend erkannt - lediglich eine Verfahrensgebühr von 400,00 EUR entstanden. Nach der Systematik der Betragsrahmengebühren ist in der Praxis im "Normalfall" zunächst von der Mittelgebühr auszugehen. Für die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG ist ein Rahmen von 50,00 EUR bis 550,00 EUR vorgesehen; die Erinnerungsführer haben also die Höchstgebühr angesetzt. Diese von dem im Ausgangsverfahren beauftragten Rechtsanwalt getroffene Bestimmung ist für den Erinnerungsgegner gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG nicht verbindlich, weil sie unbillig ist.

In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Oktober 2016 wird zu Recht von einer überdurchschnittlichen Angelegenheit ausgegangen. Dies betrifft indes weder die Bedeutung der Angelegenheit noch (soweit ersichtlich) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Als deutlich unterdurchschnittlich muss außerdem das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts angesehen werden. Denn eine drohende Feststellung eines zu niedrigen GdB hätte sich für den damaligen Kläger zumindest nachträglich durch ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X korrigieren lassen; für eine Anwaltshaftung war dagegen kein Raum.

Da nicht alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG für ein Überschreiten der Mittelgebühr sprechen, erscheint die Bestimmung der Höchstgebühr durch die Erinnerungsführer unbillig. Gegen die Anhebung der Mittelgebühr um ein Drittel - wie sie die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat - bestehen aus Sicht der Kammer keine rechtlichen Bedenken.

Zutreffend wird in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 10. Oktober 2016 schließlich auch der Anwaltswechsel unberücksichtigt gelassen, den der Kläger des Ausgangsverfahrens vorgenommen hat. Denn er hat seinen Kostenerstattungsanspruch auf die Vergütung für den von ihm zuletzt beauftragten Rechtsanwalt beschränkt. Dadurch wird der Erinnerungsgegner nicht beschwert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).