Bayerisches Landessozialgericht - L 8 SO 133/16 - Urteil vom 23.06.2016
Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob eine Klageänderung sachdienlich ist. Das Gericht muss die Änderung zulassen, wenn es die Sachdienlichkeit bejaht. Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird, wenn also z.B. der Prozess entscheidungsreif ist und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden könnten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten hauptsächlich um die Gewährung von Hilfen zum Unterhalt und zur Wartung eines Kraftfahrzeuges.
Der 1963 geborene Kläger ist schwer erkrankt und bezieht seit dem 01.02.2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er ist mehrfach nierentransplantiert und leidet an den Folgen eines Schilddrüsenkarzinoms. Beim Kläger wurde eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen "G", "B" und "Rf" festgestellt (Bescheid des ZBFS vom 23.02.1994). Er verfügt über monatliche Einnahmen (EU-Rente und Pension) in Höhe von bereinigt rd. 800 EUR. Der Kläger wohnt mietfrei bei seiner Mutter in einem Zweifamilienhaus (vgl. MDK Gutachten vom 07.06.2006 auch mit einer Beschreibung der damalige Pflegesituation).
Einen zunächst am 26.02.2007 beim örtlichen Sozialhilfeträger (Beigeladenen zu 1)) gestellter Antrag auf Gewährung einer Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs für Fahrten zur Hämodialyse und zu ambulanten Untersuchungen und Behandlungen leitete dieser an den überörtlichen Sozialhilfeträger (Beklagten) weiter (Eingang am 05.04.2007). Am 11.04.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kfz-Hilfe ab, weil Fahrten zu Ärzten und ärztlichen Behandlungen in den Aufgabenbereich der Krankenkasse fielen. Der Beklagte regte an, sich nochmals mit der Krankenkasse bezüglich der Frage einer Beteiligung zur Reparatur beziehungsweise Neuanschaffung eines Kraftfahrzeuges auseinander zu setzen, da diese Kosten u.U. geringer seien, als die ansonsten anfallenden Taxikosten. Am 02.12.2008 teilte der Kläger mit, dass die Krankenkasse (DAK, Beigeladene zu 2) erneut eine Beihilfe abgelehnt habe. Danach sei eine Übernahme nur möglich, wenn ein Arzt die Benutzung eines Taxis verordne. Dies könne er jedoch nur, wenn zwingende medizinische Gründe die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ausschlössen. Hinsichtlich der Frage der Kostenübernahme habe er bereits gegen seine Krankenversicherung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes versucht, eine entsprechende Unterstützung zu erlangen. Gleichzeitig widersprach der Kläger der Ablehnung im Bescheid vom 11.04.2007- im Ergebnis erfolglos, vgl. Widerspruchsbescheid der Regierung der Oberpfalz vom 06.03.2009, wonach der Widerspruch verfristet war - (Klage S 4 SO 20/09, Berufung L 8 SO 132/16). Mit weiterem Schreiben vom 03.12.2008 beantragte er die Rücknahme des ablehnenden Bescheides nach § 44 SGB X und erneut die Übernahme der laufenden Unterhalts- und Wartungskosten für ein Kfz.
Parallel zu dem streitgegenständlichen sozialhilferechtlichen Verfahren betrieb der Kläger mit demselben Begehren auch ein Hauptsacheverfahren gegen die Beigeladene zu 2). Dort begehrte er von seiner Krankenversicherung die Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung eines Taxis für seine Fahrten zur ambulanten Untersuchung und Behandlung. Das Sozialgericht R-Stadt (SG) hat jene Klage am 13.06.2008 abgewiesen und ausgeführt, soweit es Taxifahrten betreffe, seien die Voraussetzungen der anwendbaren Krankentransport-Richtlinie nicht erfüllt; eine hohe Behandlungsfrequenz sei zu Recht vom MDK abgelehnt worden (Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008 - Az.: S 14 KR 60/08, bestätigt durch Urteil des Bayer LSG vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 - Az.: B 1 KR 6/10 BH).
Mit Bescheid vom 13.02.2009 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Kostenpauschale sowie die Übernahme von Instandhaltungskosten für ein Kraftfahrzeug ab. Nach § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 10 Abs. 6 der Verordnung zu § 60 SGB XII könnten die Fahrten zum Arzt und ärztlich verordneten Therapien nicht berücksichtigt werden, weil diese Fahrten bei zwingender Notwendigkeit von der Krankenkasse sicherzustellen seien. Aufgrund des Nachrangprinzips seien sie daher nicht zu berücksichtigen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit einem weiteren Bescheid vom 23.03.2009 lehnte der Beklagte auch den Antrag des Klägers auf Rücknahme nach § 44 SGB X ab, da bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht nicht unrichtig angewandt worden sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2009 zurück (nachfolgend Klageverfahren S 4 SO 31/09, Berufung L 8 SO 2/13).
Der Kläger verfolgte die o.g. Rechtsschutzbegehren mit drei am 03.04.2009, 17.04.2009 sowie am 15.05.2009 zum Sozialgericht R-Stadt (SG) erhobenen Klagen weiter (ursprüngliche Az.: S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09).
Bereits am 18.03.2009 hatte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Leistungen der Krankenfahrten im Wege der Kfz-Hilfe durch den überörtlichen Sozialhilfeträger beim SG beantragt. Er müsse durchschnittlich zwei bis dreimal pro Monat notwendige Krankenfahrten durchführen. Er habe bis Dezember 2008 aufgrund seines niedrigen Einkommens Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Am 21.02.2009 habe ihm das Sozialamt R-Stadt mitgeteilt, dass der monatliche Bedarf der Grundsicherung nunmehr um 18,19 EUR überstiegen werde. Aufgrund seiner finanziellen Situation müsse er die Fahrten von Dritten erbitten. Sowohl das SG (Beschluss vom 16.04.2009 - Az.: S 4 SO 16/09 ER) als auch das Bayer- Landessozialgericht - LSG - (Beschluss vom 23.07.2009 - Az.: L 8 SO 64/09 B ER, mit erfolgloser Anhörungsrüge, Beschluss vom 31.08.2009, L 8 SO 116/09 B ER RG) haben den Antrag des Klägers auf eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kfz sowie Übernahme der Betriebskosten, hilfsweise der Taxikosten abgelehnt und das Vorliegen eines Anordnunganspruchs verneint.
Das SG hat die drei Klagen (S 4 SO 20/09, S 4 SO 24/09 und S 4 SO 31/09) mit Beschluss vom 11.11.2010 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 4 SO 31/09 verbunden. Die drei Klagen richten sich gegen die Bescheide des Beklagten vom 11.04.2007, 13.02.2009 und 23.03.2009 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009.
Der Kläger ist der Ansicht, es sei ihm letztlich nicht zumutbar, gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Personen durch "Erbetteln" die notwendigen Leistungen zu erhalten; insoweit seien die Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht hinreichend in Rechnung gestellt worden. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 ab 01.01.2011.
Auf Antrag des Klägers vom 03.12.2010 hat das SG mit Beschluss vom 31.01.2012 den Landkreis R-Stadt und die Ersatzkasse DAK-Gesundheit nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.
Mit Beschluss vom 13.02.2012 hat das SG den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen zum Bayer LSG erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 17.09.2012 - Az.: L 8 SO 41/12 B PKH).
Das SG hat die Beteiligten am 09.11.2012 zur beabsichtigten Entscheidung mit Gerichtsbescheid angehört. Dem hat der Kläger im Hinblick auf die gegen die ablehnende PKH-Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde widersprochen.
Mit Gerichtsbescheid vom 28. November 2012 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
1. Der Kläger habe gegenüber dem Beklagten weder einen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Kfz (a) noch einen solchen auf Übernahme der Wegekosten (b).
a) Soweit der Kläger die Übernahme der Anschaffungskosten beziehungsweise Unterhaltskosten für einen Kfz begehre, lasse sich ein solcher Anspruch nicht aus den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfe Verordnung - EinglhVO -, ableiten. Die Kfz-Hilfe, deren Voraussetzungen durch § 8 Abs. 1 EinglhVO näher ausgestaltet werde, diene vorwiegend der Teilhabe am Arbeitsleben und daneben auch der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Der Kläger habe wiederholt darauf hingewiesen, dass es ihm vorliegend allein um die Ermöglichung von Arztbesuchen gehe.
b) Es bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Wegekosten nach § 48 SGB XII, da nach Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 82 Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) der Beklagte nicht zuständiger Leistungsträger sei und die Leistungen der Krankenhilfe gegenüber den Leistungen des SGB V nachrangig seien.
2. Auch gegenüber dem Beigeladenen zu 1) habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Kfz. bzw. Übernahme der Wegekosten: Ein Anspruch auf Übernahme der Beschaffungs- und Unterhaltskosten für ein Kfz bestehe nicht, da für die Kfz-Hilfe als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII gemäß Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 AGSG der Beklagte zuständiger Leistungsträger sei. Der Kläger könne auch von dem Beigeladenen zu 1) nicht die Übernahme der Fahrtkosten begehren. Aufgrund des in § 2 SGB XII niedergelegten Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe obliege es dem Kläger, zunächst bei der Krankenkasse die Bescheidung eines möglichen Antrags nach § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu veranlassen. Der Gesetzgeber habe mit dem GKV-Modernisierungsgesetz auch die Hilfen zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII strikt an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung angebunden, so dass sich nach § 52 Abs. 1 SGB XII auch die Krankenhilfe nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung richte. Der gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V notwendige, vor der Fahrt zu stellende Antrag sei für die streitgegenständlichen Zeiträume nicht erfolgt (siehe auch Gerichtsbescheid des SG vom 13.06.2008 - Az.: 14 KR 60/08, bestätigt durch Urteil des Bayer LSG vom 17.11.2009 - Az.: L 5 KR 187/08 sowie durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 21.10.2010 - Az.: B 1 KR 6/10 BH). Abgesehen davon komme aber ohnehin nur in Ausnahmefällen - wie etwa einer Dialysebehandlung (welche hier nicht gegeben gewesen sei, da die Dialyse teilweise vor Ort von Verwandten durchgeführt worden sei und im Übrigen von der Beigeladenen zu 2) Fahrtkostenerstattung für Fahrten zur Hämodialyse gewährt wurde) bei der aus medizinischen Gründen Fahrten unvermeidbar seien - ein Anspruch gegen die Krankenversicherung in Betracht. Vorliegend sei aber nicht erkennbar, aus welchen dringenden medizinischen Gründen zwingend Fahrten nach R-Stadt erforderlich gewesen wären.
Des Weiteren seien auch gegenüber dem Bayer LSG zum Beschluss vom 22.07.2009 (Az.: L 8 SO 64/09 B ER) bzw. 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) vorgelegenen Sachverhalt keinerlei Änderungen bekannt geworden, welche die Annahme eines Mehrbedarfes im Sinne des § 30 SGB XII begründen könnten. Ferner müsse eine Umgehung der in § 52 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 60 SGB V geregelten gesetzlichen Vorgaben vermieden werden. Hinsichtlich der geltend gemachten abweichenden Festsetzungen des Regelbedarfes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII als Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1) habe bereits das Bayer LSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) darauf hingewiesen, dass auch bei Berücksichtigung sämtlicher Bedarfe eine Bedürftigkeit des Klägers nicht gegeben sein könne, weil dessen monatliches Einkommen dem Bedarf übersteige. Dem schließe sich die Kammer vollinhaltlich an.
3. Einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2) nach § 75 Abs. 5 SGG endlich stünden die zahlreichen im Krankenversicherungsrecht ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des SG und des LSG betreffend der Übernahme der Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG entgegen (vgl. etwa Bayer LSG, Urteil vom 28.06.2011 - Az.: L 5 KR 131/10). Auch insoweit schließe sich die Kammer den Rechtsausführungen des Bayer LSG im Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: L 8 SO 41/12 B PKH) an.
Gegen den ihm am 04.12.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.03.2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Senats hat die Bevollmächtigte des Klägers zunächst keinen konkreten Berufungsantrag gestellt und den streitgegenständlichen Zeitraum nicht bezeichnet. Der Kläger hat zahlreiche Beweisanträge gestellt (Einvernahme seines Hausarztes, Beiziehung der Akten aus den zahlreichen KR-Verfahren gegen die beigeladene Krankenkasse) und unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Deckung seines Existenzbedarfes und Wiedergutmachung gefordert. Die Bedarfsermittlung und Bezeichnung des Zeitraumes, für den Leistungen (gegen wen auch immer) zustünden, sei Sache des Beigeladenen zu 1.).
Gegenstand des Berufungsverfahrens seien der Bescheide vom 13.02.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009, 25.05.2009 und 30.04.2009; der Kläger begehre die tatsächliche Deckung seines Existenzminimums bzw. entsprechenden Ersatz. Umfangreich hat der Kläger darlegen lassen, dass nach seiner Auffassung die Beigeladene zu 2) im vollem Umfang zur Erstattung der Fahrtkosten zu den ambulanten Arztterminen zu verurteilen sei und dementsprechend auch kein durch Fahrtkosten zu medizinischen Terminen verursachter Bedarf mehr verbleibe. Auf Anforderung des LSG hat der Kläger seinen durchschnittlichen monatlichen Bedarf an Taxikosten in Höhe von 174,49 EUR exemplarisch für 2012 im PKH - Beschwerdeverfahren L 8 SO 41/12 B PKH beziffert.
Der Kläger (vertreten durch seine Bevollmächtigte) beantragt mit Schreiben vom 14.06.2016,
1a. den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 11.04.2007, 13.02.2009, 23.03.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.03.2009, 25.03.2009 und 30.04.2009 zur Leistungserbringung durch die Übernahme der Betriebs- und Anschaffungskosten eines angemessenen Pkw sowie von 20 Fahrstunden zu verurteilen,
Weiterhin beantragt der Kläger am 14.06.2016
* 1b. hilfsweise zu 1a den Beklagten zur Neubescheidung unter Berücksichtigung insbesondere der notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,
* 1c. weiter hilfsweise zu 1a und 1b. den Beklagten zu anderen Leistungen, etwa der Bereitstellung eines Fahrdienstes, zur Deckung des Bedarfes des Klägers zu verurteilen,
* 2a. weiter hilfsweise, in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1 erfolgt, die Beigeladene zu 2) zur Leistungserbringung für alle notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,
* 2b. weiter hilfsweise zu 2 a. und in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. erfolgt, die Beigeladene zu 2) zur vorbehaltsfreien Bescheidung unter Berücksichtigung aller notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern zu verurteilen,
* 3a. weiter hilfsweise in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. oder 2. erfolgt, den Beigeladenen zu 1) zur Leistungserbringung für die notwendigen Fahrten des Klägers zu verurteilen, soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind,
* 3b. weiter hilfsweise zu 3 a. in dem Umfang, in dem keine Verurteilung nach 1. oder 2. erfolgt, den Beigeladenen zu 1) zur Bescheidung unter Berücksichtigung der notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern , soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, zu verurteilen,
* 4. hilfsweise, soweit eine Verurteilung nach 1, 2, oder 3 an Pflichtverletzungen des Beklagten, der Beigeladenen bzw. des Beigeladenen scheitern sollte, insbesondere an einer Nichtbestimmbarkeit des Bedarfs auf Grund zu später oder sonst wie mangelnder Ermittlung von Amts wegen des jeweiligen Trägers scheitern sollte, den jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 EUR pro Tag zu verurteilen, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes für den die Pflichtverletzung zur Nichtbestimmbarkeit führte, sowie bei Pflichtverletzungen mehrere Träger zum gleichen Zeitraum zu gleichen Teilen,
* 5. Soweit zur Leistung dem Grunde nach verurteilt wird, wird die Festsetzung einer vorläufigen Leistung nach Maßgabe der obigen Anträge gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 SGG beantragt.
Zudem wird beantragt,
* durch Gutachten von Fr. Dr. med. S. K., UKR den Hilfebedarf in der Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung durch die kombinierte Behinderung- und Erkrankung (u.a. Hernie, orthopädische Erkrankungen, Herz- u. Kreislaufeinschränkungen) des Klägers festzustellen.
* durch weiteres Gutachten von Herrn R. E. den tatsächlich zustehenden Regelbedarfsanteil im Bereiche Verkehr durch Beauftragung in der im Schreiben vom 10.08.2014 (AZ.: L 8 SO 200/14 B PKH) dargelegten Weise dazulegen sowie den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers anhand dessen konkreter Lebensbedingungen festzustellen, sowie zur Regelbedarfsbemessung darzulegen, wieweit die Daten der dort angeführten Studien geeignet sind den Bedarf zu erfassen und wieweit diese grundsätzlich im Hinblick auf dieses Ziel anpassbar sind,
* durch Gutachten von Herrn R. B. die weiteren streitigen und die nach dessen Angaben unterbewerteten Regelbedarfspositionen individuell zu ermitteln sowie darzulegen wieweit die derzeitige Bemessung gegen die Kriterien der Bestimmung aus 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 auch bei Zugrundelegung der Wertung des Gesetzgebers verstößt und unter deren tatsächlichen Anwendung die erforderliche Regelbedarfshöhe soweit wie möglich zu bestimmen sowie darzulegen wo dies nicht aufgrund welcher konkreter Hindernisse möglich ist.
* durch Gutachten von Herrn C. G., IGES Institut, F-Straße, B-Stadt, ermitteln zu lassen, wie groß der Anteil nichtbehinderter Personen aus der Vergleichsgruppe derjenigen nach Einkommen geschichteten unteren 15 % der Bevölkerung ohne Leistungsbezieher nach dem SGB II oder SGB XII ist, welche an ihrem Wohnort eine Verkehrsanbindung wie sie beim Kläger besteht haben, die einen privaten Pkw nutzen. Der Kläger (vertreten durch seine Bevollmächtigte) beantragt mit Schreiben vom 20.06.2016,
* durch Gutachten des Sachverständigen Hr. Prof. Dr. B. K., IHK OTH, S-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, welcher unabweisbare Bedarf an Verwaltungsarbeiten beim Kläger anfällt,
* durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, A-Stadt feststellen zu lassen, in welchem Umfang der Kläger in der Lage ist, die Verwaltungsarbeiten zusätzlich zu den erforderlichen sonstigen Arbeiten seiner sonstigen Lebensführung selbst zumutbar auszuführen,
* durch Gutachten von Herrn R. E., G-Ring, W-Stadt, ermitteln zu lassen, in welchen Kategorien die SEA Organisationskosten der Rechtsdurchsetzung tatsächlich erfasst wurden und inwieweit und in welcher Höhe diese in der Berechnung der Regelbedarfe nach RBEG/EVS eingingen, ersatzweise darzulegen, ob dies abschätzbar ist und mit welchen Unsicherheiten (etwa numerisch festgelegten Konfidenzintervallen) die Schätzung verbunden ist und wie die Relation zu anderen Positionen der Regelbedarfsschätzung und der Gesamtschätzung ist.
Der Kläger persönlich stellt mit Schreiben vom 21.06.2016 keine weiteren Anträge.
Der Kläger persönlich beantragt mit Schreiben vom 22.06.2016,
* durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, R-Platz, A-Stadt feststellen zu lassen, dass die vom Kläger wahrgenommenen Arztbesuche und sonstigen Behandlungen medizinisch erforderlich waren,
* durch Gutachten der Sachverständigen Herrn Dipl. Psych. I. S. und Hr. Prof. Dr. B. K., IHK OTH) den Bedarf des Beschwerdeführers für Schriftverkehrs- und Büroorganisation festzustellen,
* durch Gutachten von Herrn R. E., G-Ring, W-Stadt, ermitteln zu lassen, in welchen Kategorien die SEA Organisationskosten der Rechtsdurchsetzung tatsächlich erfasst wurden und inwieweit und in welcher Höhe diese in der Berechnung der Regelbedarfe nach RBEG/EVS eingingen, ersatzweise darzulegen, ob dies abschätzbar ist und mit welchen Unsicherheiten (etwa numerisch festgelegten Konfidenzintervallen) die Schätzung verbunden ist und wie deren Relation zu anderen Positionen der Regelbedarfsschätzung und der Gesamtschätzung ist,
* durch Gutachten von Fr. Dr. C. B., seinen erhöhten Wärmebedarf festzustellen sowie durch Gutachten von R. S., Elektro S. GmbH, R-Stadt den entstehenden erhöhten Strombedarf festzustellen,
* durch weiteres Gutachten von Herrn R. E., G-Ring, W-Stadt, ermitteln zu lassen, inwieweit auf Grund der unrichtigen Anpassung im Bereich der elektrischen Energie ein Defizit beim Regelbedarf sowie auf Grund von Abschlägen ins Blaue hinein beim Regelsatz besteht,
* durch Gutachten von Herrn U. P., Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.L.E. e.V.), B-Stadt, den tatsächlich zu garantierenden kalorischen Bedarf einer nicht an Großwuchs erkrankten Person festzustellen,
* durch weiteres Gutachten von Herrn U. P., Europäisches Institut für Lebensmittel- und Ernährungswissenschaften (EU.LE. e.V.), B-Stadt, den individuell dem Kläger tatsächlich zu garantierenden kalorischen Bedarf festzustellen,
* durch Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e.V. , Bonn, unter Zugrundelegung des wie oben beantragt ermittelten kalorischen Bedarfs feststellen zu lassen, wie hoch der tatsächliche Bedarf des Klägers zum Erreichen einer Deckung durch Vollkost hierfür ist,
* durch Gutachten von Fr. Dr. med. S. K., UKR den Hilfebedarf in der Haushaltsführung, Bewirtschaftung und Lebensführung durch die kombinierte Behinderung und Erkrankung (unter anderem Hernie, orthopädische Erkrankungen, Herz- und Kreislaufeinschränkungen) des Klägers festzustellen,
* durch weiteres Gutachten von Herrn R. E. den tatsächlich zustehenden Regelbedarfsanteil im Bereich Verkehr durch Beauftragung in der im Schreiben vom 10.08.2014 dargelegten Weise darzulegen sowie den individuellen Bedarf des Beschwerdeführers anhand dessen konkreten Lebensbedingungen festzustellen, sowie zur Regelbedarfsbemessung darzulegen wieweit die Daten der dort angeführten Studien geeignet sind, den Bedarf zu erfassen und wieweit diese grundsätzlich im Hinblick auf dieses Ziel anpassbar sind,
* durch ein Gutachten durch Frau Dr. Y. E., Ambulanz der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin II, Universitätsklinikum R-Stadt, F-Allee, R-Stadt feststellen zu lassen, durch welche Transportmittel der Kläger in der Lage ist, seinen tatsächlichen erforderlichen Transportbedarf insbesondere den zum Erreichen von Ärzten und sonstigen medizinischen Einrichtungen zu decken,
* durch Gutachten von Herrn R. B. die weiteren streitigen und die nach dessen Angaben unterbewerteten Regelbedarfspositionen individuell zu ermitteln sowie darzulegen wieweit die derzeitige Bemessung gegen die Kriterien der Bestimmung aus 1 BvL 1/09 vom 09.02.2010 auch unter Zugrundelegung der Wertung des Gesetzgebers verstößt und unter deren tatsächlichen Anwendung die erforderliche Regelbedarfshöhe soweit wie möglich zu bestimmen sowie darzulegen wo dies nicht auf Grund welcher konkreten Hindernisse möglich ist, * durch Gutachten von Hr. B. E., Regionalbus Ostbayern GmbH, D-Straße, R-Stadt, die Erreichbarkeit des Landratsamtes R-Stadt per Bus und Bahn vom Wohnort des Klägers aus darlegen zu lassen. Nach Kenntnis des Klägers wird die Busstrecke unvorhersehbar gemischt mit behindertengerechten Bussen, gewöhnlichen Linienbussen und Reisebussen befahren. Auch hierzu wird neben der reinen Linienbeschreibung Darlegung des Vertreters der Regionalbus Ostbayern Gmbh beantragt.
Der Kläger stellt zur Darlegung, dass es unter den gegebenen und durch die ober beantragten Gutachten nachzuweisenden Umständen ihm nicht zumutbar ist, mit Bus und Bahn die Orte in R-Stadt aufzusuchen, Beweisantrag
* durch Gutachten von Fr. Dr. E. S., L-Straße, R-Stadt festzustellen, dass er unter häufigen Funktionsstörungen des Herzens leidet, die bei längerem Sitzen oder Stehen zur Kreislaufinstabilität führen können, * durch Gutachten von Frau Dr. med. M. T., Diabetes-Deutschland.de, K-Straße, D-Stadt festzustellen zu lassen, dass eine Diät mit neuartigen Zuckeraustauschstoffen wie etwa Xylit für Diabetiker, insbesondere in der Situation des Klägers, erhebliche medizinische Vorteile bringen kann,
* durch Gutachten von Herrn Prof. Dr. med dent. T. M., Sozialstiftung B-Stadt MVZ am B., B-Straße, B-Stadt festzustellen zu lassen, dass eine Diät mit neuartigen Zuckeraustauschstoffen wie etwa Xylit für Diabetiker, insbesondere in der Situation des Klägers, erhebliche zahnmedizinische Vorteile bringen kann,
* durch Gutachten von Herrn Dr. med. M. M., T-Straße, K-Stadt zu der Frage feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer für die sichere Bewältigung der Strecke von seinem Wohnort nach R-Stadt, N-Stadt oder K-Stadt auf ein Taxi angewiesen ist, insbesondere dies unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Verkehrsanbindung nicht zumutbar mit Bus und Bahn erfolgen kann,
* durch Gutachten von Herrn MUDr. (Univ.Bratislava) J. H., Gemeinschaftspraxis Dr. med. S. und H., Im Ärztehaus CRC, B-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei längerem Sitzen häufig unter konzentrationsstörenden Gesichtsschmerzen rechts ungeklärter Genese, möglicherweise zurückzuführen auf die Keilbeinhöhle rechts, leidet,
* durch Gutachten von Herrn Dr. med. R. B., Gemeinschaftspraxis Dr. med. T. B., J. C., Dr. med. A. H., Dr. A. B. und Dr. med. R. B., G-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei längerem Sitzen häufig unter konzentrationsstörenden Gesichtsschmerzen recht ungeklärter Genese, möglicherweise zurückzuführen auf neurologische Ursachen leidet.
Der Kläger macht die anteilige Übernahme der Kosten für einen Fernsehanschluss durch Kabel Deutschland in Höhe von 9,27 Euro geltend. Er stellt Beweisantrag,
* durch Gutachten von Herrn Dipl.-Inf. Univ. M. S., FAST-DETECT GmbH, E-Straße, B-Stadt feststellen zu lassen, dass keine Außenantennen vorhanden sind und ohne diese vor Ort kein terrestrischer Empfang möglich ist.
Der Kläger macht einen Mehrbedarf für Zahnsteinentfernung und Zahnreinigung geltend und beantragt,
* durch Gutachten von Frau Zahnärztin K. K., Ärztezentrum Helle Mitte Haus B, K-Straße, B-Stadt feststellen zu lassen, dass der Beschwerdeführer dieser medizinischen Maßnahmen bedarf.
Der Kläger macht einen Mehrbedarf für nicht gedeckte Kosten von Medikamenten und Medizinbedarf (Antifungol, Panthenol, Rhinisan, Clotrimazol, Injektionsbedarf, Medibox, L-Thyroxin) sowie Zuzahlungen geltend und beantragt,
* durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, R-Platz, A-Stadt feststellen zu lassen, dass die jeweiligen Mittel und Maßnahmen medizinisch erforderlich sind. Darüber hinaus wird angeregt, die weiterbehandelnden Fachärzte hierzu zu hören.
* durch ein Gutachten der ALB e.V., A-Straße, R-Stadt, das vom Kläger tatsächlich realisierbare monatsweise Einkommen zu bestimmen. Wie im Schreiben vom 18.05.2015 dargelegt, könne der Kläger Leistungen für Fahrstunden beantragen ohne dass dies eine Klageänderung darstelle. Der Kläger stellt hierzu Beweisantrag,
* den notwendigen Umfang der oben genannten Leistung durch ein Gutachten der pima-mpu GmbH, P-Straße, R-Stadt zu ermitteln.
Der Kläger persönlich beantragt mit Schreiben vom 23.06.2016,
* durch Gutachten von Herrn Dipl. Psych. I. S., MVZ, R-Platz, A-Stadt feststellen zu lassen, dass der Kläger an Hyperhidrose leidet sowie durch Gutachten von Herrn Dr. M. W., R-Straße, R-Stadt feststellen zu lassen, dass beim Kläger schubweise zu einer Hyperproliferation an Malassezia furfur kommt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 18. November 2012 zurückzuweisen.
Der Beklagte und die beiden Beigeladenen haben den in den früheren Schriftsätzen des Klägers vom 14.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016, 22.06.2016 und 23.06.2016 enthaltenen Klageänderungen widersprochen.
Der Kläger hat am 17.04.2013, 28.08.2014, 13.04.2015 und 17.09.2015 Verzögerungsrüge erhoben.
Zahlreiche Aufforderungen und richterliche Hinweise zur Konkretisierung des Streitgegenstandes und Stellung konkreter Berufungsanträge hat der Kläger (vor dem Schriftsatz vom 14.06.2016) durch Verweis auf Schriftsätze in anderen anhängigen Verfahren und Anträge auf Beiziehung der dortigen Akten "beantwortet". Die wiederholte gerichtliche Nachfrage, gegen welchen Träger die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gerichtet werden sollen, damit eine Abtrennung und Verweisung an das für den jeweiligen Träger zuständige Landgericht erfolgen kann, hat der Kläger ignoriert. Wiederholt hat der Kläger im Verfahren beantragt, dass ihm Leistungen für die Zukunft und die Vergangenheit in jeder geeigneten Form und in der Höhe, wie sie unabweisbar notwendig ist, zu erbringen sind.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom 20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, wobei er zugunsten des Klägers trotz dessen unklarer Anträge die Verurteilung zur im Verwaltungsverfahren abgelehnten Kfz-Hilfe als Streitgegenstand zugrunde gelegt, aber die Erfolgsaussichten hierfür aber verneint hat. Nachdem der Kläger erstmals am 18.05.2015 zusätzlich die Übernahme von Kosten für Fahrstunden beantragt hat, hat der Senat den Beteiligten im Hinblick auf die Komplexität des Verfahrens am 21.05.2015 ein Güterichterverfahren vorgeschlagen. Zu diesem hat sich der Kläger nicht abschließend geäußert.
Der Kläger hat bislang über 100 Verfahren (abgeschlossene und laufende) beim LSG geführt. Darunter sind zahlreiche Verfahren gegen die Beigeladenen, aktuell ist aber gegen die Beigeladene zu 2). keine Berufung anhängig. Gegen den Beigeladenen zu 1) (LK) sind eine Berufung und mehrere PKH-Beschwerden sowie Beschwerden im einstweiligen Rechtsschutz anhängig. In jüngster Zeit führt der Kläger Verfahren gegen den Beigeladenen zu 2) auf Akteneinsicht, die er im Hinblick auf das Berufungsverfahren L 8 SO 2/13 begründet. Zudem teilt er in zahlreichen Verfahren mit, dass er Prozesskostenhilfe allein schon deswegen benötige, weil er die zahlreichen Verfahren nicht mehr auseinander halten könne. Gegenüber dem Beigeladenen zu 1) macht er einen besonderen Bedarf an Verwaltungsaufgaben/-assistenz geltend, weil er eine Vielzahl von Klage- und Berufungsverfahren führe. Zudem verweist er seinen Schriftsätzen zunehmend auf Schreiben zu anderen Verfahren und die dort gestellten Anträge und Ausführungen. Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 09.03.2015 gegen den kompletten Spruchkörper im Verfahren L 8 SO 2/13 wurde mit Beschluss vom 6. Mai 2015 zurückgewiesen. Das Befangenheitsgesuch vom 07.06.2016 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2016 zurückgenommen.
Hinsichtlich des Berufungsverfahrens L 8 SO 2/13 sind mehrere Anträge des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben (Beschlüsse des Senats vom 01.10.2015. L 8 SO 131/15 ER, vom 02.03.216, L 8 SO 1/16 ER, vom 12.05.2016, L 8 SO 76/16 ER). Gegen die Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz hat der Kläger jeweils (erfolglos) Anhörungsrügen erhoben (Beschlüsse des Senats vom 18.02.2016, L 8 SO 261/15, vom 12.05.2016, L 8 SO 73/16 RG).
Auf den erneuten PKH Antrag vom 17.04.2016 hin hat der Senat dem Kläger mit Beschluss vom 03.05.2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und RAin B., B-Stadt beigeordnet. Der Senat hat entgegen seiner bisherigen Entscheidungen in den Beschlüssen vom 20.01.2014, 02.03.2015 und 01.10.2015 bei unveränderter Sachlage nunmehr Prozesskostenhilfe bewilligt, um den baldigen Verfahrensabschluss trotz der gesundheitlichen Probleme des Klägers zu ermöglichen. Möglicherweise könne der Kläger, unterstützt durch seine Bevollmächtigte, nunmehr auch dem vorgeschlagenem Güterichterverfahren zustimmen, so dass zumindest im Hinblick darauf die Erfolgsaussichten der Berufung als "offen" anzusehen seien. Der Bevollmächtigten hat der Senat am 12.05.2016 Akteneinsicht angeboten, die aber nicht beantragt wurde.
Die Beigeladene zu 2) hat dem Senat auf dessen Anfragen am 04.08.2014 und am 14.11.2014 Auflistungen über vom Kläger angegriffene Entscheidungen zu Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlern vorgelegt.
Mit Beschluss vom 21.06.2016 hat der Senat die vom SG mit Beschluss vom 11.11.2010 verbundenen Verfahren wieder getrennt. Unter dem Berufungsaktenzeichen L 8 SO 132/16 wird die Berufung aus dem früheren Verfahren S 4 SO 20/09, unter L 8 SO 133/16 das Verfahren S 4 SO 24/09 und unter L 8 SO 2/13 das frühere Verfahren S 4 SO 31/09 geführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen, der Verwaltungsakten des Beklagten, der Akten der Widerspruchsbehörde sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG (sowie der dazu gehörigen Verwaltungsakten der Beigeladenen zu 2)) S 2 KR 432/13, S 2 KR 413/13, S 2 KR 419/12, S 2 KR 456/12, S 2 KR 534/12, L 5 KR 131/10 und L 5 KR 349/10 sowie der Akten des Senats L 8 SO 64/09 B ER, L 8 SO 116/09 B ER RG, L 8 SO 41/12 B PKH und L 8 SO 141/15 PKH verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat darf in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan A für das Jahr 2016 bestimmten Besetzung ohne Hinzuziehung von Vertretern über die Berufung des Klägers entscheiden. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.06.2016 sein (unzulässiges) Befangenheitsgesuch vom 07.06.2016 gegen die "unterzeichnenden Richter des Beschlusses vom 03.05.2016" zurückgenommen.
1. Der Kläger ist und war im Berufungsverfahren prozessfähig. Ihm ist eine sachgerechte Prozessführung möglich. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig i.S. des § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist, weil sie sich in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (vgl. § 104 Nr. 2 BGB) und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (dazu etwa Lange in juris PraxisKommentar BGB, 7. Aufl. 2014, § 104 RdNr. 12 ff m.w.N.). Dabei können bestimmte Krankheitsbilder auch zu einer sog partiellen (Geschäfts- und) Prozessunfähigkeit führen, bei der sich die Prozessunfähigkeit auf einen gegenständlich begrenzten Lebensbereich beschränkt (st.Rspr. seit BGHZ 18, 184, 186 f; 30, 112, 117 f). Soweit eine solche partielle Prozessunfähigkeit anzunehmen ist, erstreckt sie sich auf den gesamten Prozess (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 32 S 65). Eine solche (partielle) Prozessunfähigkeit liegt und lag zur vollen Überzeugung des Senats nicht vor. Für den Senat haben sich durch das Verhalten des Klägers im bisherigen Verlauf des Prozesses und insbesondere bei seiner persönlichen Anhörung im Termin die auf Grund der Vielzahl der Verfahren mit z.T. sinnentleerten Streitgegenständen aufkommenden Zweifel nicht bestätigt. Dies zeigt sich im schriftlichen Ausdruck, der zwar durch seitenlange, z.T. zusammenkopierte Auszüge aus anderen Texten geprägt ist, aber im weitesten Sinne (unter Zugrundelegung des Prozessverständnisses des Klägers) zielgerichtet auf das anhängige Verfahren Bezug nimmt. Der Senat hat in den über zweistündigen mündlichen Verhandlungen auch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger im Rechtsgespräch zu einer sachgerechten Prozessführung mit der Unterstützung seiner Bevollmächtigten in der Lage ist.
2. Die zulässige Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. November 2012 ist unbegründet. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts R-Stadt vom 28. November 2012 ist zurückzuweisen, soweit sie das Ausgangsverfahren S 4 SO 24/09 betrifft. Der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.20109 (§ 95 SGG) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG).
3. Gegen die Entscheidung des SG vom 28. November 2012 ist die Berufung zulässig, da sie nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht ausgeschlossen ist (§ 143 SGG). Der Kläger wendet sich gegen den Gerichtsbescheid vom 28. November 2012, mit dem die auf Kfz- Hilfe (Anschaffung und Übernahme der Betriebskosten für ein Kfz), hilfsweise Übernahme der Taxikosten für Transporte zu medizinischen Terminen gerichtete Klage abgewiesen wurde. Angesichts des zukunftsoffenen streitgegenständlichen Zeitraums seit der Antragstellung am 03.12.2008 ist der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 EUR weit überschritten (Urteil des BSG vom 15.04.08, B 14/7b AS 52/06 R, wonach bei einem Ablehnungsbescheid der Streitgegenstand bis zur mündlichen Verhandlung reicht; vgl. auch Urteil des BSG vom 28.10.09, B 14 AS 62/08 R, Streitgegenstand Ablehnungsbescheid nur bis zur nächsten Antragstellung und entsprechendem Bescheid).
Die Berufung wurde frist- und formgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
4. Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 13.02.2009 in der Gestalt der Widerspruchsbescheides der Regierung der Oberpfalz (§ 95 SGG) vom 25.03.2009, mit dem der Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Betriebskostenpauschale sowie auf Übernahme der Instandhaltungskosten für ein Kfz zukunftsoffen abgelehnt hat.
Der Kläger hat erstinstanzlich - in der verbundenen Klage S 4 SO 31/09 die Verurteilung zu einer eine Beihilfe zur Beschaffung eines Kfzs und die Übernahme der Betriebskosten beantragt, hilfsweise die Übernahme der Taxikosten gegen den Beklagten, hilfsweise hat er eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1 (Landkreis), hilfsweise der Beigeladenen zu 2 (DAK) begehrt. Mit den am 15.06.2016 gestellten Berufungsanträgen wendet sich der Kläger primär gegen den Beklagten und fordert unter Aufhebung der o.g. Bescheide die Übernahme der Betriebs- und Anschaffungskosten eines angemessenen Pkw sowie von 20 Fahrstunden, hilfsweise die Neubescheidung seiner Anträge auf Kfz-Hilfe bzw. Behindertenfahrdienst zu verurteilen. Hilfsweise wird dann die Verurteilung der Beigeladenen zu 2 (DAK) zur Leistungserbringung für alle notwendigen Fahrten zu Ärzten und Behandlern bzw. weiter hilfsweise zur Neubescheidung beantragt. Weiter hilfsweise soll der Beigeladene zu 1 (LK) zur Leistungserbringung für die notwendigen Fahrten des Klägers verurteilt werden, soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, weiter hilfsweise in dem Umfang, in dem keine Verurteilung des Beklagten oder der Beigeladenen zu 2 erfolgt, den Beigeladenen zu 1 zur Bescheidung unter Berücksichtigung der notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern , soweit diese nicht durch den Regelsatz abdeckbar sind, zu verurteilen, und weiter hilfsweise, soweit eine Verurteilung nach 1, 2, oder 3 an Pflichtverletzungen des Beklagten, der Beigeladenen bzw. des Beigeladenen scheitern sollte, insbesondere an einer Nichtbestimmbarkeit des Bedarfs auf Grund zu später oder sonst wie mangelnder Ermittlung von Amts wegen des jeweiligen Trägers scheitern sollte, den jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 EUR pro Tag zu verurteilen, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes (der am 26.02.2007 mit der Antragstellung begann und zukunftsoffen andauert- BSG Urteil vom 11.12.2007, B 8/9b 12/06 R, Rn. 8)
Darüber hinaus hat der Kläger, nachdem er im Berufungsverfahren jahrelang vergeblich zur Antragstellung aufgefordert wurde, in seinen Schriftsätzen vom 20.06.2016, 22.06. 2016 und 23.06.2016 eine Vielzahl von (Beweis-) Anträgen gestellt, die auf die Ermittlung des allgemeinen und seines besonderen Regelbedarfes sowie verschiedenster Sonderbedarfe (z.B. Haushaltsführung, Ernährung, Medikamente, Zahnreinigung, Transport etc.) gerichtet sind. Auf die früheren unbestimmten Klageanträge auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hin haben die Beteiligten der Klageänderung widersprochen (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen zu 1) vom 12.06.2013, des Beigeladenen zu 2) vom 28.01.2014, des Beklagten vom 26.06.2013). Den in den Schriftsätzen vom 14.06.2016, 20.06.2016, 21.06.2016, 22.06.2016 und 23.06.2016 enthaltenen Klageänderungen haben der Beklagte und die Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ausdrücklich widersprochen. Damit liegt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage i.S. § 99 Abs. 2 SGG vor.
a. Die Anträge des Klägers auf Verpflichtung zur Übernahme der Bedarfsdeckung durch den Beklagten in Form der Übernahme der Kosten für 20 Fahrstunden und der Kosten des Behindertenfahrdienstes stellen zwar eine Klageänderung dar, sind aber nicht sachdienlich und daher unzulässig (§ 99 Abs. 1 SGG). Denn der Beklagte und die Beigeladenen haben den Klageänderungen widersprochen. Ein Fall des § 99 Abs. 3 SGG liegt nicht vor. Es handelt sich weder um zulässige Ergänzungen oder Berichtigungen der tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen, noch um Erweiterungen des Klageantrages oder um das Verlangen einer anderen Leistung wegen einer späteren Veränderung. Der Kläger versucht vielmehr, anstelle der ursprünglich beantragten Kfz-Hilfe nunmehr umfassend andere Leistungen (aliud) bei unveränderter Sachlage einzuklagen.
Zur Frage der Übernahme der Kosten von 20 Fahrstunden hat der Beklagte, soweit ersichtlich, noch keine Verwaltungsentscheidung getroffen, so dass eine (erstinstanzliche) Klage im Berufungsverfahren unzulässig ist. Damit ist eine geänderte Klage auch im Berufungsverfahren unzulässig und nicht sachdienlich (Meyer- Ladewig, SGG Kommentar, 11. Auflage, § 99 Rn. 10a). Über die Frage der Benutzung eines Behindertenfahrdienstes für vier Termine im Juli bis September 2012 hat der Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2013 bestandskräftig entschieden, so dass auch hier die Sachdienlichkeit (wegen der bestehenden Bindungswirkung) nicht bejaht wird. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte weitere Verwaltungsentscheidungen zu diesem Thema getroffen hat, deren Rechtmäßigkeit hier zu überprüfen wären. Es braucht im Rahmen der anhängigen Berufung zur Frage der Kfz-Hilfe als Betriebskostenpauschale bzw. Instandhaltungskosten für ein vorhandenes Kfz als Inhalt des ersten Klageantrags nicht entschieden werden, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Benutzung des Behindertenfahrdienstes erfüllt oder ob die Voraussetzungen zur Benutzung des Behindertenfahrdienstes nicht vorliegen, weil der Kläger weder eine geistige Behinderung mit den Merkzeichen G, H oder B hat, noch als Körperbehinderter mit einem GdB von 100 das Merkzeichen aG hat.
b. Hinsichtlich der gegen die Beigeladene zu 2) gestellten Anträge verneint der Senat ebenfalls die Sachdienlichkeit der Klageänderung. Erstinstanzlich hat der Kläger gegen den Beigeladenen zu 2 Ansprüche auf Kfz Hilfe, hilfsweise auf Übernahme von Taxikosten geltend gemacht. Diese Anträge kann er mit der Berufung weiterverfolgen. Weitergehende (unbestimmte) Anträge auf Leistungserbringung für alle notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern, sind eine (unzulässige) Klageänderung, keine bloße Klageerweiterung im Sinne von § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Das Gericht entscheidet nach Ermessen, ob eine Klageänderung sachdienlich ist (BSG 28.2.00, B 11 AL 247/99 B; BSG 5.2.03, B 6 KA 26/02 R, SozR 4-2500 § 117 Nr. 1; nach Kopp/Schenke § 91 Rn. 18 hat das Gericht einen gewissen Beurteilungsspielraum). Das Gericht muss die Änderung zulassen, wenn es die Sachdienlichkeit bejaht. Nicht sachdienlich ist eine Klageänderung, wenn sie dazu führt, dass der Rechtstreit auf eine völlig neue Grundlage gestellt wird (BVerwG NJW 70, 1564; BGH 6.4.04, X ZR 132/02, NJW-RR 04, 1076; Greger in Zöller § 263 Rn. 13), wenn also z.B. der Prozess entscheidungsreif ist und durch die Änderung bisherige Ergebnisse nicht verwertet werden könnten (BGHZ 143, 189; vgl. auch LSG B-Stadt 18.4.00, L 2 U 89/99, HV-INFO 01, 2404). Hier betreibt der Kläger eine Vielzahl von Klageverfahren gegen die Beigeladene zu 2) auf Übernahme von Fahrtkosten, Parkgebühren, höheres Km- Entgelt, Umrundungsgeld etc.). Der Senat verweist beispielhaft auf die Aufstellungen der Beigeladenen zu 2) vom 04.08.2014 und 14.11.2014. Zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) sind zu der Frage, ob dem Kläger über den § 60 SGB V i.V.m. der Krankentransport RL nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V hinaus Fahrtkosten zu erstatten sind, auch schon Rechtsstreite bis zum Bundessozialgericht - für den Kläger ergebnislos - geführt worden (Beschlüsse des BSG vom 24.09.2012, B 1 KR 79/11 B und vom 25.01.2010, B 1 KR 6/10 B PKH). Das BSG hat in diesen Entscheidungen unter Hinweis auf seine ständige Spruchpraxis bekräftigt, dass § 60 SGB V den Anspruch auf Fahrtkosten bewusst abschließend regele. Auch ohne Entscheidung eines Revisionsgerichts sei nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Zweck des § 92 SGB V klar, dass § 92 SGB V nicht die durch § 60 SGB V gezogenen Grenzen überwinden dürfe. Die Leistungsbegrenzung des § 60 SGB V sei nach der Rechtsprechung verfassungskonform. Angesichts dieser Entscheidungen hält der Senat die kurzfristig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte Klageänderung, mit der der Kläger nunmehr die Leistungserbringung für alle notwendigen Fahrten des Klägers zu Ärzten und Behandlern begehrt, für nicht sachdienlich. Der Kläger kann nicht in diesem Verfahren (erneut) versuchen, wie es sein Schriftsatz vom 17.04.2013 nahelegt, die Voraussetzungen der Krankentransport- Richtlinien zu seinen Gunsten zu verschieben. Im Übrigen kann weder der Kläger selbst noch das Gericht feststellen, welche Fahrtkostenanträge im Einzelnen noch rechtshängig in der Eingangsinstanz beim SG sind. Allein schon dieser, durch das mittlerweile schon nahezu querulatorisch geprägte Prozessverhalten des Klägers verursachte Umstand, spricht gegen eine Sachdienlichkeit der Klageänderung. Der Kläger kann nicht erwarten, dass der Senat in rund 100 Verfahren prüft, inwieweit für einzelne Fahrten schon Verwaltungsentscheidungen der Beigeladenen zu 2 vorliegen, die zu einer vorgreiflichen Rechtshängigkeit bzw. entgegenstehenden Rechtskraft führen. Insoweit ist es Aufgabe des Klägers, sein Klagebegehren zu präzisieren (vergleiche beispielsweise die Pflichten nach § 92 SGG bzw. die wiederholten Aufforderung des Senats im Rahmen von § 106 SGG). Der Kläger verkennt, dass über den Umweg der Beiladung im Verfahren gegen den Sozialhilfeträger nicht doppelt bzw. erneut Ansprüche gegen die Beigeladene zu 2) anhand der Vorschriften des SGB V geprüft werden können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert zwar eine gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen, nicht aber das ständige, missbräuchliche Wiederholen von bereits anhängigen bzw. schon entschiedenen Rechtsfragen. Der Senat hält eine Überprüfung der von der Beigeladenen zu 2) getroffenen Verwaltungsentscheidungen in den jeweiligen Krankenversicherungsverfahren für allein zielführend, um trotz der querulatorischen Klageflut prozessual wirksame Entscheidungen treffen zu können.
c. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) (Landkreis) ist die nun im Berufungsverfahren erhobene geänderte Klage auf Leistungserbringung für die notwendigen Fahrten des Klägers ebenfalls nicht sachdienlich, nachdem erstinstanzlich anhand der gestellten Anträge (§ 123 SGG) über Kfz- Hilfe und Taxikosten entschieden wurde. Es ist nicht verständlich, weswegen der Kläger nun Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII unter Berücksichtigung eines abweichenden Bedarfes nach § 27 a Abs. 4 SGB XII geltend macht. Es ist nicht beurteilbar, ob überhaupt (und für welche Zeiten) bereits Verwaltungsentscheidungen des Beigeladenen zu 1) vorliegen und ob diese bestandskräftig geworden sind, weil der Beigeladene zu 1) seine Verwaltungsakten wegen zahlreicher anderweitiger Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht übersandt hat. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Vertreter des Beigeladenen zu 1) bekundet, dass nach der Einstellung der laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt im Januar 2008 (Bescheid vom 16.02.2007) keine weiteren Anträge des Klägers gestellt bzw. beschieden wurden. Damit liegt auch insoweit keine Sachdienlichkeit der Klageänderung i.S. § 99 Abs. 1, 2. Alt. SGG vor.
d. Der Senat entscheidet nicht über Ansprüche des Klägers gegen den örtlichen Sozialhilfeträger auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (siehe soeben c). Daher sind die zahlreichen Beweisanträge des Klägers auf Ermittlung des allgemeinen und seines besonderen Bedarfes nicht entscheidungserheblich. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht richtet sich nach dem Streitgegenstand, nämlich dem prozessualen Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung der Verteidigung des Beklagten und der möglichen Entscheidung des Gerichts. Das Gericht muss bei der Ermittlung notwendig von seiner rechtlichen Beurteilung ausgehen und ist dabei nicht an den Vortrag und Beweisanträge nicht gebunden. Ausgehend von dem Gegenstand des Verfahrens (Ansprüche auf Kfz-Hilfe) sind die zahlreichen, unmittelbar vor dem Termin gestellten Beweisanträge des Klägers nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger damit gutachterlich die Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit des allgemeinen Regelatzes des § 27 a Abs. 1 SGB XII und die Höhe seines individuellen Bedarfes klären lassen will, ohne einen konkreten Rechtsakt zu bezeichnen, der ihn insoweit in seinen Rechten verletzt. Die Ansprüche des Klägers gegen den Beigeladenen zu 1) auf Leistungen der Grundsicherung im Alter sind aber nicht streitgegenständlich. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass es - auch im Verwaltungsverfahren beim Beigeladenen zu 1) - zunächst an ihm liegt, einen konkreten Bedarf zu bezeichnen. Er muss zunächst einmal einen solchen Bedarf - auch der Höhe nach - konkret benennen, damit der Beigeladene zu 1) gezielt seiner Amtsermittlungspflicht nachkommen könnte. Wenn der Kläger - wie geschehen, pauschal und nur rudimentär und auf drängende Nachfragen lediglich einzelne Belege vorlegt, genügte er nicht seine Mitwirkungsverpflichtung. Er hat zunächst die Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu beantragen (§ 44 SGB XII), seinen ihm entstehenden Bedarf zu beziffern und so den Beigeladenen zu 1) in den Stand zu versetzen, ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren ggfs. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, durchzuführen und dann den konkreten Bedarf des Klägers anhand der festgesetzten Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung zu decken. Das verfahrenstaktische Vorgehen des Klägers hat wohl dazu geführt, dass der Beigeladene zu 1) bislang keine Verwaltungsentscheidung in der Sache getroffen hat, sondern ausschließlich mit verfahrensbegleitenden Anträgen des Klägers (z.B. Vorgänge um Akteneinsicht in die digitalisierte Akte, "Privatsekretär") und Stellungnahmen zu zahlreichen Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz und sonstigen Klage- und Berufungsverfahren beschäftigt war.
e. Der unter Ziffer 4 des Schriftsatzes der Bevollmächtigten vom 14.06.2016 gestellte hilfsweise Antrag auf Verurteilung des jeweiligen Pflichtsäumigen zur Erbringung von 50 EUR pro Tag, bezogen auf den Bruchteil der Zeit des klagebefangenen Zeitraumes für den die Pflichtverletzung zur Nichtbestimmbarkeit führte, sowie bei Pflichtverletzungen mehrere Träger zum gleichen Zeitraum zu gleichen Teilen, erfüllt schon nicht die Voraussetzungen eines hinreichend bestimmten Klageantrages nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 123 SGG. Zwar legt der Senat dieses Vorbringen so aus, dass der anwaltlich vertretene Kläger damit nicht Amtshaftungsansprüche erstmals in der Berufungsinstanz geltend macht, die abzutrennen und an die für den Beklagten und die jeweiligen Beigeladenen zuständigen Landgerichte zu verweisen wären (Art. 34 GG, § 839 BGB; 17 Abs. 2 Satz 2 GVG, § 71 GVG). Allerdings ist der hilfsweise gestellte Antrag zu unbestimmt, da auch nicht bestimmbar ist, auf welche Pflichtverletzung welcher Behörde hier für welche Zeiträume abgestellt wird. Damit ist er unzulässig und es kann keine Entscheidung über diesen Antrag ergehen.
5. Sein Klageziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage im Grundverhältnis zum Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1, 2,4, § 56 SGG, weil er Leistungen der Eingliederungshilfe begehrt, deren Umfang einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung des Beklagten bedarf.
6. Der Beklagte ist richtiger Klagegegner, weil er für die Erbringung der Eingliederungshilfe der sachlich und örtlich zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe ist. Dies ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 SGB XII (Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, soweit das Landesrecht keine Bestimmung nach § 97 Abs. 2 SGB XII für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 bis 60 SGB XII trifft), Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. AGSG bezüglich der sachlichen Zuständigkeit.
7. Das SG hat den örtlichen Sozialhilfeträger und die zuständige Krankenkasse mit Beschluss vom 31.01.2012 zum Verfahren nach § 75 Abs. 1 SGG beigeladen.
8. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 13.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Kfz-Hilfe in Form der Gewährung einer Betriebskostenpauschale und der Übernahme von Instandhaltungskosten sowie im Widerspruchsbescheid auch die Kfz-Hilfe zur Anschaffung eines Kfz abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage war zulässig, aber unbegründet, so dass die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 28. November 2012 zurückzuweisen ist, soweit sie das Ausgangsverfahren S 4 SO 24/09 betrifft.
a. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Kfz gegen den gemäß § 98 Abs. 1, § 97 Abs. 1 SGB XII örtlich und sachlich zuständigen Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Art. 82 Abs. 1 Nr. 1 Bayer. AGSG) ist § 19 Abs. 3 SGB XII (i.d.F., die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (beide i.d.F., die die Normen durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022 - erhalten haben), § 55 SGB IX und § 8 Eingliederungshilfe-VO (i.d.F., die die Norm durch das Gesetz vom 27.12.2003 erhalten hat; zur Unanwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX in diesen Fällen vgl.: BSGE 103, 171 ff Rn. 12 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5; BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 Rn. 20).
b. Der Kläger erfüllt die personenbezogenen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe - als gebundene Leistung (BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 Rn. 25) - (nur) an Personen erbracht werden, die durch eine Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Denn der Kläger ist durch seine Nierenerkrankung in seiner körperlichen Funktion (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 1 Nr. 1, 3 Eingliederungshilfe-VO) wesentlich behindert (§ 2 Abs. 1 SGB IX).
c. Der Kläger ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 SGG) nicht auf das beantragte Kfz zur Eingliederung in die Gemeinschaft i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 Eingliederungshilfe-VO tatsächlich angewiesen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden durch § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 60 SGB XII erlassene Eingliederungshilfe-VO konkretisiert. Die Hilfe zur Beschaffung eines Kfz wird nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungshilfe-VO i.V.m Satz 2 in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung des Kfz angewiesen ist. Hilfen zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kfz können gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kfz angewiesen ist (§ 10 Abs. 6 EinglHV). Zur Zielrichtung der Kfz Hilfe hat das BSG zuletzt ausgeführt: (Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 18/12 R - Rn. 15 juris): "In Hinblick auf das bei jeder Eingliederungsmaßnahme zu prüfende Merkmal der Notwendigkeit (§ 4 Abs. 1 SGB IX) ist dies nur zu bejahen, wenn das Kfz als grundsätzlich geeignete Eingliederungsmaßnahme unentbehrlich zum Erreichen der Eingliederungsziele ist (BSGE 112, 67 ff RdNr. 14 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 1), die darin liegen (vgl. § 53 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder ihn so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m § 55 Abs. 1 SGB IX). In welchem Maß und durch welche Aktivitäten ein behinderter Mensch am Leben in der Gemeinschaft teilnimmt, ist abhängig von seinen individuellen Bedürfnissen unter Berücksichtigung seiner Wünsche (§ 9 Abs. 2 SGB XII), bei behinderten Kindern der Wünsche seiner Eltern, orientiert am Kindeswohl nach den Umständen des Einzelfalls. Es gilt mithin ein individueller und personenzentrierter Maßstab, der regelmäßig einer pauschalierenden Betrachtung des Hilfefalls entgegensteht (BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 6 RdNr. 22; SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 Rn. 25 f)."
Danach war hier weder die Anschaffung des Kfz noch die Übernahme der laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten zum Erreichen der Eingliederungsziele grundsätzlich geeignet. Der Kläger begehrt die beantragte Kfz-Hilfe - nach seinem ständigen Vortrag - ausschließlich, um die "Leistungslücke" zu schließen, die bei der Anwendung von § 60 SGB V bei der Übernahme von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlern und Therapeuten entstehen.
Für den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung und zum Unterhalt eines Kfz im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 ff SGB XII i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 10 Abs. 6 EinglHV gegen den Beklagten fehlt es schon an einer schlüssigen Begründung für diesen klägerischen Anspruch, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Teilhabeziele geltend macht. Hinsichtlich der rechtlichen Bedenken zur Einordnung von Fahrten zur ambulanten ärztlichen Behandlung in den Anspruch auf Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wird auf die Ausführungen in den Beschlüssen des Senats vom 17. September 2012, L 8 SO 41/12 B PKH und vom 22.07.2009, L 8 SO 64/09 B ER, sowie auf das Urteil des Senats vom 29.06.2010, Az.: L 8 SO 132/09 verwiesen.
Hinsichtlich der Ansprüche des Klägers auf Übernahme der Taxikosten als Leistung der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII oder als abweichender Mehrbedarf nach § 30 SGB XII wird ebenfalls auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17. September 2012, L 8 SO 41/12 B PKH und ergänzend auf den Beschluss des Senats vom 22. Juli 2009, L 8 SO 64/09 B ER verweisen. Der Sozialhilfeträger kann nicht ersatzweise Fahrtkosten zu einer ambulanten Krankenbehandlung übernehmen, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat, weil § 60 SGB V eine Kostenübernahme nur in besonderen Ausnahmefällen vorsieht. Würde das Sozialamt die Kosten ersatzweise übernehmen, wären Sozialhilfeempfänger besser gestellt als gesetzlich Krankenversicherte. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechen daher auch die Gesundheitsleistungen der Sozialhilfe denen der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. zur Problematik bei Arzneimitteln Beschluss des Senats vom 7. Januar 2014, L 8 SO 226/ 13 B ER).
Der Senat sieht hier von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist ergänzend auf die Ausführungen in den Gründen des Gerichtsbescheides vom 28. November 2012 (§ 153 Abs. 2, Satz 2 SGG).
9. Auch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche gegen die Beigeladenen zu 2) und zu 1) auf Kfz-Hilfe bzw. Übernahme der Taxikosten verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 28.November 2012 (§ 153 Abs. 2 Satz 2 SGG), die er sich nach eigener Prüfung voll zu Eigen macht.
10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen des Klägers.
11. Gründe für die Zulassung der Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG sind nicht ersichtlich.