LSG NRW- Beschluss vom 18.03.2002 – Az.: L 7 B 33/01 SB NZB

 

 

 

1. Die Entschädigung die der Aussteller eines Befundberichtes als besondere Leistung eines sachverständigen Zeugen nach § 5 Abs 1 iVm Nr 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG abgibt gilt die gesamte Leistung des Arztes ab. Die Entschädigung umfasst die geistig, inhaltliche Leistung des Befundberichts, die originäre Schreibleistung und auch die Vorbereitungsmaßnahmen sowie das Absenden des Berichts.

 

2. Zur grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Sinne von § 144 Abs 2 Nr. 1 SGG.

 

 

 

Gründe

 

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2001 bedarf nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der Fassung bis zum 31.12.2001 der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1000,-- DM nicht übersteigt.

 

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn

 

1)    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 

2)     das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des  Bundessozialgerichts oder des gemeinsamen Senates der obersten  Gerichtshälfte des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 

3)     ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die  Entscheidung beruhen kann. Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3  SGG nicht gegeben.

 

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1  SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtssicherheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder  bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl.  BSG, Beschluss vom 15.09.1997, 9 BVg 6/97 für den gleichlautenden § 160  SGG). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob ihm als sachverständigen  Zeugen neben der gewährten Entschädigung nach Nr. 3 der Anlage zu § 3 ZuSEG  in Höhe von 20,-- DM zuzüglich Schreibauslagen in Höhe von 12,-- DM und  Portokosten in Höhe von 3,-- DM ein weiterer Anspruch auf Aufwendungsersatz  in Höhe von 9,-- DM zusteht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

 

Die Entschädigung des Klägers, der als sachverständiger Zeuge im Auftrag  des Beklagten einen Befundbericht erstellt, und damit eine Verrichtung nach  § 1 Abs. 1 ZuSEG i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG erbracht hat, richtet  sich abschließend nach den Vorschriften des ZuSEG. Entgegen der Auffassung  des Kläger handelt es sich bei der Erstellung des Befundberichtes nicht um eine Tätigkeit im Privatinteresse des Beklagten, sondern der Kläger ist in  seiner Eigenschaft als freiberuflich tätiger Arzt durch die Verpflichtung zur Auskunft nach §§ 21 Abs. 3 Satz 4, 100 Abs. 1 SGB X für eine  öffentliche Aufgabe vom Beklagten im Dienst genommen worden (BSG, Urteil  vom 09.02.2000, B 9 SB 8/98 R). Für die Indienstnahme steht dem Kläger ein  Anspruch auf Entschädigung nach Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG, die eine abschließende Sonderregelung für die Entschädigung von sachverständigen  Zeugen darstellt, sowie auf Erstattung für nachgewiesener besonderer  Aufwendungen nach § 11 ZuSEG zu. Die Entschädigung der besonderen Leistung  eines sachverständigen Zeugen in Form eines Befundberichtes nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Nr. 3 der Anlage zu § 5 ZuSEG gilt die gesamte Leistung des Arztes  ab. Sie umfasst die geistig, inhaltliche Leistung des Befundberichtes, die originäre Schreibleistung sowie auch die Vorbereitungsmaßnahmen und das  Absenden des Berichtes (vgl. BSG, Urteil vom 09.02.2000, B 9 SB 10/98 R). Als besondere Aufwendungen sind dem Kläger nach § 11 Abs. 1 ZuSEG  Portokosten in Höhe von 3,-- DM sowie nach § 11 Abs. 2 ZuSEG Kosten für  Kopien in Höhe von 12,-- DM entstanden. Erstattungsfähige Schreibauslagen  nach § 11 Abs. 2 ZuSEG liegen nicht vor, da es sich bei dem Befundbericht  des Klägers um eine Erstausfertigung handelt (vgl. BSG, Urteile vom  09.02.2000, B 9 SB 8/98 R; B 9 SB 10/98 R). Bei der Festsetzung der  Entschädigung sind das Gericht und der Beklagte an den im Nr. 3 der Anlage  zu 5 ZuSEG vorgegebenen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 40,-- DM gebunden.  Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens ist auf das Ausmaß der aus dem  Inhalt des Befundberichtes zu schließenden Arbeit abzustellen (BSG, Urteil  vom 08.10.1987, 9 RVs 13/86; LSG NW, Urteil vom 15.05.1997, L 7 Vs 124/96,  Urteil vom 28.02.2001, L 10 SB 50/00). Der Kostenansatz des Arztes entfaltet keine Bindungswirkung. Eine Abweichen von dem Kostenansatz innerhalb des Gebührenrahmens ist zulässig. Die Frage, welche Gebühr nach  Nr. 3 der Anlage zu 5 ZuSEG als Entschädigung für einen konkreten Befundbericht als angemessen anzusehen ist, ist nicht von grundsätzlicher  Bedeutung. Für die Festsetzung der Gebühr sind die Umstände des  Einzelfalles maßgebend.

 

Ein Verstoß der Regelungen des ZuSEG über die Entschädigung von sachverständigen Zeugen, die eine besondere Leistung i.S.v. § 5 Abs. 1  ZuSEG erbringen, gegen Art. 12 GG ist nicht erkennbar. Zwar ist der Kläger  in seiner Eigenschaft als freiberuflicher tätiger Arzt für eine öffentliche Aufgabe vom Beklagten in Dienst genommen und damit in seine Berufsfreiheit nach Art. 12 GG berührt worden. Nach Art. 12 Abs. 1 GG ist der Staat, wenn  er für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, verpflichtet, derart  Belastete angemessen zu entschädigen, wobei eine Kostendeckung, d.h. ein vollentgeltlicher Ausgleich, aus dem Gemeinwohlgrunde nicht gewährleistet werden muss (vgl. BVerfG Beschluss vom 27.06.1972, BvL 34/70, BVerfGE 3,  240 für Begrenzung der Entschädigung für Tätigkeiten eines Sachverständigen  im ZuSEG und vom 12.02.1992 1 BvL 21/88 zur SachverständigenEntschädigung  für Wasser- bzw. Abwasseruntersuchungen). Die Grenze des  verfassungsrechtlichen zulässigen ergibt sich aus dem Grundsatz der  Verhältnismäßigkeit. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist für den Senat nicht erkennbar (vgl. LSG NW, Beschluss vom 06.04.2000, L  7 B 11/99 SB NZB).

 

Das Urteil des Sozialgerichts Dortmund weicht auch nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler geltend gemacht, auf dem das Urteil des Sozialgerichts beruhen kann; ein solcher ist auch nicht feststellbar.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).