Tatbestand:

Die Beteiligen streiten um die Rücknahme und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für September 2014 und Oktober 2014 i.H.v. insgesamt 854,98 EUR. Grund für die Forderung des Beklagten ist der Zufluss von Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger. In der Zeit vom 27.08.2013 bis 03.03.2014 war der Kläger - mit Unterbrechungen - als Call-Center-Agent für die Firmen U UG und D Call Center F GmbH beschäftigt. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Leistungen unter Anrechnung von Einkommen aus diesen Tätigkeiten. Mit Bescheid vom 21.05.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Juli 2014 i.H.v. 141,99 EUR, für August 2014 i.H.v. 357,59 EUR und für September bis Dezember 2014 i.H.v. monatlich 758,79 EUR. In den Monaten Juli und August rechnete der Beklagte Arbeitslosengeld bedarfsmindernd an.

Am 21.08.2014 schloss der Kläger mit der Firma L einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Call-Center-Agent in Vollzeit ab 25.08.2014. Der Lohn betrug 8,50 EUR brutto/Stunde. Der Kläger legte den Arbeitsvertrag der Beklagten am 21.08.2014 vor. Der Nettolohn für August 2014 i.H.v. 278,44 EUR floss dem Kläger am 16.09.2014 zu. Der Kläger reichte die Gehaltsabrechnung für August 2014 über einen Nettoverdienst von 278,44 EUR (brutto: 391,70 EUR) am 18.09.2014 sowie die Gehaltsabrechnung für September 2014 über einen Nettoverdienst von 1.034,88 EUR (brutto: 1.400 EUR) am 20.10.2014 bei dem Beklagten ein. Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Firma L das Arbeitsverhältnis zum 29.09.2014.

Am 23.10.2014 schloss der Kläger mit der Firma X GmbH einen Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Call-Center-Agent in Vollzeit ab 26.10.2014. Nach arbeitgeberseitiger Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses schloss der Kläger am 03.11.2014 einen Arbeitsvertrag mit der Firma J GmbH über eine Tätigkeit als Call-Center-Agent ab 03.11.2014.

Mit Änderungsbescheid vom 28.10.2014 verringerte der Beklagte unter entsprechender Änderung des Bewilligungsbescheides vom 21.05.2014 die Leistungen für Dezember 2014 auf 258,79 EUR. Die Änderung erfolgte aufgrund der "Berücksichtigung der Arbeitsaufnahme ab dem 01.12.2014 mit 770 EUR netto".

Mit Bescheid vom 05.11.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter "Berücksichtigung der Beendigung der Tätigkeit bei der Firma X GmbH zum 31.10.2014 und Aufnahme der Tätigkeit bei der Firma J GmbH" Leistungen in unveränderte Höhe.

Mit Änderungsbescheid vom 11.12.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für Juli i.H.v. 142,19 EUR, für August 2014 i.H.v. 357,79 EUR, für September 2014 bis November 2014 i.H.v. monatlich 758,99 EUR und für Dezember 2014 i.H.v. 386,35 EUR aufgrund einer "Berücksichtigung der aktuellen Höhe der Warmwasserpauschale, Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens aus November 2014".

Mit Schreiben vom 01.06.2015 hörte der Beklagte den Kläger zu einer (Teil)Aufhebung der Leistungsbewilligung für September 2014 und Oktober 2014 und zur Erstattung eines überzahlten Betrages i.H.v. insgesamt 854,98 EUR an. Der Kläger habe während dieses Zeitraums Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma L erzielt, was die Hilfebedürftigkeit verringert habe. Der Kläger führte hierzu aus, die Anrechnung der überzahlten Leistungen bedeute für ihn eine unangemessene soziale Härte Es handele sich um einen Behördenirrtum, weshalb eine Rücknahme nicht erfolgen dürfe.

Mit Bescheid vom 16.06.2015 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für September 2014 und Oktober 2014 i.H.v. 854,98 EUR auf und forderte eine Erstattung dieses Betrages. Der Beklagte stützte die Entscheidung auf § 40 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Einkommen sei in dem Monat anzurechnen, in dem es zufließe. Auf ein persönliches Verschulden des Klägers komme es nicht an.

Den Widerspruch des Klägers vom 25.06.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2015 zurück. Im September 2014 sei ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 391,70 EUR und einem Nettoeinkommen von 278,44 EUR ein Betrag i.H.v. 120,10 EUR anzurechnen gewesen. Im Oktober 2014 sei ausgehend von einem Bruttoeinkommen von 1.400 EUR und einem Nettoeinkommen von 1.034,88 EUR ein Betrag i.H.v. 734,88 EUR anzurechnen gewesen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt habe bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe. Dem Bewilligungsbescheid in der Fassung der Änderungsbescheide sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass in den Monaten September 2014 und Oktober 2014 kein Einkommen angerechnet worden sei. Dem Kläger habe einleuchten müssen, dass es sich bei der Einkommenserzielung um einen leistungsrelevanten Umstand gehandelt habe. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Hiergegen hat der Kläger am 29.09.2015 Klage erhoben. Im September 2014 sei von Hilfebedürftigkeit auszugehen, da die Lohnzahlung für September 2014 erst am 16.10.2014 erfolgt sei. Dies habe der Beklagte wissen müssen, da ihm der Arbeitsvertrag mit der Firma L vorgelegen habe. Dass der Beklagte im Folgemonat November 2014 eine Anrechnung nicht vorgenommen habe, sei dessen Versäumnis. Er habe die überzahlten Leistungen mittlerweile ausgegeben.

Der Kläger hat beantragt,

den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2015 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 19.05.2017 die Klage abgewiesen. Die Bewilligung der Leistungen für September 2014 und Oktober 2014 sei nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III aufzuheben gewesen. Der Kläger habe nach der Bewilligung der Leistungen Einkommen erzielt. Unter dieser Voraussetzung stehe dem Beklagten kein Ermessen hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung zu. § 45 SGB X sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Bewilligungsbescheid nicht um einen von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsakt handele.

Gegen das am 06.06.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2016 Berufung eingelegt. Er sei von der Rechtmäßigkeit der Bewilligung ausgegangen. Dass es zu einer Überzahlung von Leistungen gekommen sei, könne ihm nicht angelastet werden. Dem Beklagten habe der Arbeitsvertrag vorgelegen, so dass er habe wissen müssen, dass die erste Lohnzahlung erst am 16.10.2014 erfolgen würde. Er habe die Leistungen des Beklagten benötigt, um seinen Bedarf in der Zeit vom 01.10.2014 bis 15.10.2014 zu decken.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Duisburg vom 19.05.2017 den Bescheid des Beklagten vom 16.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2017 einen Kontoauszug vorgezeigt, aus dem sich der Zufluss des Nettolohns für August gibt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 16.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2015 ist nicht rechtswidrig i.S.d. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 16.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2015, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 31.10.2014 teilweise aufhebt und einen Betrag von 854,98 EUR zurückfordert. Gegen diesen Bescheid richtet sich der Kläger zutreffend mit der Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG).

Der angefochtene Bescheid ist formell und materiell rechtmäßig.

Der angefochtene Bescheid ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB X. Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung lassen sich dem Bescheid unzweideutig entnehmen.

Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Leistungen für September 2014 und Oktober 2014 sind §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 45 SGB X (insoweit abweichend von dem Urteil des Sozialgerichts) i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Einkommen, das bereits vor Erlass des die Leistung bewilligenden Bescheids zugeflossen ist, kann nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X eine Rücknahme des Verwaltungsakts begründen. Bei Vorliegen mehrerer Bescheide ist maßgeblich der Änderungsbescheid, der für den streitigen Zeitraum zuletzt eine Regelung (§ 31 SGB X) enthält. Dies ist der Änderungsbescheid vom 11.12.2014. Dieser Bescheid enthält hinsichtlich der Leistungen für September 2014 und Oktober 2014 Regelungen, denn mit diesem Bescheid erhöhte der Beklagte die Leistungen für diese Monate. Anders als die Bescheide vom 28.10.2014 und 05.11.2014 enthält der Bescheid hinsichtlich der streitigen Monate nicht nur wiederholende Verfügungen. Eine Aufspaltung der bewilligten Leistungen in einen Teil, der nur eine wiederholende Verfügung beinhaltet (soweit die Höhe den bisher bewilligten Leistungen entspricht) und einem Regelungsteil (soweit die Leistungen erhöht worden sind), ist nicht statthaft.

Der Bescheid vom 11.12.2014 war von Beginn an i.H.v. insgesamt 854,98 EUR rechtswidrig i.S.d. § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Leistungsanspruch des Klägers bestand nach Abzug des um die Freibeträge gem. § 11b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB II bereinigten Einkommens im Monat September 2014 i.H.v. 638,89 EUR (758,99 EUR abzüglich 120,10 EUR) und im Monat Oktober 2014 i.H.v. 24,11 EUR (758,99 abzüglich 734,88 EUR). Durch die mit Bescheid vom 11.12.2014 für September und Oktober 2014 erfolgte Bewilligung von Leistungen i.H.v. 758,99 EUR monatlich ist es zu einer Überzahlung von Leistungen i.H.v. 120,10 EUR und 734,88 EUR gekommen.

Der Kläger kann sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf den Bestand der Verwaltungsakte berufen, weil der Ausschlussgrund des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorliegt. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Betroffene muss einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG Urteil vom 11.12.1992 - 9 a RV 20/90). Es ist insoweit auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen und ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. BSG Urteil vom 24.04.1997 - 11 RAr 89/96). Der Adressat eines Verwaltungsakts ist rechtlich gehalten, einen ihm günstigen Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG Urteile vom 01.07.2012 - B 13 R 77/09 R und vom 8.2.2001 - B 11 AL 21/00 R; Urteil des Senats vom 21.09.2017 - L 7 AS 1152/16). Unkenntnis ist grob fahrlässig i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 SGB X, wenn der Adressat auf Grund einfachster und nahe liegender Überlegungen sicher erkennen kann, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., § 45 Rn. 56). Der Kläger hätte aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen bei Erhalt des Änderungsbescheides vom 11.12.2014 erkennen können, dass ihm für die streitigen Monate zu hohe Leistungen bewilligt worden sind. Dem Kläger wurden mit dem Änderungsbescheid vom 11.12.2014 höhere Leistungen bewilligt, als mit dem Ausgangsbescheid vom 21.05.2014, obwohl er zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausgangsbescheides nicht über (zu erwartendes) Einkommen verfügte, während ihm bei Bekanntgabe des Änderungsbescheides im September 2014 und Oktober 2014 Einkommen in nicht unerheblicher Höhe bereits zugeflossen war. Es ist ohne Zweifel evident, dass die Bewilligung erhöhter existenzsichernder bedürftigkeitsabhängiger Leistungen trotz Einkommenszufluss fehlerhaft sein muss. Erkennt der Betroffene dies nicht, ist dies regelmäßig grob fahrlässig. Individuelle Gründe, die Anlass geben, insoweit an der Erkenntnisfähigkeit des Klägers zu zweifeln, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Eindruck bestätigt, dass er ohne weiteres in der Lage ist, rechtliche Zusammenhänge zu verstehen und den Inhalt von Bescheiden zutreffend zu erfassen.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Fehler, der zu der Überzahlung führte, allein in der Sphäre des Beklagten liegt, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Entscheidend ist allein, dass auch dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für eine Abwägung der Schwere des beiderseitigen Verschuldens bietet die gesetzliche Regelung des § 45 SGB X keinen tatbestandlichen Anknüpfungspunkt. Solchen Überlegungen hätte allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung Rechnung getragen werden können, die jedoch gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III nicht stattfindet (vgl. Bayerisches Landessozialgericht Urteil vom 27.11.2004 - L 8 AL 224/06).

Auch die sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung sind erfüllt, insbesondere wurde die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Der Beklagte erlangte im September 2014 erstmals Kenntnis von der konkreten Höhe der Augustvergütung. Frühestens im Oktober 2014 erlangte er erstmals Kenntnis von der Höhe der Septembervergütung. Der streitgegenständliche Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wurde innerhalb der Jahresfrist erlassen.

Auch die Erstattungsverfügung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erstattungsforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.