Thüringer Landessozialgericht - L 6 SF 1533/14 B - Beschluss vom 27.01.2015
Wird das Verfahren durch ein angenommenes Teilanerkenntnis und eine Erledigungserklärung im Übrigen beendet, steht dem Anwalt eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG zu. Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, dass in einem solchen Fall eine Erledigungsgebühr anfällt, wenn der Rechtsanwalt auf die Erledigung hingewirkt hat.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren streitig. Der 1970 geborene Kläger hatte am 27. Mai 2010 bei der Beklagten die Feststellung seiner Schwerbehinderung beantragt. Gegen die ablehnenden Bescheide hatte der ihn auch im Widerspruchsverfahren vertretende Beschwerdeführer beim Sozialgericht Altenburg (SG) am 22. Juli 2011 Klage erhoben (S 28 SB 2737/11) und Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung beantragt. Das SG zog diverse medizinische Unterlagen bei und holte ein psychiatrisches Gutachten des Sachverständigen K. vom 23. Oktober 2013 ein, wonach ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 vorliegt. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger einen GdB von 30 zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 11. Februar bewilligte das SG dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) "ab 27.05.2010" und ordnete den Beschwerdeführer bei. In der 10 Minuten dauernden mündlichen Verhandlung am 12. Februar 2014 nahm dieser nach der Niederschrift für den Kläger "dieses Anerkenntnis der Beklagten" an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.
In seinem Antrag vom 12. Februar 2014 beantragte der Beschwerdeführer für das Verfahren die Festsetzung einer Vergütung von 1.040,66 Euro (erhaltene Beratungshilfe 99,96 Euro): Geschäftsgebühr Nr. 2401, 2400 VV-RVG 120,00 Euro Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 250,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 180 km x 0,30 Euro 54,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 40,00 Euro Zwischensumme 874,00 Euro Umsatzsteuer 166,06 Euro Gesamtbetrag 1.040,06 Euro
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 718,76 Euro fest: Geschäftsgebühr Nr. 2401, 2400 VV-RVG 120,00 Euro Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 180 km x 0,30 Euro 54,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 40,00 Euro Umsatzsteuer 114,76 Euro Gesamtbetrag 718,76 Euro. Sie führte u.a. aus, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren einen geringeren Aufwand gehabt. Die Mittelgebühr der Nr. 3103 VV-RVG sei angemessen. Eine Erledigungsgebühr komme nicht in Betracht, weil keine über die Klageeinlegung hinausgehende Tätigkeit vorliege.
In seiner Erinnerung vom 27. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer vorgetragen, die Verfahrensdauer (ca. drei Jahre) hätte sogar eine weit höhere Verfahrensgebühr als 170,00 Euro gerechtfertigt. Er habe aufgrund seiner Annahme des Anerkenntnisses und der Erledigungserklärung auch Anspruch auf die Erledigungsgebühr.
Der Beschwerdegegner hat am 12. August 2014 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Vergütung auf 433,16 Euro festzusetzen. Eine Erstattung der Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG komme trotz der fehlerhaften Festsetzung im Beschluss vom 11. Februar 2014 nicht in Betracht. Die Terminsgebühr könne angesichts der Dauer der Verhandlung nur in Höhe der halben Mittelgebühr und die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 Euro festgesetzt werden. Eine Erledigungsgebühr scheide aus.
Mit Beschluss vom 14. November 2014 hat das SG die Vergütung des Beschwerdeführers auf 433,16 Euro festgesetzt. Eine Geschäftsgebühr Nr. 2400 VV-RVG sei trotz des offensichtlich unrichtigen Bewilligungsdatums im PKH-Beschluss nicht anzusetzen. Die offensichtlich falsche Datenbenennung würde gegen § 119 der Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dies im Sinne des "Verbots einer reformatio in peius" nicht zulässig sei. Die Reduzierung der Verfahrensgebühr auf 170,00 Euro sei angesichts des unterdurchschnittlichen Umfangs und der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend. Die Terminsgebühr sei angesichts der kurzen Dauer der mündlichen Verhandlung auf 100,00 Euro zu mindern. Eine Erledigungsgebühr komme mangels qualifizierter anwaltlicher Mitwirkung (Annahme eines Anerkenntnisses) nicht in Betracht. Die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG komme nur einmal in Betracht.
Gegen den am 28. November 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2014 beim SG Beschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen in seiner Erinnerung bezogen. Die weitere angekündigte Begründung ist trotz Fristsetzung (5. Januar 2015) beim Senat nicht eingegangen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 14. Januar 2015) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. Januar 2015 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat übertragen.
II.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn der Kläger hatte seinen Auftrag zur Erledigung vor diesem Zeitpunkt erteilt. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Nach dem Wortlaut ("oder") ist allein auf den ersten Zeitpunkt abzustellen, selbst wenn die Beiordnung erst nach dem Stichtag eintritt (vgl. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 60 RVG Rdnr. 56), sofern - wie hier - der unbedingte Auftrag, die Klage durchzuführen, vor dem PKH-Bewilligungsverfahren lag.
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 14. November 2014 fehlerhaft ist. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 S. 3 RVG; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B und 7. Oktober 2013 - L 6 SF 840/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 583,89 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte dem Kläger mit Beschluss vom 11. Februar 2014 PKH gewährt und er war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N.). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die begehrte Geschäftsgebühr Nr. 2401, 2400 VV-RVG aus der Staatskasse. Grundsätzlich richtet sich der Umfang des anwaltlichen Anspruchs nach dem Beschluss, durch den PKH bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG); eine rückwirkende PKH-Bewilligung wirkt auch auf die Beiordnung zurück (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 121 Rdnr. 17). Nicht zweifelhaft ist die PKH-Gewährung ab Antragstellung (22. Juli 2011). Eine (nur) fehlerhafte PKH-Bewilligung und Beiordnung würde zudem zu keinem anderen Ergebnis führen, denn Kostenbeamte und Gerichte sind im Rahmen des Kostenverfahrens auch an einen fehlerhaften PKH-Beschluss gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; OLG Köln, Beschluss vom 13. November 1996 - 26 WF 132/96 in FamRZ 1997, 683f., nach juris).
Hier scheidet eine Bindung an die PKH-Gewährung und Beiordnung vor dem 22. Juli 2011 allerdings aus, weil der Beschluss insoweit für jedermann erkennbar grob gesetzeswidrig und damit nichtig ist. PKH darf frühestens ab dem Zeitpunkt der vollständigen Antragstellung (hier: 22. Juli 2011) gewährt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 in NJW 1982, 446f.; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 48 RVG Rdnr. 25; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 119 Rdnr. 38) und zwar nur für den jeweiligen Rechtszug (§ 119 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das angerufene Gericht kann nur eine Entscheidung über die Bewilligung von PKH für den eröffneten Rechtszug treffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 26/91, nach juris). Rechtszug ist kostenrechtlich zu verstehen (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 119 Rdnr. 1). Er beginnt mit der Einreichung der Klage und endet mit dem Wirksamwerden des Schlussurteils, bzw. mit dem Abschluss eines Vergleiches oder der Rücknahme der Klage. Ein Vorverfahren ist - auch kostenrechtlich - nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Juli 1994 - 6 S 1441/94, nach juris). Daher ist die PKH-Bewilligung für ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde vor Klageerhebung nicht denkbar und unwirksam (vgl. Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 45 RVG Rdnr. 22). Gleiches gilt für einen Beschluss, in dem sich - wie hier - die PKH-Bewilligung zusätzlich zum Klageverfahren auch auf das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren erstreckt. Dann ist dieser Teil nichtig. Eine Aufrechterhaltung des Beschlusses aus Vertrauensgesichtspunkten kommt angesichts der klaren Rechtslage nicht in Betracht und scheidet zudem deshalb aus, weil der Beschwerdeführer PKH für die Zeit vor Antragstellung überhaupt nicht beantragt hatte und beim SG eine Entscheidung über die Kostentragung nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG (durch die Beklagte) hätte beantragen können. Es erschließt sich nicht, warum er diesen Antrag nicht gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe von 170,00 Euro (Mittelgebühr). Eine Mittelgebühr hatte er selbst ursprünglich in seinem Festsetzungsantrag beantragt, allerdings für die falsche Gebühr Nr. 3102 VV-RVG. Sie kommt nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer den Kläger im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren vertreten hatte. Hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit wird auf den zeitlichen Aufwand abgestellt, den der Rechtsanwalt im Vergleich mit den übrigen beim Sozialgericht anhängigen Verfahren tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv auf die Sache verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris; Senatsbeschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, § 14 Rdnr 15). Auf die Dauer des Verfahrens kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist allerdings nicht nur auf die Anzahl und den Umfang der eingereichten Schriftsätze abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der Beschwerdeführer musste zusätzlich das Verfahren mit dem Kläger besprechen, diesen beraten und die Schriftsätze der Beklagten sowie die medizinischen Unterlagen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 23. Oktober 2013 lesen und auswerten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war die Schwierigkeit, d.h. die Intensität der anwaltlichen Tätigkeit, hier überdurchschnittlich. Zwar waren keine besonderen Rechtsprobleme zu prüfen. Die Auswertung von medizinischen Unterlagen und eines psychiatrischen Gutachtens stellt aber auch im Schwerbehindertenrecht an einen Anwalt erhebliche und unübliche Anforderungen. Die Bedeutung der Angelegenheit war für den Kläger allerdings nur unterdurchschnittlich. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die begehrte Schwerbehinderung, also die Anerkennung eines Grads der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 (§ 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) für den damals 43 Jahre alten arbeitslosen Kläger eine nur durchschnittliche Bedeutung hatte. Belegt wird dies dadurch, dass er dem Sachverständigen K. im Rahmen der Begutachtung keinen Grund für seinen Antrag benennen konnte. Dies habe das Jobcenter angeraten. Seine Vermutung, es hänge mit einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusammen, ist offensichtlich unzutreffend, weil er nach dem 1. Januar 1961 geboren ist und ein entsprechender Anspruch damit ausscheidet (§ 240 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI)). Zudem belegt selbst die Zuerkennung eines GdB von 50 keine Erwerbsminderung. Steuerliche Vorteile oder der mögliche vorzeitige Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) standen bei dem Kläger nicht an. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind unterdurchschnittlich; ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich.
Angemessen ist die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG in Höhe einer halben Mittelgebühr. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, also die Dauer des Termins lag mit 10 Minuten deutlich unter dem Durchschnitt. Auch die Schwierigkeit (Annahme des Teilanerkenntnisses) wird als deutlich unterdurchschnittlich eingeschätzt. Hinsichtlich der Bedeutung für den Kläger, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.
Dem Beschwerdeführer steht eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (126,66 Euro) zu. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wurde das Verfahren nicht durch Anerkenntnis sondern durch angenommenes Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung des Beschwerdeführers beendet. Dies ergibt sich aus dem Vergleich des ursprünglichen Klageantrags (Schwerbehinderung, d.h. mindestens ein GdB von 50) mit dem endgültigen Ergebnis (GdB 30). Die unrichtige Bezeichnung in der Niederschrift ("Anerkenntnis") ist unerheblich. Es entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, dass in einem solchen Fall eine Erledigungsgebühr anfällt, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - auf die Erledigung hingewirkt hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B und 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Erledigung und die Schwierigkeit sind deutlich unterdurchschnittlich. Hinsichtlich der Bedeutung für den Kläger, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die Haftung wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen. Dem steht nicht Nr. 1006 VV-RVG (Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr) in der Fassung ab 1. August 2013 entgegen, denn hier gilt - wie ausgeführt - das alte Recht.
Zusätzlich zu erstatten sind einmalig die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG. Nicht in Streit stehen die Fahrtkosten und das Tage- und Abwesenheitsgeld.
Danach errechnen sich die Gebühren der Beschwerdeführerin wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 RR-RVG 126,66 Euro Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 180 km x 0,30 Euro 54,00 Euro Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 20,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 490,66 Euro Umsatzsteuer 93,23Euro Gesamtbetrag 583,89 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).