Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung. Es geht um zwei beim Sozialgericht anhängigen Verfahren (S 6 AS 7091/09 und S 6 AS 7087/09) der sich im Leistungsbezug befindlichen und vom Beschwerdeführer vertretenen Kläger.

1. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens S 6 AS 7091/09 waren der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 27. August 2009 hinsichtlich der Leistungen für die Klägerin und ihre Tochter, in dem sie die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 wegen des Bezugs von BAFÖG durch die Tochter S. teilweise aufhob und eine Erstattung von 428,00 Euro begehrte sowie der Bescheid vom 3. November 2009, in dem sie die Erstattungsforderung korrigierte (324,20 Euro). Mit der Klage wandten sich die Kläger gegen beide Bescheide und den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 4. November 2009.

2. Im Hauptsacheverfahren S 6 AS 7087/09 klagte der Ehemann der Klägerin (Kläger) gegen den Bescheid der Beklagten vom 27. August 2009 (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) hinsichtlich der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. Januar 2009 wegen des Bezugs von BAFÖG der Stieftochter S. (342,00 Euro), den Korrekturbescheid vom 3. November 2009 (275,40 Euro) und den Widerspruchsbescheid vom 4. November 2009.

Beide Klagen begründete der Beschwerdeführer fast wortidentisch (keine Anrechnung des Einkommens, fehlerhafte Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung). Identisch sind auch die Schriftsätze vom 20. Juni, 11. September und 10. Oktober 2012.

Das Sozialgericht Gotha (SG) verhandelte die beiden und fünf weitere Verfahren der Kläger im 42 Minuten dauernden Erörterungstermin am 8. November 2012 und bewilligte den Klägern der Verfahren S 6 AS 7091/09 und S 6 AS 7087/09 Prozesskostenhilfe (PKH). Die Beklagte reduzierte die Rückforderungen gegenüber den Klägerinnen des Verfahrens S 6 AS 7091/09 um insgesamt 2,27 Euro bzw. gegenüber dem Kläger des Verfahrens S 6 AS 7087/09 um 1,81 Euro und erklärte sich bereit, den Klägern jeweils 50 v.H. der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwältin nahm die "Teilanerkenntnisse" an und erklärte die Verfahren für erledigt.

In getrennten Kostenrechnungen vom 14. November 2012 beantragte der Beschwerdeführer folgende Gebühren aus der Staatskasse: S 6 AS 7091/09: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 631,00 Euro USt 119,89 Euro Gesamtvergütung 750,89 Euro

S 6 AS 7087/09: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 580,00 Euro USt 110,02 Euro Gesamtvergütung 690,20 Euro

Nach Einholung von Stellungnahmen der Beklagten, die (nur) im Verfahren S 6 AS 7087/09 darauf hinwies, dass e sich bei beiden Verfahren tatsächlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) gehandelt hatte und der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 2 S. 1 RVG deshalb die Gebühren nur einmal fordern könne, setzten die Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütungen auf 544,22 Euro (Beschluss vom 16. April 2013 - S 6 AS 7091/09) bzw. 243,95 Euro (Beschluss vom 29. Mai 2013 - S 6 AS 7087/09) fest. Auf § 15 Abs. 2 S. 1 RVG gingen sie nicht ein.

Gegen den Beschluss vom 29. Mai 2013 hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt, eine überdurchschnittliche Bedeutung des Verfahrens für den Kläger vorgetragen, sein Einverständnis mit der von der UdG angesetzten Terminsgebühr in Höhe von 100,00 Euro erklärt und die Ablehnung der Erledigungsgebühr gerügt. Der Beschwerdegegner hat sich mit einer Erledigungsgebühr in Höhe von 95,00 Euro einverstanden erklärt und bezüglich der übrigen Gebühren für das Verfahren S 6 AS 7087/09 auf die Festsetzung der UdG verwiesen.

Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen und die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zustehende Vergütung auf 243,95 Euro festgesetzt. Die zulässige Erinnerung sei unbegründet. Bei den Verfahren S 6 AS 7087/09 und S 6 AS 7091/09 habe es sich um dieselbe Angelegenheit in gebührenrechtlichem Sinne entsprechend dem Urteil des BSG vom 9. April 2014 - B 4 AS 27/13 R gehandelt. Widerspruchs- und Klageverfahren hätten auf einem vollständig einheitlichen Sachverhalt beruht, nämlich der zeitgleichen Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen der Erzielung von Einkommen durch die Tochter. Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG sei in Höhe der Mittelgebühr anzusetzen. Hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne von Durchschnittlichkeit ausgegangen werden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger seien unterdurchschnittlich und die Bedeutung angesichts der Höhe des Erstattungsbetrags für sie überdurchschnittlich gewesen. Für die Tätigkeit für zwei weitere Auftraggeber (Ehefrau und Tochter) sei die Verfahrensgebühr um 102 Euro zu erhöhen. Eine höhere Terminsgebühr als 100 Euro komme angesichts des geringen zeitlichen Aufwands (42 Minuten für sieben Verfahren) und der geringen Tätigkeit im Termin (Annahme eines Teilanerkenntnisses) nicht in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV-RVG nur in Höhe der Mittelgebühr in Betracht komme. Jedenfalls komme eine höhere als sie nicht in Betracht. Damit stehe dem Beschwerdeführer höchstens ein Vergütungsanspruch in Höhe von 692,58 Euro zu. Allerdings habe er bereits eine höhere als die zustehende Vergütung (788,17 Euro) erhalten, was eine Abänderung zu seinen Gunsten ausschließe. Eine Verschlechterung komme im Erinnerungsverfahren nicht in Betracht.

Gegen den am 15. August 2014 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 28. August 2014 Beschwerde eingelegt und zur Begründung seine Ausführungen vor dem SG zur Verfahrens- und Erledigungsgebühr wiederholt. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und sich zur Begründung auf das Urteil des BSG vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R und den Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B verwiesen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 3. September 2014) und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt.

 

II.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist in beiden Verfahren vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG). Dies ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der senatsinternen Geschäftsverteilung (zuletzt Beschluss vom 14. Dezember 2014) der Senatsvorsitzende des 6. Senats.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Sie ist aber unbegründet.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Zwar waren die Kläger in den zugrunde liegenden Hauptverfahren grundsätzlich berechtigt, in getrennten Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die Bescheide der Beklagten vorzugehen. Davon unabhängig ist allerdings die Frage, ob die dadurch verursachten Mehrkosten vom Beklagten oder von der Staatskasse zu übernehmen sind. Dies ist zu verneinen. Nach dem Gesetz erhält ein Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1 RVG) und kann sie nur einmal fordern (§15 Abs. 2 S. 1 RVG a.F.).

Im Kostenrecht gilt der Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte verpflichtet ist, die Kosten der Prozessführung, die er im Falle des Obsiegens vom Gegner erstattet haben will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung der berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12, nach juris). Ein Verstoß kann zur Absetzung der angemeldeten Mehrkosten im Kostenfestsetzungsverfahren führen. Dies kommt nach der Rechtsprechung des BGH u.a. bei einer Festsetzung von Mehrkosten für eine willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate in Betracht, wenn mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12 m.w.N., nach juris). Von derselben Angelegenheit geht das BSG in der Regel dann aus, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II; vgl. BSG, Urteil vom 2. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m.w.N., nach juris) und zwar auch dann, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. Insofern ist es unerheblich, wenn Aufhebung und Erstattung in getrennten Bescheiden und/oder in selbständigen Widerspruchsverfahren entschieden werden und es sich prinzipiell um Individualansprüche der Kläger handelt; ausreichend ist allein der einheitliche Lebenssachverhalt (so auch Senatsbeschluss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B).

Hier handelt es sich hinsichtlich der Aufhebung und Erstattung für alle drei Kläger um dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG. Der Beschwerdeführer wandte sich für sie bei einem identischen Lebenssachverhalt mit inhaltlich nahezu identischen Klagebegründungen gegen denselben Beklagten. Dann kommen die Gebühren für beide Verfahren nur einmal in Betracht.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz steht dem Beschwerdeführer allerdings keine Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (170,00 Euro) zu. In Betracht kommt allenfalls eine um ein Viertel gekürzte Mittelgebühr (= 127,50 Euro). Bei konkreter Betrachtung lag der tatsächlich betriebene und erforderliche (vgl. Senatsbeschuss vom 6. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B m.w.N.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr 15) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit - auch vor der Beiordnung (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2013 - L 6 SF 1883/12 B m.w.N.) - im Vergleich mit den übrigen bei den Sozialgerichten anhängigen Verfahren und nicht eingeschränkt auf Verfahren nach dem SGB II unter dem Durchschnitt. Der Beschwerdeführer fertigte praktisch identische Klagebegründungen, die dem Senat aus anderen Verfahren bekannt sind. Die übrigen Schriftsätze können angesichts der Synergieeffekte ebenfalls nur einen geringen Aufwand verursacht haben. Die objektive Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der angesprochenen Fehler im den Bescheiden eher unterdurchschnittlich. Die angesichts der Höhe der Erstattungsforderungen für die Kläger als Bezieher von Leistungen nach dem SGB überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird durch deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV-RVG um 30 v.H. für jede weitere Person, hier also um 60 v.H. um 76,50 Euro auf 204,00 Euro.

Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG ist nur in Höhe der halben Mittelgebühr (100,00 Euro) angemessen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz und schließt sich ihnen an. Bedenken hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Ihm ist zuzugestehen, dass angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledigungserklärung im Termin eine Mitwirkung und ein Anspruch auf die Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG (nicht allein 1005 VV-RVG) besteht. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.) und wird auch von der Vorinstanz akzeptiert. Die Mittelgebühr ist allerdings angesichts des deutlich unterdurchschnittlichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit im Termin, der unterdurchschnittlichen Schwierigkeit, der deutlich unterdurchschnittlichen Bedeutung für die Kläger (Reduzierung der Rückforderung um insgesamt 4,08 Euro), deren unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des geringen Haftungsrisikos zu hoch angesetzt. Allenfalls die halbe Mittelgebühr (95,00 Euro) ist dann akzeptabel. Dem steht nicht Nr. 1006 VV-RVG (Gebühr in Höhe der Verfahrensgebühr) in der Fassung ab 1. August 2013 entgegen, denn der Beschwerdeführer ist vor dem 1. August 2013 beigeordnet worden (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG).

Zu vergüten sind einmalig die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).

Damit hätte die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung von den UdG einheitlich nur wie folgt festgesetzt werden dürfen:

Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 204,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro 419,00 Euro USt 79,61 Euro Gesamtsumme 498,61 Euro

Tatsächlich festgesetzt wurde die Vergütung für beide Verfahren wie folgt: Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 232,33 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 40,00 Euro 662,33 Euro USt 125,84 Euro Gesamtsumme 788,17 Euro.

Eine Reduzierung der Vergütung ist nunmehr allerdings nicht mehr möglich. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass ihr der Grundsatz der "reformatio in peius" (sog. Verschlechterungsverbot) entgegensteht.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).