Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 bzw. mehr als 30 hat.

Bei dem 1962 geborenen Kläger ist mit Bescheid vom 03.08.2000 ein GdB von 30 für folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt: Operierter Klumpfuß mit Muskelminderung im Unterschenkel, Wirbelsäulen-Syndrom, Bandscheibenschaden.

Am 31.08.2001 stellte der Kläger einen Änderungsantrag und verlangte die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte zog einen Befundbericht des Dr. W, Orthopäde in W, vom 21.09.2001 bei. Mit Bescheid vom 12.10.2001 lehnte er den Änderungsantrag ab und begründete dies damit, dass eine dauerhafte wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei.

Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Bericht des Dr. S von der Orthopädischen Universitätsklinik H vom 12.11.2001 ein. Mit Bescheid vom 22.01.2002 wies er den Widerspruch zurück. Der Gesamt-GdB sei mit 30 zutreffend bewertet.

Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Dr. T in M vom 20.08.2002 eingeholt. Dr. T hat abschließend festgestellt, beim Kläger bestünden Gefügestörungen der Rumpfwirbelsäule mit zeitweiliger Nervenwurzelreizung L4/5 links, die mit einem Einzel-GdB von 10 und eine Restverformung und Restbeschwerden nach operativ behandeltem Klumpfuß rechts, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Die Fußsohle sei komplett aufzusetzen, eine schwerwiegende Sekundärarthrosenbildung im Bereich der Fußwurzel bestehe nicht. Es liege sicherlich eine deutlich Atrophie der Wadenmuskulatur vor mit Narbenbildung im Bereich der Achillessehne sowie der lateralen Fußwurzelregion. Insgesamt sei hierfür ein GdB von 30 gerechtfertigt. Ein höherer GdB komme erst bei einer erheblich stärker verbliebenen Fußfehlstellung mit ungenügender Belastbarkeit der Fußsohle und schweren Narben- und Schwielenbildungen in Betracht. Hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung sei festzustellen, dass ein hohlrunder Rücken vorliege mit unauffälligem Befund mit gut auftrainierter Muskulatur ohne Zeichen einer Nervenwurzelirritation bei freier Beweglichkeit. Als Zeichen einer zeitlich zurückliegenden Nervenwurzelschädigung sei die Muskelminderung im Bereich des linken Oberschenkels gegenüber der rechten Seite bis zu drei Zentimeter zu werten, dementsprechend sei auch computertomographisch ein Bandscheibenprolaps im Segment L4/5 linksseitig diagnostiziert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt liege jedoch keine Symptomatik einer Nervenwurzelkompression oder Irritation vor, sodass der GdB mit 10 sicher den jetzigen Gegebenheiten gerecht werde. Im Vergleich zum Vorbefund, der dem Bescheid vom 03.08.2000 zugrunde liege, sei neu ein Bandscheibenprolaps im Segment L4/5 links festzustellen, der jedoch keine bleibende Nervenwurzelschädigung oder Irritation bewirke.

In der mündlichen Verhandlung am 18.08.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Beklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt worden sei. Die berufliche Leistungsfähigkeit spiele für die Höhe des GdB keine Rolle. Es sei von einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung auszugehen. Nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG könnten dem Kläger bei Fortführung des Rechtsstreits Verschuldenskosten iHv mindestens 150,- € auferlegt werden. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, stellte jedoch lediglich den Sachantrag.

Mit Urteil vom 18. August 2003 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten iHv 150,- € auferlegt.

Gegen das ihm am 30.09.2003 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 14.10.2003 eingelegte Berufung.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die bei ihm vorhandenen Beeinträchtigungen rechtfertigten einen höheren GdB. Sein bereits mit der Klageschrift geltend gemachtes Überlastungssyndrom habe das Gericht nicht berücksichtigt. Das Versäumnis, ein psychologisches Gutachten einzuholen, könne nicht zu seinen Lasten gehen und man könne ihm auf diese Art und Weise nicht die Möglichkeit abschneiden, das Verfahren fortzuführen. Wenn das Gericht nicht bereit gewesen sei, ihn auf § 109 SGG hinzuweisen und die Möglichkeiten einzuräumen, auf eigene Kosten ein weiteres Gutachten einzuholen, so könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass ihn die Behinderungen im orthopädischen Bereich, vor allem das Ventralgleiten, erheblich behinderten. Hierdurch habe er auch Probleme bei seiner Arbeit. Aufgrund des körperlichen Einsatzes komme es immer wieder zu Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule. Das führe wiederum zu Problemen im Betrieb und habe zur Folge, dass die bereits zuvor schwierige Situation sich insgesamt verschlechtert habe.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.08.2003 sowie den Bescheid des Beklagten vom 12.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von 50 anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage gegen die angefochtene Verwaltungsentscheidung zu Recht abgewiesen, weil die Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als 30.

Der Senat nimmt zunächst gemäß § 153 Abs 2 SGG auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die er sich voll inhaltlich zu Eigen macht. Beim Kläger besteht ein operierter Klumpfuß mit einer Muskelminderung im Oberschenkel und ein Wirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschaden. Die Behinderungen sind insgesamt mit einem GdB von 30 zutreffend und ausreichend bewertet. Den Ausführungen des Sozialgerichts, das dem überzeugenden, in sich schlüssigen und auf einer ausführlichen Befunderhebung beruhenden Gutachten des Dr. T vom 20.08.2002 folgt, ist insoweit nicht hinzuzufügen.

Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten psychischen Überlastungssyndroms bestand weder von Seiten des Sozialgerichts noch von Seiten des Senats Veranlassung Ermittlungen anzustellen. Es handelt sich hierbei um eine Behauptung des Klägers ins Blaue hinein, die durch nichts belegt ist. Der Kläger hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass bisher von irgendeiner Seite eine derartige psychische Erkrankung festgestellt wurde. Von ihm ist lediglich ein Attest des Radiologischen Zentrums W vom 24.08.2001 vorgelegt worden, das erwartungsgemäß lediglich zu orthopädischen und neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen Ausführungen enthält. Hinweise auf eine psychische Erkrankung bestehen nicht. Es sind also keinerlei objektive Anhaltspunkte ersichtlich, dass beim Kläger eine psychische Erkrankung besteht. Der Kläger hat nicht einmal vorgetragen, ob und ggf. bei welchem Arzt er sich insoweit in Behandlung befindet. Es sind also keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die das Sozialgericht oder den Senat dazu veranlassen müssten, insoweit Ermittlungen aufzunehmen.

Soweit der Kläger in der Berufungsschrift darauf hinweist, ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, auf eigene Kosten ein Gutachten nach § 109 SGG einzuholen, verkennt er die Rechtslage. Der rechtskundig vertretene Kläger hätte jederzeit einen Antrag nach § 109 SGG stellen können. Er hat dies jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren getan. Soweit der Kläger mit der Klageschrift die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt und diesen Antrag auch in der Berufungsbegründung wiederholt, genügt dieser Antrag nicht den Anforderungen des § 109 SGG. § 109 SGG setzt voraus, dass ein bestimmter Arzt benannt wird, bei dem ein Gutachten eingeholt werden soll. Dies ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Die angefochtene Entscheidung ist auch hinsichtlich der Verhängung von Verschuldenskosten zu bestätigen. Nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGG in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung des 6. SGGÄndG vom 17.08.2001 kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Ein Unterfall des Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit einer Rechtsverfolgung. Mit § 192 Abs 1 Nr 2 SGG n.F. soll verhindert werden, dass wegen des nicht vorhandenen Kostenrisikos völlig aussichtlose Verfahren durchgeführt werden. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung liegt vor, wenn ein verständiger Dritter die offensichtliche Aussichtslosigkeit erkannt hätte. Insoweit ist im Gegensatz zu § 192 SGG a.F. kein Handeln des Beteiligten wider besseres Wissen und damit Einsichtsfähigkeit de Beteiligten mehr erforderlich (Henning, Kommentar zum SGG, § 192, Rn. 12). Als verursachter Kostenbetrag gilt gemäß §§ 192 Abs 1 Satz 3 iVm 184 Abs 2 SGG für das Verfahren vor den Sozialgerichten ein Betrag von 150,- €.

Die weitere Rechtsverfolgung durch den Kläger war danach rechtsmissbräuchlich, denn er hätte erkennen müssen, dass seinem Klagebegehren im Hinblick auf die bisher durchgeführten Ermittlungen nicht stattgegeben werden kann. Offensichtlich war auch, dass das Sozialgericht kein weiteres Gutachten im Hinblick auf die behaupteten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen einholt. Es bestand hierzu - wie bereits ausgeführt - auch keine Veranlassung. Da der Kläger auch keinen Antrag nach § 109 SGG in ordnungsgemäßer Weise gestellt hat, konnte er sich schlechterdings keine Chance ausrechnen, das Verfahren zu einem positiven Abschluss für ihn zu bringen. Wie dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2003 zu entnehmen ist, hat der Kläger auch nichts vorgetragen, worauf er seine Ansicht hätte stützen könne, dass das Verfahren einen positiven Ausgang nimmt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dir Revision ist nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen.