Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts, dass dem Antragsteller vorläufig eine Kombinationsbehandlung aus 20 ambulanten Hyperthermiebehandlungen (lokoregionäre Hyperthermie mittels kapazitiver Kopplung) sowie 20 Behandlungen mit dendritischen Zellen gewährt wird, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes voraus. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller das Bestehen eines Rechtsverhältnisses glaubhaft macht, aus dem er eigene Ansprüche herleitet. Maßgeblich sind mithin grundsätzlich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 86b Rdn. 27 ff.). Ein Anordnungsgrund ist nur dann gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm unter Berücksichtigung der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht zuzumuten ist.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass sich ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der streitbefangenen Kombinationsbehandlung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) nur aus den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 05.12.2005 entwickelten Grundsätzen - mit Wirkung vom 01.01.2012 kodifiziert in § 2 Absatz 1a Satz 1 SGB V - zu ergeben vermag. Danach können Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, auch eine von Absatz 1 Satz 3 ("Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen") abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden.

Zwar ist bei dem Antragsteller eine lebensbedrohliche Erkrankung - das Bronchialkarzinom sowie die am Thalamus festgestellte Metastase - zweifellos zu bejahen. Übereinstimmend gehen zumindest die behandelnden Ärzte und auch der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) davon aus, dass bei dem Antragsteller eine Palliativsituation vorliegt, in der eine allgemein anerkannte medizinischem Standard entsprechende Behandlungsmethode nicht zur Verfügung steht.

Indes scheitert der Anspruch daran, dass hinsichtlich der Kombinationsbehandlung der Erkrankung des Antragsstellers mit Hyperthermie und dendritischen Zellen eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nicht besteht.

Das ergibt sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des Prof. Dr. C., Bonn, vom 14.02.2012. Der gerichtliche Sachverständige hat hier - der Antragsteller hat dem (bisher) nicht widersprochen - ausgeführt, dass für die dendritische Zelltherapie als unabhängig von einer Chemotherapie applizierte Therapie kein einziger Fallbericht in der wissenschaftlichen Literatur existiert. Ferner hat er dargelegt, dass es keine klinischen Daten für die Behandlung eines nicht kleinzelligen Adenokarzinoms des Gehirns mit der lokoregionären Elektrohyperthermie gibt. Folgerichtig hat der gerichtliche Sachverständige ferner festgestellt, dass auch für die Kombination der dendritischen Zelltherapie und der lokoregionären Elektrohyperthermie von Hirnmetastasen eines nicht kleinzelligen Bronchialkarzinoms eine auf Indizien gestützte, nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf nicht zu bejahen ist. Gibt es aber - wovon nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen auszugehen ist - in der medizinischen Wissenschaft keine verwertbaren Ergebnisse hinsichtlich der Behandlung eines Bronchialkarzinoms sowie der Thalamusmetastase mittels der hier streitgegenständlichen Kombinationstherapie, so fehlt es an jeder Grundlage dafür, die Frage nach einer auch nur positiven Einwirkung auf den Krankheitsverlauf zu bejahen. Schließlich hat der Sachverständige auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass es im individuellen Behandlungsfall Indizien für eine positive Einwirkung der Kombinationsbehandlung auf den Krankheitsverlauf gibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).