LSG NRW- Beschluss vom 06.04.2005 - Az.: L 4 B 16/04
Sachverständigenentschädigung: Der
Arbeits- bzw. Abrechnungsabschnitt "Abfassung
der Beurteilung" umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten
Beweisfragen und der näheren Begründung. Werden in diesem Abschnitt ein
Aktenauszug und die
Ergebnisse der Untersuchung
wiedergegeben, können diese bei der Abrechnung nicht berücksichtigt werden, da
diese Ausführungen schon in den Arbeitsschritten "Aktenstudium" und
"Untersuchung, einschließlich Anamnese" mit abgegolten werden.
Gründe
I.
Im Hauptverfahren ist die Höhe und die Dauer der Entschädigung der
Folgen eines Arbeitsunfalls vom 10.09.1999 streitig.
Durch Beweisanordnung vom 08.09.2004 bestellte das Sozialgericht (SG)
Gelsenkirchen den Beschwerdeführer zum Sachverständigen. Die ihm zur
Bearbeitung vorgelegte Gerichtsakte umfasste 5 Seiten und die
Verwaltungsakte 432 Seiten. Das Gutachten vom 08.11.2004 umfasste 30
Textseiten mit 31.125 Anschlägen. Der Beschwerdeführer stellte als
Vergütung einen Betrag von 1.461,60 Euro sowie 24,00 Euro
Schreibgebühren in Rechnung. Er gliederte die Vergütung unter
Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 Euro wie folgt auf:
Exploration und Untersuchung 1 Stunde 60,00 Euro
Aktenstudium 8 Stunden 400,00 Euro
Entwurf und Abfassung 6 Stunden 360,00 Euro
Diktat und Korrektur 6 Stunden 360,00 Euro
Zwischensumme 1.260,00 Euro
Umsatzsteuer 16% 201,60 Euro
Gesamtsumme 1.461,60 Euro.
Mit Schreiben vom 23.11.2004 kürzte der Kostenbeamte die Vergütung auf
1.044,00 Euro. Dabei legte er einen Gesamtzeitaufwand von 15 Stunden
zugrunde. Er setzte für das Aktenstudium 9 Stunden, für die Untersuchung
1 Stunde, für die Beurteilung 3 Stunden sowie für Diktat und Korrektur 2
Stunden an. Die Schreibgebühren wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäß
erstattet.
Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das SG Gelsenkirchen durch
Beschluss vom 13.12.2004 die Vergütung auf 951,20 Euro fest. Es ging
ebenfalls von einem Stundensatz von 60,00 Euro aus und berechnete die
Vergütung wie folgt:
Aktenstudium 6 Stunden 360,00 Euro
Untersuchung 1 Stunde 60,00 Euro
Abfassung 4 Stunden 240,00 Euro
Diktat und Korrektur 3,5 Stunden 150,00 Euro
Porto 10,00 Euro
Zwischensumme 820,00 Euro
Mehrwertsteuer 16% 131,20 Euro
Gesamtsumme 951,20 Euro.
Zur Begründung führte es aus, dass nach bisher vorherrschender Meinung
in Rechtsprechung und Literatur für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von
1 Stunde pro 50 Seiten erforderlich sei, wenn diese zumindest zu 25 %
medizinischen Inhalts seien. Ausgehend von 437 Seiten Verwaltungsakte
ergebe sich nach dieser Berechnungsmethode ein Zeitaufwand für das
Aktenstudium von 8,8 Stunden. Vorliegend sei aber die Durcharbeitung der
Verwaltungsakte nicht vollständig erforderlich gewesen. Laut
Beweisanordnung habe der Beschwerdeführer lediglich zu prüfen gehabt, ob
die MdE durch die rechtsverbindlich anerkannten Unfallfolgen anfänglich
richtig bewertet gewesen sei und ob eine danach eingetretene Besserung
eine Herabsetzung rechtfertige. Dementsprechend sei nur ein Aktenstudium
ab Seite 132 der Verwaltungsakte, dem ersten chirurgischen
Rentengutachten von Dr. G. notwendig gewesen. Die vor diesem Gutachten
befindlichen Aktenblätter seien für das Beweisthema irrelevant gewesen.
Für das Studium der verbleibenden 305 Seiten sei ein Zeitaufwand von 6
Stunden erforderlich gewesen. Der Zeitaufwand für die Abfassung des
Gutachtens der 18 Seiten umfassenden Beurteilung sei auf 4 Stunden zu
kürzen. Für diesen Zeitaufwand sei die erforderliche Gedankenarbeit für
die Auswertung der Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die
Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts maßgebend.
Das SG gehe von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand des
Sachverständigen von 2 Stunden für die Ausarbeitung der Beurteilung aus.
Es erscheine unrealistisch, dass für die Abfassung der 18 Seiten
umfassenden Beurteilung, die auf 14 Seiten eine Wiederholung der
Vorgeschichte, der Beschwerden und der Diagnosen enthalte, ein
Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden erforderlich gewesen sei. Zugunsten
des Beschwerdeführers gehe das SG aber von 4 Stunden aus, weil er im
Rahmen der Beurteilung ergänzende Angaben zur Vorgeschichte, Anamnese
und Untersuchungsbefunden gemacht habe und den dafür erforderlichen
Zeitaufwand unter anderen Rechnungsposten geltend machen könne. Die
Darstellung des Sachverhaltes gehöre nicht zur Beurteilung und werde mit
dem Honorar für Aktenstudium und Untersuchung vergütet. Des Weiteren
seien für Diktat und Korrektur des Gutachtens 3,2 Stunden anzusetzen.
Für Diktat und Korrektur von normalen Schreibmaschinenseiten benötige
ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen
1 Stunde für 6 Seiten. Da nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) nicht mehr auf die
Seitenzahl, sondern auf die Anzahl der Anschläge für die Bemessung der
Schreibgebühren abgestellt werde (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) gehe es davon
aus, dass ein Sachverständiger in 1 Stunde einen Text von 10.000
Anschlägen diktieren und korrigieren könne. Das Gutachten umfasse 31.125
Anschläge, so dass der für Diktat und Korrektur erforderliche
Zeitaufwand auf 3,2 Stunden anzusetzen sei.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 23.12.2004).
Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung seiner Vergütung unter
Zugrundelegung eines Zeitaufwands von insgesamt 21 Stunden, davon 8
Stunden für das Aktenstudium, 6 Stunden für die Abfassung der
Beurteilung, 6 Stunden für Diktat und Korrektur, 1 Stunde für die
Untersuchung. Für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtenauftrages
sei die Durchsicht der gesamten Verwaltungsakte erforderlich gewesen. Er
habe die Korrektheit der Feststellungen in den von der Beklagten
eingeholten Sachverständigengutachten, die dem Dauerrentenbescheid vom
01.10.2003 zugrunde gelegen hätten, zu überprüfen gehabt.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2004 zu
ändern und die Vergütung für das Gutachten vom 08.11.2004 auf
1.446,40 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.019,20 Euro festzusetzen
und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass für die Beantwortung der Beweisfragen nur
ein Aktenstudium ab Seite 132 der Verwaltungsakte der Beklagten
notwendig gewesen sei. Für das Studium der verbleibenden Seiten seien 6
Stunden anzusetzen. Die Abfassung des Gutachtens (Beantwortung der
Beweisfragen) umfasse 4 Seiten. Die Wiederholung der Vorgeschichte, der
Beschwerden und Diagnosen könne nicht berücksichtigt werden. Zugunsten
des Sachverständigen sei von einem 4-stündigen Zeitaufwand auszugehen.
Für Diktat und Korrektur seien insgesamt 3,1 Stunden zu veranschlagen.
Eine Seite des Gutachtens umfasse durchschnittlich 1.037 Anschläge
(31.125 Anschläge : 30 Seiten = 1.037 Anschläge). Eine durchschnittliche
Gutachtenseite umfasse aber ca. 1.650 Anschläge, so dass nur 18,8 Seiten
bei der Berechnung des Zeitaufwandes für Diktat und Korrektur (6 Seiten
pro Stunde) zu berücksichtigen seien. Der für diesen Arbeitsschritt
erforderliche Zeitaufwand von 3,1 Stunden sei auf 3,5 Stunden
aufzurunden. Insoweit enthalte der Beschluss vom 13.12.2004 einen
Rechenfehler, als er zwar 3,5 Stunden für Diktat und Korrektur
berücksichtige, jedoch nur eine Vergütung von 150,00 Euro (2,5 X 60,00
Euro) als Vergütung berücksichtigt habe. Portokosten seien erst nach
Errechnung der Umsatzsteuer zu addieren.
II.
Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthaft, da der
Beschwerdewert von 510,40 Euro den Betrag von 200,00 Euro überschreitet.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Grund und Umfang der Vergütung des Beschwerdeführers richten sich nach
den Vorschriften des JVEG, da der Auftrag an den Sachverständigen vom SG
nach dem 01.07.2004 erteilt wurde (§ 24 JVEG).
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 1.088,80 Euro festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist ein Zeitaufwand von 15,5 Stunden
zugrunde zu legen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde
ein Honorar von 50,00 Euro bis 85,00 Euro. Die Bemessung der Stundenzahl
richtet sich nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit (§
8 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von
der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach
einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige
Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung
und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher
Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein
Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach
eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm
gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des
unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu
beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf
dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu
berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.).
Der Begriff der „erforderlichen Zeit" ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff. Das Gericht hat nachzuprüfen, ob die vom Sachverständigen
berechnete Arbeitszeit erforderlich war, um die vom Gericht gestellten
Beweisfragen zu beantworten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit
richtig sind. Ein Anlass zur Überprüfung, ob die vom Sachverständigen
berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der
angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung
ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B
9/04 m.w.N.). Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen berechneten
Zeitaufwands muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets
sorgfältig begründet sein. Die Entscheidung muss erkennen lassen, weiche
der vom Sachverständigen im Einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang
bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die
Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können.
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 21 Stunden ist auf
15,5 Stunden zu kürzen.
Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04
m.w.N.) in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte:
- Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
- Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
- Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
- Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.
Der Beschwerdeführer hat für den Arbeitsschritt "Aktenstudium"
zutreffend einen Zeitaufwand von 9 Stunden angesetzt. Dieser
Arbeitsschritt umfasst das Aktenstudium, vorbereitende Maßnahmen, wie
z.B. Auswertung von beigezogenen radiologischen Aufnahmen, Fertigung von
Aktenauszügen und diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses des
Aktenstudiums. Vorliegend kann beim Ansatz des Zeitaufwandes offen
bleiben, ob die Akten nach allgemeinem Inhalt und medizinischem Inhalt
getrennt zu erfassen und im Zeitaufwand unterschiedlich zu bewerten
sind. Ein durchschnittlich befähigter medizinischer Sachverständiger
kann in der Regel in 1 Stunde 50 Seiten einer mit medizinischen Angaben
durchsetzten Akte durcharbeiten, wobei diese Tätigkeit nicht nur das
Lesen des Aktenmaterials, sondern auch die Beurteilung der Relevanz der
medizinischen Unterlagen für das Beweisthema, die Fertigung von
Aktenauszügen sowie die diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses des
Aktenstudiums mit umfasst. Vorliegend waren die 432 Seiten umfassenden
Verwaltungsakten mit medizinischen Angaben, die zumindest ein Viertel
des Umfanges ausmachten, durchsetzt; die 5 Seiten umfassende
Gerichtsakte enthielt keine medizinischen Befunde. Entgegen der
Auffassung des SG haben Seite 1 bis 131 der Verwaltungsakte bei der
Festsetzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium nicht außer Betracht
zu bleiben. Das SG hat dem Prüfungsumfang gegenüber dem Beschwerdeführer
weder ausdrücklich eingegrenzt, noch ergibt sich aus den Beweisfragen,
dass die medizinischen Unterlagen vor Seite 132 der Verwaltungsakte bei
der Ausführung des Gutachtenauftrages nicht berücksichtigt werden
müssen. Das Beweisthema ist nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt,
ob in den anerkannten Arbeitsunfallfolgen im Vergleich zu dem im
Gutachten von Dr. G. vom 08.11.2004 erhobenen Befunden (BI. 132 ff. der
Verwaltungsakte) eine Besserung eingetreten ist, vielmehr umfasst der
Gutachtenauftrag auch die Prüfung der Frage, ob die Bewertung der
Arbeitsunfallfolgen im angefochtenen Bescheid vom 01.10.2003 mit einer
MdE von 20 korrekt ist. Für die Beurteilung der Frage ist die Auswertung
aller nach dem Arbeitsunfall vom 10.09.1999 erhobenen Befunde
erforderlich. Ausgehend von einer berücksichtigungsfähigen Seitenzahl
von 432 Seiten sind für den Arbeitsschritt "Aktenstudium" 9 Stunden
anzusetzen.
Der Beschwerdeführer hat in der Kostenrechnung für den Arbeitsschritt
"Untersuchung, einschließlich Erhebung der Anamnese", der neben der
Durchführung der Untersuchung auch die diktatreife Vorbereitung des
Ergebnisses der Untersuchung mit umfasst, 1 Stunde angesetzt. Wegen der
fehlenden Angaben des Beschwerdeführers ist der Ansatz eines höheren
Zeitaufwandes für diesen Arbeitsschritt nicht möglich. Insoweit ist der
Senat weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers in der
Kostenrechnung angewiesen (vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom
11.03.2004, LSF 980/03).
Für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" berücksichtigt der
Senat einen Zeitaufwand von 2 Stunden.
Der auf diesen Arbeitsschritt entfallene Zeitaufwand ist nicht
schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens, auch nicht der auf den
Gliederungspunkt "Beurteilung" entfallenden Seitenzahl festzusetzen. Die
Seitenzahl des Gliederungspunktes „Beurteilung" in einem Gutachten gibt
zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen
Zeitaufwandes, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der
gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW,
Beschluss vom 09.10.1999, L 4 B 9/99; Beschluss vom 28.10.2003, L 4 B
5/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003, L 1 B 45/01 RJKO). Denn
der Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" umfasst die Beantwortung
der vom Gericht gestellten Beweisfragen und der näheren Begründung, also
den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung
verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung
begründen zu können (Thüringer LSG, Beschluss vom 11.03.2004, LSF 980/03
m.w.N.). Zu diesem Arbeitsschritt gehört also die diktatreife
Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der
Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der
vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie z.B. die
Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden
Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen
Literaturmeinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche
Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde,
deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife
Vorbereitung abgegolten (LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2002, L 10 SB
48/99 m.w.N). Der Gliederungspunkt "Beurteilung und Zusammenfassung"
umfasst 18 Seiten (Seite 12 bis 30 des Gutachtens). Vorliegend wird
unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" auf den Seiten
12 bis 23 des Gutachtens der Aktenauszug wiedergegeben und auf den
Seiten 23 bis 25 die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst. Diese
Ausführungen sind aber schon in den Arbeitsschritten "Aktenstudium" und
"Untersuchung, einschließlich Anamnese" mit abgegolten und können somit
nicht mehr berücksichtigt werden. Auf den Seiten 25 bis 30 des
Gutachtens hat der Beschwerdeführer die Beweisfragen beantwortet und
dies näher begründet, wobei er sich auch mit den Vorgutachten
auseinandersetzt. Für die Abfassung der 6 Seiten umfassenden
gutachterlichen Beurteilung erscheint dem Senat ein Zeitaufwand von 2
Stunden angemessen. Im Hinblick auf das große Schriftbild,
durchschnittlich 1.037 Anschläge pro Seite, ist der vom Beschwerdeführer
angesetzte Zeitaufwand von 1 Stunde pro Seite überhöht. Auch hat der
Sachverständige nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Abfassung der
gutachterlichen Beurteilung mit besonderen Schwierigkeiten, wie z.B. die
Auseinandersetzung mit den von seiner Beurteilung abweichenden
Vorgutachten, die Auseinandersetzung mit kontrovers in der medizinischen
Literatur diskutierten Fragen, verbunden war. Vielmehr war Gegenstand
der gutachterlichen Beurteilung die Feststellung und Bewertung von
Unfallfolgen am linken Fußgelenk des Klägers auf neurologischem
Fachgebiet, also eines überschaubaren Sachverhaltes.
Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur", mit dem allein der
Zeitaufwand für das Diktieren und Korrigieren des Gutachtens vergütet
wird, ist ein Zeitaufwand von 3,5 Stunden anzusetzen. Im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung und einer gleichmäßigen Vergütung aller für die
Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen geht der Senat von dem
Erfahrungssatz aus, dass ein Sachverständiger für Diktat und Korrektur
von etwa 6 Textseiten 1 Stunde benötigt. Dabei umfasst eine Textseite in
"üblicher Schreibweise" nach der Rechtsprechung des Senats mindestens
1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4
B 9/04 m.w.N; Beschluss vom 25.02.2005, L 4 B 7/04), so dass unter
Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer
Gesamtanschlagszahl von 31.125 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als
3,5 Stunden, wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, für den
Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt
ist.
Das SG hat zutreffend den Stundensatz auf 60,00 Euro festgesetzt.
Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des SG Bezug, die er sich
nach Prüfung zu eigen macht und sieht von der weiteren Darstellung der
Gründe ab. Zusammenfassend berechnet sich die Vergütung unter
Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 Euro wie folgt:
Aktenstudium 9 Stunden 540,00 Euro
Untersuchung 1 Stunde 60,00 Euro
Beurteilung 2 Stunden 180,00 Euro
Diktat und Korrektur 3,5 Stunden 210,00 Euro
Zwischensumme 930,00 Euro
Umsatzsteuer 16% 148,80 Euro
Portokosten 10,00 Euro
Gesamt 1.088,80 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 5 JVEG, § 177 SGG).