LSG NRW- Beschluss vom 06.04.2005 - Az.:  L 4 B 16/04 


Gründe

I.

Im Hauptverfahren ist die Höhe und die Dauer der Entschädigung der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 10.09.1999 streitig.

Durch Beweisanordnung vom 08.09.2004 bestellte das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Beschwerdeführer zum Sachverständigen. Die ihm zur Bearbeitung vorgelegte Gerichtsakte umfasste 5 Seiten und die Verwaltungsakte 432 Seiten. Das Gutachten vom 08.11.2004 umfasste 30 Textseiten mit 31.125 Anschlägen. Der Beschwerdeführer stellte als Vergütung einen Betrag von 1.461,60 Euro sowie 24,00 Euro Schreibgebühren in Rechnung. Er gliederte die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 Euro wie folgt auf:

Exploration und Untersuchung  1 Stunde  60,00 Euro
Aktenstudium  8 Stunden  400,00 Euro
Entwurf und Abfassung  6 Stunden  360,00 Euro
Diktat und Korrektur  6 Stunden  360,00 Euro
Zwischensumme  1.260,00 Euro
Umsatzsteuer  16%  201,60 Euro
Gesamtsumme  1.461,60 Euro.

Mit Schreiben vom 23.11.2004 kürzte der Kostenbeamte die Vergütung auf 1.044,00 Euro. Dabei legte er einen Gesamtzeitaufwand von 15 Stunden zugrunde. Er setzte für das Aktenstudium 9 Stunden, für die Untersuchung 1 Stunde, für die Beurteilung 3 Stunden sowie für Diktat und Korrektur 2 Stunden an. Die Schreibgebühren wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäß erstattet.

Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das SG Gelsenkirchen durch Beschluss vom 13.12.2004 die Vergütung auf 951,20 Euro fest. Es ging ebenfalls von einem Stundensatz von 60,00 Euro aus und berechnete die Vergütung wie folgt:

Aktenstudium  6 Stunden  360,00 Euro
Untersuchung  1 Stunde  60,00 Euro
Abfassung  4 Stunden  240,00 Euro
Diktat und Korrektur  3,5 Stunden  150,00 Euro
Porto  10,00 Euro
Zwischensumme  820,00 Euro
Mehrwertsteuer 16%  131,20 Euro
Gesamtsumme  951,20 Euro.

Zur Begründung führte es aus, dass nach bisher vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von 1 Stunde pro 50 Seiten erforderlich sei, wenn diese zumindest zu 25 % medizinischen Inhalts seien. Ausgehend von 437 Seiten Verwaltungsakte ergebe sich nach dieser Berechnungsmethode ein Zeitaufwand für das Aktenstudium von 8,8 Stunden. Vorliegend sei aber die Durcharbeitung der Verwaltungsakte nicht vollständig erforderlich gewesen. Laut Beweisanordnung habe der Beschwerdeführer lediglich zu prüfen gehabt, ob die MdE durch die rechtsverbindlich anerkannten Unfallfolgen anfänglich richtig bewertet gewesen sei und ob eine danach eingetretene Besserung eine Herabsetzung rechtfertige. Dementsprechend sei nur ein Aktenstudium ab Seite 132 der Verwaltungsakte, dem ersten chirurgischen Rentengutachten von Dr. G. notwendig gewesen. Die vor diesem Gutachten befindlichen Aktenblätter seien für das Beweisthema irrelevant gewesen. Für das Studium der verbleibenden 305 Seiten sei ein Zeitaufwand von 6 Stunden erforderlich gewesen. Der Zeitaufwand für die Abfassung des Gutachtens der 18 Seiten umfassenden Beurteilung sei auf 4 Stunden zu kürzen. Für diesen Zeitaufwand sei die erforderliche Gedankenarbeit für die Auswertung der Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung des Konzepts maßgebend. Das SG gehe von einem objektiv erforderlichen Zeitaufwand des Sachverständigen von 2 Stunden für die Ausarbeitung der Beurteilung aus. Es erscheine unrealistisch, dass für die Abfassung der 18 Seiten umfassenden Beurteilung, die auf 14 Seiten eine Wiederholung der Vorgeschichte, der Beschwerden und der Diagnosen enthalte, ein Zeitaufwand von mehr als 2 Stunden erforderlich gewesen sei. Zugunsten des Beschwerdeführers gehe das SG aber von 4 Stunden aus, weil er im Rahmen der Beurteilung ergänzende Angaben zur Vorgeschichte, Anamnese und Untersuchungsbefunden gemacht habe und den dafür erforderlichen Zeitaufwand unter anderen Rechnungsposten geltend machen könne. Die Darstellung des Sachverhaltes gehöre nicht zur Beurteilung und werde mit dem Honorar für Aktenstudium und Untersuchung vergütet. Des Weiteren seien für Diktat und Korrektur des Gutachtens 3,2 Stunden anzusetzen. Für Diktat und Korrektur von normalen Schreibmaschinenseiten benötige ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen 1 Stunde für 6 Seiten. Da nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) nicht mehr auf die Seitenzahl, sondern auf die Anzahl der Anschläge für die Bemessung der Schreibgebühren abgestellt werde (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) gehe es davon aus, dass ein Sachverständiger in 1 Stunde einen Text von 10.000 Anschlägen diktieren und korrigieren könne. Das Gutachten umfasse 31.125 Anschläge, so dass der für Diktat und Korrektur erforderliche Zeitaufwand auf 3,2 Stunden anzusetzen sei.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 23.12.2004).

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung seiner Vergütung unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von insgesamt 21 Stunden, davon 8 Stunden für das Aktenstudium, 6 Stunden für die Abfassung der Beurteilung, 6 Stunden für Diktat und Korrektur, 1 Stunde für die Untersuchung. Für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Gutachtenauftrages sei die Durchsicht der gesamten Verwaltungsakte erforderlich gewesen. Er habe die Korrektheit der Feststellungen in den von der Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten, die dem Dauerrentenbescheid vom 01.10.2003 zugrunde gelegen hätten, zu überprüfen gehabt.

Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 13.12.2004 zu ändern und die Vergütung für das Gutachten vom 08.11.2004 auf 1.446,40 Euro festzusetzen.
 

Der Beschwerdegegner beantragt,

 
die Vergütung des Beschwerdeführers auf 1.019,20 Euro festzusetzen und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen.
 

Er ist der Auffassung, dass für die Beantwortung der Beweisfragen nur ein Aktenstudium ab Seite 132 der Verwaltungsakte der Beklagten notwendig gewesen sei. Für das Studium der verbleibenden Seiten seien 6 Stunden anzusetzen. Die Abfassung des Gutachtens (Beantwortung der Beweisfragen) umfasse 4 Seiten. Die Wiederholung der Vorgeschichte, der Beschwerden und Diagnosen könne nicht berücksichtigt werden. Zugunsten des Sachverständigen sei von einem 4-stündigen Zeitaufwand auszugehen. Für Diktat und Korrektur seien insgesamt 3,1 Stunden zu veranschlagen. Eine Seite des Gutachtens umfasse durchschnittlich 1.037 Anschläge (31.125 Anschläge : 30 Seiten = 1.037 Anschläge). Eine durchschnittliche Gutachtenseite umfasse aber ca. 1.650 Anschläge, so dass nur 18,8 Seiten bei der Berechnung des Zeitaufwandes für Diktat und Korrektur (6 Seiten pro Stunde) zu berücksichtigen seien. Der für diesen Arbeitsschritt erforderliche Zeitaufwand von 3,1 Stunden sei auf 3,5 Stunden aufzurunden. Insoweit enthalte der Beschluss vom 13.12.2004 einen Rechenfehler, als er zwar 3,5 Stunden für Diktat und Korrektur berücksichtige, jedoch nur eine Vergütung von 150,00 Euro (2,5 X 60,00 Euro) als Vergütung berücksichtigt habe. Portokosten seien erst nach Errechnung der Umsatzsteuer zu addieren.

II.

Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthaft, da der Beschwerdewert von 510,40 Euro den Betrag von 200,00 Euro überschreitet.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Grund und Umfang der Vergütung des Beschwerdeführers richten sich nach den Vorschriften des JVEG, da der Auftrag an den Sachverständigen vom SG nach dem 01.07.2004 erteilt wurde (§ 24 JVEG).

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 1.088,80 Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung der Vergütung ist ein Zeitaufwand von 15,5 Stunden zugrunde zu legen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhält der Sachverständige für jede Stunde ein Honorar von 50,00 Euro bis 85,00 Euro. Die Bemessung der Stundenzahl richtet sich nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Wie viel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.). Der Begriff der „erforderlichen Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gericht hat nachzuprüfen, ob die vom Sachverständigen berechnete Arbeitszeit erforderlich war, um die vom Gericht gestellten Beweisfragen zu beantworten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Überprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.). Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen berechneten Zeitaufwands muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig begründet sein. Die Entscheidung muss erkennen lassen, weiche der vom Sachverständigen im Einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus welchen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können.

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 21 Stunden ist auf 15,5 Stunden zu kürzen.

Die Erstellung eines Gutachtens gliedert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.) in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte:
 
  1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
  2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
  3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
  4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.
Der Beschwerdeführer hat für den Arbeitsschritt "Aktenstudium" zutreffend einen Zeitaufwand von 9 Stunden angesetzt. Dieser Arbeitsschritt umfasst das Aktenstudium, vorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Auswertung von beigezogenen radiologischen Aufnahmen, Fertigung von Aktenauszügen und diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses des Aktenstudiums. Vorliegend kann beim Ansatz des Zeitaufwandes offen bleiben, ob die Akten nach allgemeinem Inhalt und medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und im Zeitaufwand unterschiedlich zu bewerten sind. Ein durchschnittlich befähigter medizinischer Sachverständiger kann in der Regel in 1 Stunde 50 Seiten einer mit medizinischen Angaben durchsetzten Akte durcharbeiten, wobei diese Tätigkeit nicht nur das Lesen des Aktenmaterials, sondern auch die Beurteilung der Relevanz der medizinischen Unterlagen für das Beweisthema, die Fertigung von Aktenauszügen sowie die diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses des Aktenstudiums mit umfasst. Vorliegend waren die 432 Seiten umfassenden Verwaltungsakten mit medizinischen Angaben, die zumindest ein Viertel des Umfanges ausmachten, durchsetzt; die 5 Seiten umfassende Gerichtsakte enthielt keine medizinischen Befunde. Entgegen der Auffassung des SG haben Seite 1 bis 131 der Verwaltungsakte bei der Festsetzung des Zeitaufwandes für das Aktenstudium nicht außer Betracht zu bleiben. Das SG hat dem Prüfungsumfang gegenüber dem Beschwerdeführer weder ausdrücklich eingegrenzt, noch ergibt sich aus den Beweisfragen, dass die medizinischen Unterlagen vor Seite 132 der Verwaltungsakte bei der Ausführung des Gutachtenauftrages nicht berücksichtigt werden müssen. Das Beweisthema ist nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob in den anerkannten Arbeitsunfallfolgen im Vergleich zu dem im Gutachten von Dr. G. vom 08.11.2004 erhobenen Befunden (BI. 132 ff. der Verwaltungsakte) eine Besserung eingetreten ist, vielmehr umfasst der Gutachtenauftrag auch die Prüfung der Frage, ob die Bewertung der Arbeitsunfallfolgen im angefochtenen Bescheid vom 01.10.2003 mit einer MdE von 20 korrekt ist. Für die Beurteilung der Frage ist die Auswertung aller nach dem Arbeitsunfall vom 10.09.1999 erhobenen Befunde erforderlich. Ausgehend von einer berücksichtigungsfähigen Seitenzahl von 432 Seiten sind für den Arbeitsschritt "Aktenstudium" 9 Stunden anzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat in der Kostenrechnung für den Arbeitsschritt "Untersuchung, einschließlich Erhebung der Anamnese", der neben der Durchführung der Untersuchung auch die diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses der Untersuchung mit umfasst, 1 Stunde angesetzt. Wegen der fehlenden Angaben des Beschwerdeführers ist der Ansatz eines höheren Zeitaufwandes für diesen Arbeitsschritt nicht möglich. Insoweit ist der Senat weitgehend auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Kostenrechnung angewiesen (vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 11.03.2004, LSF 980/03).

Für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" berücksichtigt der Senat einen Zeitaufwand von 2 Stunden.

Der auf diesen Arbeitsschritt entfallene Zeitaufwand ist nicht schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens, auch nicht der auf den Gliederungspunkt "Beurteilung" entfallenden Seitenzahl festzusetzen. Die Seitenzahl des Gliederungspunktes „Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW, Beschluss vom 09.10.1999, L 4 B 9/99; Beschluss vom 28.10.2003, L 4 B 5/03; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003, L 1 B 45/01 RJKO). Denn der Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und der näheren Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (Thüringer LSG, Beschluss vom 11.03.2004, LSF 980/03 m.w.N.). Zu diesem Arbeitsschritt gehört also die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie z.B. die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Literaturmeinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2002, L 10 SB 48/99 m.w.N). Der Gliederungspunkt "Beurteilung und Zusammenfassung" umfasst 18 Seiten (Seite 12 bis 30 des Gutachtens). Vorliegend wird unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" auf den Seiten 12 bis 23 des Gutachtens der Aktenauszug wiedergegeben und auf den Seiten 23 bis 25 die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst. Diese Ausführungen sind aber schon in den Arbeitsschritten "Aktenstudium" und "Untersuchung, einschließlich Anamnese" mit abgegolten und können somit nicht mehr berücksichtigt werden. Auf den Seiten 25 bis 30 des Gutachtens hat der Beschwerdeführer die Beweisfragen beantwortet und dies näher begründet, wobei er sich auch mit den Vorgutachten auseinandersetzt. Für die Abfassung der 6 Seiten umfassenden gutachterlichen Beurteilung erscheint dem Senat ein Zeitaufwand von 2 Stunden angemessen. Im Hinblick auf das große Schriftbild, durchschnittlich 1.037 Anschläge pro Seite, ist der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 1 Stunde pro Seite überhöht. Auch hat der Sachverständige nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Abfassung der gutachterlichen Beurteilung mit besonderen Schwierigkeiten, wie z.B. die Auseinandersetzung mit den von seiner Beurteilung abweichenden Vorgutachten, die Auseinandersetzung mit kontrovers in der medizinischen Literatur diskutierten Fragen, verbunden war. Vielmehr war Gegenstand der gutachterlichen Beurteilung die Feststellung und Bewertung von Unfallfolgen am linken Fußgelenk des Klägers auf neurologischem Fachgebiet, also eines überschaubaren Sachverhaltes.

Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur", mit dem allein der Zeitaufwand für das Diktieren und Korrigieren des Gutachtens vergütet wird, ist ein Zeitaufwand von 3,5 Stunden anzusetzen. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und einer gleichmäßigen Vergütung aller für die Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen geht der Senat von dem Erfahrungssatz aus, dass ein Sachverständiger für Diktat und Korrektur von etwa 6 Textseiten 1 Stunde benötigt. Dabei umfasst eine Textseite in "üblicher Schreibweise" nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N; Beschluss vom 25.02.2005, L 4 B 7/04), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl von 31.125 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 3,5 Stunden, wie vom SG zutreffend zugrunde gelegt, für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.

Das SG hat zutreffend den Stundensatz auf 60,00 Euro festgesetzt. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen des SG Bezug, die er sich nach Prüfung zu eigen macht und sieht von der weiteren Darstellung der Gründe ab. Zusammenfassend berechnet sich die Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 60,00 Euro wie folgt:

Aktenstudium  9 Stunden  540,00 Euro
Untersuchung  1 Stunde  60,00 Euro
Beurteilung  2 Stunden  180,00 Euro
Diktat und Korrektur  3,5 Stunden  210,00 Euro
Zwischensumme  930,00 Euro
Umsatzsteuer 16%  148,80 Euro
Portokosten  10,00 Euro
Gesamt  1.088,80 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 5 JVEG, § 177 SGG).