LSG Rh-Pfalz - Beschluss vom 15.06.2005 - Az.: L 4 B 102/05 VS



 Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Zahlung einer Geldforderung, welche die Klägerin aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts (AG) Montabaur von den Beklagten begehrt, deren Grundlage ein Anspruch des Herrn J. W. (Pfändungsschuldner) gegen den Beklagten zu 1) auf Versorgungsrente und Versorgungskrankengeld nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist.

Mit Beschluss vom 26.04.2005 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zum Sozialgericht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) Montabaur verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist begründet.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist eröffnet, wenn ein Pfändungsgläubiger eine von ihm gepfändete Forderung, über deren Bestand die Sozialgerichte zu entscheiden haben, bei dem Sozialgericht einklagt. Auch nach der Pfändung und Abtretung des Anspruchs des Pfändungsschuldners gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts vor, für die gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind. Die Pfändung des Anspruchs verändert ebenso wie eine Abtretung seine Eigenschaft als ein dem öffentlichen Recht zugehöriger Anspruch nicht (vgl. BSG, SozR 1200 § 53 Nr. 6).

Ob und inwieweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Forderungen des Pfändungsschuldners wirksam der Klägerin zur Einziehung überweisen konnte, worauf der Beklagte zu 1) abstellt, ist dagegen eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom Sozialgericht noch zu prüfen sein wird.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen (§ 177 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 4 GVG).