Tatbestand:

Der Beklagte möchte mit seiner Berufung die vollständige Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 29.209,92 Euro erreichen.

Der Kläger verkaufte bereits seit 2003 über das Internetportal E. Markenuhren und Zubehör. Diese Tätigkeit führte er sodann auch während des streitgegenständlichen Zeitraums fort. Nach den Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes sowie den diesen Ermittlungen zugrunde gelegten Kontoauszügen erzielte der Kläger während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2007 Einnahmen in erheblicher Höhe. Es waren auf seinen Konten in dem Jahr 2005 Einnahmen in Höhe von 44.335,32 EUR zu verzeichnen; für das Jahr 2006 konnten sodann Einnahmen in Höhe von 58.739,70 EUR und für das Jahr 2007 Einnahmen in Höhe von 74.391,11 EUR festgestellt werden. Die Einnahmen setzen sich jeweils zusammen aus über das Konto abgewickelten Einnahmen aus E.-Geschäften sowie aus sonstigen Bareinzahlungen des Klägers.

Die Erzielung der entsprechenden Einnahmen gab der Kläger auf den Weiterbewilligungsanträgen vom 15. Oktober 2004, 25. April 2005, 29. September 2005, 13. April 2006, 11. September 2006 und 12. März 2007 gegenüber dem Beklagten nicht an. Der Kläger machte jedoch im Rahmen der Weiterbewilligungsanträge jeweils Angaben zu sonstigen Einkünften. So machte er auf dem Weiterbewilligungsantrag vom 15. Oktober 2004 Angaben hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld sowie zu der Höhe seines Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung. Im Rahmen der Weiterbewilligungsanträge vom 25. April 2005 und 29. September 2005 machte er ebenfalls konkrete Angaben hinsichtlich der Höhe seines Einkommens aus geringfügiger Beschäftigung und reichte in den laufenden Bewilligungsabschnitten auch Verdienstabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen ein. Am 12. Dezember 2005 teilte der Kläger unter Einreichung einer durch seinen Arbeitgeber unterschriebenen Bescheinigung über Nebeneinkommen mit, dass die Tätigkeit nicht über November 2005 hinaus fortgesetzt werden würde. Auf den weiteren Weiterbewilligungsanträgen vom 13. April 2006, 11. September 2006 und 12. März 2007 gab er sodann an, dass sich keine Änderungen ergeben hätten.

Während des Zeitraums vom 1. Januar 2005 bis 31. Oktober 2007 wurden dem Kläger insgesamt Leistungen in Höhe von 29.209,92 EUR bewilligt und ausgezahlt. Mit Leistungsbescheid vom 29. Oktober 2004 wurden an den Kläger monatlich 754,22 Euro für den Zeitraum von Januar bis April 2005 bewilligt. Mit Änderungsbescheid vom 15. September 2005 wurde die Leistung für August 2005 auf 560,97 Euro abgeändert. Für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2005 wurden dem Kläger monatlich 562,52 Euro aufgrund des Bescheides vom 27. April 2005 bewilligt. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 wurden ihm 594,47 Euro monatlich für den Zeitraum von November 2005 bis April 2006 bewilligt. Für den November 2005 wurde die Leistung des Klägers auf 595,93 Euro durch Bescheid vom 14. November 2005 und für den Dezember 2005 auf 708,76 Euro durch Bescheid vom 20. Dezember 2005 abgeändert. Mit Bescheid vom 7. Februar 2006 wurden die Leistungen für den Kläger im Zeitraum von Januar bis April 2006 auf monatlich 754,22 Euro angehoben. Mit Bescheid vom 24. April 2006 wurden ihm 723,56 Euro monatlich für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006 bewilligt. Für den Zeitraum von November 2006 bis April 2007 wurden ihm aufgrund des Bescheides vom 15. September 2006 weiterhin 723,56 Euro bewilligt; gleiches galt für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2007 aufgrund des Bescheides vom 13. März 2007. Mit Bescheid vom 5. Juni 2007 wurden Leistungen für den Kläger für den Monat Mai 2007 auf 635,05 Euro, für den Monat Juni 2007 auf 505,00 Euro und für die Monate Juli bis Oktober 2007 auf 507,00 Euro abgeändert. Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 wurden die Leistungen für den Monat Juni 2007 auf 535,48 Euro und für den Monat Juli 2007 auf 507,00 Euro abgeändert. Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde die Leistung für den Monat Juli 2007 ein weiteres Mal auf 634,62 Euro abgeändert und die Leistungen für die Monate August bis Oktober 2007 auf 573,61 Euro. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2007 wurde schließlich die Leistung für den Monat September 2007 auf 606,64 Euro abgeändert.

Mit Bescheid vom 9. November 2009 hob der Beklagte, nach Versendung eines Anhörungsschreibens vom 4. November 2009, aufgrund der durch die E.-Tätigkeit erzielten Einnahmen des Klägers die Leistungen vollständig auf und verlangte deren Erstattung in Höhe von 29.209,92 EUR. Der Bescheid vom 9. November 2009 trifft hierzu die folgende Regelung: "Die Entscheidungen vom 29.10.04, 27.04.05, 05.10.05, 24.04.06, 15.09.06, 13.03.07 und 02.10.07 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 für Sie in folgender Höhe ganz zurückgenommen: ( ) Es ergibt sich eine Gesamtforderung von 29.209,92 EUR". Die Aufhebung wurde durch den Beklagten darauf gestützt, dass die Bewilligung aufgrund der falschen Angaben des Klägers von Anfang an rechtswidrig gewesen sei und der Kläger daher nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X keinen Vertrauensschutz genieße.

Der Kläger legte gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 13. November 2009 Widerspruch ein, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2010 zurückgewiesen wurde. Der Beklagte führte als Begründung an, aufgrund der Einnahmen sei der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen. Im Übrigen hätte die Bedeutsamkeit der Einnahmen aus E.-Tätigkeit jedem offenkundig einleuchten müssen.

Der Kläger hat sodann am 23. Dezember 2010 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Einnahmen seien nicht zutreffend ermittelt worden. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht der reine Umsatz zugrunde gelegt werden könne. Vielmehr seien die Betriebsausgaben zu berücksichtigen, die für Einkaufspreise, Gebühren und Porto angefallen seien. Außerdem sei er lediglich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses tätig geworden, wofür ihm nur eine geringe Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Prozent verblieben sei. Eine genaue Rekonstruktion sei aufgrund des erheblichen Zeitablaufs nicht mehr möglich. Schließlich sei zu beachten, dass das strafgerichtliche Verfahren nach § 153a StPO eingestellt worden sei.

Der Beklagte trägt vor, der Kläger sei hinsichtlich etwaiger Ausgaben beweispflichtig.

Mit Urteil vom 9. November 2015 hat das Sozialgericht den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2010 insoweit aufgehoben, als er die Erstattungssumme 18.670,17 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die angefochtenen Bescheide formell und materiell rechtmäßig seien, soweit der Beklagte die Bewilligung von Leistungen an den Kläger aufgehoben und eine Erstattung der zu Unrecht erbrachten Leistungen verlangt habe. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2007 sei § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil anzurechnendes Einkommen des Klägers aus E.-Verkäufen in erheblicher Höhe unberücksichtigt geblieben sei. Auf Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Absatz 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X könne der Kläger sich nicht berufen, da er die Einkünfte aus der Verkaufstätigkeit in sämtlichen Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nicht angegeben habe. Für das Jahr 2005 habe er lediglich Angaben bezüglich einer geringfügigen Beschäftigung sowie hinsichtlich des Bezuges von Arbeitslosengeld I gemacht; in der Folgezeit habe er angegeben, kein weiteres Einkommen zu erzielen. Der Kläger habe durch die Angabe dieser weiteren Einkünfte allerdings deutlich gemacht, sich über die Bedeutung von verschiedenen anderen Einnahmen im Klaren zu sein. Deshalb habe er die zu Unrecht erbrachten Leistungen nach § 50 Absatz 1 SGB X zu erstatten. Dieser grundsätzlichen Erstattungspflicht stünden auch keine geltend gemachten Betriebsausgaben oder aufgrund von Auftragsarbeiten ein möglicherweise geringer erzieltes Einkommen entgegen. Es gelte hier eine Umkehr der Beweislast, weil die zu beweisenden Tatsachen aus der Sphäre des Klägers stammten und dieser an der Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt habe. Auch der Umstand, dass das strafrechtliche Verfahren nach § 153 StPO eingestellt worden sei, ändere an der Bewertung des Sachverhaltes nichts, da die sozialgerichtliche Beurteilung des Sachverhaltes anderen materiell-rechtlichen und prozessualen Regelungen folge als das strafgerichtliche Verfahren. Die angefochtenen Bescheide seien jedoch insoweit rechtswidrig, als die Erstattungssumme 18.670,17 Euro übersteige. Nach § 50 Absatz 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Einer Erstattung in voller Höhe stünden jedoch die bestandskräftigen Änderungsbescheide im Umfang von 10.539,75 Euro entgegen. Es seien Leistungen in Höhe von insgesamt 8.408,52 EUR bewilligt worden, auf die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.131,23 EUR entrichtet worden seien. Die in Bestandskraft erwachsenen Bescheide vom 15. September 2005, 14. November 2005, 20. Dezember 2005, 7. Februar 2006, 5. Juni 2007, 6. Juni 2007 und 24. August 2007 stünden daher der Erstattung in Höhe von insgesamt 10.539,75 EUR entgegen. Es könne zwar grundsätzlich zur Auslegung eines Verfügungssatzes auch auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden. Eine solche Auslegung sei allerdings nur dann möglich, wenn der Verfügungssatz einen Auslegungsspielraum belasse, der sodann durch die Hinzuziehung weiterer Auslegungshilfen ausgefüllt werden könne. Ein solcher Auslegungsspielraum bestehe im Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. November 2009 indes nicht.

Der Beklagte hat am 29. Dezember 2015 gegen das Urteil des Sozialgerichts, das ihm am 30. November 2015 zugestellt wurde, Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das Sozialgericht habe unangemessen strenge Anforderungen gestellt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 10.9.2013, Az.: B 4 AS 89/12 R) würden auch nicht ausdrücklich genannte Änderungsbescheide von einem Aufhebungsbescheid erfasst, sofern sich aus dem Inhalt der weiteren Begründung des Verwaltungsaktes ergebe, dass dies unzweifelhaft so beabsichtigt gewesen sei. Es könne nicht darauf ankommen, welche und wie viele Bescheide im Verfügungssatz nicht genannt worden seien, wenn zumindest der Aufhebungszeitraum aus der Begründung eindeutig hervorgehe und es sich um eine Vollaufhebung handele. So liege es hier.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 9. November aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Rechtslage zu Recht gewürdigt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind und bei der Beratung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 9. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2010 rechtswidrig ist, soweit er die Erstattungsforderung von 18.670,17 Euro übersteigt. Im Übrigen sind die Bescheide nicht zu beanstanden. Auf die Begründung des Urteils wird verwiesen; von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird nach § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten im Berufungsverfahren ist das Folgende zu bemerken: Zu Recht ist das Sozialgericht Hamburg in seinem Urteil davon ausgegangen, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 9. November 2009 nicht dergestalt ausgelegt werden kann, dass die dort nicht aufgeführten Änderungsbescheide ebenfalls aufgehoben worden sind. Denn der Verfügungssatz in diesem Bescheid führt genau auf, welche Bescheide konkret aufgehoben wurden: die Entscheidungen vom 29.10.04, 27.04.05, 05.10.05, 24.04.06, 15.09.06, 13.03.07 und 02.10.07 über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden vom 01.01.2005 bis 31.10.2007 für Sie in folgender Höhe ganz zurückgenommen: Es ergibt sich somit eine Gesamtforderung in Höhe von 29.209,92 Euro.

Die Änderungsbescheide vom 14. November 2005,20. Dezember 2005, 7. Februar 2006, 5. Juni 2007, 6. Juli 2007 und vom 24. August 2007 werden indes im Bescheid nicht erwähnt. Sie werden weder im Verfügungssatz noch in der Begründung des Bescheides aufgeführt. In der Begründung des Bescheides wird lediglich aufgeführt, dass dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II zu Unrecht gezahlt wurden und diese zu erstatten seien. Auch im Wege der Auslegung ergibt sich nicht, dass auch die Änderungsbescheide von der Aufhebungsentscheidung erfasst sein sollten. Maßgebend für die Auslegung des Bescheides ist nicht der erkennbare Wille der den Bescheid erlassenden Behörde, sondern der Empfängerhorizont. Für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsaktes, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R). Aber die Auslegungsmöglichkeiten für einen Verwaltungsakt finden dort ihre Grenze, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 196/11 R - m.w.N.). Aus dem Verfügungssatz und aus der Begründung des Bescheides vom 9. November 2009 ergibt sich zwar, dass der Beklagte die Leistungen an den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2007 ganz aufheben wollte. Ob dies jedoch lückenlos erfolgen oder lediglich der zeitliche Rahmen vorgegeben werden sollte, ist daraus nicht eindeutig ersichtlich. Dem Umstand, dass lediglich bestimmte Bescheide im Aufhebungstenor der Verfügung genannt wurden, lässt sich hingegen nur entnehmen, dass andere, nicht genannte Bescheide der Aufhebung nicht unterfielen. Über sie - die Änderungsbescheide - ist also gerade keine Entscheidung getroffen worden. Der Wortlaut des Tenors bildet damit die Grenze der Auslegung

Das hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 18. September 2014 (Az.: L 4 AS 179/13) festgestellt: Der Umstand, dass der Beklagte allein die Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume und nicht auch die hinsichtlich dieser Zeiträume ergangenen Änderungsbescheide aufgehoben hat, führt dazu, dass die von den Änderungsbescheiden geregelten Zeiträume nicht der Aufhebung unterfallen. Denn die Änderungsbescheide treffen nach ihrem Erscheinungsbild nicht lediglich eine ergänzende Regelung, die neben die des jeweiligen Bewilligungsbescheides tritt, sondern regeln die Leistungen für den jeweils genannten Zeitraum insgesamt neu. Damit bildeten sie eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Zahlung der Leistungen für die von ihnen erfassten Monate. Die Änderungsbescheide ersetzen dadurch den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in der Weise, dass der ursprüngliche Bescheid für den neugeregelten Zeitraum wegfällt. Der ursprüngliche Bescheid wirkt nicht etwa fort und die Änderungsbescheide regeln lediglich eine Erhöhung der Leistung. Das entspricht nämlich nicht ihrer Aufmachung als umfassende Neubewilligung sämtlicher Leistungsbescheide. Ist also für die Änderungsbescheide eine Aufhebung nicht verfügt worden, so kann für die von ihnen erfassten Monate keine Erstattung verlangt werden (Rechtsprechung des Senats; vgl. auch das Urteil vom 30.10.2012 - L 4 AS 117/10). Diese Rechtsprechung ist vom Bundessozialgericht bestätigt worden. In seinem Urteil vom 29.November 2012 (Az.: B 14 AS 196/11 R) ist das Bundessozialgericht ebenfalls davon ausgegangen, dass durch einen Änderungsbescheid eine vollständig neue Leistungsbewilligung erlassen wurde, die einer eigenständigen Aufhebung bedarf. Sofern diese nicht erfolgt ist, sind die Änderungsbescheide bestandskräftig und eine Erstattung der Leistungen für die entsprechenden Zeiträume auf der Grundlage von § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X scheidet aus. Denn eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen kann auf diese Norm nur gestützt werden, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Das vom Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. September 2013 (Az.: B 4 AS 89/12 R) führt hier indes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar stellt das Bundessozialgericht in dieser Entscheidung auf den Empfängerhorizont der dortigen Klägerin ab und stellt fest, dass sich aus dem streitigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hinreichend bestimmt ergebe, dass der Beklagte über die ausdrücklich genannten Bewilligungsentscheidungen hinaus gegenüber der Klägerin auch die Änderungsbescheide in vollem Umfang habe aufheben wollen. Dies lasse sich seiner Adressierung, seinem Verfügungssatz sowie seiner Begründung entnehmen. "Zwar hat der Beklagte in der Betreff-Zeile des streitigen Bescheides nur die den jeweiligen Bewilligungsabschnitt insgesamt regelnden Bescheide aufgeführt. Aus dem Inhalt der weiteren Begründung des Bescheides ergibt sich jedoch für den objektiven Empfänger unzweideutig, dass auch die Änderungsbescheide ( ) erfasst sein sollten, die für jeweils kürzere Zeiträume innerhalb der jeweiligen Bewilligungsabschnitte geringfügig höhere Leistungen festlegten" (BSG, Urteil vom 10.9.2013, a.a.O., Rn. 16 in juris). Daraus ergibt sich, dass in diesem Fall die aufgehobenen Bewilligungsbescheide nur in der Betreff-Zeile - und offenbar nicht im Verfügungssatz - aufgeführt wurden. Darüber hinaus wurden die Änderungsbescheide offensichtlich auch in der Begründung des Bescheides thematisiert. Das stellt jedoch einen anderen Sachverhalt dar als im vorliegend zu entscheidenden Fall, mit der Konsequenz, dass eine Übertragbarkeit der Entscheidungsgründe des obengenannten Urteils mangels Vergleichbarkeit der zugrunde liegenden Sachverhalte ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.