Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 zu gewährenden Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am xxxxx 1951 geborene Klägerin wurde Ende 1999 nach fast 20jähriger Berufstätigkeit arbeitslos. Sie bezog Arbeitslosengeld und war in den Jahren 2001 bis 2003 außerdem selbständig tätig. Am 10. Mai 2003 beantragte sie Arbeitslosenhilfe bei der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt H.-N ... Die Klägerin verfügte zu diesem Zeitpunkt über ein seit 1997 bestehendes Wertpapierdepot bei der C. mit einem Guthaben von 51.160,75 Euro (Stand xxxxx2003), ein Sparbuch bei der P. eG mit einem Guthaben von 989,35 Euro sowie ein Girokonto bei der C. mit einem Guthaben von 2.325,52 Euro (Stand xxxxx.2003). Außerdem war sie Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ihres geschiedenen Ehemannes M.N. bei der I. mit der Nummer xxxxx, die nach dem am xxxxx 1996 geschlossenen Ehevertrag allein der Klägerin zustand. Der Rückkaufswert dieser Lebensversicherung, die 2005 ablief, betrug zum 1. Oktober 2002 21.248,21 DM, zum 1. Oktober 2003 24.252,70 DM. Die Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt H.-N., lehnte den Antrag auf Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 21. Mai 2003 ab, da die Klägerin über verwertbares Vermögen in Höhe von 65.339,64 Euro verfüge.

Im August 2003 übertrug die Klägerin aus ihrem Wertpapierdepot Aktien und Fondsanteile im Wert von 45.970,10 Euro (Stand 30.04.2003) auf ein Depot ihrer Schwester, Frau V.G.. Im Depot der Klägerin blieben Aktien und Fondsanteile im Wert von 5.190,64 Euro (Stand 30.04.2003).

Am 8. September 2003 beantragte die Klägerin erneut Arbeitslosenhilfe, diese wurde mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitsamt H.-N., vom 3. November 2003 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, das Arbeitsamt gehe davon aus, dass ein Vermögen in der Größenordnung von 65.000,- Euro auch im Zeitpunkt der erneuten Antragstellung am 8. September 2003 noch vorhanden gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin, sie habe einen Großteil ihrer Wertpapiere auf ihre Schwester übertragen, sei nicht glaubhaft. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht Hamburg (Az.: 2 AL 1627/03 ER). Dieser wurde mit Beschluss vom 29. Dezember 2003 abgelehnt, da die Klägerin über Vermögen verfüge, das den Freibetrag übersteige. Die hiergegen erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht Hamburg (Az.: L 5 B 55/04 ER) nahm die Klägerin im November 2004 wieder zurück.

Am 8. Dezember 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, der H. Arbeitsgemeinschaft SGB II, und gab an, über Vermögen im Wert von ca. 7.000,- Euro zu verfügen. Sie überreichte Belege über ihr Wertpapierdepot bei der C. mit einem Guthaben von 6.610,95 Euro (Stand 29.10.2004), ihr Sparkonto bei der P. eG mit einem Guthaben von 660,- Euro (Stand 22. Juni 2004) sowie ihr Girokonto bei der C. mit einem Guthaben von 1.385,21 Euro (Stand 29.10.2014). Die Rechtsvorgängerin des Beklagten gewährte der Klägerin ab 1. Januar 2005 laufende Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft.

Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 forderte die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Klägerin zur Senkung der Unterkunftskosten auf. Die tatsächliche Bruttokaltmiete betrage 509,- Euro und übersteige damit die nach den fachlichen Vorgaben angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von 318,- Euro. Ab 1. Juli 2006 gewährte die Rechtsvorgängerin des Beklagten der Klägerin nur noch Leistungen unter Berücksichtigung einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 318,- Euro. Die diesbezüglichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Hamburg zu den Aktenzeichen S 54 AS 2563/06 und S 54 AS 403/07 wurden beendet durch die Annahme des Anerkenntnisses der Rechtsvorgängerin des Beklagten, für die Zeiträume vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 25. Mai 2007 hin gewährte die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr mit Bescheid vom 6. Juni 2007 Leistungen für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 710,- Euro monatlich, wobei sie der Berechnung einen Regelbedarf in Höhe von 347,- Euro und Unterkunftskosten einschließlich Heizung in Höhe von 363,- Euro zu Grunde legte. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, es seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Nachdem die Klägerin auf Anforderung Ende Oktober 2007 u.a. (unvollständige) Kontoauszüge aus den Jahren 2005 bis 2007 vorgelegt hatte, hob die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Dezember 2007 die Leistungsbewilligung vom 6. Juni 2007 für den Monat Juli 2007 wegen Einkommens aus Geschäftsanteilen, Unterhalt, Dividenden und aus der ehrenamtlichen Tätigkeit der Klägerin beim Weißen Ring teilweise in Höhe von 533,50 Euro auf und forderte einen entsprechenden Betrag zurück. Mit einem weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Dezember 2007 hob die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Leistungsbewilligung vom 6. Juni 2007 für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 30. September 2007 wegen Einkommens vollständig auf und forderte die gewährten Leistungen in Höhe von 1.420,- EUR zurück. Ebenfalls am 10. Dezember 2007 erließ die Rechtsvorgängerin des Beklagten einen Änderungsbescheid betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Mit diesem wurden der Klägerin für die Monate Oktober 2007 und Dezember 2007 Leistungen in Höhe von jeweils 756,87 Euro sowie für den Monat November 2007 Leistungen in Höhe von 567,54 Euro gewährt. Dabei legte die Rechtsvorgängerin des Beklagten den ab 1. Juli 2007 gültigen neuen Höchstwert der fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II für eine angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 308,- Euro zuzüglich Betriebs- und Nebenkosten und damit insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 409,87 Euro zu Grunde; im November 2007 wurde eine Heizkostenerstattung in Höhe von 189,33 Euro leistungsmindernd berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Änderungsbescheid sowie die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Dezember 2007. Zur Begründung trug sie u.a. vor, sie habe in den Monaten Juli bis September 2007 keine anrechenbare Einkünfte gehabt. Es handele sich um Darlehensraten sowie Erstattungen zuvor getätigter Ausgaben. Sie habe lediglich im Juli 42,24 Euro und im August 25,13 Euro als Jahreszinsen/-dividenden erhalten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2007 wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juni 2007 zurück. Sie führte aus, dem Widerspruch sei durch Anerkennung des Höchstwerts der ab dem 1. Juli 2007 geltenden fachlichen Vorgaben teilweise abgeholfen worden. Im Übrigen sei der Widerspruch nicht begründet, da die Unterkunftskosten der Klägerin unangemessen hoch seien.

Am 27. Dezember 2007 hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, es seien ihre tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Außerdem hat sie sich gegen die Aufhebung und Rückforderung von Leistungen gewandt.

Mit Änderungsbescheid vom 12. Februar 2008 betreffend den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten für Juli 2007 Leistungen in Höhe von 227,13 Euro gewährt und dabei ein Einkommen aus Unterhalt in Höhe von 500,- Euro sowie ein sonstiges Einkommen in Höhe von 110,37 Euro, abzüglich eines Freibetrags von 60,- Euro berücksichtigt. Für August 2007 sind keine Leistungen bewilligt worden, da das Einkommen in Höhe von 1.872,18 Euro (1.800,- Euro aus Unterhalt und 132,18 Euro sonstiges Einkommen, abzüglich eines Freibetrags von 60,- Euro) den Bedarf in Höhe von 777,50 Euro übersteige. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 12. Februar 2008 betreffend den Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 sind infolge einer Erhöhung der anerkannten Unterkunftskosten die Leistungen für Oktober 2007 und Dezember 2007 auf jeweils 777,50 Euro sowie für November 2007 auf 588,17 Euro festgesetzt worden; Einkommen ist dabei nicht berücksichtigt worden.

Gegen die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2008 hat die Klägerin Widerspruch erhoben, den die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2008 als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung führte sie aus, die die Zeiträume vom 1. Juli 2007 bis zum 31. August 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2007 betreffenden Änderungsbescheide seien bereits Gegenstand des Klageverfahrens.

Am 21. Februar 2008 hat die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten einen auf Juli 2006 datierten "Darlehensvertrag" zwischen ihr und ihrer Schwester eingereicht, in dem es heißt, die Schwester der Klägerin gewähre dieser "ein zinsloses Darlehen von maximal Euro 9000, abgesichert durch den Inhalt des Depots der Darlehensnehmerin bei der C., der das durch die ARGE bewilligte maximale Vermögen der Darlehensnehmerin darstellt und der Darlehensgeberin hiermit bis zur Tilgung sicherungsübereignet ist; eventuelle Kursschwankungen gehen auf das Risiko der Darlehensnehmerin. Das Darlehen wird bedarfsgerecht von der Darlehensnehmerin abgerufen ausschließlich unbar auf das Konto [ ]. Eine Rückzahlung erfolgt umgehend nach Erstattung der von der ARGE gekürzten Leistungen und/oder aus Einkommen nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unbar auf Konto der Darlehensgeberin".

Am 14. Juli 2008 hat die Klägerin beim Sozialgericht Hamburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 54 AS 1742/08 ER) gestellt, da die Rechtsvorgängerin des Beklagten weiterhin nicht die tatsächlichen Kosten der Unterkunft anerkenne und im Übrigen monatlich 400,- Euro, die ihre Schwester ihr als Darlehen zur Verfügung stelle, bei der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtige. Das Sozialgericht Hamburg hat den Antrag mit Beschluss vom 11. August 2008 mit der Begründung abgelehnt, der Klägerin seien im Juli und August 2008 tatsächlich jeweils 500,- Euro von ihrer Schwester zugeflossen. Ob diese Leistung anrechenbar sei, könne im Rahmen des Eilverfahrens offen gelassen werden, da sie jedenfalls zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätten.

Mit Schreiben vom 30. September 2008 hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Klägerin aufgefordert, nachzuweisen, dass ihr Vermögen bis zum Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld II aufgebraucht war. Die Klägerin hat als Antwort hierauf mitgeteilt, ihre Miete habe vormals rund 1.200,- Euro betragen. Mindestens die gleiche Summe habe sie monatlich für ihre Lebenshaltung aufgewandt. Ferner habe sie Versicherungen gehabt, Krankenkassenbeiträge gezahlt, Reisen unternommen und in berufliche Projekte investiert. Zudem habe sie in 2004 ihren Umzug finanziert.

Im erstinstanzlichen Klageverfahren hat die Klägerin schriftsätzlich zunächst weiter vorgetragen, die Überweisungen ihrer Schwester seien bereits aus den Kontoauszügen hervorgegangen, die sie im Zusammenhang mit dem Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II im Januar 2005 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten eingereicht habe. Die Zahlungen seien nicht als Einkommen berücksichtigt worden, hierdurch sei ein entsprechendes Vertrauen geschaffen worden. Ihre Schwester habe ihr in den Jahren 2006 und 2007 Zahlungen zu verschiedenen Zwecken geleistet: zum Teil als Darlehen (in den zugleich eingereichten Kontoauszügen gekennzeichnet durch die Zweckangabe "Ausgleich" oder "Ausgleich ArGe"), zum Teil als Erstattung von Aufwendungen, die die Klägerin für ihre Schwester getätigt habe. Das Darlehen habe den Zweck gehabt, die Zeit bis zur Leistungsauszahlung durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu überbrücken bzw. die Kürzung der anerkannten Unterkunftskosten auszugleichen. Zur Sicherung des Darlehens habe die Klägerin ihr Rest-Wertpapierdepot an ihre Schwester verpfändet. Das Darlehen habe im Juli 2008 auf knapp über 12.000,- Euro valutiert; hiervon seien Zahlungen ihrer Schwester aus den Jahren 2005 bis 2008 erfasst.

Am 9. September 2010 hat vor dem Sozialgericht ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden, in dem auch die Schwester der Klägerin als Zeugin gehört wurde. Die Klägerin hat dort erklärt, sie sei seit den 70er Jahren von ihren Eltern finanziell unterstützt und von diesen gegenüber ihrer Schwester bevorzugt worden. Es sei zwischen ihr und ihrer Schwester jedoch immer klar gewesen, dass ihre Schwester hierfür einmal einen Ausgleich erhalten solle. In der Folgezeit sei sie dann immer wieder auch durch ihre Schwester finanziell unterstützt worden; es sei insoweit ausgemacht gewesen, dass eine Rückzahlung erfolgen würde. Die Schwester habe Rückzahlungen jedoch abgelehnt. Sie hätten grob vermerkt, was in dieser Zeit an finanziellen Mitteln geflossen sei. So dürften bis zum Jahr 2003 wohl ca. 55.000,- Euro geflossen sein. Im Jahr 2003 habe sie ein Vermögen in Höhe von ca. 60.000,- Euro, angelegt in Wertpapieren, gehabt. Dieses Vermögen sei Ende 2004 weitgehend aufgebraucht gewesen, sie habe noch ca. 8.000,- Euro gehabt. Im Jahr 2005 habe sie weiterhin finanzielle Unterstützung von ihrer Schwester erhalten. Den Darlehensvertrag hätten sie und ihre Schwester abgeschlossen, weil die Rechtsvorgängerin des Beklagten ihr nicht habe glauben wollen, dass die Zahlungen nur darlehensweise erfolgten. Auch nachdem die im Vertrag genannte Summe ausgeschöpft gewesen sei, habe ihre Schwester ihr weiterhin Geld gegeben. Rückzahlungen seien mit Ausnahme von 2.000,- Euro im Jahr 2005 nur in sehr geringem Umfang erfolgt. Die Schwester der Klägerin hat in ihrer Zeugenvernehmung erklärt, sie unterstütze die Klägerin seit 2004; ob sie sie auch schon davor unterstützt habe, erinnere sie nicht, jedenfalls gebe es aus der Zeit keine Schulden. Die Klägerin habe 2004 ihre Schulden, die etwas über 54.000,- Euro betragen hätten, im Wege der Depotübertragung bezahlt. Seit 2005 unterstütze sie die Klägerin, wenn diese etwas brauche. Die Klägerin habe ihr eine Rückzahlung zugesagt und sie habe die Hoffnung nicht aufgegeben, dass die Klägerin irgendwann dazu in der Lage sein werde. Es sei von Anfang an vereinbart worden, dass die Klägerin Rückzahlungen leiste, wenn sie es könne. Den schriftlichen Darlehensvertrag hätten sie ihres Wissens 2007 abgeschlossen, weil sie dazu aufgefordert worden seien. Der schriftliche Vertrag sei in Höhe von 9.000,- Euro geschlossen worden, weil die Klägerin dafür ihr Rest-Depot als Sicherheit gegeben habe. Sie empfinde sich als Eigentümerin des Depots, sehe es aber als eine Frage der Menschenwürde an, der Klägerin das Depot - ebenso wie den ebenfalls sicherungsübereigneten PKW - zu belassen.

Mit Urteil vom 10. Februar 2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Kammer sei davon überzeugt, dass der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ein über dem Freibetrag liegendes Vermögen zur Verfügung gestanden habe, sodass sie nicht hilfebedürftig gewesen sei. Aus diesem Grund habe kein Leistungsanspruch bestanden, folglich könne die Klägerin weder einen Anspruch auf höhere Leistungen geltend machen noch seien die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide zu beanstanden.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28. März 2011 zugestellte Urteil am 21. April 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung führt sie im Wesentlichen aus, das Rest-Wertpapierdepot (d.h. die 2003 darin verbliebenen Werte) halte sie in stiller Treuhand für ihre Schwester, nachdem sie es dieser zur Sicherung weiter anwachsender Darlehen übertragen habe. Das Depot liege vom Wert her im Übrigen unter dem Vermögensfreibetrag. Das Sozialgericht habe die Angaben der Schwester der Klägerin nur deshalb für unglaubhaft gehalten, weil die Schwester keine tragfähigen Angaben zu ihren eigenen Vermögens- und Lebensverhältnissen gemacht habe. Da die Schwester jedoch nicht zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sei, dürfe deren Schweigen zu den eigenen Lebensverhältnissen der Klägerin nicht zur Last gelegt werden. Zwischen Mai 2003 und dem nächsten Leistungsantrag im Dezember 2004 habe die Klägerin aus dem Vermögen von 65.000,- Euro Altschulden bei der Schwester bezahlt, ihren eigenen Lebensunterhalt bestritten, sowie Anfangsinvestitionen für eine geplante Selbstständigkeit getätigt. Dass sie dies nur noch überschlägig mitteilen könne, sei ihr nicht vorzuwerfen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 16. Juli 2014 hat die Klägerin vorgetragen, sie habe im Jahr 2003 die Gründung einer GmbH vorgehabt. Um ihr Vermögen dem möglichen Zugriff von GmbH-Gläubigern zu entziehen, habe sie die Depotwerte ihrer Schwester übertragen, zugleich habe dies der Schuldentilgung gedient. In der unmittelbaren Folgezeit, nämlich bis Ende 2004, habe ihre Schwester sie dann wieder unterstützen müssen, der Depotwert sei in den Jahren 2003 und 2004 auf diese Weise erschöpft worden. Ergänzend hat die Klägerin schriftsätzlich vorgebracht, zusätzlich zu den Zahlungen auf ihr Konto habe ihre Schwester im Jahr 2004 noch ein Darlehen in Höhe von 7.000,- Euro getilgt, das sie, die Klägerin, bei Herrn S. aufgenommen habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Februar 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 6. Juni 2007, des Änderungsbescheids vom 10. Dezember 2007 sowie der beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Dezember 2007, alle in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2007 und der beiden Änderungsbescheide vom 12. Februar 2008, diese in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2008, zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere unter Berücksichtigung höherer Kosten der Unterkunft und ohne Anrechnung von Zahlungen ihrer Schwester als Einkommen, zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Leistungsakte des Beklagten, die Prozessakten der Verfahren S 2 AL 1627/03 ER (L 5 B 55/04 ER), S 54 AS 2563/06 S 54 AS 403/07, S 54 AS 895/08, S 54 AS 1742/08 ER, S 49 AS 3434/11, S 17 AS 4379/11 ER (L 4 AS 14/12 B ER), S 17 AS 453/12 ER (L 4 AS 104/12 B ER), S 49 AS 2570/12 und S 49 AS 1880/13 sowie weitere Kontoauszüge des Girokontos und des Kreditkartenkontos der Klägerin beigezogen. Am 31. Mai 2012 hat der Senat einen Erörterungstermin und am 16. Juli 2014 einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.

 

Entscheidungsgründe:

I. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin im schriftlichen Verfahren (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

II. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2007, mit welchem der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 bewilligt wurden. Der Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2007 ist gemäß § 86 SGG, die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2008 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2008) sind gemäß § 96 SGG ebenfalls Gegenstand des Verfahrens. Auch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Dezember 2007 sind nach § 86 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, weil auch diese Bescheide die Leistungshöhe im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 betreffen und somit den Bescheid vom 6. Juni 2007 abändern.

III. Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Es handelt sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie nicht zu ihren Lasten rechtswidrig sind. Die Klägerin hatte im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; dementsprechend kann sie für den streitgegenständlichen Zeitraum keine höheren Leistungen begehren, als ihr mit den angefochtenen Bescheiden zuletzt bewilligt wurden (dazu unter 1.). Auch die Änderung bzw. (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 6. Juni 2007 für die Monate Juli, August, September und November 2007 zu Lasten der Klägerin durch die beiden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Dezember 2007 (Juli bis September 2007) bzw. den Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2007 (November 2007) war rechtmäßig; ebenso die Erstattungsforderung (dazu unter 2.).

Für die Monate Oktober und Dezember 2007 wurden mit dem Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2007 höhere Leistungen als zuvor bewilligt, insoweit beschwert dieser Änderungsbescheid die Klägerin nicht. Die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2008 bewilligen für die Monate Juli, Oktober, November und Dezember 2007 ebenfalls höhere Leistungen als zuvor, für den Monat August 2007 setzen sie lediglich den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 10. Dezember 2007 um, indem für diesen Monat jetzt 0,- Euro bewilligt werden. Die Änderungsbescheide vom 12. Februar 2008 enthalten daher ebenfalls keine bzw. (für August 2007) keine gesonderte Beschwer der Klägerin.

1. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum nicht hilfebedürftig und erfüllte damit wenigstens eine der Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nach § 7 Abs. 1 (hier: Nr. 3) SGB II nicht.

Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum über ausreichend verwertbares Vermögen verfügte, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Unstreitig war die Klägerin im Jahr 2003 Inhaberin eines Wertpapierdepots, dessen Guthaben 51.160,74 (Stand 30.04.2003) Euro betrug. Zwar hat die Klägerin den Großteil dieses Depots mit einem Wert von 45.970,10 Euro (Stand 30.04.2003) im August 2003 auf ihre Schwester übertragen; tatsächlich stand ihr dieses Vermögen aber weiterhin zur Verfügung (dazu unter a.). Dieses Vermögen war im streitgegenständlichen Zeitraum auch noch nicht aufgebraucht (dazu unter b.). Zudem hatte die Klägerin weiteres Vermögen, nämlich das 2003 nicht an die Schwester übertragene Rest-Depot (dazu unter c.) Das zu berücksichtigende Vermögen reichte aus, um den Lebensunterhalt der Klägerin für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zu decken (dazu unter d.).

a. Nach Überzeugung des Senats stand das Wertpapierdepot, auch soweit es im August 2003 auf die Schwester übertragen worden war, tatsächlich weiterhin der Klägerin zur Verfügung. Dies ergibt sich daraus, dass die Schwester der Klägerin in der Zeit nach der Übertragung des Depots in erheblichem Umfang Geld zukommen ließ. Der Senat hat die Kontoauszüge des Girokontos und des Kreditkartenkontos der Klägerin ausgewertet. Die Beträge, die die Schwester der Klägerin überwiesen hat, entsprechen zum Teil tatsächlichen Ausgaben, die die Schwester mit einer Partnerkarte zur Kreditkarte der Klägerin tätigte, wobei die Ausgleichszahlungen vom Konto der Klägerin abgebucht wurden. Unter Außerachtlassung dieser Beträge, die sich als Auslagenerstattung zuordnen lassen, gab es im Zeitraum von September 2003 bis Dezember 2007 folgende Zahlungen von der Schwester an die Klägerin:

xxxxx

Zusätzlich hat die Schwester am 7. Dezember 2004 ein von der Klägerin bei Herrn S. aufgenommenes Darlehen in Höhe von 7.000,- Euro getilgt. Die Schwester stellte der Klägerin in dem genannten Zeitraum damit je nach deren Bedarf und auf deren Anforderungen Finanzmittel zur Verfügung. Damit hatte die Klägerin trotz der Übertragung auf die Schwester faktisch Zugriff auf das Vermögen aus dem Wertpapierdepot. Augenfällig ist in diesem Zusammenhang auch der Zeitpunkt der Depotübertragung: drei Monate zuvor, nämlich im Mai 2003, war der Antrag der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe wegen des vorhandenen Vermögens abgelehnt worden. In der Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Vermögen formal auf ihre Schwester übertragen hat, um die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen herbeizuführen, das Vermögen tatsächlich von der Schwester aber nur treuhänderisch verwaltet und auf Abruf je nach Bedarf der Klägerin zur Verfügung gestellt wurde.

Der Vortrag der Klägerin, sie habe mit der Depotübertragung Schulden bei ihrer Schwester getilgt, überzeugt hingegen nicht. Die Klägerin widerspricht sich bereits selbst, indem sie einerseits angibt, die Depotübertragung habe der Schuldentilgung gedient und sich andererseits darauf beruft, "das Vermögen" sei Ende 2004 weitgehend aufgebraucht gewesen. Ein Aufbrauchen setzt voraus, dass das Vermögen der Klägerin überhaupt noch zur Verfügung stand. Zu weiterer Gelegenheit hat die Klägerin zudem wiederum einen anderen Grund für die Depotübertragung genannt, nämlich den Schutz des Vermögens vor dem Zugriff von Gläubigern.

Es ist im Übrigen bereits nicht nachvollziehbar, worauf die behaupteten Schulden der Klägerin bei ihrer Schwester beruhen sollen. Die Klägerin hat teilweise vorgetragen, es handele sich um Zahlungen, die ihre Eltern an sie, die Klägerin, getätigt hätten, wobei die Schwester zu kurz gekommen sei und sie sich dieser gegenüber zum Ausgleich verpflichtet habe; teilweise hat die Klägerin angegeben, die Schwester habe sie auch direkt unterstützt. Wann und in welcher Höhe dies gewesen sein soll, ist allerdings weder nachgewiesen noch auch nur plausibel dargelegt worden. Die Schwester der Klägerin hat im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht zunächst nur angegeben, die Klägerin ab 2004 unterstützt zu haben. Ob sie auch zu einem früheren Zeitpunkt Unterstützung geleistet hat, konnte sie nicht erinnern. Erst im Folgenden hat sie dann ausgesagt, die Klägerin habe 2004 ihre Schulden im Wege der Depotübertragung zurückgezahlt. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergeben sich zwar für das Jahr 2003 Überweisungen der Schwester an die Klägerin, diese erreichen jedoch bei Weitem nicht die Höhe des übertragenen Depots. Wann eine frühere Unterstützung in einem derart erheblichen Umfang in Anbetracht der 20jährigen Berufstätigkeit der Klägerin bis 1999 und des daran anschließenden Arbeitslosengeldbezugs stattgefunden haben soll, bleibt unklar.

Selbst wenn es in der Vergangenheit Unterstützungszahlungen der Schwester an die Klägerin gegeben hat, so ergibt sich daraus nicht, dass diese Unterstützung als Darlehen geleistet wurde. Zu berücksichtigen ist dabei, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R). Insbesondere muss sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lassen. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs, d.h. eines Vergleichs mit dem, was bei einem Vertragsschluss unter Dritten üblich wäre, herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. auch BSG, Urteile vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R und B 11a AL 49/05, jeweils unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25.06.2002 - X B 30/01). Hier spricht gegen ein Darlehen, dass der Inhalt der Vereinbarung, insbesondere die Darlehenshöhe sowie Rückzahlungsmodalitäten, nicht substantiiert dargelegt werden können (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums BSG, Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht angegeben, sie und ihre Schwester hätten grob vermerkt, was an finanziellen Mitteln geflossen sei. Eine konkrete Darlehenshöhe ist also offenbar nicht nur nicht vereinbart worden, sondern auch gar nicht feststellbar. Entscheidend gegen eine lediglich darlehensweise Leistungsgewährung seitens der Schwester spricht ferner, dass offenbar keine unbedingte Rückzahlungspflicht vereinbart wurde. Die Klägerin selbst hat in dem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht angegeben, eine Rückzahlung sei ausgemacht gewesen; gleichzeitig hat sie sich jedoch dahin gehend eingelassen, ihre Schwester habe Rückzahlungen abgelehnt. Die Schwester hat ausgesagt, die Klägerin habe ihr eine Rückzahlung zugesagt und sie habe die Hoffnung nicht aufgegeben, dass diese irgendwann nochmal eine Anstellung finde, damit sie die Schulden zurückzahle. Daraus wird deutlich, dass eine Rückzahlung keineswegs verbindlich und ernsthaft vereinbart war.

Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, dass die behaupteten Schulden aus früheren Zeiten nicht zurückgezahlt worden sind, solange es der Klägerin finanziell gut ging, sie im Erwerbsleben stand und erhebliche Summen in Wertpapieren anlegen konnte; eine Rückzahlung dann aber im August 2003, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin das Geld selber für ihren Lebensunterhalt bräuchte, erfolgte. Ebenso wenig ist plausibel, dass einerseits im August 2003 Schulden beglichen wurden, unmittelbar im Anschluss daran aber erneut erhebliche Unterstützungszahlungen der Schwester erfolgten.

b. Das Vermögen, welches die Kläger im August 2003 auf ihre Schwester übertragen hat, war auch im streitgegenständlichen Zeitraum, dem zweiten Halbjahr 2007, noch nicht aufgebraucht.

Zwar hat die Schwester der Klägerin wie in der obigen Übersicht dargestellt im Zeitraum ab der Depotübertragung Ende August 2003 bis zum 30. Juni 2007 Zahlungen (einschließlich der Tilgung des von der Klägerin bei Herrn S. aufgenommenen Darlehens) in Höhe von insgesamt 51.750,- Euro erbracht, was den Wert des übertragenen Vermögens von 45.970,10 Euro übersteigt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass die Klägerin im Oktober 2005 ihrer Schwester insgesamt 18.000,- Euro mit dem Verwendungszweck "Rückzahlung 04/05" überwies. Das Geld stammte aus einer unmittelbar zuvor in Höhe von 19.402,- Euro erfolgten Auszahlung der vertragsgemäß abgelaufenen Lebensversicherung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin bei der I. mit der Nr. xxxxx, deren Bezugsberechtigte die Klägerin war und die ihr nach dem am xxxxx 1996 geschlossenen Ehevertrag allein zustand. Unabhängig davon, ob der von der Lebensversicherung ausgezahlte Betrag (für die nachfolgenden Bewilligungszeiträume) das Vermögen der Klägerin vermehrte oder ob die Überweisung an die Schwester den Gesamtbetrag der von dieser an die Klägerin erbrachten Zuwendungen mindert, stand der Klägerin am 1. Juli 2007 folglich noch ein Vermögen von jedenfalls 12.220,10 Euro zur Verfügung.

c. Auch der Teil des Wertpapierdepots, der im August 2003 nicht an die Schwester übertragen wurde, sondern der Klägerin verblieb, stellt nach der Überzeugung des Senats im streitgegenständlichen Zeitraum Vermögen der Klägerin dar. Zwar hat die Klägerin hier vorgetragen, sie habe dieses Depot zur Sicherung von Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung, basierend auf einem im Januar 2005 vereinbarten Darlehen, an ihre Schwester übereignet. Dieser Vortrag ist jedoch nicht glaubhaft. Es ist bereits nicht feststellbar, dass tatsächlich ein Darlehen zwischen der Klägerin und ihrer Schwester vereinbart wurde. Zwar hat die Schwester der Klägerin seit Januar 2005 erhebliche finanzielle Zuwendungen erbracht. Doch ist nicht nachgewiesen, dass diese auf einem Darlehensvertrag mit einer ernsthaften Rückzahlungsverpflichtung seitens der Klägerin beruhen (zu den Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten vgl. bereits oben unter a.). Eine solche ergibt sich nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Darlehensvertrag. Bezüglich dieses Vertrags ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieser zwar die Datumsangabe "im Juli 2006" aufweist, die Klägerin selbst aber eingeräumt hat, dass er tatsächlich erst später abgeschlossen wurde. Die Schwester der Klägerin hat im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht insoweit angegeben, sie hätten den schriftlichen Vertrag abgeschlossen, weil sie dazu aufgefordert worden seien. Aus der Leistungsakte ergibt sich, dass der Darlehensvertrag im Februar 2008 bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten eingereicht wurde, offenbar nachdem diese einen entsprechenden Nachweis erbeten hatte. Der Senat geht daher davon aus, dass der schriftliche Vertrag tatsächlich erst im Februar 2008 geschlossen wurde. Bezüglich einer Rückzahlung heißt es in dem schriftlichen Vertrag: "Eine Rückzahlung erfolgt umgehend nach Erstattung der von der ARGE gekürzten Leistungen und/oder aus Einkommen nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit". Ähnlich hat die Schwester der Klägerin im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht angegeben, es sei vereinbart worden, dass die Zahlungen nur darlehensweise erfolgen. Die Unterstützung müsse zurückgezahlt werden, wenn die Klägerin dies könne. Was sie machen würden, wenn die Klägerin keine Anstellung finde und das Geld nicht zurückzahle, könne sie nicht sagen. Aus alledem ergibt sich, dass eine Rückzahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen sollte, deren Eintritt überaus ungewiss war. Daraus vermag der Senat keine ernsthafte, schon gar nicht eine einem Fremdvergleich mit verkehrsüblichen Darlehen auch unter nahen Verwandten standhaltende Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin festzustellen. Im Gegenteil spricht ein solches Verhalten eher für eine an keinerlei ernsthafte Anforderungen an die Klägerin geknüpfte Bereitschaft zu familiärer Zuwendung, die auch den Totalverlust der an die Klägerin geflossenen Geldmittel einkalkuliert. Dem entspricht auch, dass die Schwester der Klägerin im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht angegeben hat, eine Verwertung des Depots komme für sie nur dann in Frage, wenn sie finanziell hierauf angewiesen wäre, was nicht der Fall sei. Sie sehe es als eine Frage der Menschenwürde an, ihrer Schwester das Depot zu belassen. Angesichts dieser Angaben kann nicht von einer wirksamen Sicherungsübereignung bzw. -abtretung des Depots ausgegangen werden.

Ausweislich des Finanzstatus vom 29. Juni 2007 hatte das bei der Klägerin verbliebene Wertpapierdepot zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums einen Wert von 9.232,83 Euro.

d. Der Klägerin stand daher zu Beginn des hier streitgegenständlichen Zeitraums noch ein Vermögen im Wert von insgesamt mindestens 21.452,93 Euro zur Verfügung. An der Verwertbarkeit des Vermögens bestehen keine Zweifel. Dass das Vermögen im streitgegenständlichen Zeitraum aus einem der in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelten Gründe nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

Von dem Vermögen ist nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe von 8.400,- Euro (150,- Euro mal 56 Jahre) abzusetzen, außerdem ein Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,- Euro. Damit verbleibt ein zu berücksichtigendes Vermögen von mindestens 12.302,93 Euro.

Bei einem geltend gemachten Bedarf von 870,- Euro (347,- Euro Regelbedarf und 523,- Euro Unterkunftskosten entsprechend der Angaben der Klägerin im Schriftsatz an das Sozialgericht vom 14.01.2008) monatlich ergibt sich für den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ein Betrag von 5.220,- Euro. Folglich reichte das vorhandene Vermögen zur Deckung des Lebensunterhalts jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum noch aus; die Klägerin war somit in dem gesamten streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig.

Infolgedessen standen ihr auch keine höheren Leistungen zu, als mit den angefochtenen Bescheiden zuletzt bewilligt worden waren.

2. Auch die Änderung bzw. (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 6. Juni 2007 für die Monate Juli, August, September und November 2007 zu Lasten der Klägerin durch die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Dezember 2007 bzw. den Änderungsbescheid vom 10. Dezember 2007 war rechtmäßig; ebenso die Erstattungsforderung.

a. Rechtsgrundlage für die Änderung bzw. Aufhebung der Bewilligungsentscheidung vom 6. Juni 2007 für die Monate Juli, August, September und November 2007 ist § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i.V.m. § 330 Abs. 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) und § 45 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Zwar hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Bescheide auf § 48 SGB X gestützt, der die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ermöglicht. Richtige Rechtsgrundlage kann hier jedoch nur § 45 SGB X sein, der die Aufhebung eines anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakts regelt. Die Normen grenzen sich nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses des aufzuhebenden Verwaltungsakts voneinander ab. Erlässt die Behörde einen endgültigen Bescheid auf Grundlage des ihr bekannten Sachverhalts und stellt sich später heraus, dass der Bescheid bereits im Zeitpunkt des Erlasses objektiv rechtswidrig war, ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben. Dies gilt unabhängig davon, zu welchen Ermittlungen sich die Behörde aufgrund der Angaben des Antragstellers vor Erlass des Ausgangsverwaltungsakts gedrängt sehen musste. Hier kann der Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2007 wegen des schon bei seinem Erlass vorhandenen Vermögens der Klägerin nur von Anfang an rechtswidrig sein.

Einer Rücknahme nach § 45 SGB X steht nicht schon entgegen, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Bescheide vom 10. Dezember 2007 auf § 48 SGB X gestützt hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, weil nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - wegen § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung - mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 89/12 R).

b. Der Änderungs- und die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 10. Dezember 2007 sind formell rechtmäßig. Zwar ist die Klägerin vor ihrem Erlass entgegen dem Gebot des § 24 Abs. 1 SGB X nicht angehört worden. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch durch Nachholung der Anhörung geheilt worden, § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Erforderlich für eine Nachholung ist in der Regel, dass die Behörde dem Betroffenen alle entscheidungserheblichen Haupttatsachen mitteilt und ihm Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist gibt. Außerdem muss die Behörde das Vorbringen zur Kenntnis nehmen und sich abschließend zum Ergebnis der Überprüfung äußern (vgl. BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R). Vorliegend hat die Klägerin durch die Ausführungen in den Bescheiden vom 10. Dezember 2007 Kenntnis davon erhalten, dass für die Rechtsvorgängerin des Beklagten die Erzielung von Einkommen entscheidungserheblich war. Im weiteren Verlauf hat die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Schreiben an die Klägerin vom 6. Mai 2008 umfassend zu der Einkommensanrechnung Stellung genommen; mit Schreiben vom 08. Juli 2008 hat sie der Klägerin ihre bisherige Einschätzung bezüglich des Einkommens mitgeteilt und dieser abschließend Gelegenheit zum Vortrag bis zum 31. Juli 2008 eingeräumt. Die Klägerin äußerte sich hierzu unter dem 13. Juli 2008. Am 29. Juli 2008 nahm die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Rahmen des Verfahrens vor dem Sozialgericht S 54 AS 1742/08 ER) dahin gehend Stellung, dass die Zahlungen seitens der Schwester weiterhin als Einkommen angesehen würden. Auch im hiesigen Verfahren teilte die Rechtsvorgängerin des Beklagten am 31. August 2009 mit, dass sie an der Anrechnung der Zahlungen der Schwester als Einkommen festhalte. Damit ist den Anforderungen an eine Nachholung der Anhörung Genüge getan. Der Klägerin waren spätestens im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die aus Sicht der Rechtsvorgängerin des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt, sie hatte mehrfach Gelegenheit erhalten, sich hierzu zu äußern, und die Rechtsvorgängerin des Beklagten hat ihre abschließende Einschätzung mitgeteilt. Dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten stets auf die Erzielung von Einkommen und damit auf die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 SGB X abgestellt hat, obwohl hier tatsächlich fehlende Hilfebedürftigkeit aufgrund vorhandenen Vermögens und damit ein Fall des § 45 SGB X gegeben war, ist unschädlich. Für die Frage der ordnungsgemäßen Anhörung kommt es allein auf die Rechtsansicht der handelnden Behörde an, mag diese auch falsch sein (vgl. BSG, Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R).

b. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, sofern das Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht schutzwürdig ist, weil der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Wie dargelegt war die Leistungsbewilligung rechtswidrig, da die Klägerin mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Leistungen hatte.

Die Angaben der Klägerin in ihrem ersten Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 8. Dezember 2004 waren unrichtig bzw. unvollständig, soweit sie unter Vorlage entsprechender Unterlagen erklärte, über nicht mehr Vermögen als ca. 7000,- Euro zu verfügen. Die Klägerin hat weder die allein ihr zustehende Lebensversicherung ihres geschiedenen Ehemannes bei der I. noch das ihrer Schwester übertragene, tatsächlich aber noch ihr zur Verfügung stehende weitere Depotvermögen mitgeteilt. Letzteres hätte sie zumindest bei der Frage danach angeben müssen, ob Vermögen verschenkt, gespendet oder auf eine andere Person übertragen wurde. Entsprechend unrichtig und unvollständig waren demgemäß auch die Angaben der Klägerin in ihrem Fortzahlungsantrag vom 25. Mai 2007. Denn macht ein Leistungsempfänger falsche Angaben und erklärt er im Zusammenhang mit der Beantragung von Folgeleistungen, es habe keine wesentlichen Änderungen gegeben, so ist auch dies unrichtig (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.03.2010 - L 5 AS 2340/08; Landessozialgericht Saarland, Urteil vom 18.02.1999 - L 6 AL 6/98).

Die Klägerin handelte in Bezug auf die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit ihrer Angaben auch zumindest grob fahrlässig. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das ist der Fall, wenn er schon einfachste ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 52 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Die Klägerin musste, insbesondere nachdem ihr Antrag auf Arbeitslosenhilfe mit Hinweis auf das trotz der formalen Übertragung an die Schwester noch vorhandene Vermögen abgelehnt worden war, wissen, dass das Wertpapierdepot für ihren Leistungsanspruch von Bedeutung sein konnte. Gleiches gilt hinsichtlich der Lebensversicherung. Jedenfalls aber hätte sie die Frage nach verschenktem, gespendetem oder auf eine andere Person übertragenem Vermögen, deren Formulierung keinen Anlass zu Zweifel geben konnte, nicht verneinen dürfen.

Der Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2007 beruhte auch auf den falschen Angaben der Klägerin. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, in dem die Behörde auf die entsprechenden Informationen erkennbar keinen Wert legte oder auch bei zutreffender Angabe entsprechend entschieden hätte (vgl. dazu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 45 Rn. 50).

Die zeitlichen Vorgaben des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB X sind eingehalten.

d. Die für die Monate Juli, August und September geltend gemachte Erstattungsforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 20. Juli 2006 i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind im Fall der Aufhebung eines Verwaltungsakts bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Hinsichtlich der Höhe der für den Monat Juli 2007 geltend gemachten Forderung hat das Sozialgericht zutreffend auf die Herabsetzung durch den Änderungsbescheid vom 12. Februar 2008 hingewiesen. Hierauf nimmt der Senat Bezug.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.