LSG NRW – Urteil vom 28.02.2003 – Az.: L 4 (18) RJ 94/01

 

 

1. Der Beruf des Hausmeisters oder Hauswarts erfordere ein hohes Maß an Verlässlichkeit und eigenständigem Antrieb. Das ist damit unvereinbar, dass beim Kläger nur geringe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden dürfen.

 

2. Es ist fraglich, ob sich ein Glaser oder Glasschleifer in eine Tätigkeit eines Hausmeisters oder Hauswarts binnen drei Monaten wettbewerbsfähig einarbeiten kann. Denn der Glaserberuf gehört nicht zu den Bau- und Installateurberufen, denen die Tätigkeit des Hausmeisters oder Hauswarts in erster Linie offen steht.

 

3. Eine Verweisung auf den Beruf des Pförtners scheidet bei Defiziten des Klägers in den Bereichen Reaktion, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit aus, denn an den Pförtner werden in diesen Bereichen durchschnittliche Anforderungen gestellt.

 

4. Zu den Voraussetzungen für Mutwillenskosten.

 

 

 

 

Tatbestand:

 

 

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein auf die Gewährung von Rente  wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit gerichtetes Begehren weiter.

 

Der am 23.07.1950 geborene Kläger ist im Dezember 1986 aus Polen zugezogen. Er besuchte von 1964 bis 1969 das Technikum

und erlangte dort den Abschluss eines Technikers. Alsdann besuchte er von 1969 bis 1975 die Pädagogische Hochschule, wo

er 1973 den Abschluss zum Diplomlehrer und 1975 den Magister der Technik erlangte. Von 1975 bis 1976 besuchte der Kläger

eine Wirtschaftsakademie für Regionalplanung. Zwischen 1983 und 1986 absolvierte er eine Handwerkslehre als Bauglaser.

1986 legte er in diesem Handwerk die Meisterprüfung ab. Diese Prüfung erkannte die Handwerkskammer Dortmund im Jahre

1991 als gleichwertig mit der Meisterprüfung im Glaserhandwerk an.

 

Ab 1993 war der Kläger in der Bundesrepublik als Glaser tätig. Zuletzt arbeitete er von September 1994 bis Februar 1996

als Glasschleifer bei der Firma D.. Danach war er mit kurzen Unterbrechungen bis zur Beendigung des

Arbeitsverhältnisses zum 31.07.1997 arbeitsunfähig infolge einer am 23.02.1996 bei der Arbeit erlittenen erheblichen

Schnittverletzung am rechten Unterarm. Seit August 1997 ist der Kläger arbeitslos und bezieht derzeit Arbeitslosenhilfe.

 

 

Am 15.05.1997 beantragte er Rente wegen Erwerbs-,

 

hilfsweise Berufsunfähigkeit.

 

Die Beklagte veranlasste eine Auskunft seines letzten Arbeitgebers (Firma D.) vom 15.07.1997. Die Firma beschrieb die

Tätigkeit des Klägers als mittelschwer. Sie sei im Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von 3 bis 25 kg in

Wechselschicht zu verrichten gewesen. Der Kläger sei Lärm und im Sommer auch Hitze ausgesetzt gewesen. Der Stundenlohn

habe 18,50 DM betragen. Die Firma D. war nicht tarifvertragsgebunden. Sie teilte mit, der Kläger sei als Facharbeiter

entlohnt worden, was firmen üblich gewesen sei. Eine ungelernte Kraft hätte nach Auskunft der Firma D. für die

Tätigkeit des Klägers sechs Monate angelernt werden müssen.

 

 

Ferner holte die Beklagte einen Befundbericht des Chirurgen Dr. R. von Juli 1997 ein. Dr. R. gab eine

Kraftminderung, Narbenschmerzen und Missempfindungen im rechten Arm des Klägers seit dem Unfall an. Ferner zog die

Beklagte ein fachchirurgisches Gut achten Prof. Dr. M. von Oktober 1996 bei, welches im Rahmen eines vom Kläger wegen

seines am 23.02.1996 erlittenen Unfalls gegen die Berufsgenossenschaft der Keramischen und Glas-Industrie (BG) geführten

Verfahrens erstellt worden war. Hiernach waren als Unfallfolgen eine geringgradige Bewegungseinschränkung im rechten

Handgelenk sowie in den Fingergrundgelenken, Sensibilitässtörungen im Bereich des rechten Handrückens sowie der

streckseitigen Finger 1 bis 5 und glaubhaft angegebene Schmerzen im Bereich des rechten Unterarmes zurückgeblieben. Die

Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei kleiner 10 vom Hundert. Zudem zog die Beklagte im Rahmen des BG-Verfahrens ein

neurologisches Gutachten Prof. Dr. Malins bei, der eine diskrete Läesion der sensiblen Fasern des Nervus radiales

feststellte, die funktionell nicht bedeutsam sei. Die MdE sei kleiner als 10 vom Hundert. Prof. Dr. M. verwertete

hierbei ein Elektromyographisches Zusatzgutachten des Oberarztes Dr. S..

 

Alsdann veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Chirurgen Dr. Z. von Dezember 1997. Dr.

Z. fand nur noch ge ringe Folgen des Arbeitsunfalls. Körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten könne der Kläger

ohne weitere qualitative Einschränkungen vollschichtig verrichten.

 

Mit Bescheid vom 18.03.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Denn angesichts dessen, dass der Kläger noch

körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten könne, scheide eine Rente wegen

EU/BU aus.

 

Hiergegen legte der Kläger mit am 20.04.1998 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein. Er meinte,

sein Gesundheitszustand, der auf den Unfall vom 23.03.1996 zurückgehe, erfordere eine kurzfristige neue ärztliche

Untersuchung. Mit Befundbericht von Mai 1998 regte Dr. R. eine Umschulung an.

 

Alsdann wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten von dem Neurologen und Psychiater Dr. S. gutachterlich

untersucht. Er führte aus, depressive Inhalte seien nicht geäußert worden. Eine Antriebsstörung liege nicht vor. Der

Versicherte sei auf die Beschwerdesymptomatik im Bereich des rechten Armes im Denken eingeengt und fixiert. Die Darstellung der Beschwerdesymptomatik trage demonstrative Züge. Die neuropsychologischen Leistungen, wie Merkfähigkeit,

Konzentration und Gedächtnis lägen innerhalb der Norm. Der Kläger habe keine Einsicht in die emotionale Basis der

Symptome. Dr. S. regte eine psychotherapeutische Rehabilitationsmaßnahme an. Tatsächliche Funktionseinschränkungen

auf neurologischem Gebiet bestünden nicht. Vielmehr seien mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich.

 

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rentengewährung scheide aus, weil

der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig sei. Auf den all gemeinen Arbeitsmarkt sei der

Kläger mangels Berufsschutzes verweisbar. Den Widerspruchsbescheid sandte die Beklagte am 17.12.1998 mit einfachen Brief

ab.

 

Hiergegen hat der Kläger am 22.01.1999 Klage erhoben. Zur Frage der Fristwahrung hat er vorgetragen, der

Widerspruchsbescheid sei erst am 22.12.1998 ihm zugegangen, daher sei die Klage fristgemäß. In der Sache selbst hat sich

der Kläger weiterhin für erwerbsunfähig gehalten. Dies beruhe insbesondere auf seinen psychischen Beschwerden.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

den Bescheid vom 18.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgehend von einem Versicherungsfall am 15.05.1997 nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat ausgeführt, die Klage könne keinen Erfolg haben. Selbst wenn, der Kläger als Facharbeiter anzusehen wäre, könne er auf die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts verwiesen werden, da er körperlich mittel schwere Arbeiten verrichten könne.

 

Das Sozialgericht hat den Neurologen und Psychiater Dr. M. und den Orthopäden Dr. V. mit der Erstellung von

Gutachten zum Leistungsvermögen des Klägers auf Grund ambulanter Untersuchung beauftragt. Die Untersuchungen bei Dr.

M. am 03.05.2000 und bei Dr. V. konnten jedoch nur zum Teil durchgeführt werden, weil der Kläger mit einer voll

ständigen Untersuchung nicht einverstanden war. Dr. M. konnte lediglich eine Elektroencephalogramm-Untersuchung

durchführen, während Dr. V. nur die Anamnese zum beruflichen Werdegang erheben konnte. Auf Anordnung des

Sozialgerichts wurden die Gutachten nach Lage der Akten erstellt.

 

Im Gutachten von Dezember 2000 führte Dr. M. aus, für die neurologischen Defizite bestehe kein ausreichendes

organisches Korrelat. Es scheine sich eine Chronifizierung des Beschwerdebildes auf Grund einer Somatisierungsstörung zu

entwickeln. Es sei eine intensive psychotherapeutische Maßnahme zu fordern. Leichte bis mittelschwere Arbeiten mit

voller Gebrauchsfähigkeit beider Hände bei nur geringen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten wie Reaktion,

Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit seien möglich. Dieses Leistungsvermögen bestehe beim

 

Kläger seit dem 15.05.1997. Die qualitativen Einschränkungen des Leistungsvermögens beruhten auf den wahrscheinlich noch

persistierenden psychischen Gesundheitsstörungen. Der Kläger besitze das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die

geistig-kognitiven Fähigkeiten, um eingehen de Post zu öffnen, zu sortieren, registrieren, ausgehende Post zu packen, zu

kuvertieren, zu adressieren, zu frankieren, Telefon, Kopierer und Faxgerät zu bedienen, Besucher anzumelden und zu

empfangen. Durch die psychotherapeutische Behandlung sei eine Besserung des Leistungsvermögens eingetreten.

 

Dr. V. kam im März 2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger vollschichtig auch ständig mittelschwere Arbeiten mit Heben

und Tragen bis zu 15 kg ohne wesentliche Einschränkungen verrichten könne. Aus orthopädischer Sicht liege ein

Dauerzustand vor.

 

In der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 31.08.2001 hat der Kläger vorgetragen, er sei zuletzt bei der Firma

D. Glasschleifer und Qualitätskontrolleur gewesen. Seine Kollegen, die auch als Glasschleifer tätig gewesen seien,

hätten keine Ausbildung als Glaser gehabt. Es seien Ungelernte gewesen. Er habe auch nicht mehr verdient als seine

Kollegen. Das Sozialgericht hat berufskundliche Unterlagen zur Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts überreicht, und

zwar das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22.10.1999 (Az.: L 4 RJ 16/99) und die

Sitzungsniederschrift des Landessozialgerichts Nordrhein- Westfalen vom 20.06.1996 (Az.: L 2 KN 45/95).

 

Alsdann hat das Sozialgericht durch Urteil vom 31.08.2001 die Klage ab gewiesen. Hierbei hat es die Frage nach dem

Facharbeiter-Status des Klägers offen gelassen, weil er gesundheitlich und sozial zumutbar auf die für Facharbeiter in

Betracht kommende Tätigkeit eines Hauswarts in größeren Wohnanlagen von Wohnungsunternehmen verwiesen werden könne und

damit noch nicht einmal berufsunfähig, geschweige denn erwerbsunfähig sei. Das Urteil ist dem Kläger am 19.09.2001

zugestellt worden.

 

Der Kläger hat hiergegen am 19.10.2001 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, er könne nicht akzeptieren,

dass den Gerichts Gutachten alte Untersuchungen zugrundegelegt worden seien.

 

 

Der Kläger beantragt,

 

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.08.2001 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.1998

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise we-

gen Berufsunfähigkeit ausgehend von einem am 15.05.1997 eingetretenen Leistungsfall nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

 

Zur Begründung nimmt sie auf Ihr Vorbringen vor dem Sozialgericht und das Urteil des Sozialgerichts Bezug.

 

 

In der nichtöffentlichen Sitzung des Landessozialgerichts vom 19.03.2002 hat der Kläger mitgeteilt, er habe zu keiner

Zeit als selbständiger Glasermeister gearbeitet. Qualitätskontrolleur sei er bei der Firma D. nur für kurze Zeit

gewesen. Zu einer Untersuchung durch einen Neurologen und Psychiater sei er nicht bereit. Zu seinem beruflichen Werde

gang befragt hat er erklärt, er habe bei der Firma N. als Glas- und Qualitätskontrolleur gearbeitet. Er habe nicht

selber Glas geschliffen, sondern die dort arbeitenden ca. zehn Personen beaufsichtigt. Bei der Glaserei Schütt GmbH sei

er als Glaser eingestellt worden und habe dort alle Arbeiten verrichtet, die üblicherweise ein Glaser ausübe, z. B. Glas

schleifen, Glas einsetzen usw. Bei der Firma Schütt habe er ca. drei bis vier Monate gearbeitet.

 

Der Kläger hat eine Bescheinigung der Handwerkskammer Dortmund vom 13.08.1991 über die Anerkennung seiner am 06.06.1986

in Polen im Beruf Glaser abgelegte Prüfung als gleichwertig mit der Meisterprüfung im Glaser-Handwerk, ein Schreiben,

wonach er im Rahmen einer Beschäftigungshilfe für Langzeitarbeitslose zum 08.02.1993 bei der Firma N.-Glas GmbH & Co KG als Glasermeister eingestellt wurde, das Kündigungsschrei ben der Firma D. vom 25.08.1997, den zwischen ihm und der Firma D. geschlossenen Arbeitsvertrag vom 21.09.1994 und den zwischen ihm und der Glaserei Schütt GmbH geschlossenen Arbeitsvertrag vom

16.06.1993 vorgelegt.

 

 

Der Senat hat den Leiter der Abteilung Plastische Chirurgie, Ästhetische Chirurgie und Handchirurgie am

Marien-Krankenhaus S. mit der Erstellung eines Gutachtens auf Grund ambulanter Untersuchung des Klägers

beauftragt. Nachdem der Kläger wiederum eine ambulante Untersuchung abgelehnt hatte, wurde Dr. H. beauftragt, das

Gutachten ach Aktenlage zu erstellen. Er kam zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine reizlose beugeseitige Narbe des

rechten Unterarms mit Überempfindlichkeit in der Umgebung der Narbe und leichten Sensibilitätsstörungen im Handrücken

bereich rechts ohne Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der rechten Hand. Des Weiteren sei die von mehreren

Neurologen begutachtete "Somatisierungsstörung" erkennbar. In seiner Leistungsbeurteilung bestätigte Dr. H. alsdann

das aus den bereits zuvor eingeholten Gutachten er sichtliche Leistungsvermögen.

 

In der nichtöffentlichen Sitzung vor dem erkennenden Senat vom 29.10.2002 wurden den Beteiligten die Seite 2 der

Stellungnahme des Landesarbeitsamts Nordrhein-Westfalen vom 29.07.1999 im Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (Az.:

S 10 RJ 2/98) zur Tätigkeit eines Pförtners und das von dem berufskundlichen Sachverständigen L. am 0.11.2001 für

das Landessozialgericht zu Az.: L 3 RJ 122/00 erstattete Gutachten zur Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts überreicht.

 

Ferner hat der Senat die Beklagte im Nachgang zum Termin mit Schreiben vom 04.11.2001 darauf hingewiesen, dass Zweifel

bestünden, ob der Kläger derzeit auf die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts zumutbar verweis bar sei.

 

Mit Schriftsatz vom 26.11.2002 hat sich die Beklagte dazu bereiterklärt, Berufsunfähigkeit auf Zeit seit dem 03.05.2000

(Datum der Zusatzuntersuchung durch Dr. M.) bis zum 30.11.2003 anzunehmen und Leistungen  nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen. Grundlage für die zeitliche Befristung sei die Tatsache, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründete Aussicht bestehe, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein könne.

 

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und

der beigezogenen Akte des Arbeitsamtes Bochum (Kundennummer 321A723309) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.

 

Der Bescheid vom 18.03.1998 ist nicht bestandskräftig geworden, weil der Kläger rechtzeitig binnen eines Monats (vgl. §

87 Abs. 1 Satz 2 Sozia gerichtsgesetz - SGG -) Klage erhoben hat. Es ist davon auszugehen, dass der

Widerspruchsbescheid, wie vom Kläger angegeben, ihm am 22.12.1998 zugegangen ist. Da der Widerspruchsbescheid mit

einfachem Brief bekannt gegeben wurde, hat gemäß § 37 Abs. 2, Halbsatz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) im

Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Auch auf Nachfrage des

Sozialgerichts konnte die Beklagte keinen Nachweis für den Zugang des Widerspruchsbescheides vor dem 22.12.1998

erbringen.

 

Die Berufung ist teilweise begründet. Denn der Kläger ist ab dem 03.05.2000 (Zeitpunkt der teilweisen Untersuchung durch

Dr. M.) gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (vgl. § 300

Abs. 2 SGB VI) berufsunfähig, wobei die Rente wegen Berufsunfähigkeit wegen begründeter Besserungsaussicht gemäß § 102

Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bis zum 30.11.2003 zu befristen war. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen, weil weder eine

länger befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit noch eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Betracht kommt.

 

Der Kläger ist weder nach § 44 SGB VI in der bis zum 0.12.2000 geltenden Fassung erwerbsunfähig noch ist er nach § 43 SGB

VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung voll oder teilweise erwerbsgemindert. Denn bei dem Kläger besteht

jedenfalls seit Rentenantragstellung durchgängig ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Insoweit stützt sich der Senat auf die sozialmedizinische Beurteilung sämtlicher im ersten und zweiten Rechtszug

eingeholten Gutachten. An der Richtigkeit dieser Leistungsbeurteilung hat der Senat keinerlei Zweifel.

 

Ebenso kann dahinstehen, ob die nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. nur noch möglichen

geringen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten des Klägers wie Reaktion, Übersicht, Aufmerksamkeit und

Zuverlässigkeit bereits die Annahme begründen, dass bei ihm ein Fall der Summierung atypischer Leistungseinschränkungen

vor liegt, der dazu verpflichten würde, dem Kläger eine ihm noch vollschichtig mögliche Tätigkeit der Art nach auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt konkret zu bezeichnen. Auf Grund seines nahezu uneingeschränkt vorhandenen körperlichen

Leistungsvermögens auch für durchgängig körperlich mittelschwere Arbeiten kann der Kläger jedenfalls - wie Dr. M.

aus führt - geistig einfache Bürotätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Er ist in der Lage,

eingehende Post zu öffnen, zu sortieren, ausgehende Post zu packen, zu kuvertieren, zu adressieren, zu frankieren,

Telefon, Kopierer und Telefaxgeräte zu bedienen und Besucher anzumelden und zu empfangen. Da wesentliche körperliche

Einschränkungen auch für körperlich mittelschwere Arbeiten nicht bestehen, ist es nach Auffassung des Senats auch nicht

zweifelhaft, dass der Kläger noch die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für einfache Arbeiten geforderten Tätigkeiten, wie

Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von

Teilen ebenfalls vollschichtig verrichten kann (dazu: BSG, Beschluss vom 19.12.1996, - Gs 2/95 -, BSGE 80, 24).

 

Der Kläger ist jedoch seit dem 03.05.2000 gemäß § 43 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung berufsunfähig.

Hiervon geht nunmehr auch die Beklagte aus.

 

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI ist bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit eines Versicherten von dessen "bisherigem Beruf"

auszugehen. Das ist die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Glasers/Glasschleifers. Als Glaser/Glasschleifer

genießt der Kläger keinen Berufsschutz als Facha beiter. Vielmehr ist er als Angelernter im oberen Bereich anzusehen.

Denn nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers (Firma D.), an deren Richtigkeit der Senat keinen Anlass hat zu

zweifeln, hätte auch eine un gelernte Kraft für die Tätigkeit des Klägers ca. sechs Monate angelernt werden müssen.

Ferner hat der Kläger selbst ausgeführt, seine Arbeitskollegen bei der Firma D. seien "Ungelernte" gewesen. Hat der

Kläger also zuletzt Tätigkeiten ausgeübt, die für sich genommen lediglich seine Einstufung als Angelernter im unteren

Bereich (bis zu einem Jahr Anlernzeit) rechtfertigen würden, so steht dies der Zuerkennung eines Facharbeiter-Berufsschutzes entscheidend entgegen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger während seines Berufslebens auch

durchaus höherwertige Tätigkeiten als zuletzt bei der Firma D. ausgeübt hat, erscheint es dem Senat angemessen, ihm

den Berufsschutz eines Angelernten im oberen Be reich zuzuerkennen. Seinen bisherigen Beruf kann der Kläger - wie das

Sozialgericht zutreffend ausführt - bereits deshalb nicht mehr ausüben, weil ihm das dort erforderliche Tragen von Lasten

bis zu 25 kg nicht mehr möglich ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

 

Als Angelernter im oberen Bereich ist der Kläger allerdings auch auf un gelernte Tätigkeiten unter Ausschluss

allereinfachster Tätigkeiten verweisbar, wobei eine konkrete Tätigkeit benannt werden muss. Für die Zeit ab dem

03.05.2000 ist dies nicht möglich. Denn die in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten als Hausmeister/Hauswart oder

Pförtner kann der Kläger von diesem Zeitpunkt an aus gesundheitlichen Gründen nicht vollschichtig ausüben.

 

Zum Beruf des Hausmeisters oder Hauswarts führt der Berufskundler L. im Gutachten vom 02.11.2002 (Az.: L 3 RJ 122/00

- LSG NRW) aus, diese Tätigkeit erfordere ein hohes Maß an Verlässlichkeit und eigen ständigem Antrieb. Das ist nach

Auffassung des Senats damit unvereinbar, dass beim Kläger nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. nur geringe

Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt werden dürfen.

 

Auch ist fraglich, ob sich der Kläger als Glaser oder Glasschleifer in eine Tätigkeit eines Hausmeisters oder Hauswarts

binnen drei Monaten wettbewerbsfähig einarbeiten kann. Denn der Glaserberuf gehört nicht zu den Bau- und

Installateurberufen, denen die Tätigkeit des Hausmeisters oder Hauswarts in erster Linie offen steht.

 

Eine Verweisung auf den Beruf des Pförtners scheidet nach der den Beteiligten in der nichtöffentlichen Sitzung vom

29.10.2002 bereits über reichten Auskunft des Landesarbeitsamts NRW vom 29.07.1999 wegen der Defizite des Klägers in den

Bereichen Reaktion, Übersicht, Aufmerksamkeit und Zuverlässigkeit ebenfalls aus. Denn nach dieser Auskunft, an deren

Richtigkeit der Senat keine Zweifel hat, werden an den Pförtner in diesen Bereichen durchschnittliche Anforderungen

gestellt. Diesen kann der Kläger nach Auffassung des Sachverständigen Dr. M. derzeit nicht genügen. Weitere

Verweisungstätigkeiten sind nicht ersichtlich.

 

Demgegenüber lässt sich das Vorliegen von Berufsunfähigkeit vor dem 03.05.2000 nicht feststellen. Denn erst aus Anlass

der Untersuchung des Klägers durch Dr. M. am 03.05.2000 konnten die berufsunfähigkeitsbegründenden kognitiven

Leistungseinschränkungen beim Kläger nachgewiesen werden. Insbesondere werden derartige Leistungseinschränkungen weder in

dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten Dr. S.s vom 01.09.1998 noch in sonstigen früheren medizinischen

Unterlagen geschildert.

 

Die Rente wegen Berufsunfähigkeit ist gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung

von der Beklagten zu Recht befristet worden. Denn nach den Ausführungen Dr. M.s ist zu erwarten, dass durch eine

psychotherapeutische Behandlung eine Besserung des kognitiven Leistungsvermögens des Klägers erreicht werden kann. Da

auch Dr. S. eine psychotherapeutische Rehabilitationsmaßnahme zur Besserung der Leiden des Klägers angeregt hat,

bestehen an der Richtigkeit dieser Prognose Dr. M.s nach Auffassung des Senats keine Zweifel. Gemäß § 101 Abs. 1

SGB VI ist die befristete Rente nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu gewähren. Ausgehend vom Eintritt der Berufsunfähigkeit am

 

03.05.2000 ist somit Rente ab 01.12.2000 zu gewähren. Es besteht kein Anlass, die Berufsunfähigkeitsrente über den Ablauf

der Drei-Jahres- Frist nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI am 30.11.2003 hinaus zu befristen. Denn innerhalb der

verbleibenden neun Monate kann versucht werden, das Leistungsvermögen des Klägers durch psychotherapeutische Maßnahmen zu

bessern.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

 

Von der Auferlegung von Mutwillenskosten gemäß § 192 SGG hat der Senat abgesehen. Zwar liegen die Voraussetzungen des §

192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG vor, weil der Kläger trotz objektiver Aussichtslosigkeit seine Berufung, soweit sie über das

Vergleichsangebot der Beklagten hinausging, und trotz des eindringlichen Hinweises des Vorsitzenden in der öffentlichen

Sitzung vom 28.02.2003 aufrecht erhalten hat. § 192 SGG räumt dem Senat allerdings auch dann noch Ermessen ein ("kann").

Dieses Ermessen hat der Senat dahingehend ausgeübt, Mutwillenskosten nicht zu verhängen. Denn auf Grund der bereits von

Dr. S. mit Gutachten vom 01.09.1998 festgestellten Eingeengtheit und Fixiertheit im Denken des Klägers, so weit es

die von ihm offenbar wahrgenommenen Beschwerden im rechten Arm auf Grund des Unfalls vom 23.02.1996 betrifft, ist der

Senat zu der Auffassung gelangt, dass es dem Kläger an der notwendigen Einsicht in die Aussichtslosigkeit seines

Begehrens fehlt. Angesichts dessen hat es der Senat nicht mehr für angemessen erachtet, ihm Mutwillenskosten aufzuer

legen.

 

Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass.