Bayerisches Landessozialgericht - L 3 U 313/12 - Urteil vom 21.07.2015
Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein Verhalten des Versicherten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn es mit dieser in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang steht. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund.
Tatbestand:
Der Kläger und Berufungskläger begehrt von der Beklagten und Berufungsbeklagten die Anerkennung eines Ereignisses vom 19. Oktober 2005 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII).
Der 1974 geborene Kläger war zur fraglichen Zeit bei der Beklagten als selbstständiger Schlosser freiwillig versichert. Am 19. Oktober 2005 gegen 7:00 Uhr erlitt er einen Unfall beim Anziehen seiner Arbeitssicherheitsschuhe im Treppenhaus im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses vor seiner Wohnung (damals: K-Straße 10, T-Stadt). Er stand mit dem Rücken zur Treppe und verlor beim Hinhocken (um die Schuhe zuzubinden) das Gleichgewicht, so dass er rückwärts die Treppe hinunter fiel. Dabei verletzte er sich am Rücken und begab sich noch am selben Tag in Behandlung bei dem Allgemeinarzt Dr. K ... Dieser bestätigte, dass der Kläger über Schmerzen im mittleren und unteren Rücken geklagt habe. Der Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. A. diagnostizierte am 8. November 2005 einen Zustand nach LWS- und BWS-Distorsion.
Mit Unfallanzeige vom 20. Oktober 2005 meldete der Kläger den Unfall bei der Beklagten. Wie jeden Tag habe er am Unfalltag seine Schuhe im Treppenhaus angezogen und zugebunden. Er sei auf dem Weg zu seinem Auftraggeber gewesen. Eine eigene Werkstatt, die an das Haus oder die Wohnung anschließe, habe er nicht.
Nachdem die Beklagte ihm mitgeteilt hatte, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege, weil der Versicherungsschutz auch in Mehrfamilienhäusern erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür beginne, beantragte der Kläger ausdrücklich seinen Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen. Einerseits sei der Unfall während seiner Arbeitszeit geschehen und andererseits habe ein beruflicher Moment (Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe) mitgewirkt. Er habe am Unfalltag sein Fahrzeug in der Zeit zwischen 6:15 und 7:00 Uhr mit Werkzeug und Material (Hilti-Bohrmaschine, Flex, normale Bohrmaschine, Werkzeugkiste, etc.) beladen. Dieses bewahre er in der Garage auf, welche sich im Anschluss an das Mehrfamilienhaus befinde. Beim Beladen des Fahrzeugs seien die Arbeitssicherheitsschuhe noch nicht zwingend notwendig. Nach dem Beladen sei er lediglich in das Treppenhaus gegangen, um dort die Arbeitssicherheitsschuhe anzuziehen, nicht noch einmal in die Wohnung. Es sei reine Gewohnheit, dass er seine Arbeitssicherheitsschuhe bereits im Treppenhaus anziehe. Alle Schuhe, auch Alltagschuhe, würden dort an- und ausgezogen, um den Parkettfußboden in der Wohnung zu schützen. Direkt anschließend, um kurz nach 7:00 Uhr, hätte er zu seinem Kunden in K-Stadt (Firma Metallbau S., D-Straße 1a) fahren wollen, um dort um 8:00 Uhr mit der Arbeit zu beginnen.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2005 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass des Unfalls vom 19. Oktober 2005 ab. Der Unfall habe sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit ereignet. Nicht zu den versicherten Tätigkeiten gehörten u.a. Handlungen, die man im privaten unversicherten Lebensbereich vornehme, um später eine versicherte Tätigkeit ordnungsgemäß durchzuführen oder sich darauf vorzubereiten. Vorliegend habe es sich um Verrichtungen des täglichen Lebens gehandelt, die nur in mittelbarer Beziehung zu einer versicherten Tätigkeit gestanden hätten.
Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Vorliegend würden sich die betrieblichen Bedingungen in den privaten Bereich hinein erstrecken. Das Aus- und Anziehen spezieller Arbeitssicherheitsschuhe (hier für Schlosser, Maurer, etc. mit Stahlkappe und Stahlsohle) stelle eine versicherte Tätigkeit dar, denn die Betriebsarbeit erfordere diese besondere Kleidung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Vorbereitungshandlungen seien grundsätzlich unversichert, weil sie in der Regel dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen seien. Es sei daher irrelevant, ob der Kläger Arbeitsschuhe oder normale Schuhe angezogen habe. Auch sei unerheblich, ob er sich in seiner Wohnung oder im Treppenhaus befunden habe. Das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe gehöre nicht zu einer nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ausnahmsweise versicherten vorbereitenden Handlung.
Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG), wobei er seinen bisherigen Vortrag wiederholte und vertiefte.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Juli 2012 ab. Ein Wegeunfall liege nicht vor, denn der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt gewesen, seine Arbeitssicherheitsschuhe anzuziehen. Der Kläger sei auch nicht deshalb versichert, weil er sein Wohnhaus vor dem Unfall bereits verlassen hatte, um Werkzeug und Material in sein Fahrzeug zu laden. Denn er habe sich in den unversicherten Bereich zurückbegeben. Insgesamt handele es sich bei dem Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe um eine privatwirtschaftliche Tätigkeit, trotz ihrer zweifelsohne bestehenden Betriebsdienlichkeit. Ein besonderer enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu der eigentlich versicherten Tätigkeit, der hier ausnahmsweise eine abweichende Bewertung zulasse, liege nicht vor. Ein Anziehen der Schuhe auf der Baustelle hätte genügt. Schließlich liege kein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII vor.
Gegen den am 30. Juli 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 3. August 2012 Berufung eingelegt und nochmals vorgetragen, dass der Kläger die Sicherheitsschuhe im Zusammenhang mit der bereits aufgenommenen beruflichen Tätigkeit angezogen habe. Es handele sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII, nicht um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 SGB VII.
In einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 25. April 2013, den der Kläger ohne seinen Bevollmächtigten wahrgenommen hat, hat er näher zu seiner selbstständigen Tätigkeit ausgeführt: Er habe selbst keinen Meistertitel, so dass er als selbstständig Tätiger (nur) für andere Firmen gearbeitet habe, nicht für Privatpersonen. Er habe ein Gewerbe angemeldet als selbstständiger Schlosser. Arbeitsmaterialien und Werkzeuge, die er seinen Auftraggebern in Rechnung gestellt habe, lagere er in seiner Garage. Auch die Fahrten zu seinen Einsatzorten habe er in Rechnung gestellt. In seiner Privatwohnung habe er ein Büro. Am Unfalltag habe er auf der Treppe lediglich die Arbeitssicherheitsschuhe anziehen wollen. Er habe nicht noch einmal in die Wohnung gehen wollen. Unmittelbar nach dem Unfall habe er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit keine Einnahmen gehabt.
Die damalige Berichterstatterin hat u.a. unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1 und juris) darauf hingewiesen, dass vorliegend gute Gründe für die Annahme einer versicherten Tätigkeit im Unfallzeitpunkt sprechen würden. Denn bei freiwillig versicherten Unternehmern sei grundsätzlich jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Auf das Sitzungsprotokoll wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Die Beklagte hat trotz dieser Hinweise weiterhin an ihrer Auffassung festgehalten, dass es vorliegend an dem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit fehle. Dieser innere Zusammenhang sei nach der ständigen Rechtsprechung des BSG wertend zu ermitteln. Maßgebliches Kriterium sei die Handlungstendenz des Versicherten. Vorbereitende Tätigkeiten gehörten in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit. Ein Versicherungsschutz könnte danach nur dann bejaht werden, wenn vorliegend das Anziehen der Sicherheitsschuhe objektiv erforderlich gewesen wäre, um die betriebliche Tätigkeit unmittelbar aufzunehmen. An dieser Unmittelbarkeit fehle es vorliegend, weil bis zur Aufnahme der Tätigkeit des Klägers erst noch eine Anfahrt von über 30 km zur Betriebsstätte zurückzulegen war und hierfür das Tragen der Sicherheitsschuhe nicht erforderlich gewesen sei. Im Gegensatz zum Umziehen an der Arbeitsstelle fehle es beim Ankleiden zu Hause an der notwendigen engen Beziehung zur versicherten betrieblichen Tätigkeit und Loslösung von der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit und dem persönlichen Bereich. Anderenfalls müsste künftig konsequenterweise jeder Arbeitnehmer, der sich nach dem Frühstück zu Hause die Arbeitskleidung anziehe, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Unfall des Klägers vom 19. Oktober 2005 ein Arbeitsunfall ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden, obwohl in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2007 für den Kläger niemand erschienen war. Der Bevollmächtigte war ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 8. Juni 2015 ordnungsgemäß vom Termin verständigt worden. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers konnte aufgehoben werden, nachdem eine weitere Anhörung des Klägers zur Sachverhaltsermittlung nicht erforderlich gewesen ist.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung.
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und begründet.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Feststellung des Unfalls vom 19. Oktober 2005 als Arbeitsunfall. Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs.1 Nr. 1 SGG (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 46/03 R -, SozR4-2700 § 2 Nr. 3 und juris Rn. 11). Eine Leistungsklage hat er, bei sinnentsprechender Auslegung seines Antrages, nicht erhoben. Nachdem die Beklagte eine Entschädigung schon dem Grunde nach abgelehnt hatte, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, ging es ihm zunächst nur um die Anerkennung seines Unfalls als Arbeitsunfall, also um die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, aus dem im weiteren Verlauf gegebenenfalls Leistungsansprüche abgeleitet werden können. Das Begehren, "den Unfall zu entschädigen" oder "die gesetzlichen Leistungen zu erbringen", hat in dieser Situation keine eigenständige Bedeutung, sondern beschreibt nur die rechtlichen Folgerungen, die sich im Falle der beantragten Feststellung ergeben. Eine mit einem solchen Antrag erhobene Leistungsklage wäre überdies unzulässig, weil sie nicht auf konkrete Leistungen gerichtet ist. Über sie könnte auch nicht durch Grundurteil (§ 130 Abs. 1 SGG) entschieden werden (BSG, Urteil vom 7. September 2004 - B 2 U 35/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6 und juris Rn. 12). Entsprechendes gilt, soweit der Bevollmächtigte des Klägers eine Verletztenrente erwähnt hat. Auch insoweit wäre eine Klage (derzeit noch) unzulässig, da die Beklagte hierüber noch nicht entschieden hat.
2. Der Unfall des Klägers vom 19. Oktober 2005 stellt einen versicherten Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII dar. Eine Fallgestaltung, bei der es um das Zurücklegen eines Weges nach § 8 Abs. 2 SGB VII geht, ist demgegenüber nicht gegeben.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Bedingung für die Feststellung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 17. Februar 2009 - B 2 U 18/07 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 31 und juris Rn. 9 m.w.N.).
Dabei muss das Vorliegen einer versicherten Verrichtung zur Zeit des Unfalls, das Unfallereignis selbst sowie der Gesundheitserstschaden im Überzeugungsgrad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein. Für die Nachweise der Ursachenzusammenhänge zwischen Verrichtung und Unfallereignis sowie zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden gilt der Beweismaßstab der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 29/07 R - juris Rn. 16).
Vorliegend sind alle Tatbestandsmerkmale eines versicherten Arbeitsunfalls erfüllt.
Der Kläger war bei der Beklagten als Unternehmer freiwillig versichert (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII). Der Sturz stellte zweifelsfrei einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII dar. Für diesen Sturz war das beabsichtigte Zubinden der Arbeitssicherheitsschuhe ursächlich (Unfallkausalität). Das Unfallereignis wiederum führte beim Kläger zu einem Gesundheitserstschaden mindestens im Sinne einer Distorsion der Brust- und Lendenwirbelsäule (haftungsbegründende Kausalität). Letzteres ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Angaben des Allgemeinarztes Dr. K. sowie dem Bericht des D-Arztes vom 8. November 2005.
Schließlich war - was vorliegend die zentrale Frage des Falles darstellt - die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung (Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe) der versicherten Tätigkeit des Klägers als selbstständiger Schlosser zuzurechnen. Unmittelbar vor dem Unfall hatte der Kläger sein Fahrzeug mit Werkzeug und Material beladen. Anschließend begab er sich in den ersten Stock des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses, wo sich seine Wohnung einschließlich Büro befand. Dort wollte er sich vor seiner Wohnungstür die Arbeitssicherheitsschuhe anziehen. Um diese zuzubinden, hockte er sich hin, wobei er das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinunterstürzte. Direkt im Anschluss hätte er zu seinem Kunden in K-Stadt fahren wollen. Dieser Geschehensablauf ergibt sich aus den Angaben des Klägers zum Unfallhergang, gegen die es keine substantiierten Bedenken oder Einwände gibt. Der Kläger hat den Unfallhergang von Anfang an in gleichbleibender Weise geschildert. Die eingeplante Zeit für die Fahrt nach K-Stadt entspricht der Entfernung (je nach gewählter Fahrstrecke 40-50 km) sowie den örtlichen Gegebenheiten (Berufsverkehr auf dem Weg Richtung M-Stadt). Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger zwischen dem Beladen seines Fahrzeugs und der Abfahrt nach K-Stadt keine weiteren Verrichtungen insbesondere in seiner Privatwohnung vornehmen wollte.
Das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe war Teil der eigentlichen versicherten Tätigkeit des Klägers (hierzu unter b). Es handelte sich nicht um die Fallkonstellation eines versicherten oder ggf. unversicherten Weges (hierzu unter a). Auch liegt kein Fall einer nur ausnahmsweise versicherten Vorbereitungshandlung vor (hierzu unter c).
a) Der Unfall des Klägers ereignete sich nicht auf einem Arbeitsweg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass er diese Verrichtung an einem Ort (Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses) vornahm, der grundsätzlich selbst dann dem unversicherten privaten Lebensbereich zuzuordnen ist, wenn sich in dem Gebäude zugleich Betriebs- und Wohnräume befinden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 39/99 R -, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 und juris Rn. 21 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 1/06 R -, juris Rn. 13 ff.; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 und juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Ebenso unerheblich ist vorliegend, ob das Treppenhaus, in dem sich der Unfall ereignete, zumindest wesentlich auch den Zwecken des Unternehmens gedient hat oder nicht (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 und juris Rn. 23).
b) Das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe war Teil der versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Für freiwillig versicherte Unternehmer wie den Kläger gilt ähnlich wie für Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, dass jede Verrichtung, die aufgrund ihrer Handlungstendenz der Ausübung der versicherten Tätigkeit dient, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist - ohne Bindung an die Arbeitsstätte und die übliche Arbeitszeit. Andererseits sind nicht alle Verrichtungen eines derart Versicherten während der üblichen Arbeitszeit und auf der Arbeitsstätte versichert, weil es außer in der Schifffahrt keinen Betriebsbann gibt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 und juris Rn. 15).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist ein Verhalten des Versicherten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wenn es mit dieser in einem inneren bzw. sachlichen Zusammenhang steht. Es muss also eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen. Dieser innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung ist der volle Nachweis erforderlich; bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der versicherten Tätigkeit als erbracht angesehen werden können. Innerhalb dieser Wertung stehen bei der Frage, ob der Versicherte zur Zeit des Unfalls eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat, Überlegungen nach dem Zweck des Handelns mit im Vordergrund (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1 und juris Rn. 15 m.w.N.).
Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die (objektivierte) Handlungstendenz des Versicherten. Es kommt also darauf an, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen (bzw. hier dem eigenen Betrieb) dienende Verrichtung ausüben wollte (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R -, BSGE 94, 262 und juris Rn. 15 m.w.N.; BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 8/11 R -, BSGE 111, 37 und juris Rn. 20 ff.).
Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 26. Juni 2014 - B 2 U 4/13 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 52 und juris Rn. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 20/11 R -, SozR 4-2700 § 6 Nr. 3, SozR 4-2700 § 2 Nr. 22 und juris Rn. 20 m.w.N.).
Diese Maßstäbe gelten nicht nur bei Beschäftigten, sondern auch bei versicherten Unternehmern, bei denen der Kreis der Verrichtungen, die als "unternehmensdienlich" angesehen werden können, mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben ist (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006 - B 2 U 28/05 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 20 und juris Rn. 22 m.w.N.).
Vorliegend übte der Kläger bereits mit dem Beladen des eigenen Fahrzeuges eine versicherte Tätigkeit aus, da er die Utensilien für seine später beabsichtigte Tätigkeit als Schlosser an diesem Tag benötigte. Die Tätigkeit war mithin dazu bestimmt, seinem Unternehmen zu dienen. Anschließend beabsichtigte der Kläger zu seinem Kunden nach K-Stadt zu fahren. Diese Fahrt wäre als Betriebsweg ebenfalls Teil seiner eigentlich versicherten Tätigkeit gewesen, denn er stellte seinen Kunden die An- und Abfahrten in Rechnung. Unmittelbar danach hätten dann die Schlosserarbeiten auf der Baustelle in K-Stadt beginnen sollen. Im Hinblick auf diese war das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe erforderlich. Diesbezüglich oblag es der eigenen Organisation des Klägers im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit, dass er diese Schuhe bereits vor der Abfahrt zur Baustelle angezogen hat und nicht erst nach der Ankunft dort. Dass er sie für die Autofahrt noch nicht zwingend benötigte, ändert hieran nichts. Vorliegend hatte der Kläger zudem beginnend mit dem Beladen seines Fahrzeuges ausschließlich betriebsdienliche Tätigkeiten ausgeführt. Es liegt ein einheitliches Geschehen vor, welches darauf ausgerichtet war, die Schlosserarbeiten in K-Stadt ausführen zu können. Eine Unterbrechung durch eine privatnützige Verrichtung kann der Senat nicht feststellen. Insbesondere stellt das Anziehen spezieller Arbeitssicherheitsschuhe keine derartige Unterbrechung dar.
Der Fall ist mithin demjenigen vergleichbar, den das BSG mit Urteil vom 29. Mai 1962 (- 2 RU 87/59 -, SozR Nr. 54 zu § 542 RVO und juris) entschieden hatte. Dort hatte es den Unfallversicherungsschutz einer Beschäftigten in einer Bäckerei bejaht. Diese stand beim Umkleiden in ihrer im Betriebsgebäude befindlichen Privatwohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, weil der Wechsel der Kleidung durch den Übergang von einer anderen dem Betrieb zuzurechnenden Verrichtung zu der Verkaufstätigkeit im Bäckerladen erforderlich wurde (vgl. zudem: BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 1 und juris Rn. 18 m.w.N. zum Zurücklegen von Wegen innerhalb der Privaträume zum Zwecke eines betriebsdienlichen Umkleidens; BSG, Urteil vom 28. Oktober 1966 - 2 RU 234/63 -, juris Rn. 17 f. m.w.N.).
Vorliegend ist jedoch das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe nicht nur deshalb wesentlich betrieblich geprägt, weil es zwischen zwei weiteren Verrichtungen, die jeweils den Zwecken des Betriebes gedient hatten, notwendig geworden war, sondern auch deshalb, weil es sich vorliegend bei den Schuhen um spezielle Arbeitssicherheitsschuhe handelte, die für die spätere Arbeit des Klägers auf der Baustelle unerlässlich waren. Die Schuhe erfüllen mithin ausnahmsweise die Eigenschaft eines Arbeitsgerätes (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII). Zwar wird Kleidung allgemein nicht als Arbeitsgerät in diesem Sinne angesehen, weil sie nur gelegentlich der unfallgeschützten Tätigkeit zur Schonung der Alltagskleidung getragen wird. Ein Arbeitsgerät kann hingegen im allgemeinen angenommen werden, wenn sie für die Tätigkeit "erforderlich" oder "üblich" ist. Sicherlich zu dieser Kategorie gehört Arbeitskleidung, die - wie hier - zum Schutz vor Verletzungen vorgeschrieben ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 6/89 -, BSGE 65, 210 und juris Rn. 13 f. m.w.N.; Ricke, in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2015, § 8 SGB VII Rn. 246; Keller, in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB VII, Stand: 05/2015, § 8 Rn. 49, 56). Dass der Kläger die Sicherheitsschuhe bereits vor Fahrtantritt angezogen hatte und nicht erst nach Eintreffen auf der Baustelle, ändert hieran nichts. Denn als freiwillig versicherter Unternehmer hatte der Kläger hinsichtlich Art, Weise und Umfang, wie er seine selbständige Tätigkeit betrieb, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.
Dass der Kläger eine dem Unternehmen dienende Verrichtung ggf. innerhalb des häuslichen Bereichs vorgenommen hat, lässt den Unfallversicherungsschutz ebenfalls nicht entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 33/98 R -, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Wohnung und Betriebsstätte des Klägers befanden sich vorliegend in einem Haus. Der Geschehensablauf bietet keinen Anhaltspunkt, den inneren Zusammenhang zwischen dem Anziehen der Sicherheitsschuhe und der versicherten Tätigkeit als Schlosser zu verneinen. Der Kläger ist vorliegend ebenso zu behandeln wie ein Beschäftigter, der - in Erfüllung seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis - entsprechende Arbeitskleidung an seinem Arbeitsplatz anzieht. Denn der Kläger befand sich an seiner Betriebsstätte. Ob und unter welchen Voraussetzungen auch ein Beschäftigter im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er entsprechende Arbeitskleidung bereits zu Hause anzieht, kann vorliegend dahinstehen.
c) Wie dargelegt war das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe Teil der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit, denn der Kläger hatte seine versicherte betriebliche Tätigkeit bereits aufgenommen. Selbst wenn man diese Verrichtung - wie von der Beklagten geltend gemacht - als Vorbereitungshandlung ansehen wollte, handelte es sich nicht um eine unversicherte Vorbereitungshandlung. Allenfalls könnte das Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe als - ausnahmsweise - versicherte Vorbereitungshandlung gewertet werden, da die Tätigkeit in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schlosser stand.
Nach der Rechtsprechung des BSG gehören vorbereitende Tätigkeiten, die der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, in der Regel nicht zur versicherten Tätigkeit, weil sie dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten zuzurechnen sind. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, der Betriebsarbeit aber zu fernstehen, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die auf die Wege nach oder von dem Ort der Tätigkeit erstreckt ist, zuzurechnen wären (BSG, Urteil vom 28. September 1999 - B 2 U 33/98 R -, juris Rn. 22).
Allerdings stehen demgegenüber bestimmte typische Vor- und Nachbereitungshandlungen gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII kraft Gesetzes unter Versicherungsschutz. Richterrechtlich ist dieser Schutz auf weitere in dieser Vorschrift nicht bezeichnete Vorbereitungshandlungen erstreckt worden. Danach sind Vorbereitungshandlungen versichert, wenn sie der eigentlichen versicherten Tätigkeit unmittelbar vorangehen und ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen. Sie müssen mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung - z.B. dem versicherten Weg - eng verbunden sein, also in einem besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, der die Vorbereitungshandlung nach den Gesamtumständen selbst bereits wie einen Bestandteil der versicherten Tätigkeit erscheinen lässt bzw. beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden (vgl. BSG, Urteil vom 28. April 2004 - B 2 U 26/03 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 5 und juris Rn. 16 f. m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Mai 2009 - B 2 U 12/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33 und juris Rn. 22 m.w.N.).
Dieser enge sachliche, örtliche und zeitliche Zusammenhang ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und ergibt sich vorliegend aus den obigen Darlegungen (vgl. Ziffer 2 b). Es ist lebensfremd anzunehmen, dass ein Selbstständiger, der im Laufe eines Arbeitstages verschiedene Tätigkeiten verrichtet, für die er teilweise Arbeitssicherheitsschuhe benötigt und teilweise nicht, diese jedesmal unmittelbar im Zeitpunkt des Wechsels zwischen diesen Tätigkeiten an- bzw. auszieht. Vielmehr ist es objektiv nachvollziehbar und sinnvoll, wenn er diese im weiteren Verlauf des Arbeitstages notwendig werdende Arbeitskleidung in engem zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit weiteren betrieblichen Tätigkeiten anzieht. Vorliegend hatte der Kläger seine betriebliche Tätigkeit bereits mit dem Beladen des Fahrzeugs begonnen und hätte nach dem Anziehen der Sicherheitsschuhe seine betriebliche Tätigkeit mit der Fahrt nach K-Stadt fortgesetzt. Jedenfalls durch diese vorangegangenen und nachfolgenden betrieblichen Tätigkeiten wird vorliegend der enge zeitliche, örtliche und auch sachliche Zusammenhang hergestellt. Überdies gilt es bei der Auslegung des Kriteriums eines engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges zu Bedenken, dass dieses eine klare Abgrenzung unversicherter privater Tätigkeiten gegenüber versicherten betriebsdienlichen Tätigkeiten ermöglichen soll. Vorliegend verlangt diese klare Abgrenzung keine weitergehende Einengung des versicherten Bereichs z.B. dahingehend, dass der Kläger nur dann beim Anziehen der Arbeitssicherheitsschuhe als versichert anzusehen gewesen wäre, wenn er diese Verrichtung unmittelbar vor Aufnahme seiner eigentlichen Schlossertätigkeit vorgenommen hätte.
d) Soweit die Beklagte auf verschiedene Urteile des BSG Bezug nimmt (Urteil vom 24. Mai 1960 - 2 RU 122/59 -, BSGE 12, 165 (167) und juris; Urteil vom 30. April 1985 - 2 RU 24/84 -, BSGE 58, 76 (77) und juris; Urteil vom 20. Januar 1987 - 2 RU 27/86 -, BSGE 61, 127 (128) und juris; Urteil vom 14. Dezember 1978 - 2 RU 59/78 -, SozR 2200 § 550 Nr. 39 und juris), sind diese Entscheidungen vorliegend weder einschlägig noch zeigen sie allgemeine Kriterien und Maßstäbe auf, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts führen würden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).