Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500,00 Euro wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Cottbus (SG) unter den Aktenzeichen S 18 KR 103/08 und S 18 KR 26/11 geführten Verfahrens. Er rügt die Dauer des Verfahrens im Hinblick auf die nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu treffende Kostenentscheidung.

Dem beendeten Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erhielt im Februar 2008 eine kapitalbildende Lebensversicherung ausgezahlt. Diesen Betrag werteten die DAK Unternehmen Leben Krankenversicherung und die Pflegekasse (Beklagte des Ausgangsverfahrens, im folgenden DAK) als Versorgungsbezug und erhoben hierauf mit Bescheiden jeweils vom 25. Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2008 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Hiergegen wandte der Kläger sich mit seiner am 9. Mai 2008 beim SG erhobenen und zunächst unter dem Aktenzeichen S 18 KR 103/08 geführten Klage. Das SG leitete die Klage am 22. Mai 2008 an die DAK zur Kenntnisnahme weiter, verbunden mit dem Hinweis an die Beteiligten, dass das Bundessozialgericht zu dieser Frage zwar bereits Entscheidungen getroffen habe, aber zahlreiche weitere gleich gelagerte Revisionsverfahren bei dem Bundessozialgericht anhängig seien, sowie der Anfrage, ob dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt werde, um hierzu Entscheidungen des Bundessozialgerichts abzuwarten. Die Klageerwiderung, in welcher die DAK auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2008 verwies, ging am 29. Mai 2008 beim SG ein. Mit am 2. Juni 2008 beim SG eingegangenem Schreiben bat der Kläger darum, den Rechtsstreit gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und stimmte vorsorglich dem Vorschlag des SG folgend auch dem Ruhen des Verfahrens zu. Die Schriftsätze der Beteiligten leitete das SG jeweils wechselseitig am 13. Juni 2008 weiter, beim Kläger verbunden mit der Anfrage, ob die Klage zurückgenommen werde. Der Kläger vertrat daraufhin die Auffassung, dass die von der DAK benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig sei. Nach Weiterleitung dieses Schreibens an die DAK stimmte diese am 11. Juli 2008 dem Ruhen des Verfahrens zu. Das SG erließ daraufhin am 17. Juli 2008 einen Ruhensbeschluss, den es auf § 251 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) stützte. Ab Februar 2009 betrachtete des SG das Verfahren als statistisch erledigt.

Der Kläger beantragte mit seinem am 24. Januar 2011 eingegangenen Schriftsatz die Fortsetzung des Verfahrens. Er wies darauf hin, dass sich die Klage auf Grund der vom Bundesverfassungsgericht am 28. September 2010 in einem gleich gelagerten Musterverfahren getroffenen Entscheidung als begründet erweise. Am 8. Februar 2011 verfügte der Vorsitzende die Fortsetzung des Verfahrens und die Vergabe eines neuen Aktenzeichens (S 18 KR 26/11) sowie die Wiedervorlage nach sechs Wochen. Am 23. Februar 2011 ging die Stellungnahme der DAK hierzu ein, wonach eine Prüfung der streitgegenständlichen Bescheide in Betracht komme und mit der vom Kläger ergänzende Unterlagen zur Kapitallebensversicherung erbeten wurden. Nach Weiterleitung dieses Schreibens an die Klägerseite zur Kenntnisnahme und entsprechenden Veranlassung am 10. März 2011, erfolgte im April und Mai 2011 ein Schriftwechsel der Beteiligten zur Frage der noch benötigten Unterlagen, der schließlich mit der am 15. Juli 2011 beim SG eingegangenen Ankündigung der DAK endete, aufgrund der nunmehr vorliegenden Informationen eine Neuberechnung der Beiträge vornehmen zu wollen. Diese Ankündigung leitete der Vorsitzende am 25. Juli 2011 unter Verfügung eine Wiedervorlagefrist von zwei Monaten an die Klägerseite weiter. Die Akte wurde dem Vorsitzenden am 26. September 2011 wieder vorgelegt. Am 4. Oktober 2011 ging ein Schreiben der DAK beim SG ein, wonach die Beiträge bereits neu berechnet und zum Teil erstattet worden seien. Eine Verzinsung des Erstattungsbetrages sei bisher noch nicht erfolgt, jedoch ebenso wie die Übersendung der Bescheide und die Abgabe einer Erklärung zu den Verfahrenskosten beabsichtigt. Der Vorsitzende übersandte dieses Schreiben am 12. Oktober 2011 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und verfügte eine Wiedervorlage nach drei Monaten. Neun Tage später übermittelte die DAK ihren Bescheid vom 27. Juli 2011 an das SG und erklärte sich zur Übernahme der Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens bereit. Mit den Bescheiden vom 27. Juli 2011 hatte die DAK die auf Grund der Auszahlung der Kapitallebensversicherung für die Beitragserhebung zu berücksichtigenden Versorgungsbezüge auf monatlich 123,06 Euro festgesetzt und mitgeteilt, dass wegen des Nichterreichens der maßgeblichen Untergrenze Beiträge derzeit nicht zu leisten seien. Das SG übersandte diese Unterlagen am 3. November 2011 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme zum Fortgang des Verfahrens. Dieser erklärte mit am selben Tag an das SG übermitteltem Schriftsatz vom 5. Dezember 2011, dass der Kläger das Anerkenntnis annehme und Gespräche mit der DAK zur Kostenübernahme geführt würden; er bat um Verlängerung einer Stellungnahmefrist zu den Kosten. Der Vorsitzende leitete dieses Schreiben an die DAK weiter. Aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom 15. Dezember 2011 wurde die Sache beim SG als statistisch erledigt betrachtet. Die DAK informierte das SG am 16. Dezember 2011 darüber, dass eine außergerichtliche Regelung der Kostenangelegenheit gescheitert sei; unter Beifügung einer vom Prozessbevollmächtigten des Klägers erstellten Kostenrechnung bat sie um die Festsetzung der zu erstattenden Kosten. Zur Frage der Kostenquote verhielt sich die DAK nicht. Der Vorsitzende gab die Sache mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 an den Kostenbeamten gerichtsintern ab.

Am nächsten Tag ging der Antrag des Klägers auf Kostenentscheidung beim SG ein. Er beantragte darin die volle Kostentragung durch die DAK. Diese habe sich bereits mit außergerichtlichem Schreiben vom 27. Juli 2011 zur Kostentragung bereit erklärt. Die im Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 enthaltene spätere Einschränkung auf die Hälfte der Kosten sei weder nachvollziehbar noch begründet. Der Kostenbeamte des SG verfügte am 10. Januar 2011 die Vorlage des Schriftsatzes an den Vorsitzenden zur Kostengrundentscheidung; die Akte wurde dem Vorsitzenden am 31. Januar 2012 vorgelegt, welcher sie am nächsten Tag ins Kostenfach verfügte. Auf die am 10. April 2012 eingegangene Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers um Sachstandsmitteilung legte der Vorsitzende den Beteiligten in seinem mehrseitigen Schreiben vom 9. Mai 2012 ausführlich dar, dass das SG exorbitant überlastet sei, die Belastung inzwischen notstandsähnliche Ausmaße angenommen habe und ein geordneter Justizgewährleistungsbetrieb in einer Mehrzahl der Fälle nicht mehr gewährleistet werden könne. Dies betreffe auch das von ihm geführte Dezernat. Um diese Situation zumindest marginal abzumildern, habe er sich entschlossen, zu Gunsten der Bearbeitung von Hauptsachen beispielsweise Kostensachen auf unabsehbare Zeit überhaupt nicht mehr zu bearbeiten. Dies betreffe unter anderem auch nach Erledigung der Hauptsache zu treffende Entscheidungen über die Kostenverteilung. Der Vorsitzende verfügte die Sache wieder in das Kostenfach. Am 19. Juni 2012 ging die Verzögerungsrüge des Klägers beim SG ein, in der er die Auffassung vertrat, dass nach der Mitteilung des Gerichts vom 9. Mai 2012 die Besorgnis bestehe, dass die Sache nicht in angemessener Zeit abgeschlossen werde. Die Rüge übersandte der Vorsitzende am 10. Juli 2012 an die DAK zur Kenntnisnahme und teilte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass er die Verzögerungsrüge zur Akte genommen habe, deren Erhebung aber kein Anlass zur weiteren Bearbeitung der Sache sei, und verfügte die Akte wiederum in das Kostenfach. Die zweite, am 20. Juni 2013 dort eingegangene Verzögerungsrüge übermittelte das SG am 18. Juli 2013 an die DAK zur Kenntnisnahme. Am 24. Juni 2014 ging die dritte Verzögerungsrüge beim SG ein, mit der der Kläger erneut sein Unverständnis darüber zum Ausdruck brachte, dass seit einem weiteren Jahr keine Bearbeitung erfolgt sei. Der Vertreter des Vorsitzenden nahm dies zum Anlass, am 26. Juni 2014 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers um Klarstellung zu bitten, ob eine Kostengrundentscheidung oder Kostenfestsetzung von ihm begehrt werde. Die Mitteilung des Klägers, dass es um die Kostengrundentscheidung gehe, ging am 1. Juli 2014 beim SG ein. Mit Beschluss vom 2. Juli 2014, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 4. Juli 2014 zugestellt, entschied das SG, dass die DAK über das hälftige Kostengrundanerkenntnis hinaus keine weiteren außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen habe. Auf Antrag des Klägers setzte das SG mit Beschluss vom 5. Januar 2015 die von der DAK zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Klägers auf 324,28 Euro fest.

Der Kläger hat am 11. November 2014 beim Landessozialgericht Entschädigungsklage erhoben. Er begehrt die Feststellung, dass das Verfahren S 18 KR 103/08 im Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 26. Juni 2014 unangemessen lang war, sowie die Zahlung einer Entschädigung i.H.v. 2.500,00 Euro. Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung sei ein eigenständiges Beschlussverfahren, welches sich dem Hauptsacheverfahren anschließe und somit ein eigenständiges entschädigungspflichtiges Verfahren; hilfsweise sei die Kostenentscheidung als Teil des gesamten gerichtlichen Verfahrens zu betrachten. Er ist der Meinung, dass eine Verfahrensdauer von bis zu drei Monaten für die lediglich noch zu treffende Kostengrundentscheidung angemessen gewesen sei, denn zu deren Vorbereitung seien keine weiteren Sachverhaltsermittlungen mehr anzustellen gewesen und es habe ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder Beteiligung ehrenamtlicher Richter entschieden werden können. Er habe durch die Dauer des Verfahrens auch einen immateriellen Nachteil erlitten, da noch immer die Kostenentscheidung offen gewesen sei und er sich habe nervlich und emotional mit dem Verfahren auseinandersetzen müssen. Dies gelte auch, obwohl die Kosten des Verfahrens von einer Rechtsschutzversicherung übernommen worden seien, die Rechtsschutzversicherung habe regelmäßig Anfragen zum Stand des Verfahrens über die Kostengrundentscheidung gestellt. Auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung könne es zudem für das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs nicht ankommen, der Kläger habe in jedem Fall ein Interesse an einer angemessenen vollständigen Gerichtsentscheidung.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Verfahrensdauer des Gerichtsverfahrens des Sozialgerichts Cottbus (Aktenzeichen S 18 KR 26/11) vom 9. Mai 2012 bis zum 26. Juni 2014 unangemessen war,

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Entschädigung i. H. v. 2.500,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger mache eine Entschädigung nicht für die unangemessene Dauer des am 5. Dezember 2011 erledigten Rechtsstreits geltend, sondern lediglich für das sich anschließende Verfahren über die Kostentragungspflicht dem Grunde nach. Bei dem Verfahren nach § 193 SGG handele es sich jedoch nicht um ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), sondern um ein Nebenverfahren, das als Teil des Hauptsacheverfahrens anzusehen sei. Das Verfahren zur Herbeiführung einer Kostengrundentscheidung sei auch nicht mit dem Verfahren zur Kostenfestsetzung nach § 197 SGG vergleichbar. Anders als beim Kostenfestsetzungsverfahren beginne das Verfahren zur Kostengrundentscheidung nicht erst, nachdem der zeitliche Anwendungsbereich des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens vollständig abgeschlossen sei. Mit der Kostengrundentscheidung sei vielmehr eine unselbstständige Nebenentscheidung zu treffen, die grundsätzlich im Urteil enthalten sei. Nur bei einer anderweitigen Erledigung habe das Gericht gesondert durch Beschluss über die Kostentragungspflicht zu befinden. Da das Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG in zeitlicher Hinsicht den Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss bzw. bis zur anderweitigen prozessualen Erledigung des Verfahrens umfasse, könne für die Frage der nach der unstreitigen Erledigung noch abzuarbeitenden Nebenentscheidung nichts anderes gelten. Jedenfalls werde mit dem Antrag auf Kostenerstattung kein anderer Anspruch zum Gegenstand einer Entscheidung des Gerichts gemacht, der unabhängig vom Streitgegenstand des vorangegangenen Klageverfahrens sei, wie dies beispielsweise beim Kostenfestsetzungsverfahren nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Fall sei.

Ergänzend beruft sich der Beklagte darauf, dass jedenfalls eine angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit von den Zeiten gerichtlicher Inaktivität abzuziehen sei. Zudem könne das Missverhältnis zwischen der geltend gemachten Entschädigungsforderung i.H.v. 2.500,00 Euro und dem der Kostengrundentscheidung zu Grunde liegenden Wert von 324,28 Euro nicht außer Acht gelassen werden. Die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer sei als Wiedergutmachung ausreichend. Dies gelte insbesondere, weil die Kosten des Verfahrens von einer Rechtsschutzversicherung des Klägers übernommen worden seien. Die Zusage der Rechtsschutzversicherung stelle ein Indiz für die allenfalls unterdurchschnittliche Bedeutung der Sache für den Kläger dar.

Die Beteiligten haben unter dem 19. und 25. Oktober 2016 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 202 Satz 2, 124 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

A. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 GG. Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert. Nach dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der ZPO das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig.

II. Die Entschädigungsklage, mit der die Überlänge des Verfahrens zur nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostengrundentscheidung geltend gemacht wird, ist statthaft.

Der Kläger begehrt die Entschädigung allein für Verzögerungen, die nach Erledigung der Hauptsache im Rahmen der noch zu treffenden Kostenentscheidung des zuletzt unter dem Aktenzeichen S 18 KR 26/11 geführten Rechtsstreits eingetreten sind. Dies steht der Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen einer Entschädigungsklage in Bezug auf dieses Verfahren aber nicht entgegen. Dieses, sich an die Erledigung der Hauptsache anschließende Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG stellt ein eigenständiges Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar (so auch: Fock, Breitkreuz, Schreiber in: Breitkreuz/Fichte, § 202, Rdnr. 12; Söhngen in: Hennig SGG, Kommentar, Stand 35. Ergänzungslieferung September 2016, § 202 Rdnr. 91 und in: Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer in der Sozialgerichtsbarkeit NZS 2012, S. 493; Stotz, jurisPR-SozR 6/2015 Anm.6, juris).

1. Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Nach Abs. 1 Satz 3 entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird. Die Frage des Umfangs der Kostenerstattung betrifft dabei nicht deren Höhe, diese wird vielmehr - wiederum auf Antrag eines der Beteiligten - nach § 197 SGG in einem sich ggf. erst anschließenden Verfahren festgesetzt. Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG betrifft nur die so genannte Kostengrundentscheidung, die dann im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG ausgefüllt wird (Leitherer: a.a.O. § 193 Rdnr. 14a).

Bei dem Verfahren, in dem vom Kläger die Verzögerungen geltend gemacht werden, handelt es sich um ein solches Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zur isolierten Kostenentscheidung nach anderweitiger Erledigung der Hauptsache. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des SG vom 2. Juli 2014. Nach gütlicher Einigung über den Klagegegenstand in der Hauptsache hat das SG seine Entscheidung über den Kostenantrag des Klägers auf diese Norm gestützt.

2. Das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist ein Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG.

Gerichtliches Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist nach der in Abs. 6 Nr. 1 enthaltenen Legaldefinition jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren.

Davon wird auch das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG erfasst. Es ist weder Teil des vorangegangenen auf eine Sachentscheidung gerichteten und bereits zuvor beendeten Verfahrens, noch stellt es einen unselbständigen nicht als Verfahren zu bewertenden Annex dar. Die vom Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2014 (- B 10 ÜG 8/13R -, juris) entwickelte Argumentation zur Qualifizierung des der Kostengrundentscheidung unter Umständen folgenden Kostenfestsetzungsverfahrens als eigenständiges Verfahren, der sich der Senat anschließt, ist im Wesentlichen auf die Kostengrundentscheidung übertragbar.

a. Für die Einbeziehung auch des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung spricht im Ausgang bereits der Wortlaut des Gesetzes. Wenn dort ausdrücklich "jedes" Verfahren als potentiell entschädigungspflichtig benannt ist, duldet dies zunächst keine Ausnahme (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O. Rdnr. 17). Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG hat das Gericht nach Beendigung des Klageverfahrens auf andere Weise als durch Urteil auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Dass es sich zur Herbeiführung dieser (richterlichen) Entscheidung um ein gerichtliches Verfahren handelt, ist danach nicht zweifelhaft. Die weiteren in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen Konkretisierungen zum vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Prozesskostenhilfe-, Verfahrenskostenhilfe- und Insolvenzverfahren betreffen die Kostengrundentscheidung dem Wortlaut nach nicht.

Die zeitliche Begrenzung des Verfahrensbegriffes in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG spricht ebenfalls für die Bewertung als eigenständiges Gerichtsverfahren. Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist der Zeitraum von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss erfasst. Das Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG wird selbstständig durch entsprechende Antragstellung eines der Beteiligten eingeleitet sowie durch nicht beschwerdefähigen (§ 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG) und in formeller Rechtskraft erwachsenden Beschluss abgeschlossen. Die zeitliche Begrenzung des Verfahrensbegriffes spricht auch dagegen, das Verfahren zur Kostengrundentscheidung als vom Klageverfahren in der Hauptsache mit umfasst anzusehen, denn der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte zeitliche Anwendungsbereich des Klageverfahrens ist bei Beginn des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung bereits abgeschlossen. Zwar geht den Verfahren zur isolierten Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG kein Urteil und keine andere der Rechtskraft fähige Entscheidung voraus. Unter dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist aber auch die Beendigung des Rechtsstreits in anderer Weise zu verstehen (Ott in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rdnr. 54). Die vorherige Beendigung des Klageverfahrens in anderer Weise - wie z. B. durch Klagerücknahme § 102 Abs. 1 SGG - ist aber gerade Voraussetzung für den Beginn des Verfahrens nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG.

b. Systematische Gesichtspunkte, aus denen eine einschränkende Auslegung des weit gefassten Wortlauts folgen könnte, kann der Senat im Ergebnis nicht erkennen.

Insbesondere lässt die ausdrückliche Nennung der Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe neben der in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG enthaltenen allgemeinen Verfahrensdefinition keinen Schluss darauf zu, ob das Verfahren zur Kostengrundentscheidung ebenfalls vom Verfahrensbegriff umfasst ist. Der exemplarischen Aufzählung von Verfahrensarten, denen der Gesetzgeber offenbar eine besondere Bedeutung im Rahmen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes beigemessen hat (BT-Drs. 17/3802, S. 22 f.), kann lediglich entnommen werden, dass der Verfahrensbegriff nicht nur Klageverfahren erfasst und damit das Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG jedenfalls nicht von vornherein vom Anwendungsbereich ausgenommen ist (vgl. auch BSG Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O.).

Für die Einbeziehung des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung in das Klageverfahren könnte im Ansatz allein sprechen, dass mit der Entscheidung in der Sache - soweit sie durch Urteil ergeht - nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG auch mit über die Kosten zu entscheiden ist. Die Kostenentscheidung ist demnach auch Gegenstand des Klageverfahrens. Eine Beendigung des Klageverfahrens könnte daher bei einem weiten Verständnis des Klagegegenstandes auch die Beendigung des Verfahrens über die Kostengrundentscheidung mit einschließen (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2015 - 13 D 12/15 -, juris). Dem steht allerdings für den von § 193 Abs. 1 SGG allein betroffenen Anwendungsbereich des gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens der eindeutige Wortlaut des § 101 Abs. 2 SGG und des § 102 Abs. 1 SGG jeweils i.V.m. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entgegen, wonach der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Klagerücknahme oder angenommenes Anerkenntnis endet und nur auf Antrag über die Kosten zu entscheiden ist. Das Verfahren über den Klagegegenstand ist daher mit der eintretenden Erledigung beendet; Entscheidungen des Gerichts sind nicht mehr zu treffen und für den formellen Abschluss des Verfahrens nicht erforderlich. Eine gerichtliche Aktivität ist erst wieder und nur dann zu entfalten, wenn einer der Beteiligten einen - nicht fristgebundenen - Antrag auf Entscheidung zur Kostentragung stellt. Insoweit weicht das Verfahren vom Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ab, in denen die Kostenentscheidung bei anderweitiger Beendigung als durch Urteil gemäß § 161 Abs. 1 2. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen zu treffen ist und regelmäßig mit dem dort üblichen, die Verfahrensbeendigung gegenüber den Beteiligten markierenden deklaratorischen Einstellungsbeschluss ergeht (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015, a.a.O.). Auch spricht die Regelung zum Beginn der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG für die Klageerhebung einzuhaltenden Sechsmonatsfrist im Zusammenhang mit dem Erledigungsbegriff dafür, das Verfahren der Kostengrundentscheidung nicht mehr dem Hauptsacheverfahren und dessen Dauer zuzurechnen. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG stellt für den Beginn der Klagefrist auf den Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren beendenden Entscheidung oder den Zeitpunkt "einer anderen Erledigung des Verfahrens" ab. In den hier interessierenden Fällen, in denen nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG noch eine (isolierte) Kostengrundentscheidung zu treffen ist, liegt keine verfahrensbeendende Entscheidung vor, so dass die Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Erledigung beginnt. Der Begriff der Erledigung in der ZPO, auf den die unmittelbare Anwendung des über die Verweisung in § 202 Satz 2 SGG für die Sozialgerichtsbarkeit geltenden Entschädigungsrechts zugeschnitten ist, ist auch dort nur als Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache bekannt (§ 91 a ZPO). Es ist daher davon auszugehen, dass in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gemeint ist. Eine solche kann durch Rücknahme des Verfahrensantrages, Vergleich, übereinstimmende Erledigungserklärung und im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens auch durch Annahme eines Anerkenntnisses (vgl. § 101 Abs. 2 SGG) eintreten. Diese Auslegung des Erledigungsbegriffes als Beginn der Rechtsmittelfrist wird durch die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt, in der es heißt: Die Frist beginnt mit einer anderen Erledigung dieses Verfahrens durch Klagerücknahme, Einstellung, Vergleich oder Erledigungserklärung (BT-Drs. 173802, S. 22). Beginnt somit die sechsmonatige Frist für die Erhebung der Entschädigungsklage bereits mit der unstreitigen Verfahrensbeendigung, kann daraus geschlossen werden, dass das (auch nach der VwGO und der ZPO) erst nach Verfahrensbeendigung beginnende Verfahren zur Kostenentscheidung nicht mehr dem zeitlichen Anwendungsbereich des Hauptsachverfahrens unterfällt, da ansonsten in dem Zeitpunkt, in dem eine Verfahrensverzögerung in der Kostensache eintritt, regelmäßig die Klagefrist schon abgelaufen wäre und die - wollte man die Kostengrundentscheidung als Teil des Klageverfahrens sehen - Verzögerungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten.

c. Die historische Auslegung stützt die Annahme, das Verfahren zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung sei entschädigungsrechtlich ein eigenständiges.

Das Bundessozialgericht hat im Rahmen der bereits zitierten zum Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entscheidung zur Historie des § 198 GVG ausgeführt, dass mit dem GRüGV der menschen- wie grundrechtlich fundierte Anspruch auf Erlangung effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit einfachgesetzlich umgesetzt werden sollte, um so eine Handhabe gegen überlange gerichtliche Verfahren sämtlicher Gerichtsbarkeiten zu schaffen. Der Gesetzgeber sei dabei der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gefolgt, wonach das deutsche Bundesrecht zuvor in diesem Punkt lückenhaft gewesen sei. Zur Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sowie des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und des in Art. 13 EMRK verbürgten Rechts auf eine wirksame Beschwerde habe mit dem GRüGV eine umfassende und möglichst lückenlose Regelung geschaffen werden sollen. Für eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensarten, etwa Klageverfahren, fänden sich in der Gesetzgebungsgeschichte keine Anhaltspunkte. Dem Gesetzgeber sei es bei der Definition des Begriffs Gerichtsverfahren in § 198 Ab. 6 Nr. 1 GVG entscheidend darauf angekommen, dass ein solches gerichtliches Verfahren einen eigenen Beginn habe (Einleitung durch Antrag, Klage oder von Amts wegen) und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen werde. In diesem Fall sollte ein "selbständiges Verfahren" vorliegen, wie gerade die Begründung für die Ausnahmen für auf Dauer angelegte Verfahren im Bereich des Insolvenzrechts und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zeige. Speziell für einem ursprünglichen Hauptsacheverfahren nachfolgende eigenständige Verfahren finde sich in den Gesetzesmaterialien, in der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zur Ablehnung der Ergänzung des Wortlauts (BT-Drs. 17/7217, S. 27), ein weiterer Hinweis, der die Einschätzung des Senats bestätige: "Wenn später weitere Endentscheidungen zu treffen sind, handelt es sich jeweils um neue (Gerichts-)Verfahren". Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Vorgeschichte des Gesetzgebungsverfahrens. Anlass für die Schaffung des GRüGV seien zwar u. a. Entscheidungen des EGMR gewesen, mit welchen festgestellt worden sei, dass seinerzeit in der Bundesrepublik Deutschland pflichtwidrig kein wirksamer Rechtsbehelf i.S.v. Art. 13 EMRK gegen eine überlange Verfahrensdauer existierte, und der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben worden sei, einen oder mehrere Rechtsbehelfe gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen. Er habe jedoch stets betont, dass die nähere Ausgestaltung des nationalen Rechts Aufgabe der Konventionsstaaten sei. Bei den durch das GRüGV eingeführten Entschädigungsregelungen der §§ 198 ff. GVG handele es sich um einen autonomen Teil des Bundesrechts, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien stehe. Die einfachgesetzlichen Vorschriften seien daher zunächst nach den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, Rdnr. 19).

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Insbesondere der in der Begründung des Gesetzentwurfes und der Stellungnahme des Rechtsausschusses im Gesetzgebungsverfahren manifestierte Wille des Gesetzgebers, wonach es für die Qualifizierung als Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG entscheidend darauf ankommt, dass es einen eigenen Beginn habe und mit einer (rechtskräftigen) Endentscheidung abgeschlossen werde, sowie dass es sich - soweit später weitere Endentscheidungen zu treffen sind - um jeweils neue (Gerichts-)Verfahren handeln soll, spricht dafür, auch das Verfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entschädigungsrechtlich als eigenständiges zu betrachten.

d. Schließlich ist auch nach teleologischer Auslegung des § 198 GVG davon auszugehen, dass dessen Anwendungsbereich das Verfahren zur Entscheidung über die Kosten nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG umfasst.

Die Entschädigungsregelung bezweckt einen umfassenden und möglichst lückenlosen (zunächst präventiven, notfalls kompensatorischen) Schutz gegen überlange Gerichtsverfahren (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O.; BGH Urteil vom 21. Mai 2014 - III ZR 355/13 -, juris). Die Ausklammerung des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung aus dem Anwendungsbereich der Entschädigungsklage ließe sich mit diesem Zweck nicht in Einklang bringen. Insbesondere der Umstand, dass mit der Kostenentscheidung nur noch eine Nebenentscheidung verfolgt wird, nachdem das Klageverfahren im Sinne einer Entscheidung über den Sachantrag beendet ist, rechtfertigt dies nicht. Zwar dürfte regelmäßig das Begehren in der Hauptsache vorrangig und das Interesse an der Kostenentscheidung demgegenüber gering sein. Die Bedeutung des Verfahrens ist jedoch für die Frage, ob das Verfahren generell als verzögert gerügt und eine Entschädigungsklage erhoben werden kann, ohne Belang. Sie ist nach der Systematik des § 198 GVG erstmals bei der Prüfung der Verfahrensdauer auf ihre Angemessenheit zu berücksichtigen. Damit geht aber kein Ausschluss aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Entschädigungsregelung einher (BSG, Urteil vom 10. Juli 2014, a.a.O.). Kann der (materielle oder immaterielle) Wert des in einem Klageverfahren verfolgten Begehrens keinen Einfluss auf die grundsätzliche Statthaftigkeit des Entschädigungsverfahrens haben, ist es konsequent, auch für die Frage, ob ein Nebenverfahren ein Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG ist, nicht auf das damit verfolgte Sachinteresse abzustellen; vielmehr besteht im Ausgangspunkt für jedes Verfahren - unabhängig davon ob es der Erledigung eines Vorprozesses chronologisch folgt - ein eigenständiges (formales) Interesse an einem zeitgerechten Abschluss. Das gilt auch für die Entscheidung zum Umfang der Erstattung der Kosten zwischen den Beteiligten nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Sie ist Grundlage für das sich anschließende Verfahren zur Festsetzung der zu erstattenden Kosten und dient wie ein übliches Erkenntnisverfahren letztlich der Titulierung einer (streitigen) (Kosten)Forderung.

Darüber hinaus ist auch keine anderweitige Möglichkeit ersichtlich, wie die Beteiligten eine Beschleunigung des Verfahrens zur Herbeiführung der Kostengrundentscheidung erwirken könnten. Dem mit der Einführung des Entschädigungsverfahrens verfolgten Zweck eines umfassenden und möglichst lückenlosen Schutzes gegen überlange Gerichtsverfahren liefe dies zuwider.

e. Das Auslegungsergebnis, das dem Sinn und Zweck der Regelung und der Intention des Gesetzgebers nach einem möglichst umfassenden und lückenlosen Schutz folgend, dem mit dem offenen Wortlaut schon vorgezeichneten weiten Verständnis den Vorzug gibt, steht zur Überzeugung des Senats auch nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach von einem an der Hauptsache orientierten Verfahrensbegriff auszugehen ist, sodass nicht jeder einzelne Antrag oder jedes Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzbegehren ein eigenständiges Verfahren darstellt (BGH Urteile vom 5. Dezember 2013 - III ZR 73/13 - und vom 13. März 2014 - III ZR 91/13 -, juris; vgl. auch Ott, a.a.O., Rdnr. 34). Vielmehr schließt sich der Senat diesem grundsätzlichen Verständnis an. Das Verfahren zur Kostengrundentscheidung ist jedoch kein Antrag oder Gesuch im Zusammenhang mit dem verfolgten Rechtsschutzziel in diesem Sinne, denn das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel ist mit der Erledigung der Hauptsache, die tatbestandliche Voraussetzung für die Einleitung des Kostenverfahrens nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist und ihr daher zwingend vorausgeht, erreicht bzw. endgültig wegen der Beendigung des hierauf gerichteten Klageverfahrens nicht mehr zu erreichen. Der Kostenantrag kann daher - anders als beispielsweise ein Ablehnungsgesuch, ein Beweisantrag, ein Antrag auf Terminsverlegung etc. - nicht mehr dem Hauptsacheverfahren dienen. Es steht zwar als im Anschluss zu treffende Nebenentscheidung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Hauptsacheverfahren, aber dient nicht mehr dem Rechtsschutzziel dieses Verfahrens.

III. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.

Nach § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG nachvollziehbar geltend, auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1), nach der der Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt.

Dem als Klageantrag zu 1. formulierten Feststellungsantrag kommt daneben keine isolierte Bedeutung im Sinne eines Feststellungsbegehrens nach § 55 SGG zu. Es handelt sich trotz des begehrten feststellenden Tenors um einen Leistungsantrag. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann zwar u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klagegegenstand sein. Der Senat ist nach Auslegung des Klagebegehrens aber davon überzeugt, dass der Kläger die Feststellung der Überlänge des Verfahrens allein im Rahmen der Wiedergutmachung des ihm durch die Überlänge entstandenen immateriellen Nachteils auf Grund von § 198 Abs. 2 und Abs. 4 GVG verfolgt. Danach ist eine Wiedergutmachung des durch die Verzögerung des Rechtsstreits eingetretenen immateriellen Schadens auf andere Weise als durch Entschädigung insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Diese Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Weder der Inhalt der Klageschrift noch das Vorbringen des Klägers im weiteren Verfahren bieten Anhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes eigenständiges Feststellungsbegehren im Sinne der Feststellung eines Rechtsverhältnisses nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Der Kläger hat sein Feststellungsbegehren weder in materieller Hinsicht eigenständig begründet, noch hat er etwas dazu vorgetragen, aus welchen Gründen hier ein über eine Wiedergutmachung hinausgehendes Interesse an der Feststellung der Überlänge des Verfahrens bestehen könnte. Der Senat geht daher mit den Klageanträgen zu 1. und zu 2. von einem einzigen auf Entschädigung gerichteten Leistungsbegehren aus.

IV. Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform bestehen ebenso wenig wie an der Einhaltung der in § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG normierten Sechsmonatsfrist für eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer. Nach Beendigung des Kostenverfahrens durch den dem Kläger am 4. Juli 2014 zugestellten Beschluss vom 2. Juli 2014 hat der Kläger am 11. November 2014 - und damit vor Ablauf von sechs Monaten - die Entschädigungsklage erhoben.

B. Die auf Entschädigung i. H. v. 2.500,00 Euro und auf Feststellung der Überlänge des Verfahrens gerichtete Klage, mit der der Kläger eine Verzögerung für den Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis zum 26. Juni 2014, mithin für 25 volle Kalendermonate, geltend macht, ist nur hinsichtlich der Feststellung begründet.

I. Zu Recht richtet sich die Klage gegen das hier passivlegitimierte Land Brandenburg. Denn nach § 200 Satz 1 GVG haftet für Nachteile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Vertretung des Landes Brandenburg erfolgt nach Nr. 5 der Anordnung über die Vertretung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz (Vertretungsordnung JM Brdbg, Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz) vom 9. Juni 1992 (JMBl. S. 78) in der Fassung der Änderung vom 21. November 2012 (JMBl. S. 116) durch die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. zur Zulässigkeit einer entsprechenden Übertragung durch eine Verwaltungsanordnung Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. April 2013, X K 3/12, juris, Rdnr. 30 ff. für die Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20. September 2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641).

II. Das insgesamt vom 30. Dezember 2011 (Kostenantrag durch den Kläger) bis zum 4. Juli 2014 (Zustellung des Beschlusses zur Kostengrundentscheidung vom 2. Juli 2014) andauernde Verfahren wies eine Überlänge von 22 Monaten auf. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung, denn zur Wiedergutmachung des dadurch eingetretenen immateriellen Schadens reicht die Feststellung der Überlänge aus.

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG).

1. Der Kläger hat die Verzögerung des Verfahrens mehrfach mit seinen am 19. Juni 2012, 20. Juni 2013 und 24. Juni 2014 beim SG eingegangenen Schriftsätzen gerügt.

2. Das Verfahren erweist sich auch als überlang.

Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt.

Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 18 f.) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG Urteile vom 21. Februar 2013 - B 10 ÜG 1/12 - und - 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rdnr. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 33).

Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss. Das gerichtliche Verfahren wurde mit der Stellung des Antrags auf Kostengrundentscheidung durch den Kläger am 30. Dezember 2011 eingeleitet. Die Schriftsätze der DAK, welche das Gericht am 21. Oktober 2011 und 16. Dezember 2011 erreichten, und mit denen diese erklärte, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen, bzw. unter Vorlage einer Kostennote des Prozessbevollmächtigten des Klägers darum bat, über die Höhe der anzusetzenden Gebühren zu entscheiden, setzten das Verfahren zur Kostengrundentscheidung hingegen noch nicht in Gang. Beiden Schriftsätzen lässt sich nicht das für einen Antrag erforderliche Begehren entnehmen, das Gericht solle eine Kostengrundentscheidung treffen. Das Verfahren war mit Zustellung des gem. § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht anfechtbaren Beschlusses vom 2. Juli 2014 am 4. Juli 2014 rechtskräftig abgeschlossen. Es hat sich mithin über rund zweieinhalb Jahre hingezogen.

Bei dem Verfahren handelte es sich um ein für den Kläger als von unterdurchschnittlicher Bedeutung anzusehendes Verfahren unterdurchschnittlicher Komplexität und Schwierigkeit, in dessen Verlauf es zu Verzögerungen gekommen ist, die dem beklagten Land zuzurechnen sind.

a. Die für die Beurteilung der Verfahrensdauer maßgebliche Bedeutung des Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zum anderen trägt zur Bedeutung der Sache im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers bzw. der Klägerin und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine/ihre weiteren geschützten Interessen auswirkt (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 2/14 R -, jeweils zitiert nach juris). Die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, in der es nur noch um die Tragung der außergerichtlichen Verfahrenskosten ging, war für den Kläger als unterdurchschnittlich einzustufen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Kostenübernahme erklärt hatte. Eine Bedeutung des Ausgangsverfahrens für die Allgemeinheit ist nicht ersichtlich.

b. Die für die Verfahrensdauer weiter bedeutsame Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens stuft der Senat als weit unterdurchschnittlich ein. Eine Notwendigkeit tatsächlicher Ermittlungen bestand nicht, diese verbieten sich vielmehr in der Regel bei der allein noch zu treffenden Kostengrundentscheidung (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 193 Rdnr. 13d) und wurden vom SG auch tatsächlich nicht angestellt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in die über die Kostentragung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffende Billigkeitsentscheidung zwar regelmäßig u. a. die Erfolgsaussichten in der Sache einfließen (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, § 193 Rdnr. 13), dem bearbeitenden Richter aber der Sachverhalt aus dem zuvor in der Hauptsache erledigten Klageverfahren bereits bekannt ist und die Bearbeitung des Kostenverfahrens daher wesentlich erleichtert. Der dem Hauptsacheverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt, der die Beitragserhebung für eine Kapitallebensversicherung betraf, war zudem nach Ergehen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eher einfach gelagert.

c. Mit Blick auf den Verfahrensablauf ist zu beachten, dass es im Verfahren über die Kostengrundentscheidung - wie den Ausführungen im Tatbestand zu entnehmen ist - zu keinen dem Kläger zuzurechnenden Verzögerungen gekommen ist.

d. Schließlich kommt es - auch wenn dies in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG als Kriterium zur Bestimmung der Angemessenheit nicht ausdrücklich erwähnt wird - für eine Verletzung des Art. 6 EMRK durch den Beklagten wesentlich darauf an, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind dabei allein Verzögerungen, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens, insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 41). Vor diesem Hintergrund sind die während des Verfahrens aufgetretenen aktiven und inaktiven Zeiten der Bearbeitung konkret zu ermitteln. Kleinste relevante Zeiteinheit ist im Geltungsbereich des GRüGV dabei stets der Monat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, - B 10 ÜG 9/13 R -, - B 10 ÜG 2/13 -, jeweils zitiert nach juris) im Sinne des Kalendermonats (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, 2. Leitsatz und Rdnr. 34, juris).

Gemessen daran gilt hier mit Blick auf das streitgegenständliche Ausgangsverfahren Folgendes:

Am 30. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags des Klägers, die DAK zur Tragung seiner sämtlichen außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, befand sich die Akte beim Kostenbeamten. Auf Grund dessen Verfügung vom 10. Januar 2012 wurde die Akte dem für die Entscheidung zuständigen Kammervorsitzenden am 31. Januar 2012 vorgelegt. Eine weitere Bearbeitung durch diesen erfolgte nicht, er verfügte die Sache vielmehr am nächsten Tag in das Kostenfach. Der Senat geht unter Berücksichtigung einer durch den Eingang des Antrags ausgelösten einmonatigen Bearbeitungs- und Bedenkzeit des Gerichts von einer gerichtlichen Untätigkeit ab dem Monat Februar 2012 aus. Eine konkrete Bearbeitung des Verfahrens - etwa durch Übersendung zur Stellungnahme des Antrags an die DAK - wird im Januar 2012 und auch im Zusammenhang mit der Verfügung in das Kostenfach nicht erkennbar. Der Senat hält daher die Annahme einer Bearbeitungs- und Bedenkzeit von einem Monat im Hinblick auf den Kostenantrag für ausreichend und sieht - insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem bearbeitenden Richter das Verfahren bereits auf Grund des zuvor beendeten Klageverfahrens bekannt war - keinen Anlass, in der Verfügung in das Kostenfach am 1. Februar 2012 eine gerichtliche Tätigkeit zu erblicken. Diese Verfügung erfolgte vielmehr allein aufgrund erstmaliger richterlicher Bearbeitung nach Antragseingang, für die ein Monat jedoch ausreichend war.

Die Untätigkeit endete mit der an den Kläger gerichteten Bitte des SGs vom 26. Juni 2014 um Klarstellung, ob eine Kostengrundentscheidung begehrt werde. Weder die Sachstandsanfrage des Klägers vom 10. April 2012 noch die jeweils im Juni 2012 und 2013 erhobenen Verzögerungsrügen und die darauf erfolgten Reaktionen des Gerichts haben dessen Untätigkeit unterbrochen. Zwar liegt keine inaktive Zeit der Verfahrensführung vor, wenn ein Kläger durch das Einreichen von Schriftsätzen eine Bearbeitung des Vorganges durch das Gericht auslöst. Die Sachstandsanfrage und die Verzögerungsrügen haben jedoch weder zu einer gerichtlichen Aktivität im Sinne der hierfür maßgeblichen Verfahrensförderung geführt noch waren sie geeignet, eine - auch ohne erkennbare Aktivitäten zu berücksichtigende - Überlegungs- und Bearbeitungszeit beim Gericht zu bewirken. Es fehlte ihnen an dem dafür erforderlichen Umfang und der inhaltlichen Befassung mit Fragen des Verfahrens (vgl. zu diesen Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rdnr. 57). Das SG hat auf die Anfrage und die Rügen auch tatsächlich nicht mit einer Bearbeitung in der Sache reagiert. Es hat sie zwar an die DAK weitergeleitet, das Verfahren in der Sache aber nicht gefördert. Es hat die Anfragen des Klägers lediglich zum Anlass genommen, ihm mitzuteilen, dass eine Bearbeitung des Kostenverfahrens wegen der massiven Überlastung des SGs und des vom zuständigen Vorsitzenden zu bearbeitenden Dezernats mit Rücksicht auf vorrangig zu betreibende Hauptsacheverfahren auf unabsehbare Zeit nicht erfolgen werde und auch die Verzögerungsrüge nicht geeignet sei, eine Bearbeitung des Verfahrens zu bewirken. Das Verfahren zur Kostengrundentscheidung wurde dadurch gerade nicht gefördert.

Im Rahmen des Verfahrens zur Kostengrundentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ist es daher im Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2014 und damit in einem Umfang von 28 Kalendermonaten zu gerichtlicher Inaktivität gekommen.

e. Dies heißt jedoch nicht, dass in vorstehendem Umfang tatsächlich eine entschädigungsrelevante Verzögerung anzunehmen ist. Denn die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien erfolgen. Dabei führt die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Denn es ist zu beachten, dass einem Rechtschutzsuchenden - je nach Bedeutung und Zeitabhängigkeit des Rechtsschutzziels sowie abhängig von der Schwierigkeit des Rechtsstreits und von seinem eigenen Verhalten - gewisse Wartezeiten zuzumuten sind, da grundsätzlich jedem Gericht eine ausreichende Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen muss (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, juris, Rdnr. 52). Allerdings muss die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc.) andererseits so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf. älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für die Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 53, B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 46, jeweils zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund sind - vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls - in einem Klageverfahren Vorbereitungs- und Bedenkzeiten im Umfang von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte als begründet und gerechtfertigt angesehen werden können, und können in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibt die Gesamtverfahrensdauer regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreitet, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht wird, die das Gericht nicht zu vertreten hat (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 12/13 R -, Rdnr. 33, 54 f., - B 10 ÜG 2/14 R -, Rdnr. 47 f., jeweils zitiert nach juris). Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 3. September 2014, B 10 ÜG 12/13 R, juris, Rdnr. 56).

Derartige Kriterien liegen nach Auffassung des Senats nach der Gesamtbewertung der Besonderheiten des hier in Rede stehenden Verfahrens zur Kostengrundentscheidung vor. Diese führen zu einer Verkürzung der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf bis zu sechs Monate.

Für das Verfahren über die Kostengrundentscheidung hält der Senat eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit nicht von in der Regel zwölf sondern nur von sechs Monaten für angemessen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diese Verfahren - wie bereits unter b. dargelegt - in der Regel eine im Verhältnis zu einem Klageverfahren unterdurchschnittliche Komplexität aufweisen und der Sachverhalt aus dem Klageverfahren bereits bekannt ist, so dass grundsätzlich eine zügige Erledigung möglich erscheint. Anderseits erfordern Verfahren dieser Art, bei denen das Klageverfahren bereits abgeschlossen ist und damit das in der Hauptsache verfolgte Rechtsschutzbegehren seine Erledigung gefunden hat, keine bevorzugte Erledigung, weil die Bedeutung der Sache für die Beteiligten in der Regel geringer ist als bei dem Hauptsacheverfahren. Es erscheint daher sachgerecht, wenn diese Verfahren beispielsweise zu Gunsten der Erledigung von einstweiligen Rechtsschutzbegehren in angemessener Weise zurückgestellt und nicht unverzüglich einer Bearbeitung zugeführt werden. Nach wertender Gesamtbetrachtung sieht der Senat bei einer Dauer von sechs Monaten die Grenze des Angemessenen erreicht.

Gründe, hiervon zu Gunsten oder zu Lasten eines der Beteiligten abzuweichen, sieht der Senat mit Blick auf das konkrete Verfahren nicht.

Nach Abzug der sechs Monate verbleibt damit eine entschädigungsrelevante Verzögerung von 22 Monaten.

3. Durch die überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen Nachteil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden.

4. Zur Überzeugung des Senats ist jedoch eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 und Art. 41 EMRK kommt eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht. Dies kann der Fall sein, wenn das zu beurteilende Verfahren sich durch eine oder mehrere entschädigungsrelevante Besonderheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von vergleichbaren Fällen abhebt (BSG Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris). Ausreichen kann eine schlichte Feststellung der unangemessenen Dauer danach beispielsweise in Verfahren, die für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatten oder in denen er durch sein Verhalten erheblich zur Verzögerung beigetragen hat (BT-Drs. 17/3802, S. 20; Althammer/Schäuble, NJW 2012, 1, 5). Dagegen stellt allein der in Rede stehende mit dem Verfahren verfolgt Wert, der hier mit 324,28 Euro (hälftige außergerichtliche Kosten des Klageverfahrens) zu beziffern ist, keinen hinreichenden Grund dar, den Ausgleich des immateriellen Nachteils zu begrenzen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris; Söhngen in: Henning SGG, Kommentar, Stand 35. Ergänzungslieferung September 2016, § 202 Rdnr. 82).

Als besonderen Umstand wertet der Senat zunächst die Besonderheit, dass das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet war. Das sich anschließende Verfahren, in dem nur noch die Tragung außergerichtlicher Kosten streitgegenständlich war, hatte demgegenüber für die Beteiligten eine weit untergeordnete Bedeutung (vgl. zum Kostenfestsetzungsverfahren: BSG, Urteil vom 10. Juli 2014 - B 10 ÜG 8/13 R -, juris, Rdnr. 31). Ob der Umstand, dass das Verfahren nur noch eine Nebenentscheidung in Kostenfragen zum Gegenstand hat, grundsätzlich allein schon geeignet ist, bei einer Überlänge des Verfahrens zur Wiedergutmachung die Feststellung der Überlänge ausreichend erscheinen zu lassen, lässt der Senat offen. Jedenfalls in Zusammenschau mit der weiteren Besonderheit im vorliegenden Verfahren, dass bereits die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Kosten der Verfahrensführung übernommen hatte, ist dies der Fall. Dem Kläger blieb weiterhin lediglich die Ungewissheit, ob die Verfahrenskosten letztlich von der DAK übernommen werden oder es bei der Kostentragung durch die Rechtsschutzversicherung verbleibt. Das Verfahren hatte für ihn daher wirtschaftlich keinerlei Bedeutung. Der Vortrag des Klägers, wonach er durch das Verfahren zur Kostengrundentscheidung dennoch nervlich belastet gewesen sei, kann durch den Senat nicht nachvollzogen werden und ist durch nichts belegt. Dies gilt insbesondere für die Nachfragen der Rechtsschutzversicherung. Diese richteten sich - worauf auch schon der Beklagte hingewiesen hat - ausschließlich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers und erfolgten etwa im Jahresabstand. Ob diese Nachfragen überhaupt an den Kläger weitergeleitet worden sind und weshalb die Nachfragen - eine Kenntnisnahme durch ihn vorausgesetzt - den Kläger nervlich belastet haben sollen, wird nicht ersichtlich.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs.1, 154 Abs. 1 VwGO und § 201 Abs. 4 GVG.

Nach § 201 Abs. 4 GVG entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen, wenn - wie hier - ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe besteht, aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt wird. Danach hat der Beklagte die überwiegenden Kosten zu tragen. Der Senat hält eine Quote von 2/3 für angemessen. Hierbei hat er berücksichtigt, dass das Verfahren zwar nicht in dem geltend gemachten Umfang von 25 Monaten, tatsächlich aber erheblich verzögert war. Zugleich aber hat er im Hinblick darauf, dass der Kläger letztlich mit der geltend gemachten Entschädigung des immateriellen Schadens in Geld nicht durchgedrungen ist, von einer Kostenverteilung allein anhand des Verhältnisses der geltend gemachten zu der festgestellten Verzögerung abgesehen.

D. Anlass, die Revision nach §§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht.