Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 37 SF 216/12 EK AS - Beschluss vom 23.05.2014
Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, die auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3.100,00 EUR wegen überlanger Dauer eines vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 200 AS 24154/09 geführten und inzwischen beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 5 AS 2543/12 anhängigen Verfahrens gerichtet ist. Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger bezieht seit 2005 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) vom Jobcenter Berlin-Lichtenberg. Im März 2009 beantragte er dort die Gewährung eines Zuschusses zu den Fahrtkosten bzw. die Erstattung der Fahrtkosten zur Teilnahme an einer auf den 24. März 2009 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, in der es um die Feststellung seiner Eignung für die Zulassung als Energieberater ging. Weiter begehrte er eine Entschädigung für den Zeitaufwand und machte geltend, dass die Kosten für die Vorbereitung einer Existenzgründung entstünden. Mit Bescheid vom 09. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2009 (W /09) lehnte das Jobcenter die Gewährung der begehrten Leistungen ab. Mit Bescheid vom 15. Mai 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2009 (W /09) lehnte das Jobcenter die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 12,60 EUR, die dem Kläger angeblich anlässlich der Teilnahme an den Berliner Energietagen vom 04. bis zum 06. Mai 2009 entstanden waren, ab. Am 27. Juli 2009 erhob der Kläger daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin Klage gegen die beiden vorgenannten Widerspruchsbescheide, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 137 AS 24154/09 registriert wurde. Mit Blick auf den erstgenannten Widerspruchsbescheid machte der Kläger, der - seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren zufolge - tatsächlich nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hatte, geltend, dass Kosten in Höhe von 234,80 EUR für Fahrkarten und 432,00 EUR für den Zeitaufwand anzusetzen seien. Weiter rügte er mit seiner Klage die Untätigkeit des Jobcenters im Hinblick auf die Bescheidung seiner im Schriftsatz vom 15. Januar 2009 aufgeführten - dreizehn - Anträge bzw. Widersprüche. Ferner begehrte er unter Bezugnahme auf zwölf Eilanträge und unter Benennung zahlreicher Aktenzeichen des Sozialgerichts Berlin und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg "endgültige Klärung über alle Inhalte & Kosten seiner Eilanträge", da bisher nur eine vorläufige, nicht aber eine endgültige Klärung herbeigeführt sei.
Unter dem 31. Juli 2009 forderte der Kammervorsitzende zum einen den damaligen Beklagten zur Erwiderung und Aktenübersendung auf, zum anderen bestätigte er den Eingang der Sache und bat den Kläger unter Fristsetzung bis zum 24. August 2009 einige seiner Anträge kurz zu erläutern. Mit am 24. August 2009 eingegangenem Schriftsatz erklärte der Kläger, dass er die Aufforderung als Beleidigung, Unterlassung von Diensthandlungen und als Wucher im schweren Falle werte und es weitere Erläuterungen nur bei einem Kostenvorschuss von 100,00 EUR gebe. Unter dem 02. und 23. Oktober sowie 13. November 2009 wurde der damalige Beklagte erinnert. Am 25. November 2009 ging schließlich dessen Stellungnahme ein. Am 09. Dezember 2009 beraumte der Kammervorsitzende einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 11. Januar 2010 an. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls erteilte er dem Kläger in dem Termin ausführliche rechtliche Hinweise, wies ihn darauf hin, dass seine Klage in weiten Teilen unzulässig und im Falle der Fortführung möglicherweise als missbräuchlich anzusehen sein dürfte, und gab ihm auf, innerhalb von zwei Wochen im Hinblick auf drei seiner in der Klageschrift benannten Punkte einen streitgegen-standsbegrenzenden Antrag zu stellen sowie zu prüfen, in welchem Umfang Erledigung der Untätigkeitsklage eingetreten sei. Hintergrund hierfür war, dass der Kläger selbst angegeben hatte, der damalige Beklagte habe inzwischen über diverse Anträge entschieden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2010 beklagte der Kläger im Wesentlichen eine Ungleichbehandlung, dass er überhaupt zur mündlichen Verhandlung geladen worden sei, "satanistische Verhandlungsführung" und eine Fälschung des Protokolls, machte diverse Entschädigungsansprüche geltend, beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, erhob Dienstaufsichtsbeschwerde und lehnte den Kammervorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Den ihm erteilten Auflagen kam der Kläger hingegen nicht nach, teilte insbesondere nicht mit, welche seiner Anträge/Widersprüche inzwischen vom Jobcenter beschieden seien. Als Anlagen fügte er seinem Schreiben eine tabellarische Aufstellung über die ihm in den verschiedenen Eilverfahren angeblich entstandenen Kosten und die von ihm jeweils investierte Zeit bei. Der Kammervorsitzende reichte die Akten daraufhin im Hinblick auf die "Dienstaufsichtsbeschwerde" zunächst an die Präsidentin des Sozialgerichts und sodann zur Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg weiter. Mit Beschluss vom 05. Februar 2010 verwarf das Landessozialgericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig (L 1 SF 28/10). Am 16. Februar 2010 trafen die Akten wieder beim Sozialgericht Berlin ein.
In der Zwischenzeit hatte der damalige Beklagte den Kammervorsitzenden informiert, über welche Anträge und Widersprüche er entschieden habe, und Kopien diverser Bescheide vorgelegt. Diesen ist zu entnehmen, dass der Kläger die Gewährung von Leistungen für Warmwasserkosten, eines Mindestbeitrages für eine "Riester-Rente", einer Weihnachtsbeihilfe, weiterer Bewerbungskosten, einer "Bildungspauschale" begehrt und einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz geltend gemacht hatte, nachdem das Jobcenter ihm zwei Stellenanzeigen übermittelt und die Teilnahme an der Veranstaltung "Jobperspektiven für Maschinenbau-, Elektro und Bauingenieure" ermöglicht hatte. Weiter hatte das Jobcenter ihm danach mehrfach Bewerbungskosten bewilligt und Förderbeträge aus dem Vermittlungsbudget zugesprochen. Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 übersandte der Kammervorsitzende Kopien der Schriftsätze des Jobcenters an den Kläger und bat ihn, das Klageverfahren, soweit Untätigkeit gerügt worden sei, für erledigt zu erklären bzw. genau anzugeben, welche Anträge bzw. Widersprüche nicht beschieden seien. Weiter wies er darauf hin, dass er bei der Ansicht bleibe, dass der Kläger seine Vergütungsanträge zu den jeweiligen Verfahren stellen müsse, und bot an, dessen Anträge - nach Erteilung des entsprechenden Einverständnisses des Klägers - an die einzelnen Kammern weiterzuleiten. Schließlich kündigte er eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Unter dem 15. März 2010 wurde der Kläger erinnert.
Kurz darauf erhielt der Kammervorsitzende Kenntnis, dass der Kläger mit - sich auf kein konkretes Verfahren beziehendem - Schriftsatz vom 27. Februar 2010 beim Sozialgericht Berlin unter Berufung auf seine Inhaftierung seit dem 17. Februar 2010 die Unterbrechung seiner Verfahren und Wiedereinsetzung "wegen höherer Gewalt" beantragt und die Präsidentin des Sozialgerichts ihn unter dem 11. März 2010 informiert hatte, dass sie den vorgenannten Schriftsatz u.a. zum Verfahren S 137 AS 24154/09 weitergeleitet habe.
Unter dem 16. März 2010 unterbreitete der Kammervorsitzende dem Kläger daraufhin erneut einen Vorschlag zur weiteren Verfahrensführung und bat um Stellungnahme innerhalb von drei Wochen. Das Schreiben wurde am 29. April 2010 zugestellt. Der Kläger reagierte daraufhin unter dem 05. Mai 2010 mit einem erneuten Ablehnungsgesuch sowie einer weiteren Dienstaufsichtsbeschwerde. Die Akten wurden daraufhin wiederum der Präsidentin des Sozialgerichts Berlin sowie dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugeleitet und trafen nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig mit Beschluss vom 21. Mai 2010 (L 1 SF 125/10) am 09. Juni 2010 wieder beim Sozialgericht ein.
Tags darauf forderte der Kammervorsitzende beim damaligen Beklagten die Leistungsakten an und erhielt eine Woche später die Nachricht, dass diese der 100. Kammer vorlägen. Es schlossen sich Bemühungen an, die Leistungsakten beizuziehen. Ende September 2010 erhielt der Kammervorsitzende Kenntnis, dass der Kläger beim Sozialgericht um "Wiedereinsetzung" gebeten und einen "Antrag auf Fristverlängerung" bis Mitte November 2010 für alle vor dem Sozialgericht Berlin geführten Verfahren gestellt hatte.
Zum 10. November 2010 ging das Verfahren auf die 200. Kammer des Sozialgerichts Berlin über und wurde nunmehr unter dem Aktenzeichen S 200 AS 24154/09 geführt. Hiervon wurden die Beteiligten unter dem 23. November 2010 informiert. Mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage hörte die neue Kammervorsitzende zur geplanten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats. Auf dieses ihm am 04. Dezember 2010 zugestellte Schreiben reagierte der Kläger mit einem weiteren Ablehnungsgesuch (Eingang am 03. Januar 2011). Die daraufhin dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zugeleiteten Akten gingen am 11. März 2011 wieder beim Sozialgericht Berlin ein, nachdem das Landessozialgericht das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19. Januar 2011 (L 1 SF 20/11) als unzulässig verworfen hatte.
Unter dem 15. März 2011 forderte die Kammervorsitzende erneut die Leistungsakten an, die am 22. März 2011 eintrafen. Mit am 25. März 2011 eingehendem Schreiben beantragte der Kläger erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und bat um verschiedene Informationen. Unter dem 27. April 2011 nahm die Kammervorsitzende hierzu Stellung. Mit Beschluss vom 01. Juli 2011 lehnte sie schließlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen den ihm am 12. Juli 2011 zugestellten Beschluss legte der Kläger am 12. August 2011 Beschwerde ein, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen L 10 AS 1564/11 B PKH registriert wurde. Auf die Eingangsbestätigung hin legte der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Senatsvorsitzenden ein und lehnte diesen sowie die übrigen Richter des 10. Senats wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Auch dieses Gesuch wurde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 21. Februar 2012 - L 10 SF 598/11). Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2012 (Eingang am 15. Februar 2012) erhob der Kläger unter Benennung von sechs Aktenzeichen des 10. Senats, darunter das Verfahren L 10 AS 1564/11 B PKH, u.a. Verzögerungsrüge "für Vorverfahren, 1. Instanz & 2. Instanz" und übermittelte einen "Katalog von Ungerechtigkeiten & Verfassungsverstößen". Am 12. April 2012 beantragte er wiederum unter Benennung der sechs Aktenzeichen Akteneinsicht, die ihm antragsgemäß am 17. April 2012 gewährt wurde. Mit Beschluss vom 14. Mai 2012 wies das Landessozialgericht seine Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Am 29. Mai 2012 trafen die Akten wieder beim Sozialgericht Berlin ein, das die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2012 mit Blick auf die beiden ausdrücklich angefochtenen Bescheide als unbegründet, im Übrigen als unzulässig abwies.
Gegen diese ihm am 01. September 2012 zugestellte Entscheidung erhob der Kläger am 01. Oktober 2012 beim Sozialgericht Berlin Berufung, die beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zunächst unter dem Aktenzeichen L 25 AS 2543/12 registriert wurde. Nachdem das Landessozialgericht ihm mitgeteilt hatte, unter welchem Aktenzeichen seine "Berufung vom 01. Oktober 2012 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. August 2012" geführt wird, beantragte der Kläger am 15. Oktober 2012 "Mediation durch Präsidialrichter wegen mutwilliger Irreführung durch Unterlassen". Seitdem die Vorsitzende des 25. Senats ihm daraufhin unter dem 17. Oktober 2012 erläutert hatte, auf welche seiner Klagen sich welches Verfahren beziehe, ist der Rechtsstreit zunächst durch - aufgrund der zwischenzeitlich erhobenen Entschädigungsklage - erforderliche Übersendungen der Gerichtsakte geprägt gewesen. Am 10. Januar 2013 erinnerte die Vorsitzende den im Ausgangsverfahren Beklagten an die bereits im Oktober 2012 angeforderte Berufungserwiderung. Auf eine weitere Erinnerung vom 21. Februar 2013 ging die Stellungnahme schließlich am 26. März 2013 bei Gericht ein. Auf den Hinweis des Jobcenters, in welchem Senat sich die Leistungsakten befänden, forderte die Vorsitzende die Akten dort noch am selben Tag an. Unter dem 22. April 2013 wurden die sechs Bände Leistungsakten zum Verbleib übersandt. Anfang Juli 2013 wurden sie dem 19. Senat auf dessen Anforderung für einen Monat übersandt. Nachdem von dort Anfang August 2013 mitgeteilt worden war, dass die Akten versehentlich an das Jobcenter zurückgeschickt worden waren, schlossen sich Bemühungen an, die Akten wieder beizuziehen. Mit am 12. September 2013 eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Verzögerungsrüge "für Vorverfahren, 1. Instanz & 2. Instanz". Am 27. September 2013 gingen vom Jobcenter übersandte gesondert angelegte Verwaltungsvorgänge bei Gericht ein.
Zum Beginn des Jahres 2014 ging das Verfahren vom 25. Senat auf den 5. Senat über und wird dort nunmehr unter dem Aktenzeichen L 5 AS 2543/12 geführt, wovon die Beteiligten Anfang Februar 2014 informiert wurden. Mit Beschluss vom 17. März 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Er wird seitdem als entscheidungsreif geführt.
Bereits mit am 13. September 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hatte der Kläger eine auf Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 3.100,00 EUR gerichtete Klage erhoben, ausdrücklich nur die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens zum Gegenstand gemacht und insoweit eine Verzögerung von 31 Monaten beklagt. Zur Begründung hat er dargelegt, dass er am 13. Februar 2012 in einem Sammelschreiben an die Geschäftsstelle des 10. Senats Verzögerungsrüge im Verfahren L 10 AS 1564/11 B PKH erhoben hätte. Zugleich hatte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt; eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hatte er nach Festsetzung des Kostenvorschusses nachgereicht.
Der Beklagte meint, dem Kläger sei keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da das erstinstanzliche Verfahren nicht als überlang anzusehen sei. Nachdem der Versuch, die Streitgegenstände bereits mit der Eingangsverfügung zu ordnen, misslungen gewesen sei, sei sofort ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt worden, um die Streitgegenstände näher zu bestimmen. Auf die gerichtlichen Auflagen im Termin, auf weitere richterliche Versuche, den Streitgegenstand zu ordnen bzw. offenkundig erledigte Streitgegenstände aus dem Verfahren auszugliedern, sowie auf die Anhörung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätte der Kläger in der Folgezeit mit Ablehnungsgesuchen reagiert, die das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg als rechtsmissbräuchlich bewertet habe. Angesichts des Verfahrensablaufs und unter Berücksichtigung des Verhaltens des Klägers sowie der Vielzahl der von ihm geführten Verfahren, die jeweils einen Zugriff auf die Verwaltungsakten nur kurzfristig ermöglicht habe, liege insgesamt keine unangemessene Verfahrensdauer vor.
Unter dem 09. April 2013 hat der Senat - verbunden mit einem rechtlichen Hinweis - bei dem Kläger um Klarstellung gebeten, ob eine Entschädigung allein für die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens oder für das gesamte Verfahren begehrt werde. Unter dem 14. Juni 2013 hat er an die Beantwortung der Anfrage erinnert. Auch hierauf erfolgte durch den Kläger keine Reaktion.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.
Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (GRüGV) vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Gemäß § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG richtet sich das Verfahren über die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage nach den Vorschriften über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG auf die §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) an.
Prozesskostenhilfe ist einem Kläger danach dann zu bewilligen, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das von dem Kläger verfolgte Klageverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der erkennende Senat beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen; das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - Rn. 22, sowie vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - Rn. 26, zitiert jeweils nach juris). Dies aber ist hier der Fall. Es besteht aktuell keine Chance, dass der Senat das Land Berlin - für das Land Brandenburg würde nichts anderes gelten (vgl. zur Passivlegitimierung das Urteil des Senats vom 06.12.2013 - L 37 SF 2/13 EK U -, zitiert nach juris, Rn. 39 f.) - zur Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des Ausgangsverfahrens verurteilen oder zumindest die Überlänge der Verfahrensdauer feststellen wird.
Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Schließlich kann nach § 198 Abs. 5 GVG eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 - mithin eines Entschädigungsanspruchs - frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden.
Vorliegend bestehen bereits Zweifel, ob der Kläger überhaupt für das vor dem Sozialgericht Berlin geführte Klageverfahren die nach vorstehenden Ausführungen erforderliche Verzögerungsrüge erhoben hat. Denn aktenkundig sind lediglich die am 12. September 2013 und damit zum einen nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und zum anderen auch erst nach Erhebung der Entschädigungsklage erhobene Verzögerungsrüge im Berufungsverfahren sowie die zum Aktenzeichen L 10 AS 1564/11 B PKH und für fünf weitere Verfahren des 10. Senats am 15. Februar 2012 erfolgte Rüge der Verzögerung. Ob dieser für das Verfahren, für das der Kläger die Entschädigung begehrt, Bedeutung zukommt, erscheint keinesfalls sicher, kann hier jedoch dahinstehen. Denn es erscheint jedenfalls ausgeschlossen, dass der Senat das streitgegenständliche Verfahren als überlang bewerten wird.
Ob ein Verfahren als überlang anzusehen ist, richtet sich - entgegen der bei dem Kläger anklingenden Rechtsauffassung - nicht nach starren Fristen. Vielmehr regelt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausdrücklich, dass es auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten ankommt. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits, wobei nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang ist, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Diese Umstände sind darüber hinaus in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen (vgl. dazu BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert nach juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.). Denn schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit wird deutlich, dass es auf eine gewisse Schwere der Belastung ankommt. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen. Dafür dass dies für das Ausgangsverfahren, für das bzgl. seiner Länge - auch wenn der Kläger lediglich für die Dauer eines Verfahrensabschnitts eine Entschädigung begehrt - schon mit Blick auf die in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG für das Gerichtsverfahren enthaltene und auf die Einleitung des Verfahrens bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss abstellende Legaldefinition eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat, angenommen werden könnte, besteht nicht einmal eine theoretische Chance.
Aus der nach obigen Ausführungen maßgeblichen Sicht eines verständigen Betroffenen kommt dem hier streitgegenständlichen Ausgangsverfahren inhaltlich eine allenfalls geringe Bedeutung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger zwar teilweise Ansprüche geltend machen mag, die sich ihrer Höhe nach für Empfänger von Grundsicherungsleistungen als nicht unerheblich darstellen. Deren Verfolgung vor Gericht ist jedoch - und dies nicht nur aus der Sicht von Juristen, sondern auch aus der eines jeden verständigen Betrachters - entweder bereits von vornherein oder jedenfalls nach kurzer Verfahrensdauer nur noch mit so geringen Erfolgsaussichten verbunden, dass diese Begehren dem Rechtsstreit nicht zur Bedeutsamkeit verhelfen können. So drängt sich im konkreten Fall jedem verständigen Betrachter unmittelbar auf, dass das Gericht das beklagte Jobcenter nicht auf eine Klage vom Juli 2009 dazu verurteilen kann, dem Kläger zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt (Main) im März 2009 Fahrtkosten (zumindest anteilig) zu erstatten und eine Entschädigung für den damit einhergehenden Zeitaufwand zu gewähren, wenn der Kläger nach eigenem Bekunden an der Veranstaltung überhaupt nicht teilgenommen hat. Soweit der Kläger mit seiner Klage die Untätigkeit des Jobcenters bei der Bearbeitung diverser Anträge und/oder Widersprüche gerügt hat, kann dahinstehen, welche Bedeutung den einzelnen Sachen zunächst beizumessen war. Denn - jedenfalls mit Blick auf das hiesige Entschädigungsverfahren - ist jede Bedeutung spätestens Anfang 2010 entfallen, nachdem die Behörde die Anträge und Widersprüche beschieden hatte und das Verfahren nur noch fortgesetzt werden musste, weil der Kläger weder bereit war, die einzig sachgerechte verfahrensbeendende Erklärung abzugeben, noch der wiederholten Aufforderung folgend alternativ angegeben hat, welchen Antrag/Widerspruch er weiterhin als offen ansehe. Dass der Kläger schließlich die ihm in diversen anderen gerichtlichen Verfahren angeblich entstandenen - und im Übrigen in ihrer Höhe auch offensichtlich überzogenen - Kosten dort geltend zu machen hat, nicht hingegen gesondert einklagen kann, ist für einen verständigen Betroffenen, dem dies auch noch unmittelbar nach Klageerhebung schriftlich sowie im Rahmen einer Verhandlung erläutert wird, ohne weiteres ersichtlich. Letztlich verbleibt damit hier allenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 12,60 EUR für die Teilnahme an den Berliner Energietagen, dem überhaupt noch eine gewisse Bedeutung beigemessen werden, die es umgekehrt aber offensichtlich nicht rechtfertigte, das Verfahren vorrangig zu behandeln.
Die geringe Bedeutung des Rechtsstreits steht in krassem Gegensatz zu dessen Komplexität. Schon die Vielzahl der zum Streitgegenstand erklärten, nicht ansatzweise miteinander in Zusammenhang stehenden Sachverhalte, die von dem Kläger auch auf entsprechende Aufforderung hin nur unzureichend eingegrenzt wurden, führen dazu, dass die Sache in der Bearbeitung sehr aufwändig ist. Hinzu kommt, dass der Kläger zum einen eine Vielzahl von Verfahren gleichzeitig führt und zum anderen - wie dem Senat aus dem die Sache S 100 AS 20120/08 zum Gegenstand habenden Verfahren L 37 SF 212712 EK AS bekannt ist - einige der Verfahrensgegenstände zumindest zweimal anhängig macht, was aufwändige Überprüfungen zur Folge hat oder jedenfalls haben müsste, ob möglicherweise ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vorliegt.
Letztlich ist es im Wesentlichen dem Kläger, nicht aber dem Sozialgericht Berlin (und ebenso wenig dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg) anzulasten, dass das Verfahren bisher nicht rechtskräftig zu einem Abschluss gebracht werden konnte. Abgesehen davon, dass der Kläger mit Blick auf seine zwischenzeitliche Inhaftierung für einige Monate selbst darum gebeten hatte, dem Verfahren keinen Fortgang zu gewähren, zeigt der - unter I. ausführlich dargestellte - Ablauf des Verfahrens eindrücklich, dass sich die zuständigen Richterinnen und Richter ab Klageeingang kontinuierlich um eine Förderung des Verfahrens bemüht haben. Dass dies nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist zum einen der Verfahrensführung des Klägers im konkreten Rechtsstreit, zum anderen der aus der Vielzahl der von ihm geführten Verfahren resultierenden Probleme geschuldet. Schon die anhängig gemachten Streitgegenstände, aber auch das regelmäßig wenig sachgerechte, wenn nicht gar - wie z.B. im hiesigen Entschädigungsverfahren - gänzlich unterbleibende Eingehen auf gerichtliche Anfragen, das regelmäßige Ausschöpfen der Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag sowie das - in Würdigung seiner auch sonst üblichen Verfahrensführung - schon als planmäßig anzusehende Ablehnen von Gerichtspersonen aus Gründen, die von einem verständigen Betrachter nicht ansatzweise nachzuvollziehen sind, lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob es dem Kläger im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren überhaupt um die zügige Klärung eines objektiv nachvollziehbaren Anliegens geht. Im Gegenteil drängt sich einmal mehr der Eindruck auf, dass das Prozessieren an sich und das Verursachen möglichst vieler, eine Verfahrenserledigung verzögernder Schwierigkeiten im Vordergrund steht. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers noch davon ausgehen wollte, dass dies nicht planvoll geschieht, sondern er mittlerweile angesichts der Vielzahl der von ihm geführten Rechtsstreitigkeiten selbst überfordert ist, kann er dies nicht den Gerichten anlasten. Dies fällt vielmehr allein in seinen Verantwortungsbereich und kann sicher nicht dazu führen, dass dies auch noch durch die Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer honoriert wird.
Ist es demnach ausgeschlossen, dass das Verfahren als überlang anzusehen sein könnte, scheidet auch eine dahingehende Feststellung von vornherein aus.
Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wird der Senat dem Verfahren erst nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Fortgang gewähren (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 12a Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).