Tatbestand:

Die 1983 geborene Klägerin bezieht seit Dezember 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 31. März 2011 beantragte sie beim Beklagten die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide der Grundsicherung seit dem 01. Januar 2006 inklusive aller Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Am selben Tag gingen im Namen der Klägerin gestellte und vom jetzigen Prozessbevollmächtigten formulierte Überprüfungsanträge betreffend die Bewilligungsbescheide vom 19. Januar 2010, 23. Juli 2010 und 02. Februar 2011, jeweils einschließlich sämtlicher hierzu ergangener Änderungsbescheide, sowie mehrere Widersprüche beim Beklagten ein.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 lehnte der Beklagte die Überprüfung der Bescheide vom 19. Januar 2010, 23. Juli 2010 und 02. Februar 2011 einschließlich aller Änderungsbescheide ab. Eine von der Klägerin am 12. Juli 2011 unterzeichnete Vollmacht des Prozessbevollmächtigten ging am 23. Juli 2011 als Faxkopie beim Beklagten ein.

Am 04. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Cottbus (SG) erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf ihren Überprüfungsantrag vom 31. März 2011 eine Entscheidung zu erlassen. Unter dem 10. Januar 2012 hat der Beklagte mitgeteilt, er habe am selben Tag den begehrten Bescheid erlassen, womit sich der Rechtsstreit erledigt haben dürfte. Den an den Bevollmächtigten der Klägerin gerichteten Bescheid vom 10. Januar 2012 hat der Beklagte zur Kenntnisnahme für das SG beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, er nehme "das durch Erlass des erbetenen Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis der Beklagten ausdrücklich an und beantrage zu entscheiden, dass die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat." Eine Erledigungserklärung werde ausdrücklich nicht abgegeben, einer Umdeutung werde widersprochen. Für den Fall des Kostengrundanerkenntnisses des Beklagten werde bereits jetzt die Annahme erklärt und beantragt, die entstandenen Kosten auf 648,55 EUR festzusetzen. Auf den Hinweis des Gerichts, dass gerichtlicherseits in der Erklärung des Beklagten kein Anerkenntnis gesehen und um Mitteilung gebeten werde, ob das Verfahren erledigt sein solle, hat der Prozessbevollmächtigte bekräftigt, dass eine Erledigungserklärung nicht abgegeben werde. Einer solchen Erklärung bedürfe es auch nicht, da das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis beendet sei.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2012 als unzulässig abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, die Klägerin beantrage, den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag vom 31. März 2011 zu entscheiden. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die so verstandene Klage, weil das Begehren vollumfänglich erfüllt worden sei. Das Rechtsschutzbedürfnis sei auch dann entfallen, wenn die Klägerin zwar ein Anerkenntnis annehme und Kostenantrag stelle, die Sache aber ausdrücklich nicht für erledigt erkläre. Für die Klärung der Frage, ob ein Anerkenntnis vorliege oder die Sache anderweitig erledigt sei, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Im sozialgerichtlichen Verfahren habe dies keinerlei Einfluss auf die Rechte der Klägerin. Damit sei die Sache erledigt, wenn die Klage nicht als normale Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage fortgeführt werde. Bei einer Untätigkeitsklage trete die Erledigung automatisch durch den Erlass des gewünschten Bescheides ein.

Die hiergegen am 07. November 2012 erhobene Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) unter dem Az. L 18 AS 2918/12 durch Beschluss vom 16. April 2013 als unzulässig verworfen.

Auf den Antrag vom 05. Februar 2013 hat das SG am 27. September 2013 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit der Terminsmitteilung vom 05. September 2013 (dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 07. September 2013) ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass das Gericht erwäge, dem Klägervertreter Mutwillenskosten gemäß § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuerlegen. Alle Beteiligten - und insbesondere der Klägervertreter - gingen davon aus, dass die Sache beendet sei. Diese Ansicht teile das Gericht. An der mündlichen Verhandlung hat der Klägerbevollmächtigte - trotz Anwesenheit in der Sitzung im Rahmen anderer Rechtssachen - nicht teilgenommen. Das SG hat die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen und dem Klägervertreter Kosten nach § 192 SGG i.H.v. 500,00 EUR auferlegt. Die Berufung ist nicht zugelassen worden. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es sich auf den Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2012 bezogen. Die Verschuldenskosten seien dem Prozessbevollmächtigten selbst aufzuerlegen, denn ihm sei die missbräuchliche Handlung - das Beharren auf einer gerichtlichen Entscheidung trotz der mehrfach geschilderten Sach- und Rechtslage - vorrangig zuzurechnen. Die Rechtsverfolgung sei missbräuchlich. Der Prozessbevollmächtigte habe die Klage mit der Behauptung begründet, über den Überprüfungsantrag sei nicht entschieden worden. Dem sei der Beklagte entgegen getreten. Das Gericht habe die Rechtslage bereits in dem Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2012 dargelegt. Auch das LSG habe dies in seinem Beschluss vom 16. April 2013 getan. Eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit sei nicht erkennbar. Von einem Rechtsanwalt sei zu verlangen, dass er sich mit der Materie auseinandersetze, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüfe und die Erfolgsaussichten eingehend abwäge. Die Missbräuchlichkeit sei vorrangig dem Prozessbevollmächtigten und nicht der Klägerin zuzurechnen. Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin hätte es gelegen, gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten die zulässigen Rechtsbehelfe einzulegen. Stattdessen habe der Prozessbevollmächtigte ein Rechtsmittel eingelegt, das nicht nur aussichtslos, sondern vollkommen sinnlos sei, weil es die Rechtsposition der Klägerin offensichtlich in keiner Weise verbessern könne. Die Sinnlosigkeit sei dem Prozessbevollmächtigten, der in vielen Verfahren vor dem SG und dem LSG auftrete und mit dem sozialgerichtlichen Verfahren vertraut sei, bekannt. Dass sich der Prozessbevollmächtigte weder mit der Rechtslage noch mit der Sinnhaftigkeit seines Vorgehens auseinandersetzen wolle, zeige sein Verhalten während der explizit von ihm beantragten mündlichen Verhandlung. Er habe diese vor der Tür abgewartet und nicht daran teilgenommen, während er zuvor und danach die mündlichen Verhandlungen in anderen Sachen wahrgenommen habe. Die Kosten habe das Gericht auf den pauschalen Betrag von 500,00 EUR festgesetzt, der schätzungsweise durch die Absetzung und Zustellung des Urteils unter Beteiligung eines Berufsrichters, zweier ehrenamtlicher Richter sowie weiterer Mitarbeiter des Gerichts entstehe.

Nach Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG vom 27. September 2013 durch Senatsbeschluss vom 30. September 2015 (L 34 AS 2883/13 NZB) und Zurückweisung der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des SG vom 27. September 2013 durch weiteren Senatsbeschluss vom 30. September 2015 (L 34 AS 2348/15 B) vertritt die Klägerin die Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei rechtswidrig, denn der Rechtsstreit sei bereits vor der Entscheidung des SG in der Hauptsache erledigt gewesen durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2012. Eine Sachentscheidung des SG habe nicht mehr ergehen dürfen. Die Voraussetzungen für die Auferlegung von Verschuldenskosten lägen nicht vor. Die Fortsetzung des Rechtsstreits sei nicht missbräuchlich gewesen, denn der Rechtsstreit sei gerade nicht fortgeführt worden. Selbst wenn man dies anders beurteilen würde, liege jedenfalls kein Rechtsmissbrauch vor, denn die vom Prozessbevollmächtigten vertretene Rechtsauffassung sei vertretbar und werde von einigen Senaten des LSG (Beschluss vom 03. August 2012 - L 14 AS 1005/12 B PKH -, Urteil vom 25. Juni 2013 - L 28 AS 1754/12 -) geteilt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2013 aufzuheben und festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Fraglich sei darüber hinaus, ob die eingelegte Berufung zulässig sei, insbesondere ob eine ausreichende Bevollmächtigung des Klägerbevollmächtigten für das konkrete Verfahren vorliege. Dem Berufungsbeklagten seien zahlreiche Verfahren bekannt, in denen die Kläger trotz vorheriger Vorlage einer "Generalvollmacht" durch den Prozessbevollmächtigten erklärt hätten, das Mandat vor der Klageerhebung beendet und/oder über die Erhebung von Klagen und anderen Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. Teilweise sei erklärt worden, die Klagen bzw. anderen Verfahren stünden nicht mit dem Willen der Kläger im Einklang. Zudem seien wiederholt daraufhin durch die Kläger sämtliche Klagen zurückgenommen worden. Der Beklagte benennt hierzu beispielhaft 20 sozialgerichtliche Verfahren sowie sieben landessozialgerichtliche Verfahren. Wegen der Vielzahl der Verfahren, in denen dies der Fall gewesen sei, habe er - der Berufungsbeklagte - Zweifel daran, dass sich die jeweiligen Kläger bei der Unterzeichnung der "Generalvollmacht" über deren Rechtswirkungen und die nachfolgenden oftmals zahlreichen Klageerhebungen sowie Berufungs- und Beschwerdeeinlegungen sowie dem damit einhergehenden Kostenrisiko im Klaren gewesen bzw. diesbezüglich aufgeklärt worden seien. Zudem bestünden auch grundsätzliche Anhaltspunkte dafür, dass das Mandatsverhältnis zu den jeweiligen Klägern nicht oder nicht mehr bestehe. Der Berufungsbeklagte sehe deshalb in einer "Generalvollmacht" keinen hinreichenden Nachweis der Bevollmächtigung mehr und habe derzeit Zweifel daran, dass die Berufungseinlegung mit Wissen und Wollen der Berufungsklägerin erfolgt sei. Es werde gebeten, sich die Vollmacht für das hiesige Berufungsverfahren im Original schriftlich vorlegen zu lassen.

Die Beteiligten haben unter dem 03. bzw. 08. März 2016 jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Auf die Aufforderung des Senats vom 14. März 2016 (dem Prozessbevollmächtigten laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. März 2016), im Hinblick auf die Rüge des Beklagten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG binnen eines Monats eine aktuelle Prozessvollmacht im Original vorzulegen und den damit verbundenen Hinweis auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung bei Nichtvorlage einer solchen Vollmacht, ist keine Vollmacht vorgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Behelfsakten des Beklagten (Bände I bis V BG-Nr. 03524BG0007572) Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung ist zulässig (§ 151 Abs. 1 SGG). Der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin steht ein mangelnder Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts L nicht entgegen. Ausweislich der Behelfsakten des Beklagten (Band III im hinteren Aktendeckel), hat die Klägerin Rechtsanwalt Lange mit Vollmachtschreiben vom 12. Juli 2011 bevollmächtigt, sie "wegen sämtlicher in Betracht kommender Ansprüche gegen die oben genannte Behörde" (den Beklagten) zu vertreten. Die Vollmacht erstrecke sich sowohl auf das Verwaltungs-, Widerspruchs- als auch das gerichtliche Verfahren und auf alle Verfahren und alle Instanzen. Diese Erklärung lässt im Sinne der an eine ordnungsgemäße Vollmacht nach § 73 Abs. 6 Satz 1 SGG zu stellenden Anforderungen keinen Zweifel daran, wer bevollmächtigt ist, wer bevollmächtigt hat und wozu bevollmächtigt worden ist, nämlich Rechtsanwalt L u.a. zur Einlegung von Rechtsmitteln in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Klägerin und dem Beklagten und damit auch zur Einlegung der Berufung beim LSG. Anlass dafür, diese Vollmacht entgegen der ständigen Rechtsprechungspraxis aller obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Wirksamkeit von Generalvollmachten als Prozessvollmacht ausnahmsweise nicht als beachtlich anzusehen und von Rechtsanwalt L daher zusätzlich die Vorlage einer weiteren, auf das vorliegende Berufungsverfahren konkret bezogenen Vollmacht zu verlangen, besteht nicht (so ausdrücklich: Bundessozialgericht (BSG), Beschlüsse vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 188/15 B - in juris Rn. 6f und vom 17. März 2016 - B 4 AS 684/15 B - in juris Rn. 5f).

Zwar hat der Senat angesichts der Tatsache, dass auch auf Rüge des Beklagten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG keine aktuelle Prozessvollmacht im Original vorgelegt worden ist, gewisse Zweifel an einer erteilten Prozessvollmacht. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG zur hinreichenden Substantiierung der Rüge gemäß § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG (vgl. den Beschluss vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 188/15 B - in juris Rn. 8) führen diese aber nicht zur Unzulässigkeit der Berufung.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens war eine auf Erlass eines Verwaltungsaktes (Überprüfungsbescheid gemäß § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)) gerichtete Untätigkeitsklage. Diese war im Zeitpunkt der Entscheidung des SG unzulässig, weil eine entsprechende Behördenentscheidung in der Gestalt des Überprüfungsbescheides vom 10. Januar 2012 vorlag und damit durch Erledigung der Hauptsache ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr bestand. Dies hat das SG zutreffend erkannt. Soweit die Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren die Klage geändert hat und nur noch die Feststellung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, begehrt, kann dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Erklärung des Klägerbevollmächtigten vom 20. Februar 2012 (beim SG eingegangen am 28. Februar 2012), er nehme das durch Erlass des Bescheides konkludent erklärte Anerkenntnis des Beklagten an, hat die Untätigkeitsklage nämlich nicht erledigt.

Die Klägerin hat am 04. Oktober 2011 eine Untätigkeitsklage im Sinne von § 88 SGG sowohl ausdrücklich der Bezeichnung nach als auch ihrem Begehren entsprechend - Verurteilung des Beklagten zum Erlass einer Entscheidung auf ihren Überprüfungsantrag vom 31. März 2011 - erhoben. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann (Satz 2). Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (Satz 3). Wird der Antrag - wie vorliegend mit dem Bescheid vom 10. Januar 2012 - abgelehnt, kann die Untätigkeitsklage ebenfalls für erledigt erklärt werden. Der Bescheid vom 10. Januar 2012 ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 88 Rn. 21). Die Klage kann aber innerhalb der Rechtsmittelfrist auf den Sachantrag umgestellt werden. Die Klageänderung (§ 99 SGG) ist regelmäßig sachdienlich. Dies ergibt sich auch aus Abs. 1 Satz 3, wenn man ihn dahingehend versteht, dass er bei ablehnendem Bescheid keine Erledigungserklärung vorschreibt, also wohl eine Fortsetzung des Verfahrens mit geänderten (Sach-)Anträgen eröffnen will. Wird die Klage nicht auf den Sachantrag umgestellt, ist (vorbehaltlich eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses) das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2015 - L 19 AS 778/15 NZB - in juris Rn. 20; Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte a.a.O.). Ein derartiger Sachantrag ist von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt gestellt worden.

Eine Erledigungserklärung liegt im vorliegenden Fall nicht vor, denn der rechtskundige Klägerbevollmächtigte hat für die Klägerin ausdrücklich erklärt, eine solche nicht abgeben zu wollen. Die Untätigkeitsklage ist auch nicht in anderer Weise durch eine Prozesserklärung der Klägerin in der Hauptsache erledigt worden.

Ein angenommenes Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG liegt nicht vor, da es bereits an einem Anerkenntnis fehlt (so auch: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2015 - L 1 KR 54/15 - in juris Rn. 21). § 101 Abs. 2 SGG bestimmt, dass das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Ein Anerkenntnis ist das im Wege der einseitigen Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch ganz oder teilweise besteht (vgl. BSG, Urteil vom 06. Mai 2010 - B 13 R 16/09 R - in juris Rn. 19; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18. Oktober 2013 - L 8 AS 1254/12 B KO - in juris Rn. 25; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. A. 2014, Rn. 20 zu § 101). Eine Prozesshandlung ist eine vom Willen getragene Erklärung, die als prozessgestaltende Betätigung auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist; eine solche Erklärung kann auch durch schlüssiges Verhalten geäußert werden (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., vor § 60 Rn. 10 und 11a). Das Anerkenntnis ist gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Kläger abzugeben (BSG, a.a.O., Rn. 21). Ob ein Anerkenntnis gewollt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (Leitherer a.a.O., Rn. 20f zu § 101). Die Annahme des Anerkenntnisses ist gleichfalls Prozesshandlung. Sie muss vom Kläger erklärt werden (Leitherer, a.a.O., Rn. 22 zu § 101). Als Prozesshandlung muss sie gegenüber dem Gericht abgegeben werden. Ob eine Annahme vorliegt, kann sich mittels Auslegung ergeben.

Der Beklagte hat ein Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten abgegeben. Weder die Erteilung des Überprüfungsbescheides vom 10. Januar 2012 noch die Übersendung des Bescheides an das SG zur Kenntnisnahme oder die Mitteilung des Beklagten gegenüber dem SG vom 10. Januar 2012, dass der Bescheid erlassen worden sei, stellen ein Anerkenntnis dar. Der Erlass des (begehrten) Bescheides kann nicht als Anerkenntnis ausgelegt werden, denn es handelt sich - bezogen auf den Prozessgegenstand - um die Vornahme einer tatsächlichen, das Prozessbegehren erfüllenden Handlung und damit prozessrechtlich um einen Realakt und nicht um eine prozessuale Willenserklärung. Die prozessuale Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf die Erzielung einer konkreten prozessrechtlichen Rechtsfolge gerichtet ist. Realakte sind Handlungen, an welche die Rechtsordnung unabhängig von einem entsprechenden Willen des Handelnden Rechtsfolgen knüpft. Im Gegensatz zu den Willenserklärungen, bei denen der Rechtserfolg eintritt, weil er gewollt ist, schließen sich an Realakte die Rechtswirkungen an, gleichgültig ob sie vom Handelnden gewollt oder nicht gewollt sind. Realakt und Willenserklärung schließen mithin einander gegenseitig aus (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 2003 - B 4 RA 27/03 R - in juris Rn. 21). Die Erteilung eines Bescheides, auch wenn sie inhaltlich als Verwaltungsakt eine Erklärung darstellt, ist prozessrechtlich schlicht die Erfüllung des prozessualen Begehrens, das bei der Untätigkeitsklage eben auf Abgabe einer Behördenerklärung gerichtet ist, und daher prozessrechtlich als tatsächliche Handlung ein Realakt, nicht jedoch prozessuale Willenserklärung und somit keine Prozesshandlung. Die mit der Erteilung des Bescheides eintretende Rechtsfolge, der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers für die Untätigkeitsklage durch die Erfüllung des prozessualen Verlangens, tritt tatsächlich ein, ohne dass dieser Effekt vom Willen der Behörde abhängig wäre.

Mithin kann in der Erteilung des begehrten Bescheides, ohne zu den Gründen der Untätigkeit etwas vorzutragen, ebenfalls kein Anerkenntnis enthalten sein. Stellt die Erteilung des begehrten Bescheides schon keine prozessuale Willenserklärung dar, kann eine solche erst recht nicht in einem Schweigen, insbesondere zu den Gründen der Untätigkeit, enthalten sein.

Ungeachtet dessen wurde der Bescheid vom 10. Januar 2012 unmittelbar gegenüber der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten erteilt, so dass ein Anerkenntnis schon deswegen ausscheidet, weil die Handlung nicht gegenüber dem Gericht vorgenommen worden ist. Die Mitteilung des Erlasses des Bescheides "zur Kenntnis" an das SG enthielt keine prozessuale Erklärung gegenüber dem Gericht, sondern hatte ebenfalls rein tatsächlichen Charakter, nämlich die bloße Kenntnisverschaffung beim SG über Aspekte der tatsächlichen Entwicklung, die Bezug zum Streitgegenstand hatten.

Letztlich spricht auch die Tatsache, dass aus dem Überprüfungsbescheid des Beklagten vom 10. Januar 2012 ebenso wenig wie aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 10. Januar 2012 vollstreckt werden kann (siehe zum Anerkenntnis als Vollstreckungstitel § 199 Abs. 1 Nr. 3 SGG), dagegen, dass es sich bei besagtem Bescheid um ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG handelt.

Fehlt es somit an einem Anerkenntnis des Beklagten, kann die vom Klägerbevollmächtigten erklärte Annahme eines nicht existierenden Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache, also den mit der Untätigkeitsklage geltend gemachten Anspruch, nicht nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt haben.

Die rechtlich unwirksame Annahmeerklärung der Klägerin ist vorliegend auch nicht als Klagerücknahme auslegungsfähig. Eine Klagerücknahme braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Sie ist auch konkludent möglich. Allerdings muss die Klagerücknahme eindeutig sein (BSG, Urteil vom 12. Juni 1992 - 11 RAr 139/90 - in juris). Bei Unklarheit muss das Gericht für eine eindeutige Erklärung sorgen (Leitherer a.a.O., § 102 Rn. 7b). Ebenso wie die Annahme eines Anerkenntnisses ist die Klagerücknahme (bzw. die einseitige Erledigungserklärung) Prozesshandlung und auf die Erledigung der Hauptsache gerichtet. Beide Rechtsinstitute unterscheiden sich dabei lediglich darin, dass dieser Erfolg im letztgenannten Fall durch eine einseitige Willenserklärung herbeigeführt wird, während im erstgenannten Fall eine zuvor geäußerte inhaltlich übereinstimmende Erklärung des Prozessgegners erforderlich ist. Angesichts dessen stehen regelmäßig der Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine wirksame Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) keine Bedenken entgegen. Dies gilt allerdings eingeschränkt, wenn ein rechtskundig vertretener Kläger eine bestimmte Art einer Erklärung wählt, mit der das damit verfolgte Ziel nicht erreicht werden kann. Dies gilt insbesondere bei einem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger, denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass einem Rechtsanwalt die Unterschiede zwischen der Annahme eines Anerkenntnisses und einer Klagerücknahme (bzw. einer einseitigen Erledigungserklärung) bekannt sind. Weicht ein solcher Kläger mit der von ihm gewählten Art der Erklärung von der üblichen bzw. der im Gesetz vorgesehenen Erklärung ab, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, es handele sich dabei um ein (unbeachtliches) Versehen. Vielmehr ist, wenn mit der gewählten Art der Erklärung das vom Kläger ersichtlich angestrebte Ziel nicht zu erreichen ist, bei einer solchen Unklarheit eine eindeutige Erklärung zur Klarstellung herbeizuführen. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass ein solcher Kläger, aus welchen Gründen auch immer, nur die von ihm gewählte Erklärung, vorliegend also die Annahme des Anerkenntnisses, nicht jedoch eine andere Erklärung, nämlich eine Klagerücknahme (bzw. eine einseitige Erledigungserklärung), hat abgeben wollen. Solange diese Unklarheit besteht, ist die Auslegung einer unwirksamen Annahme eines Anerkenntnisses in eine Klagerücknahme (bzw. einseitige Erledigungserklärung) mangels Eindeutigkeit ausgeschlossen. Kein Spielraum für eine Auslegung verbleibt, wenn der rechtskundig vertretene Kläger - wie im vorliegenden Fall die durch Rechtsanwalt L vertretene Klägerin - seine Erklärung von vornherein oder klarstellend später mit der Bestimmung versieht, dass eine andere Auslegung oder eine Umdeutung ausgeschlossen würden.

Das Urteil des SG war jedoch insoweit aufzuheben, als dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin Verschuldenskosten auferlegt worden sind. Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter (Satz 2). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Prozessbevollmächtigte überhaupt zulässiger Adressat der Verschuldenskosten sein kann (bejahend: LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 29. Februar 2012 - L 29 AS 1144/11 - und 08. Mai 2008 - L 8 RA 8/04 - sowie L 8 RA 94/04 - sowie LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. August 2010 - L 8 SO 159/10 - alle in juris; a.A.: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 2 zu § 192). Anders als das SG hält der Senat die Rechtsverfolgung im Klageverfahren nämlich nicht für missbräuchlich. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/5943 S. 28) wird dem Gericht in § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die Möglichkeit eröffnet, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen, wenn die Erhebung der Klage oder sonstige Verfahrenshandlungen als Missbrauch des grundsätzlich kostenfreien sozialgerichtlichen Rechtsschutzes anzusehen sind. Insoweit genügt jedoch allein die Aussichtslosigkeit der (weiteren) Rechtsverfolgung als solche nicht. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Umstände, die die Rechtsverfolgung im Einzelfall missbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rn. 9ff. zu § 192; Wenner in SozSich 2001, 422, 427). Eine Missbräuchlichkeit kann etwa dann angenommen werden, wenn das Klagebegehren offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und seine (Weiter-) Verfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG 19. Dezember 2002 - 2 BvR 1255/02 - in juris Rn. 3; BVerfG 03. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - in juris Rn. 10 zur entsprechenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 BVerfGG). Ist ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist auf deren Einsichtsfähigkeit abzustellen (LSG Bayern, Urteil vom 09. November 2005 - L 1 R 4140/04 - in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2009 - L 17 U 91/07- in juris). Für sie gelten erhöhte Anforderungen (LSG Sachsen, Urteil vom 31. März 2005 - L 2 U 124/04 - in juris). Von einem rechtskundigen Bevollmächtigten, insbesondere einem Rechtsanwalt, ist zu verlangen, dass er sich mit der Rechtsmaterie auseinandersetzt, die Rechtsprechung zu den aufgeworfenen Fragen prüft und die Erfolgsaussichten eingehend abwägt und sich entsprechend den Ergebnissen seiner Prüfung verhält (BVerfG, Beschlüsse vom 03. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 und vom 17. Januar 2013 - 1 BvR 1578/12 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2010 - L 22 LW 1/09 - in juris).

Eine so verstandene Missbräuchlichkeit lag hier jedoch angesichts der Tatsache, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertretene Auffassung, in dem im Rahmen einer Untätigkeitsklage erlassenen begehrten Bescheid sei ein Anerkenntnis zu erblicken, auch in der Rechtsprechung vertreten wird (vgl. hierzu: Beschluss des SG Aachen vom 16. Juni 2008 - S 4 R 89/07 - in juris Rn. 15; Beschluss des SG Kiel vom 12. April 2011 - S 21 SF 8/11 E - in juris Rn. 13 m.w.N., Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2012 - L 2 AS 517/11 B - in juris Rn. 20, Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25. Juni 2013 - L 28 AS 1754/12 - nicht veröffentlicht, Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 03. August 2012 - L 14 AS 1005/12 B PKH - nicht veröffentlicht), nicht vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte sich mutwillig von der von ihm selbst im Namen der Klägerin beantragten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 27. September 2013 ferngehalten hat, ist dieses Verhalten zwar eines "Organs der Rechtspflege" unwürdig und zu missbilligen, rechtfertigt aber ebenfalls keine Auferlegung von Verschuldenskosten, zumal der Rechtsstreit aufgrund dieses Verhaltens nicht vertagt werden musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen (vgl. auch den Beschluss des BSG vom 02. September 2015 - B 14 AS 11/15 B - in juris).