Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013.

Der 1964 geborene Kläger hat seinen Wohnsitz in B und bezog von der Beklagten Arbeitslosengeld II. Die Kosten der 36,45 m2 großen von ihm bis zum 26. April 2013 bewohnten Unterkunft betrugen nettokalt 230,73 EUR zzgl. Betriebskosten 62,00 und Heizkosten 38,00 EUR, gesamt 330,73 EUR bruttowarm ... Warmwasser wurde zusammen mit der Heizenergie durch den Vermieter bereitgestellt. Der Kläger hat die Miete nebst Abschlägen für die Neben- und Heizkosten seit Juli 2012 nicht an den Vermieter gezahlt.

Mit Schreiben vom 20. November 2012 (Eingang bei der Beklagten am 23.11.2012) beantragte er die "Übernahme Kosten für meine Kinder gemäß Urteil vom BSG 2006". Er fügte dem Schreiben eine Flugbestätigung für eine Reise nach M (Hinflug 24.11.2012, Rückflug 30.11.2012) mit der handschriftlichen Angabe "258,-" und die Bestätigung einer Reiseversicherung für diese Reise an. Die Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 zur konkreten Benennung des Antragsanliegens sowie des Urteils vom BSG 2006 bis zum 22. Dezember 2012 auf.

Mit Bescheid vom 7. Januar 2013 versagte die Beklagte dem Kläger Leistung bzgl. seines Antrags vom 23. November 2012 unter Berufung auf § 66 SGB I. Der Kläger sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Den Widerspruch des Klägers vom 10. Januar 2013 gegen den Versagungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013 (W 391/13) als unbegründet zurück.

Er beantragte am 8. Januar 2013 die Weiterzahlung der Leistungen über den 31. Dezember 2012 hinaus. Der Kläger erklärte der Beklagten bei seiner persönlichen Vorsprache am 8. Januar 2013, dass er unter Umständen Ende Januar oder Anfang Februar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen werde. Mit Bescheid vom 8. Januar 2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. monatlich 712,73 EUR. Sie berücksichtigte dabei einen Regelbedarf von 382 EUR und 330,73 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung. Als Grund für die Vorläufigkeit der Bewilligung gab die Beklagte an: "ggf. Arbeitsaufnahme Ende Januar/Anfang Februar 2013". Dagegen erhob der Kläger aus "formalen Gründen" mit Schreiben vom 18. Januar 2013 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2013 (W 531/13) zurück.

Mit seiner am 6. Februar 2013 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Berlin erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 7. und 8. Januar 2013 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 21. bzw. 23. Januar 2013 und legte die Widerspruchsbescheide mit den Widerspruchsnummern W 391/13 (Bl a) und W 531/13 (Bl e) in Kopie vor. Mit Änderungsbescheid vom 6. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2013 wurden die Leistungen für den Zeitraum von April bis Juni 2013 in unveränderter Höhe mit der Maßgabe vorläufig bewilligt, dass die Überweisung der Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 1. April 2013 direkt an den Vermieter erfolgen würde. Die gegen den Bescheid vom 06.03.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2013 erhobene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2014 wegen der Sperrwirkung des hiesigen Verfahrens bei doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abgewiesen.

Mit zwei bestandskräftigen Sanktionsbescheiden vom 8. April 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 23. Und 24. April 2013 wurden die Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2013 wegen des Versäumens von Meldeterminen am 10. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 um jeweils 10% abgesenkt. Mit dem Bescheid vom 12. April 2013 bewilligte der Beklagte für die Monate Mai bis Juni 2012 nunmehr vorläufig Leistung in Höhe von 305,60 EUR unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs von 382 EUR bei sanktionsbedingten Minderungen von insgesamt 76,40 EUR. Die Kosten für Unterkunft und Heizung ließ die Beklagte wegen einer am 26. April 2013 bevorstehenden Räumung entfallen. Die Vorläufigkeit wurde mit den unklaren Wohnverhältnissen begründet.

Der Kläger war seit dem 10. April 2013 beschäftigt und erzielte für April 2013 einen Verdienst von 442,68 EUR, wovon dem Kläger noch im April 2013 Vorschüsse i.H.v. 215 EUR gezahlt worden. Im Mai 2013 wurden dem Kläger die restlichen 227,68 EUR überweisen. Für Mai 2013 erwarb der Kläger einen Entgeltanspruch von 394,69 EUR. Davon wurden ihm noch im Mai 2013 als Vorschüsse insgesamt 200 EUR gezahlt, im Juni der Rest von 194,69 EUR. Für Juni 2013 erhielt der Kläger Vorschüsse i.H.v. 339, EUR, davon 289 EUR noch im Juni.

Mit vorläufigem Bescheid vom 17. April 2013 bewilligte die Beklagte Leistungen für Mai 2013 in Höhe von 189,60 EUR und für Juni 2013 i.H.v. 25,60 EUR. Sie berücksichtigte dabei ein fiktives Nettoeinkommen von 250 EUR bzw. 450 EUR und die Minderung von 76,40 EUR aus den Sanktionen.

Am 26. April 2013 erfolgte die Räumung der Wohnung des Klägers durch den Gerichtsvollzieher. Seit dem 30. April 2013 wohnt der Kläger in einem Wohnheim unter der aktuellen Adresse. Die Kosten (18,24 EUR täglich) wurden durch den Träger der Einrichtung direkt mit dem Beklagten abgerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 23. Mai 2013 bewilligte die Beklagte für Mai 2013 vorläufig Leistung nunmehr i.H.v. 203,46 EUR, wobei sie ein Brutto- = Nettoeinkommen i.H.v. 227,68 EUR und einen Minderungsbetrag aus Sanktion von 76,40 EUR berücksichtigte. Der Bescheid wurde im Hinblick auf abzuwartende tatsächliche Gehaltsauszahlungen durch den Arbeitgeber vorläufig erteilt. Mit Änderungsbescheid vom 24. Juni 2013 bewilligte der Beklagte für Juni 2013 Leistung i.H.v. 49,85 EUR, wobei sie ein Brutto- = Nettoeinkommen von 419,69 EUR und eine Minderung wegen Sanktion von 76,40 EUR berücksichtigte. Dieser Bescheid enthielt keinen Hinweis auf eine Vorläufigkeit.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 31. Mai 2013: "In o. g. Rechtsstreit erklärt der Beklagte - unter Berücksichtigung der Ausführungen im gerichtlichen Schreiben vom 11.04.2013 - folgendes (Teil-) Anerkenntnis: Der Bescheid vom 07.01.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013 (W 391/13 - Versagung) wird aufgehoben." Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Reisekostenerstattung ab. Der Kläger hat verlangt, das Jobcenter zu verpflichten, hilfsweise auch unter Androhung von Zwangsgeld, das Teilanerkenntnis durch Nachzahlung umzusetzen.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klagen durch Urteil vom 2. September 2014 abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich weiterhin gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 richte, weil der Beklagte insoweit ein Anerkenntnis abgegeben habe, dass der Kläger dadurch stillschweigend angenommen habe, dass er die Umsetzung des Teilanerkenntnis beantragt habe. Der Rechtsstreit sei insoweit gemäß § 101 Abs. 2 SGG erledigt. Der klageerweiternde Antrag vom 13. September 2013, das Teilanerkenntnis durch eine Nachzahlung umzusetzen, sei unzulässig, da eine behördliche Entscheidung, die dem Kläger die begehrte Erstattung der Reisekosten zugesagt haben könnte, nicht vorliege. Aus der Aufhebung des Versagungsbescheides habe sich kein Zahlungsanspruch zu Gunsten des Klägers ergeben.

Der Bescheid vom 8. Januar 2013 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2013 in der Form der Änderungsbescheide vom 6. März, 12., 17. April, 23. Mai und 24. Juni 2013, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien, sei rechtmäßig. Die lediglich vorläufige Leistungsbewilligung für die Monate Januar bis Mai 2013 sei nicht zu beanstanden, weil unklar gewesen sei, welches Einkommen der Kläger insgesamt erzielen würde. Auch die Höhe der bewilligten Leistungen sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte sei von zutreffenden Regelbedarfen und bis zum 30. April 2013 von den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 330,73 EUR ausgegangen und habe dabei Abzüge nicht vorgenommen. Für den Monat Mai 2013 habe die Beklagte zu Recht Leistung i.H.v. 203,46 EUR lediglich unter Berücksichtigung des Regelbedarfs unter Anrechnung der Sanktion und des erzielten Einkommens sowie bei direkter Abrechnung der Wohnheimkosten mit dem Wohnheimträger gewährt. Bei der Einkommensanrechnung habe die Beklagte zutreffend die Einkommensfreibeträge berücksichtigt. Soweit die Beklagte weitere Vorschüsse, deren Höhe bei Bescheiderlass noch nicht festgestanden hätten, nicht berücksichtigt habe, sei der Kläger jedenfalls nicht beschwert. Gleiches gelte für die Entscheidung und das Vorgehen zur Leistungsberechnung für den Monat Juni 2013. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt des Urteils in der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Kläger hat durch Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Sozialgerichts Berlin am 17. September 2014 Berufung eingelegt. Dazu verweist er auf das bisherige Vorbringen. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005 und 9. Februar 2010 sowie vom 9. September 2014 und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 sei nicht beachtet worden. Sein Urlaubsgeld sei rechtswidrig eingerechnet worden. Seine Mobilitätsgarantie sei nicht gewährleistet worden, genauso wie das Existenzminimum und die Berücksichtigung der kalten Progression sowie Stromkostenexplosion von 45% in einem halben Jahr.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. September 2014 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 und den Bescheid vom 8. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2013 in der Form der Änderungsbescheide vom 6. März, 12., 17. April, 23. Mai und 24. Juni 2013 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Unterkunfts- und Heizkosten fortlaufend ab 1. Januar 2013 zu gewähren und das Teilanerkenntnis 31. Mai 2013, hilfsweise unter Androhung von Zwangsgeld, durch Nachzahlung umzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Gründe des Sozialgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Niederschrift sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind, gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

Der Berufung bleibt der Erfolg versagt. Das Urteil des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Über die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 und das Verlangen, das Teilanerkenntnis vom 31. Mai 2013, hilfsweise unter Androhung von Zwangsgeld, durch Nachzahlung umzusetzen, ist nicht in der Sache zu entscheiden. Dies gilt auch für die gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2013 in der Form der Änderungsbescheide vom 6. März, 12., 17. April, 23. Mai und 24. Juni 2013 gerichtete Klage.

Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2013 ist unzulässig, denn sie ist erledigt. Insofern fehlt dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat insofern ein Teilanerkenntnis abgegeben. Sie hat den prozessual geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Versagungsbescheides wegen fehlender Mitwirkung uneingeschränkt anerkannt. Darüber hinaus hat sie zugleich ihr Teilanerkenntnis ausgeführt und den Versagungsbescheid aufgehoben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung der gegen den Versagungsbescheid gerichteten isolierten Anfechtungsklage war damit entfallen. Darauf wäre mit einer prozessbeendenden Erklärung seitens des Klägers zu reagieren gewesen. Eine solche hat er nicht abgegeben. Vielmehr hat er wiederholt und auf richterlichen Hinweis auf die bereits erfolgte Umsetzung des Teilanerkenntnisses dennoch die Umsetzung des Teilanerkenntnisses geltend gemacht.

Ob der Kläger in dieser Situation durch Annahme des Teilanerkenntnisses den Prozess gemäß § 101 Abs. 2 SGG beenden konnte, wovon das Sozialgericht ausgegangen ist, oder die Erklärung der Annahme des Anerkenntnisses als Erledigungserklärung zu deuten wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn sowohl die Annahme eines Anerkenntnisses wie auch eine Erledigungserklärung sind Prozesshandlungen, die im Rahmen der Dispositionsbefugnis der Prozessbeteiligten auf die vorbehaltlose Beendigung des Rechtstreites zielen (zur Annahme des Anerkenntnisses: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl., § 101 RdNr. 22). Ein derartiger Erklärungswille lässt sich den Äußerungen des Klägers nicht entnehmen. Zwar hat sich der Kläger zum Anerkenntnis positiv verhalten und dessen Umsetzung gefordert. Darin kann bei Auslegung seiner Äußerungen insgesamt jedoch noch keine prozessbeendende Erklärung gesehen werden. Allein die wiederholt geäußerte Forderung des Klägers an die Beklagte, das Anerkenntnis umzusetzen, beinhaltet eine solche prozessbeendende Erklärung nicht. Inwieweit aus Sicht des Klägers eine Erledigung seiner Teilforderung eingetreten sein könnte, hat er nach Erklärung des Teilanerkenntnisses zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht. Aus seinem Berufungsantrag ergibt sich vielmehr, dass er an seiner ursprünglichen Klage ausdrücklich festhält. Damit hat sich der Rechtsstreit nicht durch entsprechende Prozesserklärung formell erledigt.

Eine Verpflichtung der Beklagten, ihr Anerkenntnis umzusetzen im Wege eines Anerkenntnisurteils scheidet wegen der tatsächlich bereits erfolgten Umsetzung aus. Die Klage ist daher wegen ihrer Fortsetzung bei nach Erledigung in der Hauptsache fehlendem Rechtsschutzinteresse unzulässig.

Dies gilt auch, soweit der Kläger die Umsetzung des Teilanerkenntnisses im Wege einer Klageerweiterung als "Klage auf Vollstreckung" geltend gemacht hat. Dabei geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass der Kläger den vor dem Sozialgericht gestellten Antrag auf Umsetzung des Teilanerkenntnisses durch Nachzahlung unter Androhung von Zwangsgeld aufrecht erhält, weil der Berufung keinerlei Einschränkung des Berufungsbegehrens gegenüber dem Prozessstoff des Verfahrens vor dem Sozialgericht entnommen werden kann.

Das Sozialgericht hat insofern im Ergebnis zutreffend die Klageerweiterung, auf die sich die Beklagte nicht eingelassen hatte, nicht für sachdienlich gehalten. Die Vollstreckung, die hier der Kläger wohl gemäß § 201 SGG begehrt (zur Vollstreckung eines Grundurteils nach § 201 SGG: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl., § 201 RdNr. 2), erfolgt nicht im Klagewege und die Entscheidung darüber hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen (Leitherer ebd RdNr. 4). Jedoch fehlt es jedenfalls an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden, so dass offen bleiben kann, ob die Ablehnung des Begehrens im Urteil erfolgen konnte. Das Teilanerkenntnis kommt als Vollstreckungstitel gemäß § 199 SGG zwar in Betracht, ist aber durch das Schreiben, welches das Teilanerkenntnis enthielt, zugleich erfüllt worden. Da sich der Kläger lediglich auf diese Erklärungen gestützt hat, fehlt es an einem Vortrag, der die Behauptung eines weitergehenden Titels zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses enthält. Der Kläger hat darüber hinaus das Vorliegen eines für ein Vollstreckungsbegehren vollstreckbaren Titels (§ 199 SGG) nicht behauptet. Dass der lediglich (wegen mangelnder Mitwirkung) leistungsversagende Bescheid aufgehoben wurde, enthielt selbst keine Bewilligung, zumal der Verfügungssatz der Aufhebung eine Leistungszusage auch nur dem Grunde nach weder ausdrücklich noch konkludent aussprach.

Soweit der Kläger die Zahlung der Reisekosten klageerweiternd als Leistungsklage geltend gemacht haben könnte, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger insofern gegen die Sachentscheidung vorzugehen habe, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nichts zu tun hatte. Diese Sachentscheidung ist nicht gemäß § 96 SGG Verfahrensgegenstand geworden.

Auch die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Januar 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2013 in der Form der Änderungsbescheide vom 6. März, 12., 17. April, 23. Mai und 24. Juni 2013 ist unzulässig. Der Kläger hat sein lediglich auf höhere Grundsicherungsleistungen gerichtetes Leistungsbegehren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend bestimmt. Selbst nach Auslegung seines Prozessvorbringens und der vorliegenden Unterlagen lässt sich der Gegenstand des Klagebegehrens der Leistungsklage nicht hinreichend bestimmen, weshalb eine Sachentscheidung ausscheidet.

Wegen § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Gemäß § 92 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung (Gesetz vom 26.03.2008 - BGBl I 2008, 444) gilt, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen muss (Satz 1). Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde (Satz 2). Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein (Satz 3). Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden (Satz4).

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist es ausreichend, wenn die Auslegung des prozessualen Vorbringens des Klägers und die Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände ergibt, was das Klagebegehren ist und Gegenstand der Entscheidung sein soll (BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 22/05 R, RdNr. 19; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl., § 123 RdNr. 3 m.w.N.). Auf eine genauere Formulierung des Streitgegenstandes oder der Anträge kommt es daher nicht an, sofern der Kläger - ggf. nach Aufforderung - sein Begehren so darstellt, dass nach dessen Auslegung und Berücksichtigung der bekannten Unterlagen und sonstigen Umstände klar wird, was Inhalt und Umfang seines Begehrens ist. Da das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf (BSG, Urteil vom 29.08.2007, B 6 KA 29/06 R, RdNr. 17), obliegt es dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, RdNr. 22; BSG, Urteil vom 26.02.1986, 9a RVs 4/83, JURIS-RdNr. 13; BFH, Beschluss v. 17.01.2002, VI B 114/01, JURIS-RdNr. 11). Dazu ist es erforderlich, dass dem Gericht das Ziel der Klage, d.h. das Klagebegehren, durch eine ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstands erkennbar wird und das Gericht somit in die Lage versetzt wird, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Das Gericht muss auf Grund der Bestimmtheit der Darstellung des Begehrens in Antrag und sonstigem Vorbringen im Sinne von § 123 SGG in der Lage sein zu befinden, inwieweit es dem Begehren folgt oder inwieweit es dieses abzuweisen hat. Der Kläger muss daher kenntlich machen, was er als gerichtliche Entscheidung anstrebt und was nicht (BSG, Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, RdNr. 22). Das Gewollte muss deshalb eindeutig und zweifelsfrei erklärt werden (BSG, Urteil vom 09.08.2006, B 12 KR 22/05 R, RdNr. 19). Fehlt es daran, hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die erforderliche Ergänzung vorgenommen und unklare Anträge erläutert und sachdienliche Anträge gestellt werden (§§ 92 Abs. 2, 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG). Das prozessuale Vorbringen des Klägers muss eine Sachentscheidung ermöglichen. Weil der Gesetzgeber ausdrücklich ausführt, dass bei mangelhafter Klage und Nichtbeseitigung dieses Mangels die Klage unzulässig ist (BT-Drs 16/7716 S. 18), handelt es sich bei den Anforderungen nach § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG nach dem Willen des Gesetzgebers um eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Dabei ist es ausreichend, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung klar wird, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird (BSG, Urteil vom 28.09.2006, B 3 KR 20/05 R, JURIS-RdNr. 14). Soweit die Klarstellung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, ist die Klage hinsichtlich der unklaren Aspekte unzulässig (BT-Drs 16/7716 aaO).

Zur Kennzeichnung des Klagebegehrens genügt nach der herrschenden prozessualen Theorie, dass der Kläger den zu bewertenden Lebenssachverhalt und dasjenige, was er auf dessen Grundlage als gerichtliche Entscheidung anstrebt, mitteilt (BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 454/12 B, RdNr. 13; Beschluss vom 20.10.2010, B 13 R 63/10 B, RdNr. 22; Beschluss vom 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, JURIS-RdNR 12). Allein die Angabe des Sachverhaltes ohne Angabe des gewünschten Prozesszieles reicht daher nicht aus.

Bei einem Leistungsantrag ist die begehrte Leistung so weit wie möglich zu konkretisieren (BSG Urt. v. 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R, RdNr. 13 m.w.N., Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer: SGG, 11. Aufl., § 92 RdNr. 8 m.w.N.). Betrifft ein Zahlungsanspruch wie hier einen abgeschlossenen Vorgang aus der Vergangenheit, muss grundsätzlich ein bestimmter Zahlungsantrag gestellt und dargelegt werden, wie sich der Betrag im Einzelnen zusammensetzt. Dies ist Sachurteilsvoraussetzung. Wenn dies auch unter Mitwirkung der Beteiligten - ggf. erst im Berufungsverfahren - nicht möglich ist, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BSG, Urteil vom 28.09.2006, B 3 KR 20/05 R, JURIS-RdNr. 14).

Hieraus folgt jedoch nicht, dass stets bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage der geforderte Geldbetrag genau beziffert werden müsste. Dieser in anderen Rechtsgebieten anerkannte Grundsatz (vgl. für die Zivilgerichtsbarkeit u.a. BGH NJW 1982, 340f m.w.N.; für die Verwaltungsgerichtsbarkeit BVerwGE 12, 189 und Hess VGH Hess VGRspr 1977, 62, 63), nach dem der Bestimmtheitspflicht jedenfalls dann genügt ist, wenn neben einer hinreichend genauen Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts wenigstens die ungefähre Höhe des verlangten Betrages angegeben wird, gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren, zumal § 130 SGG bei einer auf eine Geldleistung gerichteten echten Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 5 SGG die Verurteilung dem Grunde nach erlaubt, und zwar ohne dass - wie nach § 111 VwGO und auch § 304 ZPO erforderlich - der Anspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach streitig ist. Aus der Befugnis zum Erlass eines Grundurteils nach § 130 SGG ergibt sich konsequenterweise, dass ein entsprechender, hierauf gerichteter, nicht bezifferter Klageantrag zulässig ist (BSG, Urteil vom 30.04.1986, 2 RU 15/85, JURIS-RdNr. 20).

Vom Grundsatz der Konkretisierung kann im Einzelfall ebenfalls abgewichen werden, wenn eine nähere Konkretisierung entweder objektiv unmöglich ist, weil sich die Einzelheiten der Leistungspflicht erst aus den nicht exakt vorhersehbaren Gegebenheiten einer aktuellen Situation ergeben, oder wenn sich die Beteiligten nur über die Leistungspflicht dem Grunde nach streiten, jedoch kein Streit über die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung besteht (BSG Urt. v. 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R, RdNr. 13 m.w.N.). Dies bedeutet indes auch in diesen Fällen wiederum nicht, dass keinerlei Konkretisierungsanfordernisse bestehen würden. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundurteils im Höhenstreit ist, damit es sich nicht um eine unzulässige Elementenfeststellungsklage handelt, eine so umfassende Aufklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann, wenn der Begründung der Klage gefolgt wird (BSG, Urt. v. 16.04.2013, B 14 AS 81/12 R, RdNr. 10). Dies verlangt, sofern bereits der Kläger ein entsprechendes Grundurteil begehrt, dass sein Prozessvorbringen über das einer unzulässigen Elementenfeststellungsklage hinaus die beanspruchte Erhöhung der Leistung in nachvollziehbar ausführbarer Weise beschreibt.

Der Modus der Umsetzung muss mithin klar und eindeutig sein, auch wenn das Ergebnis - etwa wegen unterschiedlicher variabler oder dynamischer Faktoren oder anderer Entscheidungsgrößen - noch nicht beziffert werden kann oder, weil das Verfahren so klar ist, muss. Bestimmbarkeit der Rechtsfolge genügt, ist aber auch mindestens erforderlich (BSG, Beschluss v. 18.08.1999, B 4 RA 25/99 B, RdNr. 12). Dazu kann der Kläger die ungefähre Höhe der Leistung angeben und die zu beachtenden Berechnungs- und Bewertungsmethoden. Er kann dazu darstellen, welche Positionen bei welcher Bewertung zu einem bislang bekannten Betrag oder Faktor hinzutreten oder welche nicht vermindernd wirken dürfen (mit diesem Verständnis für das Steuerrecht: BFH, Beschluss vom 17.01.2002, VI B 114/01, JURIS-RdNr. 12 ff). Dem entsprach das Verlangen der Klägerin im bereits zitierten Fall des BSG (B 14 AS 81/12 R), weil diese höhere Leistung ohne Anrechnung des Kindergeldes begehrte.

Diesen Maßstäben genügt das klägerische Begehren nicht. Zwar sind die angefochtenen Bescheide hinreichend klar bezeichnet. Damit erfolgt indes keine Klärung des Umfangs des Begehrens der Leistungsklage, die ja gerade über die nicht angefochtene Bewilligung von Leistungen hinausgeht. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung hat der Kläger zu den von ihm vorgetragenen allgemeinen Aspekten, die höhere Grundsicherungsleistungen begründen können sollen, weder deren Umfang noch zur rechnerischen Ausgestaltung seiner Forderung geeignete Kriterien oder Faktoren bezeichnet.

Er hat dazu lediglich vorgetragen, sein Urlaubsgeld sei rechtswidrig eingerechnet worden, seine Mobilitätsgarantie sei nicht gewährleistet worden, genauso wie das Existenzminimum und die Berücksichtigung der kalten Progression sowie Stromkostenexplosion von 45% in einem halben Jahr. Zudem hat er auf die Entscheidungen des BVerfG vom Mai 2015 und vom Februar 2010 sowie eine Entscheidung des BSG vom 7. November 2006 verwiesen. Aus all diesen Angaben lässt sich weder direkt noch indirekt ermitteln, in welchem Umfange höhere Leistungen im Raume stehen können.

Selbst die angesprochene Stromkostenexplosion von 45 % in einem halben Jahr nimmt keinen Bezug auf den dafür zugrundliegenden Maßstab: meint der Kläger seine eigenen Kosten oder allgemeine Preissteigerungen, welches Halbjahr spricht er an - all dies bleibt unklar. Welche höheren Mobilitätskosten der Kläger meint, wird nicht nachvollziehbar. Weder werden konkrete Kosten im Nah- oder Fernverkehr näher bestimmbar bezeichnet. Noch wird klar, ob er dazu auch die Reisekosten für das nicht näher bezeichnete oder gar nachgewiesene Umgangsrecht zählt. Für den vorherigen Bewilligungsabschnitt hatte er konkrete Reisekosten geltend gemacht (siehe Bescheid vom 07.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2013), inwieweit diese für den hier maßgeblichen Bewilligungsabschnitt aus seiner Sicht relevant sein könnten (z.B. konkrete Kosten und Anzahl der Reisen), wird nicht erkennbar.

Für die Behauptung, sein Urlaubsgeld sei angerechnet worden, fehlt schon der zeitliche Bezug. Sachvortrag erfolgt insofern nicht. Im Bewilligungszeitraum hat die Beklagte kein Einkommen, das einen Urlaubentgeltanteil enthalten würde, angerechnet. Auch aus den vorliegenden Arbeitsentgeltunterlagen ergibt sich keine Zahlung von Urlaubsgeld, so dass selbst bei Würdigung der vorhandenen Unterlagen ein näherer Rückschluss auf die Forderung des Klägers insoweit nicht möglich wurde.

Soweit der Kläger auf Entscheidungen des BVerfG und des BSG Bezug nimmt, lassen sich daraus keine Schlussfolgerungen für ein bestimmbares Leistungsbegehren über die bewilligten Leistungen hinaus in seinem Fall ziehen. Insbesondere aus den Entscheidungen des BVerfG vom 9. Februar 2010 und vom 23. Juli 2014 ergeben sich keine Hinweise auf höheren Leistungen, weil das BVerfG entschieden hat, dass die Regelbedarfe mit dem Grundgesetz "derzeit noch vereinbar" sind (Beschluss des BVerfG vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, RdNr. 73. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger den Senat vor eine Forderung auf höhere Leistungen "ins Blaue hinein" gestellt, ohne auch nur hinreichend bestimmbare Rechtsschutzziele zu verdeutlichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.