Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber der Sachverständigen Dr. P. begründet ist. Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht München macht der Beschwerdeführer eine Wehrdienstbeschädigung geltend. Eine psychische Erkrankung führt er auf den von ihm in der Zeit vom 01.07.1985 bis 30.09.1986 abgeleisteten Grundwehrdienst zurück. Die von den behandelnden Ärzten ab 2001 gestellten Diagnosen lauten zusammengefasst: Psychovegetatives Syndrom, depressives Syndrom, Mayor-Depression, Angstsymptomatik, paranoide Psychose, neurotische Entwicklung mit narzistischen und hypochondrischen sowie zwanghaften Zügen. Seinen Antrag vom 29.11.2005 auf Beschädigtenversorgung verbeschied der Beklagte mit Verwaltungsakt vom 13.10.2006 negativ. Die in Erscheinung getretenen Gesundheitsstörungen seien nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung sondern auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen. Den Widerspruch wies der Beklagte zurück. Im dagegen gerichteten Klageverfahren ernannte das Sozialgericht mit Beweisanordnung vom 08.06.2009 die Neurologin und Psychiaterin Dr. P. zur Sachverständigen. Es beauftragte sie insbesondere die Frage zu beantworten, ob die geltend gemachten Gesundheitsstörungen durch schädigende Ereignisse des Wehrdienstes hervorgerufen oder verschlimmert worden seien. Die Beweisanordnung gab das Sozialgericht dem Beschwerdeführer am 08.06.2009 zur Kenntnis. Am 14.08.2009 ging das Gutachten aufgrund einer ambulanten Untersuchung des Beschwerdeführers am 04.08.2009 beim Sozialgericht ein. Am 18.08.2009 teilte das Sozialgericht dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers lediglich das Ergebnis mit, dass die Erkrankung weder ursächlich noch teilursächlich auf Vorkommnisse aus der Wehrdienstzeit zurückzuführen sei. Es empfahl, dem Beschwerdeführer das Gutachten durch einen Arzt oder Psychotherapeuten eröffnen zu lassen. Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bat am 23.08.2009, ihm das Gutachten zur Kenntnis zu geben unter der Versicherung, es nicht dem Beschwerdeführer zu überlassen. Vorab äußerte er, er bezweifle, dass eine Frau wie die Gutachterin, die selbst nicht gedient habe, eine Vorstellung von wehrdiensteigentümlichen Verhältnissen habe. Das Gutachten wurde ihm am 09.09.2009 mit Frist zur Stellungnahme bis 09.10.2009 übersandt. Mit Schriftsatz vom 01.10.2009, eingegangen am 07.10.2009, lehnte der Beschwerdeführer die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Gutachterin habe ihre Aufgabe einseitig umformuliert und die Kausalitätsprüfung im eigentlichen Sinne überhaupt nicht durchgeführt. Sie habe das Thema verfehlt. Denn sie habe nur die Schizophrenie beleuchtet aber nicht die Depression und deren Ursachen. Sie habe den Sachverhalt nicht erfasst und habe selbst bei der körperlichen Untersuchung von ihrem vorgefassten Meinungsbild nicht abweichen können und sich gegenüber dem Beschwerdeführer herablassend gebärdet. Ihre Ausführungen und Schlussfolgerungen zeigten völlige Unkenntnis wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse wie auch des Versorgungsrechts. Das Gutachten sei insgesamt unbrauchbar. Mit Beschluss vom 12.10.2009 wies das Sozialgericht das Gesuch auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit zurück. Sofern Gründe genannt würden, die sich aus der Untersuchungssituation ergäben, sei das Gesuch verspätet. Solche Gründe müssten unverzüglich geltend gemacht werden, seien aber nicht einmal im Schriftsatz vom 18.08.2009 bzw. innerhalb der bis 25.09.2009 eingeräumten Frist zur Stellungnahme vorgebracht worden. Ablehnungsgründe im Zusammenhang mit dem schriftlichen Gutachten seien nicht glaubhaft gemacht worden. Die Sachverständige habe sich an das Beweisthema gehalten und sich zum Kausalitätszusammenhang geäußert. Eine Parteilichkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer am 30.10.2009 Beschwerde ein. Er wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen zur Begründung des Befangenheitsantrags. Ergänzend führte er an, er habe die Untersuchungssituation sehr enttäuschend empfunden und sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage gewesen, die 14-tägige Frist für den Befangenheitsantrag einzuhalten. Die herablassende Behandlung durch die Gutachterin habe ein Übriges getan, um ihn in einen Gemütszustand zu versetzen, der einer objektiven Untersuchung alles andere als förderlich gewesen sei. Das schriftlich abgefasste Gutachten offenbare, dass eine einseitige Auswertung des Sachverhalts vorgenommen wurde. Das Gutachten sei nicht geeignet zu einer nachvollziehbaren Rechtsfindung beizutragen. Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.10.2009 aufzuheben und seinem Gesuch auf Ablehnung der Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit stattzugeben.

Der Beschwerdegegner hält den Beschluss des Sozialgerichts München für zutreffend und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

 

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.

Nach § 118 Abs. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) anzuwenden. Nach § 406 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen und zu einem späteren Zeitpunkt nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur dann, wenn der Antragsteller Gründe nennen kann, dass er die Befangenheit ohne sein Verschulden erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend machen konnte. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn erst aus dem schriftlich abgefassten Gutachten der Ablehnungsgrund ersichtlich wird. In diesem Fall endet die Frist für den Ablehnungsantrag mit dem Ablauf der Frist, die das Gericht den Beteiligten zur Stellungnahme zum Gutachten eingeräumt hat. Zweck der Regelung ist die Beschleunigung des Verfahrens.

Soweit der Beschwerdeführer Ablehnungsgründe aus der Untersuchungssituation vom 04.08.2009 ableitet, war das Gesuch nicht rechtzeitig angebracht. Dass die Sachverständige den Beschwerdeführer herablassend behandelt habe und seine Schilderungen über die Verhältnisse während des Grundwehrdienstes nicht entsprechend gewürdigt habe, waren schon am Untersuchungstag bekannt. Es hätte dem Beschwerdeführer oblegen, die von ihm behaupteten Ablehnungsgründe unverzüglich geltend zu machen, spätestens jedoch innerhalb der 14-tägigen Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Derartige Gründe hat er jedoch erstmals im Schriftsatz vom 04.10.2009 vorgetragen. Seine Behauptung, er sei aufgrund der Untersuchungssituation in einen Gemütszustand geraten, der es ihm nicht möglich gemacht habe, die Ablehnungsgründe vorzubringen oder zumindest seinem Bevollmächtigten bekanntzugeben, ist weder glaubhaft gemacht noch nachvollziehbar. Ärztliche Bescheinigungen, die einen derartigen Gesundheitszustand, wie behauptet, belegen würden, sind nicht übersandt worden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein Informationsaustausch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten gesundheitsbedingt erst am 04.10.2009, also erst nach zwei Monaten erfolgen konnte. Beruht die Besorgnis der Befangenheit auf einem Verhalten, das der Sachverständige anlässlich einer Untersuchung des Beschwerdeführers gezeigt haben soll, so ist das Ablehnungsgesuch unter Beachtung einer angemessenen Überlegungsfrist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch) zu stellen (OLG Köln, Beschluss vom 19.08.2008 - 5 W 39/08).

Das Ablehnungsgesuch erweist sich auch im Übrigen als unbegründet. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mängel des schriftlich abgefassten Gutachtens beziehen sich auf Unzulänglichkeiten, Fehlerhaftigkeit, Unvollständigkeit und mangelnde Sachkunde bzw. mangelnde Information über die Besonderheiten des Grundwehrdienstes. Derartige Gründe rechtfertigen für sich allein nicht die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit. Unzulänglichkeiten, nicht ausreichende Verwertung früher erhobener Befunde können von einem vernünftigen Betrachter nicht als Parteinahme zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden. Unzulänglichkeiten und Fehlerhaftigkeit eines Gutachtens treffen beide Parteien und können lediglich dazu führen, die Rechte des Prozessrechts aus § 411 und 412 ZPO in Anspruch zu nehmen. Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Dass die Sachverständige die Frage der Kausalität überhaupt nicht beantwortet hätte, vermag der Senat dem Gutachten der Dr. P. nicht zu entnehmen. Die Gutachterin beantwortet diese Frage sehr wohl, kommt jedoch zu einem vom Beschwerdeführer nicht gewünschten Ergebnis. Dass es kein Grund ist, einen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wenn er zu einem für eine Partei negativem Ergebnis gelangt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Würde man eine derartige Schlussfolgerung für zutreffend erachten, wäre es nahezu überflüssig, überhaupt ein Gutachten einzuholen. Vielmehr hat der Sachverständige gerade die Aufgabe, die an ihn gerichteten Fragen neutral und seiner Auffassung und seinem Kenntnisstand entsprechend zu beantworten.

Insgesamt kommt der Senat damit, wie auch das Sozialgericht, zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe die Ablehnung der Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Er weist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.10.2009 zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).