Hessisches Landessozialgericht - Beschluss vom 11.04.2005 - Az.: L 2/9 SF 82/04


Gründe:

In der Rentenversicherungsstreitsache vor dem Hessischen Landessozialgericht T .../. LVA Hessen () wurde der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 19. August 2004 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dem Antragsteller wurden dazu 166 Blatt Gerichtsakten und 122 Blatt Verwaltungsakten übersandt. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 21. Oktober 2004 legte der Antragsteller sein insgesamt 27 Seiten umfassendes Gutachten vom 15. Oktober vor. Mit Rechnung vom 15. Oktober 2004 beanspruchte er eine Vergütung von insgesamt 1.945,34 EUR, davon 1.870,- EUR als Leistungshonorar (22 Stunden á 85,- EUR), Porto in Höhe von 6,54 EUR sowie 68,30 EUR für Schreibauslagen (28 Seiten Original mit 1.800 Anschlägen = 38,25 EUR und drei Mehrausfertigungen, davon ein Exemplar für die Handakte = 30,55 EUR für 87 Ablichtungen).

Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1.076,29 EUR und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 1. November 2004. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,- EUR und den Zeitaufwand auf 17 Stunden, übernahm die Portokosten und reduzierte die Schreibauslagen um ein Exemplar für die Handakte des Antragstellers und den Textumfang des Gutachtens um die Beweisfragen auf 25 Seiten zu je 1.300, insgesamt ca. 32.500, Anschlägen. Daraus berechnete er für die Herstellung des Originals des Gutachtens (33 x 0,75 =) 24,75 EUR und für die beiden Mehrausfertigungen (50 x 0,50 =) 25,- EUR.

Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und hat richterliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt. Mit einem Stundensatz von 60,- EUR hat er sich einverstanden erklärt, ebenso mit einem Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von vier Stunden. Es stehe noch ein Betrag für vier Stunden = 240,- EUR aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 9. November 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die Vergütung für sein im Rechtsstreit erstelltes Gutachten vom 15. Oktober 2004 auf insgesamt (1.076,29 + 240,- =) 1.316,29 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

die Vergütung auf insgesamt 1.138,54 EUR festzusetzen.

Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 4. März 2005 wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.

Der Senat hat anstelle des Einzelrichters das Antragsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache entschieden (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), denn zum vorliegenden Themenkreis, der Vergütung von Gutachten nach dem JVEG, gibt es bisher noch keine Senatsentscheidung.

Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 15. Oktober 2004 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 1.168,54 EUR festzustellen.

Dabei ist die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes mit 60,- EUR nach der Honorargruppe M 2 anzusetzen, was zwischen den Beteiligten vorliegend auch nicht mehr streitig ist. Der Antragsteller hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Rentenversicherungsstreitverfahrens zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt, wobei mit dem "Honorargruppenmodell" die Vergütung für die erbrachte Leistung des hinzugezogenen Sachverständigen verhältnismäßig leicht und schnell ermittelbar sein soll (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, § 9 Rdnr. 9.3). Bei Durchsicht der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ist diese gesetzgeberische Absicht aber für im sozialgerichtlichen Verfahren anfallende typische und häufige Gutachten nicht realisiert worden. Die auf medizinische Sachverständige zugeschnittene Vergütung mit den gesetzlich festgelegten Honorargruppen (Strassfeld, SGb 2005 S. 154, 155) bedürfen der Anpassung, denn die für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Fachgebiet gedachten Honorargruppen M 1 - M 3 in der Anlage 1 zu § 9 JVEG berücksichtigen bei ihren Gegenstandsbeschreibungen die sozialgerichtlichen Belange nur unzureichend ( siehe dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004, L 12 RJ 3686 KO-A). Das vorliegende Sachverständigengutachten des Antragstellers ist aus Sicht des Senats auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen. Eine andere Zuordnung ist nach Wortlaut, Aufbau und Systematik der Anlage 1 nicht zu begründen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats werden diese medizinischen Zustandsgutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als durchschnittlich schwierig eingestuft. Sie erfordern eingehende Zusammenhangsüberlegungen zwischen Diagnosen und Leistungsvermögen, regelmäßig unter Berücksichtigung von Fremdbefunden und Vorgutachten. Eine solche Leistung hat der Antragsteller erbracht und sie kann sachgerecht der Honorargruppe M 2 zugeordnet werden.

Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass den Angaben eines Sachverständigen, der als Gehilfe des Richters i.S.v. § 404a Zivilprozessordnung (ZPO) tätig geworden ist, grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es besteht begründeter Anlass zur Nachprüfung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stehen. Es kommt hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gibt es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die vom Senat - angepasst an das JVEG - im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde gelegt werden, wobei im Einzelfall sachlich begründete und/oder geringfügige Überschreitungen hingenommen werden. Dazu wird die erbrachte gutachterliche Leistung für die kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte für Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens.

Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" sind danach im vorliegenden Fall vier Stunden anzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter durchsehen kann, um diese auch fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufzubereiten. Dabei kann es im Einzelfall Besonderheiten geben, z.B. wenn wenig oder besonders umfangreiches gutachtensrelevantes Material durchzuarbeiten ist, was den Zeitaufwand (und die Vergütung) beeinflusst. Derartige Besonderheiten liegen hier aber ersichtlich nicht vor.

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für den Leistungsabschnitt "Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befundauswertung" ist den Angaben des Sachverständigen zu folgen und es sind dafür nach seiner Rechnung vier Stunden anzusetzen. Der Antragsteller hat den Kläger am Untersuchungstag zwischen 13.00 bis 16.00 Uhr untersucht und nach seinen Angaben weitere 1,5 Stunden für die Auswertung der Tests und Fragebögen und deren Interpretation aufgewandt.

Nach der Rechtsprechung des Senats zum ZSEG beträgt der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachtlichen Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde (Beschluss vom 11. Februar 2005, L 2/9 SF 37/04 RJ). Dabei können aber nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in der bloßen Wiederholung von vorausgegangenen Textpassagen erschöpfen. Zu diesem Leistungsabschnitt werden vielmehr Ausführungen des Sachverständigen gerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten. Neben diesem inhaltlichen Erfordernis ist nach dem JVEG noch eine formale Voraussetzung zu beachten. Während nach bisheriger Praxis eine normal beschriftete Seite eines Gutachtens einen Umfang von 28 bis 30 Textzeilen und etwa 50 Schriftzeichen pro Zeile ausgemacht hat, stellt § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für den Schreibkostenersatz von Gutachten auf "Anschläge" ab; es werden 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung eines Gutachtens ersetzt. Dies soll einem Aufwendungsersatz von ca. 2,- EUR pro Textseite auf der Grundlage von 2.700 Anschlägen je Textseite entsprechen (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rdnr. 12.27 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/1971 - Begründung zu § 12 S. 226; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004, L 12 RJ 3086/04 KO-A). Wie der Antragsgegner aber zu Recht ausgeführt hat, ist die Anschlagszahl von 2.700 pro Seite für eine Plausibilitätsprüfung des Zeitaufwandes, wenn dieser sich an der Seitenzahl orientiert, sachlich nicht zu rechtfertigen und - zu Lasten des Sachverständigen - überzogen hoch. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) war eine Erhöhung der Auslagenerstattung für Schreibarbeiten wegen der fortschreitenden Technik für die in aller Regel im eigenen Büro des Sachverständigen erledigten Schreibarbeiten nicht vorgesehen. Daraus leitet der Senat ab, dass auch keine Senkung erfolgen, sondern das bisherige Niveau beibehalten werden soll. Die vom Gesetzgeber als Regelfall angesehene Situation ist auch bei sozialgerichtlichen Gutachten, soweit sie nicht von Instituten und Einrichtungen für medizinische Begutachtungen erstellt werden, derzeit noch eher die Ausnahme. Dies belegt jedenfalls das für die Sozialgerichtsbarkeit in Hessen vorgehaltene Verzeichnis medizinischer Sachverständiger. Die Honorargruppenordnung nach Sachgebieten ist, wie bereits zur Höhe des Stundensatzes dargelegt, nicht auf die Bedingungen sozialgerichtlicher Verfahren zugeschnitten, was auch auf die Honorargruppen M1 bis 3 zutrifft, die medizinische und psychologische Gutachten zum Gegenstand haben. Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann nach Auffassung des Senats deshalb die bisherige Berechnung, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen gefordert wurden, als bisher schon anerkannte Alternative (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG Kommentar, 21. Aufl., § 8 Rdnr. 25.6) zur Bestimmung des Textumfanges fortgeschrieben werden. Bei Anwendung eines aus DIN 1422 (Gestaltung von Manuskripten) abgeleiteten Maßstabes für die Bestimmung des Textumfanges mit einer Standardseite ist danach die Standardseite (Schriftzeichen einschließlich Leerzeichen) mit 1.800 Anschlägen (30 Zeilen zu jeweils 60 Anschlägen) zu bemessen. Auf dieser Grundlage erreicht der Abschnitt "Abfassung der Beurteilung" in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nach dem seiner Stellungnahme beigefügten Berechnungsbogen im Schnitt nur 1.450 Anschläge pro Seite, was eine 20 %-ige Reduzierung der nominellen Seitenzahl von 7,5 auf 6,1 Standardseiten entspricht.

Die Reduzierung des textlichen Gutachtensumfangs um 20 % wegen der vorliegenden Unterbeschriftung betrifft auch den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift". Für die Vergütung des nominell 27 Seiten umfassenden Gutachtens können daher nur 22 Seiten zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung der vom Senat für diesen Leistungsabschnitt entwickelten Praxis, dass ein Sachverständiger etwa 5 bis 6 Seiten pro Stunde zu diktieren und anschließend zur Korrektur durchzusehen vermag (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. November 1996, L 9 S 59/95), können vorliegend vier Stunden berücksichtigt werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit neuer Techniken der Textverarbeitung und Textbearbeitung und die damit verbundene rationellere Arbeitsweise hingewiesen hat, was auch in den Gesetzesmaterialien zum JVEG zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 15/1971 zu § 12 S. 184), ist aus der Sicht des Senats aktuell noch keine so gravierende Vereinfachung eingetreten, dass die bisherigen Grundsätze nachhaltig geändert werden müssten.

Damit beträgt der Zeitaufwand für das Gutachten insgesamt (4 + 4 + 6,1 + 4 =) 18,1 Stunden. Diese Zeitspanne ist gem. § 8 Abs. 2 JVEG auf 18,5 Stunden zu runden; die letzte bereits begonnene Stunde der Gesamtzeit wird noch voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte der sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages, hier 30,- EUR. Daraus errechnet sich ein Gesamtleistungshonorar von 1.110,- EUR.

Nach § 12 JVEG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz für besondere Aufwendungen, zu denen nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift die Schreibkosten rechnen. Der Aufwendungsersatz beträgt 0,75 EUR je angefallene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung des Gutachtens. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die moderne Computertechnik es heute entbehrlich macht, zur Vermeidung unzumutbaren Zählaufwandes bei der - außerdem nur ungefähren - Ermittlung der Anzahl der Anschläge auf Zeilenzählung abzustellen (BT-Drucks. 15/1971 zu § 12 S. 184 unter Hinweis auf § 11 S. 183). Sofern der Sachverständige wegen fehlender Technik dies nicht ermitteln kann, ist die Zahl der Anschläge zu schätzen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG), wobei dies auf der Grundlage von Stichproben zu erfolgen hat. Dazu hat der Antragsgegner wegen der gebotenen Nachprüfung des Textumfanges und überdies unterschiedlicher Schätzungen von Antragsteller und Kostenbeamten selbst eine Berechnung anhand von Stichproben durchgeführt, wobei für die Berechnung der durchschnittlichen Anschläge pro Zeile ausschließlich voll beschriebene Zeilen herangezogen wurden. Dies bestätigt die vom Antragsgegner seiner Stellungnahme beigefügte Anlage. Weiter wurde die Gesamtanschlagszahl aus der Multiplikation der durchschnittlichen Anschlagszahl pro Zeile mit der Zahl der geschriebenen Zeilen ermittelt und zugunsten des Sachverständigen mehr als zur Hälfte der beschrifteten Zeilen (z.B. bei Absätzen, Einrückungen) als volle Zeilen gezählt und die angefangenen Zeilen im Übrigen zu ganzen Zeilen zusammengefasst. Dieser ausführlichen Berechnung folgt der Senat. Danach umfasst das Gutachten - entgegen den vom Sachverständigen in seiner Rechnung angegebenen 28 Seiten zu je 1.800 (= 50.400) Anschlägen und entgegen der Schätzung des Kostenbeamten (32.500 Anschlägen) - insgesamt mehr als 39.000 (ca. 39.200) Anschläge. Daraus errechnet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG ein Aufwendungsersatz für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens von (40 x 0,75 EUR =) 30,- EUR. Die Zahl der Gutachtensseiten ist - anders als bei den übrigen Positionen - für die Berechnung des Aufwendungsersatzes für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens unerheblich, weil das Gesetz hier nur allein an die Zahl der Anschläge anknüpft.

Dem Antragsteller ist neben den Schreibauslagen für das Original des Gutachtens (nur) noch Aufwendungsersatz für die mit der richterlichen Beweisanordnung vom 19. August 2004 geforderten zwei weiteren Ausfertigungen (Mehrexemplare) zu leisten. Das JVEG sieht einen Ersatz eines Mehrexemplars für die Handakte des Sachverständigen nicht mehr vor. Eine Pauschale wird nach § 7 Abs. 2 S. 2 lediglich für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach Aufforderungen durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Damit kann dem Sachverständigen für die von ihm für seine Handakten gefertigte Mehrausfertigung keine Pauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden, zumal sich die gerichtliche Aufforderung darauf auch nicht erstreckt hat. Soweit ein Gericht sicherstellen will, dass der Sachverständige für ergänzende Rückfrage oder mündliche Erläuterungen ein Mehrexemplar seines Gutachtens für seine Handakten vorhalten soll, bedarf es einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung, damit auch insoweit vom Sachverständigen eine sog. Dokumentenpauschale beansprucht werden kann. Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht geforderte Mehrausfertigungen des Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des Gutachtens maßgebend, sondern auch insoweit ist Maßstab der objektiv erforderliche Textumfang. Dieser ist, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall auf einen solchen von rund 22 Seiten zurückzuführen. Für die geforderten zwei Mehrausfertigungen sind dies 44 Seiten bzw. Ablichtungen. Daraus berechnen sich nach § 7 Abs. 2 JVEG für die ersten Seiten 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR und damit ein Aufwendungsersatz in Höhe von (2 x 22 x 0,50 =) 22,- EUR. Einschließlich der Portoauslagen in Höhe von 6,45 EUR ist damit eine Gesamtvergütung von (1.110,- + 30,- + 22,- + 6,54 =) 1.168,54 EUR festzusetzen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.07.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte hat auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils verwiesen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Verfahrensakten beider Instanzen vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nur insoweit begründet, als die Klägerin die Verurteilung zur Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 150,00 Euro angegriffen hat. Das Urteil des SG Chemnitz vom 08.07.2004 ist insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Der Bescheid vom 27.03.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).

Die Klägerin hat am 07.05.1998 einen Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten, als sie während ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe stolperte und mit dem linken Fuß umknickte. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls steht nicht im Streit, da die Beklagte im Bescheid vom 27.03.2001 mit der Feststellung der Unfallfolgen inzident einen Arbeitsunfall anerkannt hat.

Zutreffend haben die Beklagte und das SG jedoch entschieden, dass der Klägerin wegen dieses Arbeitsunfalls kein Anspruch auf Gewährung einer Verletztenrente zusteht. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, einen Anspruch auf Rente.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die unfallbedingte Prellung des linken Mittelfußes ist nicht mit einer MdE zu bewerten, da diese nach den übereinstimmenden Ausführungen aller Sachverständigen folgenlos abgeheilt ist. Eine unfallbedingte Fraktur der Gelenke der 5. Zehe links ist durch die erhobenen Befunde ausgeschlossen worden. Zum Unfallzeitpunkt bestand eine verheilte Querfraktur des 5. Mittelfußknochens. Weitere Funktionsstörungen insbesondere im Bereich des linken Sprunggelenks sind durch den Arbeitsunfall nicht verursacht worden und führen somit nicht zur Berücksichtigung einer MdE.

Eine Außenbandläsion des linken oberen Sprunggelenks mit den gegenwärtig bestehenden Beschwerden im Bereich dieses Gelenks (relative Instabilität, geringe Bewegungseinschränkung und persistierende Schmerzsymptomatik) ist nicht in rechtlich beachtlicher Weise mit Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen.

Voraussetzung dafür, das ein Gesundheitsschaden mit dem Arbeitsunfall überhaupt in einem ursächlichen Zusammenhang steht, ist, dass das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der vorliegende Gesundheitsschaden in seiner jetzt vorliegenden Art und Ausprägung entfallen würde. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem Primärschaden (den zeitlich nach dem Unfall zuerst festgestellten Funktionsstörungen) und zwischen diesem Primärschaden und zeitlich später auftretenden Funktionsstörungen keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich; (hinreichende) Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. Das bedeutet, dass bei vernünftigem Abwägen aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Einschätzung gestützt werden kann (BSG, Urteil vom 02.02.1978 8 RU 66/77 - SozR 2200 § 548 Nr. 38; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar, Stand Februar 2004, § 8 Anm. 10.1). Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O. § 8 SGB VII Anm. 10.1). Diese Beweiserleichterung gilt jedoch nur für den Kausalzusammenhang als solchen. Die den Kausalzusammenhang stützenden tatsächlichen Umstände müssen dagegen voll bewiesen sein. Eine Ungewissheit darf nicht bestehen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze spricht mehr gegen als für einen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall am 07.05.1998 und der Außenbandläsion des linken Sprunggelenks sowie der oben genannten Funktionsstörungen im Bereich des linken Sprunggelenks. Dies ergibt sich aus dem Fehlen einer typischen Beschwerdesymptomatik und dem fehlenden Nachweis einer strukturellen Verletzung des linken Sprunggelenks im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis. Der Senat folgt dabei den Sachverständigen Dr. N. ..., Dr. L. ... und Dipl.-Med. M. ..., die ihre Einschätzungen auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen stützen. Der von den Dres. F. .../G. ... angenommene unfallbedingte Zusammenhang der Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterior ist demgegenüber anhand der von den Sachverständigen angegebenen Begründung nicht nachvollziehbar und überzeugend. Ihre Einschätzung stützen sie auf die Geeignetheit des Unfallhergangs, Verletzungen dieser Art zu verursachen. Das allein genügt jedoch nicht, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu begründen. Eine für die Ursächlichkeit sprechende Möglichkeit ist nicht ausreichend.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass unmittelbar nach dem Unfallereignis eine nach einer Verletzung typische Beschwerdesymptomatik im linken Sprunggelenk aufgetreten ist. Überzeugend weist Dipl.-Med. M. ... darauf hin, dass nach klinischer Erfahrung un-mittelbar oder wenigstens einige Stunden nach dem Unfall eine erhebliche lokale Schmerzhaftigkeit, eine Schwellung und in den meisten Fällen ein Bluterguss auftreten, die auch einem wenig erfahrenen Untersucher und einem Laien auffallen. Dies wird auch durch Dr. N. ... bestätigt, der darauf hingewiesen hat, dass jede strukturelle Verletzung unmittelbar nach dem Schadensereignis ausgeprägte Beschwerden verursacht und insbesondere eine schwere Verletzung des fibularen Bandapparates einen sofortigen Funktionsverlust erwarten lässt, da das obere Sprunggelenk bei jeglicher Fortbewegung beansprucht wird. Eine typische, für eine Verletzung des Außenbandes im Bereich des linken Sprunggelenks sprechende Schmerzwahrnehmung und -wiedergabe ist durch die unmittelbar nach dem Unfallereignis konsultierten Ärzte nicht mitgeteilt worden. Gegenüber Dr. A. ... hat die Klägerin im Mai 1998 angegeben, dass sie sich an der linken 5. Zehe gestoßen habe. Gegenüber der im Juli 1998 aufgesuchten D-Ärztin hat sie auf eine Schmerzsymptomatik im Bereich des 5. Mittelfußknochens links lateral hingewiesen. Schmerzen oder Funktionseinschränkungen im linken Sprunggelenk hat sie diesen Ärzten nach dem Unfall nicht geschildert.

Die nach dem Unfallereignis zuerst behandelnden Ärzte Dr. A. ... und Dipl.-Med. B. ... haben auch keine objektiven Befunde dokumentiert, die für eine Verletzung des linken Sprunggelenks sprechen. Dr. A. ... hat wenige Tage nach dem Unfallereignis lediglich eine leichte hämatöse Schwellung im Bereich der 5. Zehe links ohne Frakturhinweis bemerkt. Im Juli 1998 hat Dipl.-Med. B. ... einen Druckschmerz entlang des 5. Mittelfußknochens ohne Schwellung festgestellt. Pathologische Befunde im Bereich des linken Sprunggelenks hat sie nicht mitgeteilt. Nach Einschätzung des Gutachters Dipl.-Med. M. ... wäre bei einem kompletten Riss des Außenbandes ein drastischerer Lokalbefund zu erwarten gewesen, der dem unmittelbar nach dem Unfall zuerst behandelnden Arzt aufgefallen wäre. Selbst wenn eine Bandverletzung eingetreten und nicht spontan abgeheilt wäre, hätte Dipl.-Med. B. ... im Juli 1998 eine typische Befundkonstellation aufgrund persistierender Beschwerden feststellen müssen, was jedoch nicht der Fall war. Auch der operativ am 08.03.1999 erhobene Befund eines organisierten Hämatoms im Bereich des linken Sprunggelenks spricht den nachvollziehbaren Einschätzungen der Sachverständigen Dr. N. ... und Dipl.-Med. M. ... folgend nicht für eine traumatische Verursachung am 07.05.1998, da das Auftreten zehn Monate nach dem Unfall nicht erklärbar ist. Die durch Dr. E.... am 08.03.1999 durchgeführte Anfrischung der ruptierten Bandenden und die direkte Naht dieser Rissränder spricht nach Erfahrung von Dipl.-Med. M. ... ebenfalls gegen einen Kausalzusammenhang, da schon einige Wochen nach einer traumatischen Verletzung eine primäre Naht der Rissränder infolge der Schrumpfung der Bandenden nur noch selten gelingt. Eine histologische Untersuchung, die Aufschluss über Auftreten und Alter der Ruptur hätte geben können, wurde nicht durchgeführt.

Die erst im Februar 1999 ärztlich dokumentierten Beschwerden im Bereich des linken Sprunggelenks lassen keinen Bezug zum Unfallereignis erkennen. Der Senat folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen von Dr. N. ..., Dr. L. ... und Dipl.-Med. M. ..., wonach es keine plausible Begründung für einen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den erst zehn Monate danach erhobenen objektiven Befunden im Bereich des linken Sprunggelenks gibt. Auch die Dres. F. .../G. ... haben keine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben.

Darüber hinaus sind die auch von der Klägerin im Berufungsverfahren angegebenen weiteren Gesundheitsbeeinträchtigungen wie eine akute Bronchitis mit Synkope, chronischer Schwindel mit Tinnitus, ein HWS-Syndrom und arterielle Hypertonie nicht durch das Unfallereignis vom 07.05.1998 verursacht worden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Beim dem Unfallereignis ist es nicht zu einer Einwirkung im Bereich des Kopfes und Oberkörpers der Klägerin gekommen, die eine unfallbedingte Erkrankung erklären könnte. Der Senat hat daher auch keinen weiteren Ermittlungsbedarf gesehen.

Die durch das SG der Klägerin auferlegte Zahlung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 150,00 Euro ist aufzuheben, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (in der seit 02.01.2002 geltenden Fassung des Sechsten SGG-Änderungsgesetzes vom 17.08.2001 - BGBl. I S. 2144) kann das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu § 34 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ist ein Missbrauch dann gegeben, wenn eine Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und sie von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfG, Beschlüsse vom 11.10.2001 - Az.: 2 BvR 1271/01; vom 10.02.1998 - Az.: 2 BvR 2283/97; vom 04.12.1997 - Az.: 1 BvR1985/96). Der Tatbestand der "offensichtlichen Aussichtslosigkeit" ist der Begründung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zufolge ein Unterfall der "Missbräuchlichkeit" der Rechtsverfolgung (BT-Drucks 14/6335 S. 35). Eine vom Sozialgericht ohne großen Aufwand begründbare Klageabweisung ist nicht schon mit der völligen Aussichtslosigkeit der Klage gleichzusetzen.

Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist zudem auch und vor allem durch ein subjektives Handlungselement geprägt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl., Kap. XII RdNr. 35; vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 18.09.2003 - Az.: L 2 RA 379/03). Die Auferlegung von Kosten kommt nur in Betracht, wenn sich der Beteiligte der Missbräuchlichkeit seiner Rechtsverfolgung bewusst ist oder sie bei gehöriger Anstrengung zumindest erkennen kann. Abzustellen ist dabei auf die (objektivierte) Einsichtsfähigkeit eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten und damit auf den "Einsichtigen" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des BVerfG. Es kommt nicht auf die konkrete subjektive Sicht des erstmalig und mit seinem einzelnen gelagerten Fall betroffenen Beteiligten an (Thüringer LSG, Urteil vom 18.09.2003 - Az.: L 2 RA 379/03). Anders als beim Begriff des "Mutwillens", der bereits nach dem Wortlaut ein subjektives Element enthält, ist der neuen Fassung des § 192 SGG zufolge für den Missbrauch nicht mehr erforderlich, dass der Beteiligte subjektiv weiß, die Rechtsverfolgung sei aussichtslos und er führe nun entgegen besserer Einsicht den Prozess weiter. Dies ergibt sich aus der Intension des Gesetzgebers - wie sie bei der Novellierung des SGG im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist (BT-Drucks 14/5943 S. 28) -, den § 192 SGG nach dem Vorbild des § 34 Abs. 2 BVerfGG zu gestalten, für dessen Anwendung nach herrschender Rechtsprechung kein Verschulden des Betroffenen erforderlich ist.

Nach § 192 Abs. 1 Satz 2 SGG steht dem Beteiligten sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich. Ist der Kläger demnach durch einen Rechtsanwalt, einen Rechtssekretär oder eine sonstige rechtskundige Person vertreten, ist auf deren Einsichtsfähigkeit abzustellen. Für sie gelten erhöhte Anforderungen. Allerdings ist auch hier wieder auf eine objektivierte Einsichtsfähigkeit abzustellen (vgl. Thüringer LSG, Urteil vom 18.09.2003, Az. L 2 RA 379/03). Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall nicht von einer Missbräuchlichkeit im Sinne einer offensichtlichen, das heißt völligen Aussichtslosigkeit ausgegangen werden.

Schon der Operateur Dr. E.... hat in seinem Befundbericht vom 26.04.1999 einen Unfallzusammenhang bejaht. Auch die im Verwaltungs- und Klageverfahren befragten Sach-verständigen sind zu unterschiedlichen gutachtlichen Einschätzungen gelangt. Während Dipl.-Med. M. ..., Dr. N. ... und Dr. L. ... die Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhanges zwischen dem Unfall und den Beschwerden im linken Sprunggelenk verneint haben, haben die Dres.  F. .../G. ... einen Zusammenhang angenommen. Wenn jedoch schon gutachtlich gehörte Ärzte und darüber hinaus der operierende Orthopäde als fach-kundige Personen zu unterschiedlichen Einschätzungen bei der Zusammenhangsfrage kommen, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass eine dem Klagebegehren stattgebende gerichtliche Entscheidung - und sei es auch erst nach weiterer Sachaufklärung zum Zwecke der Ausräumung der widersprüchlichen gutachtlichen Einschätzungen - möglich ist; und deswegen muss der Beteiligte oder sein Prozessvertreter die Klage nicht als offensichtlich aussichtslos ansehen.

Da bereits die Voraussetzungen für die Verhängung der Missbrauchsgebühr nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob das SG die Kosten in Höhe von 150,00 Euro festsetzen durfte ... Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.