Gründe

I.

Mit der am 17. Juli 2017 beim Sozialgericht Gotha erhobenen Klage begehrt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen. Gegen eine beabsichtigte Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Weimar wandte er ein, dass nicht die Erhebung von Beiträgen beklagt werde, sondern die sozialrechtliche Beurteilung des mittellosen Klägers durch den Beklagten und das nicht ordnungsgemäß durchgeführte sozialrechtliche Verfahren. Daher beziehe sich der Streitgegenstand auf eine sozialrechtliche Angelegenheit, für deren Bearbeitung das Sozialgericht zuständig sei.

Mit Beschluss vom 28. August 2017 hat das Sozialgericht Gotha den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen. Es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 51 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), sondern nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. September 2017 sinngemäß Beschwerde eingelegt. Die Klage richte sich nicht gegen das gesetzliche Recht der Beitragserhebung. Es gehe nur um eine sozialrechtliche Feststellung. Der Beklagte habe sozialrechtliche Entscheidungen zu Lasten des Klägers getroffen, ohne auf seinen Sonderfall der Bedürftigkeit näher einzugehen. Dies begründe die Zuständigkeit des Sozialgerichts.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 28. August 2017 aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

 

II.

Die - entgegen dem Hinweis des Sozialgerichts - nach §§ 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), 172 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet und hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Weimar verwiesen. Angelegenheiten der Rundfunkbeitragspflicht, einschließlich einer Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gehören nicht zum herkömmlichen Recht der Sozialversicherung. Eine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht findet. Dabei ist der Begriff der Sozialversicherung bzw. des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG auf die klassischen Zweige der Sozialversicherung beschränkt und umfasst damit die herkömmlichen Bereiche der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung usw. Angelegenheiten der Rundfunkbeitragspflicht zählen hierzu nicht. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist auch nicht durch ein anderes Gesetz im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG oder ein Landesgesetz im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO eröffnet. Daher ist nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten (vgl. nur VG Saarland, Urteil vom 11. Januar 2017, Az.: 6 K 2043/15). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nimmt nicht nur keine Sonderzuweisung zu einem anderen Gericht vor, sondern setzt im Gegenteil die Existenz des Verwaltungsrechtswegs voraus. Denn § 13 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ordnet an, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags beruht.

Soweit der Beschwerdeführer einen Sachzusammenhang mit sozialrechtlichen Materien sieht, kann dies eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht begründen. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann nur in Regelungsbereichen, die unmittelbar von § 51 SGG oder durch außerhalb des SGG ausdrücklich erfolgte Rechtswegzuweisung erfasst werden, und nicht allein Kraft des Zusammenhangs oder unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe begründet werden. Denn nach der Systematik des § 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG bedarf es grundsätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung an die Sozialgerichte.

Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG war daher die Unzulässigkeit des beschrittenen Sozialrechtsweges von Amts wegen festzustellen und die Klage an das zuständige Verwaltungsgericht Weimar zu verweisen, wie es das Sozialgericht zutreffend getan hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 VwGO. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 GVG, wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 01. April 2009, Az.: B 14 SF 1/08 R, zitiert nach Juris). Weder der Kläger noch der Beklagte des Ausgangsverfahrens gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Insbesondere handelt der Kläger nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger, für den ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenfrei wäre. Wie bereits dargelegt macht der Kläger im Ausgangsverfahren keinen Anspruch aus einem Sozialversicherungsverhältnis geltend. Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht Teil der Kosten werden, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, ist nicht zu prüfen, ob Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO besteht.

Der Beschluss ist nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht liegen nicht vor.