Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet, denn der angegriffene Beschluss, mit dem das Sozialgericht dem Kläger wegen unentschuldigten Ausbleibens im Erörterungstermin trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens ein Ordnungsgeld von 500,00 EUR auferlegt hat, ist rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ordnungsgeld ist § 202 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegen einen Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen - wie hier nach § 111 Abs. 1 SGG - angeordnet war, ein Ordnungsgeld wie gegen einen nicht erschienen Zeugen festsetzen, wenn er im Termin ausbleibt (vgl. hierzu §§ 380, 381 ZPO). Dabei ist Sinn und Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO nicht, eine (vermeintliche) Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. Mit der Möglichkeit, das persönliche Erscheinen der Beteiligten anzuordnen, versetzt das Gesetz das Gericht in die Lage, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend und zeitnah zu klären, um zu einer Entscheidungsreife des Rechtsstreits zu gelangen. Zur Durchsetzung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten und damit zur wirksamen Erreichung dieses Ziels sieht das Gesetz die Möglichkeit der Verhängung des Ordnungsgelds vor. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben des Beteiligten die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. Sowohl die Anordnung des persönlichen Erscheinens als auch die Verhängung eines Ordnungsgelds stehen im Ermessen des Gerichts. Dieses ist jeweils pflichtgemäß in dem Sinne auszuüben, dass das Gericht den Sinn und Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens und des Ordnungsgelds zu berücksichtigen hat. Beide sind daher nur nach Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls unter Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2016, L 31 AS 662/16 B, juris m.w.N.).

Unter Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der angegriffene Beschluss jedenfalls als ermessensfehlerhaft, denn das Sozialgericht hat gleichzeitig mit der Anhörung über die Verhängung des Ordnungsgeldes zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG angehört, ist also offenkundig selbst davon ausgegangen, dass der Sachverhalt geklärt sei im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG. Ob dies tatsächlich der Fall ist, bedarf keiner Entscheidung des Landessozialgerichts, denn die eigene Einschätzung des Sozialgerichts über die Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid steht im Widerspruch zur unterstellten Notwendigkeit des persönlichen Erscheinens des Klägers zur Klärung seines Rechtsschutzzieles. Ein derartig immanenter Widerspruch der eigenen Wertungen führt zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ordnungsmaßnahme.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG nicht anfechtbar.