Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) im Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.1.2008.

Die 1985 geborene alleinstehende Klägerin absolvierte seit dem 1.8.2006 eine Berufsausbildung zur Buchhändlerin in K. Sie bezog eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 606 Euro monatlich im 1. Ausbildungsjahr, 668 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 768 Euro im 3. Ausbildungsjahr. Da sie von ihrem bisherigen Wohnort den Ausbildungsplatz nur mit Fahrzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2,5 und 3,5 Stunden pro Strecke erreichen konnte, mietete sie ab 15.7.2006 einen 26 qm großen Wohnraum mit Gemeinschaftsküche und -bad zu einer Gesamtmiete einschließlich aller Nebenkosten in Höhe von 330 Euro monatlich in K. Die Agentur für Arbeit Gießen gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 31.8.2006 für die Zeit vom 1.8.2006 bis zum 31.1.2008 Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) in Höhe von monatlich 42 Euro nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Dabei ging die Agentur für Arbeit von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 552 Euro und einem anzurechnenden Einkommen in Höhe von monatlich 510,32 Euro aus. Im Rahmen der Bedarfsfeststellung wurden Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 197 Euro berücksichtigt, das anzurechnende Einkommen wurde ohne das der Klägerin zufließende Kindergeld in Höhe von 154 Euro berechnet. Ab dem 1.2.2008 wurde die Weiterbewilligung der BAB abgelehnt (Bescheid der Agentur für Arbeit Gießen vom 26.3.2008).

Im Dezember 2006 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten bei der Beklagten. Diese lehnte mit Bescheid vom 1.6.2007 und anschließendem Widerspruchsbescheid vom 13.8.2007 eine Leistungsgewährung ab. Sie bezog sich zum einen darauf, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen seien, die angemessenen Kosten beliefen sich auf 292,74 Euro (Grundmiete 222,30 Euro, Nebenkosten 53,38 Euro sowie Heizkosten 17,06 Euro). Außerdem seien in die Berechnung der BAB insgesamt Unterkunftskosten in Höhe von 197 Euro eingeflossen, sodass lediglich ungedeckte angemessene Unterkunftskosten in Höhe von 95,74 Euro verblieben. Diesen Betrag könne die Klägerin von dem ihr zufließenden Kindergeld in Höhe von 154 Euro ohne weiteres decken.

Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben und diese ausdrücklich auf die Überprüfung der Höhe des anzurechnenden Einkommens beschränkt, während sie die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid festgestellte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt hat. Das SG hat durch Urteil vom 21.5.2008 die Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, die seit dem 1.1.2007 ungedeckten Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 95,74 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das SG darauf abgestellt, dass ein Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten abhänge und eine Einkommensanrechnung nach § 11 SGB II nicht vorzunehmen sei, weshalb der Klägerin der Differenzbetrag zwischen den angemessenen Unterkunftskosten und den in der BAB enthaltenen Unterkunftskosten zustehe.

Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin gehöre zum Personenkreis der nach § 22 Abs. 7 SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigten Auszubildenden. Ein Anspruch nach der genannten Vorschrift scheitere nicht schon daran, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin bei 330 Euro lägen, während die angemessenen Unterkunftskosten lediglich 292,74 Euro betrügen, denn die Regelung sei im Sinne einer Begrenzung des Zuschusses nur bis zur Höhe der angemessenen Unterkunftskosten zu verstehen, sodass ohnehin nur ein Zuschuss insoweit in Frage komme. Im Übrigen habe die Klägerin auf die Geltendmachung höherer Unterkunftskosten verzichtet und die von der Beklagten errechnete Höhe der angemessenen Unterkunftskosten anerkannt. Von dem Betrag von 292,74 Euro seien 197 Euro in Abzug zu bringen, die bereits nach den Vorschriften des SGB III bzw. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) berücksichtigt worden seien. Es verblieben danach ungedeckte Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 95,74 Euro, die jedoch durch das der Klägerin zufließende Kindergeld in Höhe von monatlich 154 Euro gedeckt seien. Als Leistung nach dem SGB II unterfalle der Zuschuss den allgemeinen Regelungen des SGB II, die Hilfebedürftigkeit als Leistungsvoraussetzung vorsähen. In diesem Rahmen sei auch Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen. Zum Einkommen in diesem Sinne zähle auch das Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich. Hierdurch werde der vom SG der Klägerin zugesprochene verbleibende Unterkunftsbedarf in Höhe von 95,74 Euro monatlich ohne weiteres gedeckt.

Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 22 Abs. 7 SGB II und führt zur Begründung aus, nach der Systematik des Gesetzes hänge der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II allein von der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ab, ohne dass eine Bedarfs- und Einkommensberechnung durchzuführen sei. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen scheide auf Grund der Vorschrift des § 19 Satz 2 SGB II aus, da hiernach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II kein Arbeitslosengeld II (Alg II) sei. Im Übrigen verweise § 22 Abs. 7 SGB II auch auf das BAföG, nach dem infolge einer Gesetzesänderung zum 1.4.2001 das Kindergeld nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen sei. Es führe zu einem unzulässigen Widerspruch, im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe das Kindergeld unberücksichtigt zu lassen, bei dem Zuschuss gemäß § 22 Abs. 7 SGB II jedoch anzurechnen.

Die Klägerin beantragt, 

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2009 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 21. Mai 2008 zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

 

II

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Senat konnte auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten gemäß § 22 Abs. 7 SGB II im hier streitigen Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.1.2008 zusteht.

1. Die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II bemisst sich nicht allein nach der Differenz zwischen den Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Der erkennende Senat folgt insoweit dem Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22.3.2010 (B 4 AS 69/09 R). Vielmehr ist der ungedeckte Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort angerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf. weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf. ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenem Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen.

Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid der Beklagten vom 1.6.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.8.2007, mit dem die Beklagte die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II abgelehnt hat. Zwar hat sich die Klägerin im Klageverfahren nur noch gegen die Höhe des anzurechnenden Einkommens gewandt, während sie die von der Beklagten im Widerspruchsbescheid festgestellte Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft anerkannt hat. Eine Beschränkung des Streitgegenstandes allein auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteile vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R - und vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17) nicht zulässig. Weiterhin hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bei dem LSG ihren Klageantrag ausdrücklich auf den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.1.2008 beschränkt, also auf den Zeitraum des Monats nach Antragstellung im Dezember 2006 bis zum Auslaufen der BAB zum 31.1.2008.

2. Die Klägerin gehört grundsätzlich zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis i.S. des § 22 Abs. 7 SGB II, denn sie erhielt nach den bindenden Feststellungen des LSG im streitigen Zeitraum BAB, wobei sich ihr Bedarf nach § 65 Abs. 1 SGB III bemisst. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - was hier nach den Feststellungen des LSG zutrifft - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG; § 13 Abs. 3 BAföG gilt entsprechend. Feststellungen zu der Leistungsberechnung durch die Beklagte hat das LSG nicht getroffen, es ist lediglich vermerkt worden, dass die Agentur für Arbeit von einem Gesamtbedarf in Höhe von monatlich 552 Euro ausging, wobei Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 197 Euro insgesamt berücksichtigt wurden (was dem Höchstbetrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BAföG entspricht). Ohne Berücksichtigung des Kindergeldes bewilligte die Agentur für Arbeit der Klägerin auf der genannten Grundlage BAB in Höhe von monatlich 42 Euro für die Zeit vom 1.8.2006 bis 31.1.2008.

Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 22 Abs. 7 SGB II, sie ist nämlich von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Mit ihrer Berufsausbildung zur Buchhändlerin durchläuft sie eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind weder vom LSG festgestellt, noch sind solche von der Klägerin vorgetragen worden. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Ebenso wenig steht der Gewährung des Zuschusses § 22 Abs. 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach kommt ein Anspruch nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II nicht in Frage, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 2a SGB II ausgeschlossen ist. Zwar ist die Klägerin vor Vollendung des 25. Lebensjahres aus ihrem bisherigen Wohnort L weggezogen, ob sie dort bei ihren Eltern gewohnt hat, ist im Urteil des LSG nicht erwähnt. Sie hatte aber zum Zeitpunkt des Umzugs im Juli 2006 weder Leistungen nach dem SGB II beantragt noch solche erhalten (vgl. dazu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr. 80b). Damit fällt ihr Umzug nicht in den Regelungsbereich von § 22 Abs. 2a SGB II. Im Übrigen hätte aber auch für den Umzug ein Anspruch auf Zusicherung durch die Beklagte gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 SGB II bestanden (vgl. dazu Lang/Link, a.a.O., § 22 RdNr. 80b), denn die Klägerin konnte von ihrem bisherigen Wohnort den Ausbildungsplatz nicht in zumutbarer Zeit erreichen, da die Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 2,5 und 3,5 Stunden pro Strecke betrug.

3. Ob die Klägerin tatsächlich unter Berücksichtigung ihres Einkommens bestehend aus BAB, Ausbildungsvergütung und Kindergeld sowie möglicherweise einzusetzendem Vermögen (Sparbücher/Sparkonten?) und Einbeziehung ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II einen Anspruch auf Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG - wie oben ausgeführt - nicht abschließend entschieden werden.

Wie das BSG bereits im Urteil vom 22.3.2010 (a.a.O.) entschieden hat, ist dabei im Rahmen des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach ist bei der Berechnung grundsätzlich einerseits die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a) und in einem zweiten Schritt der konkrete Unterkunftsbedarf nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b), wobei für die Berechnung von einer fiktiven Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgegangen wird. Der dann im Ergebnis nicht gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).

a) Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist im grundsicherungsrechtlichen Sinne dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl. BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 19). Zwar hat die Klägerin hier zunächst 330 Euro brutto warm monatlich als Unterkunftskosten geltend gemacht. Die von der Beklagten für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten in Höhe von 292,74 Euro (222,30 Euro Grundmiete, 53,38 Euro kalte Nebenkosten und 17,06 Euro Heizkosten) sind von der Klägerin jedoch als zutreffend akzeptiert und dementsprechend von SG und LSG als "unstreitig" zu Grunde gelegt worden, was revisionsrechtlich auch nicht angegriffen wird, sodass von diesem Betrag grundsätzlich ausgegangen werden kann.

Aus dem angefochtenen Urteil wird allerdings nicht deutlich, ob von den angemessenen Heizkosten ein Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung erfolgt ist. Sollte dies nicht geschehen sein, wird das LSG diesen Abzug im wiedereröffneten Berufungsverfahren vorzunehmen haben (vgl. dazu BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Dies ergibt sich daraus, dass im Falle des § 22 Abs. 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt weiterhin, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind (s dazu BSG 4. Senat in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R).

b) Nach Feststellung der grundsicherungsrechtlich angemessenen Unterkunftskosten ist sodann der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden i.S. des § 22 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II anhand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln. Dies folgt aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung (vgl. dazu im Einzelnen BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R). Insoweit hat das LSG hier zu Unrecht den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausgerechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenübergestellt. Es ist vielmehr die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen, wobei die eine Größe die Leistung ist, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Die weitere Größe stellt der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II dar. Es ist hier ein bedarfsabhängiger Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen, der sich aus der Differenz zwischen den beiden genannten Größen bestimmt. Dies macht jedoch im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts erforderlich, denn die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen (vgl. ausführlich BSG, a.a.O.). Als Einkommen sind deshalb bei der Berechnung alle Gelder zu berücksichtigen, die dem Auszubildenden neben der BAB tatsächlich zufließen und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl. grundsätzlich zu Einkommen und Vermögen BSG Urteile vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 17 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15). Dazu gehört auch das Kindergeld, das von dem bezugsberechtigen Elternteil an das außerhalb des Elternhauses wohnende Kind weitergeleitet wird (vgl. BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

Diesem Ergebnis steht nicht § 19 Satz 2 SGB II entgegen, wonach der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Alg II gilt (vgl. dazu Urteil des 4. Senats, a.a.O.). Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln wäre. Im Übrigen verdeutlicht auch die Begründung der Regelung (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 24, 23), dass ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten i.S. von § 22 Abs. 1 SGB II nicht gezogen werden kann. Ziel des Gesetzgebers war es nämlich lediglich, den Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss zu verhindern.

Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dies hinzunehmen. Ein Vergleich von auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen ist der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II (vgl. BSG, a.a.O.). Entscheidend ist letztlich allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist.

c) Die Höhe eines etwaigen Zuschusses richtet sich sodann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach erfolgter Prüfung gemäß der Regeln der §§ 9, 11, 12 SGB II i.V.m. § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (vgl. BSG 4. Senat, a.a.O.). Diese vorgenommene teleologische Reduktion ist nach der Gesetzesbegründung geboten, wonach nur bezweckt ist, den "ungedeckten Teil" der Unterkunftskosten zu bezuschussen, um eine unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks 16/1410 S 24). Ausgehend von dem Gesamtzusammenhang liegt es daher nahe anzunehmen, dass der Gesetzgeber als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen Unterkunftskosten nach § 13 Abs. 2 und 3 BAföG und der SGB II-Leistung zubilligen wollte.

Im konkreten Fall wird das LSG nach den zuvor genannten Maßgaben zunächst den Regelleistungsbedarf der Klägerin festzustellen haben und den noch abschließend festzustellenden Unterkunftsbedarf. Dem ist das Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung, Kindergeld und BAB gegenüberzustellen. Der Nettobetrag der Ausbildungsvergütung, die noch für den gesamten streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw. die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die gezahlte BAB ist nach § 65 SGB III, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu bereinigen (vgl. zum BAföG BSG Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Soweit hier andere Sonderregelungen des SGB III bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs einschlägig sind, wie z.B. die Übernahme von Fahrkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III) wird das LSG zu berücksichtigen haben, dass diese Leistungen, soweit sie im konkreten Fall in die Gesamtleistung der Agentur für Arbeit eingeflossen sind, als zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst a SGB II von der Einkommensberücksichtigung freizustellen sind. Schließlich ist das nach dem SGB II zu berücksichtigende Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit einsetzbares Vermögen existiert, wird auch dieses zu berücksichtigen sein. Die Beklagte hatte diesbezüglich die Existenz von Sparbüchern oder Sparkonten in den Raum gestellt, während allerdings das LSG die Klägerin als "vermögenslos" bezeichnet hat. Ein nach der anzustellenden Gesamtberechnung verbleibender Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten wäre dann als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.