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Ausgabe 3/2007vom 03.05.2007Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Karen Schillings, Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, Die Anzahl der Verfahren vor den Sozialgerichten sind seit Einführung der sog. "Hartz IV" Gesetze kontinuierlich gestiegen. Die personelle Ausstattung der Gerichte wurde dem nicht angepasst, mit der Folge, dass die Laufzeiten der Verfahren ständig zunehmen. Das sorgt für eine verständliche Beschwerdeflut von Seiten der Anwaltschaft. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem Urteil vom 11.01.2007 entschieden, der Staat habe seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können. Tritt durch eine rechtswidrige Verzögerung eines Verfahrens ein Schaden auf Klägerseite ein, so kann dies einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs begründen ( Az.: II ZR 302/05 - www.juris.de).
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Keine Einbeziehung von Merkzeichen in GdB-Rechtsstreit Die Feststellung von Merkzeichen stellt einen von der Höhe des GdB unabhängigen Streitgegenstand dar. Wird im Verlauf eines Rechtsstreit über den GdB zusätzlich ein Merkzeichen geltend gemacht, ist darin eine Klageänderung oder eine Erweiterung des Klageantrags zu sehen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die - geänderte - Klage zulässig ist. Es gelten die üblichen Prozessvoraussetzungen wie für eine neue Klage. Dazu gehört im Falle der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Durchführung eines vorherigen Verwaltungsverfahrens mit einem abschließenden Bescheid und eines Vorverfahrens mit einem Widerspruchsbescheid. Liegt kein Verwaltungsakt vor, ist die Klage unzulässig. <<< nach oben >>> Keine PKH in Schwerbehindertenverfahren Bayerisches Landessozialgericht - L 15 B 25/07 SB PKH - Beschluss vom 29.01.2007 (rechtskräftig) Wird über die Höhe des GdB bzw. über Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht gestritten, ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe nicht erforderlich. Denn der Ausgang des Verfahrens hängt regelmäßig von dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung im Sinne von §§ 103 ff. SGG ab. Es bedarf keiner anwaltschaftlichen Vertretung z.B. als Mittler zwischen einem ggf. noch zu hörenden ärztlichen Sachverständigen und dem PKH-begehrenden Kläger. <<< nach oben >>> GdB-Feststellung ab Zeitpunkt der Änderung Bayerisches Landessozialgericht - L 18 SB 18/04 - Urteil vom 24.10.2006 (nicht rechtskräftig) Im Regelfall erfolgt die Feststellung des GdB ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine weitere Rückwirkung ist nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 2 SchwbAwV auf offenkundige Fälle beschränkt. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es sich nicht um eine Erstfeststellung über das Vorliegen eines GdB, sondern um die Neufeststellung nach § 48 SGB X handelt. Dann ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Änderung eingetreten is. Ab diesem Zeitpunkt ist der geänderte GdB festzustellen, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen wirkt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). <<< nach oben >>> Witwenrente bei Tod aufgrund Infektion im Krankenhaus Hessisches Landessozialgericht - L 4 V 24/05 - Urteil vom 06.12.2006 (nicht rechtskräftig) Gemäß § 38 Abs. 1 BVG hat die Witwe, sofern ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben ist, Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Muss ein anerkanntes Schädigungsleiden stationär behandelt werden und erleidet der Beschädigte im Rahmen des stationären Aufenthalts eine nosokomiale Infektion, die nach wenigen Tagen zu seinem Tode führt, sind Infektion und Tod des Beschädigten mittelbare Schädigungsfolgen mit der Folge, dass der Witwe Witwenrente i.S.d. § 38 BVG zu gewähren ist. <<< nach oben >>> Zur Schwingungsbelastung von BW-Fahrzeugen (KPz M 48, KPz Leopard 1 A3, SPz Kurz Hotschkiss und KPz Leopard 2 A4) Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VS 6/04 -Urteil vom 24.10.2006 - (nicht rechtskräftig) Ganzkörperschwingungen mit Frequenzen zwischen 3 und 5 Hz führen zu Resonanzschwingungen des Rumpfes und der Wirbelsäule und können auch Torsionen der Wirbelsegmente sowie horizontale Segmentverschiebungen veranlassen. Wegen der unmittelbaren Schwingungsübertragung vom Becken auf die Wirbelsäule wird diese in sitzender Körperhaltung besonders stark belastet. Stoßhaltige Schwingungsbelastungen stellen eine besonders hohe Gefährdung dar. Nach biomechanischen Berechnungen können dabei Kompressionskräfte erreicht werden, die Mikrofrakturen der Deckplatten der Wirbelkörper sowie Einrisse am Anulus fibrosus der Bandscheibe verursachen. Zur Annerkennung einer Wehrdienstbeschädigung ist allerdings u.a. zu fordern, dass die Lokalisation der Veränderungen mit der beruflichen Einwirkung korrelieren muss. <<< nach oben >>> Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid BSG - B 5 RJ 66/04 R - Urteil vom 17.10.2006 - Sach- und Kostenentscheidung sind rechtlich selbstständige Entscheidungen. Dabei dürfte es letztlich nur eine Frage der Bezeichnung sein, ob sie - soweit in demselben Dokument enthalten - als Einzelregelungen oder Verfügungssätze eines "Verwaltungsaktes" angesehen werden, der das Dokument als Ganzes umschreibt oder ob sie als zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte in demselben "Bescheid" aufzufassen sind. Die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung ergibt sich stets allein aus den rechtlichen Anforderungen, die das Gesetz jeweils an diese stellt, wohingegen sich die Kostenentscheidung i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nach den dort normierten Vorgaben richtet. Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen. Ist sie unterlassen worden, macht dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar; vielmehr ist die unterbliebene Kostenentscheidung mit der Verpflichtungsklage zu erwirken. <<< nach oben >>> Sozialhilfeleistungen können auch Dauerverwaltungsakt sein BSG - B 9b AY 1/06 R - Urteil vom 08.02.2007 - Zwar sind Sozialhilfeleistungen nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine rentenähnlichen Dauerleistungen, sondern Hilfen in einer besonderen Notsituation. Sie werden deshalb grundsätzlich nicht über längere, sondern nur für die nächstliegende Zeit bewilligt. Die Behörde kann deshalb ihre Entscheidung über ein Hilfebegehren auf einen kurzen Zeitraum beschränken, sie ist aber auch nicht gehindert, den Sozialhilfefall für einen längeren Zeitraum zu regeln. Damit wird auch auf § 48 SGB X Bezug genommen, der die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse betrifft. Entscheidend ist daher stets der Inhalt des betreffenden Verwaltungsakts, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierbei ist maßgebend, wie der Bewilligungsbescheid aus der Sicht des Adressaten zu verstehen ist. Unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer versteht § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Auffassung des Senats auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare und zur Aufenthaltsverlängerung führende Nutzung der Rechtsposition, die ein Ausländer durch vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) erlangt hat. Darunter fällt auch der Verbleib eines Ausländers in Deutschland, dem es möglich und zumutbar wäre, auszureisen. Anmerkungen zum Urteil des BSG vom 08.02.2007 (B 9b AY 1/06 R) Das zum Asylbewerberleistungsgesetz ergangene BSG Urteil hat weitreichende Konsequenzen auch für das Recht der Sozialhilfe (SGB XII). Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wurden Sozialhilfebescheide nicht als Dauerverwaltungsakte erlassen. Die Verwaltungsgerichte haben dies damit begründet, dass Sozialhilfe nur Hilfe in einer Notsituation sei. Da die die Rücknahme von Verwaltungsakten regelnden §§ 45 und 48 SGB X nur für Dauerverwaltungsakte gelten, konnte man also einen Sozialhilfebescheid nach dem Bundessozialhilfegesetz jederzeit, ohne Beachtung der beschränkenden Regelungen der §§ 45 und 48 SGB X, zurücknehmen oder die Sozialhilfeleistungen einfach einstellen. Mit der Überführung der Sozialhilfe in das SGB XII taucht nun erneut die Frage auf, ob Bescheide nach diesem Gesetz Dauerverwaltungsakte sind. Für das Vierte Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) dürfte sich bereits aus der Regelung in § 44 SGB XII ergeben, dass die diesbezüglichen Bescheide als Dauerverwaltungsakte zu erlassen sind, denn die Vorschrift regelt, dass Bescheide für einen Zeitraum von 12 Monaten erteilt werden sollen. Für den Rest des SGB XII war aber weiterhin unklar, ob die dortigen Bewilligungsbescheide Dauerverwaltungsakte sind oder nicht. Das BSG hat nun - in der besprochen Entscheidung - klargestellt, dass Sozialhilfeleistungen jedenfalls dann Dauerverwaltungsakte sind, wenn sie - aus der Sicht des Empfängers - den äußeren Eindruck eines Dauer Verwaltungsaktes erwecken. Teilt die Behörde also beispielsweise einem Sozialhilfeempfänger mit, er erhalte ab dem 01.01.2007 monatlich 500 Euro Sozialhilfe, so hat sie einen Dauerverwaltungsakt erlassen. Dieser Bescheid kann nun nur zurückgenommen werden, wenn sich die Einkommenssituation des Sozialhilfeempfängers ändert (§ 48 SGB X) oder wenn der Bescheid von vorneherein rechtswidrig begünstigend war (§ 45 SGB X). Die Rechtmäßigkeit von derartigen Bescheiden ist dann davon abhängig, dass die Behörden den gesetzlichen Anforderungen der §§ 45 und 48 SGB X in ihren Bescheiden entsprochen haben, was in der Praxis meist nicht der Fall ist. Das Einstellen von Sozialhilfeleistungen und die Rückforderung von Überzahlungen ist damit den Sozialhilfebehörden erheblich erschwert worden. Martin Schillings, Richter a.SG. <<< nach oben >>> Ermessensausübung gegebenenfalls auch bei Rückforderung nach § 48 SGB X BSG - B 10 EG 6/04 R - Urteil vom 05.10.2006 - Das Wort "soll" in Abs. 1 Satz 2 des § 48 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach Abs. 1 Satz 2, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Dabei ist die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt oder nicht, nicht losgelöst davon zu beurteilen, welcher der in den Nr. 1 bis 4 vorausgesetzten Tatbestände erfüllt ist. Allerdings hat der Kläger auf Grund der Verletzung seiner Mitteilungspflichten eine Leistung erhalten, die ihm selbst nicht zusteht. Dies ist grundsätzlich eine typische Fallgestaltung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Hierbei kann jedoch der Zweck der Leistung, die der Kläger erhalten hat, nicht unberücksichtigt bleiben. Das BErzg ist - wirtschaftlich betrachtet - eine Familienleistung. Ihr Hauptzweck ist die Förderung der Betreuung und Erziehung von Kleinkindern in der ersten Lebensphase. <<< nach oben >>> Keine zulässige Klage ohne Vorverfahren Bayerisches Landessozialgericht - L 18 V 20/05 - Urteil vom 24.10.2006 (rechtskräftig) Hat sich eine Untätigkeitsklage - durch Erlass des begehrten Bescheides - erledigt, kann die Klage unter Klageänderung als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortgesetzt werden. Diese ist aber nur zulässig, wenn, ein Vorverfahren (Widerspruchsbescheid) durchgeführt wurde. Die Nachholung des Vorverfahrens ist auch dann nicht entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klageänderung rügelos einlässt und Abweisung der Klage beantragt. Es ist nicht mehr davon auszugehen, dass in derartigen Fällen die Klageerwiderung als Widerspruchsbescheid gesehen werden kann. Die Festlegung des Beklagten auf einen bestimmten Standpunkt macht auch aus prozessökonomischen Gründen einen Widerspruchsbescheid nicht überflüssig. Vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG und aus dem Zweck des Vorverfahrens als Filterfunktion zur Entlastung der Gerichte, dass die Durchführung des Vorverfahrens eine unverzichtbare Sachurteilsvoraussetzung darstellt. <<< nach oben >>> Anerkennung bandscheibenbedingter Erkrankungen BSG - B 2 U 20/04 R - Urteil vom 27.06.2006 - Der für die ablehnende Entscheidung maßgebenden Einschätzung des Berufungsgerichts, Ganzkörperschwingungen seien nur dann generell geeignet, eine bandscheibenbedingte Erkrankung im Sinne der Nr. 2110 Anl. BKV herbeizuführen, wenn sie langjährig einen Tagesdosiswert von Kr )= 16,2 erreichen, kann nicht gefolgt werden. Diese Annahme stützt sich auf Materialien, die durch neuere Veröffentlichungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2110 Anl. BKV überholt sind und nicht mehr dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechen. So kommt eine vom Hauptverband der gewerblichen BGen in Auftrag gegebene, 1999 veröffentlichte epidemiologische Studie zu dem Ergebnis, dass Expositionen oberhalb einer Beurteilungsschwingstärke von Kr 12,5 mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zum Auftreten eines Lumbalsyndroms führen . Dies wird durch das Ergebnis anderer Analysen gestützt, die auf der Grundlage der seit September 2002 geltenden Neufassung der VDI-Richtlinie 2057 als Parameter für Schwingungsbelastungen die frequenzbewertete Beschleunigung verwenden. Der in diesen Studien ermittelte Schwellenwert von 0,63 m/s2, der einer Beurteilungsschwingstärke von Kr = 12,5 entspricht, wird deshalb auch in dem am 1. Juni 2005 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegebenen neuen Merkblatt zur BK 2110 als Tagesdosis zugrunde gelegt, bei der im Regelfall ein arbeitsbezogener Kausalzusammenhang in Betracht gezogen werden kann. <<< nach oben >>> MdE und Vorschaden BSG - B 2 U 25/05 R - Urteil vom 05.09.2006 - Die Berücksichtigung von Vorschäden ist keineswegs auf die Schädigung paariger Organe oder die Betroffenheit desselben Organs oder derselben Körperfunktion beschränkt. Auch andere Vorschäden, die die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen, können im Sinne einer Beeinflussung Auswirkungen auf die durch den Versicherungsfall selbst hervorgerufene Einschränkung der Leistungsfähigkeit haben. In dem vom BSG (BSGE 63, 207 = SozR 2200 § 581 Nr. 28) entschiedenen Fall der Bemessung der MdE aufgrund einer BK der Nr. 5101 Anl. BKV hat der Senat daher dem LSG die Berücksichtigung aller dokumentierten Vorerkrankungen wie "Bluthochdruck, Nierensteine, Leistenbruch sowie Lockerung des Bandapparates am linken Knie" (a.a.O., S 212) aufgegeben. Es liegt auf der Hand, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Vorschäden und Unfallschäden mit Auswirkungen auf das körperliche und geistige Leistungsvermögen und damit auf die Arbeitsmöglichkeiten im allgemeinen Erwerbsleben auch in anderen Fallgestaltungen berücksichtigt werden muss. So kann etwa ein durch einen privaten Unfall beinamputierter und daher auf den Gebrauch von Gehstützen angewiesener Mensch durch ein beruflich erworbenes Hautleiden, welches ihm den Gebrauch der Gehstützen erschwert, stärker betroffen sein, als ein beingesunder Versicherter mit einem gleichen Hautleiden. Die Beurteilung derartiger (wechselseitiger) Beeinflussungen obliegt in erster Linie medizinischen Sachverständigen, wobei nach exakter Feststellung aller Vorschäden und der durch den Arbeitsunfall oder die BK verursachten Schäden auf dem jeweiligen medizinischen Fachgebiet, die Beurteilung der genannten Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit bei Betroffenheit mehrerer Organe oder Körperfunktionen am ehesten einem Arzt für Arbeitsmedizin bzw. Sozialmedizin anzuvertrauen sein dürfte. <<< nach oben >>> Voraussetzungen für eine berufliche Reha- Maßnahme BSG - B 5 R 36/06 R - Urteil vom 17.10.2006 - Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Rehabilitationsleistungen können nicht nur den Versicherten zugute kommen, die einen qualifizierten Beruf ausüben, sondern können auch von denjenigen in Anspruch genommen werden können, die in der Rentenversicherung keinen sog Berufsschutz genießen, weil sie ungelernte Tätigkeiten verrichten. <<< nach oben >>> Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit BSG - B 1 KR 6/06 R - Urteil vom 14.12.2006 - Einem Versicherten steht erst dann kein Krankengeld zu, wenn sich mit den zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht nachweisen lässt, dass er aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen ist, seine (versicherte) Arbeit zu verrichten. Weder einer AU-Bescheinigung des behandelnden Arztes noch einem MDK-Gutachten kommt in diesem Zusammenhang im Streitfall allein entscheidende oder vorrangige Bedeutung zu. Es handelt sich bei entsprechenden Stellungnahmen in einem sozialgerichtlichen Verfahren vielmehr um "normale" Beweismittel, die auch durch andere Beweismittel widerlegbar sind, wobei sich die Frage, ob bereits vorliegende Unterlagen als ausreichender Nachweis angesehen werden können, nach den Umständen des Einzelfalls richtet und pflichtgemäßem richterlichen Ermessen unterliegt. <<< nach oben >>> Nicht verschreibungspflichtige Medikamente BSG - B 1 KR 8/06 R - Urteil vom 14.12.2006 - Ein auf die Verweigerung der Sachleistung gestützter Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt hat, ohne die KK einzuschalten und ihre Entscheidung abzuwarten. Dies gilt auch, soweit es um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel geht, die von der Verordnung zu Lasten der GKV im Regelfall kraft Gesetzes ausgeschlossen sind. Die nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind nicht schlechthin und ausnahmslos von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen, denn § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V ermächtigt den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung des Vertragsarztes ausnahmsweise verordnet werden können. <<< nach oben >>> Ausdehnung des Leistungskataloges BSG - B 1 KR 12/06 R - Urteil vom 14.12.2006 - Nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen haben gesetzlich krankenversicherte Anspruch auf eine Erweiterung des Leistungskataloges. <<< nach oben >>> Neue Behandlungsmethoden BSG - B 1 KR 24/06 R - Urteil vom 07.11.2006 - Das BVerfG hat offen gelassen, ob das nach § 135 SGB V vorgesehene Verfahren der Entscheidung durch den Bundesausschuss verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ob vor allem der Bundesausschuss über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügt und welche Rechtsqualität seinen Richtlinien zukommt. Das BSG zieht jedoch die hinreichende demokratischen Legitimation des Bundesausschusses zum Erlass derartiger Richtlinien nicht grundsätzlich in Zweifel. Er behält sich aber vor, die vom Bundesausschuss erlassenen, im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden normativen Regelungen formell und auch inhaltlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte, wenn und soweit hierzu auf Grund hinreichend substantiierten Beteiligtenvorbringens konkreter Anlass besteht. Eine Leistungsverweigerung der Krankenkasse unter Berufung darauf, eine bestimmte neue ärztliche Behandlungsmethode sei im Rahmen der GKV ausgeschlossen, weil der zuständige Bundesausschuss diese noch nicht anerkannt oder sie sich zumindest in der Praxis und in der medizinischen Fachdiskussion noch nicht durchgesetzt hat, verstößt gegen das GG, wenn folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig
tödlich verlaufende Erkrankung vor. <<< nach oben >>>
Vorsicht bei Beschwerden gegen Kostenbeschlüsse Bayerisches LSG - L 4 KR 42/05 ZVW.Ko - Beschluss vom 08.01.2007 - Das Verbot der Verböserung im Rechtsmittelverfahren greift bei der gerichtlichen Festsetzung gegenüber der von der im Verwaltungswege berechneten Vergütung nicht ein. Die gerichtliche Festsetzung ist keine Abänderung der von der Anweisungsstelle vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung nach § 4 Abs.1 Satz 1 JVEG, wodurch eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungswege gegenstandslos wird. <<< nach oben >>> Abgrenzung Honorargruppe 2 und 3 Bayerisches LSG - L 15 B 78/06 R KO - Beschluss vom 09.01.2007 - In der Honorargruppe M 2 (= 60 Euro pro Stunde), ist vorgesehen, dass beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtungen nach standartisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacherer medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu vergüten sind. Als Regelbeispiel werden u.a. Begutachtungen "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" genannt. Nur Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, zu ärztlichen Behandlungsfehlern, in Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und in Verfahren nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) sind nach der Honorargruppe M 3 (= 85,00 EUR pro Stunde) zu vergüten. Mit anderen Worten: In sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M 3 somit regelmäßig nur im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) oder im sozialen Entschädigungsrecht in Betracht. <<< nach oben >>> Testpsychologische Zusatzgutachten Bayerisches LSG - L 16 R 133/02.Ko - Beschluss vom 09.01.2007 - Testpsychologische Zusatzgutachten sind der Honorargruppe M1 zuzuordnen vergleichbar einer einfachen gutachtlichen Beurteilung zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung. - Für das Aktenstudium wird bei einem testpsychologischen Zusatzgutachten regelmäßig nur eine bis zwei Stunden als berücksichtigungsfähig erachtet, da es nicht auf eine detaillierte Kenntnis des gesamten Akteninhalts ankommt. <<< nach oben >>>
Gebühr nach Nr. 1005 VV RVG BSG - B 1 KR 22/06 R - Urteil vom 7.11.2006 - Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG verlangt im Widerspruchsverfahren regelmäßig eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die über die bloße Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgeht. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr. 1005 VV RVG, ihrem systematischem Zusammenhang mit vergleichbaren Gebührenpositionen, Sinn und Zweck der Regelung sowie ihrer Entstehungsgeschichte. <<< nach oben >>> Beschränkung der PKH auf Teilanspruch nicht sinnvoll LSG Hamburg - L 5 B 118/06 ER AS - Beschluss vom 08.03.2007 - Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG). Während sich die Gebühren des Rechtsanwalts im Zivilverfahren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bemessen (§ 2 Abs. 1 RVG), sind im Sozialgerichtsprozess Rahmengebühren anwendbar (§ 3 Abs. 1 RVG). Eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des Anspruchs führt somit im Zivilverfahren dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst. Im Falle einer Rahmengebühr gibt es jedoch keinen derart eindeutigen Anknüpfungspunkt für die Gebührenhöhe. Vielmehr ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Somit führt ein geringerer Wert des Verfahrensgegenstandes nicht zwingend zu einer geringeren Gebühr innerhalb des vorgesehenen Gebührenrahmens. Mangels sachgerechter Kriterien dafür, wie sich eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen nach Rahmengebühren zu bemessenden Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts auswirkt und im Rahmen der Kostenfestsetzung umzusetzen ist, ist sie im sozialgerichtlichen Verfahren daher weder praktikabel noch sinnvoll. <<< nach oben >>> Beschwerdeverfahren bringt Gebühren LSG Niedersachsen-Bremen - L 5 B 3/06 VG - Beschluss vom 27.03.2007 - Im Beschwerdeverfahren ist eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich, da das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d. § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt.
345 Euro auch für erwachsene Kinder im Haushalt BSG - B 7b AS 6/06 R - Urteil vom 07.11.2006 - Allein stehend i.S. des § 20 Abs. 2 SGB II ist jeder Hilfebedürftige, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Hilfebedürftigen angehört, bzw. allein für seine Person "eine Bedarfsgemeinschaft" bildet. <<< nach oben >>> Angemessenheit der Unterkunftskosten BSG - B 7b AS 18/06 R - Urteil vom 07.11.2006 - Eine Senkung der Leistungen für Unterkunft kommt nur in Betracht, wenn nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Antragstellers tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen. Die Grundsicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit werden bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II mithin nicht umhin kommen, jeweils die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen. Liegen keine entsprechenden Mietspiegel bzw. Mietdatenbanken (§§ 558c ff Bürgerliches Gesetzbuch) vor, so wird der Grundsicherungsträger zu erwägen haben, für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich eigene - grundsicherungsrelevante - Mietspiegel oder Tabellen zu erstellen. <<< nach oben >>> Zuschlag nur bei Anspruch auf ALG II BSG - B 11b AS 1/06 R - Urteil vom 23.11.2006 - Ein Zuschlag nach Maßgabe des § 24 SGB II (sog. Armutsgewöhnungspauschale) setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Alg II voraus; allein durch die Zuschlagsregelung kann also ein Anspruch auf Alg II nicht begründet werden. <<< nach oben >>> Keine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf eines Jahres LSG - Hamburg - L 5 B 21/07 ER AS - Beschluss vom 08.02.2007 - Was die Dauer einer zu akzeptierenden "Probezeit" bei einer eheähnlichen Gemeinschaft angeht, erscheint es sinnvoll, sich an der gesetzlichen Regelung in § 7 Abs. 3a SGB II zu orientieren. Danach wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zutragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner, ohne dass sonstige besondere Umstände vorhanden sind, länger als ein Jahr zusammenleben. Der Senat sieht in dieser Regelung nicht nur eine Erleichterung der Missbrauchsbekämpfung, sondern auch eine Bestimmung, bis zu welchem Zeitpunkt regelmäßig noch keine Einstehensgemeinschaft anzunehmen ist. Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Vermutungsregelung ausdrücklich auf einen Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (18.1.2006 – L 5 B 1362/05 AS ER) hingewiesen, wonach bei einer Dauer des Zusammenlebens bis zu einem Jahr im Regelfall keine Einstehensgemeinschaft vorliegen werde. Die Festlegung einer solchen Zeitgrenze ist auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität zweckmäßig, weil es schwierig ist, die Bindungsintensität zu belegen oder zu widerlegen. <<< nach oben >>> Verfassungsmäßigkeit des Zuflussprinzips LSG Nordrhein-Westfalen - L 12 AS 14/06 - Urteil vom 28.02.2007 - Ob das in § 2 Abs. 2 ALG II-Verordnung normierte strikte Zuflussprinzip aus Verwaltungsvereinfachungsgründen noch mit der Verfassung im Einklang steht ist zweifelhaft. Je nach Höhe des vorausgegangenen Arbeitslosengeldanspruchs und dem Datum der Auszahlung kann es in dem Übergangsmonat auch zu höheren Ungerechtigkeiten bis hin zum Leistungsausschluss kommen. <<< nach oben >>> Nur titulierte Unterhalsansprüche absetzbar? LSG - Nordrhein-Westfalen - L 19 B 56/06 AS - Beschluss vom 26.02.2007 - Die Frage, ob auch die Erfüllung nicht titulierter Unterhaltsansprüche sich einkommensmindernd auswirkt, muss für den entscheidungserheblichen Zeitraum als offen angesehen werden. Dies gilt jedenfalls, wenn wie hier nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten offenkundig eine Zahlungsverpflichtung gegenüber den minderjährigen Kindern besteht, die die Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft begründen könnte. <<< nach oben >>> Instandhaltungsrücklage bei Eigentumswohnung SGB II Leistung? LSG - Baden-Württemberg - L 12 AS 3932/06 - Urteil vom 26.01.2007 - Welche Aufwendungen zu den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten zählen, hängt davon ab, wie der Wohnbedarf gedeckt wird. Wird eine Mietwohnung genutzt, sind neben der reinen Miete (Grund- oder Kaltmiete) die üblichen Nebenkosten, d.h. die Betriebskosten, die der Vermieter von Gesetzes wegen in Ansatz bringen darf umfasst, soweit sie nicht von der Regelleistung abgedeckt sind. Wird ein Eigenheim bewohnt, bedarf dieser für das Rechtsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter entwickelte Maßstab der Anpassung; die übliche Formulierung geht dahin, dass zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen zählen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat. Für den Bereich der Sozialhilfe gilt, dass auch die Instandhaltungsaufwendungen zu den mit dem Eigentum direkt verbundenen Lasten gehören. Diese Qualität kommt den Aufwendungen zu, weil sie fortlaufend notwendig sind, um die bestimmungsgemäße Gebrauchsmöglichkeit zu erhalten, mithin nicht die größeren Reparatur-, Erneuerungs- oder Modernisierungsarbeiten, deren Abdeckung durch die eingesetzte Pauschale aber auch nicht erfasst werden soll. Die Prüfung der Angemessenheit ist dabei in der Weise vorzunehmen, dass die tatsächlich anfallenden berücksichtigungsfähigen Aufwendungen im Einzelnen daraufhin untersucht werden, ob sie angemessen sind, insbesondere, ob sie überhaupt und ihrem Umfang nach erforderlich sind, ob sie wirtschaftlich und sparsam getätigt werden und insgesamt betrachtet verhältnismäßig in Ansehung des Zwecks sind, eine adäquate Versorgung des Grundsicherungsberechtigten mit Wohnraum zu gewährleisten. Die Instandhaltungspauschale ist daher als Bedarf zu berücksichtigen. Gemäß § 21 WEG steht die Frage der Bildung einer Instandhaltungsrücklage und deren Höhe überdies nicht zur Disposition des einzelnen Eigentümers. Die Wohnungseigentümerversammlung beschließt für sämtliche Mitglieder bindend über die zu bildenden Rücklagen für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. <<< nach oben >>> Absetzbarkeit von Schulden LSG-NRW - L 12 AS 12/06 - - Urteil vom 14.02.2007 - Zwar ist es zutreffend, dass Schulden des grundsätzlich Unterhaltspflichtigen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltes haben können. Jedoch kann das nicht dazu führen, dass der mit dem Schuldner zusammenlebende Ehegatte bedürftig im Sinne des SGB II wird. Bei getrennt lebenden Ehegatten soll vermieden werden, dass Schulden, die durch die gemeinsame Ehezeit geprägt sind, aber nur von einem der Ehepartner zivilrechtlich zu tragen sind, wirtschaftlich allein diesem aufgebürdet werden. Durch die Berücksichtigung der Schulden bei der Berechnung des Unterhaltes soll auch der rechtlich nicht als Schuldner betroffene Partner einen Anteil an der Tilgung tragen, indem der Unterhaltsverpflichtete insoweit vom Unterhalt freigestellt wird. Im Falle nicht dauernd getrennt lebender Ehepartner kann dies jedoch so nicht gelten. Denn hier ist, falls zwischen den Ehepartnern nichts anderes vereinbart ist, davon auszugehen, dass beide aus einem Topf wirtschaften, dass also der Schuldendienst des einen Partners die wirtschaftliche Situation des anderen genauso beeinflusst als handelte es sich um gemeinsame Schulden. Es sind zur Ermittlung der gesetzlichen Bewertung ehelicher Schulden eher die Pfändungsfreigrenzen, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgesehen sind, heranzuziehen. Daraus ist nämlich erkennbar, welche Grundsätze das Zivilrecht für die Tilgung von Verbindlichkeiten von Ehepartnern vorsieht. <<< nach oben >>>
Otto / Gurgel Der Titel "Handbuch" suggeriert Gebrauchstauglichkeit für
den Alltag, - aber wo sind dann die Schriftsatzmuster? Wie der Titel schon andeutet, ist es ein "Arbeitsbuch" für Rechtsanwälte. Und im Grunde auch nur für die. Am besten läßt sich das an der Rubrik "Tipp" verdeutlichen: Hinweise, die bei Mandatsbearbeitung beachtet werden sollten, - aber eben nur aus anwaltlicher Sicht. Dementsprechend nimmt auch der Abschnitt über das Verfahren vor dem BSG relativ viel Raum ein, - und da dort Vertretungszwang herrscht, könnte man das Kapitel auch mit "nur für Anwälte" überschreiben. Schon vor dem Kapitel "nur für Anwälte" wird ausführlich
die Basis des Sozialversicherungsrechtes dargestellt: Alles dreht sich um
Versicherungs- und Beitragspflichten. Woran knüpft die
Sozialversicherungspflicht an? Was ist die Regel, was die Ausnahme? Wer
muß was bezahlen und wann nicht? Weg vom speziell anwaltlichen, hin zum "allgemeineren": dem
materiellen Sozialrecht. Hier schon wieder ein Kritikpunkt: Behandelt
werden nur die "klassischen" Sozialgesetzbücher: z. B. II, III,
V, VI, VII, IX, XI und XII. Wo bleibt SGB VIII? Und wo die Gesetze, die
zwar nicht den Begriff "Sozial" im Titel tragen, gleichwohl aber
für die Ausbildung zum Fachanwalt relevant sind: ErziehungsgeldG,
KindergeldG, AsylbewerberleistungsG. Das Werk erhebt den Anspruch, speziell für den (Fach-)Anwalt geschrieben zu sein. Naturgemäß muß es sich dann mit dem ein Jahr älteren Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht vergleichen lassen. Im praktischen Teil schneidet es schlechter ab. Vermisst habe ich beispielsweise die Praxisbeispiele, wie z. B. den Rentenbescheid. Auch im theoretischen Teil gibt es Mängel. Vielleicht nicht viele, aber um so bedeutender: Laut Vorwort ist der Gesetzesstand September 2006 zu Grunde gelegt; die relevanten gesetzlichen Vorschriften sind in ihrer Vollständigkeit wiedergegeben, um ein Parallellesen zu vermeiden. Schade, daß dann z. B. § 428 SGB III in seiner durch das fünfte Gesetz zur Änderung des SGB III längst überholten Fassung zitiert wird. An anderer Stelle wird auf das 5. Änderungsgesetz zum SGB III hingewiesen, so daß sich der Schluß aufdrängt, daß hier nicht sorgfältig Korrektur gelesen wurde. Der Leser ist so gezwungen, "sicherheitshalber" doch alle zitierten Paragraphen nachzulesen. Ein Fehler, der bei einem Buch für Fachanwälte (und solche, die es werden wollen), das noch dazu € 109,- kostet, einfach nicht vorkommen darf. Aus Zeitgründen habe ich auf eine Kontrolle sämtlicher genannten Vorschriften verzichtet, aber ein ungutes Gefühl bleibt. Im Alltag ist das Buch nur bedingt gebrauchstauglich. Rechtsanwältin Marianne Schörnig <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Juli 2007! <<< nach oben >>> |
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