Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - Az.: L 5 KR 144/03 - 20.09.2005
Die Medikamente Parkotil bzw. Cabaseril, die eigentlich nur zur Behandlung von Parkinson zugelassen sind, können auch beim sogenannten Restless-Legs-Syndrom zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte den Kläger mit dem Medikament Cabaseril im Rahmen
eines sog. off-label-use zu versorgen hat.
Der im Jahre 1939 geborene Kläger leidet seit Jahren an einem
Restless-Legs-Syndrom (RLS), das 1999 diagnostiziert worden ist. Das einzige zur
Behandlung dieser Krankheit zugelassene Arzneimittel ist das Präparat Restex
(Wirkstoff L-Dopamin). Der Kläger wurde seit Juni 1999 mit L-Dopamin behandelt.
Die Dosierung musste im Laufe der Behandlung erheblich erhöht werden (750
mg/Tag im Oktober 2002).
Mit Schreiben vom 30.10.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter
Hinweis auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. X, ihm das Präparat Cabaseril zur Verfügung zu stellen. Das zu
den Dopaminagonisten gehörende Cabaseril (Wirkstoff: Cabergolin) ist ein Präparat,
das für die Behandlung von Morbus Parkinson zugelassen ist. Dr. X führte in
seinem Schreiben vom 30.10.2002 aus: Trotz der Behandlung mit L-Dopamin und der
Erhöhung der Dosis auf mittlerweile 750 mg/Tag werde kein befriedigendes
Behandlungsergebnis erzielt. Der Kläger wache in der Nacht durch die
Bewegungsstörung auf und habe auch tagsüber Beschwerden. Eine höhere
Dosierung sei nicht geboten und sinnvoll, zumal bekannt sei, dass unter einer
hoch dosierten L- Dopa -Therapie Dyskinesien zu befürchten seien. Aus diesem
Grunde sei die Therapie auf einen Dopaminagonisten umzustellen. Er habe dem Kläger
Cabergolin (Cabaseril) vorgeschlagen und bitte um Genehmigung der
off-label-Therapie.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nahm zu diesem Antrag in
seinem Gutachten vom 14.11.2002 Stellung: Dem behandelnden Arzt sei
beizupflichten, dass eine Steigerung der L- Dopa - Dosis bei dem Kläger wegen
der unerwünschten Nebenwirkungen nicht empfehlenswert sei. Bestätigt werden könne,
dass in Fachkreisen in einem solchen Fall der Einsatz von Dopaminagonisten
empfohlen werde. Cabaseril sei zur Behandlung des Morbus Parkinson zugelassen,
so dass es im Falle des Klägers nur im sog. off-label-use zum Einsatz kommen könne.
Zwar liege bei dem Kläger eine die Lebensqualität sehr beeinträchtigende
Erkrankung vor, auch sei die L - Dopa -Therapie ausgeschöpft. Jedoch sei die
Datenlage zu Cabaseril zur Behandlung des RLS bislang noch nicht als ausreichend
anzusehen.
Mit Bescheid vom 23.12.2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Versorgung mit
dem Medikament Cabaseril ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Voraussetzungen eines off-label-uses seien wegen des Fehlens abgeschlossener
klinischer Studien der Phase III nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.01.2003 Widerspruch ein. Unter
anderem übersandte er eine Erklärung von insgesamt 12 Ärzten verschiedener
Universitätskliniken, in der die Auffassung vertreten wird, dass die in den Veröffentlichungen
von Stiasny (und Mitarbeiter) sowie Benes (und Mitarbeiter) dargelegten
Erkenntnisse zuverlässige und nachprüfbare Aussagen über Qualität und
Wirksamkeit des Wirkstoffs Cabergolin bei der Behandlung des RLS zulassen; es
bestehe Konsens über den für die Behandlung des RLS nachgewiesenen Nutzen des
Wirkstoffs sowie darüber, dass die Risiken vertretbar seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2003 zurück,
weil keine Erkenntnisse veröffentlicht seien, die über Qualität und
Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige,
wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen.
Am 16.05.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im
Wesentlichen ausgeführt: Da seine Krankheit sich in einem stark
fortgeschrittenen Stadium befinde, reiche die maximal empfohlene Tagesdosis des
für die RLS-Behandlung zugelassenen L-Dopa von 400 mg bei weitem nicht aus.
Selbst die doppelte Menge, die er zurzeit einnehmen müsse, bringe keine
akzeptablen Ergebnisse. Nur durch die zusätzliche ärztliche und medikamentöse
Behandlung seiner daraus resultierenden Depressionen komme er einigermaßen über
die Runden. Erst durch den Einsatz von Cabaseril könne eine Lebensqualität
erzielt werden, die das Leben wieder lebenswert mache. Die Voraussetzungen eines
off-label-use seien seiner Ansicht nach gegeben. Das Gutachten des MDK vom
14.11.2002 stütze sein Anliegen.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Beklagte mit Urteil vom 17.07.2003
verurteilt, die Versorgung des Klägers mit dem Medikament Cabaseril
sicherzustellen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die
Voraussetzungen eines sog. off-label-use im Sinne der Entscheidung des BSG vom
19.03.2002 (B 1 KR 37/00 R = BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 8 = BSGE 89, 184-192)
seien erfüllt. Sowohl nach der Beurteilung des behandelnden Arztes als auch des
MDK liege bei dem Kläger ein schweres RLS vor, das eine schwerwiegende, die
Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung sei. Hinzu
komme, dass die Standardtherapie mit L-Dopa ausgeschöpft sei. Entgegen der
Schlussfolgerung des MDK sei auch die dritte Voraussetzung - die aufgrund der
Datenlage begründete Erfolgsaussicht - erfüllt. Der MDK habe die Angaben des
behandelnden Arztes Dr. X bestätigt, dass eine randomisierte doppelblinde
multizentrische placebokontrollierte Studie mit dem Ergebnis eines signifikanten
Behandlungserfolges von Cabaseril vorliege. Die Existenz solcher Studien ergebe
sich darüber hinaus aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Des Weiteren
habe der MDK auch den in Fachkreisen herrschenden Konsens über den
voraussichtlichen Nutzen der erstrebten Behandlung bestätigt. Die entsprechende
konkrete Konsenserklärung der auf diesem Gebiet tätigen Experten sei im
Widerspruchsverfahren vorgelegt worden. Der Einwand des MDK, dass die
Dosisfindungen noch nicht abgeschlossen seien, spreche nicht gegen eine begründete
Aussicht des Behandlungserfolges, wie sie das BSG gefordert habe.
Am 14.08.2003 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der
Auffassung, dass keine Erkenntnisse veröffentlicht seien, die über Qualität
und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige,
wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen würden. Die Herstellerfirma
Pharmacia habe bisher keinen Zulassungsantrag gestellt, obwohl dies angesichts
des vermuteten Patientenkollektivs von 2 bis 10 % der Bevölkerung nahe liegen würde.
Die Beklagte hat zur Begründung ihrer Ansicht mehrere Gutachten zu den
Therapiemöglichkeiten von RLS vorgelegt. Sie verweist auf das im August 2002
erstattete Grundsatzgutachten der Ärztin für Neurologie Dr. T (MDK C) und das
Up-date dieses Gutachtens vom September 2004, auf ein Gutachten von Dr. G (MDK
C) vom 19.11.2003 und ein weiteres Gutachten von Frau Dr. T vom 29.06.2005.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 17.07.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, die Versorgung des Klägers künftig nach jeweiliger ärztlicher Verordnung mit dem Medikament Cabaseril sicherzustellen, hilfsweise, ein Gutachten nach § 109 SGG zu der Frage einzuholen, ob bei dem Kläger eine schwerwiegende, die Lebensqualität erheblich beeinträchtigende Erkrankung vorliegt.
Unstreitig sei, dass er an einer die Lebensumstände wesentlich beeinträchtigenden
Erkrankung leide und die Therapiemöglichkeit mit zugelassenen Medikamenten
ausgeschöpft sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch die Voraussetzung
einer hinreichenden Wirksamkeit des Arzneimittels Cabaseril in dem neuen
Anwendungsgebiet durch zuverlässige und wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen
gegeben. Diese Erfordernisse erfülle die Studie von Stiasny-Kolster (und
Mitarbeiter) aus dem Jahr 2002, die doppelblind und placebokontrolliert sei.
Auch die Studie von Benes (und anderen) aus dem Jahre 2002 stütze sein
Anliegen. Am 22.12.2003 sei die Benes-Studie von der Zeitschrift "sleep"
im Volltext angenommen und im Jahre 2004 veröffentlicht worden. Im Dezember
2004 sei die Dosisfindungsstudie von Dr. T1 in der Ausgabe von "neurology"
erschienen.
Der Senat hat zunächst einen Befundbericht des behandelnden Arztes eingeholt.
In seinem Befundbericht vom 10.08.2004 hat Dr. X unter anderem ausgeführt: Im
Laufe der Behandlung hätten sich die Beschwerden ausgeweitet. Trotz einer
L-Dopa-Dosis von 750 mg pro Tag sei der Nachtschlaf schließlich gestört
gewesen, die Symptome seien auch tagsüber aufgetreten. Um das Durchschlafen
wieder zu ermöglichen und die Dosis von L-Dopa zu reduzieren, habe er die Gabe
von Cabaseril empfohlen. Bis zum 16.08.2003 sei es möglich gewesen, mit 1 mg
Cabaseril - ebenso wie im Jahre 2004 mit 3 x 0,18 mg des Dopaminagonisten
Pramipexol (Sifrol) - Beschwerdefreiheit zu erzielen. In seiner ergänzenden
Stellungnahme vom 13.10.2004 hat Dr. X weiter ausgeführt: Er habe das
Medikament Pramipexol, das ebenfalls ein nur für die Behandlung der
Parkinsonkrankheit zugelassener Dopaminagonist sei, außerhalb der vertragsärztlichen
Verordnung auf Privatrezept verschrieben. Der Kläger habe sich für diese
Substanz entschieden, da sie gegenüber Cabaseril um die Hälfte kostengünstiger
sei. Cabaseril sei jedoch zu bevorzugen, da bei der Behandlung mit Pramipexol
aufgrund der kürzeren Halbwertzeit statt einer einmaligen Gabe am Abend eine
mehrfache Dosierung notwendig sei. Die Behandlung stelle jedoch gegenüber der
alleinigen L-Dopa-Behandlung eine erhebliche Verbesserung dar, da nur in Einzelfällen
eine nächtliche L-Dopa-Medikation notwendig werde.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines neurologischen Gutachtens von
Dr. L, Oberarzt der neurologischen Klinik und Poliklinik des Universitätsklinikums
F, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. In
seinem Gutachten vom 14.07.2005 hat Dr. L bei dem Kläger ein mittelgradiges RLS
diagnostiziert, das er als mittelschwer einstuft. Nachdem es bei der Anwendung
von L-Dopamin-Präparaten zu einem Wirkungsverlust gekommen sei, bestehe keine
hinreichende Therapiemöglichkeit mehr mit zugelassenen Medikamenten. Bei der
Behandlung von RLS hätten sich die Dopaminagonisten (Pergolid, Pramipexol,
Cabergolin, Ropinirol) als wirksam erwiesen. Bezüglich Cabaseril seien außerhalb
eines Zulassungsverfahrens Forschungsergebnisse veröffentlicht worden, die über
Qualität und Wirksamkeit von Cabaseril bei der Behandlung von RLS zuverlässige
und wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen würden. Es bestehe Konsens
über den möglichen Nutzen. Wegen Einzelheiten des Gutachtens wird auf das
schriftliche Gutachten vom 14.07.2005 und die Sitzungsniederschrift vom
20.09.2005 Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Sozialgericht
hat der Klage insofern zu Recht stattgegeben, als es die Beklagte verurteilt
hat, den Kläger künftig mit dem Medikament Cabaseril zu versorgen. Der
Bescheid vom 23.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2003
ist rechtswidrig, denn der Kläger hat für die Zukunft einen entsprechenden
Leistungsanspruch. Da der Kläger keinen Kostenerstattungsantrag gestellt,
sondern seinen Antrag darauf beschränkt hat, ihn mit dem Medikament Cabaseril
zu versorgen, war nur über den künftigen Sachleistungsanspruch zu entscheiden.
Gemäß §§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 31 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB
V) haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, soweit diese verschreibungspflichtig sind (arg. § 34 Abs. 1 Satz
1 SGB V). Ein Anspruch besteht nur für solche Arzneimitteltherapien, die sich
bei dem vorhandenen Krankheitsbild als zweckmäßig und wirtschaftlich erwiesen
haben und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspricht. Er ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn
das Fertigarzneimittel nicht über die nach dem Arzneimittelrecht erforderliche
Zulassung verfügt (BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 3, 5) oder wenn es in einem
Anwendungsgebiet eingesetzt wird, für das es nicht zugelassen ist (so grundsätzlich
BSG SozR 3-2500 § 31 Nr. 8). Obwohl das streitige Präparat nicht für die
Behandlung des RLS zugelassen ist, besteht ausnahmsweise ein Leistungsanspruch
des Klägers.
Die Leistungspflicht der Krankenkasse kommt nämlich auch bei einem
off-label-use in Betracht, wenn die in Frage stehende Pharmakotherapie für die
Behandlung der Erkrankung unverzichtbar und erwiesenermaßen wirksam ist (BSG
a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn es um die Behandlung einer
schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer
nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht (1), keine andere Therapie verfügbar
ist (2) und wenn aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass
mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ)
erzielt werden kann (3). Letzteres kann nur angenommen werden, wenn
Forschungsergebnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für
die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Davon kann ausgegangen
werden, wenn entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und
die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III veröffentlicht
sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit bzw. einen klinisch relevanten
Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder außerhalb eines
Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über
Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige,
wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und aufgrund deren in den
einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem
vorgenannten Sinne besteht (BSG a. a. O. S. 36). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
1. Das bei dem Kläger vorliegende mittelgradige RLS ist eine schwerwiegende
Erkrankung.
Der Kläger leidet - unstreitig - an einem RLS mit ziehenden Beschwerden in den
Beinen, Schlafstörungen und einer Neigung zu täglicher Unruhe, die es ihm ohne
die Medikation mit einem Dopaminagonisten unmöglich macht, über längere Zeit
still zu sitzen. Es handelt sich um ein mittelgradiges RLS mit mittelschweren
Auswirkungen. Der Sach-verständige hat ausgeführt, dass der Schweregrad des
Syndroms vor allem aus der Entwicklung der Erkrankung und aus dem Umfang der
Restbeschwerden bei einer Medikation zu schließen sei. Die Krankheit des Klägers
hat bereits eine längere Vorlaufzeit (Kribbeln in den Beinen bereits in den
80iger Jahren). Durch die alleinige Gabe von L-Dopamin konnte keine
Beschwerdefreiheit erzielt werden. Die Beschwerden waren so erheblich, dass eine
Steigerung der Dosis von L-Dopamin notwendig wurde, die Wirksamkeit des
Medikaments aber mehr und mehr abnahm. Nach übereinstimmender Bekundung des
Sachverständigen Dr. L und des behandelnden Arztes I wurden die Beschwerden
durch die Kombination von Restex mit einem Dopaminagonisten zwar erheblich
reduziert. Trotz der Medikation mit einem Dopaminagonisten bestehen jedoch immer
noch - wenn auch in geringem Umfang - Beschwerden. So leidet der Kläger an
Durchschlafstörungen mit einer Wachzeit von 1 Stunde bei einer Gesamtschlafzeit
von sechs bis sieben Stunden und - nach eigenen Angaben - in geringfügigem
Umfang weiterhin an Unruhezuständen am Tag. Diese Umstände begründen nach den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der seine Einschätzung auf
eine langjährige klinische Erfahrung stützen kann, ein mittelgradiges RLS.
Das mittelgradige RLS ist eine schwerwiegende Erkrankung. Schwerwiegende
Erkrankungen, die den off-label-use auslösen können, sind nicht nur
lebensbedrohliche Erkrankungen oder solche Erkrankungen, deren Auswirkungen
einer Lebensbedrohung gleichkommen (etwa wegen des Ausfalls von Sinnesorganen,
dem Verlust wesentlicher Körperfunktionen oder einer psychischen Dekompensation).
Die Lebensqualität auf Dauer beeinträchtigen können auch solche
Dauererkrankungen, die in Folge ihrer Auswirkungen den Patienten nachhaltig bei
seinen Alltagsaktivitäten behindern und zumindest teilweise vom
gesellschaftlichen Leben ausschließen. Von einem solchen Verständnis der
schwer-wiegenden Erkrankung geht offenbar auch der Gesetzgeber aus. Nach § 34
Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger
Arzneimittel nicht für solche Präparate, die bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, wobei der Gemeinsame
Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V diese
Ausnahmen festlegen muss. In der Gesetzesbegründung zu dieser Bestimmung
(BT-Drucksache 15/1525 S. 86) wird als Beispiel schwerwiegender Erkrankungen
neben onkologischen Erkrankungen und der Nachsorge nach einem Herzinfarkt auch
die Behandlung des Klimakteriums genannt, also einer Gesundheitsstörung, bei
der es um Unannehmlichkeiten und Beeinträchtigungen im Alltag geht.
Die Schlafstörungen und die Unruhezustände am Tag sind ungeachtet des
Umstandes, dass der Kläger nicht mehr im Erwerbsleben steht, als erhebliche
Einschränkung seiner Lebensqualität anzusehen. Diese Einschätzung teilen der
Sachverständigen Dr. L und der MDK (Gutachten vom 14.11.2002 und wohl auch Dr.
T in ihrem Gutachten vom 29.06.2005, S. 50 Nr. 3). Auch der Senat ist hiervon überzeugt.
Zu berücksichtigen sind die Beschwerden des Klägers in dem Ausmaße wie sie
ohne die Gabe eines Dopaminagonisten vorliegen würden. Schon Schlafstörungen,
eine vermehrte Tagesmüdigkeit und Unruhezustände mit Bewegungsdrang von
mittlerem Ausmaße schränken zwangsläufig die Fähigkeit ein, ein
befriedigendes soziales Leben zu führen. Sie behindern die Bewältigung des
Alltags nachhaltig und schließen den Kläger vor allem von den
gesellschaftlichen Aktivitäten, die mit längerem Stillsitzen verbunden sind,
aus.
2. Eine andere Therapie zur Behandlung des RLS ist im Falle des Klägers nicht
verfügbar. Der Kläger ist seit 1999 zunächst nur mit L-Dopamin-Präparaten (Restex
und Levocarb) behandelt worden. Die Behandlung war nach den Berichten des
behandelnden Arztes Dr. X nur am Anfang erfolgreich, die Dosis musste gesteigert
werden, gleichzeitig nahm die Wirkung der L-Dopamin-Medikamente im Verlaufe der
Therapie ab. Der Sachverständige Dr. L hat dementsprechend bestätigt, dass im
Falle des Klägers keine hinreichende Therapiemöglichkeit mit L-Dopamin-Präparaten
(mehr) besteht. Eine Behandlungsmöglichkeit mittels Opiaten oder
Benzodiazepinen kommt unabhängig davon, dass diese Präparate ebenfalls nicht für
die Behandlung des RLS zugelassen sind, nur bei schweren Formen des RLS als
Behandlungsalternative in Betracht. Auch der MDK hält die L-Dopamin -Therapie für
ausgeschöpft (Gutachten vom 14.11.2002 und Gutachten vom 29.06.2005, S. 57 Nr.
4).
3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch die dritte Voraussetzung erfüllt
und die Wirksamkeit der Therapie mittels Cabaseril in einem ausreichenden Maß
nachgewiesen. Dr. T, auf deren umfangreiche Gutachten sich die Beklagte im
Wesentlichen stützt, nimmt zu Unrecht an, dass grundsätzlich für einen
off-label-use die veröffentlichten Studienergebnisse den Prüfkriterien der
Zulassungsbehörden entsprechen müssten und in jedem Fall eine Studie der Phase
III vorliegen müsse (s. etwa S. 38 ihres "Up-date"- Gutachtens vom
September 2004). Wenn Dr. T in ihrem Gutachten vom 29.06.2005 (S. 9 f.) ausführt,
das BSG fordere zur Wirksamkeit von Arzneimitteln in einer bisher nicht von der
Zulassung erfassten Indikation einen Forschungsstand, der sich bezüglich der
Anforderungen an die Qualität der Studien an der arzneimittelbehördlichen Prüfung
der Phase III orientiere, so geht sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus.
Zwar scheint die Forderung des BSG (a.a.O.), dass die vorliegenden
Forschungsergebnisse erwarten lassen müssten, dass eine Zulassung für die
betreffende Indikation erfolgen könne, darauf hinzudeuten, dass insoweit an die
Evidenz der Wirksamkeitsnachweise Anforderungen wie in einem Zulassungsverfahren
zu stellen seien und damit (im Regelfall) eine klinische Prüfung der Phase III
vorliegen müsse. Die weiteren Ausführungen des BSG zeigen jedoch, dass außerhalb
eines Zulassungsverfahrens ein off-label-use auch dann in Betracht kommt, wenn
die klinischen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Zulassungsantrag noch
nicht vorliegen, mit anderen Worten eine "Zulassungsreife" noch nicht
erreicht ist.
Das BSG fordert das Vorliegen einer Studie der Phase III nur für den Fall, dass
die Zulassung bereits beantragt ist (1. Alt.). Nach der zweiten Alternative
reicht aber die "Veröffentlichung von außerhalb eines
Zulassungsverfahrens gewonnenen Erkenntnissen" aus. Die vorgenommene
Differenzierung erscheint nur sinnvoll, wenn für die Erfüllung der zweiten
Alternative eine "Zulassungsreife" noch nicht erforderlich ist und es
insoweit ausreicht, dass wissenschaftlich nachprüfbare Erkenntnisse vorliegen,
die zu einem Konsens innerhalb der beteiligten Fachkreise geführt haben.
Dementsprechend hat das BSG in seinem Beschluss vom 04.01.2005 (B 1 KR 81/03 B)
ausgeführt, dass die Krankenkassen zwar auch bei seltenen lebensbedrohenden
Krankheiten im Arzneimittelbereich nur Leistungen gewähren müssten, die einem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und bei
denen ein Mindestmaß an Arzneimittelsicherheit und -wirksamkeit gewährleistet
sei. Zugleich hat es darauf hingewiesen, dass der rechtlichen und ethischen
Problematik von (fehlenden) Arzneimittel-Studien in der Rechtsprechung dadurch
Rechnung getragen worden sei, dass die Anforderungen an die Evidenz herabgesetzt
worden seien, indem auch die Heranziehung von außerhalb eines
Zulassungsverfahrens gewonnenen wissenschaftlich untermauerten Erkenntnissen für
zulässig gehalten werde. Diese Ausführungen zeigen, dass das BSG im Rahmen der
zweiten Alternative auch wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweise unterhalb der
Ebene einer Phase-III-Studie ausreichen lässt, also die für die Zulassung
eines Arzneimittels erforderlichen Wirksamkeitsnachweise noch nicht vorliegen müssen.
Es ist daher unerheblich, ob die zu Cabaseril vorliegenden Studien für eine
generelle Zulassung zur Behandlung des RLS ausreichen würden. Dies hat - wie
Dr. T - auch Dr. L bezweifelt und im Übrigen darauf hingewiesen, dass wohl
weitere Studien zu Cabergolin mit der hier streitigen Indikation ohnehin wegen
des auslaufenden Präparateschutzes nicht mehr durchgeführt würden.
Jedenfalls seit der Veröffentlichung der Stiasny-Kolster-Studie im Jahre 2004 (Neurology
12/2004) liegen wissenschaftlich ausreichend untermauerte Erkenntnisse zur
Wirksamkeit von Cabaseril bei der Behandlung des RLS vor. Es handelt sich um
eine fünfwöchige doppelblinde, placebokontrollierte, multizentrische
Dosisfindungsstudie mit drei Zieldosierungen (Periode I) und eine offene
Langzeitbeobachtung von 47 Wochen. Erklärte Zielstellungen dieser Studie waren
die Untersuchung der möglichen Dosis, der Wirkungsabhängigkeit und der
Langzeiteffekte von Cabergolin in der Behandlung bei Patienten mit mäßigem und
schwerem idiopathischem RLS. Die Langzeitbeobachtung bestand aus einer sechswöchigen
Dosisanpassungsperiode (Periode II) und einer nach-folgenden offenen
Langzeitbehandlungsphase (Periode III). Einbezogen wurden ursprünglich 86
Patienten, die Ergebnisse der Wirksamkeitsprüfung am Ende der Periode I
beziehen sich auf 84 Patienten. Die Prüfungen der Langzeitwirksamkeit von
Cabergolin beziehen sich für die Dosisfindungsphase auf 77 der ursprünglich in
der Periode II eingeschlossenen 79 Patienten; die Daten der nachfolgenden
offenen Langzeitbeobachtung über weitere 41 Wochen betreffen 66 Patienten,
nachdem 7 als nonresponder identifizierte Patienten ausgeschlossen worden waren.
Am Ende der Perioden ergab sich jeweils eine statistisch belegte signifikante
Besserung bei der mit Cabaseril behandelten Patientengruppe. Dies hat der
Sachverständige Dr. L auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats in dem
Verhandlungstermin bestätigt. Er hat die Studie als wissenschaftlich
hochwertig, zumindest als Phase II-Studie und als wissenschaftlich ausreichend für
einen Beleg der Wirksamkeit eingestuft (vgl. auch Prof. Dr. Trenkwalder, Info
Neurologie und Psychiatrie 2004, Sonderheft Nr. 1, S. 29 = Bl. 315 der
Gerichtsakte). Dies wird auch von Dr. T dem Grunde nach nicht bestritten (vgl.
S. 18 des Gutachtens vom 20.06.2005). Wenn Dr. T die Zuverlässigkeit der
Ergebnisse bezweifelt, ist dies vor allem auf die strengen Kriterien zurückzuführen,
die eine Phase III-Studie erfüllen müsste (vgl. unter anderem S. 52 Nr. 11,
14; S. 53 Nr. 17 des Gutachtens vom 29.06.2005).
Soweit Dr. T in dem Gutachten vom 29.06.2005 die Studie wegen methodischer Mängel
(z. B. Concealment-Probleme), wegen der fehlenden zuverlässigen Erfassung von
Augmentation und Prüfung der Langzeitwirksamkeit (S. 52 Nr. 13) sowie der hohen
dropout-Rate und des Fehlens eines ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Risiko
und Nutzen (S. 53 Nr. 18 c) kritisiert und daher zu dem Schluss kommt, dass eine
ausreichende Validität für die Annahme eines vollständigen
Wirksamkeitsnachweises bei vertretbaren Risiken auch aus dieser Studie nicht
ableitbar sei, stellt sie - wie oben bereits dargelegt - an den
Wirksamkeitsnachweis zu hohe Anforderungen.
Der Sachverständige hat auf die ausdrückliche Nachfrage des Senats ausgeführt,
dass die Kritik von Dr. T nicht das grundsätzliche Ergebnis der Studie,
Cabaseril entfalte bei Patienten mit RLS eine hinreichende Wirksamkeit, in Frage
stelle. So sei eine hohe dropout-Rate wegen Nebenwirkungen von bis zu 10 % bei
solchen Studien nicht ungewöhnlich.
Auch die Kritik, die sich auf die Validität der Studie im Hinblick auf die
Risiken der Augmentation (Wirkverlust bei längerer Anwendung) richtet, spricht
nicht gegen die Anwendung des Medikaments. Die Augmentation scheint vielmehr ein
Problem zu sein, das mit der medikamentösen Therapie des RLS verbunden ist.
Denn bisher hat sich bei jedem das RLS behandelnden Präparat - auch bei den
zugelassenen Medikamenten - das Problem der Augmentation ergeben. Diesem
Gesichtspunkt kann deshalb nach Ansicht des Sachverständigen zu Recht kein großes
Gewicht beigemessen werden. Es ist nicht einzusehen, warum nicht auch eine
zeitlich begrenzte Linderung der Beschwerden in einer Situation, in der das
zugelassene Präparat (wegen der schon eingetretenen Augmentation) nicht mehr
hilft - es also darum geht, für eine unter Umständen begrenzte Dauer
Beschwerden entgegenzuwirken - eine Rechtfertigung für eine Behandlung
darstellen kann. Auch Dr. T wird kaum der Ansicht sein, dass auf eine zunächst
erfolgreiche Behandlung verzichtet werden müsste, nur weil in mehr oder weniger
absehbarer Zeit das Medikament nicht mehr helfen könnte. Abgesehen davon dürfte
gerade die Behandlung mit Cabaseril wegen der extrem hohen Halbwertzeit von ca.
65 Stunden im Hinblick auf die Augmentation geringere Probleme als andere
Medikationen aufwerfen (S. 57 des Gutachtens 8/2002). Ob und in welchem Umfang
eine Klärung der Augmentation für eine arzneimittelrechtliche Zulassung
erforderlich ist, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
Was die Arzneimittelsicherheit anbelangt, hat Dr. L zu Recht darauf hingewiesen,
dass die Langzeitverträglichkeit bei dem Einsatz gegen die Parkinsonerkrankung
hinreichend überprüft worden und unerwünschte Wirkungen aus dem Einsatz zur
Behandlung dieser Krankheit bekannt seien. Dr. T beschreibt zwar das Vorkommen
seltener, jedoch schwerwiegender Nebenwirkungen beim Einsatz von
Dopaminagonisten (S. 84 des "Up-date"- Gutachtens). Sie interpretiert
diese potentiell schwerwiegenden Nebenwirkungen jedoch ausdrücklich nicht in
dem Sinne, dass von der Substanz prinzipiell Abstand genommen werden müsse (S.
30 des Gutachtens vom 29.06.2005). Wenn sie insoweit eine besondere
Notwendigkeit sieht, dass vor der breiten Anwendung in der neuen Indikation ein
ausgeglichenes Verhältnis zwischen Risiko und klinischem Nutzen von Cabaseril
belegt werden müsse, so ist ihr im Hinblick auf die Zulassung des Medikaments
beizupflichten. Insoweit trifft es zu, dass Nebenwirkungen immer im Vergleich
mit der Schwere der Krankheit und dem Nutzen des Einsatzes zu bewerten sind.
Wenn jedoch ein off-label-use bereits vor der "Zulassungsreife" in
Betracht kommt, kann sich nur die Frage stellen, ob die bekannten Nebenwirkungen
im Vergleich mit dem bekannten Nutzen den Einsatz verbieten. Das behauptet aber
selbst Dr. T nicht, die sich ja nicht prinzipiell gegen den Einsatz der Substanz
wenden will.
Auch der geforderte Konsens der einschlägigen Fachkreise über den Nutzen des
Einsatzes von Cabaseril zur Behandlung des RLS liegt vor. Der Kläger hat
bereits im Verwaltungsverfahren eine entsprechende Erklärung von 16 auf dem
Gebiet der Behandlung des RLS kundigen Ärzten vorgelegt. Der Sachverständige
Dr. L hat - wie auch im Übrigen der MDK in seinem Gutachten vom 14.11.2002 -
einen solchen Konsens innerhalb der beteiligten Fachkreise bestätigt. Nach den
Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie bestand selbst vor der
Stiasny-Kolster-Studie schon ein Konsens in den maßgeblichen Fachkreisen darüber,
dass die Wirksamkeit von Dopaminagonisten bei der Behandlung des RLS positiv
belegt sei (wenn auch in der Leitlinie eingeräumt wird, dass die
Dopaminagonisten sich noch in der klinischen Prüfung befinden). Die Beklagte
hat auch nicht geltend gemacht, dass von - eventuell wenigen kritischen
Gegenstimmen abgesehen - der Einsatz von Dopaminagonisten umstritten sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger
hat in weitaus überwiegendem Maße obsiegt.
Der Senat hat den hierzu entscheidenden Fragen grundsätzliche Bedeutung
beigemessen und daher die Revision zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).