LSG Rh-Pfalz - L 4 SB 224/05 - Urteil vom 29.03.2006
Einem behinderten Menschen ist eine aktive Mitwirkung in Form einer Anpassung seiner Lebensbedingungen (z.B. Meiden stark blähender und fetter Speisen, vermehrte Flüssigkeitszufuhr, Einnahme entblähender Medikamente) vor Besuch einer öffentlichen Veranstaltung zumutbar. Können damit wesentliche Beeinträchtigungen Anderer vermieden werden, steht dem Behinderten das Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) nicht zu. Nicht mehr zumutbar ist es indes, einen insulinpflichtigen Diabetiker auf den Verzicht einer Abendmahlzeit zu verweisen, um am nächsten Morgen - dann auch ohne Frühstück- an einer öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen zu können.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
des Nachteilsausgleichs RF nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Zuletzt mit Bescheid vom 10.07.2001 (Bl. 280 SA) stellte das Amt für soziale
Angelegenheiten Koblenz in Ausführung eines Urteils des Sozialgerichts Koblenz
vom 25.05.2001 (Az.: S 4 Vs 912/98) bei der 1948 geborenen Klägerin als
Behinderung mit einem GdB von 80 fest:
Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und Adipositas, Lungenfunktionsstörung bei chronischer Bronchitis mit Allergie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden, wiederkehrende Nervenwurzelreizerscheinungen, Harninkontinenz, Darmschließmuskelschwäche, psychische Beeinträchtigung mit Somatisierungstendenz, Funktionsbehinderung der Hüftgelenke und des linken Fußes.
Im Januar 2003 beantragte die Klägerin die Neufeststellung des GdB sowie die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF wegen der Angst, das Haus zu verlassen. Das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz holte Befundberichte der Fachärzte für Innere Medizin Dr. A. und B., des Pneumologen und Internisten Dr. C. sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. ein, die zahlreiche weitere Befundunterlagen vorlegten. Der Vertragsarzt E. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme aus, die Behinderung sei nunmehr mit einem GdB von 90 zu bewerten und zu bezeichnen als:
Herzleistungsminderung bei Bluthochruck und Adipositas (GdB 50), Diabetes mellitus (GdB 40), Lungenfunktionsstörung bei chronischer Bronchitis mit Allergien (GdB 30), degenerative Veränderung der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden, wiederkehrende Nervenwurzelreizerscheinung (GdB 30), Harninkontinenz (GdB 20), Darmschließmuskelschwäche (GdB 20), psychische Beeinträchtigung mit Somatisierungstendenz (GdB 30), Funktionsbehinderung der Hüftgelenke und des linken Fußes (GdB 10).
Daraufhin stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Koblenz mit Bescheid
vom 28.05.2003 die Behinderung entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsarztes
mit einem GdB von 90 sowie das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen
des Nachteilsausgleichs "G" fest. Die Feststellung des Nachteilsausgleichs RF
wurde abgelehnt, da es der Klägerin trotz ihrer Behinderung durchaus möglich
sein müsse, als Zuschauer oder Zuhörer an irgendwelchen öffentlichen
Veranstaltungen in zumutbarer Weise teilzunehmen.
Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin einen Arztbrief des Dr. F. ,
Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie, Gesundheitszentrum G.St.L.M., vor. Der
Beklagte zog den Entlassungsbericht über eine stationäre Heilbehandlung der
Klägerin vom 04.11. bis 10.11.2003 im St. G-Krankhaus, M. bei, wo die Klägerin
u. a. wegen einer Colitis ulcerosa in Vollremission behandelt worden war. Nach
versorgungsärztlicher Beteiligung wies der Beklagte den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 16.04.2004 zurück.
Im vor dem Sozialgericht Koblenz durchgeführten Klageverfahren hat der Beklagte
ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich zur Feststellung eines GdB von 100
verpflichtet, da nach einer vom Beklagten vorgelegten sozialmedizinischen
Stellungnahme der Ärztin für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. A.-B. der Diabetes
mellitus Typ II nunmehr mit einem GdB von 30 zu bewerten sei. Da sich die
Mastdarm- und Harnblasenteilinkontinenz sicherlich beeinträchtigend im Alltag
auswirkten, werde ein GdB von 100 anerkannt.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines
fachinternistisch-gastroenterologischen Gutachtens des Internisten,
Gastroenterologen und Diabetologen Dr. H. , St. M-Krankenhaus, M.
Der Sachverständige hat die Klägerin im Dezember 2004 untersucht und im
Wesentlichen in seinem Gutachten abschließend ausgeführt, im täglichen Leben der
Klägerin wirke sich gerade die Stuhlinkontinenz erheblich bzgl. des sozialen
Verhaltens aus, da die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, Winde zurückzuhalten
und es regelmäßig zu Stuhlverschmierungen komme, auch wenn sie Pampers trage.
Die Abdichtung der Pampers sei nicht so ausreichend, dass Geruchsbelästigungen
ausgeschlossen werden könnten. Es bestehe ein Rektumprolaps mit Stuhlinkontinenz
mit schwierig gestörten anatomischen Verhältnissen. Die Funktionsstörungen der
Klägerin grenzten an einen Funktionsverlust des Afterschließmuskels. Da noch
eine Restfunktion vorliege, werde hierfür ein GdB von 40 vorgeschlagen. Der
Gesamt-GdB sei mit 90 einzuschätzen. Die Klägerin wirke zumindest abstoßend und
störend dadurch auf ihre Umgebung, dass sie unkontrolliert Darmgase von sich
gebe und Stuhl absondere, wobei bei Aufregung noch eine Harninkontinenz
hinzukomme. Durch die damit verbundene Geruchsbelästigung sei es ihr nicht
zumutbar, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Der Beklagte ist dem Gutachten durch Vorlage einer versorgungsärztlichen
Stellungnahme des Sozialmediziners K. entgegengetreten, wonach ein GdB von 40
für die Funktionsstörung des Enddarms übernommen werden könne, der
Nachteilsausgleich RF aber nicht gegeben sei. Dieser werde erst bei schlechter
Funktion bzw. Komplikationen mit einem Einzel-GdB von 60 zu diskutieren sein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Koblenz hat die Klägerin das
Teilanerkenntnis des Beklagten angenommen und nur noch die Verurteilung des
Beklagten zur Feststellung des Nachteilsausgleichs RF geltend gemacht.
Mit Urteil vom 27.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs RF lägen nicht vor. Zwar sei bei der Klägerin ein GdB von
mindestens 80 festgestellt, die zusätzlichen Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs RF lägen aber nicht vor. Die bei ihr bestehenden
Beeinträchtigungen machten es der Klägerin nicht unmöglich, in nennenswertem
Umfang an öffentlichen Veranstaltungen im Sinne des
Rundfunkgebührenstaatsvertrages teilzunehmen. Es sei der Klägerin nämlich
möglich und zumutbar, durch Anpassung ihrer Lebensgewohnheiten und unter
Zuhilfenahme von Hilfsmitteln die Auswirkungen ihrer Behinderung, also die
Geruchsbelästigungen aufgrund der Darmschließmuskelschwäche und der
Harninkontinenz, so zu begrenzen, dass sie auf die anderen Besucher einer
öffentlichen Veranstaltung nicht in hohem Maße abstoßend oder störend wirkten.
Dies ergebe sich auch aus dem Gutachten des Dr. H., wonach eine - wenn auch nur
geringe - Restkontrolle des Schließmuskels vorhanden sei und damit ein von den
Anhaltspunkten beispielhaft als Vergleich vorgeschlagener Zustand "unzureichend
verschließbarer Darmausgang" (GdB 60) bei der Klägerin gerade nicht vorliege.
Die Klägerin könne zudem nach dem Gutachten unter Beachtung bestimmter
Vorsichtsmaßnahmen ihr Haus in einem Zustand verlassen, der ihr auch den Besuch
öffentlicher Veranstaltungen ermögliche. Denn nach ihren eigenen Angaben könne
sie das Haus in Ausnahmefällen ohne Angst verlassen, wenn sie am Abend vorher
nichts mehr zu sich genommen habe. Es sei ihr zuzumuten, ihre Ernährung
umzustellen, wenn auf diese Weise der Besuch von Veranstaltungen ermöglicht
werde. Ebenso sei auch zu bedenken, dass der Klägerin auch Veranstaltungen unter
freiem Himmel möglich seien, bei denen vereinzelt auftretende Blähungen von
anderen Teilnehmern völlig unbemerkt blieben. Die Auswirkungen der
Harninkontinenz führten nicht dazu, dass die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleichs RF bei der Klägerin vorlägen. Auch das gleichzeitige
Vorliegen einer Darm- und einer Harninkontinenz hindere die Klägerin nicht,
öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Am 06.12.2005 hat die Klägerin gegen das ihr am 09.11.2005 zugestellte Urteil
Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass nach
dem Gutachten des Dr. H. bei ihr ein Rektumprolaps mit Stuhlinkontinenz
vorliege, weshalb ihr eine Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung nicht
möglich sei. Auch bei der Verwendung von Windelvorlagen würden
Geruchsbelästigungen auftreten. Insofern sei das Sozialgericht zu Unrecht von
einer Schließmuskelschwäche ausgegangen, während bei ihr eine mangelhafte
Leistung des Schließmuskels vorliege.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 27.10.2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, die Beeinträchtigungen machten es der Klägerin nicht
unmöglich, in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und
die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.) sowie der
Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, da ihr ein Anspruch auf
Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs RF
zusteht, so dass sie durch die versagte Feststellung in ihren Rechten verletzt
ist.
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 31.01.1980
(GVBl. Seite 30) i.d.F. vom 08.05.2002 (GVBl. S. 248) werden behinderte Menschen
mit einem GdB von wenigstens 80 von der Rundfunk- und Fernsehgebühr befreit,
wenn sie wegen ihrer Leiden an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht
teilnehmen können. Da es sich hierbei um einen Nachteilsausgleich i.S.d. § 126
Abs. 1 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch (SGB IX) handelt, hat die
Versorgungsverwaltung die erforderlichen Feststellungen zu treffen und einen
entsprechenden Ausweis für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs
auszustellen (§ 69 Abs. 4 und 5 S. 1 SGB IX). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 der
SchwbAuswV i.d.F. des Gesetzes vom 19.06.2001 setzt die Eintragung des
Merkzeichens RF auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises voraus, dass
der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen für
die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.
Der Nachteilsausgleich "RF" bezweckt den Schutz des behinderten Menschen vor
kultureller Verödung und Vereinsamung. Bei der Teilnahme am öffentlichen und
gesellschaftlichen Leben sollen behinderte Menschen nicht auf schriftliche
Medien beschränkt werden (BSGE 53, 175 ff). Die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, die persönliche und unmittelbare
Beteiligung des schwerbehinderten Menschen am Gemeinschaftsleben zu ersetzen,
von dem er wegen einer schweren Behinderung ausgeschlossen ist (Urteil des
Senats vom 28.02.1989, Az: L 4 Vs 66/88).
Von der Teilnahme im angeführten Sinn ausgeschlossen ist auch der Behinderte,
dem das Aufsuchen fast aller öffentlichen Veranstaltungen mit Rücksicht auf die
Störung anderer Teilnehmer nicht zugemutet werden kann (BSG,SozR 3870 § 3 Nr.
24). Das ist nach der Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn es den anderen
Teilnehmern an öffentlichen Veranstaltungen unzumutbar ist, Behinderte wegen der
Auswirkungen ihrer Behinderungen zu ertragen, insbesondere, wenn diese durch
ihre Behinderungen auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken,
z.B. durch Entstellung, Geruchsbelästigung bei unzureichend verschließbarem Anus
praeter, häufige hirnorganische Anfälle, grobe unwillkürliche Kopf- und
Gliedmaßenbewegungen bei Spastikern, laute Atemgeräusche, wie sie etwa bei
Asthmaanfällen und nach Tracheotomie vorkommen können, oder bei ekelerregenden
oder ansteckenden Krankheiten (vgl. BSG, SozR 3-3870 § 48 Nr. 2; SozR 3-3870 § 4
Nr. 17).
Die Überzeugung des Senats davon, dass die Klägerin an öffentlichen
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, stützt sich auf das vom
Sozialgericht eingeholte Gutachten des Dr. H. vom 14.12.2004 sowie die
zahlreichen weiteren aktenkundigen Befundunterlagen über den Gesundheitszustand
der Klägerin.
Danach steht bei der Klägerin aus gastroenterologischer Sicht im Vordergrund das
gestörte Stuhlverhalten mit einer Harn- und Teilstuhlinkontinenz. Die Klägerin
leidet an einem Rektumprolaps mit Inkontinenz bei Teilruptur des analen
Verschlussapparates, Adipositas permagna, Beckenbodensenkung sowie Inkontinenz
der Blase. Aufgrund ihrer Leiden ist sie nicht mehr in der Lage, Winde
zurückzuhalten, die ihr unkontrolliert abgehen. Zudem kommt es regelmäßig zu
Stuhlverschmierungen, auch wenn sie Pampers trägt. Nach den Feststellungen des
Sachverständigen ist eine Abdichtung der Pampers dahin, dass
Geruchsbelästigungen ausgeschlossen werden können, nicht möglich. Der bei der
Klägerin mehrmals täglich plötzlich auftretende Stuhlgang setzt innerhalb von
Sekunden ein, wobei beim Defäkieren bis zu 15 mal in der Stunde Stuhl abgesetzt
werden kann, bis der Darm schließlich leer ist. Zudem benötigt die Klägerin eine
Hilfsperson, wenn sie eine ausreichende Säuberung vornehmen will.
Aufgrund dieser Umstände ist es für den Senat, wie schon für den
Sachverständigen Dr. H., verständlich, dass die Klägerin öffentliche
Veranstaltungen, teils aus Rücksichtnahme auf andere Veranstaltungsteilnehmer,
teils aus Scham, meidet.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und des Beklagten ist es der Klägerin
nicht zumutbar, diese Beeinträchtigungen durch willengesteuertes Verhalten zu
beeinflussen. Der allgemeine Mitwirkungsgrundsatz, welcher letztlich auf den
auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben
zurückzuführen ist, verbietet es auch im Schwerbehindertenrecht, bei einem
behinderten Menschen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs
zu bejahen, wenn er die dafür erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen durch
zumutbare Gestaltung seiner Lebensverhältnisse vermeiden kann (BSG, SozR 3-3870
§ 4 Nr. 17).
Deshalb wäre es der Klägerin grundsätzlich zumutbar, ihre Ernährung umzustellen,
wenn dies dazu führen könnte, dass dann die Hinderungsgründe zur Teilnahme an
öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr bestehen, wie das Sozialgericht insoweit
zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch LSG Essen, Urteil vom 10.07.2003, Az.: L 7
SB 136/00), soweit eine Umstellung unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls zumutbar erscheint. Dies hat das BSG beispielsweise angenommen, wenn
die Umstellung nur vorübergehend erforderlich ist und/oder nicht mit
Beeinträchtigungen der Gesundheit oder sonstigen erheblichen Nachteilen
verbunden ist (a.a.O.), was bei dem Verzicht auf Flüssigkeitsaufnahme vor einer
Veranstaltung und das Benutzen von Windelhosen der Fall sein könne. Aber nicht
mehr zumutbar ist es, die Klägerin auf den Verzicht einer Abendmahlzeit zu
verweisen, um am nächsten Morgen - dann auch ohne Frühstück- an einer
öffentlichen Veranstaltung teilzunehmen. Denn damit würde der Klägerin
abverlangt, über Nacht bis zum Abschluss der am nächsten Vormittag zu
besuchenden Veranstaltung unter Hungergefühlen zu leiden. Auch leidet die
Klägerin an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus, der nach der
versorgungsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. A.-B. vom 18.10.2004 jedenfalls
mit einem GdB von 30 einzuschätzen ist und der es nicht ohne weiteres zulässt,
auf regelmäßige Ernährung zu verzichten. Der Senat sieht hierin die Grenzen der
zumutbaren Mitwirkung als überschritten an.
Der Berufung ist daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.