LSG NRW - Beschluss vom 02.05.2005 - Az.: L 4 B 5/05

Sachverständigenentschädigung: Nochmals die vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte:
 
  1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
  2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
  3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
  4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.


Gründe

I.

Im Hauptverfahren ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Folgen eines Arbeitsunfalls vom 21.08.1998 streitig.

Durch Beweisanordnung vom 12.08.2004 bestellte das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen den Beschwerdeführer zum Sachverständigen. Die dem Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsakte umfasste 6 Seiten sowie die Verwaltungsakten 958 Seiten, die mit medizinischen Angaben durchsetzt waren. Das Gutachten vom 12.01.2005 umfasste 29 Textseiten mit 30.475 Anschlägen. Der Beschwerdeführer stellte als Vergütung einen Betrag von 2.253,28 Euro in Rechnung. Er ging von einem Stundensatz in Höhe von 85,00 Euro aus und stellte 13 Stunden für Aktenstudium sowie 8 Stunden für Befragung, Untersuchung, Urteilsbildung und Diktat in Rechnung. Des Weiteren machte er GOÄ-Leistungen, Schreibgebühren, Porto und Mehrwertsteuer geltend. Mit Schreiben vom 24.01.2005 kürzte der Kostenbeamte die Vergütung auf 1.644,27 Euro. Dabei legte er einen Gesamtzeitaufwand von 21 Stunden und einen Stundensatz von 60.00 Euro zugrunde. Die GOÄ-Leistungen, Schreibgebühren und Portokosten wurden dem Beschwerdeführer antragsgemäß erstattet.

Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das SG Gelsenkirchen durch Beschluss vom 24.02.2005 die Vergütung auf 1.468,96 Euro fest. Es ging von einem Stundensatz von 60,00 Euro aus und berechnete die Vergütung wie folgt:

Aktenstudium:  9,6 Stunden
Untersuchung:  2,5 Stunden
Abfassung:  3,0 Stunden
Diktat und Korrektur:  3,1 Stunden
Summe:  18,5 Stunden = 1.110,00 Euro
Schreibgebühren:  23,25 Euro
GOÄ-Leistungen:  126,23 Euro
Summe:  1.259,48 Euro
MwSt. 16 %:  201,52 Euro
Porto:  8,00 Euro
Summe:  1.468,96 Euro.

Zur Begründung führte das SG aus, für die Erstattung des Gutachtens sei ein Zeitaufwand von insgesamt 18,5 Stunden (aufgerundet nach § 8 Abs. 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)) anzusetzen. Der für das Aktenstudium von 960 Seiten erforderliche Zeitaufwand sei auf 9,6 Stunden zu veranschlagen. Abweichend von der bisher in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung, dass für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von einer Stunde pro 50 Seiten erforderlich sei, wenn diese zumindest zu 25 % medizinischen Inhalts seien, gehe es davon aus, dass ein Sachverständiger durchschnittlich für die sorgfältige Durcharbeitung der Akten 1 Stunde für 100 Seiten benötige. Ausgehend von der dokumentierten Anwesenheitszeit des Klägers beim Beschwerdeführer sei für Untersuchung und Anamneseerhebung ein Zeitaufwand von 2,5 Stunden anzusetzen. Für die Ausarbeitung der Beurteilung sei der erforderliche Zeitaufwand auf 3 Stunden zu schätzen. Der Zeitaufwand für die Beurteilung bemesse sich nach den Aufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötige, um Beweisfragen vollständig und sachgerecht zu beantworten. Er sei allein nach dem Umfang und der Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit zu ermitteln, die für die Auswertung der Befunde, der Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie für die diktatreife Vorbereitung des Konzepts erforderlich sei. Für die Abfassung der 4,5 Seiten umfassende Beurteilung, die sich mit unterschiedlichen Meinungen nicht habe auseinander setzen müsse, sei ein Zeitaufwand von mehr als 3 Stunden nicht erforderlich gewesen. Ein Sachverständiger könne in 1 Stunde einen Text mit 10.000 Anschlägen diktieren und korrigieren, so dass für Diktat und Korrektur des 30.475 Anschläge umfassenden Gutachtens ein Zeitaufwand von 3,1 Stunden anzusetzen sei. Der Kostenbeamte habe zutreffend den Stundensatz auf 60.00 Euro festgesetzt, also das Gutachten der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zugeordnet. In der Anlage 1 zu § 9 JVEG werde zwischen einfacher gutachtlicher Beurteilung (M 1), durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (M 2) und Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (M 3) unterschieden. Dann würden Fallbeispiele genannt, bei denen ein bestimmter Schwierigkeitsgrad "insbesondere"" vorliegen könne. Er müsse aber nicht zwingend vorliegen und dementsprechend könne im Einzelfall ein Gutachten mit einfacher Beurteilung eines Kausalzusammenhangs durchaus der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sein. Dies sei vorliegend der Fall. Das vom Beschwerdeführer gefertigte Gutachten sei als eine medizinische Sachverständigenleistung von durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad zu qualifizieren. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen ärztlichen Befunderhebungen oder Kausalitätsbeurteilungen sei nicht erforderlich
gewesen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Ansatz eines Stundensatzes von 85,00 Euro sachgerecht sei. Das von ihm erstellte Gutachten sei der Honorargruppe M 3 zuzuordnen, da eine Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge mit erheblichen differentialdiagnostischen Problemen erforderlich gewesen sei. Er habe sich mit diversen Vorbefunden und Gutachten, in denen zum Teil erheblich von einander abweichende Beurteilungen abgegeben worden seien, auseinandersetzen müssen. Es habe sich nicht nur um die Beurteilung einer organischen Verletzungsfolge gehandelt, sondern zusätzlich
habe abgeklärt werden müssen, ob beim Kläger eine psychogene Überlagerung vorliege. Des Weiteren wende er sich gegen die Kürzung des Gesamtzeitaufwandes. Er sei berechtigt gewesen, für das Aktenstudium insgesamt 19 Stunden (964 Seiten : 50 Seiten = 19 Stunden) anzusetzen. Er habe sich auf 13 Stunden beschränkt.

Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

 
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2005 zu ändern und die Vergütung auf 2.253,28 Euro festzusetzen.
 

Der Beschwerdeführer beantragt,

 
die Beschwerde zurückzuweisen.
 

II.

Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthaft, da der Beschwerdewert von fast 600,-- Euro die Beschwerdewertgrenze von 200,00 Euro überschreitet.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Grund und Umfang der Vergütung des Beschwerdeführers richten sich nach den Vorschriften des JVEG, da der Auftrag an den Beschwerdeführer vom SG nach dem 01.07.2004 erteilt wurde (§ 24 JVEG).

Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 1.712,60 Euro festzusetzen.

Bei der Festsetzung der Vergütung ist ein Zeitaufwand von 22 Stunden zu Grunde zu legen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhält ein Sachverständiger für jede Stunde ein Honorar von 50,00 bis 85,00 Euro. Die Bemessung der Stundenzahl richtet sich nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG).  Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.). Der Begriff der „erforderlichen Zeit" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gericht hat nachzuprüfen, ob die vom Sachverständigen berechnete Arbeitszeit erforderlich war, um die vom Gericht gestellten Beweisfragen zu beantworten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Überprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.). Eine Herabsetzung des vom Sachverständigen berechneten Zeitaufwand muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht stets sorgfältig begründet sein. Die Entscheidung muss erkennen lassen, welche der vom Sachverständigen im einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus weichen Gründen die Einzelarbeit hätte schneller verrichtet werden können.

Nach der ständigen Rechtsprechung des LSG NRW gliedert sich die Erstellung eines Gutachtens in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte:
 
  1. Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
  2. Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
  3. Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
  4. Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.
(LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.; Beschluss vom 29.03.2005,  L 4 B 16/04).

Die vom SG vorgenommene Kürzung des vom Beschwerdeführer für den Arbeitsschritt  "Aktenstudium" angesetzten Zeitaufwandes von 13 Stunden auf 9,6 Stunden ist nicht gerechtfertigt.

Zur Tätigkeit in diesem Arbeitschritt gehört nicht nur das Lesen des Aktenmaterials, sondern auch die Beurteilung der Relevanz der medizinischen Unterlagen für das Beweisthema, die Fertigung von Aktenauszügen sowie die diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses des Aktenstudiums. Vorliegend waren die 958 Seiten umfassenden Verwaltungsakten mit medizinischen Angaben, die zumindest 25 % des Gesamtumfangs ausmachten, durchsetzt; die 6 Seiten umfassende Gerichtsakte enthielt keine medizinischen Befunde.

Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 13 Stunden für die Durcharbeitung von 964 Seiten, d.h. von 75 Seiten pro Stunde, ist nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des LSG NRW kann ein durchschnittlich befähigter medizinischer Sachverständiger in der Regel innerhalb einer Stunde 50 Seiten einer mit medizinischen Angaben durchsetzten Akte erfassen (LSG NRW Beschluss vom 20.02.2003, L 4 B 20/02 m.w.N.). Eine durch den technischen Fortschritt verbesserte Lesbarkeit der Akten rechtfertigt entgegen der Auffassung des SG nicht das Abweichen von diesem Erfahrungswert. Zwar kann ein besseres Schriftbild der Akten das Erfassen eines Textinhaltes erleichtern, jedoch wird in dem Arbeitsschritt "Aktenstudium" nicht nur die reine Lesetätigkeit, sondern auch das Sichten, Beurteilen der Relevanz für die Beweisfragen sowie zumindest die gedankliche Zusammenfassung des Akteninhaltes mitentgolten. Dieser für die gedankliche Arbeit aufzuwendende Zeitaufwand wird durch die bessere Lesbarkeit der Akten nicht so wesentlich verringert, dass eine Verdopplung der innerhalb einer Stunde von einem Sachverständigen in dem Arbeitsschritt "Aktenstudium" zu leistende Arbeit gerechtfertigt wäre. Die Tatsache, dass in den Akten oftmals ärztliche Berichte mehrmals abgelegt sind und Aktenmaterial enthalten, welches für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ohne Bedeutung ist, verringert den Zeitaufwand des Sichtens und Beurteilens nicht, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Erfahrungswert von 50 Seiten pro Stunde um einen im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und einer gleichmäßigen Vergütung aller für die Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen entwickelten Wert handelt. Auch enthält das JVEG keinen Anhaltspunkt, der Anlass zum Abweichen von diesem Erfahrungswert gibt. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob Akten nach allgemeinem Inhalt und medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und im Zeitaufwand unterschiedlich zu bewerten sind.

Der vom LSG NRW vertretene Erfahrungswert für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Arbeitsschritt "Aktenstudium" wird auch von anderen Landessozialgerichten geteilt; der Ansatz eines Zeitaufwandes von 1 Stunde für die Durcharbeitung von 40 bis 60 Seiten einer mit medizinischem Inhalt durchsetzten Akte wird für sachgerecht gehalten (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2002, L 4 SF 6/01; Thüringer LSG, Beschluss vom 11.03.2004, L SF 980/03; Beschluss vom 01.08.2003 L 6 SF 220/03; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.07.1982, L 7/B 40/81). Abweichend davon vertritt das LSG Baden Württemberg (Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ 3686/04 KAOA, Beschluss vom 18.02.2004, L 12 U 2047/03 KO-A) die Auffassung, dass im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde erforderlich sei. Es stützt sich auf einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen Bereich, der auch berücksichtigt, dass für den medizinischen Sachverständigen nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er heraus zu suchen und zu erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einem Sachverständigen nicht die Übung eines erfahrenen Richters im Lesen von Verwaltungs- und Gerichtsakten vorausgesetzt werden kann, so dass ein erhöhter Zeitaufwand für das Sichten von Akten bei einem Sachverständigen anzusetzen ist, auch wenn nur ein Teil der Akten für ihn von Relevanz ist (siehe auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.1965, 10 W 27/65, JVBI. 1965, 164) Der Senat sieht jedoch keinen Anlass, den Zeitaufwand für den Arbeitsschritt "Aktenstudium" zu erhöhen. Insoweit stützt er sich auf die Angaben des Sachverständigen in der Kostenrechnung über den tatsächlichen geleistete Zeitaufwand.

Das SG hat zutreffend für den Arbeitsschritt "Untersuchung einschließlich Anamnese", der neben der Durchführung der Untersuchung auch die diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses der Untersuchung mitumfasst, 2,5 Stunden angesetzt. Einen höheren Zeitaufwand für diesen Arbeitsschritt hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" wird ein Zeitaufwand von 3 Stunden berücksichtigt. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der auf diesen Arbeitsschritt entfallende Zeitaufwand nicht schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens, auch nicht nach der unter dem Gliederungspunkt "Zusammenfassung und Beurteilung" anfallenden Seitenzahl festzusetzen ist. Die Seitenzahl des Gliederungspunktes „Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW, Beschluss vom 29.03.2005, L 4 B 16/04 m.w.N.) Denn der Arbeitsschritt "Abfassung und Beurteilung" umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen in der näheren Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, ohne medizinischen Sachverstand seiner Entscheidung zugrunde legen zu müssen. Zu diesem Arbeitsschritt gehört also die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie z.B. die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Literaturmeinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten. Der Gliederungspunkt „Zusammenfassung und Beurteilung" umfasst vorliegend 4,5 Seiten (Seite 24 bis 28 des Gutachtens). Dabei wird zunächst auf Seite 24 bis 26 das Ergebnis des Aktenstudiums und der Untersuchung zusammengefasst. Diese Ausführungen sind schon in den Schritten "Aktenstudium" und "Untersuchung, einschließlich Anamnese" mitabgegolten und können somit nicht mehr mitberücksichtigt werden. Auf Seite 26 bis 28 hat der Beschwerdeführer die Beweisfragen beantwortet und näher begründet. Der Ansatz eines höheren Zeitaufwands als 3 Stunden für die Abfassung der 2,5 Seiten umfassenden gutachterlichen Beurteilung erscheint dem Senat nicht als geboten.

Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur", mit dem allein der Zeitaufwand für das Diktieren und Korrigieren des Gutachtens vergütet wird, ist ein Zeitaufwand von 3,1 Stunden anzusetzen. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und der gleichmäßigen Vergütung aller für die Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen geht der Senat von dem Erfahrungssatz aus, dass ein Sachverständiger für Diktat und Korrektur von etwa 6 Seiten 1 Stunde benötigt. Dabei umfasst eine Textseite „üblicher Schreibweise" nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen (LSG NRW Beschluss vom 19.01.2005,: 4 B 9/04 m.w.N), so dass unter Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl von 30.475 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 3,1 Stunden für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.

Der Gesamtzeitaufwand von 21,6 Stunden ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz JVEG auf 22 Stunden aufzurunden.

Den Honorarsatz hat das SG zutreffend auf 60,00 Euro festgesetzt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige pro Stunde ein Honorar von 50,00, 60,00 oder 85.-- Euro, je nachdem welcher Honorargruppe das von ihnen erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WEG), in der die einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert sind. Die Honorargruppe M 2 ist in der Anlage 1, soweit sie den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit betrifft, wie folgt beschrieben:

"Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten
 
- im Verfahren nach dem SGB IX,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,

- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
…"
 

Streitgegenstand des Verfahrens ist vornehmlich die Höhe der MdE aufgrund der im Bescheid vom 10.07 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004 anerkannten Unfallfolgen. Durch das vom Beschwerdeführer erstattete Gutachten soll die Höhe der MdE aufgrund der Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet geklärt werden. Im Vordergrund steht damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die Beurteilung des Kausalzusammenhangs von Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall vom 21.08.1996, sondern die Abklärung des Ausmaßes der funktionellen Auswirkungen der durch den Arbeitsunfall bedingten Nervenschäden am rechten unteren Bein des Klägers sowie die dadurch bedingte MdE-Höhe. Soweit handelt es sich um ein Gutachten mit Ist-Zustands-Beschreibung ohne die Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge und ohne die Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen, wie es für die Zuordnung zur Honorargruppe M 3 zu fordern wäre.

Der Senat hat bereits im Beschluss vom 25.02.2005 (L 4 B 7/04), der dem Beschwerdeführer in Abschrift übersandt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass sowohl Zustandsgutachten wie auch Zusammenhangsgutachten je nach ihrem Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M2 oder der Honorargruppe M3 unterfallen.

Da der Gesetzgeber bei der Honorargruppe M2 auf den durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M3 auf den hohen Schwierigkeitsgrad abgestellt hat, hält der Senat den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens für das maßgebliche Abgrenzungskriterium. Ein hoher Schwierigkeitsgrad, der die Zuordnung zur Honorargruppe M3 zulässt, erfordert es, dass der Sachverständige umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige und verwickelte Überlegungen anstellen muss. Dazu gehören in erster Linie schwierige Zusammenhangsfragen, die eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachtern und Vorbefunden erfordern und - soweit notwendig - die im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen Meinungen berücksichtigen. Dies ist zur Überzeugung des Senats bei dem vorliegenden Gutachten nicht der Fall gewesen.

Zusammenfassend berechnet sich die Vergütung unter Zugrundelegung eines Honorarsatzes von 60,00 Euro wie folgt:

Gesamtzeitaufwand:  22 Stunden  1.320,00 Euro
GOÄ-Leistungen:  126,23 Euro
Schreibgebühr:  23,25 Euro
zusammen:  1.469,48 Euro
Mwst. 16 %:  235,12 Euro
Portokosten:  8,00 Euro
insgesamt:  1.712,60 Euro.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 5 JVEG, § 177 SGG).