LSG NRW - Beschluss vom 02.05.2005 - Az.: L 4 B 5/05
Sachverständigenentschädigung: Nochmals
die vier vergütungspflichtigen Arbeitsschritte:
- Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
- Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
- Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
- Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.
Gründe
I.
Im Hauptverfahren ist die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die
Folgen eines Arbeitsunfalls vom 21.08.1998 streitig.
Durch Beweisanordnung vom 12.08.2004 bestellte das Sozialgericht (SG)
Gelsenkirchen den Beschwerdeführer zum Sachverständigen. Die dem
Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsakte umfasste 6 Seiten sowie die
Verwaltungsakten 958 Seiten, die mit medizinischen Angaben durchsetzt waren. Das
Gutachten vom 12.01.2005 umfasste 29 Textseiten mit 30.475 Anschlägen. Der
Beschwerdeführer stellte als Vergütung einen Betrag von 2.253,28 Euro in
Rechnung. Er ging von einem Stundensatz in Höhe von 85,00 Euro aus und stellte
13 Stunden für Aktenstudium sowie 8 Stunden für Befragung, Untersuchung,
Urteilsbildung und Diktat in Rechnung. Des Weiteren machte er GOÄ-Leistungen,
Schreibgebühren, Porto und Mehrwertsteuer geltend. Mit Schreiben vom 24.01.2005
kürzte der Kostenbeamte die Vergütung auf 1.644,27 Euro. Dabei legte er einen
Gesamtzeitaufwand von 21 Stunden und einen Stundensatz von 60.00 Euro zugrunde.
Die GOÄ-Leistungen, Schreibgebühren und Portokosten wurden dem Beschwerdeführer
antragsgemäß erstattet.
Auf Antrag des Beschwerdeführers setzte das SG Gelsenkirchen durch Beschluss vom
24.02.2005 die Vergütung auf 1.468,96 Euro fest. Es ging von einem Stundensatz
von 60,00 Euro aus und berechnete die Vergütung wie folgt:
Aktenstudium: 9,6 Stunden
Untersuchung: 2,5 Stunden
Abfassung: 3,0 Stunden
Diktat und Korrektur: 3,1 Stunden
Summe: 18,5 Stunden = 1.110,00 Euro
Schreibgebühren: 23,25 Euro
GOÄ-Leistungen: 126,23 Euro
Summe: 1.259,48 Euro
MwSt. 16 %: 201,52 Euro
Porto: 8,00 Euro
Summe: 1.468,96 Euro.
Zur Begründung führte das SG aus, für die Erstattung des Gutachtens sei ein
Zeitaufwand von insgesamt 18,5 Stunden (aufgerundet nach § 8 Abs. 2
Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG)) anzusetzen. Der für das
Aktenstudium von 960 Seiten erforderliche Zeitaufwand sei auf 9,6 Stunden zu
veranschlagen. Abweichend von der bisher in der Rechtsprechung und Literatur
vertretenen Auffassung, dass für das Aktenstudium ein Zeitaufwand von einer
Stunde pro 50 Seiten erforderlich sei, wenn diese zumindest zu 25 %
medizinischen Inhalts seien, gehe es davon aus, dass ein Sachverständiger
durchschnittlich für die sorgfältige Durcharbeitung der Akten 1 Stunde für 100
Seiten benötige. Ausgehend von der dokumentierten Anwesenheitszeit des Klägers
beim Beschwerdeführer sei für Untersuchung und Anamneseerhebung ein Zeitaufwand
von 2,5 Stunden anzusetzen. Für die Ausarbeitung der Beurteilung sei der
erforderliche Zeitaufwand auf 3 Stunden zu schätzen. Der Zeitaufwand für die
Beurteilung bemesse sich nach den Aufwand, den ein Sachverständiger mit
durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen benötige, um Beweisfragen
vollständig und sachgerecht zu beantworten. Er sei allein nach dem Umfang und
der Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit zu ermitteln, die für die Auswertung
der Befunde, der Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie für die
diktatreife Vorbereitung des Konzepts erforderlich sei. Für die Abfassung der
4,5 Seiten umfassende Beurteilung, die sich mit unterschiedlichen Meinungen
nicht habe auseinander setzen müsse, sei ein Zeitaufwand von mehr als 3 Stunden
nicht erforderlich gewesen. Ein Sachverständiger könne in 1 Stunde einen Text
mit 10.000 Anschlägen diktieren und korrigieren, so dass für Diktat und
Korrektur des 30.475 Anschläge umfassenden Gutachtens ein Zeitaufwand von 3,1
Stunden anzusetzen sei. Der Kostenbeamte habe zutreffend den Stundensatz auf
60.00 Euro festgesetzt, also das Gutachten der Honorargruppe M 2 der Anlage 1 zu
§ 9 JVEG zugeordnet. In der Anlage 1 zu § 9 JVEG werde zwischen einfacher
gutachtlicher Beurteilung (M 1), durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (M 2) und
Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (M 3) unterschieden. Dann würden
Fallbeispiele genannt, bei denen ein bestimmter Schwierigkeitsgrad
"insbesondere"" vorliegen könne. Er müsse aber nicht zwingend vorliegen und
dementsprechend könne im Einzelfall ein Gutachten mit einfacher Beurteilung
eines Kausalzusammenhangs durchaus der Honorargruppe M 2 zuzuordnen sein. Dies
sei vorliegend der Fall. Das vom Beschwerdeführer gefertigte Gutachten sei als
eine medizinische Sachverständigenleistung von durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad zu qualifizieren. Eine eingehende Auseinandersetzung mit den
widersprüchlichen ärztlichen Befunderhebungen oder Kausalitätsbeurteilungen sei
nicht erforderlich
gewesen.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass der Ansatz eines
Stundensatzes von 85,00 Euro sachgerecht sei. Das von ihm erstellte Gutachten
sei der Honorargruppe M 3 zuzuordnen, da eine Begutachtung spezieller
Kausalzusammenhänge mit erheblichen differentialdiagnostischen Problemen
erforderlich gewesen sei. Er habe sich mit diversen Vorbefunden und Gutachten,
in denen zum Teil erheblich von einander abweichende Beurteilungen abgegeben
worden seien, auseinandersetzen müssen. Es habe sich nicht nur um die
Beurteilung einer organischen Verletzungsfolge gehandelt, sondern zusätzlich
habe abgeklärt werden müssen, ob beim Kläger eine psychogene Überlagerung
vorliege. Des Weiteren wende er sich gegen die Kürzung des Gesamtzeitaufwandes.
Er sei berechtigt gewesen, für das Aktenstudium insgesamt 19 Stunden (964 Seiten
: 50 Seiten = 19 Stunden) anzusetzen. Er habe sich auf 13 Stunden beschränkt.
Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 24.02.2005 zu ändern und
die Vergütung auf 2.253,28 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdeführer beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 JVEG statthaft, da der Beschwerdewert
von fast 600,-- Euro die Beschwerdewertgrenze von 200,00 Euro überschreitet.
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Grund und Umfang der Vergütung des Beschwerdeführers richten sich nach den
Vorschriften des JVEG, da der Auftrag an den Beschwerdeführer vom SG nach dem
01.07.2004 erteilt wurde (§ 24 JVEG).
Die Vergütung des Beschwerdeführers ist auf 1.712,60 Euro festzusetzen.
Bei der Festsetzung der Vergütung ist ein Zeitaufwand von 22 Stunden zu Grunde
zu legen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhält ein Sachverständiger für jede Stunde ein
Honorar von 50,00 bis 85,00 Euro. Die Bemessung der Stundenzahl richtet sich
nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG).
Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise
des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen.
Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit
durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung
mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem
Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach
eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm
gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des
unterbreiteten Sachstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden
Beweisfragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet
und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (LSG NRW, Beschluss
vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.). Der Begriff der „erforderlichen Zeit" ist
ein unbestimmter Rechtsbegriff. Das Gericht hat nachzuprüfen, ob die vom
Sachverständigen berechnete Arbeitszeit erforderlich war, um die vom Gericht
gestellten Beweisfragen zu beantworten. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig
sind. Ein Anlass zur Überprüfung, ob die vom Sachverständigen berechnete Zeit
auch erforderlich war, kann aber dann bestehen, wenn der angesetzte Zeitaufwand
im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (LSG NRW
Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.). Eine Herabsetzung des vom
Sachverständigen berechneten Zeitaufwand muss in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht stets sorgfältig begründet sein. Die Entscheidung muss erkennen lassen,
welche der vom Sachverständigen im einzelnen angegebenen Arbeitszeiten zu lang
bemessen sind, sowie in welcher Zeit und aus weichen Gründen die Einzelarbeit
hätte schneller verrichtet werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des LSG NRW gliedert sich die Erstellung eines
Gutachtens in 4 vergütungspflichtige Arbeitsschritte:
- Zeitaufwand für Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten,
- Zeitaufwand für Untersuchung und Anamnese,
- Zeitaufwand für Abfassung der Beurteilung,
- Zeitaufwand für Diktat und Durchsicht.
(LSG NRW, Beschluss vom 19.01.2005, L 4 B 9/04 m.w.N.; Beschluss vom
29.03.2005, L 4 B 16/04).
Die vom SG vorgenommene Kürzung des vom Beschwerdeführer für den Arbeitsschritt
"Aktenstudium" angesetzten Zeitaufwandes von 13 Stunden auf 9,6 Stunden ist
nicht gerechtfertigt.
Zur Tätigkeit in diesem Arbeitschritt gehört nicht nur das Lesen des
Aktenmaterials, sondern auch die Beurteilung der Relevanz der medizinischen
Unterlagen für das Beweisthema, die Fertigung von Aktenauszügen sowie die
diktatreife Vorbereitung des Ergebnisses des Aktenstudiums. Vorliegend waren die
958 Seiten umfassenden Verwaltungsakten mit medizinischen Angaben, die zumindest
25 % des Gesamtumfangs ausmachten, durchsetzt; die 6 Seiten umfassende
Gerichtsakte enthielt keine medizinischen Befunde.
Der vom Beschwerdeführer angesetzte Zeitaufwand von 13 Stunden für die
Durcharbeitung von 964 Seiten, d.h. von 75 Seiten pro Stunde, ist nicht zu
beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des LSG NRW kann ein
durchschnittlich befähigter medizinischer Sachverständiger in der Regel
innerhalb einer Stunde 50 Seiten einer mit medizinischen Angaben durchsetzten
Akte erfassen (LSG NRW Beschluss vom 20.02.2003, L 4 B 20/02 m.w.N.). Eine durch
den technischen Fortschritt verbesserte Lesbarkeit der Akten rechtfertigt
entgegen der Auffassung des SG nicht das Abweichen von diesem Erfahrungswert.
Zwar kann ein besseres Schriftbild der Akten das Erfassen eines Textinhaltes
erleichtern, jedoch wird in dem Arbeitsschritt "Aktenstudium" nicht nur die
reine Lesetätigkeit, sondern auch das Sichten, Beurteilen der Relevanz für die
Beweisfragen sowie zumindest die gedankliche Zusammenfassung des Akteninhaltes
mitentgolten. Dieser für die gedankliche Arbeit aufzuwendende Zeitaufwand wird
durch die bessere Lesbarkeit der Akten nicht so wesentlich verringert, dass eine
Verdopplung der innerhalb einer Stunde von einem Sachverständigen in dem
Arbeitsschritt "Aktenstudium" zu leistende Arbeit gerechtfertigt wäre. Die
Tatsache, dass in den Akten oftmals ärztliche Berichte mehrmals abgelegt sind
und Aktenmaterial enthalten, welches für die Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts ohne Bedeutung ist, verringert den Zeitaufwand des Sichtens und
Beurteilens nicht, vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem
Erfahrungswert von 50 Seiten pro Stunde um einen im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung und einer gleichmäßigen Vergütung aller für die
Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen entwickelten Wert handelt. Auch
enthält das JVEG keinen Anhaltspunkt, der Anlass zum Abweichen von diesem
Erfahrungswert gibt. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob Akten nach
allgemeinem Inhalt und medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und im
Zeitaufwand unterschiedlich zu bewerten sind.
Der vom LSG NRW vertretene Erfahrungswert für die Ermittlung des Zeitaufwandes
im Arbeitsschritt "Aktenstudium" wird auch von anderen Landessozialgerichten
geteilt; der Ansatz eines Zeitaufwandes von 1 Stunde für die Durcharbeitung von
40 bis 60 Seiten einer mit medizinischem Inhalt durchsetzten Akte wird für
sachgerecht gehalten (LSG Niedersachsen, Beschluss vom 31.07.2002, L 4 SF 6/01;
Thüringer LSG, Beschluss vom 11.03.2004, L SF 980/03; Beschluss vom 01.08.2003 L
6 SF 220/03; Bayerisches LSG, Beschluss vom 12.07.1982, L 7/B 40/81). Abweichend
davon vertritt das LSG Baden Württemberg (Beschluss vom 22.09.2004, L 12 RJ
3686/04 KAOA, Beschluss vom 18.02.2004, L 12 U 2047/03 KO-A) die Auffassung,
dass im Regelfall für die Durchsicht von 150 bis 200 Aktenblättern eine Stunde
erforderlich sei. Es stützt sich auf einen Erfahrungssatz aus dem richterlichen
Bereich, der auch berücksichtigt, dass für den medizinischen Sachverständigen
nur bestimmte Aktenteile von Interesse sind, die er heraus zu suchen und zu
erfassen hat, soweit es für die Beantwortung der Beweisfragen notwendig ist.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass bei einem Sachverständigen nicht die Übung
eines erfahrenen Richters im Lesen von Verwaltungs- und Gerichtsakten
vorausgesetzt werden kann, so dass ein erhöhter Zeitaufwand für das Sichten von
Akten bei einem Sachverständigen anzusetzen ist, auch wenn nur ein Teil der
Akten für ihn von Relevanz ist (siehe auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom
21.04.1965, 10 W 27/65, JVBI. 1965, 164) Der Senat sieht jedoch keinen Anlass,
den Zeitaufwand für den Arbeitsschritt "Aktenstudium" zu erhöhen. Insoweit
stützt er sich auf die Angaben des Sachverständigen in der Kostenrechnung über
den tatsächlichen geleistete Zeitaufwand.
Das SG hat zutreffend für den Arbeitsschritt "Untersuchung einschließlich
Anamnese", der neben der Durchführung der Untersuchung auch die diktatreife
Vorbereitung des Ergebnisses der Untersuchung mitumfasst, 2,5 Stunden angesetzt.
Einen höheren Zeitaufwand für diesen Arbeitsschritt hat der Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht.
Für den Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" wird ein Zeitaufwand von 3
Stunden berücksichtigt. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass der auf diesen
Arbeitsschritt entfallende Zeitaufwand nicht schematisch nach der Seitenzahl des
Gutachtens, auch nicht nach der unter dem Gliederungspunkt "Zusammenfassung und
Beurteilung" anfallenden Seitenzahl festzusetzen ist. Die Seitenzahl des
Gliederungspunktes „Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen
Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwands, maßgeblich ist
aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des
Sachverständigen im Einzelfall (LSG NRW, Beschluss vom 29.03.2005, L 4 B 16/04
m.w.N.) Denn der Arbeitsschritt "Abfassung und Beurteilung" umfasst die
Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen in der näheren Begründung,
also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten
kann, ohne medizinischen Sachverstand seiner Entscheidung zugrunde legen zu
müssen. Zu diesem Arbeitsschritt gehört also die diktatreife Vorbereitung der
Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder
Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen
Schlussfolgerung, wie z.B. die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden
Vorgutachten, anders lautenden Befunden sowie die Auseinandersetzung mit
kontroversen Literaturmeinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche
Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren
Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung
abgegolten. Der Gliederungspunkt „Zusammenfassung und Beurteilung" umfasst
vorliegend 4,5 Seiten (Seite 24 bis 28 des Gutachtens). Dabei wird zunächst auf
Seite 24 bis 26 das Ergebnis des Aktenstudiums und der Untersuchung
zusammengefasst. Diese Ausführungen sind schon in den Schritten "Aktenstudium"
und "Untersuchung, einschließlich Anamnese" mitabgegolten und können somit nicht
mehr mitberücksichtigt werden. Auf Seite 26 bis 28 hat der Beschwerdeführer die
Beweisfragen beantwortet und näher begründet. Der Ansatz eines höheren
Zeitaufwands als 3 Stunden für die Abfassung der 2,5 Seiten umfassenden
gutachterlichen Beurteilung erscheint dem Senat nicht als geboten.
Für den Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur", mit dem allein der Zeitaufwand
für das Diktieren und Korrigieren des Gutachtens vergütet wird, ist ein
Zeitaufwand von 3,1 Stunden anzusetzen. Im Interesse der
Verwaltungsvereinfachung und der gleichmäßigen Vergütung aller für die
Sozialgerichtsbarkeit tätigen Sachverständigen geht der Senat von dem
Erfahrungssatz aus, dass ein Sachverständiger für Diktat und Korrektur von etwa
6 Seiten 1 Stunde benötigt. Dabei umfasst eine Textseite „üblicher Schreibweise"
nach der Rechtsprechung des Senats mindestens 1.400 Anschläge ohne Leerzeichen
(LSG NRW Beschluss vom 19.01.2005,: 4 B 9/04 m.w.N), so dass unter
Berücksichtigung der Leerzeichen und ausgehend von einer Gesamtanschlagszahl von
30.475 der Ansatz einer höheren Stundenzahl als 3,1 Stunden für den
Arbeitsschritt "Diktat und Korrektur" vorliegend nicht gerechtfertigt ist.
Der Gesamtzeitaufwand von 21,6 Stunden ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 erster
Halbsatz JVEG auf 22 Stunden aufzurunden.
Den Honorarsatz hat das SG zutreffend auf 60,00 Euro festgesetzt. Nach § 9 Abs.
1 Satz 1 JVEG erhalten medizinische Sachverständige pro Stunde ein Honorar von
50,00, 60,00 oder 85.-- Euro, je nachdem welcher Honorargruppe das von ihnen
erstattete Gutachten zuzuordnen ist. Die Zuordnung zu einer Honorargruppe
bestimmt sich nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WEG), in der die
einzelnen in § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG aufgeführten Honorargruppen näher definiert
sind. Die Honorargruppe M 2 ist in der Anlage 1, soweit sie den Bereich der
Sozialgerichtsbarkeit betrifft, wie folgt beschrieben:
"Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne
Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer
Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere
Gutachten
- im Verfahren nach dem SGB IX,
- zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität,
…
- zu spurenkundlichen oder rechtsmedizinischen Fragestellungen mit
Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen),
…"
Streitgegenstand des Verfahrens ist vornehmlich die Höhe der MdE aufgrund der im
Bescheid vom 10.07 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2004
anerkannten Unfallfolgen. Durch das vom Beschwerdeführer erstattete Gutachten
soll die Höhe der MdE aufgrund der Unfallfolgen auf neurologischem Fachgebiet
geklärt werden. Im Vordergrund steht damit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht die Beurteilung des Kausalzusammenhangs von
Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall vom 21.08.1996, sondern die Abklärung
des Ausmaßes der funktionellen Auswirkungen der durch den Arbeitsunfall
bedingten Nervenschäden am rechten unteren Bein des Klägers sowie die dadurch
bedingte MdE-Höhe. Soweit handelt es sich um ein Gutachten mit
Ist-Zustands-Beschreibung ohne die Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge und
ohne die Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen, wie es für die Zuordnung zur
Honorargruppe M 3 zu fordern wäre.
Der Senat hat bereits im Beschluss vom 25.02.2005 (L 4 B 7/04), der dem
Beschwerdeführer in Abschrift übersandt wurde, zum Ausdruck gebracht, dass
sowohl Zustandsgutachten wie auch Zusammenhangsgutachten je nach ihrem
Schwierigkeitsgrad der Honorargruppe M2 oder der Honorargruppe M3 unterfallen.
Da der Gesetzgeber bei der Honorargruppe M2 auf den durchschnittlichen
Schwierigkeitsgrad und bei der Honorargruppe M3 auf den hohen Schwierigkeitsgrad
abgestellt hat, hält der Senat den Schwierigkeitsgrad des Gutachtens für das
maßgebliche Abgrenzungskriterium. Ein hoher Schwierigkeitsgrad, der die
Zuordnung zur Honorargruppe M3 zulässt, erfordert es, dass der Sachverständige
umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige und verwickelte Überlegungen
anstellen muss. Dazu gehören in erster Linie schwierige Zusammenhangsfragen, die
eine eingehende Auseinandersetzung mit Vorgutachtern und Vorbefunden erfordern
und - soweit notwendig - die im Schrifttum vertretenen wissenschaftlichen
Meinungen berücksichtigen. Dies ist zur Überzeugung des Senats bei dem
vorliegenden Gutachten nicht der Fall gewesen.
Zusammenfassend berechnet sich die Vergütung unter Zugrundelegung eines
Honorarsatzes von 60,00 Euro wie folgt:
Gesamtzeitaufwand: 22 Stunden 1.320,00 Euro
GOÄ-Leistungen: 126,23 Euro
Schreibgebühr: 23,25 Euro
zusammen: 1.469,48 Euro
Mwst. 16 %: 235,12 Euro
Portokosten: 8,00 Euro
insgesamt: 1.712,60 Euro.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 5 JVEG, § 177 SGG).