Bundessozialgericht - Az.: 1 KR 28/03 R - Urteil vom 27.09.2005
Bei der ESWT handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne von § 135 SGB V, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden darf. Ein Kostenerstattungsanspruch ergibt sich zudem weder aus dem Umstand, dass in Österreich die ESWT möglicherweise als "Kassenleistung" anerkannt ist, noch aus der Rechtsprechung des EuGH zur ambulanten Auslandskrankenbehandlung Versicherter.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine Behandlung
mittels extrakorporaler Stoßwellentherapie (ESWT).
Die bei der beklagten Innungskrankenkasse versicherte Klägerin beantragte im
September 1999 wegen einer bei ihr festgestellten Pseudarthrose (nicht
verheilter Knochenbruch) im Bereich der rechten Hüfte die Übernahme der Kosten
für eine ESWT, weil die bisherige Behandlung nicht erfolgreich gewesen sei. Die
Beklagte lehnte den Kostenübernahmeantrag der Klägerin nach Einholung eines
Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) am 5.
Oktober 1999 unter Hinweis auf das MDK-Gutachten ab, weil der Bundesausschuss
der Ärzte und Krankenkassen (seit 1. Januar 2004: Gemeinsamer Bundesausschuss;
im Folgenden: Bundesausschuss) die ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und
schmerztherapeutischen Indikationen in die Anlage B seiner Richtlinien über die
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (sog. NUB-Richtlinien),
die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkasse erbracht
werden dürfen, aufgenommen habe. Die Klägerin erhob Widerspruch und ließ die
ESWT-Behandlung im Dezember 1999 bei dem Orthopäden Dr. D. in H. ambulant
durchführen. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies ihren Widerspruch in
seiner Sitzung vom 9. Dezember 1999 zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 25.
April 2000 Klage erhoben und von der Beklagten die Erstattung der für die ESWT
aufgewandten 3.098 DM verlangt. Die Therapie sei mit Erfolg durchgeführt
worden. Der Ausschluss der ESWT von der vertragsärztlichen Versorgung sei
rechtswidrig. Die Entscheidung des Bundesausschusses sei fehlerhaft und nicht
nachvollziehbar, zumal die ESWT zB in Österreich auch bei orthopädischen
Leiden als "Mittel der Wahl" gelte und dort zur Behandlung im Rahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich zugelassen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen. Die ESWT dürfe bei orthopädischen,
chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen nicht als vertragsärztliche
Leistung zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden. Ein sog. Systemversagen,
bei dem ausnahmsweise eine Leistungspflicht der Krankenkassen in Betracht kommen
könnte, liege nicht vor. Der Ausschluss der ESWT sei nach einer umfangreichen
Literaturrecherche des Bundesausschusses in dem dafür vorgesehenen Verfahren
erfolgt. Die nach Auswertung aller Unterlagen getroffene Entscheidung sei selbst
dann nicht angreifbar, wenn der Bundesausschuss nicht jede veröffentlichte
Studie zur ESWT erfasst haben sollte, denn aus dem zusammenfassenden Bericht des
Arbeitsausschusses "ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses vom
22. Juli 1999 ergebe sich, dass derzeit kein durch wissenschaftliche Studien
hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität und Wirksamkeit dieser
Behandlungsmethode bestehe. Ein festes Zeitraster für eine Überprüfung
bisheriger Entscheidungen lasse sich nicht aufstellen. Jedenfalls bestehe eine
Verpflichtung hierzu nicht bereits dann, wenn in einem anderen Land eine
bestimmte Behandlungsmethode in den Leistungskatalog der gesetzlichen
Krankenversicherung aufgenommen werde, denn die Voraussetzungen für die
Leistungspflicht seien bereits innerhalb der Europäischen Union völlig
unterschiedlich (Urteil vom 22. Juli 2003).
Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin, das SG hätte ein Systemversagen
annehmen müssen, weil die ESWT in Österreich seit einem Beschluss des obersten
Sanitätsrats Österreichs vom 8. Mai 1999 als Therapie der ersten Wahl bei
Pseudoarthrosen anerkannt sei und spätestens dieser Beschluss den
Bundesausschuss zu einer erneuten Befassung mit der ESWT hätte veranlassen müssen.
Im Übrigen könne sie bei wohnortnaher Inanspruchnahme der ESWT nicht
schlechter stehen als wenn sie die ESWT hätte im Ausland (Österreich) durchführen
lassen; bei einer Auslandsbehandlung stünde ihr nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Diese
Rechtsprechung sei durch § 13 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ins
deutsche Recht übertragen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 22. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, die Kosten für die extrakorporale Stoßwellentherapie zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.
II.
Die Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klage ist als fristgerecht erhoben anzusehen. Dabei kann dahingestellt
bleiben, ob der Widerspruchsbescheid der Klägerin gemäß § 85 Abs. 3 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) förmlich zugestellt oder durch einfachen Brief
bekannt gegeben worden ist; letzteres war seit Inkrafttreten des Art 1 Nr. 2 des
5. SGG-Änderungsgesetzes vom 30. März 1998 (BGBl I 638) am 1. Juni 1998 und
somit auch im vorliegenden Fall möglich. Das SG hat nicht festgestellt, wann
eine Bekanntgabe oder Zustellung des Widerspruchbescheides erfolgt ist. Auch der
erkennende Senat konnte dies durch Auskünfte der Beteiligten oder anhand der
beigezogenen Verwaltungsakten nicht ermitteln. Sollte sich die Beklagte für
eine Zustellung entschieden haben, konnte der Lauf der einmonatigen Klagefrist
schon deshalb nicht in Lauf gesetzt werden, weil angesichts der Formstrenge des
Zustellungsverfahrens auf eine Bescheinigung der Zustellung nicht verzichtet
werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 V 29/98 R
JURIS-Dokument-Nr. KSRE009041509 RdNr. 11 zu den hier noch anzuwendenden
Zustellungsvorschriften in ihrer vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes
(ZustRG) vom 25. Juni 2001, BGBl I 1206 geltenden Fassung; BVerwG Urteil vom 20.
Mai 1999 - 3 C 7/98; BFHE 179, 202, 205). Aber auch für den Fall einer
"einfachen" Bekanntgabe ist die Klage im Zweifel als rechtzeitig
anzusehen, wenn das Gericht den genauen Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Widerspruchsbescheides und damit den Beginn des Laufs der Klagefrist (vgl. § 87
Abs. 1 SGG) nicht feststellen kann (Leitherer in: Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 87 RdNr. 8).
Das SG hat die Klage auch in der Sache zutreffend als unbegründet abgewiesen.
Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten der von der Klägerin
beantragten ESWT zu übernehmen bzw. die Kosten nach erfolgter Behandlung zu
erstatten. Bei der ESWT handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne
von § 135 SGB V, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden darf (dazu 1.). Ein Kostenerstattungsanspruch
ergibt sich zudem weder aus dem Umstand, dass in Österreich die ESWT möglicherweise
als "Kassenleistung" anerkannt ist (dazu 2.), noch aus der
Rechtsprechung des EuGH zur ambulanten Auslandskrankenbehandlung Versicherter
(dazu 3).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die sie für die
in Hamburg ambulant durchgeführte ESWT nach vorheriger Ablehnung der Kostenübernahme
aufgewandt hat. Die Beklagte hat die Kostenübernahme zutreffend abgelehnt, denn
die ESWT gehört nicht zu den vertragsärztlich erbringbaren Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung.
a) Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch
Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese
von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung
notwendig war (§ 13 Abs. 3 Alternative 2 SGB V in der bis 30. Juni 2001
geltenden Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I
2266, seit 1. Juli 2001 § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 idF. des Art. 5 Nr. 7
Buchst b Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen vom 19. Juni 2001, BGBl I 1046). Der in Betracht kommende
Kostenerstattungsanspruch reicht dabei nicht weiter als ein entsprechender
Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte
Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in
Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (stRspr, vgl. z.B. BSGE
79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr. 11 S 51 f mwN; BSGE 93, 236 = SozR 4-2500
§ 27 Nr. 1 jeweils RdNr. 10: Visudyne®; SozR 4-2500 § 27a Nr. 1 RdNr. 3: Künstliche
Befruchtung mittels ICSI). Dies ist hier nicht der Fall.
b) Die Beklagte war zwar nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V zur Gewährung ärztlicher
Behandlung der bei ihr versicherten Klägerin verpflichtet. Der Behandlungs- und
Versorgungsanspruch eines Versicherten unterliegt allerdings den sich aus § 2
Abs. 1 und § 12 Abs. 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst folglich
nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität
und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entsprechen. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin, denn Krankenkassen sind
nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn die streitige Therapie im konkreten
Fall nach eigener Einschätzung des Versicherten oder des behandelnden Arztes
positiv verlaufen ist oder einzelne Ärzte die Therapie befürwortet haben (vgl.
BSGE 76, 194, 198 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S. 11: Remedacen®; BSGE 93, 236 =
SozR 4-2500 § 27 Nr. 1 RdNr. 11: Visudyne®). Vielmehr muss die betreffende
Therapie rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung
umfasst sein. Dies ist bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gemäß
§ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der Bundesausschuss in
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über
den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat (stRspr
vgl. BSGE 81, 54, 59 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSGE 86, 54, 56 = SozR
3-2500 § 135 Nr. 14 mwN; BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S 69:
Colon-Hydro-Therapie; BSG SozR 4-2500 § 135 Nr. 1 RdNr. 7: Bioresonanztherapie;
zuletzt BSG Urteil vom 22. März 2005 - B 1 A 1/03 R, Aufsichtsmaßnahme wegen
Gewährung von Leistungen der besonderen Therapierichtungen, zur Veröffentlichung
in BSG und SozR bestimmt, JURIS-Dokument KSRE100341518 RdNr. 37). Durch
Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 iVm. § 135 Abs. 1 SGB V wird nämlich
nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen
Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw.) neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und
abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den
Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen
verbindlich festgelegt (stRspr seit BSGE 81, 73, 75 f = SozR 3-2500 § 135 Nr.
92 Nr. 7; BSGE 86, 54, 56 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 S 62 mwN).
c) Bei der ESWT handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode, für die es
nicht nur an einer positiven Empfehlung des Bundesausschusses fehlt, sondern die
dieser ausdrücklich als nicht zu Lasten der Krankenkassen erbringbar eingestuft
hat.
Ärztliche bzw. ärztlich verordnete Behandlungsmethoden im Sinne der
gesetzlichen Krankenversicherung sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein
eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zu Grunde liegt, das sie von
anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in
der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl. BSGE 82, 233, 237
= SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 - Jomol; vgl. auch BSGE 88, 51, 60 = SozR 3-2500 §
27a Nr. 2 mwN; BSG SozR 3-5533 Nr. 2449 Nr. 2 S 9 f). "Neu" ist eine
Methode, wenn sie (bisher) nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im
Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä)
enthalten ist (BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4; BSGE 81, 73, 75 f =
SozR 3-2500 § 92 Nr. 7; vgl. § 2 Abs. 1 BUB-RL; zuletzt BSG Urteil vom 22. März
2005 - B 1 A 1/03 R, zur Veröffentlichung bestimmt, JURIS-Dokument
KSRE100341518 RdNr. 38). - Diese Kriterien sind bei der ESWT erfüllt: Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine medizinische Vorgehensweise
handelt, der ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept in diesem Sinne
zu Grunde liegt; denn jedenfalls ist als abrechnungsfähige ärztliche Leistung
im EBM-Ä unter Nr. 1860 nur die "Extrakorporale Stoßwellenlithotrypsie
von Harnsteinen" vorgesehen, nicht dagegen die ESWT bei orthopädischen,
chirurgischen und schmerztherapeutischen Indikationen. Zumindest bezüglich der
zuletzt genannten Indikationsgebiete handelt es sich bei der ESWT mithin um eine
"neue Behandlungsmethode".
Der Bundesausschuss hat die ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und
schmerztherapeutischen Indikationen mangels überzeugender wissenschaftlicher
Nachweise eines diagnostischen oder therapeutischen Nutzens mit Beschluss vom
24. April 1998 in die Anlage B der NUB-RL aufgenommen, d.h. als Methode
eingestuft, die nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der
Krankenkassen erbracht werden darf (vgl. BAnz Nr. 136 vom 25. Juli 1998, S 10507
= Deutsches Ärzteblatt 95 vom 3. August 1998, C-1440). Mit Beschluss des
Bundesausschusses vom 10. Dezember 1999 wurden die bisherigen NUB-RL unter der
Überschrift "Richtlinien über die Bewertung ärztlicher Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden gemäß § 135 Abs. 1 SGB V" (BUB-RL) neu gefasst
und die ESWT bei orthopädischen, chirurgischen und schmerztherapeutischen
Indikationen weiterhin unter Nr. 23 der Anlage B aufgeführt (vgl. BAnz Nr. 56
vom 21. März 2000 S. 4602 f = Deutsches Ärzteblatt 97 vom 31. März 2000,
C-680). Dadurch, dass mit Wirkung vom 24. März 2004 infolge des Beschlusses des
Bundesausschusses vom 1. Dezember 2003 (BAnz Nr. 57 vom 23. März 2004) eine
Umbenennung in "Richtlinie zur Bewertung medizinischer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden" erfolgte, hat sich eine Änderung der Rechtslage
ebenfalls nicht ergeben.
d) Das Gesetz ordnet in § 135 Abs. 1 SGB V an, dass Methoden ohne positive
Empfehlung in Richtlinien über die Einführung neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden nicht zu Lasten der Krankenversicherung angewandt werden dürfen.
An diese Entscheidungen des Bundesausschusses über den Ausschluss bestimmter
Methoden sind Verwaltung und Gerichte im Grundsatz ebenso gebunden, wie wenn die
Entscheidung vom Gesetzgeber selbst getroffen worden wäre (vgl. BSGE 86, 54 =
SozR 3-2500 § 135 Nr. 14; BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 1 S. 5). Anhaltspunkte dafür,
dass die hier in Rede stehende Regelung des Bundesausschusses nicht von der Ermächtigungsgrundlage
(§ 135 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V) gedeckt oder die
Regelung nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren (dazu auch unter 2.)
zustande gekommen ist, sind nicht zu erkennen. Der Ausschluss nicht anerkannter
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden aus der vertragsärztlichen Versorgung
nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 SGB V und die damit einhergehende Beschränkung
des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung verletzt auch kein
Verfassungsrecht. Die im Schrifttum gegen die Übertragung von
Rechtsetzungsbefugnissen auf die Bundesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen
erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände (vgl. z.B. von Zezschwitz,
Freundesgabe für Söllner, 1990, 645; Papier, VSSR 1990, 123, 130 ff; Wimmer,
NJW 1995, 1577; ders, MedR 1996, 425; Ossenbühl, NZS 1997, 497) teilt der Senat
nicht. Die Revision hat hierzu keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, sodass auf
die früheren Ausführungen der Senate des BSG verwiesen wird (vgl. z.B. BSGE
81, 73, 80 ff = SozR 3-2500 § 92 Nr. 7 S 55 ff; BSGE 82, 41, 46 ff = SozR
3-2500 § 103 Nr. 2 S 15 ff; BSGE 85, 36, 44 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 11 S 45
mwN).
2. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus den Grundsätzen
des sog Systemversagens.
a) Ungeachtet des in § 135 Abs. 1 SGB V statuierten Verbots mit
Erlaubnisvorbehalt kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Leistungspflicht
der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung
einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist,
dass das Verfahren vor dem Bundesausschuss trotz Erfüllung der für eine Überprüfung
notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht
zeitgerecht durchgeführt wurde (sog "Systemversagen"). Diese
Durchbrechung beruht darauf, dass in solchen Fällen die in § 135 Abs. 1 SGB V
vorausgesetzte Aktualisierung der Richtlinien rechtswidrig unterblieben ist und
deshalb die Möglichkeit bestehen muss, das Anwendungsverbot erforderlichenfalls
auf andere Weise zu überwinden (vgl. BSGE 81, 54, 65 f = SozR 3-2500 § 135 Nr.
4 S. 21; SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S. 70: "rechtswidrige Untätigkeit des
Bundesausschusses"). - Einen solchen Fall des Systemversagens hat das SG
zutreffend verneint.
b) Mit ihrem Vorbringen zum sog Systemversagen kann die Klägerin nicht
durchdringen. Sie meint sinngemäß, es liege ein Systemversagen vor, weil der
oberste Sanitätsrat Österreichs mit Beschluss vom 8. Mai 1999 die ESWT als
"Therapie der ersten Wahl" bei Pseudarthrosen anerkannt, der
Bundesausschuss aber seine Entscheidung gleichwohl nicht geändert habe. Selbst
wenn dem Bundesausschuss im Zeitpunkt der Abfassung seines Berichts vom 22. Juli
1999 dieser Beschluss nicht bekannt gewesen sein sollte, habe spätestens die
Veröffentlichung des österreichischen Beschlusses dem Bundesausschuss
Veranlassung geben müssen, sich erneut mit der ESWT zu befassen und seine
(eigene) Entscheidung ggf. zu revidieren. Dies sei nicht geschehen. - Der Senat
vermag in diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte erkennen, die den Tatbestand
eines Systemversagens erfüllen könnten.
Der Bundesausschuss hat sich mit der ESWT befasst und hierzu erst im April 1998
einen Beschluss gefasst. Der bloße Umstand, dass eine österreichische
Einrichtung die ESWT nach nationalem österreichischem Recht möglicherweise
anders beurteilt hat als der Bundesausschuss nach deutschem Recht, führt nicht
im Nachhinein dazu, dass angenommen werden könnte, der Bundesausschuss habe
eine Überprüfung seiner Entscheidung vom 24. April 1998 pflichtwidrig nicht
oder nicht zeitgerecht durchgeführt. Der Bundesausschuss hatte seine Prüfung
kurz vor Bekanntwerden der österreichischen Entscheidung abgeschlossen. Als die
Klägerin die Kostenübernahme für die ESWT beantragte, lag dem Bundesausschuss
offenbar ein erneuter Überprüfungsantrag einer der in Nr. 1 der BUB-RL
genannten Stellen nicht vor. Dies wäre indessen für ein erneutes Tätigwerden
erforderlich gewesen. Der Bundesausschuss hat - entgegen einem häufig
anzutreffenden Missverständnis - nicht selbst über den medizinischen Nutzen
einer bestimmten Methode zu urteilen. Seine Aufgabe ist es vielmehr, sich einen
Überblick über die veröffentlichte Literatur und die Meinung der einschlägigen
Fachkreise zu verschaffen und danach festzustellen, ob ein durch
wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über die Qualität
und Wirksamkeit der in Rede stehenden Behandlungsweise besteht (BSG SozR 4-2500
§ 135 Nr. 1 S. 3 f; BSGE 76, 194, 199 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S. 12 zur
Erfordernis des Wirksamkeitsnachweises; BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr.
4 S. 18 und SozR 3-2500 § 92 Nr. 12 S. 71 f jeweils zum Begriff des
"allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse"). Die
BUB-RL und die darin enthaltene Verfahrensordnung tragen dieser Aufgabenstellung
grundsätzlich Rechnung, indem sie im Einzelnen regeln, welche Unterlagen für
die Überprüfung heranzuziehen sind, nach welchen Kriterien die Bewertung zu
erfolgen hat und welche Voraussetzungen für eine Anerkennung der Methode erfüllt
sein müssen. Die BUB-RL sehen außerdem vor, dass der Bundesausschuss nur auf
Antrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen
Vereinigung oder eines Spitzenverbandes der Krankenkassen tätig wird. Das SG
hat nicht festgestellt, dass nach Ergehen des Beschlusses vom 24. April 1998 ein
solcher (Überprüfungs-)Antrag der antragsberechtigten Stellen vorlag, der
nicht zeitgerecht bearbeitet und beschieden worden ist. Es fehlen auch Hinweise
dafür, dass das Anerkennungsverfahren von den antragsberechtigten Stellen nicht
ordnungsgemäß betrieben wurde.
Insbesondere sind vom SG keine Tatsachen festgestellt worden, die ein
Systemversagen auf Grund inhaltlicher Kriterien rechtfertigen. Der
Arbeitsauschuss "Ärztliche Behandlung" des Bundesausschusses hat die
Gründe, die zum Ausschluss der ESWT durch Aufnahme zunächst in die Anlage B
der NUB-RL, später in Anlage B der BUB-RL geführt haben, in seinem
Zusammenfassenden Bericht vom 22. Juli 1999 dargelegt (abrufbar im Internet
unter: http://www.g-ba.de/cms/upload/pdf/abs5/berichte/HTA-ESWT.pdf ). In diesem
Bericht (Seite 2) wird zu Anfang u.a. ausgeführt, dass auch nach der
Beschlussfassung des Bundesausschusses vom 24. April 1998 veröffentlichte
wissenschaftlichen Arbeiten keine weiterführenden Informationen zum Nutzen, zur
Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der ESWT erbracht hätten oder aber zu ähnlichen
Schlussfolgerungen wie der Bundesausschuss gelangt seien. Es gibt keine
Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitsausschuss hierbei wesentliche,
entscheidungserhebliche wissenschaftliche Unterlagen übersehen hätte, die der
oberste Sanitätsrat Österreichs bei seinem Beschluss vom 8. Mai 1999 berücksichtigt
hatte. Das SG hat nicht festgestellt, dass insoweit wesentliche neue
wissenschaftliche Erkenntnisse veröffentlicht oder sonst bekannt geworden wären.
Welche Unterlagen zu therapeutischen Methoden vom Bundesausschuss ausgewertet
werden können, regelt Nr. 8 der BUB-RL, die Unterlagen über
medizinische/klinische Studien nennt, nicht jedoch auf Rechtsakte in- oder ausländischer
Behörden oder sonstiger Einrichtungen abstellt.
3. Ein Kostenerstattungsanspruch steht der Klägerin entgegen dem
Revisionsvorbringen (dazu a) auch nicht nach § 13 Abs. 4 SGB V (dazu b), auf
Grund des Rechtsprechung des EuGH zur EU-Auslandskrankenbehandlung (dazu c) oder
wegen einer sog Inländerdiskriminierung zu (dazu d).
a) Die Revision trägt insoweit vor, die Klägerin habe nach § 13 Abs. 4 SGB V
in der Fassung des Art. 1 Nr. 4 Buchst b des Gesetzes zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 (BGBl I 2190) einen
Anspruch auf Erstattung der in Österreich durchgeführten extrakorporalen Stoßwellentherapie
bei Pseudarthrose. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass § 13 Abs.
4 SGB V erst am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und die ESWT bei der Klägerin
bereits im Dezember 1999 durchgeführt worden sei, zumal mit § 13 Abs. 4 SGB V
nur die Rechtsprechung des EuGH in das nationale deutsche Recht umgesetzt worden
sei. Es wäre ein Widerspruch, wollte man der Klägerin die Kosterstattung für
die wohnortnahe Versorgung mit Gesundheitsleistungen im Inland versagen, obwohl
man ihr die Leistungserbringung im EU-Ausland auf der Grundlage der
Rechtsprechung des EuGH bzw. auf Grund § 13 Abs. 4 SGB V im Wege einer
Kostenerstattung zubilligen müsste. - Mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin
nicht durchzudringen.
b) Die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 4 SGB V liegen
nicht vor. Nach § 13 Abs. 4 SGB V sind Versicherte berechtigt, auch
Leistungserbringer in anderen Staaten im Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EG) und des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum an Stelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der
Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen
Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu
erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts
nicht der Erstattung (Satz 1). Es dürfen nur solche Leistungserbringer in
Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung
des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder
die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des
Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind (Satz 2). Der
Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die
Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung im Inland zu tragen hätte (Satz
3).
Abgesehen davon, dass § 13 Abs. 4 SGB V erst durch Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b)
GMG mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in das SGB V eingefügt worden und auf die im
Mai 1999 beantragte und im Dezember 1999 durchgeführte ESWT schon deshalb nicht
anwendbar ist (vgl. BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 jeweils RdNr. 7, zur
Farblaserbehandlung 1998 in Österreich), würde es auch am Vorliegen aller
weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift fehlen. Die Klägerin hat die
ESWT nicht im Ausland, sondern bei einem im Hamburg niedergelassenen Orthopäden
durchführen lassen. Zum anderen müsste eine Kostenerstattung selbst dann
ausscheiden, wenn die ESWT im Ausland in Anspruch genommen worden wäre, zumal
die ESWT im Inland (Deutschland) - wie bereits ausgeführt wurde (oben 1) -
nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung und damit auch nicht als
Sachleistung erbracht werden dürfte, was § 13 Abs. 4 SGB V jedoch voraussetzt.
c) Ebenso wenig kann die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch aus der
Rechtsprechung des EuGH herleiten.
Der EuGH hat schon 1984 in den Rechtssachen Luisi und Carbone anerkannt, dass
auch die passive Dienstleistungsfreiheit in den Anwendungsbereich des
EWG-Vertrags fällt und der freie Dienstleistungsverkehr die Freiheit der
Leistungsempfänger einschließt, sich zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung
in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, ohne durch Beschränkungen und zwar
im Hinblick auf Zahlungen - daran gehindert zu werden. Als solche Empfänger von
Dienstleistungen zählte der EuGH beispielhaft ausdrücklich auch Personen auf,
die "für Zwecke einer medizinischen Behandlung" im EG-Ausland
Dienstleistungen in Anspruch nehmen (EuGH 31. Januar 1984 Rs Luisi und Carbone,
266/82, 26/83, EuGHE 1984, 377 ff = NJW 1984, 1288). In der Rechtssache Kohll
sah der EuGH sodann 1998 einen Verstoß gegen die passive
Dienstleistungsfreiheit darin, dass die Erstattung der Kosten für
Zahnbehandlung durch einen Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat nach den
Tarifen des Versicherungsstaats von der vorherigen Genehmigung der
Auslandsbehandlungskosten durch die Kasse des Versicherten abhängig gemacht
wurde. Eine solche Regelung halte die Versicherten davon ab, sich an ärztliche
Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden (EuGH 28. April 1998 Rs
Kohll C-158/96, EuGHE I 1998, 1931 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 5). In den
Rechtssachen Smits und Peerboom aus dem Jahre 2001 sowie der Rechtssache Müller-Fauré/van
Riet aus dem Jahr 2003 hat der EuGH seine Rechtsprechung zu den Grenzen der
Dienstleistungsfreiheit weiter konkretisiert und dabei vor allem zwischen
ambulanter und stationärer Krankenbehandlung differenziert. Danach kann die Übernahme
der Kosten für eine Krankenhausversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ohne
Verstoß gegen den EG von einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse des
Versicherten abhängig gemacht werden (EuGH 12. Juli 2001 Rs Smits und Peerbooms
C-157/99 EuGHE I 2001, 5437 = SozR 3-6030 Art. 59 Nr. 6). Demgegenüber verstößt
es gegen den EG, wenn die Übernahme der Kosten für eine ambulante Versorgung
von einer vorherigen Genehmigung der Krankenkasse des Versicherten abhängig
gemacht wird. Dies gilt auch dann, wenn das nationale Recht ein
Sachleistungssystem vorsieht (EuGH 13. Mai 2003 Rs Müller-Fauré/van Riet
C-385/99 EuGHE I 2003, 4509 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1). Der erkennende Senat
ist dieser Rechtsprechung des EuGH gefolgt (vgl. z.B. BSGE 89, 34 = SozR 3-2500
§ 18 Nr. 8: ambulante Radio-Jod-Therapie in Belgien; BSGE 93, 94 = SozR 4-2500
§ 13 Nr. 4 RdNr. 9, 10: Farblaserbehandlung in Österreich, jeweils mit
Wiedergabe der Rechtsprechung des EuGH).
In allen genannten Fällen lag allerdings - anders als bei der Klägerin - eine
Auslandskrankenbehandlung vor. Schon mangels Vorliegens eines solchen grenzüberschreitenden
Sachverhalts kann sich die Klägerin nicht auf die aus der passiven
Dienstleistungsfreiheit folgenden Rechte berufen. Abgesehen davon ist der
EuGH-Rechtsprechung nicht zu entnehmen, dass Versicherte im EU-Ausland
Leistungen auf Kosten ihrer inländischen Krankenkasse in Anspruch nehmen können,
die sie im Inland der Art nach nicht erhalten würden. Wie der EuGH in der
Rechtssache Müller-Fauré/van Riet klargestellt hat (EuGH 13. Mai 2003 Rs Müller-Fauré/van
Riet C-385/99 EuGHE I 2003, 4509 RdNr. 98 und 106 = SozR 4-6030 Art. 59 Nr. 1 S.
21, 23, dort RdNr. 128 und 137), ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, den
Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten zu bestimmen.
Versicherte können deshalb, wenn sie sich ohne vorherige Genehmigung zur
Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat als den der Niederlassung ihrer
Krankenkasse begeben, die Übernahme der Kosten auch für ihre ambulante ärztliche
Versorgung nur insoweit verlangen, als das Krankenversicherungssystem des
Mitgliedstaats der Versicherungszugehörigkeit eine Deckung garantiert (so auch
die stRspr des Senats, vgl. z.B. BSGE 93, 94 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 4 RdNr 10
mwN; BSGE 93, 1 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 1 RdNr 19).
d) Schließlich liegt auch kein Fall einer sog Inländerdiskriminierung vor.
Zwar kann das Gemeinschaftsrecht unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen,
dass mitgliedstaatliche Beschränkungen der Grundfreiheiten des EG Personen
(insbesondere Ausländern) bei Verwirklichung eines Sachverhalts mit Auslandsberührung
nicht entgegengehalten werden können, während sie andere Personen
(insbesondere Inländer) bei rein innerstaatlichen Sachverhalten wegen des
begrenzten Anwendungsbereichs des Gemeinschaftsrechts auf Sachverhalte mit Grenzüberschreitung
treffen (sog Inländerdiskriminierung, vgl. BSGE 70, 206, 216 = SozR 3-4100 § 4
Nr. 3 S. 21 f; Kewenig JZ 1990, 20 ff; Fastenrath JZ 1987, 170 ff jeweils mwN).
Die Frage nach der Rechtmäßigkeit einer solchen (allein) nach nationalem Recht
zu beurteilenden Inländerdiskriminierung (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Dezember
2003, Az: B 1 KR 63/02 B JURIS-Dokument KSRE076460517 RdNr 9; Nicolaysen,
Europarecht I, 2. Aufl. 2002, S 134 f; Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 12 EGV RdNr.
6, 58 ff mwN) kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn ein vergleichbarer
Sachverhalt mit Auslandsberührung in den Anwendungsbereich des
Gemeinschaftsrechts fällt und im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht zu für
den Bürger günstigeren Rechtsfolgen führt als ein allein inländischer
Sachverhalt. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Wie bereits dargelegt
wurde, führt das Gemeinschaftsrecht im Rahmen der EU-Auslandskrankenbehandlung
nicht zu einer sachlichen Erweiterung der dem Versicherten nach innerstaatlichem
Recht zustehenden Rechte (vgl. 3c).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.